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Entscheid

VB.2006.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00096

15. Juni 2006Deutsch22 min

(URT.2006.9342)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Küsnacht plant auf der Goldbacherstrasse im

Abschnitt zwischen Alter Landstrasse und Furtstrasse den Bau eines Trottoirs

sowie die Erneuerung von Kanalisations- und Werkleitungen mit anschliessender

Fahrbahnerneuerung. Die Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 1999

genehmigte das Projekt und bewilligte den Kredit. Nachdem das Bundesgericht

letztinstanzlich zwei von D erhobene Stimmrechtsbeschwerden am 4. Juli

2001 und am 4. November 2003 abgewiesen hatte, prüfte der Gemeinderat im

Hinblick auf die geplante Einführung von Tempo-30 im Quartier Goldbach erneut,

ob der Bau eines Trottoirs an der Goldbacherstrasse noch erforderlich sei. Mit

Beschluss vom 28. April 2004 hielt er am Projekt fest. Dieses wurde am 23. Mai

2005 gestützt auf die §§ 16 f. des Strassengesetzes vom 27. September

1981 (StrassG, in der Fassung vom 8. Juni 1997) öffentlich aufgelegt,

nachdem die betroffenen Grundeigentümer der erforderlichen Landabtretung

zugestimmt hatten.

Mit Einsprache vom 27. Juni 2005 beantragte A, welche

zusammen mit ihrem Ehemann D in der Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 auf der

Parzelle Kat.-Nr. 02 wohnt, es sei das 1998 verfasste Projekt den sich aus

der Einführung von Tempo-30 ergebenden neuen Bedingungen anzupassen, indem die

Strasse weder begradigt noch durch einen Schutzstreifen optisch verbreitert und

indem das geplante Trottoir auf eine minimale Breite reduziert werden solle.

Der Gemeinderat Küsnacht wies die Einsprache am 14. September 2005 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 23. Oktober 2005 erneuerte die unterlegene

Einsprecherin ihr Begehren, wobei sie dieses dahin präzisierte, dass die

Einmündung der Goldbacherstrasse in die Alte Landstrasse nicht zwecks

Begradigung verlagert, der nordseitige Schutzstreifen weggelassen und das

südseitige Trottoir nur in minimaler Breite (das heisst nicht neben, sondern

weit gehend auf der bestehenden Fahrbahn) errichtet werde. Der Gemeinderat

Küsnacht beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2005, auf den

Rekurs nicht einzutreten oder eventualiter diesen abzuweisen; den

Nichteintretensantrag begründete er damit, dass die Eigentümerin der

Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 das Mietverhältnis mit der Rekurrentin und

deren Ehemann im Oktober 2005 gekündigt habe, was seitens der Mieterschaft allerdings

zivilrechtlich angefochten worden sei.

Der Bezirksrat Meilen trat mit Beschluss vom 8. Februar

2006.

auf das Rechtsmittel nicht ein, weil die Rekurrentin nach § 17 Abs. 4

StrassG in Verbindung mit § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) mangels eines schutzwürdigen Interesses zur

Rekurserhebung nicht legitimiert sei.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Februar 2006 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Meilen

aufzuheben; sodann ersuchte sie das Gericht, ihren Rekursantrag unmittelbar

(unter Verzicht auf eine Rückweisung an den Bezirksrat) materiell zu

beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen.

Der Bezirksrat ersuchte am 21. März 2006 um Abweisung der Beschwerde. Den

nämlichen Antrag stellte am 31. März 2006 der Gemeinderat Küsnacht, der

zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangte.

Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2006 wurde der

Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung des Bezirksrats und

zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Anschliessend wurden ihrem neu

bestellten Rechtsvertreter die Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Mit Eingabe

vom 30. Mai 2006 hielt dieser sinngemäss an den gestellten

Beschwerdeanträgen fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

VRG zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zu prüfen

sind vorweg die Vorwürfe der Beschwerdeführerin an den Bezirksrat, das Gebot

der Unparteilichkeit sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sich

dadurch als befangen erwiesen zu haben. Damit im Zusammenhang stehen auch ihre

Vorwürfe an den Beschwerdegegner, sich während des Rekursverfahrens mit der

Eigentümerin der von der Beschwerdeführerin bewohnten Liegenschaft

Goldbacherstrasse 01 in unkorrekter Weise – möglicherweise sogar unter

Verletzung des Amtsgeheimnisses – abgesprochen zu haben, indem sie

Informationen der Eigentümerin betreffend Kündigung des Mietverhältnisses dazu

verwendet habe, im Rekursverfahren die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin

zu bestreiten. Den diesbezüglichen Vorwürfen an den Beschwerdegegner ist

indessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher nachzugehen. Denn sie

nehmen Bezug auf dessen prozessuales Verhalten während des Rekursverfahrens;

die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass das mit Einspracheentscheid vom 14. September

2005.

abgeschlossene Einspracheverfahren seitens des Beschwerdegegners unkorrekt

abgewickelt worden sei; eine gesetzwidrige Abwicklung jenes Verfahrens ist denn

auch nicht ersichtlich.

2.2

Dem Bezirksrat

wirft die Beschwerdeführerin Befangenheit deswegen vor, weil er ihr die

Rekurslegitimation mit Argumenten abgesprochen habe, welche vom Beschwerdegegner

gar nicht geltend gemacht und zudem (bezüglich der Erwägung, die Liegenschaft

Goldbacherstrasse 01 weise keinen Zugang von der Goldbacherstrasse her)

tatsachenwidrig seien (Beschwerdeschrift S. 7 f.). In der Stellungnahme

vom 30. Mai 2006 (S. 4-6) werden diese Befangenheitsvorwürfe noch

erweitert: Zum einen könne die (Falsch-)In­formation über den Zugang zur

Liegenschaft nur von deren Eigentümerin stammen, welche Gegenpartei der

Beschwerdeführerin im zivilrechtlichen Verfahren betreffend Kündigung des

Mietverhältnisses sei. Zum anderen habe sich der Bezirksrat während des

Rekursverfahrens von der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners (bezüglich der

Frage der Rekurslegitimation von Mietern) juristisch beraten lassen.

2.2.1

Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie

vorzubereiten haben, treten gemäss § 5a Abs. 1 VRG in den Ausstand,

wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere wenn sie

daran ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei familiär

verbunden sind (lit. b mit näherer Umschreibung der familiären Beziehung)

oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c).

Persönliche Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken.

Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder

in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a

N. 11).

2.2.2

Dass die im Rekursentscheid enthaltene Feststellung, die fragliche

Liegenschaft verfüge über keinen Zugang von der Goldbacherstrasse her, tatsachenwidrig

ist, trifft zu (vgl. nachstehend E. 3.3). Es liegen jedoch keinerlei

Anhaltspunkte dafür vor, dass diese tatsachenwidrige Annahme darauf

zurückzuführen wäre, dass der Bezirksrat im Rahmen des vorliegenden

Rechtsmittelverfahrens mit der Eigentümerin der Liegenschaft Goldbacher­strasse

01.

Kontakt aufgenommen hätte. Bei diesem unbelegten Vorwurf geht der Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin offenbar davon aus, dass sich der Bezirksrat bei seiner

tatsachenwidrigen Feststellung in Vorwegnahme einer zukünftigen Situationsänderung

davon habe leiten lassen, dass die Eigentümerin der Liegenschaft eine

grundstückinterne Umgestaltung (mit Schaffung eines neuen Zugangs von der Alten

Landstrasse her und Schliessung des Zugangs von der Goldbacherstrasse her)

beabsichtige. Für diese Annahme finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Wenn der

Bezirksrat in seiner Beschwerdevernehmlassung von "vorgesehenen baulichen

Massnahmen" spricht, so sind damit offenkundig die baulichen Massnahmen

des streitbetroffenen Strassenprojekts gemeint (vgl. Rekursentscheid E. 2.2).

Über die Absicht der Liegenschaftseigentümerin, die Zugangsverhältnisse zu

ändern, wurde der Bezirksrat erst nach Abschluss des Rekursverfahrens

informiert, und zwar durch eine Mitteilung des Beschwerdegegners vom 13. März

2006.

Es handelt sich um eine ergänzende Bemerkung zu verschiedenen Unterlagen,

die der Bezirksrat vom Beschwerdegegner im Hinblick auf die Abfassung der

Beschwerdevernehmlassung angefordert hatte. Im Übrigen geht der Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin in seinen weiteren Ausführung selber davon aus, dass der

Beschwerdegegner (und nicht der Bezirksrat) in Kontakt mit der

Liegenschaftseigentümerin – und dies im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis –

stand.

Aus alledem ergibt sich, dass der Vorwurf an den Bezirksrat,

im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens mit der Eigentümerin der

Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 Kontakt aufgenommen zu haben, nicht zutrifft.

Insoweit erweist sich die Rüge der Befangenheit von vornherein als unbegründet.

Eine andere Frage ist es, ob der vorinstanzliche Rekursentscheid deswegen

aufzuheben sei, weil er auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhe

und insoweit mit einem Rechtsmangel im Sinn von § 51 VRG behaftet sei

(dazu hinten E. 3.4).

2.2.3

In seiner Rekursantwort vom 6. Dezember 2005 machte der heutige

Beschwerdegegner geltend, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, weil die

Rekurrentin zusammen mit ihrem Ehemann lediglich Mieterin der Liegenschaft

Goldbacherstrasse 01 und das Mietverhältnis gekündigt sei. Unter Bezugnahme auf

ein vorangehendes Telefongespräch äusserte sich die Rechtsvertreterin des

Beschwerdegegners mit E-Mail vom 15. Dezember 2005 an den

Bezirksratsschreiber zur Funktion des Behördenmitglieds, welches die nachverlangte

Vollmacht an die Rechtsvertreterin unterzeichnete hatte; gleichzeitig wies sie

auf Entscheide zürcherischer Rechtsmittelinstanzen betreffend die Rekurslegitimation

von Mietern hin. Hierauf forderte der Bezirksratsschreiber die heutige

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 auf, "eine

schriftliche Erklärung über ein ungekündigtes Mietverhältnis an der

Goldbacherstrasse beizubringen", unter Hinweis darauf, dass in der

Rekursantwort eine Kündigung des Mietverhältnisses behauptet und gestützt

hierauf die Rekurslegitimation bestritten worden sei. Mit Eingabe vom 9. Januar

2006.

machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ein langjähriger Mietvertrag

bis 31. März 2011 bestehe und sie die inzwischen ergangene

ausserordentliche Kündigung angefochten habe, weshalb ihre Rekurslegitimation

zu bejahen sei; gleichzeitig ersuchte sie um Auskunft darüber, in welchem

Verfahrensschritt und aus welcher Quelle der Bezirksrat von dieser Kündigung

erfahren habe. Der Bezirksratsschreiber verwies in seinem Antwortschreiben vom

10.

Januar 2006 auf die Rekursantwort des Gemeinderats, die er beilegte.

Im Rekursentscheid (E. 2.1) erwog der Bezirksrat, die die mietrechtliche

Situation der Beschwerdeführerin betreffenden Argumente des Rekursgegners

bildeten keinen hinreichenden Grund, die Rekurslegitimation von vornherein zu

verneinen; er stützte sich dabei ausdrücklich auf die diesbezügliche

Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2006.

Unter diesen Umständen kann daraus, dass die

Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners im E-Mail vom 15. Dezember 2005 an

den Bezirksratschreiber "bezugnehmend auf unser heutiges Telefon" auf

Entscheide zürcherischer Rechtsmittelinstanzen zur Frage der Rekurslegitimation

von Mietern hinwies, keine Befangenheit des Bezirksrats im Sinn von § 5a

VRG abgeleitet werden. Zwar ergibt sich aus diesem E-Mail, dass am vorangehenden

Telefongespräch zwischen Ratsschreiber und Rechtsvertreterin über die Frage der

Rekurslegitimation (im Zusammenhang mit der mietrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin)

gesprochen wurde, was nicht unbedenklich ist. Die Rechtsvertreterin brachte den

diesbezüglichen Einwand der fehlenden Rekurslegitimation jedoch bereits in der

Rekursantwort vom 6. Dezember 2005 vor; zudem konnte sich die

Beschwerdeführerin zu diesem Einwand mit Eingabe vom 9. Januar 2006 noch

äussern, und schliesslich hat sich der Bezirksrat im angefochtenen

Rekursentscheid auf diesen Einwand gar nicht abgestützt; darin verneinte er die

Rekurslegitimation aus einem anderen Rechtsgrund. Prozessuale Fehler lassen

höchstens dann auf Befangenheit schliessen, wenn es sich dabei um wiederholte,

krasse Irrtümer handelt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14; RB 1999

Nr. 2). Dies trifft hier bezüglich des beanstandeten Vorgehens (einseitige

Anhörung einer Partei) nicht zu. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich auch

nicht mit jenem vergleichen, den das Verwaltungsgericht mit Urteil

VB.1996.00132 vom 17. Dezember 1996 (RB 1996 Nr. 3) zu

beurteilen hatte.

2.3

Der

Gemeinderat bejahte im Einspracheentscheid vom 14. September 2005 die

Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin. In der Rekursantwort an den Bezirksrat

bestritt er diese Legitimation im Hinblick auf die ungesicherte mietrechtliche

Stellung der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat stellte auf diesen Einwand wie

erwähnt nicht ab, verneinte aber die Rekurslegitimation gleichwohl mit der

Begründung, aus der Rekursschrift gehe in keiner Weise hervor, inwiefern der

Beschwerdeführerin aus den vorgesehenen baulichen Massnahmen ein Nachteil

widerfahre. Dieser Wechsel in der Argumentation ist nicht zu beanstanden. Denn

einer oberen Rechtsmittelinstanz ist es gestützt auf den Grundsatz der

Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verwehrt, im Sinn einer so genannten

Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung

aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81;

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 71; § 20 N. 44; § 28 N. 4;

§ 52 N. 7).

3.

Zu prüfen bleibt, ob die neue Argumentation des

Bezirksrats bzw. der gestützt darauf getroffene Nichteintretensbeschluss

rechtlich haltbar sei. Entgegen der Auffassung des von der Beschwerdeführerin

neu bestellten Rechtsvertreters, der in seiner Stellungnahme vom 30. Mai

2006.

die Tragweite der massgebenden Legitimationsnormen zu Unrecht auf die

Frage der mietrechtlichen Situation verkürzt, bildet dies den eigentlichen

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3.1

Zur

Einsprache, Rekurs und Beschwerde gegen ein Strassenprojekt ist nach § 21 lit. a

VRG berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat.

3.1.1

Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die

erfolgreiche Beschwerde dem Rekurrenten oder Beschwerdeführer eintragen würde

bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der

negative Entscheid für ihn zur Folge hätte. Könnte die geltend gemachte

Beeinträchtigung in eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des

Rechtsmittels nicht abgewendet werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige

legitimationsbegründende Interessen. Der Rekurrent muss einen eigenen,

praktischen Nutzen an der Rechtsmittlerhebung dartun können; die Wahrnehmung

der Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. (Was

allerdings nichts daran ändert, dass er, sofern seine Legitimation zu bejahen

ist, auch Mängel rügen kann, welche mit den ihm die Legitimation verschaffenden

Interessen nicht übereinstimmen, also auch die Verletzung von Normen geltend

machen kann, die seine eigenen Interessen nicht schützen.) Der Rekurrent muss

damit stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer

spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 21).

Nach der Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit der

Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelt worden ist, kann die

Rekurslegitimation nicht nur dem Grundeigentümer, sondern auch am

Nachbargrundstück anderweitig Berechtigten, insbesondere Mietern, zukommen.

Dabei gelten allerdings zusätzliche Voraussetzungen. Wird der Wohnwert der

Liegenschaft beeinträchtigt, ist der Mieter dann legitimiert, wenn das Mietverhältnis

auf die Dauer angelegt ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 39, mit

Hinweis auf RB 1981 Nr. 13, 1986 Nr. 10 und 1988 Nr. 6).

Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung

von Amtes wegen zu prüfen hat, entbindet den Rekurrenten nicht davon, seine

Rekursberechtigung zu substanziieren. Dabei hat er den Sachverhalt, der seine

Betroffenheit begründen soll, bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz

darzulegen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt

werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 ff.).

3.1.2

Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung von Strassenprojekten (vgl.

§ 17 Abs. 1 und 4 StrassG). Dabei ist einerseits an die bei

Nachbarbeschwerden gegen Bauvorhaben entwickelte Praxis anzuknüpfen, anderseits

aber auch an jene, welche bezüglich Beschwerden von Strassenbenützern bei

Verkehrsanordnungen entwickelt worden ist: Wie bei der Anfechtung von

(Hochbau-)Projekten und bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen gilt nicht

jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger aus dem

Strassenprojekt befürchtet, als legitimationsbegründend. Wird etwa eine

Beeinträchtigung durch Immissionen geltend gemacht, verlangt die Praxis

ein gewisses Minimum an zusätzlicher Belastung von den Anfechtenden. Bei

Verkehrsimmissionen wird darauf abgestellt, ob die Mehrimmissionen deutlich

wahrnehmbar seien und sich vom allgemeinen Strassenverkehr unterscheiden

lassen, was bei einer allgemeinen Verkehrszunahme von 5-10 % nicht der Fall ist

(RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47). Sodann lässt sich aus der Benützung

der fraglichen Strasse in der Regel keine legitimationsbegründende

Betroffenheit ableiten (RB 2003 Nr. 13), es sei denn, aus einer engen

nachbarlichen Raumbeziehung ergäben sich bei der Benützung der Strasse

spezifische Nachteile; so kann der Anstösser etwa geltend machen, der Zugang zu

seiner Liegenschaft werde durch das Strassenprojekt erschwert oder weniger sicher.

3.2

Der

Bezirksrat erwog, die im Kreuzungsbereich der Goldbacher- und der Alten

Landstrasse befindliche Liegenschaft Goldbacherstrasse 01, die von der

Rekurrentin seit vielen Jahren als Mieterin bewohnt werde, sei von der Alten

Landstrasse her zugänglich, während das Grundstück durch einen Zaun und eine

Hecke von der Goldbacherstrasse getrennt und "daher" von daher nicht

zugänglich sei. Die vorgesehenen baulichen Massnahmen dienten vorab dem Schutz

der Quartierbewohner, welche entlang der Goldbacher­strasse zu Fuss unterwegs

seien, sowie der Verlangsamung des Verkehrs. Die Einfahrt zur Alten Landstrasse

gelte seit Jahren als schwierig und müsse schon wegen der Verkehrssicherheit

verbessert werden. Der dazu nötigen Landabtretung hätten die betroffenen Grundeigentümer

zugestimmt. Die Rekurrentin sei auf die Benutzung der Goldbacherstrasse nicht

angewiesen. Auch gehe aus der Rekurseingabe in keiner Weise hervor, womit ihr

mit den geplanten baulichen Massnahmen ein Nachteil widerfahre. Sie wehre sich

dagegen, ohne jedoch ihre Einwände in Beziehung zu eigenen Interessen zu

setzen. Somit habe sie ihre Betroffenheit nicht hinreichend begründet, weshalb

auf den Rekurs nicht einzutreten sei.

In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der

Bezirksrat gehe von falschen Tatsachenfeststellungen aus, sei doch die

Liegenschaft mit der Goldbacherstrasse durch ein Gartentor samt Briefkasten

verbunden, welches sogar den "einzigen" Zugang darstelle. Der vom

Bezirksrat erwähnte Zugang von der Alten Landstrasse her führe zum Haus Alte

Landstrasse 03, von wo aus das Haus Goldbacherstrasse 01 lediglich über den

einer anderen Wohnung zugehörigen Garten auf einem losen Steinplattenweg

erreichbar sei. Gehe man statt von der falschen tatsächlichen Annahme des

Bezirksrats vom richtigen Sachverhalt, nämlich davon aus, dass das von der

Beschwerdeführerin bewohnte Haus einzig von der Goldbacherstrasse aus zugänglich

sei, müsse deren Betroffenheit schon aus diesem Grund bejaht werden. Das

schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin ergebe sich aber auch daraus,

dass die Strasse näher an das Haus verlegt werde, womit die Immissionen

verschärft würden und der Garten verkleinert werde.

3.3

Wie sich

aus den vorliegenden Akten, namentlich auch aus den von der Beschwerdeführerin

selber eingereichten Skizzen und Plänen ergibt, besteht das zweiteilige Gebäude

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 aus dem Hausteil Goldbacherstrasse 01 und

dem Hausteil Alte Landstrasse 03 und verfügt ersterer entgegen der Feststellung

des Bezirksrats und nach zutreffender Darstellung der Beschwerdeführerin über

einen eigenen Zugang von der Goldbacherstrasse her. Ob es sich dabei, wie von

der Beschwerdeführerin geltend gemacht, um den einzigen Zugang handelt oder ob

dieser Hausteil, wie der Bezirksrat und der Gemeinderat ausführen, auch, ja

sogar in erster Linie über die Alte Landstrasse zugänglich sei, kann

dahingestellt bleiben, da dies für die nachfolgende Beurteilung nicht erheblich

ist. Jedenfalls hat sich der Bezirksrat bei seinem Nichteintretensbeschluss

unter anderem auf die tatsachenwidrige Annahme gestützt, das Haus Goldbacherstrasse

01.

verfüge über keinen eigenen Zugang.

3.4

Die

mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz führt indessen nicht

ohne weiteres zur Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses. Dieser wäre dann

aufzuheben, wenn zur Begründung der Rekurslegitimation allein der Umstand

genügen würde, dass die von der Beschwerdeführerin bewohnte Liegenschaft über

einen Zugang auf die Goldbacherstrasse verfügt. Dass trifft indessen nicht zu.

Ebenso wenig lässt sich die Rekurslegitimation allein daraus ableiten, dass die

Liegenschaft an die Goldbacherstrasse angrenzt. Selbst bei der Anfechtung von

Baubewilligungen genügt die enge nachbarliche Raumbeziehung allein nicht zur

Begründung der Legitimation; diesfalls werden lediglich geringere Anforderungen

an die Darlegung des Berührtseins in qualifizierten eigenen Interessen

gestellt, sofern die Verletzung von Bestimmungen gerügt wird, denen eine Nachbar

schützende Funktion zukommt (RB 1995 Nr. 9). Wie erwähnt muss die

Rekurrentin einen eigenen, praktischen Nutzen aus der Rechtsmittelerhebung

dartun können, damit ihre Legitimation anerkannt wird.

In der Einsprache vom 27. Juni 2005 verlangte die

Beschwerdeführerin nicht den Verzicht auf das Strassenprojekt, sondern dessen

Anpassung durch Verzicht auf eine Begradigung und optische Verbreiterung der

Goldbacherstrasse. Sie begründete dabei ihre Betroffenheit ausschliesslich "als

Mieterin mit direktem Anstoss an die Goldbacherstrasse". Welchen praktischen

Nutzen dies für sie als Bewohnerin der Liegenschaft Goldbacherstrasse 01

bringe, legte sie nicht dar. Ebenso wenig lässt sich eine Betroffenheit aus den

damals erhobenen Rügen ableiten, mit denen sie darlegte, dass und weshalb nach

ihrer Auffassung bei Einführung der geplanten Tempo-30-Zone auf der Goldbacherstrasse

das Strassenprojekt in seiner jetzigen, auf einer früheren Planung beruhenden

Ausgestaltung nicht mehr zweckmässig sei.

In der Rekursschrift vom 23. Oktober 2005 präzisierte

die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahin, dass die Einmündung der

Goldbacherstrasse in die Alte Landstrasse nicht zwecks Begradigung verlagert,

der nordseitige Schutzstreifen weggelassen und das südseitige Trottoir nur in

minimaler Breite (das heisst nicht neben, sondern weit gehend auf der bestehenden

Fahrbahn) errichtet werde. Auch in dieser Rechtsschrift legte sie jedoch nicht

dar, welchen praktischen Nutzen dies für sie als Bewohnerin der Liegenschaft

Goldbacherstrasse 01 bringe. Daran vermögen auch die damals neu eingereichten

Skizzen und Fotografien, mit denen die Begradigung und optische Verbreiterung

vor der Liegenschaft Goldbacherstrasse 01/Alte Landstrasse 03 aufgezeigt werden

soll, nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin in der Begradigung und

optischen Verbreiterung den Verzicht auf einen "in einer Tempo 30 Zone

erwünschten Verlangsamungseffekt" erblickt, kann darin kein

legitimationsbegründender Nachteil erblickt werden.

3.5

Erstmals

in der Beschwerdeschrift wird als zusätzliche Begründung für die Rechtsmittellegitimation

vorgebracht, mit der Ausführung des Projekts werde die Strasse näher an das

Haus verlegt, was – insbesondere wegen der Beseitigung der Hecke – zu grösseren

Verkehrsimmissionen führe und den ohnehin kleinen Garten flächenmässig verkleinere.

In der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht kann jedoch, wie dargelegt,

die Substanziierung des die Rechtsmittellegitimation begründenden Sachverhalts

nicht nachgeholt werden.

Zu bedenken ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin

keinen Anlass hatte, ihre Rechtsmittellegitimation in der Rekursschrift an den

Bezirksrat näher darzutun, nachdem der Gemeinderat Küsnacht auf ihre Einsprache

vom 27. Juni 2005 trotz diesbezüglich unzureichender Substanziierung

eingetreten war. Hieraus kann indessen die Beschwerdeführerin nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Die dargelegten Anforderungen an die Rechtsmittellegitimation

und deren rechtzeitige Substanziierung gelten bereits für das Einspracheverfahren;

das ergibt sich aus § 17 Abs. 1 StrassG, wo ausdrücklich festgehalten

wird, dass sich die Legitimation zur Einspracheerhebung nach der Rekurs- und

Beschwerdelegitimation gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richte.

Dementsprechend wurde in der amtlichen Publikation im Projektauflageverfahren

darauf hingewiesen, dass zur Einsprache nur berechtigt sei, wer durch das

Projekt berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder

Aufhebung habe. Demnach ist schon der Gemeinderat zu Unrecht auf die Einsprache

eingetreten, indem er sich einzig darauf abgestützt hat, dass die Beschwerdeführerin

Mieterin der direkt an die Goldbacherstrasse anstossenden Liegenschaft sowie "potenzielle

Benutzerin" dieser Strasse sei.

3.6

Ginge man

hingegen angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin die Rechtsmittellegitimation

im Einspracheentscheid vorbehaltlos zugestanden und erst im Rekursentscheid

abgesprochen wurde, davon aus, dass die in der Beschwerde zusätzlich

vorgebrachten Darlegungen zur Rechtsmittellegitimation zu berücksichtigen

seien, so führt dies aus den nachfolgenden Gründen nicht zu einem anderen

Ergebnis.

Die Praxis, wonach Mieter mit einem langjährigen

Mietvertrag eine Beeinträchtigung des Wohnwertes der Liegenschaft geltend

machen und sich so den Zugang zum Rechtsmittelverfahren verschaffen können, ist

im Baubewilligungsverfahren entwickelt und später auf andere

Bewilligungsverfahren (vgl. RB 1988 Nr. 6) übertragen worden. Nach

der Konzeption von § 17 StrassG ist der Rechtsschutz gegen das Projekt eng

mit jenem gegen die Enteignung verbunden. Es fragt sich daher, ob die

Geltendmachung von Nachteilen, die sich unmittelbar aus der Abtretung von Land

ergeben, nicht dem betroffenen Grundeigentümer vorbehalten bleiben müssen. Das

lässt sich zwar nicht generell annehmen, weil sich auch obligatorisch

Berechtigte zur Abwehr einer formellen oder materiellen Enteignung auf die

Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) berufen können (vgl. RB 1998 Nr. 179; zum Rechtsschutz

gegen Strassenprojekte vor In-Kraft-Treten des mit § 17 StrassG

eingeführten Einspracheverfahrens vgl. RB 1990 Nr. 102 = BEZ 1990 Nr. 1).

Immerhin rechtfertigt es sich, im Projekteinspracheverfahren nach § 17

StrassG Mietern, die eine aus der Abtretung von Land resultierende

Beeinträchtigung des Wohnwertes geltend machen, die Rechtsmittellegitimation

nur dann zuzuerkennen, wenn es sich um erhebliche Nachteile handelt. Die

Geltendmachung bloss geringfügiger Nachteile muss dem Grundeigentümer

vorbehalten bleiben.

Im vorliegenden Fall resultieren die bezüglich

Verkleinerung des Gartens und Zunahme des Immissionspegels geltend gemachten

Nachteile aus der Abtretung von Land, welcher die Eigentümerin der

streitbetroffenen Liegenschaft zugestimmt hat. Nach den von der

Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen handelt es sich dabei um

geringfügige Nachteile. Das gilt auch dann, wenn die mit der ergänzenden Stellungnahme

vom 30. Mai 2006 eingereichten zusätzlichen Planausschnitte berücksichtigt

werden. Von der von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann gemieteten

Teilfläche von Kat.-Nr. 02 ist nur ein schmaler Streifen abzutreten.

Desgleichen bewirkt die geltend gemachte Zunahme an Verkehrsimmissionen

höchstens einen geringfügigen Nachteil, zumal wenn sie in Zusammenhang mit der

(von der Beschwerdeführerin befürworteten) Einführung von Tempo-30 gewürdigt

wird. Hat sich die Eigentümerin der Liegenschaft wie hier mit der

erforderlichen Landabtretung einverstanden erklärt, so können derart

geringfügige Nachteile dem Mieter den Zugang zum Rechtsmittelverfahren nicht

verschaffen.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), welcher bei diesem Verfahrensausgang

von vornherein keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG

zusteht.

Eine solche Entschädigung ist indessen auch dem

obsiegenden Gemeinderat Küsnacht nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was

eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein

ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die

Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen

sind hier nicht erfüllt. Soweit sich der Beschwerdegegner in diesem

Zusammenhang auf eine "neuere Praxis" der Baurekurskommissionen (BEZ

2005.

Nr. 15) beruft, welche geringere Voraussetzungen an das Zusprechen

einer Parteientschädigung an obsiegende Gemeinwesen stelle, ist festzuhalten,

dass sich diese auf Rekurse von Bauherren bezieht. Für das Verwaltungsgericht

ist diese Praxis zudem ohnehin nicht verbindlich; eine nähere Auseinandersetzung

damit erübrigt sich im vorliegenden Fall schon deswegen, weil sich die

Beschwerde nicht gegen einen Entscheid der Baurekurskommission, sondern gegen

einen Beschluss des Bezirksrats richtet und weil der Gemeinderat Küsnacht

Disp.-Ziffer II dieses Beschlusses (betreffend die Verweigerung einer

Parteientschädigung) nicht mit Beschwerde angefochten hat.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …