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Entscheid

VB.2006.00118

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00118

5. Mai 2006Deutsch8 min

(URT.2006.9281)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und B beziehen seit 1. August 2004 von der Sozialhilfebehörde X

wirtschaftliche Hilfe. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2004 wurden

die Eheleute A und B unter anderem angewiesen, eine

Rückerstattungsverpflichtung im Sinne von § 20 des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981 (SHG) bezüglich des Personenwagens Ford Explorer 4.0 4x4, 1. Inverkehrssetzung

Mai 1999, Eintauschwert gemäss Internet-Eurotaxbewertung Fr. 12'942.- zu

unterzeichnen und sich intensiv um dessen Verkauf zu bemühen mit schriftlichem

Nachweis gegenüber der Sozialberatung. Gegen diese Präsidialverfügung erhob A

Rekurs an den Bezirksrat Y. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 9. März 2005

ab. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig.

Während des laufenden Rekursverfahrens tauschte B am 27. Januar

2005 den Ford Explorer bei der D AG gegen einen Volvo 850 GLT, Erstzulassung

November 1993, beide Fahrzeuge mit Fr. 7'800.- bewertet. Die

diesbezügliche Rechnung legte das Ehepaar der Sozialberatung X am 25. April

2005 vor.

B. Die

Sozialhilfebehörde X beschloss am 24. Mai 2005 unter anderem, im Zusammenhang

mit der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an die Eheleute A und B werde mit Wirkung

ab 1. Juli 2005 durch die Sozialberatung ein Verzichtsvermögen in der Höhe

von Fr. 3'200.- angerechnet. Bei der Festlegung dieses Betrags

berücksichtigte die Sozialhilfebehörde, dass der Eintauschwert des Ford

Explorer gemäss Internet-Eurotaxbewertung von Fr. 12'942.- auf einem

Kilometerstand von 122'000 km beruhte, das Fahrzeug zum Zeitpunkt des

Verkaufs aber einen Kilometerstand von 133'800 km auswies, was einen Eintauschwert

von rund Fr. 11'000.- zur Folge habe. Der Betrag von Fr. 3'200.-

ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Eintauschwert und dem tatsächlich

erzielten Erlös.

II.

Gegen diesen Beschluss gelangte A am 8. Juni 2005 mit

Rekurs an den Bezirksrat Y. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 26. Januar

2006 ab.

III.

Mit Eingabe vom 1. März 2006 erhob A Beschwerde an

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sinngemäss beantragt er die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die

Sozialhilfebehörde X beantragte die Bestätigung des ermittelten

Verzichtvermögens und Abweisung der Beschwerde.

Die

Einzelrichterin zieht in

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende

Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialhilferechts gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.-,

weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer

Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar – auf

die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip; § 14

SHG). Was Motorfahrzeuge betrifft, ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich

zu realisieren, das heisst zu verkaufen sind; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein

Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich

ist, wobei auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst

günstiges) Fahrzeug besteht (VGr, 18. März 2004, VB.2003.00407, E. 2.2.1,

www.vgrzh.ch; vgl. auch Beschluss des Bezirksrats Y vom 9. März 2005, E.

5.1

).

2.2

Der Präsident

der Sozialhilfebehörde wies den Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 8. Oktober

2004.

an, ihr Fahrzeug, einen Ford Explorer 4.0 4x4, zu verkaufen, wobei von der

Sozialhilfebehörde gestützt auf die Internet-Eurotaxbewertung ein Verkaufserlös

von Fr. 12'942.- erwartet wurde. Diese Verfügung erwuchs mit Beschluss des

Bezirksrats vom 9. März 2005 in Rechtskraft. Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist daher nur noch die Frage, ob es der Beschwerdeführer zu

verantworten hat, dass er sein Fahrzeug entgegen den Erwartungen der

Sozialhilfebehörde nur zu einem Preis von Fr. 7'800.- verkauft hat, und er

deshalb folgerichtig die Vermögenseinbusse von Fr. 3'200.- zu tragen hat.

Hingegen hat der Bezirksrat Y im Verfahren 2004.0912 bereits rechtskräftig

entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht auf ein Fahrzeug angewiesen ist.

Für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Vermögenseinbusse von Fr. 3'200.-

zu übernehmen hat, spielt es – wie die Vorinstanz im Ergebnis bereits zutreffend

festgestellt hat – keine Rolle, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das

Fahrzeug schon während des damals laufenden Rekursverfahrens verkauft hatte.

Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich nämlich ohne weiteres, dass die dem

Sozialhilfeempfänger gehörenden Vermögenswerte von diesem zu einem

marktgerechten Preis veräussert werden müssen. Hätte es der

Sozialhilfeempfänger nämlich in der Hand, Vermögenswerte unter dem Marktpreis

zu verkaufen, was zur Folge hätte, dass die Wertdifferenz von der

Sozialhilfebehörde übernommen werden müsste, würde das Subsidiaritätsprinzip

seines Inhalts entleert. Damit ergibt sich, dass einem Sozialhilfebezüger, der

seine Vermögenswerte unter dem Marktpreis veräussert, die entgangene Differenz

zwischen Marktpreis und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives Vermögen

angerechnet werden kann. Weiter folgt, dass diese fiktive Vermögensanrechnung

selbst dann vorgenommen werden kann, wenn das Verhalten des

Sozialhilfeempfängers nicht als rechtsmissbräuchlich zu taxieren wäre. Die

Frage, ob der Beschwerdeführer resp. seine Ehefrau sich beim Verkauf des

Fahrzeuges während dem laufenden Rekursverfahren rechtsmissbräuchlich verhalten

hatten, kann daher offen bleiben – wobei wie der Bezirksrat zu Recht ausführt,

gute Gründe für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sprechen –, da die

Anrechnung des Verzichtsvermögens auch bei korrektem Verhalten des Beschwerdeführers

gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip zulässig wäre. Bei der sich in der Folge

beim Beschwerdeführer ergebende Kürzung der Sozialhilfe handelt es sich denn

auch nicht – entgegen der Ansicht des Bezirksrats – um eine Kürzung im Sinne

einer Sanktion gemäss § 24 SHG; vielmehr handelt es sich dabei um die

Festsetzung der Höhe der Sozialhilfe im Sinne von § 14 SHG, wobei die

Sozialhilfebehörde im Unterstützungsbudget berücksichtigen darf, ob der

Sozialhilfebezüger über Vermögenswerte und Einkommen verfügt, mit welchen er im

Sinne des Subsidiaritätsprinzips seinen Lebensunterhalt zunächst bestreiten

muss.

Hingegen ist dem Bezirksrat beizupflichten, dass im vorliegenden

Fall, in welchem dem Beschwerdeführer der bei der Festsetzung der Sozialhilfe

zu berücksichtigende Vermögenswert nur fiktiv zur Verfügung steht, das absolute

Existenzminimum zu wahren ist. Die vorliegende Kürzung der Sozialhilfe hat sich

demnach an den Grundsätzen der Sanktionskürzung zu halten. Gemäss Kap. A.8.3

der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom April 2005) darf als Sanktion der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um

höchstens 15 Prozent gekürzt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die

Sozialhilfebehörde monatlich Fr. 184.- im Unterstützungsbudget des

Beschwerdeführers berücksichtigt haben möchte. Damit wird der Grundbedarf (Fr. 1'469.-)

unter Berücksichtigung einer weiteren Leistungskürzung von Fr. 36.- um Fr. 220.-

gekürzt, was einer Kürzung von 15 Prozent entspricht. Damit ist das

absolute Existenzminimum gewahrt. Die Sozialhilfebehörde ist aber angehalten,

diese Massnahme nach zwölf Monaten in einem neuen Entscheid zu verlängern (vgl.

SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).

2.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er sein Fahrzeug zum marktgängigen Preis

verkauft habe, weshalb gar kein Verzichtsvermögen angerechnet werden dürfe. Die

Sozialhilfebehörde hingegen ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer für sein

Fahrzeug aufgrund der Internet-Eurotaxbewertung einen Preis von Fr. 11'000.-

hätte erzielen können. Damit müsse er sich die selbst verschuldete Werteinbusse

von Fr. 3'200.- anrechnen lassen.

Beim Standpunkt des Beschwerdeführers handelt es sich um

eine Parteibehauptung, die von ihm in keiner Weise mit irgendwelchen

Beweismitteln belegt wurde. Aus dem Umstand, dass im Kaufvertrag ein

Verkaufspreis von Fr. 7'800.- vereinbart wurde, kann von vornherein nicht

abgeleitet werden, dass nicht ein höherer Verkaufserlös möglich gewesen wäre.

Auch bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und in der Rekursschrift

detailliert aufgeführten Werteinbusse gegenüber der Eurotaxbewertung, die sein Fahrzeug

angeblich gehabt haben soll, ist eine Parteibehauptung, die nicht belegt ist.

Ebenfalls konnte der Beschwerdeführer weder im Rekurs- noch im

Beschwerdeverfahren belegen, dass die von ihm angefragten drei Garagen nur

einen Kaufspreis von Fr. 7'000.- bis Fr. 8'000.- angeboten haben.

Diese Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu vertreten. Nachdem er bereits

seit der Verfügung vom 8. Oktober 2004 wusste, dass die Sozialhilfebehörde

von ihm einen Verkaufserlös von knapp Fr. 13'000.- erwartete, hätte er den

Verkauf zu einem deutlich tieferen Preis nur mit Einwilligung der

Sozialhilfebehörde tätigen dürfen.

Die Sozialhilfebehörde ist mit Recht der Ansicht, dass man

für die Feststellung des Marktwerts auf die Eurotax-Bewertung abstellen könne.

Beim gestützt auf die Eurotaxbewertung festgelegten Preis handelt es sich um

einen reellen Wert, von welchem prinzipiell ausgegangen werden darf. Auch wenn

es sich dabei um einen Mittelwert handelt, der nicht immer erzielt werden kann

(vgl. VB.2003.00407, E. 2.2.2; Bezirksrat, 9. März 2005, E. 5.1.3),

fehlen im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für eine tiefere Bewertung.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …