Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00094

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00094

23. Juni 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9370)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B vom Architekturbüro C erstellten im L in der

Gemeinde X eine Wohnüberbauung mit fünf Mehrfamilienhäusern (30 Wohnungen),

vier Einfamilienhäusern und einer Sammelgarage. Am 4. Mai 2004 stellte die

Gemeinde X Rechnung für die Anschlussgebühr an die Wasserversorgung. Mit

Schreiben vom 1. Juli 2004 wiesen A und B die Rechnung zurück. Mit

Beschluss vom 6. September 2004 legte die Werkkommission X für fünf Mehrfamilienhäuser,

drei Einfamilienhäuser sowie die Sammelgarage die Wasseranschlussgebühr

auf Fr. 193'674.25 fest und stellte nach Abzug der bisher geleisteten Zahlungen

Fr. 29'258.25 in Rechnung.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am 4. Oktober

2004.

Einsprache (recte: Rekurs) an den Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs am

13.

Januar 2006 ab.

III.

A und B gelangten hiergegen am 17. Februar 2006 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der

vorinstanzlichen Beschlüsse und eine neue Festsetzung der

Wasseranschlussgebühren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 8. März 2006 auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde X beantragte am 2. Mai 2006 Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführer.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführer beantragen, dass für die Unterniveaugarage keine Wasseranschlussgebühr

erhoben wird. Die Unterniveaugarage hat einen Versicherungswert von Fr. 918'000.-.

Gemäss Art. 46 Abs. 2 des kommunalen Wasserreglements vom 10. Juni

1997.

(WR) beträgt die Anschlussgebühr vorliegend 1,5 % der

Gebäudeversicherungssumme, also Fr. 13'770.-. Ausserdem liegt die

Bezahlung der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 4'539.25 in Streit. Damit

beträgt der Streitwert Fr. 18'309.25, womit der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3

Die

Beschwerdeführer beantragen sinngemäss die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Gemäss § 58 Satz 2 VRG kann das Verwaltungsgericht einen weiteren

Schriftenwechsel anordnen. Es steht somit im Ermessen des Verwaltungsgerichts,

ob ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird. Vorliegend drängt sich ein

solcher nicht auf.

2.

2.1

Die

Bezüger haben für den Anschluss an das Netz der Wasserversorgung eine einmalige

Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 46 Abs. 1 WR). Bei Wohnbauten

beträgt die Anschlussgebühr 2 % der Gebäudeversicherungssumme der

angeschlossenen Bauten im Anschlussjahr. Für Überbauungen mit mindestens 20

Wohnungen, die gemeinsam geplant und gebaut werden, reduziert sich der Ansatz

auf 1,5 % (Art. 46 Abs. 2 WR). Bei Sonderfällen wie Gebäude mit

andern Nutzungen oder mit erhöhtem Brandrisiko, Laufbrunnen, unüberbaute

Grundstücke usw. wird die Anschlussgebühr von Fall zu Fall durch die Werkkommission

festgesetzt (Art. 46 Abs. 6 WR).

Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass es

grundsätzlich zulässig ist, die Anschlussgebühr auf der Grundlage des

Gebäudeversicherungswertes zu berechnen (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze

des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 524 mit Hinweisen;

BGE 125 I 1 E. 2b/bb). Im Streit liegt jedoch die Frage, ob bei der

Festsetzung der Anschlussgebühr auch der Gebäudeversicherungswert der

Unterniveaugarage einzubeziehen ist, die über keinen eigenen Wasseranschluss

verfügt. Falls diese Frage bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu klären,

ob die durch den Einbezug des Gebäudeversicherungswertes der Unterniveaugarage

resultierende Wasseranschlussgebühr vor dem Äquivalenzprinzip standhält.

2.2

Anschlussgebühren

dienen der Finanzierung der Grob- oder Basiserschliessungsanlagen der

Versorgung (Peter Engeler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem

Recht, Zürich 1976, S. 71 f.); die fragliche Gebühr ist demnach ein

Entgelt für die Bereitstellung einer genügenden Leistungsfähigkeit der

Wasseranlagen. Aus diesem Grund lässt es sich ohne weiteres rechtfertigen, auch

den Gebäudeversicherungswert von Nebenbauten – wie vorliegend die

Unterniveaugarage – miteinzubeziehen, weil der Nutzen, an das Wassernetz

angeschlossen zu sein, primär im Anschluss der Liegenschaft als solcher liegt

und nicht so sehr davon abhängig ist, wie viele Anschlüsse sich in der

Liegenschaft resp. in den Nebenbauten befinden.

Die Erteilung der Baubewilligung für das Erstellen von

Wohnungen setzt regelmässig eine bestimmte Anzahl Fahrzeugabstellplätze voraus

(§ 243 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975). Ob Garagen und Einstellhallen, die zu einzelnen Wohnungen oder

Wohnhäusern gehören, in die Berechnung der Anschlussgebühr einzubeziehen sind

oder nicht, liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Verzichtet er jedoch darauf,

den Gebäudeversicherungswert der den einzelnen Wohnungen oder Wohnhäusern zugeordneten

Garagen und Einstellplätze generell von der Berechnung auszunehmen, liesse es

sich unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit nicht rechtfertigen, sie in den

Fällen ganz oder teilweise auszuschliessen, in denen die Einstellplätze von

einem oder mehreren Mehrfamilienhäusern in einer einzigen Autoeinstellhalle

zusammengefasst werden. Ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob die

Unterniveaugarage eine eigene Gebäudeversicherungsnummer führt oder als

eigenständige Stockwerkeinheit ausgeschieden ist. Die vorliegende

Unterniveaugarage ist klarer Bestandteil der gesamten fünf Mehrfamilienhäuser

umfassenden Überbauung. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen E. 3.2

und E. 3.3 verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Der kommunale Gesetzgeber hat keinen generellen Verzicht auf

den Einbezug von Garagen und Einstellplätzen in die Berechnung der

Anschlussgebühr vorgenommen. Damit erweist sich der Einbezug des

Gebäudeversicherungswerts der Unterniveaugarage zur Berechnung der

Anschlussgebühr als zulässig.

2.3

Zu prüfen

bleibt, ob die von der Gemeinde erhobene Wasseranschlussgebühr vor dem

Äquivalenzprinzip standhält. Die fünf Mehrfamilienhäuser haben einen

Gebäudeversicherungswert von Fr. 8'388'000.- (Fr. 2'511'000.- + Fr. 1'656'000.-

+ Fr. 1'791'000.- + Fr. 2'214'000.- + Fr. 2'160'000.-), was eine

Wasseranschlussgebühr von Fr. 125'820.- ergibt. Da die Unterniveaugarage

Bestandteil der gesamten fünf Mehrfamilienhäuser umfassenden Überbauung ist,

wurde deren Gebäudeversicherungswert von Fr. 918'000.- wie in Erwägung 2.2

ausgeführt zu Recht in die Berechnung der Wasseranschlussgebühr einbezogen,

womit sich die für die Überbauung zu erhebende Gebühr auf Fr. 139'590.-

erhöhte. Diese Gebühr wurde nach Art. 46 Abs. 2 WR gesetzeskonform

berechnet.

Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Abgabe nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und

muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein

Rechtssatz die Berechnungsweise entsprechend den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips

vorgibt, dabei aber einen gewissen Schematismus aufweist, der auf

Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruht. Es ist nicht notwendig,

dass eine Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand bzw. dem

individuellen Nutzen entspricht, den die staatliche Leistung dem Pflichtigen

bringt. Demzufolge kann eine entsprechende Abgabennorm im Anwendungsfall nicht

ohne weiteres unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip beiseite geschoben

werden. So sind zum Beispiel gesetzeskonform berechnete Abwasser- oder

Kanalisationsgebühren auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich

hoch sind. Immerhin ist eine gesetzeskonforme Gebühr aus Gründen der

Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz dann zu reduzieren, wenn die Anwendung der

gesetzlichen Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl.

BGr, 1. Juni 2005,1P.645/2004, E. 3.4 und E. 3.5, www.bger.ch).

Ein solches Missverhältnis liegt vorliegend nicht vor:

Gemäss Art. 46 Abs. 2 WR beträgt die ordentliche Anschlussgebühr 2 %

der Gebäudeversicherungssumme der angeschlossenen Baute. Eine solche

gesetzeskonform erhobene Gebühr hält ohne weiteres vor dem Äquivalenzprinzip

stand. Solches muss aber selbstverständlich auch für eine grössere Überbauung

gelten, bei deren Berechnung zwar auch Nebengebäude ohne eigenen Wasseranschluss

einbezogen werden, die anderseits in den Genuss eines reduzierten Ansatzes von

1,5 % der Gebäudeversicherungssumme kommen. Die für die Überbauung erhobene

Wasseranschlussgebühr hält somit vor dem Äquivalenzprinzip statt.

3.

Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Bezahlung der Mehrwertsteuer. Der

Bezirksrat hat in seiner Erwägung 5 die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

hierzu korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Soweit die Beschwerdeführer

geltend machen, sie hätten nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass in

den festgesetzten Gebühren die Mehrwertsteuer mit enthalten sei, ist ihnen entgegen

zu halten, dass ihnen die Werkkommission bereits in der Anschlussbewilligung

vom 1. Juli 2002 Gebühren in der Höhe von Fr. 162'000.- exklusive

Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hatte. Damit wussten die Beschwerdeführer

bereits am 1. Juli 2002, dass zu den Gebühren noch die Mehrwertsteuer

hinzukommen würde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Eine solche steht aber auch der Beschwerdegegnerin nicht zu. Die

Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich des

Gemeinwesens, was die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende

Behörde zwar nicht ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen

lässt, wenn die Beantwortung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Diese

Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerde war ebenfalls nicht offensichtlich

unbegründet, weshalb eine Parteientschädigung auch nicht gestützt auf § 17

Abs. 2 lit. b VRG auszurichten ist.

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zu gesprochen.

5.

Mitteilung

an …