VB.2006.00123
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00123
14. September 2006Deutsch9 min
(URT.2006.9510)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00123
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.09.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren
Nachtparkiergebühren:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Der Bezirksrat hat den Rekurs zu Recht an den Statthalter überwiesen (E.1.2). Keine mündliche Verhandlung (E.1.3). Eine allfällige Gehörsverletzung wäre im Rekursverfahren geheilt worden (E.2). Für die Erhebung der Nachtparkiergebühr besteht in der Gemeinde eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E.3.1). Art. 20 Abs. 2 VRV steht einer kantonalen resp. im Kanton Zürich einer kommunalen Regelung nicht entgegen, wonach es sich beim regelmässigen Parkieren über Nacht auf öffentlichem Grund ganz allgemein - und nicht nur, wenn man sein Fahrzeug an der gleichen Stelle parkiert - um bewilligungs- und gebührenpflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch handelt (E.3.2). Die Gemeinde kann die Gebührenpflicht auch auf Staatsstrasen einführen, soweit sie eine entsprechende Gebührenpflicht auch für die Gemeindestrassen eingeführt hat (E.3.3). Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, weshalb die Kontrolldokumentation/Kontrollerfassung gegen Treu und Glaube verstosse (E.3.4). Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E.4).
Stichworte:
BEZIRKSRAT
GEBÜHREN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH
NACHTPARKIERGEBÜHR
STATTHALTER
Rechtsnormen:
§ 10 Abs. 1 BezverwG
§ 12 Abs. 1 BezverwG
Art. 20 Abs. 2 VRV
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 59 S. 26
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Gemäss Art. 1 der Verordnung über das Nachtparkieren
auf Öffentlichem Grund der Gemeinde Kilchberg vom 23. November 2004
(nachfolgend Nachtparkierverordnung) ist das regelmässige Parkieren von
Fahrzeugen über Nacht auf öffentlichem Grund bewilligungs- und
gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch. Die Vorsteherin des Ressort
Polizei stellte A mit Verrechnungsverfügung vom 30. Juni 2005 für das
Fahrzeug 01 für den Zeitraum 1. März 2005 bis 30. Juni 2005
Nachtparkgebühren von Fr. 35.- pro Monat in Rechnung.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat
Kilchberg am 25. Oktober 2005 ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Einspracheentscheid erhob A am 26. November
2005.
Rekurs an den Bezirksrat Horgen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar
2006.
überwies der Bezirksrat Horgen den Rekurs an das Statthalteramt desselben
Bezirks. Letzteres wies den Rekurs am 2. Februar 2006 ab.
III.
Gegen die Verfügung des Statthalteramts erhob A am 4. März
2006.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verrechnungsverfügung vom
30.
Juni 2005. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche
Prozessführung und die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung.
Das Statthalteramt des Bezirks Horgen verzichtete auf Vernehmlassung.
Der Gemeinderat Kilchberg beantragte am 20. April 2006 Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Gebührenstreitigkeit zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der
Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb eigentlich der
Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38 Abs. 2 VRG). Da sich
aber in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38 Abs. 3
VRG; vgl. auch die mit heutigem Datum erledigten Verfahren VB.2006.00250 und
VB.2006.00291, beide auf www.vgrzh.ch).
1.2
Gemäss § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985
(BezverwG) obliegt dem Bezirksrat der Entscheid über Rechtsmittel in
Gemeindesachen, wobei besondere Bestimmungen vorbehalten werden. Eine solche
findet sich in § 12 Abs. 1 BezverwG, wonach dem Statthalteramt der
Entscheid über Rechtsmittel auf dem Gebiet der Ortspolizei obliegt. Der Begriff
der Ortspolizei ist dabei eng zu handhaben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 5 N. 9). Die vorliegende Streitigkeit hat die Erhebung
einer Gebühr für die nicht mehr bestimmungsgemässe oder nicht mehr gemeinverträgliche
Benutzung des öffentlichen Grundes (gesteigerter Gemeingebrauch) zum Gegenstand,
womit eine ortspolizeiliche Anordnung den Streitgegenstand bildet (vgl. VGr, 13. April
2000, VB.2000.00005, E. 3, www.vgrzh.ch). Der Bezirksrat hat den Rekurs deshalb
zu Recht an den Statthalter überwiesen und Letzterer zu Recht in der Sache
entschieden (vgl. zur vorinstanzlichen Zuständigkeit ausführlich das heutige
Urteil VB.2006.00250, E. 2, www.vgrzh.ch).
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäss § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht eine
mündliche Verhandlung anordnen. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben
die Beteiligten jedoch keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es eine mündliche
Verhandlung durchführen will oder nicht. Nach konstanter Praxis fallen
Abgabestreitigkeiten nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb sich
auch daraus kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt
(RB 2000 Nr. 27). Da die vorliegenden Akten eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage bieten, ist keine mündliche Verhandlung anzusetzen.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm am 19. Juli
2005.
auf dem Polizeiposten Kilchberg die Einsicht in die Kontrollerfassung
verweigert wurde, weshalb er vor der Einsprache die Richtigkeit der Gebühren
nicht kontrollieren konnte. Beim Akteneinsichtsrecht handelt es sich um einen
Teilgehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 12).
Ob vorliegend das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde,
braucht jedoch nicht näher geklärt zu werden. Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, dass ihm auch im Laufe des Rekursverfahrens die Einsicht in die Akten
verweigert wurde. Eine allfällige Gehörsverletzung wegen ungewährter
Akteneinsicht wäre demnach im Rekursverfahren, für welches nicht geltend
gemacht wird, es sei in diesem die Akteneinsicht ebenfalls verweigert worden,
geheilt worden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, bei der Nachtparkierverordnung handle es sich
nicht um eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von
Benutzungsgebühren. Dafür brauche es ein Gesetz im formellen Sinn. Der Einwand
des Beschwerdeführers entbehrt jeglicher Grundlage. Das längerfristige
Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar,
weshalb im Kanton Zürich Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (VGr, 17. März
2006, VB.2005.00589, E. 2.3, www.vgrzh.ch; Ziff. A.3 des Anhangs zur
Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978; Tobias Jaag, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 3447; BGE 108 Ia
111.
E. 2a). Die Nachtparkierverordnung wurde von der Gemeindeversammlung
am 23. November 2004 genehmigt. Der Kreis der Bewilligungs- bzw.
Abgabepflichtigen sowie die Gebührenhöhe sind klar definiert. Damit liegt
vorliegend ein Gesetz im formellen Sinn vor, welches auch vom zuständigen Gemeinwesen
erlassen wurde (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
A., Zürich 2002, N. 393 ff.).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Regelung des Nachtparkierens in der
Nachtparkierverordnung Art. 20 Abs. 2 der eidgenössischen
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) widerspreche, wonach
nur derjenige eine Bewilligung bedarf, der sein Fahrzeug nachts regelmässig an gleicher
Stelle parkiere. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) und die darauf
gestützten Erlasse den rollenden und ruhenden Verkehr nur insoweit beschlagen,
als es sich um Verkehr handelt, der sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Strassen
hält und mithin als Gemeingebrauch erscheint. Das Parkieren während der ganzen
Nacht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Verkehr im Sinne des
SVG, sondern stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, dessen Regelung in der
alleinigen Kompetenz der Kantone steht (BGE 108 Ia 111 E. 1b). Art. 20
Abs. 2 VRV steht daher einer kantonalen resp. im Kanton Zürich einer
kommunalen Regelung nicht entgegen, wonach es sich beim regelmässigen Parkieren
über Nacht auf öffentlichem Grund ganz allgemein – und nicht nur, wenn
man sein Fahrzeug an der gleichen Stelle parkiert – um bewilligungs- und
gebührenpflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch handelt. Auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (Erwägung 4) kann im Übrigen verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.3
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, dass es sich bei der M-Strasse um eine Kantonsstrasse
handelt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Ziff. A.3
des Anhangs zur Sondergebrauchsverordnung kann die Gemeinde die Gebührenpflicht
nämlich auch auf Staatsstrassen einführen, soweit sie eine entsprechende
Gebührenpflicht auch für die Gemeindestrassen eingeführt hat. Ebenfalls ist
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Beschilderung notwendig,
wie der Bezirksrat in Erwägung 6 (Seite 6, 2. Absatz) zutreffend dargelegt hat,
weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2).
3.4
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, die Beweislage sei mit der Kontrolldokumentation/Kontrollerfassung
nicht gegeben, welche im Übrigen gegen Treu und Glaube verstosse. Weshalb dies
der Fall sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr belegt er mit
seinen Fotos, dass er sein Fahrzeug auf dem Gemeindegebiet abstellt hat, auch
wenn nicht immer an der gleichen Stelle, woraus er aber nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann (vgl. E.3.2). Die Vorinstanz hat in Erwägung 6 (Seite 5, 3.
Absatz) aufgezeigt, auf welche Weise die parkierten Fahrzeuge erfasst werden.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle durch die Polizei
durchgeführt wurde, was im Einklang mit Art. 1 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 7. September 2004 steht. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers wurde die Kontrolle nicht an das Amt für Bevölkerungsdienste
delegiert. Dieses Amt wurde im vorinstanzlichen Entscheid nur dahingehend genannt,
dass bei diesem Amt die Kontrollergebnisse eingesehen werden können. Der Beschwerdeführer
hat somit nicht dargetan, weshalb die im vorinstanzlichen Entscheid geschilderte
Erfassung gegen Treu und Glauben verstosse.
3.5
Nicht
weiter einzugehen ist auf die Ausführungen zur L-Strasse. Die angefochtene
Verfügung hat den Zeitraum März bis Juni 2005 zum Gegenstand. Das Fahrzeug des
Beschwerdeführers wurde aber erst am 23. August 2005 zum ersten Mal auf
der L-Strasse angetroffen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dieser stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Diese kann nur gewährt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt
sind: der Beschwerdeführer muss mittellos sein und das Begehren darf nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1
VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32). Das war vorliegend der Fall, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Eine Parteientschädigung steht
dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG), insbesondere ist ihm durch die falsche Rechtsmittelbelehrung im Beschluss
vom 25. Oktober 2005 kein Nachteil erwachsen.
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …