VB.2006.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00094
23. Juni 2006Deutsch9 min
(URT.2006.9370)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00094
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.06.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 26.04.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Wasseranschlussgebühren
Erhebung der Wasseranschlussgebühr für eine Unternviveugarage:
Zuständigkeit des Einzelrichters; kein zweiter Schriftenwechsel (E.1). Ist bei der Festsetzung der Anschlussgebühr auch der Gebäudeversicherungswert der Unterniveaugarage einzubeziehen, die über keinen Wasseranschluss verfügt? (E.2.1). Entscheid liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Der kommunale Gesetzgeber hat keinen Ausschluss vorgesehen (E.2.2). Die um den Gebäudeversicherungswert der Unterniveaugarage erhöhte Gebühr verletzt das Äquivalenzprinzip nicht (E.2.3). Auf die Abgabe ist die Mehrwertsteuer zu entrichten (E.3). Abweisung und Kostenfolge (E.4).
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
GEBÜHREN
UNTERNIVEAUGARAGE
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
§ 243 Abs. I lit. a PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A und B vom Architekturbüro C erstellten im L in der
Gemeinde X eine Wohnüberbauung mit fünf Mehrfamilienhäusern (30 Wohnungen),
vier Einfamilienhäusern und einer Sammelgarage. Am 4. Mai 2004 stellte die
Gemeinde X Rechnung für die Anschlussgebühr an die Wasserversorgung. Mit
Schreiben vom 1. Juli 2004 wiesen A und B die Rechnung zurück. Mit
Beschluss vom 6. September 2004 legte die Werkkommission X für fünf Mehrfamilienhäuser,
drei Einfamilienhäuser sowie die Sammelgarage die Wasseranschlussgebühr
auf Fr. 193'674.25 fest und stellte nach Abzug der bisher geleisteten Zahlungen
Fr. 29'258.25 in Rechnung.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am 4. Oktober
2004.
Einsprache (recte: Rekurs) an den Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs am
13.
Januar 2006 ab.
III.
A und B gelangten hiergegen am 17. Februar 2006 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der
vorinstanzlichen Beschlüsse und eine neue Festsetzung der
Wasseranschlussgebühren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 8. März 2006 auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde X beantragte am 2. Mai 2006 Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführer.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführer beantragen, dass für die Unterniveaugarage keine Wasseranschlussgebühr
erhoben wird. Die Unterniveaugarage hat einen Versicherungswert von Fr. 918'000.-.
Gemäss Art. 46 Abs. 2 des kommunalen Wasserreglements vom 10. Juni
1997.
(WR) beträgt die Anschlussgebühr vorliegend 1,5 % der
Gebäudeversicherungssumme, also Fr. 13'770.-. Ausserdem liegt die
Bezahlung der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 4'539.25 in Streit. Damit
beträgt der Streitwert Fr. 18'309.25, womit der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.3
Die
Beschwerdeführer beantragen sinngemäss die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Gemäss § 58 Satz 2 VRG kann das Verwaltungsgericht einen weiteren
Schriftenwechsel anordnen. Es steht somit im Ermessen des Verwaltungsgerichts,
ob ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird. Vorliegend drängt sich ein
solcher nicht auf.
2.
2.1
Die
Bezüger haben für den Anschluss an das Netz der Wasserversorgung eine einmalige
Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 46 Abs. 1 WR). Bei Wohnbauten
beträgt die Anschlussgebühr 2 % der Gebäudeversicherungssumme der
angeschlossenen Bauten im Anschlussjahr. Für Überbauungen mit mindestens 20
Wohnungen, die gemeinsam geplant und gebaut werden, reduziert sich der Ansatz
auf 1,5 % (Art. 46 Abs. 2 WR). Bei Sonderfällen wie Gebäude mit
andern Nutzungen oder mit erhöhtem Brandrisiko, Laufbrunnen, unüberbaute
Grundstücke usw. wird die Anschlussgebühr von Fall zu Fall durch die Werkkommission
festgesetzt (Art. 46 Abs. 6 WR).
Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass es
grundsätzlich zulässig ist, die Anschlussgebühr auf der Grundlage des
Gebäudeversicherungswertes zu berechnen (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze
des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 524 mit Hinweisen;
BGE 125 I 1 E. 2b/bb). Im Streit liegt jedoch die Frage, ob bei der
Festsetzung der Anschlussgebühr auch der Gebäudeversicherungswert der
Unterniveaugarage einzubeziehen ist, die über keinen eigenen Wasseranschluss
verfügt. Falls diese Frage bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu klären,
ob die durch den Einbezug des Gebäudeversicherungswertes der Unterniveaugarage
resultierende Wasseranschlussgebühr vor dem Äquivalenzprinzip standhält.
2.2
Anschlussgebühren
dienen der Finanzierung der Grob- oder Basiserschliessungsanlagen der
Versorgung (Peter Engeler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem
Recht, Zürich 1976, S. 71 f.); die fragliche Gebühr ist demnach ein
Entgelt für die Bereitstellung einer genügenden Leistungsfähigkeit der
Wasseranlagen. Aus diesem Grund lässt es sich ohne weiteres rechtfertigen, auch
den Gebäudeversicherungswert von Nebenbauten – wie vorliegend die
Unterniveaugarage – miteinzubeziehen, weil der Nutzen, an das Wassernetz
angeschlossen zu sein, primär im Anschluss der Liegenschaft als solcher liegt
und nicht so sehr davon abhängig ist, wie viele Anschlüsse sich in der
Liegenschaft resp. in den Nebenbauten befinden.
Die Erteilung der Baubewilligung für das Erstellen von
Wohnungen setzt regelmässig eine bestimmte Anzahl Fahrzeugabstellplätze voraus
(§ 243 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975). Ob Garagen und Einstellhallen, die zu einzelnen Wohnungen oder
Wohnhäusern gehören, in die Berechnung der Anschlussgebühr einzubeziehen sind
oder nicht, liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Verzichtet er jedoch darauf,
den Gebäudeversicherungswert der den einzelnen Wohnungen oder Wohnhäusern zugeordneten
Garagen und Einstellplätze generell von der Berechnung auszunehmen, liesse es
sich unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit nicht rechtfertigen, sie in den
Fällen ganz oder teilweise auszuschliessen, in denen die Einstellplätze von
einem oder mehreren Mehrfamilienhäusern in einer einzigen Autoeinstellhalle
zusammengefasst werden. Ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob die
Unterniveaugarage eine eigene Gebäudeversicherungsnummer führt oder als
eigenständige Stockwerkeinheit ausgeschieden ist. Die vorliegende
Unterniveaugarage ist klarer Bestandteil der gesamten fünf Mehrfamilienhäuser
umfassenden Überbauung. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen E. 3.2
und E. 3.3 verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Der kommunale Gesetzgeber hat keinen generellen Verzicht auf
den Einbezug von Garagen und Einstellplätzen in die Berechnung der
Anschlussgebühr vorgenommen. Damit erweist sich der Einbezug des
Gebäudeversicherungswerts der Unterniveaugarage zur Berechnung der
Anschlussgebühr als zulässig.
2.3
Zu prüfen
bleibt, ob die von der Gemeinde erhobene Wasseranschlussgebühr vor dem
Äquivalenzprinzip standhält. Die fünf Mehrfamilienhäuser haben einen
Gebäudeversicherungswert von Fr. 8'388'000.- (Fr. 2'511'000.- + Fr. 1'656'000.-
+ Fr. 1'791'000.- + Fr. 2'214'000.- + Fr. 2'160'000.-), was eine
Wasseranschlussgebühr von Fr. 125'820.- ergibt. Da die Unterniveaugarage
Bestandteil der gesamten fünf Mehrfamilienhäuser umfassenden Überbauung ist,
wurde deren Gebäudeversicherungswert von Fr. 918'000.- wie in Erwägung 2.2
ausgeführt zu Recht in die Berechnung der Wasseranschlussgebühr einbezogen,
womit sich die für die Überbauung zu erhebende Gebühr auf Fr. 139'590.-
erhöhte. Diese Gebühr wurde nach Art. 46 Abs. 2 WR gesetzeskonform
berechnet.
Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Abgabe nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und
muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein
Rechtssatz die Berechnungsweise entsprechend den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips
vorgibt, dabei aber einen gewissen Schematismus aufweist, der auf
Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruht. Es ist nicht notwendig,
dass eine Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand bzw. dem
individuellen Nutzen entspricht, den die staatliche Leistung dem Pflichtigen
bringt. Demzufolge kann eine entsprechende Abgabennorm im Anwendungsfall nicht
ohne weiteres unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip beiseite geschoben
werden. So sind zum Beispiel gesetzeskonform berechnete Abwasser- oder
Kanalisationsgebühren auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich
hoch sind. Immerhin ist eine gesetzeskonforme Gebühr aus Gründen der
Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz dann zu reduzieren, wenn die Anwendung der
gesetzlichen Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl.
BGr, 1. Juni 2005,1P.645/2004, E. 3.4 und E. 3.5, www.bger.ch).
Ein solches Missverhältnis liegt vorliegend nicht vor:
Gemäss Art. 46 Abs. 2 WR beträgt die ordentliche Anschlussgebühr 2 %
der Gebäudeversicherungssumme der angeschlossenen Baute. Eine solche
gesetzeskonform erhobene Gebühr hält ohne weiteres vor dem Äquivalenzprinzip
stand. Solches muss aber selbstverständlich auch für eine grössere Überbauung
gelten, bei deren Berechnung zwar auch Nebengebäude ohne eigenen Wasseranschluss
einbezogen werden, die anderseits in den Genuss eines reduzierten Ansatzes von
1,5 % der Gebäudeversicherungssumme kommen. Die für die Überbauung erhobene
Wasseranschlussgebühr hält somit vor dem Äquivalenzprinzip statt.
3.
Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Bezahlung der Mehrwertsteuer. Der
Bezirksrat hat in seiner Erwägung 5 die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
hierzu korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Soweit die Beschwerdeführer
geltend machen, sie hätten nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass in
den festgesetzten Gebühren die Mehrwertsteuer mit enthalten sei, ist ihnen entgegen
zu halten, dass ihnen die Werkkommission bereits in der Anschlussbewilligung
vom 1. Juli 2002 Gebühren in der Höhe von Fr. 162'000.- exklusive
Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hatte. Damit wussten die Beschwerdeführer
bereits am 1. Juli 2002, dass zu den Gebühren noch die Mehrwertsteuer
hinzukommen würde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Eine solche steht aber auch der Beschwerdegegnerin nicht zu. Die
Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich des
Gemeinwesens, was die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende
Behörde zwar nicht ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen
lässt, wenn die Beantwortung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerde war ebenfalls nicht offensichtlich
unbegründet, weshalb eine Parteientschädigung auch nicht gestützt auf § 17
Abs. 2 lit. b VRG auszurichten ist.
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zu gesprochen.
5.
Mitteilung
an …