VB.2006.00118
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00118
5. Mai 2006Deutsch8 min
(URT.2006.9281)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00118
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.05.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Verkauf des eigenen Fahrzeuges durch den Sozialhilfebezüger zu einem zu günstigen Preis:
Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Sozialhilfebezüger haben zunächst auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen, wozu auch Motorfahrzeuge gehören (E.2.1). Der Beschwerdeführer wurde angewiesen sein Fahrzeug zu verkaufen, wobei gestützt auf die Eurotaxbewertung ein Verkaufserlös von knapp Fr. 13'000.- (später von Fr. 11'000.-) erwartet wurde. Der Beschwerdeführer verkaufte sein Fahrzeug für Fr. 7'800.-. Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich ohne weiteres, dass die dem Sozialhilfeempfönger gehörenden Vermögenswerte von diesem zu einem marktgerechten Preis veräussert werden müssen, weshalb der Beschwerdeführer sich die entgangene Differenz zwischen Marktpreis und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives Vermögen anrechnen lassen muss (E.2.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).
Stichworte:
FAHRZEUG
MARKTÜBLICHER PREIS
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A und B beziehen seit 1. August 2004 von der Sozialhilfebehörde X
wirtschaftliche Hilfe. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2004 wurden
die Eheleute A und B unter anderem angewiesen, eine
Rückerstattungsverpflichtung im Sinne von § 20 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) bezüglich des Personenwagens Ford Explorer 4.0 4x4, 1. Inverkehrssetzung
Mai 1999, Eintauschwert gemäss Internet-Eurotaxbewertung Fr. 12'942.- zu
unterzeichnen und sich intensiv um dessen Verkauf zu bemühen mit schriftlichem
Nachweis gegenüber der Sozialberatung. Gegen diese Präsidialverfügung erhob A
Rekurs an den Bezirksrat Y. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 9. März 2005
ab. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig.
Während des laufenden Rekursverfahrens tauschte B am 27. Januar
2005 den Ford Explorer bei der D AG gegen einen Volvo 850 GLT, Erstzulassung
November 1993, beide Fahrzeuge mit Fr. 7'800.- bewertet. Die
diesbezügliche Rechnung legte das Ehepaar der Sozialberatung X am 25. April
2005 vor.
B. Die
Sozialhilfebehörde X beschloss am 24. Mai 2005 unter anderem, im Zusammenhang
mit der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an die Eheleute A und B werde mit Wirkung
ab 1. Juli 2005 durch die Sozialberatung ein Verzichtsvermögen in der Höhe
von Fr. 3'200.- angerechnet. Bei der Festlegung dieses Betrags
berücksichtigte die Sozialhilfebehörde, dass der Eintauschwert des Ford
Explorer gemäss Internet-Eurotaxbewertung von Fr. 12'942.- auf einem
Kilometerstand von 122'000 km beruhte, das Fahrzeug zum Zeitpunkt des
Verkaufs aber einen Kilometerstand von 133'800 km auswies, was einen Eintauschwert
von rund Fr. 11'000.- zur Folge habe. Der Betrag von Fr. 3'200.-
ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Eintauschwert und dem tatsächlich
erzielten Erlös.
II.
Gegen diesen Beschluss gelangte A am 8. Juni 2005 mit
Rekurs an den Bezirksrat Y. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 26. Januar
2006 ab.
III.
Mit Eingabe vom 1. März 2006 erhob A Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sinngemäss beantragt er die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die
Sozialhilfebehörde X beantragte die Bestätigung des ermittelten
Verzichtvermögens und Abweisung der Beschwerde.
Die
Einzelrichterin zieht in
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende
Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialhilferechts gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.-,
weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wer
Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar – auf
die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip; § 14
SHG). Was Motorfahrzeuge betrifft, ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich
zu realisieren, das heisst zu verkaufen sind; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein
Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich
ist, wobei auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst
günstiges) Fahrzeug besteht (VGr, 18. März 2004, VB.2003.00407, E. 2.2.1,
www.vgrzh.ch; vgl. auch Beschluss des Bezirksrats Y vom 9. März 2005, E.
5.1
).
2.2
Der Präsident
der Sozialhilfebehörde wies den Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 8. Oktober
2004.
an, ihr Fahrzeug, einen Ford Explorer 4.0 4x4, zu verkaufen, wobei von der
Sozialhilfebehörde gestützt auf die Internet-Eurotaxbewertung ein Verkaufserlös
von Fr. 12'942.- erwartet wurde. Diese Verfügung erwuchs mit Beschluss des
Bezirksrats vom 9. März 2005 in Rechtskraft. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist daher nur noch die Frage, ob es der Beschwerdeführer zu
verantworten hat, dass er sein Fahrzeug entgegen den Erwartungen der
Sozialhilfebehörde nur zu einem Preis von Fr. 7'800.- verkauft hat, und er
deshalb folgerichtig die Vermögenseinbusse von Fr. 3'200.- zu tragen hat.
Hingegen hat der Bezirksrat Y im Verfahren 2004.0912 bereits rechtskräftig
entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht auf ein Fahrzeug angewiesen ist.
Für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Vermögenseinbusse von Fr. 3'200.-
zu übernehmen hat, spielt es – wie die Vorinstanz im Ergebnis bereits zutreffend
festgestellt hat – keine Rolle, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das
Fahrzeug schon während des damals laufenden Rekursverfahrens verkauft hatte.
Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich nämlich ohne weiteres, dass die dem
Sozialhilfeempfänger gehörenden Vermögenswerte von diesem zu einem
marktgerechten Preis veräussert werden müssen. Hätte es der
Sozialhilfeempfänger nämlich in der Hand, Vermögenswerte unter dem Marktpreis
zu verkaufen, was zur Folge hätte, dass die Wertdifferenz von der
Sozialhilfebehörde übernommen werden müsste, würde das Subsidiaritätsprinzip
seines Inhalts entleert. Damit ergibt sich, dass einem Sozialhilfebezüger, der
seine Vermögenswerte unter dem Marktpreis veräussert, die entgangene Differenz
zwischen Marktpreis und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives Vermögen
angerechnet werden kann. Weiter folgt, dass diese fiktive Vermögensanrechnung
selbst dann vorgenommen werden kann, wenn das Verhalten des
Sozialhilfeempfängers nicht als rechtsmissbräuchlich zu taxieren wäre. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer resp. seine Ehefrau sich beim Verkauf des
Fahrzeuges während dem laufenden Rekursverfahren rechtsmissbräuchlich verhalten
hatten, kann daher offen bleiben – wobei wie der Bezirksrat zu Recht ausführt,
gute Gründe für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sprechen –, da die
Anrechnung des Verzichtsvermögens auch bei korrektem Verhalten des Beschwerdeführers
gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip zulässig wäre. Bei der sich in der Folge
beim Beschwerdeführer ergebende Kürzung der Sozialhilfe handelt es sich denn
auch nicht – entgegen der Ansicht des Bezirksrats – um eine Kürzung im Sinne
einer Sanktion gemäss § 24 SHG; vielmehr handelt es sich dabei um die
Festsetzung der Höhe der Sozialhilfe im Sinne von § 14 SHG, wobei die
Sozialhilfebehörde im Unterstützungsbudget berücksichtigen darf, ob der
Sozialhilfebezüger über Vermögenswerte und Einkommen verfügt, mit welchen er im
Sinne des Subsidiaritätsprinzips seinen Lebensunterhalt zunächst bestreiten
muss.
Hingegen ist dem Bezirksrat beizupflichten, dass im vorliegenden
Fall, in welchem dem Beschwerdeführer der bei der Festsetzung der Sozialhilfe
zu berücksichtigende Vermögenswert nur fiktiv zur Verfügung steht, das absolute
Existenzminimum zu wahren ist. Die vorliegende Kürzung der Sozialhilfe hat sich
demnach an den Grundsätzen der Sanktionskürzung zu halten. Gemäss Kap. A.8.3
der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom April 2005) darf als Sanktion der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um
höchstens 15 Prozent gekürzt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die
Sozialhilfebehörde monatlich Fr. 184.- im Unterstützungsbudget des
Beschwerdeführers berücksichtigt haben möchte. Damit wird der Grundbedarf (Fr. 1'469.-)
unter Berücksichtigung einer weiteren Leistungskürzung von Fr. 36.- um Fr. 220.-
gekürzt, was einer Kürzung von 15 Prozent entspricht. Damit ist das
absolute Existenzminimum gewahrt. Die Sozialhilfebehörde ist aber angehalten,
diese Massnahme nach zwölf Monaten in einem neuen Entscheid zu verlängern (vgl.
SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).
2.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er sein Fahrzeug zum marktgängigen Preis
verkauft habe, weshalb gar kein Verzichtsvermögen angerechnet werden dürfe. Die
Sozialhilfebehörde hingegen ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer für sein
Fahrzeug aufgrund der Internet-Eurotaxbewertung einen Preis von Fr. 11'000.-
hätte erzielen können. Damit müsse er sich die selbst verschuldete Werteinbusse
von Fr. 3'200.- anrechnen lassen.
Beim Standpunkt des Beschwerdeführers handelt es sich um
eine Parteibehauptung, die von ihm in keiner Weise mit irgendwelchen
Beweismitteln belegt wurde. Aus dem Umstand, dass im Kaufvertrag ein
Verkaufspreis von Fr. 7'800.- vereinbart wurde, kann von vornherein nicht
abgeleitet werden, dass nicht ein höherer Verkaufserlös möglich gewesen wäre.
Auch bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und in der Rekursschrift
detailliert aufgeführten Werteinbusse gegenüber der Eurotaxbewertung, die sein Fahrzeug
angeblich gehabt haben soll, ist eine Parteibehauptung, die nicht belegt ist.
Ebenfalls konnte der Beschwerdeführer weder im Rekurs- noch im
Beschwerdeverfahren belegen, dass die von ihm angefragten drei Garagen nur
einen Kaufspreis von Fr. 7'000.- bis Fr. 8'000.- angeboten haben.
Diese Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu vertreten. Nachdem er bereits
seit der Verfügung vom 8. Oktober 2004 wusste, dass die Sozialhilfebehörde
von ihm einen Verkaufserlös von knapp Fr. 13'000.- erwartete, hätte er den
Verkauf zu einem deutlich tieferen Preis nur mit Einwilligung der
Sozialhilfebehörde tätigen dürfen.
Die Sozialhilfebehörde ist mit Recht der Ansicht, dass man
für die Feststellung des Marktwerts auf die Eurotax-Bewertung abstellen könne.
Beim gestützt auf die Eurotaxbewertung festgelegten Preis handelt es sich um
einen reellen Wert, von welchem prinzipiell ausgegangen werden darf. Auch wenn
es sich dabei um einen Mittelwert handelt, der nicht immer erzielt werden kann
(vgl. VB.2003.00407, E. 2.2.2; Bezirksrat, 9. März 2005, E. 5.1.3),
fehlen im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für eine tiefere Bewertung.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Mitteilung an …