VB.2006.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00115
7. April 2006Deutsch7 min
(URT.2006.9232)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00115
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.04.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Ist der Rückkauf einer Lebensversicherung zumutbar, damit wieder genügend eigene Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen?
Der Rückkauf ist grundsätzlich möglich (E. 2.3). Zwischen dem erstinstanzlichen Entscheid und dem Ablauf der Lebensversicherung liegen rund 18 Monate. Daraus kann nicht geschlossen werden, der Ablauf stehe unmittelbar bevor, was einem Rückkauf entgegenstehen kann. Die bei einem Rückkauf zu erwartende Einbusse von ca. Fr. 1'200 ist zumutbar in Anbetracht dessen, dass bis zum Ablauf noch Prämien von ca. Fr. 6'780 zu leisten wären und der Rückkaufswert ca. Fr. 43'600 beträgt (E. 2.4).
Abweisung.
Stichworte:
LEBENSVERSICHERUNG
RÜCKKAUF
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 Abs. II SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A, geb. 1945, beantragte am 29. Juli 2005 bei den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe und erhielt diese am
22. August 2005 für den Monat September 2005 in der Höhe von Fr. 2'088.90.
Mit Entscheid vom 31. August 2005 jedoch lehnte die Stellenleitung des
Teams B vom Sozialzentrum C die Ausrichtung weiterer Hilfe ab, da A über eine
kündbare Lebensversicherung im Wert von Fr. 43'604.70 verfüge.
Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde am 15. November
2005 ab. Dabei wies die Behörde auch ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung und Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung ab und entzog
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies der
Bezirksrat Zürich am 20. Dezember 2005 ohne Kostenfolgen ab. Den Antrag
der Rekurrentin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schrieb der
Bezirksrat infolge Gegenstandslosigkeit ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 28. Februar 2006
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Weiter
verlangte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und ersuchte um
unentgeltliche Rechtspflege.
Der Bezirksrat Zürich verwies mit Eingabe vom 10. März
2006.
auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
beantragte am 15. März 2006 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Ausgehend von einer strittigen monatlichen Unterstützung von Fr. 2'088.90
bemisst sich der Streitwert – berechnet auf die Dauer von 12 Monaten (vgl. RB 1998
Nr. 21) – auf über Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zu entscheiden hat (§ 38
Abs. 2 VRG).
1.2
Da hiermit
der Entscheid in der Sache ergeht, erübrigt sich eine prozessleitende Anordnung
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin verfügt über eine Einzel-Lebensversicherungspolice der gebundenen
Vorsorge der Säule 3a bei der Versicherungsgesellschaft X mit Ablauf am 1. März
2007.
Diese Police verspricht unter anderem im Rahmen der Hauptversicherung
eine Kapitalauszahlung am 1. März 2007 über Fr. 50'000.- und als
Zusatzversicherung eine vierteljährliche Rente von Fr. 3'000.- bei
Krankheit oder Unfall und wies per 31. Juli 2005 einen Rückkaufswert von Fr. 43'604.70
auf, wovon Fr. 1'468.70 Überschussanteile waren.
2.2
Der
Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip
der Sozialhilfe, auf den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- (Richtlinien
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2004
[SKOS-Richtlinien], Ziff. E.2.1) sowie auf Ziff. E.2.3 und E.2.5 der
SKOS-Richtlinien, dass vom Rückkauf einer Lebensversicherung – auch einer
solchen der Säule 3a – nur ausnahmsweise abzusehen sei. Der Ausnahmefall von
unmittelbar bevorstehenden Invaliditätsleistungen stehe im vorliegenden Fall
nicht zur Diskussion, auch könne nicht davon gesprochen werden, dass der Ablauf
der Versicherung unmittelbar bevorstehe. Bei einem Rückkauf der Versicherung
per 31. Juli 2005 hätte die Rekurrentin unter Berücksichtigung der
Prämienersparnisse und mutmasslicher Überschussanteile von Fr. 1'600.-
einen Verlust von Fr. 1'223.70 hinzunehmen, was angesichts des
Rückkaufswertes und der bis Versicherungsablauf geschuldeten Prämienzahlungen
von Fr. 6'771.60 vergleichsweise gering sei. Auch könne der erwerbsfähigen
Rekurrentin keine allfällige Erwerbsunfähigkeitsrente verloren gehen, da eine
solche Rente erst ab dem 721. Tag der Erwerbsunfähigkeit und längstens bis
zum Ablauf der Versicherung ausbezahlt werde. Demnach sei ihr der Rückkauf der
Lebensversicherung zuzumuten, womit die Rekurrentin über genügend eigene Mittel
zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes verfüge.
2.3
Zu Unrecht
weist die Beschwerdeführerin vorab darauf hin, dass der Rückkauf der Lebensversicherung
nur bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, beim endgültigen Verlassen
der Schweiz oder für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum möglich sei.
Nach der Auskunft der Versicherungsgesellschaft X vom 3. August 2005 und
deren Beiblatt Ziff. 1 ist der Rückkauf unter anderem auch dann möglich,
wenn eine Versicherungsnehmerin des Jahrganges 1944, 1945 oder 1946 das 57.
Altersjahr vollendet hat, was bei der Beschwerdeführerin gegeben ist.
2.4
Die
Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Ablauf ihrer Lebensversicherungspolice
stehe unmittelbar bevor. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwischen
dem erstinstanzlichen Entscheid und dem Ablauf der Versicherung lagen rund 18 Monate.
Bei dieser Sachlage durfte anhand der konkreten Versicherungsbedingungen
geprüft werden, ob sich ein Rückkauf der Versicherung rechtfertigt oder ob sich
die weitere Bezahlung der monatlichen Prämie von Fr. 356.40 zum Erlangen
der vollen Versicherungsleistung bei Versicherungsablauf als wirtschaftlich
sinnvoller erweist.
Zu diesem Zweck hat der Bezirksrat ausgerechnet, dass die
Beschwerdeführerin beim Rückkauf der Versicherung mit einer Einbusse von
insgesamt Fr. 1'223.70 zu rechnen habe. Hierzu macht die
Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, der Verlust beim Rückkauf der Versicherung
sei grösser als vom Bezirksrat berechnet, da der Überschuss beim Ablauf der
Versicherung vermutlich Fr. 1'200.- um einiges übersteigen werde. Damit
verkennt die Beschwerdeführerin allerdings bereits, dass der Bezirksrat bei
seiner Berechnung zu ihren Gunsten davon ausgegangen ist, dass die mutmasslichen
Überschussanteile am 1. März 2007 mehr als am 31. Juli 2005, nämlich Fr. 1'600.-,
betragen werden. Das Verwaltungsgericht hat keinen Grund zur Annahme, dass mit
wesentlich höheren Überschussanteilen zu rechnen wäre. Auch die weiteren
Berechnungen des Bezirksrates erweisen sich als zutreffend, so dass tatsächlich
von einer voraussichtlichen Einbusse von gut Fr. 1'200.- auszugehen ist.
Dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin selber
beträchtlich erscheint, ist durchaus nachvollziehbar. Jedoch ist diese Zahl
nicht in Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zu
setzen, sondern mit den bis zum Versicherungsablauf noch ausstehenden Prämien
über insgesamt Fr. 6'771.60 und mit dem Rückkaufswert der Versicherung zu
vergleichen. Dabei ist der Bezirksrat durchaus zu Recht zum Schluss gekommen,
dass die aus dem Rückkauf resultierende Einbusse angesichts der damit ermöglichten
Prämienersparnisse und der Kapitalauszahlung zumutbar ist.
2.5
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin sprechen auch die gesundheitlichen
Probleme, welche sie seinerzeit zum Abschluss der Versicherungs-Police
veranlasst haben, nicht gegen den Rückkauf der Lebensversicherung. Hierzu hat
der Bezirksrat zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin allein schon
wegen des Rentenaufschubes bei Krankheit oder Unfall gar keine Erwerbsunfähigkeitsrente
mehr aus der fraglichen Police erzielen könnte.
2.6
Damit
erweist es sich jedenfalls nicht als rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat die
Lebensversicherung bei der Versicherungsgesellschaft X entsprechend dem
Grundsatz von Ziff. E.2.3 der SKOS-Richtlinien mit ihrem Rückkaufswert von
Fr. 43'604.70 zu den liquiden Eigenmitteln der Beschwerdeführerin zählt.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Angesichts der vorhandenen Eigenmittel verbietet sich die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG. Der
finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kann aber durch eine mässige
Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Die unentgeltliche Prozessführung wird verweigert;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Mitteilung
an …