VB.2006.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00095
27. September 2006Deutsch10 min
(URT.2006.9572)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00095
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.09.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 26.03.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Fristwiederherstellung
Versäumte Rechtsmittelfrist. Fristwiederherstellung.
Aus mangelhafter Eröffnung eines Entscheids darf einer Partei kein Nachteil erwachsen. Diesem Grundsatz ist dann genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat. Es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben. Für die Zustellung einer Sendung genügt es, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt und er demnach von ihr Kenntnis nimmt (E. 2.1).
Die Zustellung eines Entscheids an die Privatadresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist zwar mangelhaft. Die Sendung wurde jedoch vom Assistenten des Rechtsvertreters üblicherweise abgeholt, so dass Letzterer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat und durch die mangelhafte Zustellung in keiner Weise benachteiligt wurde. Eine erneute Zustellung desselben Entscheids an die Geschäftsadresse des Rechtsvertreters vermag keine neue Rechtsmittelfrist auszulösen (E. 2.2-3).
Grundsätze und Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer Frist (E. 3.1). Da die Beschwerdeführerin für den massgeblichen Zeitpunkt keinen Wiederherstellungsgrund geltend macht, ist die Vorinstanz auf das Fristwiederherstellungsgesuch zu Recht nicht eingetreten (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
ERÖFFNUNGSMANGEL
FRIST/-EN
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
NACHTEIL
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. I VRG
§ 11 Abs. II VRG
§ 12 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. November 2005 verweigerte die
Bausektion der Stadt Zürich der A AG teilweise die baurechtliche Bewilligung
für die sexgewerbliche Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der M-Strasse in Zürich.
Erwägungen
II.
Auf einen hiergegen von der A AG mit Eingabe vom
29.
Dezember 2005 (versandt am 5. Januar 2006) erhobenen Rekurs trat
die Baurekurskommission I mit Entscheid vom 27. Januar 2006 nicht ein,
gleichzeitig wies sie ein am 5. Januar 2006 gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch
ab.
III.
Gegen diesen Entscheid liess die A AG am 23. Februar
2006.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:
"1. Es
sei der Entscheid der Baurekurskommission I des Kantons Zürich vom 27. Januar
2006.
hinsichtlich Ziff. I, II und III des Dispositivs aufzuheben.
2.1
Es
sei festzustellen, dass die am 17. November 2005 erfolgte Zustellung des
Entscheides der Bausektion der Stadt Zürich vom 8. November 2005 an die
Privatadresse (N-Strasse 02 in Zürich) des unterzeichneten Anwaltes rechtlich unwirksam
war und keine Rechtsmittelfrist auszulösen vermochte.
2.2
Es
sei weiter festzustellen, dass die am 29. November 2005 erfolgte
Zustellung des Entscheides der Bausektion der Stadt Zürich vom 8. November
2005.
an die Geschäftsadresse (N-Strasse 03 in Zürich) des unterzeichneten
Anwaltes rechtlich unwirksam war und keine Rechtsmittelfrist auszulösen
vermochte.
3.
Eventualiter
sei das Gesuch um Wiederherstellung der am 29. Dezember 2005 abgelaufenen
Rekursfrist gutzuheissen.
4.
Schliesslich
sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Staatskasse."
Die Baurekurskommission I beantragte am 7. März 2006
Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich schloss am
28.
März 2006 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. In Replik und Duplik
hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen der Vorinstanz
werden, soweit rechtserheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von
Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommission zuständig. Das gilt auch
für einen Nichteintretensentscheid infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung (§ 19
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die
Verweigerung der Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist stellt einen verfahrensabschliessenden
Endentscheid dar, der mit dem in der Hauptsache zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel angefochten werden kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 10 N. 25). Da die übrigen
Prozessvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 22
Abs. 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder,
mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der
Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Aus mangelhafter Eröffnung darf einer
Partei kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 38 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]; BGE 117
Ib 270 E. 1c und d). Diesem Grundsatz ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und einhelliger Lehre dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte
Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat (BGE 122 V 189 E. 2
S. 194; BGr, 31. Dezember 1993,1A.256/1993 E. 2a, ZBl 95/1994 S. 529;
BGr, 17. Februar 2006,1A.253/2005, E. 2.2, www.bger.ch; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 62; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 364 f.,
jeweils auch zum Folgenden; siehe sodann auch René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel 1996, Rz. 381). Es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu
prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich
irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die
Beurteilung dieser Frage ist der auch im prozessualen Bereich geltende Grundsatz
von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre
Grenze findet. Der Adressat einer mangelhaften Verfügung muss alles ihm
Zumutbare unternehmen, um in den Besitz der für die Wahrung seiner Rechte
notwendigen Unterlagen zu kommen. Insbesondere darf er den Beginn des
Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal von der ihn
betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N. 1641, mit Hinweisen).
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Eröffnung bzw. der
Zustellung des Entscheids zu laufen (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 3). Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich,
dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in
seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122
I 139 E. 1 S. 143; 122 III 316 E. 4 S. 320; Kölz/Häner, Rz.
341, Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 20 ff.). Werden behördliche
Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung demnach bereits im
Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abholung auf der Post.
2.2
Der fragliche Bauentscheid wurde dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstmals am 17. November 2005
zugestellt. Zwar erfolgte die Zustellung nicht an seine Geschäftsadresse,
sondern an die direkt daneben liegende Privatadresse. Insofern erfolgte sie
zweifellos nicht ordnungsgemäss, denn ein Anwalt muss nicht damit rechnen,
Sendungen, die seine Anwaltstätigkeit betreffen, an seine private Adresse
zugestellt zu erhalten. Die Sendung wurde jedoch – gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin (Rekursschrift) – wie üblich von seinem Assistenten abgeholt
(die Unterschrift des Empfängers auf dem Rückschein ist denn auch dieselbe wie
bei der zweiten Zustellung vom 29. November 2005 an die Geschäftsadresse [vgl.
auch die Unterschrift auf der Gerichtsurkunde]). Damit hat der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin von dem für diese bestimmten Bauentscheid am 17. November
2005.
Kenntnis erhalten. Von diesem Zeitpunkt an war er im Besitz aller
wesentlichen Informationen, deren er für das Einreichen eines Rechtsmittels bedurfte.
Durch die mangelhafte Eröffnung wurde er in keiner Weise irregeführt oder benachteiligt.
Die Rekursfrist wurde folglich mit der Zustellung vom 17. November 2005
ausgelöst und endete, weil der 17. Dezember ein Samstag war, am 19. Dezember
2005.
(§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit 70 VRG).
Selbst wenn erst die unbestrittene Kenntnisnahme des
Entscheids im Geschäftsbereich am 21. November 2005 (vgl. Beschwerdeschrift;
Rekursschrift) – an diesem Tag telefonierte der Rechtsvertreter auch unbestrittenermassen
mit einem Sachbearbeiter der Bausektion und hatte den fraglichen Bauentscheid
vor sich liegen – für die Auslösung der Rechtsmittelfrist als massgeblich
angesehen würde, wäre der am 5. Januar 2006 der Post übergebene Rekurs der
Beschwerdeführerin zu spät erfolgt. Die Rechtsmittelfrist wäre diesfalls am 21. Dezember
2005.
verstrichen (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
2.3
Irrelevant
für den zu beurteilenden massgeblichen Fristenlauf ist, dass der Bauentscheid
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 29. November 2005 nochmals an
seine Geschäftsadresse zugestellt wurde. Diese Zustellung vermag keine neue
Rechtsmittelfrist auszulösen. Insbesondere kann der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin aus dem auf der letzten Seite des Entscheids angebrachten Hinweis,
dass durch die erneute Zustellung die Rekursfrist nicht neu zu laufen beginne,
nichts für sich ableiten. Dieser spricht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
im Gegenteil dafür, dass der Vertreter nicht davon ausgehen konnte, dass ein
neuer Fristenlauf ausgelöst wurde. Im Übrigen ist es einzig Sache der
Rechtsmittelinstanzen über die Einhaltung der Rechtsmittelfrist als Prozessvoraussetzung
zu befinden. Auf entsprechende Hinweise seitens der Baubehörde kommt es nicht
an – es sei denn, es handle sich um einen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes
infolge unrichtiger behördlicher Auskunft, was vorliegend gerade nicht zutrifft.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Wiederherstellung
der versäumten Frist.
3.1
Gemäss § 12
Abs. 2 VRG kann eine versäumte gesetzliche Frist wiederhergestellt werden,
wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn
Tagen nach dem Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert
hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Dabei obliegt es der säumigen
Partei, sowohl die Gründe im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau
darzustellen als auch darzulegen, dass die Gesuchsfrist von 10 Tagen eingehalten
worden ist (RB 2002 Nr. 12 und 13, auch zum Folgenden). Für den
Beginn des Fristenlaufs ist entscheidend, dass die säumige Partei aufgrund der
ihr bekannten Umstände wissen oder jedenfalls damit rechnen musste, eine Frist
versäumt zu haben und es ihr objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, tätig
zu werden. Das Gesuch um Fristwiederherstellung kann nach Ablauf der für die
Einreichung gesetzten Frist nicht mehr ergänzt werden (RB 2002 Nr. 3).
Die säumige Partei muss sich das Verhalten eines beauftragten Vertreters
anrechnen lassen, wobei insbesondere an Fristwiederherstellungsbegehren von
Anwälten erhöhte Anforderungen zu stellen sind (RB 2000 Nr. 3;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 16).
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die am 19. bzw. spätestens am 21. Dezember
2005.
abgelaufene Rechtsmittelfrist keinen Wiederherstellungsgrund geltend, weshalb
die Beschwerde, soweit sie das Fristwiederherstellungsgesuch betrifft, schon
aus diesem Grund abzuweisen ist. Derartige Gründe, die im Übrigen beim Anwalt
der Beschwerdeführerin vorhanden sein müssten, sind auch nicht ersichtlich.
Da wie dargelegt nicht die Zustellung vom 29. November
2005.
für den Fristenlauf massgeblich war (oben E. 2.2 f.), erübrigt sich, die Begründetheit des Fristwiederherstellungsgrunds für diesen Zeitpunkt zu prüfen.
Die Vorinstanz hat das Fristwiederherstellungsgesuch daher im
Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG). Überdies hat sie der Beschwerdegegnerin, deren Bemühungen über den
üblichen Verwaltungsaufwand bei der Beantwortung von Rechtsmitteln
hinausgingen, eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-
(§ 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'000.- auszurichten.
5.
Mitteilung an …