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Entscheid

VB.2006.00123

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00123

14. September 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9510)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Gemäss Art. 1 der Verordnung über das Nachtparkieren

auf Öffentlichem Grund der Gemeinde Kilchberg vom 23. November 2004

(nachfolgend Nachtparkierverordnung) ist das regelmässige Parkieren von

Fahrzeugen über Nacht auf öffentlichem Grund bewilligungs- und

gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch. Die Vorsteherin des Ressort

Polizei stellte A mit Verrechnungsverfügung vom 30. Juni 2005 für das

Fahrzeug 01 für den Zeitraum 1. März 2005 bis 30. Juni 2005

Nachtparkgebühren von Fr. 35.- pro Monat in Rechnung.

Eine hiergegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat

Kilchberg am 25. Oktober 2005 ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Einspracheentscheid erhob A am 26. November

2005.

Rekurs an den Bezirksrat Horgen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar

2006.

überwies der Bezirksrat Horgen den Rekurs an das Statthalteramt desselben

Bezirks. Letzteres wies den Rekurs am 2. Februar 2006 ab.

III.

Gegen die Verfügung des Statthalteramts erhob A am 4. März

2006.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verrechnungsverfügung vom

30.

Juni 2005. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche

Prozessführung und die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung.

Das Statthalteramt des Bezirks Horgen verzichtete auf Vernehmlassung.

Der Gemeinderat Kilchberg beantragte am 20. April 2006 Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Gebührenstreitigkeit zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der

Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb eigentlich der

Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38 Abs. 2 VRG). Da sich

aber in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz eine Frage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38 Abs. 3

VRG; vgl. auch die mit heutigem Datum erledigten Verfahren VB.2006.00250 und

VB.2006.00291, beide auf www.vgrzh.ch).

1.2

Gemäss § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985

(BezverwG) obliegt dem Bezirksrat der Entscheid über Rechtsmittel in

Gemeindesachen, wobei besondere Bestimmungen vorbehalten werden. Eine solche

findet sich in § 12 Abs. 1 BezverwG, wonach dem Statthalteramt der

Entscheid über Rechtsmittel auf dem Gebiet der Ortspolizei obliegt. Der Begriff

der Ortspolizei ist dabei eng zu handhaben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 5 N. 9). Die vorliegende Streitigkeit hat die Erhebung

einer Gebühr für die nicht mehr bestimmungsgemässe oder nicht mehr gemeinverträgliche

Benutzung des öffentlichen Grundes (gesteigerter Gemeingebrauch) zu­m Gegen­stand,

womit eine ortspolizeiliche Anordnung den Streitgegenstand bildet (vgl. VGr, 13. April

2000, VB.2000.00005, E. 3, www.vgrzh.ch). Der Bezirksrat hat den Rekurs deshalb

zu Recht an den Statthalter überwiesen und Letzterer zu Recht in der Sache

entschieden (vgl. zur vorinstanzlichen Zuständigkeit ausführlich das heutige

Urteil VB.2006.00250, E. 2, www.vgrzh.ch).

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäss § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht eine

mündliche Verhandlung anordnen. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben

die Beteiligten jedoch keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es eine mündliche

Verhandlung durchführen will oder nicht. Nach konstanter Praxis fallen

Abgabestreitigkeiten nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb sich

auch daraus kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt

(RB 2000 Nr. 27). Da die vorliegenden Akten eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage bieten, ist keine mündliche Verhandlung anzusetzen.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm am 19. Juli

2005.

auf dem Polizeiposten Kilchberg die Einsicht in die Kontrollerfassung

verweigert wurde, weshalb er vor der Einsprache die Richtigkeit der Gebühren

nicht kontrollieren konnte. Beim Akteneinsichtsrecht handelt es sich um einen

Teilgehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 12).

Ob vorliegend das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde,

braucht jedoch nicht näher geklärt zu werden. Der Beschwerdeführer macht nicht

geltend, dass ihm auch im Laufe des Rekursverfahrens die Einsicht in die Akten

verweigert wurde. Eine allfällige Gehörsverletzung wegen ungewährter

Akteneinsicht wäre demnach im Rekursverfahren, für welches nicht geltend

gemacht wird, es sei in diesem die Akteneinsicht ebenfalls verweigert worden,

geheilt worden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, bei der Nachtparkierverordnung handle es sich

nicht um eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von

Benutzungsgebühren. Dafür brauche es ein Gesetz im formellen Sinn. Der Einwand

des Beschwerdeführers entbehrt jeglicher Grundlage. Das längerfristige

Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar,

weshalb im Kanton Zürich Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (VGr, 17. März

2006, VB.2005.00589, E. 2.3, www.vgrzh.ch; Ziff. A.3 des Anhangs zur

Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978; Tobias Jaag, Staats- und

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 3447; BGE 108 Ia

111.

E. 2a). Die Nachtparkierverordnung wurde von der Gemeindeversammlung

am 23. November 2004 genehmigt. Der Kreis der Bewilligungs- bzw.

Abgabepflichtigen sowie die Gebührenhöhe sind klar definiert. Damit liegt

vorliegend ein Gesetz im formellen Sinn vor, welches auch vom zuständigen Gemeinwesen

erlassen wurde (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Zürich 2002, N. 393 ff.).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die Regelung des Nachtparkierens in der

Nachtparkierverordnung Art. 20 Abs. 2 der eidgenössischen

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) widerspreche, wonach

nur derjenige eine Bewilligung bedarf, der sein Fahrzeug nachts regelmässig an gleicher

Stelle parkiere. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) und die darauf

gestützten Erlasse den rollenden und ruhenden Verkehr nur insoweit beschlagen,

als es sich um Verkehr handelt, der sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Strassen

hält und mithin als Gemeingebrauch erscheint. Das Parkieren während der ganzen

Nacht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Verkehr im Sinne des

SVG, sondern stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, dessen Regelung in der

alleinigen Kompetenz der Kantone steht (BGE 108 Ia 111 E. 1b). Art. 20

Abs. 2 VRV steht daher einer kantonalen resp. im Kanton Zürich einer

kommunalen Regelung nicht entgegen, wonach es sich beim regelmässigen Parkieren

über Nacht auf öffentlichem Grund ganz allgemein – und nicht nur, wenn

man sein Fahrzeug an der gleichen Stelle parkiert – um bewilligungs- und

gebührenpflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch handelt. Auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz (Erwägung 4) kann im Übrigen verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.3

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, dass es sich bei der M-Strasse um eine Kantonsstrasse

handelt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Ziff. A.3

des Anhangs zur Sondergebrauchsverordnung kann die Gemeinde die Gebührenpflicht

nämlich auch auf Staatsstrassen einführen, soweit sie eine entsprechende

Gebührenpflicht auch für die Gemeindestrassen eingeführt hat. Ebenfalls ist

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Beschilderung notwendig,

wie der Bezirksrat in Erwägung 6 (Seite 6, 2. Absatz) zutreffend dargelegt hat,

weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2).

3.4

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer geltend, die Beweislage sei mit der Kontrolldokumentation/Kontrollerfassung

nicht gegeben, welche im Übrigen gegen Treu und Glaube verstosse. Weshalb dies

der Fall sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr belegt er mit

seinen Fotos, dass er sein Fahrzeug auf dem Gemeindegebiet abstellt hat, auch

wenn nicht immer an der gleichen Stelle, woraus er aber nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann (vgl. E.3.2). Die Vorinstanz hat in Erwägung 6 (Seite 5, 3.

Absatz) aufgezeigt, auf welche Weise die parkierten Fahrzeuge erfasst werden.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle durch die Polizei

durchgeführt wurde, was im Einklang mit Art. 1 Abs. 1 der

Vollziehungsverordnung vom 7. September 2004 steht. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers wurde die Kontrolle nicht an das Amt für Bevölkerungsdienste

delegiert. Dieses Amt wurde im vorinstanzlichen Entscheid nur dahingehend genannt,

dass bei diesem Amt die Kontrollergebnisse eingesehen werden können. Der Beschwerdeführer

hat somit nicht dargetan, weshalb die im vorinstanzlichen Entscheid geschilderte

Erfassung gegen Treu und Glauben verstosse.

3.5

Nicht

weiter einzugehen ist auf die Ausführungen zur L-Strasse. Die angefochtene

Verfügung hat den Zeitraum März bis Juni 2005 zum Gegenstand. Das Fahrzeug des

Beschwerdeführers wurde aber erst am 23. August 2005 zum ersten Mal auf

der L-Strasse angetroffen.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dieser stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Diese kann nur gewährt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt

sind: der Beschwerdeführer muss mittellos sein und das Begehren darf nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1

VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32). Das war vorliegend der Fall, weshalb das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Eine Parteientschädigung steht

dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG), insbesondere ist ihm durch die falsche Rechtsmittelbelehrung im Beschluss

vom 25. Oktober 2005 kein Nachteil erwachsen.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …