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Entscheid

VB.2006.00122

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00122

4. Mai 2006Deutsch18 min

(URT.2006.9283)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, die in ihrer Liegenschaft L-Strasse in X wohnt, ersuchte

die Sozialbehörde X um wirtschaftliche Unterstützung ab 1. Oktober 2005.

Die Sozialbehörde beschloss am 1. September 2005, diesem Gesuch zu

entsprechen. Sie setzte dabei den zu deckenden Bedarf auf monatlich

Fr. 3'004.40 fest (Disp. Ziffer 1) und verpflichtete die Empfängerin,

Alimentenbevorschussungen für ihre Tochter zu verlangen (Disp. Ziffer 3)

sowie monatlich ihre Arbeitsbemühungen vorzulegen (Disp. Ziffer 4). Ferner

hielt die Sozialbehörde in Disp. Ziffer 2 fest:

„Die Unterstützung erfolgt gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungserklärung/Schuldanerkennung,

welche bei einer Unterstützungsdauer über 3 Monate grundpfandrechtlich

gesichert werden muss. Im Falle einer Unterstützung über mehr als 3 Monate muss

eine Grundpfandverschreibung über Fr. 50'000.- erstellt werden. Sollte die

Sozialhilfe den Betrag von Fr. 50'000.- insgesamt überschreiten, muss die

Liegenschaft veräussert werden.“

Erwägungen

II.

Dagegen liess A durch ihre Rechtsvertreterin am

12.

Oktober 2005 Rekurs an den Bezirksrat Y erheben. In prozessualer

Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; in materieller Hinsicht stellte sie nebst

Anträgen betreffend Disp. Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses

folgendes Begehren:

„Die

Veräusserungsklausel gemäss Disp. Ziff. 2 letzter Satz des Beschlusses

der Sozialbehörde X vom 1. September 2005 (das heisst die Bedingung, dass

die Liegenschaft der Rekurrentin veräussert werden müsse, falls die kumulierte

Sozialhilfe den Betrag von Fr. 50'000.- übersteige), sei ersatzlos zu streichen.

Allenfalls sei die Rekurrentin ersatzweise zu verpflichten, mit der Sozialbehörde

X eine weitergehende Sicherstellung der Sozialbehörde zu verhandeln, falls die

kumulierte Sozialhilfe den Betrag von Fr. 50'000.- übersteigt.“

In der Rekursantwort vom 31. Oktober 2005 führte die

Sozialbehörde X aus, sie sei bereit, Disp. Ziffer 2 des angefochtenen

Beschlusses im Sinne der Rekurrentin dahin abzuändern, dass über die weitere

Sicherstellung der Rückerstattung verhandelt werden könne, wenn die

Hilfeleistungen den Betrag von Fr. 50'000.- erreicht hätten. Hingegen

bleibe für sie die Unterzeichnung einer Rückerstattungserklärung sowie die

grundpfandrechtliche Absicherung (im Umfang von Fr. 50'000.-) eine

unabdingbare Voraussetzung für die Ausrichtung der Sozialhilfe.

Der Bezirksrat Y erledigte das Verfahren mit Beschluss

vom 27. Januar 2006 wie folgt:

„I. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

II. Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositiv Ziffer 2

des Beschlusses der Rekursgegnerin vom 1. September 2005 wie folgt abgeändert

wird:

Die

Unterstützung erfolgt gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungserklärung,

welche grundpfandrechtlich gesichert werden muss. Im Falle einer Unterstützung

über eine längere Zeit wird nach Erreichen der kumulierten Sozialhilfe in der

Höhe von Fr. 50'000 über die weitere Sicherstellung der ev. noch notwendigen

Sozialhilfeleistungen verhandelt.

III. Verfahrenskosten

werden keine erhoben.

IV. Dem Gesuch

der Rekurrentin um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht

stattgegeben.“

Hierauf hielt die Sozialbehörde X mit förmlichem Beschluss

vom 16. Februar 2006 fest, Disp. Ziffer 2 ihres Beschlusses vom

1.

September 2005 werde durch die Fassung gemäss Disp. Ziffer II des

Beschlusses des Bezirksrats Y vom 27. Januar 2006 ersetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 2. März 2006 liess A durch ihre

Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht beantragen (1):

„Es sei in Abänderung von Disp. Ziff. II des Beschlusses des

Bezirksrats Y vom 27. Januar 2006 die Veräusserungsklausel gemäss Disp.

Ziff. 2 letzter Satz des Beschlusses der Sozialbehörde X vom

1.

September 2005 (das heisst die Bedingung, dass die Liegenschaft der

Rekurrentin veräussert werden müsse, falls die kumulierte Sozialhilfe den

Betrag von Fr. 50'000.- übersteige), ersatzlos aufzuheben.“

Ferner ersuchte sie darum, ihr für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren (2); eventuell sei ihr für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (3).

Mit Eingabe vom 7. März 2006 stellte die

Rechtsvertreterin dem Gericht die Beschwerdebeilagen zu. Sie wies darauf hin,

dass die Beschwerdegegnerin Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom

1.

September 2005 mit Beschluss vom 16. Februar 2006 entsprechend dem

Beschluss des Bezirksrats „korrigiert“ habe; die „anders lautenden Ausführungen

in der Beschwerdeschrift“ beruhten „auf einem Missverständnis meiner Klientin,

wie ich nach Durchsicht ihrer Unterlagen feststellen musste“; daran werde nicht

festgehalten.

Der Bezirksrat beantragte Abweisung der Beschwerde. Den

nämlichen Antrag stellte sinngemäss die Sozialbehörde X.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Seit März 2006 hat die Beschwerdeführerin offenbar auf den

Bezug von Sozialhilfeleistungen verzichtet, was sie der Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 10. März 2006 ankündigte. Ein definitiver und vorbehaltloser

Verzicht auf weitere Leistungen hätte allenfalls zur Folge, dass auf die Beschwerde

mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten wäre (sofern der

Verzicht vor Erhebung der Beschwerde erklärt würde; vgl. § 21 VRG) bzw.

das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könnte (sofern

der Verzicht nach der Beschwerdeerhebung erklärt würde). Von einem derartigen,

ohne Vorbehalt erklärten Verzicht ist jedoch hier nicht auszugehen. Wie in der

Beschwerdeschrift (S. 3. f.) plausibel dargelegt wird, hat die

Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen deswegen verzichtet, weil sie damit

eine Verpflichtung zur Veräusserung ihrer Liegenschaft unter allen Umständen

vermeiden wollte. Dies beruhte allerdings auf einer falschen Einschätzung der

Rechtslage (insbesondere auf einer Verkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdefrist

und der Beschwerdeerhebung). Weil keine eindeutige Verzichtserklärung vorliegt

und weil die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung richtet, ohnehin behandelt werden müsste, besteht keine hinreichend

gesicherte Grundlage, bezüglich der in der Sache streitigen Anordnung auf die

Beschwerde nicht einzutreten oder das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos

abzuschreiben.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit dem gleichen

Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 der Sozialhilfeverordnung vom

21.

Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 SHG; § 17 Satz 1 SHV). Bei der Prüfung der den

Sozialhilfeanspruch begründenden Bedürftigkeit wie auch bei der Bemessung der

Sozialhilfe werden die vorhandenen „eigenen Mittel“ (Einkommen und Vermögen)

angerechnet. Auf die sofortige Verwertung einer eigenen, selbst bewohnten

Liegenschaft wird indessen verzichtet, wenn dem Gesuchsteller „deren

Realisierung … nicht möglich oder nicht zumutbar ist“ (vgl. § 20

Abs. 1 Satz 1 SHG), was namentlich dann angenommen wird, wenn er dort

zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann oder wenn er

voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt werden muss (§ 17

Abs. 1 Satz 2 SHV in Verbindung mit den Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Fassung vom Dezember 2004, Kap.

E. 2.2). Diesfalls wird „in der Regel“ die Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung verlangt, worin sich der Hilfesuchende

verpflichtet, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die

Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 SHG). Die Forderung

aus der Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich

sichergestellt werden (§ 20 Abs. 2 SHG). Rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die

Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (§ 27

Abs. 1 lit. c SHG).

Gewährt die Behörde dem Gesuchsteller wirtschaftliche Hilfe,

weil sie die Realisierung von diesem zustehenden Vermögenswerten als nicht

möglich oder nicht zumutbar einstuft, so kann sie später, wenn sie aufgrund

veränderter Verhältnisse die Realisierung als zumutbar oder möglich erachtet,

die Rückerstattung der gewährten Hilfe im Hinblick auf das realisierbare

Vermögenssubstrat auch dann verlangen, wenn der Betroffene seinerzeit keine

Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet hat. Die in § 20 Abs. 1

SHG vorgesehene Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung bildet

demnach keine zwingende Voraussetzung für die Rückerstattung rechtmässig

bezogener wirtschaftliche Hilfe, sondern erleichtert lediglich die Durchsetzung

der Rückerstattung (RB 1999 Nr. 82). Erforderlich ist indessen

jedenfalls, dass die Behörde bei der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe

festhält, dass sie die als nicht realisierbar eingestuften Vermögenswerte als

rückerstattungspflichtiges Substrat betrachtet. Die gemäss § 20

Abs. 2 SHG mögliche pfandrechtliche Sicherung einer

Rückerstattungsverpflichtung setzt hingegen die Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung voraus (VGr, 15. September 2005,

VB.2005.00219 E. 3.1, www.vgrzh.ch). Das bedeutet allerdings nicht, dass

der Betroffene auch bei Weigerung, eine Rückerstattungsverpflichtung zu

unterzeichnen, Anspruch auf Gewährung wirtschaftlicher Hilfe hat; vielmehr kann

die Behörde, sofern die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt sind, die

Gewährung wirtschaftlicher Hilfe von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung

und damit verbunden auch von der pfandrechtlichen Sicherstellung der

diesbezüglichen Forderung abhängig machen.

2.2

Die

Grundpfandverschreibung ist ein Sicherungspfandrecht. Ihr Zweck besteht darin,

eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche, jedoch

bestimmbare Forderung pfandrechtlich sicherzustellen. Die

Grundpfandverschreibung hat keine selbständige Existenz, sondern ist vom

Bestand der zu sichernden Forderung als der Hauptsache abhängig. Die Errichtung

einer Grundpfandverschreibung hat somit als Ausgangspunkt ein Grundverhältnis,

das eine Forderung begründet. Zur Sicherstellung dieses Grundverhältnisses wird

ein weiteres obligatorisches Rechtsgeschäft (Pfanderrichtungsvertrag) vereinbart.

Darin verpflichtet sich der Verpfänder gegenüber dem Gläubiger, zur Sicherung

dieses Darlehens eine Grundpfandverschreibung auf einem bestimmten Grundstück

zu errichten. Zur Erfüllung dieses Verpfändungsversprechens gibt er in der

Folge die Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechtes in das Grundbuch ab. Die

Grundpfandverschreibung ist zu der Forderung insofern akzessorisch, als es zur

Inanspruchnahme der Pfandsicherheit stets einer Forderung bedarf (Bernhard

Trauffer, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 2. A., Basel etc. 2003,

Art. 824 ZGB N. 2, 4, 8 ff.; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg

Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A.,

Zürich 2002, S. 1004 ff.).

3.

3.1

Die

Sozialbehörde X hat in ihrem Beschluss vom 1. September 2005 die

wirtschaftliche Unterstützung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren

Grundeigentum von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung im

Umfang von Fr. 50'000.- sowie von der pfandrechtlichen Sicherung dieser

Forderung abhängig gemacht; zusätzlich legte sie fest, dass die

Beschwerdeführerin die Liegenschaft veräussern müsse, wenn die Sozialhilfe den

Betrag von Fr. 50'000.- überschreite. Der Rekurs der Beschwerdeführerin

richtete sich in diesem Punkt gegen diese zusätzlich und im Voraus festgelegte

Verpflichtung zur Veräusserung. Diesem Anliegen hat der Bezirksrat

(aufgrund des Zugeständnisses der Rekursgegnerin in der Rekursantwort) mit der

Neuformulierung in Disp. Ziffer II des Rekursentscheids inhaltlich

entsprochen. Daran vermag der in der Beschwerde (S. 13 f.) zu Recht

gerügte Umstand, dass der Bezirksrat den Rekurs in diesem Punkt zu Unrecht als

„gegenstandslos“ betrachtete (Rekursentscheid E. 3.4.2 und 3.5), nichts zu

ändern.

Die Beschwerdeführerin hatte ihr diesbezügliches Begehren

allerdings so formuliert, dass die streitige Veräusserungsverpflichtung

„ersatzlos zu streichen“ sei; eventuell „sei die Rekurrentin ersatzweise zu

verpflichten, mit der Sozialbehörde X eine weitergehende Sicherstellung der

Sozialbehörde zu verhandeln, falls die kumulierte Sozialhilfe den Betrag von

Fr. 50'000.- übersteigt.“ Die in Disp. Ziffer II des Rekursentscheids

neu gefasste Anordnung entspricht im Wesentlichen dem damaligen

Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, welchem die Beschwerdegegnerin in

ihrer Rekursantwort zugestimmt hatte: die neu gefasste Anordnung kann nur so

verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin eine Rückerstattungserklärung zu

unterzeichnen habe, welche zunächst im Umfang von Fr. 50'000.-

grundpfandrechtlich zu sichern sei und über deren allfällige Erhöhung später zu

verhandeln sei, falls die gewährte Sozialhilfe diesen Betrag übersteige. (Dass

gemäss der Neufassung die grundpfandrechtliche Sicherung nicht erst „bei einer

Unterstützungsdauer über mehr als 3 Monate“ – so noch die ursprüngliche Fassung

im Beschluss vom 1. September 2005 – grundpfandrechtlich gesichert werden

muss, konnte die Beschwerdeführerin nicht belasten, denn im Zeitpunkt des

Rekursentscheids bzw. der darin getroffenen Neufassung hatte sie bereits mehr

als drei Monate wirtschaftliche Hilfe bezogen. Zu den bisherigen Bezügen.)

Wenn mit der gewählten Neufassung, formell betrachtet, nicht

der Haupt-, sondern lediglich das Eventualbegehren der Rekurrentin gutgeheissen

worden ist, ändert dies nichts daran, dass deren Hauptanliegen damit inhaltlich

voll entsprochen worden ist, indem die zum Voraus festgelegte Verpflichtung zur

Veräusserung der Liegenschaft nach Bezug von Sozialhilfeleistungen im

Gesamtbetrag von Fr. 50'000.- fallen gelassen wurde. Der entsprechend dem

rekurrentischen Eventualbegehren aufgenommene Hinweis, dass nach Erreichen der

kumulierten Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 50'000.- über die weitere

Sicherstellung verhandelt werde, beinhaltet keine Verpflichtung zur

Veräusserung der Liegenschaft, nicht einmal eine (als verbindliche Bedingung

für die Gewährung weiterer Hilfe formulierte) Verpflichtung, zu einer Erhöhung

der pfandrechtlichen Sicherung Hand zu bieten. Dementsprechend ist dieser

zusätzliche Hinweis von ganz geringer Tragweite. Er ist ohne weiteres mit der

dargelegten gesetzlichen Regelung von § 20 und § 27 Abs. 1

lit. c SHG (vorn E. 2) vereinbar. In der Beschwerdeschrift wird denn

auch nicht schlüssig aufgezeigt, dass und weshalb dieser zusätzliche Hinweis

die Beschwerdeführerin in unzumutbarer und damit unverhältnismässiger Weise

belaste. Die Beschwerde erweist daher im Hauptpunkt als unbegründet.

3.2

Wie

anzumerken ist, hat die Sozialbehörde X ihren neuen Beschluss vom

16.

Februar 2006, der an die in Disp. Ziffer II des Rekursentscheids

vom 27. Januar 2006 anknüpft, verfrüht gefasst, da Letzterer in jenem

Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und in der Folge denn auch

tatsächlich mit der Beschwerde vom 2. März 2006 angefochten wurde.

Fraglich ist zudem, ob überhaupt eine solche neue Beschlussfassung erforderlich

war (wofür allerdings der Umstand spricht, dass der Bezirksrat die neu gewählte

Fassung nicht direkt anordnete, sondern „vormerkte“). Die neue Beschlussfassung

der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2006 spielt aber für die

Beurteilung der Beschwerde keine Rolle.

4.

Die Beschwerde richtet sich sodann auch dagegen, dass der

Bezirksrat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

verweigert hat.

4.1

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als

aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder aber auf

Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32 und 34).

Private, welche in den Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege kommen (bzw. Anspruch auf eine solche hätten), haben gemäss

§ 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selber zu wahren (zu den Voraussetzungen vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 41). Greift die angefochtene Anordnung nicht besonders stark in die

Rechtsstellung des Betroffenen ein, müssen besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der auf sich allein gestellte

Gesuchsteller nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia 43). Neben dem

Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch

in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen (BGE 122

I 275; RB 1998 Nr. 5).

4.2

Der

Bezirksrat Y ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mittellos

und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos seien. Er verweigerte die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung deswegen, weil die Beschwerdeführerin in

der Lage gewesen wäre, ihre Rechte selber zu wahren. Die angefochtene Klausel

verlange nicht eine sofortige Veräusserung der Liegenschaft und greife auch

sonst nicht in schwerer Weise in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein.

Bei dieser handle es sich nach eigener Darstellung um eine engagierte, sozialen

Belangen zugewandte Persönlichkeit mit breit gefächerten Kompetenzen und

Kenntnissen sowie grossen beruflichen Erfahrungen. Zwar ergebe sich aus den

eingereichten Arztzeugnissen, dass sie sich in einer schwierigen, sie auch psychisch

belastenden Situation befinde; unter Würdigung aller Umstände wäre es ihr gleichwohl

möglich und zumutbar gewesen, ohne Beizug einer Rechtsvertreterin Rekurs zu erheben.

Es hätte von ihr auch erwartet werden können, nach Erhalt des Beschlusses vom

1.

September 2005 und vor der Rekurserhebung Kontakt mit der Sozialbehörde

aufzunehmen; zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die

Rechtsvertreterin laut ihrer eigenen Darstellung den Rekurs „vorsorglich“

erhoben habe, weil es ihr aus „Kapazitätsgründen“ nicht möglich gewesen sei,

vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Diskussion mit der Sozialbehörde aufzunehmen,

wie sich dies die Rekurrentin eigentlich gewünscht hätte.

Dieser Beurteilung ist beizutreten. Was in der Beschwerde

(S. 19 ff.) dagegen vorgebracht wird, vermag die vorinstanzliche

Würdigung nicht zu entkräften. Diese hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums,

welcher dem Bezirksrat bei der Auslegung und Anwendung von § 16

Abs. 2 VRG zusteht. Die Würdigung ist jedenfalls im Ergebnis nicht

rechtsverletzend. Das gilt auch dann, wenn entgegen der vorinstanzlichen

Erwägung der Beschwerdeführerin nicht entgegenzuhalten ist, sie hätte vor der

Erhebung des Rekurses die Sozialbehörde um Wiedererwägung der streitigen

Veräusserungsklausel ersuchen sollen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt

abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin

vorn vornherein keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zu.

Sodann wären ihr nach der Regelung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 70 VRG die Gerichtskosten aufzuerlegen. Zu prüfen bleibt indessen, ob

für das Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

erfüllt seien.

5.1

Wie

bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittellos

ist. Ihr Beschwerdebegehren in der Sache hat sich als unbegründet erwiesen

(dazu E. 3.1). Es fragt sich, ob dieses Begehren als offensichtlich

aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu würdigen sei. Zu ihren

Gunsten ist dabei zu berücksichtigen, dass der Bezirksrat in formeller Hinsicht

zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Veräusserungsklausel betreffende

Rekursbegehren sei gegenstandslos geworden. Zu ihren Ungunsten ist jedoch zu

veranschlagen, dass sie bzw. ihre Rechtsvertreterin bei der Beschwerdeerhebung

irrtümlicherweise davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem neuen

Beschluss vom 16. Februar 2006 die ursprüngliche Fassung der

Veräusserungsklausel gemäss Beschluss vom 1. September 2005 bestätigt,

welche irrige Annahme offensichtlich kausal für die Beschwerdeerhebung war. Ob

das Beschwerdebegehren 1 deswegen als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen

sei, kann indessen offen bleiben. Soweit sich die Beschwerde gegen die

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Bezirksrat für

das Rekursverfahren richtet, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden, wenngleich nach dem Gesagten (E. 4.2) auch dieses

Begehren abzuweisen ist. Demnach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt, weshalb

die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

5.2

Angesichts

der erwähnten Ungereimtheit der vorinstanzlichen Begründung in der Sache sowie

im Hinblick auf die zusätzlich angefochtene Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung durch den Bezirksrat konnte der Beschwerdeführerin sodann

auch nicht ohne weiteres zugemutet werden, ihren Standpunkt vor

Verwaltungsgericht ohne Beizug eines Rechtsbeistandes zu vertreten. Für das

gerichtliche Beschwerdeverfahren ist ihr daher gestützt auf § 16

Abs. 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Rechtsanwältin B hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt.

2.

Der Beschwerdeführerin wird in der Person

von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwältin B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht

erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde.

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …