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Entscheid

VB.2006.00124

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00124

24. Mai 2006Deutsch16 min

(URT.2006.9308)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Küsnacht beschloss am 23. Januar

2003, dem Massnahmenkatalog "Quartier Goldbach – Tempo-30-Zone" werde

zugestimmt (1); die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich

(im Folgenden: Direktion) werde ersucht, die Tempo-30-Zonen Goldbach-Berg und

Goldbach-See zu verfügen (2); die Projektleitung Gesamtverkehrskonzept werde

beauftragt, vor der amtlichen Publikation die Bevölkerung zu einer

entsprechenden Informationsveranstaltung einzuladen, wobei die Einwohnerinnen

und Einwohner von Goldbach durch persönliche Anschrift einzuladen seien (3);

der für die Umsetzung der Massnahmen erforderliche Kredit von Fr. 245'000.-

werde bewilligt (5). Der Massnahmenkatalog enthält neben den durch die

kantonale Direktion zu verfügenden Signalisationen verschiedene flankierende

bauliche Massnahmen, insbesondere Fahrbahnverengungen aus Betonelementen mit

Leitpfeiltafeln und Sicherungspfosten. Die Direktion erliess am 15. April

2003 die beantragten Verkehrsanordnungen (Verfügungen Nr. A 25913 und A

25914), welche in Ziffer I die Tempo-30-Zonen Goldbach-Berg und Goldbach-See

mit Umschreibung der davon betroffenen Strassenabschnitte festsetzen, in Ziffer II

die Standorte der anzubringenden Signale 2.59.1/2.59.2 sowie der entsprechenden

Bodenmarkierungen festlegen und in Ziffer III die im vom Gemeinderat am 23. Januar

2003 genehmigten Massnahmenplan enthaltenen baulichen und übrigen

markierungstechnischen Massnahmen für verbindlich erklären. Die Verfügungen wurden

am 14. Juni 2003 in der Zürichsee-Zeitung publiziert; als Verfügungsinhalt

nannte die Publikation die Anordnung der Tempo-30-Zonen Goldbach-Berg und

Goldbach-See (Festsetzung der Innerorts-Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h mit

Umschreibung der davon erfassten Strassenabschnitte) sowie in diesem Zusammenhang

die Aufhebung verschiedener Signalisationen "Stop"; sie enthielt eine

Rechtsmittelbelehrung (Rekurs an den Regierungsrat binnen dreissig Tagen),

jedoch keinen Hinweis auf die als verbindlich erklärten baulichen Massnahmen,

welche ebenfalls Bestandteil des vom Gemeinderat Küsnacht am 23. Januar

2003 beschlossenen Massnahmenkataloges bilden. Nachdem Rekurse gegen die

Verkehrsanordnungen an den Regierungsrat erfolglos geblieben waren, wurden im

Mai 2005 die Signalisationen, Markierungen und baulichen Massnahmen für die

Tempo-30-Zonen umgesetzt.

Mit als Einsprache bezeichnetem Schreiben vom 25. Mai

2005 ersuchte A, wohnhaft in L, den Gemeinderat Küsnacht darum, die

gefährlichen Verkehrshindernisse im Quartier Goldbach, die ohne Baubewilligung

erstellt worden seien, sofort abzubauen. Hierauf fand am 16. Juni 2005

eine mit Besichtigung der Hindernisse verbundene Verhandlung zwischen dem

Einsprecher und Vertretern der Gemeinde und der Kantonspolizei statt. Mit

Schreiben vom 24. Juni 2005 hielt A an seiner Einsprache fest. Der

Gemeinderat wies ihn am 29. Juni 2005 brieflich darauf hin, dass auf seine

Begehren nicht eingegangen werden könne, da die Tempo-30-Verfügungen in

Rechtskraft erwachsen seien. A beharrte am 8. Juli 2005 auf einer

förmlichen Behandlung seiner Einsprache. Die Baukommission Küsnacht beschloss

am 26. Juli 2005, auf die Begehren um Beseitigung der baulichen Massnahmen

nicht einzutreten und dem Einsprecher Verfahrenskosten von Fr. 500.-

aufzuerlegen.

Erwägungen

II.

Dagegen wandte sich A mit Eingabe vom 3. September

2005.

an den Bezirksrat Meilen. Er beantragte, die Baukommission bzw. der

Gemeinderat Küsnacht sei anzuweisen, auf seine Einsprache einzutreten; die

baulichen Massnahmen seien zu veröffentlichen und, soweit bereits ausgeführt,

zurückzubauen; die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.- seien zu

streichen. Sodann sei aufsichtsrechtlich zu prüfen, ob der Gemeinderat Küsnacht

seine Kreditkompetenz überschritten habe.

Der Bezirksrat Meilen beschloss am 8. Februar 2006,

auf den Rekurs mangels eines schutzwürdigen Anfechtungsinteresses des Rekurrenten

nicht einzutreten (Disp.-Ziff. II); zugleich merkte er vor, dass die

Vorwürfe betreffend Überschreitung der Finanzkompetenz in einem separaten,

aufsichtsrechtlichen Verfahren geprüft würden (Disp.-Ziff. I). Die Rekurskosten

von Fr. 659.- auferlegte er dem Rekurrenten.

III.

Mit Beschwerde vom 7. März 2006 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, Dispositiv-Ziffer II des Bezirksratsbeschlusses sowie

den Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 26. Juli 2005 aufzuheben; die

Baukommission bzw. der Gemeinderat Küsnacht seien anzuweisen, die Einsprache

vom 25. Mai 2005 zu behandeln, die in der Tempo-30-Zone Goldbach

vorgesehenen baulichen Massnahmen auszuschreiben sowie "die gefaerlichen – (und bei fehlender Baulegitimation alle –)

Bauten" zu beseitigen; die ihm von

den Vorinstanzen auferlegten Verfahrenskosten seien zu streichen.

Der Bezirksrat Meilen verzichtete auf Vernehmlassung. Die Baukommission

Küsnacht beantragte Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beanstandete mit seiner Einsprache vom 25. Mai 2005, dass

die Hindernisse ohne Bauausschreibung und Baubewilligung erstellt worden und

dass sie gefährlich, also mit der Verkehrssicherheit nicht vereinbar seien;

gegen die Tempo-30-Beschränkung habe er nichts einzuwenden. Die Baukommission

Küsnacht erwog im Beschluss vom 26. Juli 2005, dem Beschwerdeführer sei

kein Nachteil daraus erwachsen, dass die baulichen

Verkehrsberuhigungsmassnahmen nicht publiziert worden seien; wäre nämlich eine

solche Publikation erfolgt, wäre er (schon damals) mangels eines schutzwürdigen

Interesses im Sinn von § 21 VRG nicht zur Einspracheerhebung legitimiert

gewesen. Bei Verkehrsmassnahmen seien nach ständiger Praxis lediglich die

Anstösser sowie diejenigen Automobilisten zum Rekurs zugelassen, die auf die

Benützung der betreffenden Strasse angewiesen seien und diese daher mehr oder

weniger regelmässig benützten. Als Bewohner des Quartiers L stehe es dem

Beschwerdeführer frei, über die von der Tempo-30-Zone ausgenommenen

Verbindungsstrassen zu fahren.

Der Bezirksrat Meilen hat in der Folge die

Rekurslegitimation des Beschwerdeführers ebenfalls verneint. Dieser lege nicht

dar, weshalb er von seinem Wohnort in der Nähe von L aus durch das

Goldbach-Quartier fahren müsse, um an seinen Arbeitsort in M zu gelangen, bzw.

weshalb ihm durch die innerhalb der Tempo-30-Zone Goldbach realisierte bauliche

Verkehrsberuhigung ein Nachteil erwachse. Es stünden ihm verschiedene Varianten

offen, um mindestens so zügig an den Arbeitsort und wieder nach Hause zu

gelangen. Mit dem streitbetroffenen Massnahmenkatalog beabsichtige die Gemeinde

Küsnacht eine Verlangsamung des Durchgangsverkehrs in den Quartieren und damit

auch dessen Verlagerung auf die Verbindungsachsen Schiedhaldenstrasse – Alte

Landstrasse Richtung Dufourplatz Zollikon oder Oberwachtstrasse – Seestrasse

Richtung Tiefenbrunnen. Dem Rekurrenten stehe neben dieser Verbindung auch die

Forch-Autostrasse via Zollikerberg zur Verfügung.

Streitgegenstand bildet demnach in erster Linie die Frage,

ob dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Einsprache- und Rekurserhebung zu

Recht verweigert worden sei. Entgegen seiner Auffassung und nach zutreffender

Betrachtungsweise der Vorinstanzen geht es auch bezüglich seiner Rüge, die

baulichen Verkehrsmassnahmen seien zu Unrecht nicht publiziert worden, in

erster Linie um die Frage der Rechtsmittellegitimation (zum Verhältnis zwischen

den signalisationstechnischen und den baulichen Massnahmen vgl. nachstehend E. 3).

2.2

Gemäss § 21

lit. a VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung

hat. Eine gleich lautende und in der Praxis auch gleich ausgelegte Bestimmung

enthält § 338a Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) bezüglich Anordnungen, die sich auf dieses Gesetz (und/oder auf das

Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, RPG) stützen. Sodann

gilt § 21 lit. a VRG auch in Projektfestsetzungsverfahren nach § 17

des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG; vgl. § 17 Abs. 1

Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StrassG). Das schutzwürdige Interesse

besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel dem

Einsprecher/Rekurrenten eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines

materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn zur

Folge hätte. Dabei muss er allerdings stärker als die Allgemeinheit betroffen

sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen; die

Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 21).

Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen hat die neuere

Rechtsprechung den Kreis der Rekursberechtigten erheblich eingeschränkt: So

begründet der Mehrverkehr auf einer Strasse, an welcher der Rechtsmittelkläger

nicht selber wohnt, für diesen selbst dann keine hinreichende Betroffenheit,

wenn er diese Strasse täglich mit dem Auto benützt (RB 2003 Nr. 13

betreffend Mehrverkehr im Raum Zeltweg im Zusammenhang mit der angefochtenen

Sperrung des Limmatquais). Sodann wird zum Rekurs gegen funktionelle Verkehrsanordnungen

im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

(SVG) – zu welchen auch Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo-30

gehören, soweit sie durch Signale angeordnet werden (vgl. nachstehend E. 3)

– nur zugelassen, wer dadurch einen Nachteil erleidet, der ihn in besonderer

Weise trifft. Die regelmässige Strassenbenützung genügt daher nicht zur

Bejahung der Rechtsmittellegitimation. Vielmehr muss der Rekurrent in eigenen,

speziell fassbaren Interessen deutlich wahrnehmbar beeinträchtigt sein, wobei

er diese Betroffenheit von sich aus schon vor der ersten Rechtsmittelinstanz

darzulegen hat. So bildet etwa eine durch die Tempo-30-Beschränkung bewirkte

Verlängerung der Fahrzeit keine legitimationsbegründende Beeinträchtigung (VGr,

23.

Juni 2005, ZBl 106/2005, S. 597 ff., betreffend

Tempo-30-Beschränkung auf der Rychenbergstrasse in Winterthur, zur Publikation im

RB 2005 vorgesehen). Diese Grundsätze gelten auch bei der Anfechtung von

Strassenprojekten nach § 17 StrassG sowie bei der Anfechtung von baulichen

Verkehrsberuhigungsmassnahmen, die zusammen mit Tempo-30-Beschränkungen

erlassen werden, zumal solche der Verkehrsberuhigung dienende Vorrichtungen auf

dem Strassenkörper mit anderen baulichen Vorkehren zur Errichtung oder Änderung

einer Strasse vergleichbar sind, für welche ein eigentliches Projektfestsetzungsverfahren

nach § 17 StrassG durchgeführt werden müsste (dazu nachstehend E. 3).

2.3

In seiner

Einsprache vom 25. Mai 2005 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Frage

seiner Betroffenheit überhaupt nicht. Im Rekurs vom 3. September 2005 an

den Bezirksrat brachte er diesbezüglich vor, seit seinem Zuzug in die Gemeinde

Küsnacht an die Wohnadresse L fahre er auf der Strecke Forch-Schnell­strasse-"KEK"-Rumensee-Bogleren-

oder Goldbacherstrasse-Seestrasse-Hoeschgasse in sein Büro in M sowie auf

derselben Strecke zurück nach Hause. Er sei auf das Auto angewiesen, da er

beruflich viel in der ganzen Schweiz unterwegs sei.

Diese Ausführungen vermögen eine hinreichende Betroffenheit

im Sinn der dargelegten Rechtsprechung nicht zu begründen. Der Bezirksrat hat

zutreffend aufgezeigt, dass dem in der L wohnhaften Beschwerdeführer mehrere

zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, um mit dem Auto von seiner

Wohnadresse in L in sein Büro nach M zu gelangen, ohne die im Quartier Goldberg

von der Tempo-30-Beschränkung erfassten Strassen benützen zu müssen. Wie nur

schon ein Blick auf den Situationsplan sowie den kommunalen Zonenplan (dem

zusätzlich zu entnehmen ist, dass die Wohnadresse in erheblicher Entfernung vom

Quartier Goldberg liegt) zeigt, sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz

plausibel. Eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers kann auch nicht

daraus abgeleitet werden, dass er die fraglichen Hindernisbauten als verkehrsgefährdend

beanstandet. Dieses Argument wäre bei einer materiellen Beurteilung von

Rechtsmitteln von Personen, die zum Rekurs berechtigt wären, zu prüfen. Zum

Rekurs berechtigt sind aber wie dargelegt nicht sämtliche Benützer der mit

diesen Hindernissen versehenen Strassen; das in der Sache selber vorgebrachte

Argument (Gefährlichkeit der Hindernisse) vermag dem Beschwerdeführer die

Rechtsmittellegitimation daher nicht zu verschaffen. Letztere lässt sich auch

nicht aus der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung ableiten, der

Beschwerdeführer benütze die Bogleren- und die Goldbacherstrasse neuerdings

auch wegen seiner Stieftochter, die in N den Kindergarten besuche. Derartige

erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Tatsachenbehauptungen bezüglich

der Rekurslegiti­mation sind auch dann unzulässig, wenn die vorinstanzliche

Rekursbehörde keine gerichtliche Instanz ist (zur Zulässigkeit neuer

Tatsachenbehauptungen vor Verwaltungsgericht als erster gerichtlicher Instanz

bezüglich der materiellen Beurteilung vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11).

Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er für die Zufahrt zum

Kindergarten in N Strassen benützen muss, auf denen sich Hindernisse der von

ihm beanstandeten Art befinden.

Es ergibt sich demnach, dass der Bezirksrat auf den Rekurs

zu Recht nicht eingetreten ist und dass auch der mit Rekurs angefochtene

Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 26. Juli 2005 (womit bereits

diese auf die vorangehende Einsprache nicht eingetreten war) rechtmässig war.

3.

Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten

Grundsätze zum Rechtsschutz und dessen Koordination bei

Verkehrsberuhigungsmassnahmen ist Folgendes anzumerken.

3.1

Bauliche

Verkehrsberuhigungsmassnahmen, die sich auf das Strassengesetz stützen und der

Verkehrsberuhigung dienen, bedürfen einer Verfügung, welche mit Rechtsmitteln

angefochten werden kann; dies gilt unabhängig davon, ob sie in oder ohne

Zusammenhang mit funktionellen Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4

SVG geplant werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Baubewilligung im Sinn

von § 318 PBG; vielmehr knüpft der Rechtsschutz für solche bauliche

Massnahmen an das Strassengesetz an (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 309

Abs. 2 PBG). Schon vor der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997, mit der

für Strassenprojekte ein eigentliches Projektfestsetzungsverfahren eingeführt

worden ist (vgl. §§ 15 ff. StrassG in der Fassung vom 8. Juni

1997; und dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 125 ff.), hat die

damalige Rechtsprechung bei bzw. vor der Realisierung baulicher

Verkehrsberuhigungsmassnahmen in Anknüpfung an die Rechtsschutzbestimmungen des

Strassengesetzes in der damaligen Fassung den Erlass einer anfechtbaren

Verfügung verlangt, die zudem mit Rechtsmittelbelehrung im amtlichen Publikationsorgan

der Gemeinde zu publizieren sei (RB 1984 Nr. 2 = ZBl 86/1985, S. 82

= ZR 84 Nr. 9 betreffend Verkehrsriegel im stadtzürcherischen Kreis

5). Ob dabei eine eigentliche "Projektierung" im Sinn von §§ 12 ff.

StrassG (in der damaligen ursprünglichen Fassung) erforderlich sei, könne offen

bleiben, da der nach § 15 StrassG (in der damaligen Fassung) gebotene

Rechtsschutz auch dann zu gewährleisten sei, wenn dies nicht der Fall sein

sollte; daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass bauliche

Verkehrsberuhigungsmassnahmen in der Regel nicht mit der Enteignung von Land

verbunden seien; denn obwohl § 15 StrassG (in der damaligen Fassung)

bezüglich des Rechtsschutzes auf die kantonale Enteignungsgesetzgebung

verweise, setze die Gewährleistung eines diesbezüglichen Rechtsschutzes nicht

voraus, dass Land enteignet werde (vgl. bezüglich baulicher Vorkehrungen an

Strassen zu anderen als Verkehrsberuhigungszwecken auch RB 1990 Nr. 102

= BEZ 1990 Nr. 1).

Hieraus kann indessen der Beschwerdeführer wie erwähnt

(vgl. vorn E. 2.1) nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die im

vorliegenden Fall unterbliebene Publikation der (im Zusammenhang mit der

Tempo-30-Beschränkung realisierten) baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen in

Goldbach-Berg und Goldbach-See einen für das Verwaltungsgericht beachtlichen

Rechtsmangel (§ 50 Abs. 1 VRG) nur dann darstellen würde, wenn der Beschwerdeführer

zur Anfechtung dieser Massnahmen legitimiert wäre.

3.2

Nach der

jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind zudem bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen,

die im Zusammenhang mit Tempo-30-Beschränkungen realisiert werden sollen,

zwecks eines wirksamen Rechtsschutzes zu koordinieren (VGr, 7. April 2005,

VB.2004,00558, www.vgrzh.ch; zur Publikation im RB 2005 vorgesehen; publiziert

in BEZ 2005 Nr. 17 sowie ZBl 106/2005, S. 593 ff.,

betreffend Pflugsteinstrasse in Erlenbach). Dabei hat das Gericht wiederum

offen gelassen, ob für die Anordnung baulicher Verkehrsberuhigungsmassnahmen

ein eigentliches Projektierungsverfahren – und damit ein Projektfestsetzungsverfahren

mit einer dem Rekurs vorangehenden Einsprache gemäss § 17 StrassG (in der

nunmehr revidierten Fassung vom 8. Juni 1997) – erforderlich sei;

jedenfalls müsse die Gemeinde über die mit der Einführung von Tempo-30 vorgesehenen

baulichen Massnahmen eine (Allgemein-)Verfügung erlassen (VB.2004.00558, E. 2.3.2),

die gleichzeitig mit der Verfügung der kantonalen Direktion betreffend die Einführung

von Tempo-30 zu eröffnen sei, um Betroffenen so die Möglichkeit einzuräumen,

den Rechtsmittelweg in Kenntnis des ganzen Massnahmenpakets

einzuschlagen; alsdann sei es Sache der – verschiedenen (vgl. E. 2.3) –

Rechtsmittelinstanzen, ihre Entscheide in geeigneter Weise zu koordinieren (E. 2.4.3).

Im vorliegenden Fall könnte der vom Gemeinderat am 23. Januar

2003.

getroffene Beschluss bzw. die dortige Zustimmung zum Massnahmenkatalog "Quartier

Goldbach – Tempo-30-Zone" durchaus als Verfügung gelten, die den

geeigneten Anknüpfungspunkt für den erforderlichen Rechtsschutz Betroffener

schafft. Allerdings sind in der folgenden Publikation vom 14. Juni 2003

lediglich die von der kantonalen Direktion am 15. April 2003 verfügten

Tempo-30-Zonen Goldbach-Berg und Goldbach-See erwähnt worden, während ein

Hinweis auf die flankierenden baulichen Massnahmen unterblieb (obwohl diese von

der Direktion – was durchaus der Koordination diente – ausdrücklich verbindlich

erklärt worden waren). Hieraus kann indessen der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Zum einen war – wie die Vorinstanzen zutreffend

dargelegt haben – die gemäss neuerer Rechtsprechung erforderliche Koordination

des Rechtsschutzes bei der Planung der hier streitbetroffenen

Verkehrsberuhigungsmassnahmen noch nicht zu beachten, da das diesbezügliche

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2005 erst danach ergangen ist.

Zudem könnte sich der Beschwerdeführer auf dieses Urteil ohnehin nicht berufen,

weil ihm wie dargelegt die Rechtsmittellegitimation durch die Vorinstanzen zu

Recht abgesprochen worden ist.

4.

Der Beschwerdeführer rügt sodann zumindest sinngemäss,

dass der Bezirksrat seinen Vorwurf, der Gemeinderat habe mit dem Beschluss vom

23.

Januar 2003 seine kreditrechtliche Kompetenz überschritten, nicht im

Rahmen des Rekursverfahrens behandelt, sondern als Aufsichtsbeschwerde entgegen

genommen habe. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. In seiner Rekursschrift

hatte der Beschwerdeführer selber ausgeführt, falls ihm die

Rechtsmittellegitimation abgesprochen werde, ersuche er den Bezirksrat, seine

Vorwürfe (worunter auch jener der kreditrechtlichen Kompetenzüberschreitung)

als Aufsichtsorgan zu behandeln. Weil der Bezirksrat Aufsichtsbehörde über die

Gemeinden ist (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung

vom 10. März 1985) und zugleich als Rechtsmittelinstanz Rekurse gegen

Beschlüsse des Gemeinderates zu behandeln hat (vgl. § 152 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926), ist eine derartige Aufspaltung des bezirksrätlichen

Verfahrens – jedenfalls unter Umständen, wie sie hier vorliegen – zulässig und

nicht zu vermeiden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 89 f.).

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang besteht auch kein Anlass, die Kostenauflagen der Vorinstanzen

abzuändern. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Baukommission

Küsnacht ist entgegen deren Antrag keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2

VRG zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten

Aufgabenbereich des Gemeinwesens, was die Zusprechung einer Parteientschädigung

an die obsiegende Behörde zwar nicht ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt

erscheinen lässt, wenn die Beantwortung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden

war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier

nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …