Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00107

14. Juni 2006Deutsch34 min

(URT.2006.9367)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Kilchberg erteilte I und H sowie K und J

am 14. März 2005 unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für

die Erstellung eines Ein- und eines Zweifamilienhauses mit Unterniveaugarage

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der P-Strasse in Kilchberg.

Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 4. April

1995 (BZO) liegt das Baugrundstück in der Zone W2A. Dort sind nach Ziff. 2.1

BZO zwei Vollgeschosse sowie zwei anrechenbare Dachgeschosse und ein anrechenbares

Untergeschoss zulässig. Die Behörde erwog, dass die Überfahrten der Liftanlagen

nicht als technisch bedingte Dachaufbauten zählten und daher nicht ausserhalb

der 45°-Profillinie für Dachaufbauten angeordnet werden dürften; demnach

verpflichtete sie die Bauherrschaft in Dispositiv-Ziffer I.4 der Baubewilligung,

entsprechend geänderte Pläne einzureichen.

Am 30. Mai 2005 ersuchte die Bauherrschaft um

verschiedene Projektänderungen, die am 7. September 2005 vom Leiter des

Hochbauamtes Kilchberg im Anzeigeverfahren bewilligt wurden.

Erwägungen

II.

Gegen die Stammbewilligung erhob einerseits die

Bauherrschaft Rekurs und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I.4

der Baubewilligung.

Anderseits rekurrierten vier Nachbarn mit separaten

Eingaben und beantragten zur Hauptsache, das Bauvorhaben sei zu verweigern.

Die Baurekurskommission II führte am 8. November 2005

mit den Parteien einen Augenschein auf Lokal durch, vereinigte die Verfahren

und entschied am 24. Januar 2006 wie folgt:

"I. Die

Rekursverfahren […] werden vereinigt.

II. (Teilweise

Gutheissung der Nachbarrekurse, soweit darauf eingetreten wird)

Demgemäss

wird der angefochtene Beschluss wie folgt ergänzt: "Die auf dem Baugrundstück

entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende Hecke ist spätestens vor

Bezug der Bauten auf eine Höhe von 0.8 m zurückzuschneiden."

Im Übrigen

werden die Rekurse abgewiesen.

III. Der

(Bauherren-)Rekurs […] wird gutgeheissen.

IV. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 6'000.-

Spruchgebühr […] werden zu je 7/40 A, B und F und zu je 7/80 […] D und E auferlegt.

[…] H, I, J und K werden je 1/80 und der Baukommission Kilchberg 1/4 der

Verfahrenskosten auferlegt. […]

V. Der privaten Rekursgegnerschaft […] wird eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 1'600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zugesprochen […]

Die Baukommission Kilchberg wird verpflichtet,

(der Bauherrschaft) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

Im Übrigen wird keine Umtriebsentschädigung

zugesprochen.

[…]"

Gegen die Projektänderungsbewilligung wurde im Übrigen kein Rekurs

erhoben.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 1. März 2006 (VB.2006.00107) liessen die weitestgehend unterlegenen

Nachbarn dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern.

2.

Eventuell:

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben.

3. Es sei ein

Augenschein durchzuführen.

4. Den Beschwerdeführenden seien die

Beschwerdeantworten zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme zuzustellen.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft."

B. Gleichentags gelangte auch die Gemeinde

Kilchberg mit folgenden Anträgen samt dem Begehren um Zusprechung einer

Parteientschädigung an das Verwaltungsgericht (VB.2006.00108):

"1. Dispositiv-Ziffer II

des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben; demgemäss seien die […] Rekurse

vollständig – ohne die von der Vorinstanz angeordnete Nebenbestimmung

betreffend Hecke – abzuweisen.

2. Dispositiv-Ziffer III

des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben; demgemäss sei der […] Rekurs

abzuweisen bzw. seien die Liftüberfahrten anzupassen.

3. Eventualiter,

d.h. für den Fall, dass beide obigen Anträge abgewiesen werden, seien der

Beschwerdeführerin im vorausgegangenen Verfahren – in Änderung von Dispositiv-Ziffer IV

– höchstens 16,5 % (anstatt 25 %) der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

4. Eventualiter,

d.h. für den Fall, dass nur der obige Antrag 1 abgewiesen wird, seien der

Beschwerdeführerin im vorausgegangenen Verfahren – in Änderung von Dispositiv-Ziffer IV

– höchstens 5,5 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5. Eventualiter,

d.h. für den Fall, dass nur der obige Antrag 2 abgewiesen wird, seien der

Beschwerdeführerin im vorausgegangenen Verfahren – in Änderung von Dispositiv-Ziffer IV

– höchstens 11 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6. Eventualiter, d.h. für den

Fall, dass einer oder beide der obigen Anträge 1 und 2 abgewiesen werden, sei

die Beschwerdeführerin – in Abänderung von Dispositiv-Ziffer V, Absatz 2 –

zu verpflichten, den Rekurrierenden […] eine Umtriebsentschädigung von höchstens

Fr. 520.- zu bezahlen."

Die Vernehmlassungen der Baurekurskommission II vom 28. März

2006 lauten auf Abweisung der Beschwerden.

Die Gemeinde Kilchberg beantragte am 25. April 2006,

der Hauptantrag der Nachbarbeschwerde VB.2006.00107 sei abzuweisen, der

Eventualantrag jedoch gutzuheissen. Die Bauherrschaft beantragte am 2. Mai

2006 Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei.

Die Nachbarn beantragten am 5. April 2006 Gutheissung

der Gemeindebeschwerde VB.2006.0018 hinsichtlich der Redimensionierung der

Liftanlage; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden könne. Die Bauherrschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai

2006, der Antrag Ziff. 1 sei gutzuheissen, der Antrag Ziff. 2

hingegen abzuweisen; die Anträge Ziff. 3–6 seien insoweit abzuweisen, als

sie zulasten der Bauherrschaft Änderungen verlangten. Alle Parteien

beanspruchten eine Parteientschädigung zulasten der jeweiligen Prozessgegnerschaft.

Auf die Parteivorbringen ist, soweit wesentlich, in den

nachfolgenden Urteilsgründen zurückzukommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die beiden Beschwerden VB.2006.107 und VB.2006.108

betreffen den gleichen Sachverhalt, teilweise die nämlichen Parteien und hängen

sachlich zusammen. Sie sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu

vereinigen.

2.

Das Verwaltungsgericht kann die Streitsache aufgrund der

vorliegenden Akten beurteilen. Ein gerichtlicher Augenschein ist nicht

erforderlich, zumal die Baurekurskommission einen Lokaltermin durchgeführt hat

und ihr ausführliches, mit Fotografien illustriertes Protokoll im Zusammenhang

mit den übrigen Akten hinreichend Aufschluss über die zu beurteilenden

tatsächlichen Verhältnisse gibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 45).

Es ist grundsätzlich Sache der Parteien zu beurteilen, ob

eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert. Hält

eine beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme von ihrer Seite zu einer zur

Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so hat sie diese

unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen, andernfalls davon auszugehen ist,

dass sie auf ihr Replikrecht verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3). Demzufolge

kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels verzichtet werden.

Während die Rekurskommission die angefochtene

Baubewilligung kraft § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) mit freier Kognition überprüft, steht dem

Verwaltungsgericht in der hier zu beurteilenden Streitsache aufgrund von § 50

Abs. 1 VRG nur Rechtskontrolle zu.

A. Nachbarbeschwerde

VB.2006.00107

3.

Die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bauprojekt wohnenden

Beschwerdeführenden sind grundsätzlich aufgrund von § 338a Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, sich

gegen die beiden Neubauten mit den gesetzlichen Rechtsmitteln zu wehren. Ein

schutzwürdiges Interesse haben sie indes nur dann, wenn der Ausgang des

Verfahrens ihnen einen praktischen Nutzen bringt bzw. einen Nachteil abwenden

kann, den die angefochtene Baubewilligung für sie zur Folge hätte. Ein

schutzwürdiges Interesse fehlt dort, wo die Gutheissung der Beschwerde die

behauptete Beeinträchtigung vom beschwerdeführenden Nachbar nicht abzuwenden

vermag, also etwa dann, wenn ein Projektmangel durch eine für den Nachbarn

bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995

Nr. 14; RB 1987 Nr. 3, 1980 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 35).

4.

4.1 Laut Ziff. 2.1

BZO sind in der Zone W2A zwei Vollgeschosse sowie zwei anrechenbare

Dachgeschosse und ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. Umstritten ist die

Frage, ob das Wohnhaus H nicht nur ein, sondern zwei anrechenbare

Untergeschosse aufweise.

Die Baurekurskommission erwog hierzu, dass die

streitbetroffenen Wohnhäuser über dem gestalteten Boden als zwei selbstständige

Gebäude in Erscheinung träten. Beim bergseitigen Zweifamilienhaus (Haus H)

ragten ein anrechenbares Dachgeschoss, zwei Vollgeschosse sowie ein anrechenbares

Untergeschoss über den gestalteten Boden. Unter diesem sei ein weiteres, bis

ins Einfamilienhaus (Haus C) verlaufendes, überwiegend in den gewachsenen Boden

ragendes Geschoss vorgesehen, das im bergseitigen Bereich Nebenräume

(Weinkeller, Schutzraum, Haustechnik, Liftmotorraum) für das darüber zu

erstellende Haus H enthalten solle. Etwa in die Mitte kämen Abstellplätze für

beide Wohnhäuser zu liegen, und talseitig sollten ausser Nebenräumen auch

Wohnräume für das darüber zu erstellende Haus C geschaffen werden. Im

Unterschied zu einem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar

1987 (VB 99/1986), wonach ein horizontal durchgezogenes Geschoss nicht auf

der einen Gebäudeseite ein Voll- und auf der anderen ein Dachgeschoss sein

könne und sich eine gesonderte Berechnung der Geschosszahl deswegen verbiete,

liege hier ein anderer Sachverhalt vor. Zwar verlaufe das die beiden Wohnhäuser

verbindende Untergeschoss durchgehend horizontal auf der gleichen Höhe.

Indessen seien zwei selbstständige, funktional voneinander unabhängige

Wohnhäuser geplant. Unter diesen Umständen sei das Untergeschoss allein beim

Haus C anzurechnen, weshalb das Haus H zulässigerweise über ein anrechenbares

und ein nicht anrechenbares Untergeschoss verfüge.

Dem halten die beschwerdeführenden Nachbarn entgegen, dass

die Baurekurskommission das in den Bauplänen als Ebene 0 bezeichnete Geschoss beim

Haus H zu Unrecht nicht als zweites Untergeschoss gewürdigt habe. Weil die

Tiefgarage beiden Hausteilen diene und teilweise unter dem Hausteil H sowie dem

Hausteil C liege, fehle es an der baulichen und funktionalen Selbständigkeit.

Im Übrigen greife eine rein funktionale Betrachtungsweise zu kurz, weil sie die

"ausserordentliche Nähe" der beiden Gebäudeteile verkenne. Angesichts

des geringen Gebäudeabstands bildeten die über das Untergeschoss verbundenen

Gebäudeteile ein organisches Ganzes und werde die Überbauung als ein senkrecht

zum Hang gebautes einheitliches Gebäude wahrgenommen. Das durchlaufende Untergeschoss

(Ebene 0) sei daher als einheitlich anrechenbares Geschoss zu qualifizieren.

Hinzu komme, dass nicht nur das Haus C im Erdgeschoss, sondern auf gleichem

Niveau (Ebene 0) auch der Gebäudeteil H im Untergeschoss Räume enthalte, die

das Geschoss als solches anrechenbar werden liessen; dies gelte für den Hobby-

und den Schrankraum. Auch diese Fläche mache deshalb die hinten als

Untergeschoss und vorne als Erdgeschoss bezeichnete Ebene anrechenbar und somit

überzählig.

In ihrer Vernehmlassung weist die Baurekurskommission

darauf hin, dass in den der angefochtenen Baubewilligung vom 14. März 2005

zugrunde liegenden Plänen vom 5. Januar 2005 kein Hobbyraum vorgesehen

sei. Ein solcher sei indessen im Rahmen einer Projektänderung am 7. September

2005 bewilligt worden. Mangels Anfechtung sei dieser Beschluss unangefochten in

Rechtskraft erwachsen und habe daher nicht Gegenstand des Rekursverfahrens

gebildet. In der von ihr zu beurteilenden ursprünglichen Ausgestaltung habe der

fensterlose Raum höchstens dem vereinzelten Aufenthalt von Menschen gedient und

sei daher nicht anrechenbar gewesen. Im Übrigen sei die Legitimation der

Nachbarn zu dieser Rüge fraglich, weil sich ein allfälliger Mangel durch eine

Nebenbestimmung korrigieren liesse, die den Anfechtenden keinen Vorteil

brächte. Die Baukommission betont, dass sich der vorliegende Sachverhalt mit

dem im Entscheid VB 99/1986 beurteilten nicht vergleichen lasse. Das

durchgehende Untergeschoss sei daher nicht gebäudeübergreifend als Einheit zu

betrachten. Schon mangels Belichtung sei der Hobby- und Schrankraum nicht

anrechenbar; es handle es sich eher um einen Bastellagerraum als um einen Bastelarbeitsraum.

Auch die Bauherrschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass den Nachbarn die

Anfechtungsbefugnis bezüglich dieser Rüge fehle. Materiell sei der Einwand der

Übergeschossigkeit im Übrigen unbegründet; denn es fehle jegliche Belichtung

und Belüftung. Unabhängig von seiner Bezeichnung diene der Schrankraum einzig

als Lager, mithin einem reinen Sachzweck. Schliesslich werde schon bei

Terrassenhäusern die Geschosszahl nur im Vertikalschnitt gezählt, erst recht

gelte dies, wenn die Wohnhäuser oberirdisch als selbständige Gebäude

konstruiert würden. Die Auslegung der Beschwerdeführenden hätte zur Folge, dass

alle mit unterirdischen Tiefgaragen verbundenen Bauten als einheitliche

Gebäudekörper zu betrachten wären, was in Hanglagen stets zur Überschreitung

der Geschosszahl führen würde. Über dem Erdboden bildeten die beiden Wohnhäuser

keine kubische Einheit.

4.2 Vor der

Baurekurskommission angefochten und zu beurteilen war die Stammbewilligung vom

14. März 2005. Gemäss den Plänen waren im südwestlichen Bereich des Untergeschosses

von Haus H ein Raum für Haustechnik (7.5 m2), ein Weinkeller (7.4 m2)

sowie ein Schrankraum mit Vorplatz (15.7 m2) vorgesehen. Am 27. Mai

2005 ersuchte die Bauherrschaft um verschiedene Änderungen des Projekts, so

auch um die Zusammenlegung der genannten Räume. Am 7. September 2005

genehmigte der Leiter des Hochbauamts Kilchberg diese Änderungen im

Anzeigeverfahren; dagegen wurde kein Rekurs erhoben.

4.2.1

Entgegen der Auffassung der Bauherrschaft ist den Nachbarn ein

schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rüge der Übergeschossigkeit

zuzuerkennen. Denn es geht um die Frage, in welcher Weise die Räume des

streitbetroffenen Untergeschosses – unter dem Gesichtswinkel einer objektiven

Eignung (RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4, mit Hinweisen) –

genutzt werden können und gemäss § 276 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Ziff. 2.1

BZO genutzt werden dürfen. Die Nutzung der dortigen Räume hat wiederum Einfluss

auf die erzeugten Immissionen, an deren Minimierung die Nachbarn ein Interesse

haben.

4.2.2

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass sie die Projektänderungsbewilligung

vom 7. September 2005 nicht zu beurteilen habe.

Erwächst eine Stammbewilligung unangefochten in (formelle)

Rechtskraft, so kann ein Nachbar diese im Rahmen eines Rekurses gegen eine

nachfolgende Projektänderungsbewilligung grundsätzlich nicht mehr in Frage

stellen (VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038, E. 3 und 5, 18. Oktober

2005, VB.2005.00244, E. 3.3, jeweils unter www.vgrzh.ch). Bei

Projektänderungen kann er nur diejenigen Teile eines bewilligten Bauvorhabens anfechten,

die durch die Änderung unmittelbar oder mittelbar betroffen werden (RB 1981

Nr. 145; RB 1975 Nr. 115 = ZBl 76/1975, S. 423 = ZR 74

Nr. 78). Vorliegend wurde allerdings die Stammbewilligung, nicht jedoch

die Projektänderungsbewilligung angefochten. Letztere berührt indes gerade eine

von den Beschwerdeführenden gerügte Rechtsverletzung, nämlich eine in

Missachtung der Geschosszahlvorschriften vorgenommene Gestaltung des Untergeschosses.

Unter diesen Umständen ist die Projektänderungsbewilligung, die das rechtliche Schicksal

der Stammbewilligung teilt (VGr, 20. Dezember 1988, VB 88/0147, E. 2c,

30. Juni 2004, VB.2003.00345, E. 1, www.vgrzh.ch), als mitangefochten

zu betrachten. Anders würde es sich dann verhalten, wenn die Projektänderung

einen vom Rechtsmittel überhaupt nicht betroffenen Aspekt beschlagen würde; in

einem solchen Fall hätten Nachbarn abermals Rekurs zu erheben, ansonsten sich

die Rechtsmittelinstanzen nicht mit der Projektänderung zu befassen hätten.

Nach dem Gesagten ist die Baurekurskommission irrtümlich

davon ausgegangen, dass sie die Projektänderungsbewilligung vom 7. September

2005 nicht zu beurteilen habe. Weil dieser Mangel im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ohne weiteres korrigiert werden kann, schadet dieses

Versäumnis allerdings nicht.

4.2.3

Grundsätzlich sind die Geschosse für jedes eigenständige Gebäude separat zu

zählen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A.,

Zürich 2003, S. 13-5).

Die Beschwerdeführenden gehen

nun aber davon aus, dass die beiden oberirdisch freistehenden Gebäude C und H aufgrund

des durchlaufenden Untergeschosses (Ebene 0) nicht eigenständig, sondern baulich-funktional

als Einheit zu betrachten seien. Auch aufgrund der "ausserordentlichen"

Nähe der beiden Häuser zueinander seien diese als einheitliches Gebäude zu betrachten.

Das Untergeschoss sei durchlaufend und deshalb einheitlich als anrechenbares

Geschoss zu qualifizieren.

Es trifft im vorliegenden Fall

zwar zu, dass das auf der gleichen Ebene verlaufende Untergeschoss (Ebene 0) nicht

vollständig unterteilt ist und insbesondere die Tiefgarage in der Mitte des

Stockwerks beiden Hausteilen dient. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen

werden, dass das gesamte Untergeschoss als Einheit zu betrachten und beiden

Gebäudeteilen zuzurechnen sei. Die beiden Gebäude H und C bilden auch sonst offensichtlich

weder eine funktional-bauliche noch eine optisch-architektonische Einheit. Im

Übrigen weist die private Beschwerdegegnerschaft zutreffend darauf hin, dass auch

bei terrassierten Häusern die Geschosszahl für jede Einheit gesondert gezählt

wird (vgl. auch Fritzsche/Bösch, S. 13-6 ff., mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung). Aus dem von den Beschwerdeführenden angeführten (nicht

publizierten) Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 1987 (VB 99/1986)

können sie, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, nichts für sich

ableiten, weil das dort streitige Bauvorhaben (ein Wohnhaus, das eine in

Firstrichtung verlaufende, die Wohnräume vom Treppenhaus abtrennende Wand aufwies)

mit dem vorliegenden, das aus zwei funktional voneinander unabhängigen Wohnhäusern

besteht, nicht vergleichbar ist. Die Rüge, dass das Haus H zwei anrechenbare Untergeschosse

statt nur eines einzigen zulässigen aufweise, erweist sich demnach als unbegründet.

Aufgrund der Pläne steht ferner zweifelsfrei fest, dass

die Räume im Untergeschoss (Ebene 0) des Gebäudes H, die unter dem gewachsenen

Boden liegen und keine Fenster aufweisen, für den längeren Aufenthalt von

Menschen ungeeignet sind, weshalb sie nicht als für die Ausnützung anrechenbare

Fläche gelten (RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4, auch zum

Folgenden). Weil es auf die objektive Eignung eines Raumes ankommt, sind die wenig

aussagekräftigen Bezeichnungen "Hobby" und "Schrankraum"

nicht relevant. Dies gilt gleichermassen für die Stammbewilligung wie die

Projektänderungsbewilligung vom 7. September 2005.

5.

5.1 Als

Nächstes gilt es zu prüfen, ob die Baubehörde der Bauherrschaft zu Recht eine

Baumassenübertragung von 168 m3 zulasten des Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 02

erlaubt habe.

Mit der Baubehörde erachtete die Baurekurskommission dies für

zulässig. Ziff. 12.1 BZO gestatte im zusammenhängenden Teil einer Bauzone

mit Ausnahme der Kernzone Übertragungen von höchstens einem Zehntel der

maximalen Baumasse des begünstigten Grundstücks. Diese Voraussetzungen seien

hier erfüllt. Daran ändere nichts, dass die belastete Parzelle Kat.-Nr. 02

mit dem überkommunalen Schutzobjekt Oberer Mönchhof überbaut sei. Neben der

vollständigen Erhaltung des Gebäudeäussern und teilweise auch des Gebäudeinnern

umfasse der Schutzzweck auch die Erhaltung der südlich davon gelegenen Gartenterrasse

mit alten Kastanienbäumen sowie des östlichen Rebhangs und der dortigen Altbauten.

Obschon eine (weitergehende) Überbauung des belasteten Grundstücks höchstens in

beschränktem Umfang zulässig sei, ändere dies nichts daran, dass die

betreffende Nachbarliegenschaft in der Wohnzone liege und damit der für diese

statuierten Grundordnung unterstehe. Die Unterschutzstellung ändere an der

Nutzungsdichte nichts; sie bewirke nur, dass zulässige Baumasse auf dem

belasteten Grundstück selbst nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden könne,

stehe indessen deren Übertragung auf eine Drittparzelle nicht entgegen.

Für die Beschwerdeführenden läuft der vorgesehene

Nutzungstransfer Ziff. 12.1 BZO zuwider. Mit der Beschränkung der

Übertragung auf 10 % der zulässigen Baumasse auf dem begünstigten

Grundstück lasse der kommunale Gesetzgeber nur eine massvolle Verschiebung von

Bauvolumen zu. Wegen einer Bauverbotsdienstbarkeit dürften von der 1'052 m2

umfassenden Fläche des Oberen Mönchhofs tatsächlich nur 745 m2

überbaut werden. So gesehen mache der Nutzungstransfer nicht nur 10 %,

sondern tatsächlich 14 % aus, womit das zulässige Mass überschritten sei.

Im Übrigen sei die Baumassenkonzentration unter dem Gesichtswinkel der

befriedigenden Einordnung zu beanstanden.

Die Baukommission hält fest, dass die zulässige Baumasse

auf dem Baugrundstück 1683 m3 (1.6 x Grundstücksfläche von 1052

m2) betrage. Die transferierte Nutzung von 168 m3 halte

das gemäss Ziff. 12.1 BZO erlaubte Mass von 10 % des begünstigten

Grundstücks ein. Was die Bauverbotsdienstbarkeit (Personaldienstbarkeit vom 30. Mai

1956) betrifft, so statuiert diese nach Auffassung der Bauherrschaft kein

absolutes Bauverbot; vielmehr mache sie Neubauten aus Gründen des

Landschaftsschutzes von der Zustimmung der Servitutsberechtigten abhängig. Umso

weniger stehe der Dienstbarkeit ein Nutzungstransfer auf ein ausserhalb des

geschützten Umgebungsbereichs gelegenes Grundstück entgegen.

5.2 Die

Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass eine Ausnützungsübertragung

aufgrund der Praxis zu § 259 PBG in Verbindung mit Ziff. 12.1 BZO

grundsätzlich zulässig ist, wollen aber die von der Bauverbotsdienstbarkeit

erfasste Fläche des übertragenden Grundstücks Kat.-Nr. 02 im Umfang von

307 m2 ausgeschlossen haben. Bezüglich der verbleibenden 745 m2

mache die Ausnützungsübertragung mehr als die erlaubte Quote von 10 % aus.

Die für die zulässige Baumasse anrechenbare und nicht anrechenbare

Grundfläche wird in § 259 PBG definiert. Im Baubewilligungsverfahren

ist ein Baugesuch auf seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht zu

überprüfen; allfällige privatrechtliche Hindernisse bleiben nach § 317 PBG

und § 1 VRG grundsätzlich ausser Betracht (VGr, 11. Januar 2006,

VB.2005.00464, E. 3.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Schon aus diesem

Grund besteht kein Anlass, die aufgrund einer Dienstbarkeit unüberbaubare

Fläche von der Ausnützungsübertragung auszuklammern. Hinzu kommt, dass zwischen

Grundeigentümern vereinbarte Baubeschränkungen in der privaten

Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien wurzeln und nicht raumplanerisch

motiviert sind. Wenn heimatschutzrechtliche Interessen gegen die Ausdehnung des

Bauvolumens in der Nachbarschaft des Oberen Mönchhofs über ein bestimmtes Mass

hinaus gesprochen hätten, wäre dies als Eigentumsbeschränkung entsprechend zu

verfügen gewesen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass sich die maximale Ausnützungsübertragung

nach dem klaren Wortlaut von Ziff. 12.1 BZO nicht auf das belastete,

sondern auf das begünstigte Grundstück bezieht. Die Verhältnisse auf dem

belasteten Grundstück sind nur insofern von Bedeutung, als bei diesem die für die

Nutzungsübertragung notwendige Nutzungsreserve vorhanden ist, was unbestrittenermassen

der Fall ist.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die streitbetroffene Nutzungsübertragung

keine öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verletzt und in dem von der

Baubehörde erlaubten Ausmass zulässig ist.

6.

6.1 Des

Weiteren bemängeln die Nachbarn eine unbefriedigende Einordnung des Projekts.

Hierzu hielt die Baurekurskommission fest, dass die beiden

hintereinander angeordneten Wohnhäuser mit 11,6 m x 11,1 m (Haus H) bzw. 11,2 m

x 11,3 m (Haus C) nahezu den gleichen Grundriss aufwiesen und sich auch in der

Gestaltung weitgehend entsprächen. Die Häuser träten gegen Osten – wegen des

Attikageschosses – vier- und gegen Westen dreigeschossig in Erscheinung. Das

Baugrundstück werde überwiegend von älteren, dreigeschossigen Wohnhäusern

umgeben, deren Grundriss und Höhe kleiner als bei den streitbetroffenen Objekten

sei; allerdings gebe es im Quartier auch einige voluminösere Liegenschaften.

Eine Nutzungsübertragung komme zwar nur in Frage, wenn sie nicht zu einer

unerwünschten Konzentration von Bausubstanz führe. Der hier vorgenommene

Transfer von nur 168 m3 bewirke indessen keine erhebliche

Massierung. Das verglichen mit den meisten Nachbarliegenschaften grössere

Volumen werde vom heutigen Nutzungsregime zugelassen. Der als Restaurant

genutzte Obere Mönchhof sei rund 20 m lang und 12 m breit, weise zwei Voll- und

zwei Dachgeschosse auf und sei im Westen mit einem Vielzweckbau verbunden.

Wegen einer rund 13 m parallel zur östlichen Parzellengrenze verlaufenden Bauverbotslinie

komme das Vorhaben etwa 30 m westlich des Oberen Mönchhof entfernt zu stehen

und weise auch einen erheblichen Abstand zu dessen Umschwung auf. Unter diesen

Umständen lasse sich nicht sagen, dass das angefochtene Vorhaben das

Schutzobjekt optisch erdrücke. Die Volumenunterschiede zwischen Neubauten und

älteren, kleineren Wohnhäusern sowie damit verbundene architektonische

Spannungszustände liessen sich nicht vermeiden und blieben gewöhnlich bis zur

zonengemässen Überbauung eines Gebiets bestehen. Im Hinblick auf die vom

Gesetzgeber angestrebte Überbauung seien derartige Zustände gewöhnlich

hinzunehmen; die Nähe zum Oberen Mönchhof rechtfertige keine andere

Betrachtungsweise. Die moderne Architektur des umstrittenen Vorhabens mit grossen

Fensterflächen und Balkonbändern schaffe einen Kontrast zu den umliegenden

älteren Wohnhäusern. Indessen verlange § 238 PBG keine Anbiederung an die

bestehenden Gebäude und erlaube eine Änderung des Baustils. Die schnörkellose

Architektur der vorgesehenen Wohnhäuser verleihe diesen eine gewisse

Zurückhaltung. Die ausgedehnten Fensterfronten gegenüber dem Oberen Mönchhof

hebe das Schutzobjekt stärker hervor und lasse den Neubau zurücktreten. Dieser

nehme daher genügend Rücksicht auf den Oberen Mönchhof und entspreche daher

insoweit den Ansprüchen von § 238 Abs. 2 PBG. Mithin halte es auch

die gegenüber einem Wohnquartier einzuhaltenden Anforderungen von § 238 Abs. 1

PBG ein. Daran ändere auch das vorgesehene Flachdach nichts, worin sich das Projekt

von den umliegenden Häusern unterscheide. Diese Dachform passe nämlich weitaus

besser zum modernen, geometrischen Stil der strittigen Gebäude als ein

Steildach. Mit der höhenmässigen Versetzung der Baukuben nehme das Vorhaben den

Terrainverlauf auf, und die Tiefe des Vorgartens werde durch die Baulinie

bestimmt. Insgesamt ordne sich das Vorhaben rechtsgenügend ein.

Die Beschwerdeführenden widersprechen der Feststellung der Baurekurskommission,

wonach das Quartier heterogen überbaut sei. Trotz einzelner Mehrfamilienhäuser

an der P-Strasse lasse sich nicht sagen, dass dort "vornehmlich kleinere

Mehrfamilienhäuser" gelegen seien. See- wie bergseitig finde sich eine

einheitliche Überbauung mit Einfamilienhäusern, die allesamt mit Satteldächern

versehen seien und bezüglich Gestaltung und Volumen einander wie letztlich auch

dem Oberen Mönchhof entsprächen. Die beiden geplanten Häuser mit dem Flachdach

und dem "Auseinanderziehen des zulässigen Bauvolumens" störten dieses

Muster empfindlich. Der Hinweis der Vorinstanz auf den "heute üblichen

Architekturstil" sei unbehelflich, denn Einordnung bedeute Rücksichtnahme

auf das gebaute und natürliche Umfeld. Ferner könne dem Projekt keinesfalls

eine "gewisse Zurückhaltung" zuerkannt werden. Die sich angesichts

der künstlichen Lücke zwischen den beiden Gebäudewürfeln tief in den

seeseitigen Gartenbereich ausdehnende Volumetrie sei nicht zurückhaltend,

sondern weise vielmehr eine Massierung auf, die nur mit dem übermässigen

Nutzungstransfer möglich sei. Die übertragene Nutzung von 168 m3

möge für sich genommen bescheiden sein; in Beziehung zum Baugrundstück

erscheine sie jedoch übermässig. Mit Bezug auf das Verhältnis des Projekts zum

Oberen Mönchhof lasse sich die beeinträchtigende Wirkung von Gebäudefronten

durch eine – ortsfremde – grossflächige Verglasung nicht aufheben. Auch treffe

es nicht zu, dass der Bruch mit dem vorherrschenden Bautyp dem Neubau zu einer

grösseren Wirkung verhelfe. Schliesslich übersehe die Vorinstanz, dass nicht

nur der 30 m entfernte Obere Mönchhof, sondern auch der an das Baugrundstück

anstossende Freiraum durch die Neuüberbauung störend bedrängt würde.

6.2 Vorinstanz

und Parteien gehen zutreffend davon aus, dass sich der an die bauliche Ge­staltung

der beiden projektierten Wohnhäuser anzulegende Massstab grundsätzlich nach § 238

Abs. 1 PBG richtet, im Verhältnis zum Oberen Mönchhof hingegen nach den

strengeren Anforderungen des § 238 Abs. 2. Die Baurekurskommission hat

die von Rechtsprechung und Lehre zu § 238 PBG entwickelten Regeln

zutreffend wiedergegeben, weshalb nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG darauf verwiesen werden kann (Rekursentscheid, E. 11.5.1).

Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass das

Projekt für sich selbst dem Erfordernis einer befriedigenden Gestaltung

entspricht. Die gefestigte Rechtsprechung anerkennt, dass auch eine

ungewöhnliche Architektur selbst dem Massstab von § 238 Abs. 2 PBG

genügen kann (RB 1996 Nr. 77). Ob die Gestaltungsanforderungen ebenso

für den Liftüberbau auf dem muralen Teil des Attikageschosses gelten, ist

nachfolgend in E. 8 gesondert zu prüfen.

Hingegen halten die Beschwerdeführenden den Einwand

aufrecht, dass das Vorhaben nicht in die bauliche Umgebung passe. Nach den

Akten finden sich im Umfeld des Projekts mehrheitlich kleinere ältere

Einfamilienhäuser von unterschiedlicher Gestaltung ohne besondere architektonische

Qualitäten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass rund um die P-Strasse

mit einer Erneuerung der Bausubstanz in näherer Zukunft zu rechnen ist. Damit

dürfte eine Anpassung der baulichen Dichte an die heutige Nutzungsplanung

einhergehen, welche dem Grundeigentümer aus Gründen der Einordnung in aller

Regel nicht versagt werden kann (VGr, 10. März 2004, VB.2003.00370, E. 3,

www.vgrzh.ch; RB 1992 Nr. 66; Fritzsche/Bösch, S. 10-6). Indessen

trifft die vorinstanzliche Feststellung zu, dass in der unmittelbaren Umgebung

des Projekts auch mehrere grössere Gebäudekörper anzutreffen sind, so etwa das

Mehrfamilienhaus bergseitig des Kehrplatzes am Ende der P-Strasse. So gesehen

lässt sich auch die Aufteilung des zulässigen Bauvolumens auf zwei Häuser, die

trotz eines Gebäudeabstands von nur knapp 6 m als solche und nicht als

einheitlicher Baukörper in Erscheinung treten, nicht beanstanden. Wenn die

Baurekurskommission unter diesen Umständen erkannt hat, dass das Projekt keinen

übermässigen Kontrast zum gegenwärtigen Quartierbild schaffe, hält diese Würdigung

der dem Verwaltungsgericht allein obliegenden Rechtskontrolle stand. Umgekehrt

lässt sich sagen, dass kein derart qualifiziertes öffentliches Interesse

auszumachen ist, welches die Einschränkung des gestalterischen Freiraums der

Bauherrschaft rechtfertigen würde (VGr, 3. Oktober 1989, BEZ 1989 Nr. 36,

E. 3c; Fritzsche/Bösch, S. 10-5). Nach der Rechtsprechung gilt zwar auch

die übermässige Massierung von Bausubstanz als Einordnungsmangel (VGr, 31. Mai

1994, BEZ 1994 Nr. 15). Weil die zonengemässe Ausnützung hier nur um

10 % überschritten und das zulässige Bauvolumen überdies auf zwei Gebäude

aufgeteilt ist, kann indes den Vorinstanzen keine Rechtsverletzung vorgeworfen

werden, wenn sie die Konzentration von Gebäudevolumen auf dem Baugrundstück

hingenommen haben.

Mit Bezug auf das Verhältnis des angefochtenen Projekts

zum Oberen Mönchhof hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine

Anpassung oder gar Anbiederung an dessen Architektur verlangt werden darf;

vielmehr reicht eine besonders gute Gestaltung des Vorhabens aus. Es kann offen

bleiben, ob das Schutzobjekt gemäss Auffassung der Baurekurskommission durch

den mit dem Neubau geschaffenen Gegensatz zu einer grösseren optischen Wirkung

komme als bisher. Der Obere Mönchhof wirkt am betreffenden Standort ohnehin als

isolierter Baukörper, so dass kein optischer Bezug zum projektierten Bauvorhaben

besteht (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1, www.bger.ch;

Fritzsche/Bösch, S. 10-9). Auch aus diesem Grund ist § 238 Abs. 2

PBG im vorliegenden Fall nicht verletzt.

Überdies entfaltet der Obere Mönchhof seine ästhetische

Wirkung nach Osten gegen den Zürichsee, ferner auf seinen Langseiten gegen

Süden und Norden, nicht aber bergseitig gegen Westen. Demnach lässt sich –

ungeachtet davon, ob man dem Neubau wegen der dem Schutzobjekt zugewandten

Glasfassaden Leichtigkeit zubilligen will – sagen, dass der mit dem Projekt

geschaffene Kontrast dem Oberen Mönchhof nicht schadet; das Nebeneinander von

unterschiedlichen Baustilen und Epochen kann – wie das beispielsweise für

zahlreiche historische Bauten im modernen städtischem Umfeld zutrifft – für den

Betrachter reizvoll sein. Der mitgeschützte Kastaniengarten des Oberen

Mönchhofs wird als Bestandteil dieser Liegenschaft wahrgenommen und erfährt

daher keine nennenswerte Beeinträchtigung durch die beiden vorgesehenen

Einfamilienhäuser. Auch deshalb erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, wonach

die örtliche Baubehörde unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens dem

Bauvorhaben in ästhetischer Hinsicht zu Recht zugestimmt hat, als nicht rechtsverletzend.

Schliesslich lassen sich aus der privatrechtlichen

Bauverbotsdienstbarkeit keine zusätzlichen Gestaltungsanforderungen gegenüber

dem Schutzobjekt ableiten, weil das Projekt ausserhalb des Perimeters der

Dienstbarkeit liegt.

Die Rüge der mangelhaften Einordnung erweist sich daher

als unbegründet. Die Nachbarbeschwerde ist somit im Hauptantrag abzuweisen.

B. Gemeindebeschwerde VB.2006.00108

7.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist

eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen

beschwerdeberechtigt. Das Interesse der Gemeinde an der Aufhebung eines

Entscheids muss ein aktuelles sein, woran es etwa dann mangelt, wenn sich die

Gemeinde gegen die Verweigerung einer Baubewilligung wehrt, obwohl die

Bauherrschaft die Ablehnung hingenommen hat (RB 1981 Nr. 9 = ZBl 83/1982,

S. 216 = ZR 81 Nr. 75; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 64). Das

trifft auch für den Fall zu, dass der Rekursentscheid die Ergänzung der

Baubewilligung durch eine Nebenbestimmung vorsieht, gegen die sich der Bauherr

nicht wehrt, es sei denn, die Gemeinde verteidige die richtige Anwendung ihres

kommunalen Rechts (RB 1987 Nr. 2).

Die von der Rekursinstanz verfügte

Nebenbestimmung betreffend die Hecke wird von der privaten Bauherrschaft hingenommen.

Die Gemeinde legt nicht dar, inwiefern die fragliche Nebenbestimmung kommunales

Recht oder ein gewichtiges faktisches Interesse der Gemeinde tangiert; dies ist

auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher mangels (aktuellen) Rechtschutzinteresses

der Gemeinde insoweit nicht einzutreten.

Anzumerken bleibt hier, dass die Bauherrschaft im

vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, bereits im Baubewilligungsverfahren

einen Umgebungsplan betreffend Bepflanzung einzureichen (VGr, 10. März

2004, VB.2003.00370, E. 4, www.vgrzh.ch; RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989

Nr. 14; Fritzsche/Bösch, S. 20-28); vielmehr stand es ihr frei,

diesen Plan der Baukommission erst im Lauf der Bauausführung zu präsentieren.

8.

Sodann wehrt sich die Gemeinde für die von ihr angeordnete

und von der Vorinstanz aufgehobene Höhenbeschränkung der Liftüberfahrten.

8.1 Mit Bezug

auf die Liftaufbauten hielt die Vorinstanz fest, dass diese im rückwärtigen,

westlichen Gebäudebereich auf einer Länge von 2 m das hypothetische Dachprofil

um 1 m überragten. § 292 PBG untersage einem Bauherrn nicht, einen Lift zu

wählen, der eine Überfahrt benötige, obschon auf dem Markt auch andere Modelle

erhältlich seien. Die Liftüberfahrten an den Westfassaden seien 1,8 m (Haus C)

bzw. 2,1 m (Haus H) breit, ragten um 1 m über den muralen Teil des Gebäudes

hinaus und nähmen rund einen Drittel der Breite des gemauerten Attikageschosses

von 6,3 m (Haus H) bzw. 6,5 m (Haus C) ein. Trotzdem wirkten die Überfahrten

nicht überdimensioniert; denn das Attikageschoss werde durch die verglasten

Teile dominiert, so dass die Überfahrten auch an diesen zu messen seien. Ziehe

man die gesamten Gebäudebreiten von 11,6 m (Haus H, ohne besondere Gebäude)

bzw. 11,2 m (Haus C) mit ihren drei bis vier Geschossen in Betracht, so wirke

das Ausmass der Liftüberbauten gering. Unter diesen Umständen sei die Dispositiv-Ziffer I.4

"Anpassung der Überfahrt der Liftanlage (EFH und MFH)" der

Baubewilligung vom 14. März 2005 aufzuheben.

Die beschwerdeführende Gemeinde stellt sich auf den

Standpunkt, dass die geplanten Liftüberfahrten weder technisch notwendig seien

noch in ihren Auswirkungen auf das Erscheinungsbild befriedigten. § 292

PBG wolle verhindern, dass Dachaufbauten dem Dachgeschoss ein allzu dominantes

Gepräge verliehen. Kleinere, technisch bedingte Aufbauten seien deswegen von

der Drittelregelung befreit, weil sie das Erscheinungsbild meist weniger

beeinflussten. Daher müssten sie zurückhaltend in Erscheinung treten und technisch

auch wirklich nötig sein. Entgegen der Auffassung der Baurekurskommission müsse

ein Liftüberbau nicht schon deswegen bewilligt werden, weil ein solches System

handelsüblich sei. Vielmehr gelte es, im Einzelfall abzuwägen, ob das

Erscheinungsbild oder die technische und finanzielle Zumutbarkeit stärker zu

gewichten sei. Vorliegend mache der verglaste Bereich den überwiegenden Teil

des Attikageschosses aus; der kleine murale Körper wirke klobig und

disproportional. Dieses schlechte Erscheinungsbild entstehe, weil der im

Verhältnis zum Gesamtgebäude nicht sehr breit wirkende gemauerte Attikabereich

durch eine Liftüberfahrt von 1 m x 2 m unnötigerweise um 1 m

erhöht werde. Die Liftüberfahrt werde nicht als herkömmliche Aufbaute

wahrgenommen, sondern betone den muralen Teil des Attikageschosses übermässig.

Die Bauherrschaft habe nicht nachgewiesen, dass das vorgesehene Liftsystem

technisch tatsächlich notwendig sei.

Auch die beschwerdeführenden Nachbarn schliessen sich im

Eventualstandpunkt dem Antrag der Gemeinde an. Dem hält die Bauherrschaft entgegen,

dass eine Liftüberfahrt nicht grundsätzlich abgelehnt werden dürfe, sondern

höchstens aufgrund einer Würdigung der ästhetischen Verhältnisse im Einzelfall.

Es genüge, dass eine Liftüberfahrt technisch bedingt sei; eine Notwendigkeit

verlange das Gesetz nicht. Bei hydraulisch betriebenen Aufzügen gebiete die Sicherheit

der Benutzer einen Überbau. Dieser sei flächenmässig auf das Mass der baulich

nötigen Umrandung des Liftkorbs beschränkt und überrage das Flachdach nur um

1 m. Eine Verweigerung dieses Gebäudeteils käme daher nur im Fall einer

unbefriedigenden Einordnung in Betracht. Weil die Ausmasse der Liftüberfahrten

im Verhältnis zum Gesamtgebäude bescheiden seien, beeinflussten sie die

Einordnung in die landschaftliche und bauliche Umgebung nicht. Ebenso wenig

vermöchten sie die Architektur der beiden Häuser kubisch oder formal zu prägen.

Der Baubehörde, die übrigens nur die Höhe der Überfahrten von 1 m, nicht

aber die horizontale Ausdehnung beanstandet habe, sei daher eine

Ermessensüberschreitung vorzuwerfen.

8.2 Soweit

sich die Parteien um die Auslegung des Begriffs "technisch bedingt"

in § 292 PBG streiten, ist der Gemeinde Kilchberg die

Beschwerdelegitimation abzusprechen. Ob nämlich Ausnahmen von der für Dachaufbauten

statuierten Regelung enger oder weiter zu fassen sind, stellt eine kantonal

einheitlich zu beantwortende Rechtsfrage dar, so dass diesbezüglich kein qualifizierter

Ermessensspielraum für die Gemeinde besteht (RB 1998 Nr. 14). Ein

solcher kommt der Gemeinde indes jedenfalls bei der hier ebenfalls zur Anwendung

kommenden Ästhetikklausel von § 238 PBG zu (RB 1979 Nr. 10; BGr,

28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 67). Die Liftüberfahrt hat nicht nur den Anforderungen von § 292

PBG, sondern auch jenen von § 238 PBG zu entsprechen. Weil § 238 PBG

die Einordnung eines Gebäudes insgesamt beschlägt, während § 292 PBG nur

die Dimensionierung von Dachaufbauten betrifft, kommt nicht nur letztere

Bestimmung – auch bei dieser handelt es sich um eine reine Ästhetikvorschrift

(Fritzsche/Bösch, S. 13-44) – zum Zug; vielmehr sind beide anzuwenden. Der

Gemeinde kommt demnach die Beschwerdebefugnis in Bezug auf die Rüge von ästhetischen

Belangen der Liftaufbaute zu.

Zwar trifft es zu, dass die Höhe der Liftüberfahrten

lediglich 1 m beträgt und daher in Bezug auf die Gesamterscheinung der

Gebäude vergleichsweise bescheiden ist. Indessen lässt sich die Auffassung der

Gemeinde durchaus vertreten, der Liftaufbau störe die Erscheinung des

Attikageschosses durch eine übermässige Betonung des im Vergleich mit dem

verglasten Bereich kleineren gemauerten Teils. Hinzu kommt, dass sich die

Überbauten an ästhetisch empfindlicher Stelle befinden. Das recht auffällige

Attikageschoss tritt so noch dominanter in Erscheinung und die vertikale

Ausdehnung der beiden Häuser erfährt eine unerwünschte Verstärkung. Wenn die

Baukommission darin einen Einordnungsmangel erblickt und die Einhaltung der

Dachprofillinien verlangt hat, lässt sich diese – zwar etwas strenge –

Auffassung durchaus vertreten. Unter diesen Umständen hat die Baurekurskommission

zu Unrecht in den Beurteilungsspielraum der Baukommission eingegriffen und die

Gemeindeautonomie verletzt. Insoweit ist daher die Beschwerde VB.2006.00108 gutzuheissen

und Dispositiv-Ziffer I.4 ("Anpassung der Überfahrt der Liftanlage

[EFH und MFH]") der Baubewilligung vom 14. März 2005 wiederherzustellen.

9.

Gemäss § 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1

VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend

ihrem Unterliegen. Laut § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei

oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres

Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a).

9.1 Die Baurekurskommission

auferlegte die Verfahrenskosten zu insgesamt 14/20 den Rekurrierenden, zu 1/20

der Bauherrschaft und zu 5/20 der Gemeinde Kilchberg. Sodann sprach sie der

Bauherrschaft Parteientschädigungen zu, nämlich (total) Fr. 1'600.-

zulasten der Rekurrierenden und Fr. 1'000.- zulasten der Gemeinde.

Nach Auffassung der Gemeinde hätte ihr die Baurekurskommission

höchstens 16,5 % statt 25 % der Verfahrenskosten überbinden dürfen.

Wenn das Verwaltungsgericht der Beschwerde ganz oder teilweise stattgebe, sei

der betreffende Anteil weiter zu reduzieren. Dementsprechend vermindere sich

die von ihr zu entrichtende Parteientschädigung auf höchstens Fr. 520.-.

Für die Bauherrschaft ist die "Beckmesserei" der Gemeinde mit Bezug

auf die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen

unverständlich. Denn der Vorinstanz stehe insoweit ein erhebliches Ermessen zu,

und eine gewisse Pauschalierung dürfe ihr nicht verwehrt werden.

9.2 Beim

Rekurs der Nachbarn und der nachfolgenden Beschwerde VB.2006.00107 geht es um

das Schicksal der Baubewilligung insgesamt; demgegenüber beschlägt das Rechtsmittel

VB.2006.00108 vergleichsweise unbedeutende materielle Teilfragen sowie die angemessene

Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Rekursverfahren. Im Beschwerdeverfahren

ist der Rekursentscheid bis auf die Wiederherstellung von Dispositiv-Ziffer I.4

der Baubewilligung betreffend die Höhenbeschränkung der Liftüberfahrt bestätigt

worden; die unnötige Auflage betreffend Hecke (vgl. vorne E. 7) wirkt sich deswegen auf die Verlegung der Rekurskosten aus, weil die Bauherrschaft die Anordnung hingenommen hat und die Gemeinde zur Anfechtung dieser Nebenbestimmung nicht legitimiert ist.

Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erscheint

es angemessen, in Änderung der Kostenverteilung im Rekursentscheid die Kosten

des Rekurs- wie des Beschwerdeverfahrens zu insgesamt 16/20 den Nachbarn, zu

3/20 der Bauherrschaft und zu 1/20 der Gemeinde aufzuerlegen. Anzumerken

bleibt, dass die grundsätzlich vom Unterlieger- und Verursacherprinzip geprägte

und von Billigkeitsüberlegungen mitbeeinflusste Kostenverlegung vergleichsweise

schematisch erfolgt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Entgegen dem

Standpunkt der Gemeinde kommt es schon deswegen nicht auf das Obsiegen und Unterliegen

mit einzelnen Anträgen an, weil diesen – wie das vorliegende Verfahren zeigt –

unterschiedliches Gewicht zukommt.

Die von der Baurekurskommission zugesprochenen

Parteientschädigungen sind zu bestätigen; denn die Nachbarn unterliegen im

Hauptantrag und die Gemeinde ist bezüglich der Nebenbestimmung betreffend Hecke

nicht beschwerdelegitimiert. Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren sind die

Nachbarn zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung im angemessenen Betrag von (4 x Fr. 750.- =) Fr. 3'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen; im Übrigen sind die Voraussetzungen

für die Zusprechung von Parteientschädigungen nicht erfüllt.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Die Verfahren VB.2006.00107 und VB.2006.00108

werden vereinigt;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde VB.2006.00107 wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Beschwerde

VB.2006.00108 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositiv-Ziffer III des Entscheides der Baurekurskommission II vom 24. Januar

2006 wird aufgehoben und Dispositiv-Ziffer I.4 ("Anpassung der

Überfahrt der Liftanlage [EFH und MFH]") der Baubewilligung der

Baukommission Kilchberg vom 14. März 2005 wiederhergestellt.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'210.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien wie folgt

auferlegt:

a) zu

je 4/20 den Beschwerdeführenden Nrn. 1–4 (VB.2006.00107), unter solidarischer

Haftung aller für 16/20 des Gesamtbetrags;

b) zu

je 3/80 der Beschwerdegegnerschaft Nrn. 1 + 2 (VB.2006.00107), unter

solidarischer Haftung aller für 3/20 des Gesamtbetrags;

c) zu

1/20 der Gemeinde Kilchberg (VB.2006.00108).

4. Die von

der Baurekurskommission II zugesprochenen Parteientschädigungen werden

bestätigt. Die Beschwerdeführenden Nrn. 1–4 (VB.2006.00107) werden

solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft Nrn. 1 + 2

(VB.2006.00107) Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 3'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5. Mitteilung an …