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Entscheid

VB.2006.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00115

7. April 2006Deutsch7 min

(URT.2006.9232)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geb. 1945, beantragte am 29. Juli 2005 bei den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe und erhielt diese am

22. August 2005 für den Monat September 2005 in der Höhe von Fr. 2'088.90.

Mit Entscheid vom 31. August 2005 jedoch lehnte die Stellenleitung des

Teams B vom Sozialzentrum C die Ausrichtung weiterer Hilfe ab, da A über eine

kündbare Lebensversicherung im Wert von Fr. 43'604.70 verfüge.

Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde am 15. November

2005 ab. Dabei wies die Behörde auch ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung und Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung ab und entzog

einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies der

Bezirksrat Zürich am 20. Dezember 2005 ohne Kostenfolgen ab. Den Antrag

der Rekurrentin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schrieb der

Bezirksrat infolge Gegenstandslosigkeit ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 28. Februar 2006

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Weiter

verlangte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und ersuchte um

unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirksrat Zürich verwies mit Eingabe vom 10. März

2006.

auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

beantragte am 15. März 2006 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Ausgehend von einer strittigen monatlichen Unterstützung von Fr. 2'088.90

bemisst sich der Streitwert – berechnet auf die Dauer von 12 Monaten (vgl. RB 1998

Nr. 21) – auf über Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zu entscheiden hat (§ 38

Abs. 2 VRG).

1.2

Da hiermit

der Entscheid in der Sache ergeht, erübrigt sich eine prozessleitende Anordnung

betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin verfügt über eine Einzel-Lebensversicherungspolice der gebundenen

Vorsorge der Säule 3a bei der Versicherungsgesellschaft X mit Ablauf am 1. März

2007.

Diese Police verspricht unter anderem im Rahmen der Hauptversicherung

eine Kapitalauszahlung am 1. März 2007 über Fr. 50'000.- und als

Zusatzversicherung eine vierteljährliche Rente von Fr. 3'000.- bei

Krankheit oder Unfall und wies per 31. Juli 2005 einen Rückkaufswert von Fr. 43'604.70

auf, wovon Fr. 1'468.70 Überschussanteile waren.

2.2

Der

Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip

der Sozialhilfe, auf den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- (Richtlinien

für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2004

[SKOS-Richtlinien], Ziff. E.2.1) sowie auf Ziff. E.2.3 und E.2.5 der

SKOS-Richtlinien, dass vom Rückkauf einer Lebensversicherung – auch einer

solchen der Säule 3a – nur ausnahmsweise abzusehen sei. Der Ausnahmefall von

unmittelbar bevorstehenden Invaliditätsleistungen stehe im vorliegenden Fall

nicht zur Diskussion, auch könne nicht davon gesprochen werden, dass der Ablauf

der Versicherung unmittelbar bevorstehe. Bei einem Rückkauf der Versicherung

per 31. Juli 2005 hätte die Rekurrentin unter Berücksichtigung der

Prämienersparnisse und mutmasslicher Überschussanteile von Fr. 1'600.-

einen Verlust von Fr. 1'223.70 hinzunehmen, was angesichts des

Rückkaufswertes und der bis Versicherungsablauf geschuldeten Prämienzahlungen

von Fr. 6'771.60 vergleichsweise gering sei. Auch könne der erwerbsfähigen

Rekurrentin keine allfällige Erwerbsunfähigkeitsrente verloren gehen, da eine

solche Rente erst ab dem 721. Tag der Erwerbsunfähigkeit und längstens bis

zum Ablauf der Versicherung ausbezahlt werde. Demnach sei ihr der Rückkauf der

Lebensversicherung zuzumuten, womit die Rekurrentin über genügend eigene Mittel

zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes verfüge.

2.3

Zu Unrecht

weist die Beschwerdeführerin vorab darauf hin, dass der Rückkauf der Lebensversicherung

nur bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, beim endgültigen Verlassen

der Schweiz oder für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum möglich sei.

Nach der Auskunft der Versicherungsgesellschaft X vom 3. August 2005 und

deren Beiblatt Ziff. 1 ist der Rückkauf unter anderem auch dann möglich,

wenn eine Versicherungsnehmerin des Jahrganges 1944, 1945 oder 1946 das 57.

Altersjahr vollendet hat, was bei der Beschwerdeführerin gegeben ist.

2.4

Die

Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Ablauf ihrer Lebensversicherungspolice

stehe unmittelbar bevor. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwischen

dem erstinstanzlichen Entscheid und dem Ablauf der Versicherung lagen rund 18 Monate.

Bei dieser Sachlage durfte anhand der konkreten Versicherungsbedingungen

geprüft werden, ob sich ein Rückkauf der Versicherung rechtfertigt oder ob sich

die weitere Bezahlung der monatlichen Prämie von Fr. 356.40 zum Erlangen

der vollen Versicherungsleistung bei Versicherungsablauf als wirtschaftlich

sinnvoller erweist.

Zu diesem Zweck hat der Bezirksrat ausgerechnet, dass die

Beschwerdeführerin beim Rückkauf der Versicherung mit einer Einbusse von

insgesamt Fr. 1'223.70 zu rechnen habe. Hierzu macht die

Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, der Verlust beim Rückkauf der Versicherung

sei grösser als vom Bezirksrat berechnet, da der Überschuss beim Ablauf der

Versicherung vermutlich Fr. 1'200.- um einiges übersteigen werde. Damit

verkennt die Beschwerdeführerin allerdings bereits, dass der Bezirksrat bei

seiner Berechnung zu ihren Gunsten davon ausgegangen ist, dass die mutmasslichen

Überschussanteile am 1. März 2007 mehr als am 31. Juli 2005, nämlich Fr. 1'600.-,

betragen werden. Das Verwaltungsgericht hat keinen Grund zur Annahme, dass mit

wesentlich höheren Überschussanteilen zu rechnen wäre. Auch die weiteren

Berechnungen des Bezirksrates erweisen sich als zutreffend, so dass tatsächlich

von einer voraussichtlichen Einbusse von gut Fr. 1'200.- auszugehen ist.

Dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin selber

beträchtlich erscheint, ist durchaus nachvollziehbar. Jedoch ist diese Zahl

nicht in Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zu

setzen, sondern mit den bis zum Versicherungsablauf noch ausstehenden Prämien

über insgesamt Fr. 6'771.60 und mit dem Rückkaufswert der Versicherung zu

vergleichen. Dabei ist der Bezirksrat durchaus zu Recht zum Schluss gekommen,

dass die aus dem Rückkauf resultierende Einbusse angesichts der damit ermöglichten

Prämienersparnisse und der Kapitalauszahlung zumutbar ist.

2.5

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin sprechen auch die gesundheitlichen

Probleme, welche sie seinerzeit zum Abschluss der Versicherungs-Police

veranlasst haben, nicht gegen den Rückkauf der Lebensversicherung. Hierzu hat

der Bezirksrat zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin allein schon

wegen des Rentenaufschubes bei Krankheit oder Unfall gar keine Erwerbsunfähigkeitsrente

mehr aus der fraglichen Police erzielen könnte.

2.6

Damit

erweist es sich jedenfalls nicht als rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat die

Lebensversicherung bei der Versicherungsgesellschaft X entsprechend dem

Grundsatz von Ziff. E.2.3 der SKOS-Richtlinien mit ihrem Rückkaufswert von

Fr. 43'604.70 zu den liquiden Eigenmitteln der Beschwerdeführerin zählt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Angesichts der vorhandenen Eigenmittel verbietet sich die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG. Der

finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kann aber durch eine mässige

Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Die unentgeltliche Prozessführung wird verweigert;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung

an …