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Entscheid

VB.2006.00114

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00114

14. März 2007Deutsch17 min

(URT.2007.9951)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte

der C AG mit Beschluss vom 27. April 2005 die Erstellung einer

Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse 01 in Zürich. Dagegen

rekurrierten A, B und 22 weitere Nachbarn des Bauvorhabens an die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

I und beantragten unter anderem, die Baubewilligung zu verweigern. Die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

I wies den Rekurs – zusammen mit einem weiteren gegen dasselbe Projekt

erhobenen Rechtsmittel – mit Entscheid vom 3. Februar 2006 ab und auferlegte

den Rekurrierenden die Verfahrenskosten sowie eine Par­tei­ent­schä­di­gung an

die C AG.

Erwägungen

II.

A.

Mit Eingabe vom 6. März 2006 erhoben A und B beim Ver­wal­tungs­ge­richt

Be­schwer­de gegen den Ent­scheid der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on I und beantragten

zur Hauptsache, der Ent­scheid der Vor­in­stanz sei aufzuheben und die

Baubewilligung zu verweigern, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zulasten

der privaten Be­schwer­de­geg­nerin. Eventualiter verlangten sie, die von der Vor­in­stanz

festgesetzten Verfahrenskosten seien für sie und die Mitrekurrierenden

angemessen zu reduzieren, evtl. ganz oder teilweise der C AG zu auferlegen, und

die der C AG zugesprochene Par­tei­ent­schä­di­gung sei aufzuheben.

Die Vorinstanz beantragte am 10. März 2006

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerin

stellte mit der Beschwerdeantwort vom 4. April 2006 Antrag auf Abweisung

der Beschwerde sowie Bestätigung der Baubewilligung und des vorinstanzlichen

Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 24. Januar 2006 ebenfalls

Abweisung der Beschwerde.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 22. Mai 2006 wurde die private Be­schwer­de­geg­nerin aufgefordert,

zur Einführung eines vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Rundschreiben vom 16.

Januar 2006 vorgesehenen Qualitätssicherungs-Systems für den Betrieb von Mobilfunkanlagen

Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde das BAFU angefragt, ob es den Betreibern

von Mobilfunknetzen zu gegebener Zeit ein Attest betreffend das Erfüllen der

Qualitätssicherungsanforderungen gemäss seinem Rundschreiben ausstellen werde.

Die Stellungnahme des BAFU erfolgte am 5. Juli 2006. Die private

Be­schwer­de­geg­nerin äusserte sich mit Eingaben vom 13. Juli und 18. August

2006.

Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete am 22. August 2006 auf eine

weitere Stellungnahme. Die Be­schwer­de­füh­ren­den liessen sich nicht

vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von

Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

2.

Die Beschwerdeführenden bewohnen Liegenschaften in der

Nachbarschaft des Baugrundstücks. Sie sind damit von der angefochtenen

Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren

eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde

legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführenden

befürchten gesundheitsschädliche Auswirkungen der elektromagnetischen

Strahlung, die von der projektierten Mobilfunkanlage ausgeht.

Nichtionisierende Strahlung, die durch technische Anlagen

erzeugt wird, ist in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen

(Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]).

Die Begrenzung erfolgt zunächst im Rahmen der Vorsorge – unabhängig von

der bestehenden Umweltbelastung – so weit, als es technisch und betrieblich

möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht

fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der

bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die

Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die

Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen – das heisst als

Massstab für die verschärfte Begrenzung der Emissionen nach Art. 11

Abs. 3 USG – legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte

fest (Art. 13 Abs. 1 USG).

In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die Verordnung vom

23.

Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten werden müssen, wo

sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits legt

sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die im Gegensatz zu den

Immissionsgrenzwerten nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3

Abs. 3 NISV) einzuhalten sind (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur

für die von einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3

Abs. 6 NISV).

Zur Ermittlung der Immissionen einer Mobilfunkanlage

reicht deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das

die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie die Berechnung der an

den massgeblichen Immissionsorten erzeugten Strahlung enthält (Art. 11

NISV). Dazu gehören unter anderem Angaben über

die Sendeleistung, den Sendewinkel und die Senderichtung jeder einzelnen Antenne.

4.

4.1

Die Be­schwer­de­füh­ren­den

machen wie schon im Rekursverfahren geltend, die in der Senderichtung Azimut

255° vorgesehene Antenne werde so tief angebracht, dass sie in das die

Dachterrasse umgebende metallene Geländer hineinstrahle. Die dabei entstehenden

Reflexionen würden die Ausbreitung der Strahlung in nicht vorhersehbarer Weise

verändern.

Die Vor­in­stanz führt dazu aus, dass es von den Umständen

des Einzelfalles abhänge, ob und in welchem Ausmass reflektierte Wellen bei

einem bestimmten Punkt erhöhte elektrische Feldstärken bewirken. Die Praktikabilität

schliesse daher eine Berücksichtigung von Reflexionen bei den konkreten

Grenzwertberechnungen aus. Die Praxis habe aber gezeigt, dass sich reflexionsbedingte

Erhöhungen der Feldstärke in einem eher niedrigen Rahmen hielten. Soweit sie

vorkämen, würden sie jedenfalls mit dem sonst konsequent angenommenen

Worst-Case-Szenario bei der Immissionsermittlung bei weitem kompensiert. Zudem

würden bei knapp eingehaltenen Grenzwerten nach der Inbetriebnahme der Anlage

Abnahmemessungen durchgeführt, womit die Einhaltung der Grenzwerte zusätzlich gewährleistet

sei (Entscheid der BRK, E. 14.1).

Die private Be­schwer­de­geg­nerin wies in ihrer Be­schwer­de­ant­wort

ebenfalls darauf hin, dass die Berechnung im Standortdatenblatt eine

"worst-case" Berechnung sei und als solche bereits die Tatsache

berücksichtige, dass Reflexionen auftreten können. Hinzu komme, dass sich

Reflexionen nur geringfügig auf die elektrische Feldstärke und damit auf die Belastung

eines OMEN auswirkten.

4.2

Die

Ausführungen der Vor­in­stanz sind für Reflexionen in grösserer Entfernung von

der Sendeanlage grundsätzlich zutreffend. Vorliegend strahlt die fragliche

Sendeantenne jedoch aus einer horizontalen Entfernung von nur ca. 1,2 m in die

Richtung des Metallgeländers der Dachterrasse, wobei sich das untere Ende des

Antennenmoduls knapp über der Oberkante des Geländers befindet. Aufgrund der

Charakteristik des vertikalen Strahlungsdiagramms der vorgesehenen Antenne

sowie des Umstandes, dass die Antenne für eine vertikale Strahlungsrichtung von

0° bis -8° bewilligt werden soll, ist erkennbar, dass ein Teil des Hauptstrahls

in den oberen Bereich des Geländers geleitet werden kann.

Für Immissionen im Fernfeld ist dieser Umstand von

geringer Bedeutung, da selbst beim niedrigsten Winkel der vertikalen Strahlungsrichtung

nur ein kleiner Teil des Hauptstrahls in das Metallgeländer geleitet wird. In

der Hauptsenderichtung würde der Strahl dadurch sogar abgeschwächt, da kleine

Teile der Strahlung in andere Richtungen gestreut würden. In andern Richtungen

vermöchten die geringen Strahlungsteile, die abgelenkt werden, auf Distanz

keine grosse Wirkung zu entfalten.

Anders verhält es sich aber im Nahbereich, da hier auch

geringe Teile des Hauptstrahls zu einer erheblichen Belastung führen können. Es

ist daher nicht auszuschliessen, dass auf der Dachterrasse oder in der

Dachwohnung des Standortgebäudes (OMEN Nr. 1) örtlich begrenzt deutlich höhere

Strahlung auftritt, als die Berechnungen im Stand­ort­da­ten­blatt erwarten lassen.

Dieser Effekt ist, wie die Vor­in­stanz zutreffend festgestellt hat, praktisch

nicht vorhersehbar. Eine zuverlässige Ermittlung der Strahlenbelastung ist in

einem solchen Fall nur durch nachträgliche Messungen möglich.

Für die Dachwohnung sind vorliegend ohnehin Messungen und

nötigenfalls eine zusätzliche Isolation vorgesehen; diesbezüglich sind daher

keine weiteren Anordnungen erforderlich.

Auf der Dachterrasse befinden sich nur Orte für den

kurzfristigen Aufenthalt (OKA), weshalb dort lediglich die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te

eingehalten werden müssen. Das ist nach den Berechnungen des Stand­ort­da­ten­blatts

überall der Fall (vgl. die geprüften OKA 01, 02, 03 und 04), doch können diese

Werte nach dem Gesagten infolge der möglichen Reflexionen nicht zuverlässig

vorausgesagt werden. Zusätzliche Messungen auf dem Dach wären daher ebenfalls

angezeigt. Im vor­lie­genden Verfahren können diese allerdings nicht angeordnet

werden, da eine auf dem Dach ermittelte Überschreitung der Im­mis­si­ons­grenz­wer­te

lediglich zur Folge hätte, dass zusätzliche Abschrankungen angebracht werden

müssten, um das Betreten gefährdeter Bereiche zu verhindern. Eine Aufhebung der

Baubewilligung oder eine Verminderung der Sendeleistung wäre damit nicht

verbunden, und die Massnahme würde den Be­schwer­de­füh­re­nden auch sonst

keinen eigenen Nutzen bringen. Zur entsprechenden Rüge sind diese daher nicht

legitimiert (vgl. RB 1995 Nr. 8 E. 1). Der Bausektion und der privaten Be­schwer­de­geg­nerin

ist jedoch zu empfehlen, die Messungen auf dem Dach dennoch durchzuführen und

nötigenfalls die erforderlichen Abschrankungen vorzusehen.

5.

Die Be­schwer­de­füh­renden machen geltend, die in der

NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte entsprächen nicht den Anforderungen

des USG. Sie erwähnen u.a. Studien, welche messbare biologische und

gesundheitliche Auswirkungen hochfrequenter Strahlung belegt hätten.

Die Vor­in­stanz ist bereits mit ausführlicher und

zutreffender Begründung auf diese Einwände eingegangen (Entscheid der BRK, E.

12.

und 13), worauf verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

mit § 70 VRG). Das Bun­des­ge­richt hat entsprechende Vorbringen ebenfalls in

zahlreichen Verfahren überprüft und die Grenzwerte der NISV dabei stets als

gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E. 6.5; 21. September 2006,1A.60/2006, E. 2; 29. November 2005,

1A.218/2004, E. 3; 27. Oktober 2005,1A.280/2004, E. 2; 3. Juni 2005,

1A.202/2004, E. 2; 15. Februar 2005,1A.146/2004, E. 3; 19. Januar 2005,

1A.208/2004, E. 2; jeweils unter www.bger.ch und mit

weiteren Hinweisen). Die von den Beschwerdeführenden angeführten abweichenden

Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen diese Recht­spre­chung nicht in

Frage zu stellen. In der Fachwelt herrschen seit jeher unterschiedliche

Auffassungen zu diesem Thema und es ist, wie das Bun­des­ge­richt wiederholt

ausgeführt hat, in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes, die

wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige Konsequenzen für die

Rechtsetzung vorzuschlagen. Dass diese Amtsstellen ihrer Verpflichtung nicht

nachgekommen wären, wird durch die von den Be­schwer­de­füh­renden zitierten Publikationen

nicht dargetan.

6.

Des Weiteren erheben die Be­schwer­de­füh­ren­den

zahlreiche Einwendungen, die sie bereits im Rekursverfahren vor der Vor­in­stanz

vorgebracht hatten und zu welchen die Vor­in­stanz eingehend und zutreffend

Stellung genommen hat. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Dies gilt

insbesondere für den Einwand, dass die projektierte Anlage "technisch unglaubwürdig"

sei, weil sie zum Teil mit hoher Leistung in den Boden strahle (Entscheid der BRK,

E. 13), für die Bedenken betreffend die vorgesehenen Massnahmen zur Verbesserung

der Gebäudedämpfung im Dachgeschoss des Standortgebäudes (Entscheid der BRK, E.

15.

), für den Einwand des fehlenden Bedarfs für eine neue Antennenanlage (Entscheid

der BRK, E. 13), für die Frage der Haftpflicht (Entscheid der BRK, E. 18) und

für die fehlende Zustimmung der Miteigentümerin des Standortgrundstücks (Entscheid

der BRK, E. 7). Zum letzten Punkt weisen die Be­schwer­de­füh­ren­den in der Be­schwer­de­schrift

ergänzend darauf hin, dass die Einwilligung der Miteigentümerin auch bei

allfälligen Schadenersatzforderungen gegenüber Eigentümern oder Bauherrschaft von

Bedeutung sei. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass es nicht die Aufgabe des

Baubewilligungsverfahrens ist, die Geltendmachung allfälliger

Schadenersatzforderungen vorzubereiten, und überdies auch nicht ersichtlich

ist, worauf eine solche Forderung sich stützen könnte.

7.

Wie schon vor der Vor­in­stanz machen die Be­schwer­de­füh­ren­den

erneut geltend, dass die Lüftung der zugehörigen technischen Anlagen

Lärmimmissionen verursachen werde, welche für die benachbarte Arzt- und

Zahnarztpraxis an der L-Strasse 02 störend seien. Die Vor­in­stanz ging in

ihren Erwägungen davon aus, dass diese Anlagen im Dachgeschoss unterhalb des

Antennenmastes eingerichtet würden (Entscheid der BRK, E. 20). Tatsächlich

sind sie aber in einem neu zu erstellenden unterirdischen Raum vorgesehen, was

auch die Bausektion in ihrer Be­schwer­de­ant­wort bestätigt. Das ändert indes

nichts daran, dass die Lüftungsgeräusche, wie die Vor­in­stanz zutreffend festgestellt

hat, in der Regel gering sind und auf dem Nachbargrundstück kaum hörbar sein

werden. Im Übrigen sind die Be­schwer­de­füh­ren­den von diesen Geräuschen

nicht selber betroffen und daher gar nicht zur entsprechenden Rüge legitimiert.

Denn eine allenfalls unzulässige Lärmbelastung könnte hier zweifellos mit

geringfügigen Massnahmen beseitigt werden und würde nicht zur Aufhebung der

Baubewilligung führen.

8.

8.1

Das Bundesamt

für Umwelt (BAFU) stellte mit einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 ein

Qualitätssicherungssystem vor, welches ermöglichen soll, die Einstellung aller

Parameter, welche die Einhaltung der Grenzwerte der NISV beeinflussen, zu

überprüfen (BAFU, Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der

Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose

Teilnehmeranschlüsse, 16. Januar 2006). Dabei geht es im Wesentlichen um die im

Standortdatenblatt deklarierten Strahlungsleistungen (ERP) und Sendewinkel der

Antennen, die als Grundlage für die Berechnung der Immissionen in der Umgebung

der Anlage dienen. Bei diesen Berechnungen ist nach der Recht­spre­chung des

Bun­des­ge­richts grundsätzlich auf die mit der installierten Hardware möglichen

maximalen Sendeleistungen und maximal einstellbaren Sendewinkel der Antennen

abzustellen. In Wirklichkeit verfügen jedoch die technischen Komponenten,

welche zum Einsatz gelangen, meist über grössere Leistungsreserven und

einstellbare Winkelbereiche, als sie für die betreffende Anlage erforderlich

sind, und die im konkreten Fall benötigten Einstellungen werden vom Betreiber

des Netzes teilweise mittels Fernsteuerung vorgenommen.

Kernstück des vom BAFU vorgeschlagenen

Qualitätssicherungs-Systems ist eine Datenbank, in welcher sämtliche Hardware-Komponenten

und Geräteeinstellungen, welche die ERP und die Senderichtungen beeinflussen,

erfasst und laufend aktualisiert werden. Das System soll über eine automatisierte

Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag die effektiv

eingestellten ERP und Senderichtungen aller Antennen mit den bewilligten Werten

vergleicht. Das Funktionieren des Systems muss von einer unabhängigen externen

Prüfstelle periodisch auditiert werden. Netzbetreiber, welche dieses Qualitätssicherungssystem

implementieren, sollen weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Sendeanlagen

entsprechend der bisherigen Praxis mit Sendeleistungen und Sendewinkeln zu

betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruhen. Das Rundschreiben sah

für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von einem Jahr vor; Ende

2006.

waren der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren

erstmals zu kontrollieren.

Die Parteien des vor­lie­genden Verfahrens erhielten

Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Qualitätssicherungs-System und dessen

Einhaltung durch die private Be­schwer­de­geg­nerin zu äussern. Die Be­schwer­de­füh­re­nden

nahmen dazu keine Stellung.

8.2

Das Bun­des­ge­richt

hat sich in mehreren Ent­scheiden zu dem im Aufbau begriffenen

Qualitätssicherungssystem geäussert und im Hinblick auf dessen Einführung auf

weitere Kontrollmassnahmen betreffend Sendeleistung und Senderichtung vorderhand

verzichtet. Es verlangte lediglich, dass Baubewilligungen mit einer Auflage

versehen wurden, welche die Einbindung der Anlagen in das

Qualitätssicherungssystem sicherstellte (BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E.

5, mit Hinweisen; 6. September 2006,1A.57/2006, E. 5.1 f. [als

Leitsatz publiziert in URP 2006, S. 821]; 31. Mai 2006,1A.116/2005, E. 5

und 1A.120/2005, E. 5, jeweils unter www.bger.ch). Aufgrund dieser Recht­spre­chung

kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss

Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 als geeignetes Mittel zur

Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird (VGr, 6.

Dezember 2006, VB.2006.00034, E. 4.4, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Der

Umstand, dass dieses System weitgehend auf einer Selbstkontrolle der

Netzbetreiber beruht und die mit der Auditierung beauftragten Unternehmungen

zweifellos keine umfassende Kontrolle aller Vorgänge vornehmen können, spricht

nicht von vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige Mängel des Systems

können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben

werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verlässlichkeit

grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme vom

5.

Juli 2006 eine umgehende Information der Vollzugsbehörden und

entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiber vor.

Die private Be­schwer­de­geg­nerin hat rechtzeitig ein

Qualitätssicherungs-System gemäss dem Rund­schreiben des BAFU vom 16. Januar

2006.

aufgebaut, welches von der SGS Société Générale de Surveillance SA am 21.

Dezember 2006 zertifiziert wurde (vgl. die Bekanntgabe des BAFU vom 17. Januar

2007, www.bafu.admin.ch/elektrosmog). Damit hat sie die Voraussetzungen gemäss

dem Rundschreiben des BAFU erfüllt. Auch die Ergänzung der Baubewilligung mit

einer Auflage, wonach die private Be­schwer­de­geg­nerin zur Einbindung der

Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem verpflichtet wird, ist heute

nicht mehr erforderlich, nachdem das System bereits im Betrieb steht und

definitionsgemäss sämtliche Sendeanlagen des Netzbetreibers umfassen muss

(Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006, Ziff. 3).

9.

Der vor­lie­gend strittige Beschluss der Bausektion ist

bereits die dritte Baubewilligung für dieselbe Sendeanlage, nachdem zwei

frühere Baugesuche auf Intervention der Be­schwer­de­füh­ren­den hin

zurückgezogen werden mussten, um Fehler in den Stand­ort­da­ten­blättern zu korrigieren.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den haben daher vor der Vor­in­stanz verlangt, dass

die Aufwendungen, welche sie für die nutzlosen Rekurse gegen die zwei ersten

Baubewilligungen getätigt hatten, bei der Kostenregelung zu berücksichtigen

seien. Die Vor­in­stanz wies jedoch darauf hin, dass der Aufwand für frühere

Rechtsmittelverfahren, die bereits abgeschlossen seien, nicht mehr geltend

gemacht werden könne (Entscheid der BRK, E. 6). Vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt

verlangen die Be­schwer­de­füh­ren­den nur noch, dass die Verfahrenskosten der

Vor­in­stanz angemessen reduziert bzw. ganz oder teilweise der

privaten Be­schwer­de­geg­nerin auferlegt und die dieser zugesprochenen Par­tei­ent­schä­di­gungen

aufgehoben werden.

Die Aufwendungen der früheren Rekursverfahren konnten bei

der Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­regelung der Vor­in­stanz tatsächlich nicht

Dispositiv

mehr berücksichtigt werden, wie diese zu Recht erkannt hat. Der von den Be­schwer­de­füh­ren­den

beantragte Beizug der Akten früherer Rekursverfahren ist daher nicht

erforderlich. Andere Gründe für ein Abweichen von der Regel, wonach die Kosten

durch die im Verfahren unterliegenden Parteien zu tragen sind (§ 13 Abs. 2 Satz

1 VRG), sind nicht ersichtlich. Was schliesslich den Betrag der vor­instanzlichen

Spruchgebühr anbelangt, so erscheint dieser mit Fr. 6'000.- zwar hoch, liegt

jedoch in Anbetracht des Aufwandes sowie der Tatsache, dass der Ent­scheid zwei

Rekursverfahren betraf, von denen eines zahlreiche Beteiligte aufwies, noch

innerhalb des der Vor­in­stanz zustehenden Ermessens.

10.

Die Be­schwer­de ist somit abzuweisen. Entsprechend diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be­schwer­de­füh­ren­den zu

auferlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), und diese sind

überdies zu verpflichten, der privaten Be­schwer­de­geg­nerin eine angemessene

Par­tei­ent­schä­di­gung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als

angemessen erweist sich eine solche in der Höhe von Fr. 1'000.-.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1. Die Be­schwer­de

wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Be­schwer­de­füh­ren­den Nrn. 1 und 2 je zur Hälfte,

unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt.

4. Die Be­schwer­de­füh­ren­den

werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Be­schwer­de­geg­nerin Nr.

1 je eine Par­tei­ent­schä­di­gung von Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'000.-)

auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vor­lie­genden Entscheids.

5. Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an …