VB.2006.00114
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00114
14. März 2007Deutsch17 min
(URT.2007.9951)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2006.00114
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.03.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Legitimation; Strahlenimmissionen, insbesondere aufgrund von Reflexionen, und Lärmimmissionen; Qualitätssicherungssystem und Kontrolle der variablen Parameter.
Eine auf dem Dach durch Reflexionen verursachte Überschreitung der Immissionsgrenzwerte könnte durch zusätzliche Abschrankungen, die das Betreten gefährdeter Bereiche verhindern, behoben werden. Eine Aufhebung der Baubewilligung oder einer Verminderung der Sendeleistung hätte dies nicht zur Folge, weshalb die Beschwerdeführenden zur entsprechenden Rüge mangels Rechtsschutzinteresse nicht legitimiert sind (E. 4).
Die NISV-Grenzwerte sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfassungs- und gesetzeskonform (E. 5).
Die Lüftungsgeräusche der technischen Anlagen sind in der Regel gering und werden auf dem Nachbargrundstück kaum hörbar sein. Eine allenfalls unzulässige Lärmbelastung könnte mit geringfügigen Massnahmen beseitigt werden und würde nicht zur Aufhebung der Baubewilligung führen, weshalb die Beschwerdeführenden wiederum zur entsprechenden Rüge nicht legitimiert sind (E. 7).
Ein Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 wird nach der Rechtsprechung als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt. Die private Beschwerdegegnerin hat ein solches aufgebaut und dieses zertifizieren lassen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Rundschreiben des BAFU erfüllt (E. 8).
Aufwendungen der früheren Rekursverfahren konnten bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht berücksichtigt werden. Eine Spruchgebühr von Fr. 6'000.- erscheint zwar hoch, liegt jedoch unter Berücksichtigung des Aufwandes sowie der Tatsache, dass der Entscheid zwei Rekursverfahren betraf, von denen eines zahlreiche Beteiligte aufwies, noch innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens (E. 9).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
LÄRMIMMISSION
LEGITIMATION
NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
RECHTSSCHUTZINTERESSE
REFLEXIONEN
STRAHLENSCHUTZ
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. III NISV
Art. 3 Abs. VI NISV
Art. 11 NISV
Art. 13 Abs. I NISV
Art. 11 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00114
Entscheid
der 1. Kammer
vom 14. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C AG, vertreten durch
RA D,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte
der C AG mit Beschluss vom 27. April 2005 die Erstellung einer
Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse 01 in Zürich. Dagegen
rekurrierten A, B und 22 weitere Nachbarn des Bauvorhabens an die Baurekurskommission
I und beantragten unter anderem, die Baubewilligung zu verweigern. Die Baurekurskommission
I wies den Rekurs – zusammen mit einem weiteren gegen dasselbe Projekt
erhobenen Rechtsmittel – mit Entscheid vom 3. Februar 2006 ab und auferlegte
den Rekurrierenden die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung an
die C AG.
Erwägungen
II.
A.
Mit Eingabe vom 6. März 2006 erhoben A und B beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I und beantragten
zur Hauptsache, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die
Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der privaten Beschwerdegegnerin. Eventualiter verlangten sie, die von der Vorinstanz
festgesetzten Verfahrenskosten seien für sie und die Mitrekurrierenden
angemessen zu reduzieren, evtl. ganz oder teilweise der C AG zu auferlegen, und
die der C AG zugesprochene Parteientschädigung sei aufzuheben.
Die Vorinstanz beantragte am 10. März 2006
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerin
stellte mit der Beschwerdeantwort vom 4. April 2006 Antrag auf Abweisung
der Beschwerde sowie Bestätigung der Baubewilligung und des vorinstanzlichen
Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 24. Januar 2006 ebenfalls
Abweisung der Beschwerde.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 22. Mai 2006 wurde die private Beschwerdegegnerin aufgefordert,
zur Einführung eines vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Rundschreiben vom 16.
Januar 2006 vorgesehenen Qualitätssicherungs-Systems für den Betrieb von Mobilfunkanlagen
Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde das BAFU angefragt, ob es den Betreibern
von Mobilfunknetzen zu gegebener Zeit ein Attest betreffend das Erfüllen der
Qualitätssicherungsanforderungen gemäss seinem Rundschreiben ausstellen werde.
Die Stellungnahme des BAFU erfolgte am 5. Juli 2006. Die private
Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Eingaben vom 13. Juli und 18. August
2006.
Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete am 22. August 2006 auf eine
weitere Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht
vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von
Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.
2.
Die Beschwerdeführenden bewohnen Liegenschaften in der
Nachbarschaft des Baugrundstücks. Sie sind damit von der angefochtenen
Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren
eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde
legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführenden
befürchten gesundheitsschädliche Auswirkungen der elektromagnetischen
Strahlung, die von der projektierten Mobilfunkanlage ausgeht.
Nichtionisierende Strahlung, die durch technische Anlagen
erzeugt wird, ist in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen
(Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]).
Die Begrenzung erfolgt zunächst im Rahmen der Vorsorge – unabhängig von
der bestehenden Umweltbelastung – so weit, als es technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht
fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der
bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die
Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die
Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen – das heisst als
Massstab für die verschärfte Begrenzung der Emissionen nach Art. 11
Abs. 3 USG – legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte
fest (Art. 13 Abs. 1 USG).
In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die Verordnung vom
23.
Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten werden müssen, wo
sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits legt
sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die im Gegensatz zu den
Immissionsgrenzwerten nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3
Abs. 3 NISV) einzuhalten sind (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur
für die von einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3
Abs. 6 NISV).
Zur Ermittlung der Immissionen einer Mobilfunkanlage
reicht deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das
die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie die Berechnung der an
den massgeblichen Immissionsorten erzeugten Strahlung enthält (Art. 11
NISV). Dazu gehören unter anderem Angaben über
die Sendeleistung, den Sendewinkel und die Senderichtung jeder einzelnen Antenne.
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden
machen wie schon im Rekursverfahren geltend, die in der Senderichtung Azimut
255° vorgesehene Antenne werde so tief angebracht, dass sie in das die
Dachterrasse umgebende metallene Geländer hineinstrahle. Die dabei entstehenden
Reflexionen würden die Ausbreitung der Strahlung in nicht vorhersehbarer Weise
verändern.
Die Vorinstanz führt dazu aus, dass es von den Umständen
des Einzelfalles abhänge, ob und in welchem Ausmass reflektierte Wellen bei
einem bestimmten Punkt erhöhte elektrische Feldstärken bewirken. Die Praktikabilität
schliesse daher eine Berücksichtigung von Reflexionen bei den konkreten
Grenzwertberechnungen aus. Die Praxis habe aber gezeigt, dass sich reflexionsbedingte
Erhöhungen der Feldstärke in einem eher niedrigen Rahmen hielten. Soweit sie
vorkämen, würden sie jedenfalls mit dem sonst konsequent angenommenen
Worst-Case-Szenario bei der Immissionsermittlung bei weitem kompensiert. Zudem
würden bei knapp eingehaltenen Grenzwerten nach der Inbetriebnahme der Anlage
Abnahmemessungen durchgeführt, womit die Einhaltung der Grenzwerte zusätzlich gewährleistet
sei (Entscheid der BRK, E. 14.1).
Die private Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort
ebenfalls darauf hin, dass die Berechnung im Standortdatenblatt eine
"worst-case" Berechnung sei und als solche bereits die Tatsache
berücksichtige, dass Reflexionen auftreten können. Hinzu komme, dass sich
Reflexionen nur geringfügig auf die elektrische Feldstärke und damit auf die Belastung
eines OMEN auswirkten.
4.2
Die
Ausführungen der Vorinstanz sind für Reflexionen in grösserer Entfernung von
der Sendeanlage grundsätzlich zutreffend. Vorliegend strahlt die fragliche
Sendeantenne jedoch aus einer horizontalen Entfernung von nur ca. 1,2 m in die
Richtung des Metallgeländers der Dachterrasse, wobei sich das untere Ende des
Antennenmoduls knapp über der Oberkante des Geländers befindet. Aufgrund der
Charakteristik des vertikalen Strahlungsdiagramms der vorgesehenen Antenne
sowie des Umstandes, dass die Antenne für eine vertikale Strahlungsrichtung von
0° bis -8° bewilligt werden soll, ist erkennbar, dass ein Teil des Hauptstrahls
in den oberen Bereich des Geländers geleitet werden kann.
Für Immissionen im Fernfeld ist dieser Umstand von
geringer Bedeutung, da selbst beim niedrigsten Winkel der vertikalen Strahlungsrichtung
nur ein kleiner Teil des Hauptstrahls in das Metallgeländer geleitet wird. In
der Hauptsenderichtung würde der Strahl dadurch sogar abgeschwächt, da kleine
Teile der Strahlung in andere Richtungen gestreut würden. In andern Richtungen
vermöchten die geringen Strahlungsteile, die abgelenkt werden, auf Distanz
keine grosse Wirkung zu entfalten.
Anders verhält es sich aber im Nahbereich, da hier auch
geringe Teile des Hauptstrahls zu einer erheblichen Belastung führen können. Es
ist daher nicht auszuschliessen, dass auf der Dachterrasse oder in der
Dachwohnung des Standortgebäudes (OMEN Nr. 1) örtlich begrenzt deutlich höhere
Strahlung auftritt, als die Berechnungen im Standortdatenblatt erwarten lassen.
Dieser Effekt ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, praktisch
nicht vorhersehbar. Eine zuverlässige Ermittlung der Strahlenbelastung ist in
einem solchen Fall nur durch nachträgliche Messungen möglich.
Für die Dachwohnung sind vorliegend ohnehin Messungen und
nötigenfalls eine zusätzliche Isolation vorgesehen; diesbezüglich sind daher
keine weiteren Anordnungen erforderlich.
Auf der Dachterrasse befinden sich nur Orte für den
kurzfristigen Aufenthalt (OKA), weshalb dort lediglich die Immissionsgrenzwerte
eingehalten werden müssen. Das ist nach den Berechnungen des Standortdatenblatts
überall der Fall (vgl. die geprüften OKA 01, 02, 03 und 04), doch können diese
Werte nach dem Gesagten infolge der möglichen Reflexionen nicht zuverlässig
vorausgesagt werden. Zusätzliche Messungen auf dem Dach wären daher ebenfalls
angezeigt. Im vorliegenden Verfahren können diese allerdings nicht angeordnet
werden, da eine auf dem Dach ermittelte Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
lediglich zur Folge hätte, dass zusätzliche Abschrankungen angebracht werden
müssten, um das Betreten gefährdeter Bereiche zu verhindern. Eine Aufhebung der
Baubewilligung oder eine Verminderung der Sendeleistung wäre damit nicht
verbunden, und die Massnahme würde den Beschwerdeführenden auch sonst
keinen eigenen Nutzen bringen. Zur entsprechenden Rüge sind diese daher nicht
legitimiert (vgl. RB 1995 Nr. 8 E. 1). Der Bausektion und der privaten Beschwerdegegnerin
ist jedoch zu empfehlen, die Messungen auf dem Dach dennoch durchzuführen und
nötigenfalls die erforderlichen Abschrankungen vorzusehen.
5.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die in der
NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte entsprächen nicht den Anforderungen
des USG. Sie erwähnen u.a. Studien, welche messbare biologische und
gesundheitliche Auswirkungen hochfrequenter Strahlung belegt hätten.
Die Vorinstanz ist bereits mit ausführlicher und
zutreffender Begründung auf diese Einwände eingegangen (Entscheid der BRK, E.
12.
und 13), worauf verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 70 VRG). Das Bundesgericht hat entsprechende Vorbringen ebenfalls in
zahlreichen Verfahren überprüft und die Grenzwerte der NISV dabei stets als
gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E. 6.5; 21. September 2006,1A.60/2006, E. 2; 29. November 2005,
1A.218/2004, E. 3; 27. Oktober 2005,1A.280/2004, E. 2; 3. Juni 2005,
1A.202/2004, E. 2; 15. Februar 2005,1A.146/2004, E. 3; 19. Januar 2005,
1A.208/2004, E. 2; jeweils unter www.bger.ch und mit
weiteren Hinweisen). Die von den Beschwerdeführenden angeführten abweichenden
Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen diese Rechtsprechung nicht in
Frage zu stellen. In der Fachwelt herrschen seit jeher unterschiedliche
Auffassungen zu diesem Thema und es ist, wie das Bundesgericht wiederholt
ausgeführt hat, in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes, die
wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige Konsequenzen für die
Rechtsetzung vorzuschlagen. Dass diese Amtsstellen ihrer Verpflichtung nicht
nachgekommen wären, wird durch die von den Beschwerdeführenden zitierten Publikationen
nicht dargetan.
6.
Des Weiteren erheben die Beschwerdeführenden
zahlreiche Einwendungen, die sie bereits im Rekursverfahren vor der Vorinstanz
vorgebracht hatten und zu welchen die Vorinstanz eingehend und zutreffend
Stellung genommen hat. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Dies gilt
insbesondere für den Einwand, dass die projektierte Anlage "technisch unglaubwürdig"
sei, weil sie zum Teil mit hoher Leistung in den Boden strahle (Entscheid der BRK,
E. 13), für die Bedenken betreffend die vorgesehenen Massnahmen zur Verbesserung
der Gebäudedämpfung im Dachgeschoss des Standortgebäudes (Entscheid der BRK, E.
15.
), für den Einwand des fehlenden Bedarfs für eine neue Antennenanlage (Entscheid
der BRK, E. 13), für die Frage der Haftpflicht (Entscheid der BRK, E. 18) und
für die fehlende Zustimmung der Miteigentümerin des Standortgrundstücks (Entscheid
der BRK, E. 7). Zum letzten Punkt weisen die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift
ergänzend darauf hin, dass die Einwilligung der Miteigentümerin auch bei
allfälligen Schadenersatzforderungen gegenüber Eigentümern oder Bauherrschaft von
Bedeutung sei. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass es nicht die Aufgabe des
Baubewilligungsverfahrens ist, die Geltendmachung allfälliger
Schadenersatzforderungen vorzubereiten, und überdies auch nicht ersichtlich
ist, worauf eine solche Forderung sich stützen könnte.
7.
Wie schon vor der Vorinstanz machen die Beschwerdeführenden
erneut geltend, dass die Lüftung der zugehörigen technischen Anlagen
Lärmimmissionen verursachen werde, welche für die benachbarte Arzt- und
Zahnarztpraxis an der L-Strasse 02 störend seien. Die Vorinstanz ging in
ihren Erwägungen davon aus, dass diese Anlagen im Dachgeschoss unterhalb des
Antennenmastes eingerichtet würden (Entscheid der BRK, E. 20). Tatsächlich
sind sie aber in einem neu zu erstellenden unterirdischen Raum vorgesehen, was
auch die Bausektion in ihrer Beschwerdeantwort bestätigt. Das ändert indes
nichts daran, dass die Lüftungsgeräusche, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, in der Regel gering sind und auf dem Nachbargrundstück kaum hörbar sein
werden. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden von diesen Geräuschen
nicht selber betroffen und daher gar nicht zur entsprechenden Rüge legitimiert.
Denn eine allenfalls unzulässige Lärmbelastung könnte hier zweifellos mit
geringfügigen Massnahmen beseitigt werden und würde nicht zur Aufhebung der
Baubewilligung führen.
8.
8.1
Das Bundesamt
für Umwelt (BAFU) stellte mit einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 ein
Qualitätssicherungssystem vor, welches ermöglichen soll, die Einstellung aller
Parameter, welche die Einhaltung der Grenzwerte der NISV beeinflussen, zu
überprüfen (BAFU, Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der
Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose
Teilnehmeranschlüsse, 16. Januar 2006). Dabei geht es im Wesentlichen um die im
Standortdatenblatt deklarierten Strahlungsleistungen (ERP) und Sendewinkel der
Antennen, die als Grundlage für die Berechnung der Immissionen in der Umgebung
der Anlage dienen. Bei diesen Berechnungen ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich auf die mit der installierten Hardware möglichen
maximalen Sendeleistungen und maximal einstellbaren Sendewinkel der Antennen
abzustellen. In Wirklichkeit verfügen jedoch die technischen Komponenten,
welche zum Einsatz gelangen, meist über grössere Leistungsreserven und
einstellbare Winkelbereiche, als sie für die betreffende Anlage erforderlich
sind, und die im konkreten Fall benötigten Einstellungen werden vom Betreiber
des Netzes teilweise mittels Fernsteuerung vorgenommen.
Kernstück des vom BAFU vorgeschlagenen
Qualitätssicherungs-Systems ist eine Datenbank, in welcher sämtliche Hardware-Komponenten
und Geräteeinstellungen, welche die ERP und die Senderichtungen beeinflussen,
erfasst und laufend aktualisiert werden. Das System soll über eine automatisierte
Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag die effektiv
eingestellten ERP und Senderichtungen aller Antennen mit den bewilligten Werten
vergleicht. Das Funktionieren des Systems muss von einer unabhängigen externen
Prüfstelle periodisch auditiert werden. Netzbetreiber, welche dieses Qualitätssicherungssystem
implementieren, sollen weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Sendeanlagen
entsprechend der bisherigen Praxis mit Sendeleistungen und Sendewinkeln zu
betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruhen. Das Rundschreiben sah
für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von einem Jahr vor; Ende
2006.
waren der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren
erstmals zu kontrollieren.
Die Parteien des vorliegenden Verfahrens erhielten
Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Qualitätssicherungs-System und dessen
Einhaltung durch die private Beschwerdegegnerin zu äussern. Die Beschwerdeführenden
nahmen dazu keine Stellung.
8.2
Das Bundesgericht
hat sich in mehreren Entscheiden zu dem im Aufbau begriffenen
Qualitätssicherungssystem geäussert und im Hinblick auf dessen Einführung auf
weitere Kontrollmassnahmen betreffend Sendeleistung und Senderichtung vorderhand
verzichtet. Es verlangte lediglich, dass Baubewilligungen mit einer Auflage
versehen wurden, welche die Einbindung der Anlagen in das
Qualitätssicherungssystem sicherstellte (BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E.
5, mit Hinweisen; 6. September 2006,1A.57/2006, E. 5.1 f. [als
Leitsatz publiziert in URP 2006, S. 821]; 31. Mai 2006,1A.116/2005, E. 5
und 1A.120/2005, E. 5, jeweils unter www.bger.ch). Aufgrund dieser Rechtsprechung
kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss
Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 als geeignetes Mittel zur
Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird (VGr, 6.
Dezember 2006, VB.2006.00034, E. 4.4, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Der
Umstand, dass dieses System weitgehend auf einer Selbstkontrolle der
Netzbetreiber beruht und die mit der Auditierung beauftragten Unternehmungen
zweifellos keine umfassende Kontrolle aller Vorgänge vornehmen können, spricht
nicht von vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige Mängel des Systems
können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben
werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verlässlichkeit
grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme vom
5.
Juli 2006 eine umgehende Information der Vollzugsbehörden und
entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiber vor.
Die private Beschwerdegegnerin hat rechtzeitig ein
Qualitätssicherungs-System gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar
2006.
aufgebaut, welches von der SGS Société Générale de Surveillance SA am 21.
Dezember 2006 zertifiziert wurde (vgl. die Bekanntgabe des BAFU vom 17. Januar
2007, www.bafu.admin.ch/elektrosmog). Damit hat sie die Voraussetzungen gemäss
dem Rundschreiben des BAFU erfüllt. Auch die Ergänzung der Baubewilligung mit
einer Auflage, wonach die private Beschwerdegegnerin zur Einbindung der
Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem verpflichtet wird, ist heute
nicht mehr erforderlich, nachdem das System bereits im Betrieb steht und
definitionsgemäss sämtliche Sendeanlagen des Netzbetreibers umfassen muss
(Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006, Ziff. 3).
9.
Der vorliegend strittige Beschluss der Bausektion ist
bereits die dritte Baubewilligung für dieselbe Sendeanlage, nachdem zwei
frühere Baugesuche auf Intervention der Beschwerdeführenden hin
zurückgezogen werden mussten, um Fehler in den Standortdatenblättern zu korrigieren.
Die Beschwerdeführenden haben daher vor der Vorinstanz verlangt, dass
die Aufwendungen, welche sie für die nutzlosen Rekurse gegen die zwei ersten
Baubewilligungen getätigt hatten, bei der Kostenregelung zu berücksichtigen
seien. Die Vorinstanz wies jedoch darauf hin, dass der Aufwand für frühere
Rechtsmittelverfahren, die bereits abgeschlossen seien, nicht mehr geltend
gemacht werden könne (Entscheid der BRK, E. 6). Vor dem Verwaltungsgericht
verlangen die Beschwerdeführenden nur noch, dass die Verfahrenskosten der
Vorinstanz angemessen reduziert bzw. ganz oder teilweise der
privaten Beschwerdegegnerin auferlegt und die dieser zugesprochenen Parteientschädigungen
aufgehoben werden.
Die Aufwendungen der früheren Rekursverfahren konnten bei
der Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz tatsächlich nicht
Dispositiv
mehr berücksichtigt werden, wie diese zu Recht erkannt hat. Der von den Beschwerdeführenden
beantragte Beizug der Akten früherer Rekursverfahren ist daher nicht
erforderlich. Andere Gründe für ein Abweichen von der Regel, wonach die Kosten
durch die im Verfahren unterliegenden Parteien zu tragen sind (§ 13 Abs. 2 Satz
1 VRG), sind nicht ersichtlich. Was schliesslich den Betrag der vorinstanzlichen
Spruchgebühr anbelangt, so erscheint dieser mit Fr. 6'000.- zwar hoch, liegt
jedoch in Anbetracht des Aufwandes sowie der Tatsache, dass der Entscheid zwei
Rekursverfahren betraf, von denen eines zahlreiche Beteiligte aufwies, noch
innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens.
10.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Entsprechend diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden zu
auferlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), und diese sind
überdies zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als
angemessen erweist sich eine solche in der Höhe von Fr. 1'000.-.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nrn. 1 und 2 je zur Hälfte,
unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden
werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Nr.
1 je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'000.-)
auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an …