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Entscheid

VB.2006.00103

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00103

30. August 2006Deutsch16 min

(URT.2006.9515)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Bauausschuss der Stadt X erteilte A und B am 17. November 1999 die

baurechtliche Bewilligung unter anderem für einen Wintergarten- und

Pergolaanbau auf der bestehenden Terrasse im 1. Obergeschoss ihres

Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in X. Die

Bewilligung der Detailgestaltung wurde vorbehalten.

Im Rahmen der gegen diese Bewilligung erhobenen

Nachbarrekurse fand am 10. März 2003 ein Augenschein der

Baurekurskommission IV statt. Die Rekursgegnerschaft störte sich namentlich am bestehenden

Holzterrassengeländer, welches auf der Süd- und Ostseite des Gebäudes in

Erscheinung tritt. Anlässlich des Augenscheins konnte keine Einigung erzielt

werden. Die Nachbarn zogen schliesslich ihre Rekurse zurück, woraufhin das Rekursverfahren

am 22. Juni 2000 als durch Rückzug des Rekurses erledigt abgeschrieben

wurde. Der Abschreibungsbeschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Bewilligung der Detailgestaltung erfolgte am

21. Mai 2003 im Anzeigeverfahren und wurde ebenfalls rechtskräftig.

B. Im

Nachgang zu den erteilten Bewilligungen forderte das Baupolizeiamt der Stadt X A

und B mehrmals erfolglos auf, eine Anpassung des Holzterrassengeländers vorzunehmen,

um eine im Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich erstellten Wintergarten- und

Pergolaanbau befriedigende Gesamtwirkung sicherzustellen.

Schliesslich erliess der Bauausschuss der Stadt X am

16. August 2005 einen Wiederherstellungsbefehl, in dem es die baurechtliche

Bewilligung für das bestehende Holzterrassengeländer beim Wintergarten- und Pergolaanbau

verweigerte sowie A und B dazu aufforderte, den rechtmässigen Zustand

wiederherzustellen, namentlich ein nachträgliches, bewilligungsfähiges

Baugesuch einzureichen, nach erteilter Bewilligung das bestehende Holzgeländer

zu entfernen und gleichzeitig ein neues Geländer gemäss bewilligtem Projekt zu

erstellen; dies alles unter Androhung der Ersatzvornahme durch das Gemeinwesen

im Unterlassungsfalle.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen Beschluss von A und B erhobenen Rekurs

wies die Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 26. Januar 2006 ab und

bestätigte damit den Wiederherstellungsbefehl des Bauausschusses der Stadt X.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Februar 2006 liessen A und B

dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid sowie den

Wiederherstellungsbeschluss unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Bauausschusses der Stadt X als Beschwerdegegner aufzuheben.

Die Vorinstanz schloss am 3. März 2006 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der Stadt X

beantragte am 2. Mai 2006 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden; eventualiter beantragte er die Durchführung eines

Augenscheins.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2006 nahmen A und B zu

den mit der Beschwerdeantwort eingereichten Beilagen betreffend die

ursprüngliche Bewilligung des Holzterrassengeländers im Jahre 1986 Stellung.

Auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die

Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von

Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

2.

Als Adressaten des

angefochtenen Entscheides sind die Beschwerdeführenden gemäss § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ohne

weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1

Vorliegend

ist in erster Linie streitig, ob das (bestehende) Holzterrassengeländer im

Rahmen der unter anderem einen Wintergarten- und Pergolaanbau betreffenden Stammbewilligung

vom 17. November 1999 sowie der Detailgestaltungsbewilligung vom 21. Mai

2003.

bewilligt worden ist.

Nach der Baurekurskommission kann nicht davon ausgegangen

werden, dass das Geländer bereits Gegenstand der Stammbewilligung war

respektive vorbehaltlos bewilligt worden sei. Aus den Projekteingabeplänen sei

nicht eindeutig ersichtlich, ob es sich um das bestehende Geländer oder aber um

eine neue Konstruktion handle, da insbesondere die Zwischenräume beim Geländer

etwa gleich gross eingezeichnet seien wie die einzelnen Holzbretter, die

Abstände in Wirklichkeit aber wesentlich schmaler seien. Sodann beziehe sich

der Vorbehalt betreffend die Materialwahl und die Detailgestaltung in der

Stammbewilligung auch auf die Geländerkonstruktion. Auch sei man beim früheren

Rekursverfahren vor allem aufgrund des Kommissionsaugenscheins vom 10. März

2000.

davon ausgegangen, dass das Geländer zur Detailplanung gehöre. Ob das

Geländer bereits 1986 bewilligt worden sei oder nicht, spiele letztlich keine

Rolle, da mit der Erstellung des Wintergartens aufgrund der unmittelbaren

Beziehung zwischen Geländer und Wintergarten eine neue Situation entstanden

sei, zumal das Geländer auch in Bezug zum Wintergarten und insbesondere der

Pergola eine Absturzsicherung darstelle. Schliesslich sei auch auf den Detailplänen

das Geländer nicht projektiert. Damit stehe fest, dass das Geländer im Zusammenhang

mit dem Wintergarten- und Pergolaanbau nie rechtskräftig bewilligt worden sei.

Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, der

Wintergarten- und Pergolaanbau sei im Rahmen der beiden erteilten Bewilligungen

rechtmässig erstellt worden. Das Holzterrassengeländer sei bestehender Bauteil

und bedürfe keiner Bewilligung. Dass das Geländer bestehen bleiben solle, sei

im Rahmen des Rekursverfahrens erwiesenermassen allen Betroffenen klar gewesen.

Dies sei auch aus den Projekteingabeplänen klar ersichtlich, da das Geländer

schwarz eingezeichnet sei. Das Geländer sei nicht Gegenstand der

Detailgestaltung und brauche deshalb in der entsprechenden Bewilligung auch

nicht dargestellt zu werden. Sowohl die Stammbewilligung als auch die

Detailgestaltungsbewilligung seien unangefochten geblieben und somit formell

rechtskräftig. Sie seien sodann auch insofern materiell rechtskräftig, als in

einem eingehenden Einsprache- und Ermittlungsverfahren ergangene Verfügungen

grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden könnten. Gerade beim

Baubewilligungsverfahren sei dies auch der Fall. Bei dieser Sachlage fehle dem

Beschwerdegegner die Rechtsgrundlage für die neuerliche Überprüfung der Rechtmässigkeit

des bestehenden Geländers. Letztlich könne aus den Bemerkungen in den

Rekursrückzügen der damaligen Rekurrenten sowie aus bestrittenen Äusserungen im

Rahmen von erfolglosen Vergleichsgesprächen, namentlich auch aus dem Protokoll

des Augenscheins, nichts zulasten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden.

Der Beschwerdegegner schliesst sich im Wesentlichen den

Erwägungen der Vorinstanz an und hält fest, dass das Geländer mit der Stammbewilligung

keineswegs mitbewilligt worden sei. Andernfalls hätten die damaligen

Rekurrenten auch keinen Anlass gehabt, ihre Rekurse zurückzuziehen, zumal die

Frage des Geländers einer der zentralen Diskussionspunkte anlässlich des

Augenscheins der Baurekurskommission gewesen sei. Insbesondere habe sich der

Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins bereit erklärt, das fragliche

Geländer zu entfernen, was auch im Protokoll festgehalten sei. Im Übrigen sei

das Geländer in den Projekteingabeplänen für die Stammbewilligung im rechten

Bereich des Wintergartenanbaus rot übermalt, lediglich im linken Bereich fehle

eine farbliche Markierung. Das Geländer sei also nicht schwarz eingezeichnet;

dies sei letztlich auch unmassgeblich, nachdem die Detailgestaltung ohnehin

vorbehalten war. Das Geländer sei schliesslich auch nicht mit der Bewilligung

der Detailgestaltung nachträglich bewilligt worden, so dass davon ausgegangen

werden durfte, dass es bei der Realisierung des Wintergartens und Pergolaanbaus

beseitigt werde.

3.2

Ein

Wiederherstellungsbefehl als Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands im Sinn von § 341 PBG setzt eine widerrechtliche Baute voraus

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 30 N. 53 mit Hinweisen). Eine Baute kann formell und/oder materiell

baurechtswidrig sein. Ersteres ist unter anderem dann der Fall, wenn sie ohne

oder in Abweichung von einer erteilten Baubewilligung erstellt wurde;

letzteres, wenn die Baute öffentlichrechtliche materielle Vorschriften

verletzt, die auf ein Bauvorhaben anwendbar sind (Magdalena Ruoss Fierz,

Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 20 ff.; François

Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche Baumängel, in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas

Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel etc. 1998,

Rz. 14.15 ff., jeweils mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Tatbestand

der materiellen Baurechtswidrigkeit ist erfüllt, wenn auch nur eine einzige der

anwendbaren materiellen Normen verletzt ist, unabhängig davon, ob es sich um

eine minime oder erhebliche Normverletzung handelt. Zu den

öffentlichrechtlichen Normen gehört auch die Ästhetikvorschrift von § 238

PBG. Sowohl die materielle wie die formelle Baurechtswidrigkeit stellen im

Übrigen einen rein objektiven Tatbestand dar, das heisst, sie beurteilen sich

stets unabhängig von der Person des Verursachers und vom Verschulden eines

Beteiligten. Insbesondere führt auch das Dulden eines rechtswidrigen Zustands

durch die Behörden nicht zu dessen materieller Rechtmässigkeit.

3.2.1

In den Projekteingabeplänen für die

Stammbewilligung ist das streitbetroffene Holzterrassengeländer teils rot (für

neu), teils aber auch schwarz (für bestehend) gekennzeichnet. Die

Projekteingabepläne der Detailgestaltungsbewilligung enthalten sodann nur

Pläne, welche den Wintergarten- und Pergolaanbau als solchen betreffen,

losgelöst von der konkreten Situation mit dem bestehenden Holzterrassengeländer.

Augrund der Projekteingabepläne (und folglich auch aufgrund der erteilten

Bewilligungen) ist somit nicht eindeutig, inwieweit das bestehende Geländer

Inhalt dieser Baubewilligungen war. Solche Unklarheiten hat gewöhnlich der

Baugesuchsteller zu vertreten und wirken sich zu seinem Nachteil aus (Ruckstuhl,

Rz. 14.6; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 259).

Es kommt hinzu, dass das in den Projekteingabeplänen eingezeichnete Geländer

nicht dem tatsächlichen Zustand entspricht, da es mit drei Bretterreihen eingezeichnet

ist und die Zwischenräume beim Geländer etwa gleich gross dargestellt sind wie

die einzelnen Holzbretter, obwohl es tatsächlich aus vier Bretterreihen besteht

und die Abstände dazwischen wesentlich schmaler sind. Es hat sich sodann auch

herausgestellt, dass das Geländer ursprünglich so überhaupt nie rechtmässig

bewilligt worden ist. Im Übrigen kann, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt

hat, das Geländer bei dem hier zu beurteilenden Bauvorhaben nicht isoliert

betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem Wintergarten- und

Pergolaanbau zu sehen. Anders liesse sich die Einhaltung materieller

Bauvorschriften wie die befriedigende Einordnung im Sinn von § 238 PBG

(unten Ziff. 3.2.2), bei der eine Gesamtbetrachtung geboten ist, gar nicht beurteilen. Demnach ist das Geländer weder isoliert betrachtet noch im Zusammenhang mit dem Wintergarten- und Pergolaanbau je rechtskräftig bewilligt worden. Es

ist folglich formell baurechtswidrig.

3.2.2

Der Beschwerdeführer wirft ferner dem

Beschwerdegegner und der Vorinstanz Willkür vor, wenn sie das Geländer mangels

Erfüllung der gestalterischen Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG als

widerrechtlich beurteilten. Er stützt sich dabei wiederum auf die erteilten

Baubewilligungen aus dem Jahre 1987 sowie 1999 und macht geltend, anlässlich beider

Verfahren sei das Geländer unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht beanstandet

und bewilligt worden. Die Rügen des Beschwerdeführers sind indes rein formeller

Natur und laufen insofern ins Leere, als das Geländer wie oben dargelegt (Ziff. 3.2.1) mit keiner der angeführten Bewilligungen je rechtskräftig bewilligt worden ist. Auch die Rüge, die ästhetische Würdigung der Baubehörde sei unter den Aspekten der Rechtssicherheit und insbesondere von Treu und Glauben

rechtswidrig, stützt sich allein auf die widerlegte Behauptung, dass das

Geländer bereits als unter ästhetischen Gesichtspunkten unproblematisch

bewilligt worden sei und darauf nicht mehr zurückgekommen werden könne. Materiell

bringt der Beschwerdeführer indes nichts gegen die ästhetische Würdigung der

Vorinstanz bzw. des Beschwerdegegners vor.

Das Verwaltungsgericht, dem gemäss § 50 Abs. 1

VRG nur Rechtskontrolle zukommt, hat vorliegend nur zu überprüfen, ob die

Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde für

vertretbar halten durfte. Es ist indes nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts,

eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vorzunehmen, da es damit seine Kognition überschreiten würde (BGr,

21.

Juni 2005,1P.678/2004, E. 4, www.bger.ch). Da der Beschwerdeführer

materiell nichts gegen die ästhetische Würdigung der Vorinstanz und des

Beschwerdegegners vorbringt und die jeweilige Würdigung vertretbar erscheint,

ist das Geländer im Zusammenhang mit dem Wintergarten- und Pergolaanbau mithin

wegen Verstosses gegen § 238 Abs. 1 PBG auch materiell baurechtswidrig.

4.

4.1

Der

Wiederherstellungsbefehl findet eine genügende gesetzliche Grundlage in

§ 341 PBG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 52). Diese Bestimmung

verlangt ihrem Wortlaut entsprechend ohne Vorbehalt, also in allen Fällen, die

Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; ein Ermessen, ob

die zuständige Behörde tätig werden oder ob sie die Sache auf sich beruhen

lassen soll, besteht damit grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, BEZ 2000

Nr. 23 mit Hinweisen; Mäder, Rz. 665; Ruckstuhl, Rz. 14.63 ff.,

je auch zum Folgenden).

§ 341 PBG ist indessen nach dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit auszulegen (RB 1981 Nr. 146; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 30 N. 53). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wiederherstellungsbefehl

dann unverhältnismässig, wenn die Abweichungen von der zulässigen Bauweise

gering oder unbedeutend sind und die berührten allgemeinen Interessen den

Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen

vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224;

VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262; Peter Hänni,

Planungs-, Bau-, und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002,

S. 328 mit Hinweisen). Bei den erwähnten allgemeinen Interessen sind auch

die privaten Interessen der Nachbarn an der Schaffung rechtmässiger

Verhältnisse zu berücksichtigen (RB 2004 Nr. 78 = BEZ 2004 Nr. 49).

Auf die Verhältnismässigkeit kann sich auch der Bauherr berufen, der die

widerrechtliche Baute oder Anlage bösgläubig, das heisst namentlich ohne Bewilligung

oder in Abweichung von der Bewilligung, erstellt hat. Er muss dann aber in Kauf

nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz

der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung dem Interesse an der Wiederherstellung des

gesetzesmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn

erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 123

II 248 E. 4a S. 255, 111 Ib 213 E. 6b S. 224). Auch

der Fahrlässige, der dem Baugesuch ungenaue Pläne zugrunde legt, und derjenige,

der eine nicht eindeutige Verfügung in dem für ihn günstigsten Sinn auslegt,

kann sich nicht auf den guten Glauben berufen (RB 1992 Nr. 80, 1985

Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22). Andererseits kann der aus dem

Prinzip von Treu und Glauben fliessende Grundsatz des Vertrauensschutzes einen

Verzicht auf den Abbruch gebieten, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen

hat, sie sei zur Ausführung der Baute ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des

ungesetzlichen Zustands nicht schwer wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen

(Hänni, S. 330; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 54, je mit

Hinweisen).

Die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung

ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50

Abs. 1 VRG befugt ist (RB 1984 Nr. 18). Mit der Gewichtung der

in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen ist indes die Auslegung

unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden, bei der den verfügenden

Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den die

Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 73).

4.2

Die

Beschwerdeführenden haben dem Baugesuch für die Stammbewilligung ungenaue Pläne

zugrunde gelegt. In Bezug auf die Detailgestaltung haben sie vor allem Pläne

betreffend die Gestaltung und die Materialien des Wintergarten- und

Pergolaanbaus eingereicht, obwohl diese Anbauten aus ästhetischen, aber auch

aus sicherheitstechnischen Gründen nicht losgelöst vom Geländer betrachtet

werden konnten. Auf Letzteres weisen die Beschwerdeführenden ja selbst hin. Sie

legten sodann eine in Bezug auf das Geländer nicht eindeutige Baubewilligung in

dem für sie günstigen Sinn aus, und brachten in Abweichung von den erteilten

Bewilligungen das alte, in der bestehenden Gestalt gar nie rechtmässig

bewilligte Geländer wieder am Wintergarten- und Pergolaanbau an. Im Weiteren

hat der Beschwerdeführer anlässlich des Kommissionsaugenscheins vom 10. März

2000.

auf dem Lokal die Entfernung des Geländers zumindest in Aussicht gestellt.

Auch wenn die Beschwerdeführenden entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners

bei dieser protokollierten Aussage nicht gestützt auf den Grundsatz von Treu

und Glauben in rechtlich bindender Weise behaftet werden können, zumal das

Augenscheinsprotokoll am Ende ausdrücklich festhält, dass eine Einigung

zwischen den Parteien nicht stattgefunden hat, so erscheint sie doch zumindest

als Indiz für ihre Bösgläubigkeit, insbesondere wenn sie im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nun behaupten, es sei "erwiesenermassen" allen Betroffenen

klar gewesen, dass das streitbetroffene Geländer bestehen bleiben solle. Entgegen

dieser Parteibehauptung enthalten die Akten – über das Augenscheinsprotokoll

hinaus – zahlreiche Hinweise, dass die Bewilligungsfähigkeit des Geländers

bereits anlässlich des Rekursverfahrens umstritten war. Bei dieser Sachlage

kann nicht von der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden.

Sodann ist der mit der Beseitigung des bestehenden und der

Erstellung eines bewilligungsfähigen feingliederigen Geländers entstehende

Aufwand für die Beschwerdeführenden gering. Sie legen auch nicht dar, inwiefern

ein überwiegendes privates Interesse an der Erhaltung des rechtswidrigen

Zustands bestehen solle. Sie können sich schliesslich auch nicht auf den

Vertrauensschutz berufen, da sie nicht gutgläubig auf die Ermächtigung zur

Ausführung des Bauprojektes in ihrem Sinn schliessen konnten und durften.

Unter diesen Umständen erscheint es verhältnismässig, wenn

die Behörde unter Berücksichtigung der allgemeinen Interessen des Schutzes der

baurechtlichen Ordnung, der Rechtsgleichheit sowie auch der Interessen der

Nachbarn an der Schaffung rechtmässiger Verhältnisse auf der Wiederherstellung

beharrt.

4.3

Der

Wiederherstellungsbefehl vom 16. August 2005 erweist sich somit als

verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II des Befehls angesetzten Fristen laufen ab Eröffnung

dieses Beschwerdeentscheids.

5.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte in solidarischer Haftung aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht Ihnen als unterliegender Partei von vornherein nicht

zu. Auch dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die

Behandlung derartiger Rechtsmittel zu dessen üblicher Verwaltungstätigkeit

gehört und die vorliegende Streitigkeit keinen besonderen Aufwand erforderte

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Die in Dispositiv-Ziff. II des

Wiederherstellungsbefehls vom 16. August 2005 angesetzten Fristen laufen ab

Eröffnung dieses Beschwerdeentscheids.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte in solidarischer

Haftung auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine

zugesprochen.

5. Mitteilung an …