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Entscheid

VB.2006.00133

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00133

16. November 2006Deutsch33 min

(URT.2006.9634)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschlüssen vom 10. Mai bzw. 18. Juni 2001

setzten die Gemeinden Bonstetten und Wettswil a.A. in teilweiser Revision ihrer

Bau- und Zonenordnungen eine gemeindeübergreifende Erholungszone für einen

Golfplatz im Gebiet Stierenmas sowie Vorschriften für diese Zone fest. Dadurch

soll die bestehende Golfübungsanlage "Driving Range" Chrügelmatten,

Wettswil a.A., zu einem 18-Loch-Golfplatz erweitert werden. Die Erholungszone

umfasst eine Fläche von gut 60 ha. Der grössere südliche Teil liegt in der

Gemeinde Bonstetten. Das Zonengebiet wird im Norden durch die Moosstrasse, im

Osten durch den Fischgraben/Fischbach, im Süden durch die Masstrasse und im

Westen durch die Fildern-/

Zürcherstrasse begrenzt. Es liegt in einer weiten, offenen Ebene zwischen den

Dorfkörpern von Wettswil a.A. und Bonstetten im Osten und teilweise bewaldetem

Hanggebiet im Westen. Das Beizugsgebiet ist unterteilt in einen rund 80 m

tiefen Bereich "Infrastruktur" im Norden, ein kleines Geviert

"Gartenbau" von gut 100 m x 45 m im Westen und die "Erholungszone

Golf" mit der gesamten übrigen Fläche. Im Weiteren erliessen die beiden Gemeinden

folgende Zonenvorschriften (revBZO):

"1. Nutzweise

1.1 Zweck

Die

Erholungszone Golf ist ausschliesslich für den Bau und den Betrieb eines

18-Loch-Golfplatzes samt zugehörigen Nebenanlagen bestimmt.

1.2 Nutzung Teilbereiche

1.2.1 Im

"Bereich für Infrastruktur" sind die für den Golfbetrieb notwendigen

Parkplätze, Bauten und Anlagen sowie maximal zwei Wohnungen zulässig. Der

landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb mit Gartenbau und Pferdehaltung

darf im bisherigen Ausmass weiterbestehen.

1.2.2 Im

"Bereich für den Gartenbau" dürfen das bestehende Wohnhaus in seinem

bisherigen Volumen zu Wohnzwecken und die bestehenden Werk- und

Lagerplätze sowie die Baumschule/Gartenanlage für einen Gartenbaubetrieb

genutzt werden. Eine Umnutzung des bestehenden Oekonomiegebäudes für Werkstätten

und Lager sowie die Erstellung zusätzlicher Bauten und Anlagen für den

Golfplatz sind zulässig.

1.3 Naturschutzflächen

Ein

Drittel der für das Golfspiel genutzten Flächen ist naturnah zu gestalten.

Diese Fläche kann auch östlich oder westlich angrenzend an die

Erholungszone Golf liegen.

2. Verkehrserschliessung

2.1 Strassen

Die Zufahrt ist auf Gemeindegebiet Wettswil ausschliesslich

von der Moosstrasse und auf Gemeindegebiet Bonstetten ausschliesslich von der

Zürcherstrasse über den südlich an den "Bereich für Gartenbau"

angrenzenden Genossenschaftsweg zulässig. Der Anschluss dieses Weges an die Zürcherstrasse

ist verkehrssicher auszubauen.

2.2 Rad-,

Fuss- und Reitwege

2.2.1 Der

Weg westlich des Fischgrabens gilt als Reitweg, derjenige östlich des

Fischgrabens als regiona- ler Radweg. Die Masstrasse muss weiterhin

uneingeschränkt als Fuss- und Wanderweg genutzt wer- den können.

2.2.2 Der

Golfplatz ist so anzulegen, dass diese Wege jederzeit ungefährdet ihrer

Zweckbestimmung ent- sprechend genutzt werden können.

3. Empfindlichkeitsstufen

In

der ganzen Erholungszone Golf gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III.

4. Gestaltung

4.1. Bei

der Anlage des Golfplatzes ist der Charakter der offenen, weiten Landschaft

möglichst zu erhal- ten.

4.2 Terrainveränderungen

sind auf ein Minimum zu beschränken. Die langfristige Fruchtbarkeit des Bodens

ist sicherzustellen.

4.3 Die naturnah

gestalteten Flächen sind möglichst zusammenzufassen. Zwischen dem Wald im Westen

und den Ziegeleiweihern im Osten ist ein Vernetzungskorridor zu schaffen.

4.4 Eingedolte

Gewässer sind nach Möglichkeit zu öffnen.

4.5 Die

Funktionstüchtigkeit der Entwässerungsanlage ist zu erhalten. Aus den Gewässern

darf kein Wasser für die Pflege und den Unterhalt des Golfplatzes entnommen

werden.

4.6 Gestaltungsplan

Als planerische Grundlage für ein Bauprojekt ist ein

privater Gestaltungsplan auszuarbeiten und festzusetzen. Im Rahmen dieses

Gestaltungsplanes sind im einzelnen festzulegen:

- detaillierte Nutzungs-, Gestaltungs- und Massvorschriften für alle

Bauten und Anlagen, eingeschlos- sen die für den Golfbetrieb

notwendigen Kleinbauten;

- die Detailgestaltung der ganzen Erholungszone (Terraingestaltung und

Bepflanzung);

- die öffentlich zugänglichen Wege und deren Gestaltung;

- die Zahl der zulässigen Parkplätze auf der Grundlage eines

Bedarfsnachweises;

- Grundsätze für den Betrieb und Unterhalt der ganzen Anlage.

4.7 Für

den Gestaltungsplan ist vor der Festsetzung ein öffentliches

Mitwirkungsverfahren gemäss § 7 PBG (Planungs- und Baugesetz

vom 7. September 1975) durchzuführen. Zuständig zur Festsetzung des

Gestaltungsplanes sind die Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden.

5. Inkrafttreten

Die Erholungszone Golf wird rechtskräftig, wenn sie

von beiden betroffenen Gemeinden beschlossen und von der Baudirektion genehmigt

ist.

Der private Gestaltungsplan "Driving Range"

Chrügelmatten vom 28.3.1994 bleibt einstweilen in Kraft, wird jedoch mit dem

Inkrafttreten des Gestaltungsplans gemäss Ziffer 4.6 hievor aufgehoben."

Gemäss kantonalem Siedlungs- und Landschaftsplan vom 31. Januar

1995 (teilrevidiert am 2. April 2001) liegt die fragliche Fläche im

Landwirtschaftsgebiet und zugleich im Bereich des Sachplans Fruchtfolgeflächen.

Die gleiche Festlegung enthält auch der regionale Richtplan Knonaueramt

(Siedlung und Landschaft) vom 3. Juni 1998.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben u.a. die heutigen Beschwerdeführer – Nr. 2

als Grundeigentümer sowie

Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 als Pächter von bislang landwirtschaftlich genutzten

Grundstücken innerhalb der neu ausgeschiedenen Erholungszone – Rekurs. Nachdem

die Baurekurskommission II einen Augenschein durchgeführt hatte, hiess sie die

vereinigten Rekurse am 25. Juni 2002 gut und hob die beiden

Gemeindeversammlungsbeschlüsse auf.

III.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 ergänzte der

Regierungsrat den regionalen Richtplan Knonaueramt mit der Festlegung eines

besonderen Erholungsgebiets C für den Golfplatz Stierenmas (RRB Nr. 10/2003).

Das von den Gemeinden Bonstetten und Wettswil a.A. angerufene

Verwaltungsgericht lud die Baudirektion mit Präsidialverfügung vom 29. Januar

2003.

ein, bezüglich der streitbetroffenen Festlegungen der Bau- und Zonenordnungen

Bonstetten und Wettswil a.A. den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim

Regierungsrat einzuholen. Auf eine Stimmrechtsbeschwerde gegen diese beiden

Anordnungen trat das Bundesgericht am 20. März 2003 nicht ein (1P.155/2003).

Am 6. Januar 2004 genehmigte der Regierungsrat die Teilrevision des

Zonenplans (Dispositiv Ziff. I). Von der Genehmigung ausgenommen wurden

die auf Gemeindegebiet Bonstetten liegenden Grundstücke Kat.Nrn. 439, 440

und 441 (Dispositiv Ziff. II), und zwar mit der Begründung, der

Beschwerdegegner Nr. 2 habe als Eigentümer die Zustimmung zum Golfplatzprojekt

verweigert. Daraufhin hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden am 9. September

2004.

gut, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war, und wies die

Sache wegen Änderung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Neubeurteilung an

die Baurekurskommission II zurück (VB.2002.00249, www.vgrzh.ch).

IV.

Auf Ersuchen der Rekurskommission erstattete die

Fachstelle Bodenschutz des Amtes für Landschaft und Natur der

Volkswirtschaftsdirektion am 24. Juni 2005 einen Amtsbericht über die

agrarwirtschaftliche Bodenqualität im Bereich der strittigen Erholungszone. Nachdem

sich die Parteien hierzu geäussert hatten, wies die Baurekurskommission II die

vereinigten Rekurse am 7. Februar 2006 ab.

V.

Mit Beschwerde vom 13. März 2006 liessen die

unterlegenen Rekurrenten dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Der

angefochtene Entscheid der Baurekurskommission II sei aufzuheben.

2.

Die Entscheide der Gemeindeversammlungen Bonstetten und Wettswil vom 10. Mai

2001.

bzw. 18. Juni 2001 seien aufzuheben.

3.

Der Entscheid des Regierungsrates Nr. 10/2003 vom 8. Januar

2003.

über die Festsetzung des Erholungsgebietes C im regionalen Richtplan sei

aufzuheben.

4.

Es sei die Nichtigkeit von Ziff. 4.7 der Vorschriften zur

Erholungszone festzustellen.

5.

Es sei ein Augenschein durchzuführen.

6.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden

Gemeinden."

Eine am 22. Mai 2006 eingereichte "Ergänzung zur

Beschwerde" enthält folgende weiteren Anträge:

"1. Die

nachfolgenden Ausführungen und die neu eingereichten Unterlagen seien im Rahmen

der Beschwerdebehandlung zu berücksichtigen.

2.

Es sei ein Augenschein unter Beizug des Zürcher Bauernverbandes

durchzuführen.

3.

Es sei eine vertiefte bodenkundliche Qualitäts- und Eignungsbeurteilung

… durchzuführen."

In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2006 schloss die

Baurekurskommission II auf Abweisung der Beschwerde. Sinngemäss den gleichen

Antrag stellte am 18. April 2006 namens des Kantons Zürich die

Baudirektion. Die Gemeinden Bonstetten und Wettswil a.A. liessen am 9. Mai

2006.

Abweisung der Beschwerde und Zusprechung einer Parteientschädigung

beantragen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Befugnis der Anfechtenden, sich gegen die

Zonenplanrevision zu wehren, ist bereits im ersten Rechtsgang unbestritten

geblieben. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist daher

einzutreten. Streitgegenstand bildet allein die Festsetzung einer Erholungszone.

Sollte sich diese als rechtsbeständig erweisen, ist das Projekt für einen Golfplatz

Gegenstand eines nachfolgenden Gestaltungsplans.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden haben am 22. Mai 2006 unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung

eingereicht. Anlass dafür bildete die vom Bundesamt für Raumentwicklung im März

2006.

publizierte "Vollzugshilfe 2006" zum Sachplan Fruchtfolgeflächen

FFF. Einer Berücksichtigung der Eingabe in diesem Verfahren der

Rahmennutzungsplanung steht grundsätzlich nichts entgegen, wobei allerdings eine

abschliessende Klärung der Problematik der Fruchtfolgeflächen dem

anschliessenden Gestaltungsplanverfahren vorbehalten bleibt (vgl. E. 4.2.1,

4.

). Aus diesem Grund ist zum jetzigen Zeitpunkt auch keine vertiefte

Qualitäts- und Eignungsbeurteilung des Bodens vorzunehmen.

2.2

Die

Baurekurskommission II hat im ersten Rechtsgang am 5. März 2002 einen Augenschein

durchgeführt. Die hierbei getroffenen Feststellungen können auch vom Verwaltungsgericht

im zweiten Rechtsgang berücksichtigt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 45).

Ausserdem geben die Akten über die streitbetroffene Zonenplanrevision hinreichend

Auskunft. Auf einen gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden.

2.3

Den Gemeinden kommt bei ihren

Planungsentscheiden Ermessen zu. Jedoch müssen sie das Ermessen nach

sachlichen Kriterien ausüben und insbesondere die verschiedenen öffentlichen

und privaten Interessen sachgerecht gewichten (BGE 119 Ia 362 E. 5a).

Nachdem die Rekurskommission die von Art. 33 Abs. 3 lit. a des

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) verlangte volle

Überprüfung vorgenommen hat, beurteilt das Verwaltungsgericht den angefochtenen

Entscheid im Beschwerdeverfahren nur noch auf Rechtsverletzungen hin,

einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (§ 50 Abs. 1

und 2 VRG).

3.

3.1

Das

Verwaltungsgericht hat im ersten Rechtsgang in E. 3.1 des Urteils vom 9. September

2004.

die Entstehung der streitbetroffenen Erholungszone im Rahmen der

kantonalen und regionalen Richtplanung dargelegt. Sodann hat die

Baurekurskommission II im angefochtenen Entscheid die allgemeinen

Voraussetzungen erörtert, unter denen die Festlegung einer im Hinblick auf ein

besonderes Projekt ausgeschiedenen Erholungszone den Zielen und Grundsätzen der

Nutzungsplanung gemäss RPG entspricht (vgl. hierzu auch RB 2003 Nr. 71

= BEZ 2004 Nr. 1). Darauf kann verwiesen werden. Wie die

Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, bedingt die Einzonung von Land für

ein bestimmtes Bauvorhaben nicht, dass die Voraussetzungen von Art. 24 RPG

erfüllt sind; vielmehr gilt es zu prüfen, ob eine solche Planungsmassnahme den

im Raumplanungsgesetz verankerten Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung

entspricht (vgl. dazu auch Arnold Marti, Planungspflicht für grössere Vorhaben

ausserhalb der Bauzonen – wegleitende Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBl 106/2005,

S. 353, 359; BGr, 12. April 1994, ZBl 96/1995, S. 144 E. 3).

Eine Umgehung von Art. 24 RPG liegt nur dann vor, wenn mit der

streitbetroffenen Festlegung eine unzulässige Kleinbauzone geschaffen wird oder

wenn sie auf einer sachlich nicht vertretbaren Interessenabwägung beruht. Nach

Auffassung des Bundesgerichts ist die Erholungszone des zürcherischen Rechts

nicht als Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG, sondern als Sondernutzungszone

gemäss Art. 18 RPG zu würdigen (BGr, 6. Mai 2002,1A.193/2001,

www.bger.ch). Damit werden gewisse Bauten und Anlagen zugelassen, die

grundsätzlich nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind

und deshalb dem Interesse an der Freihaltung der Landschaft ausserhalb des

Siedlungsgebiets und dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbauzonen

widersprechen könnten. Weil Golfplätze auch zu den für die Erholung der

Bevölkerung notwendigen Anlagen zählen, stellt eine Erholungszone gemäss §§ 61 f.

PBG die zutreffende planerische Grundlage dar (Christoph Fritzsche/Peter Bösch,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, Rz. 11-44 f.).

3.2

Die

streitbetroffene Erholungszone umfasst eine Fläche von gut 60 ha, weshalb

von einer untergeordneten Abweichung vom kantonalen Richtplan offensichtlich

nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. etwa VGr, 20. September

2001, VB.2001.00048 = BEZ 2001 Nr. 44, wo bezüglich 7'000 m² eine

geringfügige Abweichung bejaht wurde, im Gegensatz zu VGr, VB.2000.00199, 29. August

2000.

= RB 2000 Nr. 86 = BEZ 2000 Nr. 49, wo eine Fläche von

20'000 m² nicht mehr als untergeordnete Abweichung galt; beide Entscheide unter

www.vgrzh.ch). Ebenso wird der Anordnungsspielraum zwischen Siedlungs-

und Landwirtschaftsgebiet bei weitem gesprengt (vgl. Erich Kull, Alte Begriffe

im neuen Richtplan, PBG-aktuell 2/95, S. 24; BGr, 12. September 2003,

1P.37/2003 E. 4.1, www.bger.ch). Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die

Voraussetzungen für eine Durchstossung von Landwirtschaftsgebiet im Sinne von Ziff. 3.2.3

lit. c des Textes zum kantonalen Richtplan gegeben sind. Danach kann der

jeweilige Planungsträger in der nachgeordneten Richt- und Nutzungsplanung durch

Festsetzung von Freihaltezonen, Erholungszonen, Gestaltungsplänen oder Zonen

für öffentliche Bauten und Anlagen das Landwirtschaftsgebiet durchstossen, um

seine Aufgaben wahrzunehmen. Die Zulässigkeit einer Durchstossung hängt

einerseits davon ab, ob die Massnahme auf einer formell ausreichenden richt-

und nutzungsplanerischen Grundlage beruht, und anderseits davon, ob die Planung

materiell die massgeblichen Interessen ausreichend berücksichtigt.

3.3

Wie das

Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang in E. 3.4 festgehalten hat, ist

die Revision des regionalen Richtplans vom 8. Januar 2003 im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu beachten. Neben den beiden angefochtenen

Gemeindeversammlungsbeschlüssen ist auch der regionale Richtplan akzessorisch

auf seine Vereinbarkeit mit dem kantonalen Richtplan und dem Raumplanungsgesetz

zu überprüfen.

3.3.1

Die Beschwerdeführer bestreiten die gesetzliche Grundlage

der – von der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts anerkannten (RB 2003

Nr. 71 = BEZ 2004 Nr. 1; VGr, 17. November 2005,

VB.2004.00563 und VGr, 25. August 2005, VB.2005.00124, beide Entscheide unter

www.vgrzh.ch) – Durchstossung. Diesem Einwand halten die Beschwerdegegnerinnen

zutreffend entgegen, dass die grossformatige und deshalb notwendigerweise verallgemeinernde

kartographische Darstellung im kantonalen Richtplan nicht nur solche Flächen

als Landwirtschaftsgebiet bezeichnet, die auch in dieser Weise genutzt werden.

Vielmehr zählen ebenso Bereiche zum Landwirtschaftsgebiet, die den in § 23

PBG (in Verbindung mit § 30 PBG für die regionale bzw. § 31 PBG für

die kommunale Ebene) aufgeführten besonderen Zwecken dienen. Gemäss lit. c

von § 23 PBG sind im Landschaftsplan jene Flächen auszuscheiden, die der

Erholung der Bevölkerung dienen und bei denen dieser – auch Golfanlagen

umfassende – Zweck gegenüber anderen Nutzungen überwiegt.

3.3.2

Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob der Golfplatz nicht

nur im regionalen, sondern vielmehr im kantonalen Richtplan hätte verankert

werden müssen, ist zu verneinen. Die Baurekurskommission II weist zu Recht darauf

hin, dass zwar auch der kantonale Richtplan Erholungsgebiete ausscheidet,

allerdings nur solche mit qualifizierten Eigenschaften. Weil diese bei weitem

nicht alle Freizeit- und Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung abdeckten, stelle

der Richtplan eben das Institut der Durchstossung zur Verfügung. Zwar ist

einzuräumen, dass die mit einem (18-Loch-)Golfplatz verbundene Nutzungsänderung

auf einer Fläche von regelmässig über 50 ha aufgrund ihrer planerischen

Bedeutung eine Verankerung auf kantonaler Stufe rechtfertigen könnte. Es

entspricht jedoch der praktischen Erfahrung, dass solche Projekte von der

lokalen Bevölkerung meist kontrovers aufgenommen werden und aus verschiedenen

Gründen oft scheitern; diese Erfahrungstatsache spricht gegen die von den

Beschwerdeführern verlangte Positiv- oder Negativplanung von Golfplätzen auf

kantonaler Ebene. Der Kantonsrat sähe sich so nämlich mit der Schwierigkeit

konfrontiert, Golfplätze trotz ungewisser Realisierungsaussichten

gesamtkantonal zu planen und den Richtplan entsprechend dem jeweiligen

Fortschritt zu revidieren. Die häufige Änderung des kantonalen Richtplans als

des obersten Planungswerks ist unzweckmässig; daher erscheint die Anordnung auf

regionaler Stufe sinnvoller (vgl. auch BUWAL, Empfehlungen Golf, Raumplanung –

Landschaft – Umwelt, Bern 1995, S. 33; anders Thomas Widmer Dreifuss,

Planung und Realisierung von Sportanlagen, Zürich, 2002, S. 114, der

bezüglich Sportstätten eine landesweite, umfassende Bedarfsabklärung postuliert

[S. 52 ff.]). Weil die Zuständigkeit für die Festsetzung der

regionalen Richtpläne beim Regierungsrat liegt (§ 32 Abs. 2 PBG), ist

die Koordination innerhalb des Kantons auf dieser Planungsstufe ebenfalls

gewährleistet. Dies gilt auch hinsichtlich der Erhaltung der bundesrechtlich

verlangten Fruchtfolgeflächen (dazu nachfolgend E. 4). Schliesslich trifft

der Einwand der Beschwerdegegnerinnen zu, dass im Landwirtschaftsgebiet verschiedene

Sondernutzungen bestehen, und zwar auch solche, die – wie etwa Skipisten – der

Erholung dienen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich die im

Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob die raumplanerischen Ziele beachtet

werden, durchaus im Rahmen der Durchstossung vornehmen (RB 2003 Nr. 71

= BEZ 2004 Nr. 1). Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass,

Golfplätze gesetzlich zu beschränken.

3.4

Wie das

Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang (E. 3.4) ausgeführt hat, müssen

während des Rechtsmittelverfahrens betreffend eine Planänderung eingetretene

sachverhaltliche und rechtliche Änderungen berücksichtigt werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 18). Die Revision des regionalen

Richtplans vom 8. Januar 2003 ist daher zu beachten.

3.5

Nutzungsplanungen

weisen gewöhnlich einen Planungshorizont von rund 15 Jahren auf, entsprechend

dem Kriterium von Art. 15 lit. b RPG, wonach Bauzonen Land umfassen,

das voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Gemäss Art. 21

Abs. 2 RPG werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn

sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Die Bau- und Zonenordnungen der

Gemeinden Bonstetten und Wettswil a.A. datieren vom 10. Mai 1995 bzw. vom

19.

Juni 1995, sind RPG-konform und auf den geltenden kantonalen Richtplan

vom 31. Januar 1995 abgestimmt. Eine Revision wegen Ablaufs des

Planungshorizonts steht nicht in Frage; zu prüfen bleibt jedoch, ob eine

erhebliche Veränderung der Sachumstände vorliegt, die eine Anpassung der

Nutzungsplanung rechtfertigt. Art. 21 Abs. 2 RPG garantiert der Nutzungsplanung

eine gewisse Beständigkeit und sichert ihr die vom Gesetzgeber zugedachte

Funktion (BGE 123 I 175 E. 3a, 120 Ia 227 E. 2b = Pra 1996 Nr. 7).

Vorliegend geht es nicht – wie in den meisten gerichtlich zu beurteilenden

Fällen – um den Schutz der Grundeigentümer vor einer vorzeitigen Planänderung,

als vielmehr um das öffentliche Anliegen, dass Nutzungspläne nicht zur

Befriedigung irgendwelcher Einzelanliegen punktuell und ohne Beachtung aller

massgeblichen Aspekte geändert werden, sondern nur als Ergebnis einer umfassenden

und sorgfältigen, die Ziele und Grundsätze des RPG wahrenden Interessenabwägung.

"Aufsplitterungen und Zonenanpassungen in mehrere kleine Teilrevisionen

beeinträchtigen die erforderliche planerische Kohärenz und sind daher möglichst

zu vermeiden" (Peter Karlen, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung,

PBG-aktuell 4/94, S. 5 ff., 12). Eine

(vorzeitige) Planänderung ist somit nur zulässig, wenn sich Planung und

Wirklichkeit in unvorhergesehener Weise

auseinander entwickelt haben, d.h. wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben,

diese Veränderung die für die Planung massgebenden

Verhältnisse betrifft, erheblich ist und deswegen eine Plananpassung

nötig erscheint (BGE 123 I 175 E. 3a

mit Hinweisen). Je neuer ein Nutzungsplan ist, um so eher ist seine Beständigkeit

zu vermuten und umso höhere Anforderungen sind an die Revisionsvoraussetzungen zu stellen.

3.5.1

Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die beiden nur

rund drei Jahre später ergangenen Gemeindeversammlungsbeschlüsse den Grundsatz

der Planbeständigkeit verletzten, nachdem der regionale Richtplan am 3. Juni

1998.

im streitbetroffenen Bereich Landschaftsförderungsgebiet ausgeschieden

habe. Dass sich das nachfolgende Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren in die

Länge gezogen habe, tue entgegen der Auffassung der Rekurskommission nichts zur

Sache.

3.5.2

Mit ihrer Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, dass für die Beurteilung

der Planbeständigkeit die jeweiligen Erlasse auf Stufe der Nutzungsplanung

gegenüberzustellen sind, hier also den angefochtenen

Gemeindeversammlungsbeschlüssen die Festlegung der Landwirtschaftszone mit den

Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden Bonstetten und Wettswil a.A. vom 10. Mai

1995.

bzw. vom 19. Juni 1995. Demgegenüber tut die richtplanerische

Festlegung vom 3. Juni 1998 als bloss behördenverbindliche Anordnung (Art. 9

Abs. 1 RPG) nichts zur Sache. Richtpläne sind (bereits dann) anzupassen,

wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine

insgesamt bessere Lösung möglich ist, jedenfalls aber in der Regel alle zehn

Jahre (Art. 9 Abs. 2 und 3 RPG). Weil das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren das Inkrafttreten der umstrittenen Erholungszone hemmt und

die nach den streitbetroffenen Gemeindeversammlungen vom Mai bzw. Juni

2001.

eingetretene Entwicklung laut dem in E. 3.4 Gesagten berücksichtigt

werden muss, sind seit der vorangehenden Nutzungsplanung mehr als elf Jahre

verstrichen. Unter diesen Umständen steht die Planbeständigkeit einer

Erholungszone Stierenmas heute offensichtlich nicht mehr entgegen.

3.6

In materieller

Hinsicht sind alle beteiligten privaten und öffentlichen Interessen umfassend

abzuwägen (Widmer Dreifuss, S. 15 ff.; Gian Schmid, Projektbezogene

Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Zürich 2001, S. 33 ff.).

3.6.1

Angesichts der räumlichen Ausdehnung eines Golfplatzes (jedenfalls einer

18-Loch-Anlage) steht fest, dass ein solcher – wegen der Kosten für Bauland

schon aus wirtschaftlichen Gründen – nicht innerhalb des Siedlungsgebiets

realisiert werden kann und deshalb auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen

angewiesen ist. Auch wäre es – nach zutreffender Auffassung der

Rekurskommission – planerisch in aller Regel unzweckmässig, das Siedlungsgebiet

mit einer solchen Nutzung zu unterbrechen. Obschon die Erholungszone hier von der

Landwirtschaftszone umgeben ist, liegt nach zutreffender Auffassung der

Baurekurskommission II keine isolierte Sondernutzung vor; vielmehr besteht ein

Siedlungszusammenhang zum weiter östlich anschliessenden Baugebiet von

Bonstetten und Wettswil a.A. Kleine isolierte Bau- und Sondernutzungszonen sind

– wegen der damit verbundenen Zersiedelung der Landschaft – zwar möglichst zu

vermeiden; bei einer grossflächigen Erholungszone tritt eine derartige

Zersplitterung indessen weniger ausgeprägt ein und ist die Wahl des Standorts eingeschränkt.

Daher kann vorliegend hingenommen werden, dass ein Streifen Landwirtschaftsland

zwischen Golfanlage und Bauzone verbleibt. Die vom Raumplanungsgesetz verlangte

Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet (BGE 124 II 391 E. 3a)

wird also hinreichend respektiert. Die Konzentration von Bauten und Anlagen

("Bereich Infrastruktur") auf den nördlichsten Teil der Erholungszone

erlaubt eine zweckmässige Erschliessung über die bestehende Moosstrasse.

3.6.2

Die Ortsplanung hat sich nicht allein nach einem abstrakten Planungskonzept

zu richten, sondern die jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten und die Bedürfnisse

der Grundeigentümer sowie der Bevölkerung mitberücksichtigen (BGE 124 II

391.

E. 4c). Wie die beiden streitbetroffenen Gemeindeversammlungsbeschlüsse

zum Ausdruck gebracht haben, will eine Mehrheit der Stimmbürger die Golfanlage.

Diese Bedürfnisse der Bevölkerung fallen als geänderte tatsächliche

Verhältnisse ins Gewicht (vgl. BGr, 26. Juli 2006,1A.16/2006 E. 2.2.3,

www.bger.ch); andernfalls spräche das öffentliche Interesse für die

Beibehaltung der Landwirtschaftszone (BGE 120 Ia 227 E. 2c S. 232;

Schmid, S. 180). Ein öffentliches Interesse besteht laut Bundesgericht

nicht nur an der Schaffung von Anlagen für den Breitensport, sondern auch an

solchen, die von einem eingeschränkteren Benützerkreis in Anspruch genommen

werden, aber grundsätzlich jedermann offen stehen (BGr, 26. Juli 2006,

1A.16/2006, E. 2.2.6 und BGr, 6. Mai 2002,1A.193/2001, E. 3.2,

beide Entscheide unter www.bger.ch). Die Zonenvorschriften bieten Gewähr dafür,

dass das betroffene Gebiet der Bevölkerung ungefähr im bisherigen Rahmen

weiterhin als Erholungsgebiet dient.

3.6.3

Der Rekurskommission ist darin beizupflichten, dass sich Golfanlagen dank

ihren ausgedehnten Grünflächen mehrheitlich unauffällig in die Landschaft

einordnen. Bei einer sorgfältigen, auf die Umgebung abgestimmten Detailplanung

dürfte sich der Golfplatz durchaus in die Ebene zwischen Bonstetten und

Wettswil a.A. einfügen und deren bisherigen Charakter als agrarisch geprägte

Kulturlandschaft entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführer kaum

beeinträchtigen. Auch wenn der Standort Stierenmas gemäss re­gionalem Richtplan

vom 3. Juni 1998 zum Landschaftsförderungsgebiet zählt, handelt es sich

nicht um einen landschaftlich besonders empfindlichen Bereich. Über die in Ziff. 4

revBZO statuierten Gestaltungsvorschriften ist heute nicht zu befinden;

vielmehr bildet die detaillierte ästhetische Würdigung Gegenstand des

Gestaltungsplanverfahrens. Angesichts der Anordnung, naturnah gestaltete

Flächen – wie z.B. Hecken oder Weiher – anzulegen, bedeutet der zu schaffende

Golfplatz gegenüber der heutigen Intensivlandwirtschaft ökologisch nicht von

vornherein einen Nachteil.

3.6.4

Das Argument, der mit dem Golfplatz verbundene Verlust an Landwirtschaftsland

erhöhe den Druck auf die bestehenden Betriebe, trifft mit Bezug auf die

Beschwerdeführer zu, wiegt jedoch nicht allzu schwer. Denn der Umstand, dass

heute zahlreiche Landwirtschaftsbetriebe aufgegeben werden, hängt nicht mit

solchen "Durchstossungen" zusammen, sondern mit den sich

verschlechternden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Dem öffentlichen

Interesse an der Erhaltung von Landwirtschaftsgebiet (vgl. hierzu auch BGE 114

Ib 312 E. 3b S. 316) wird mit der Ausscheidung von Fruchtfolgeflächen

Rechnung getragen. In jenem Zusammenhang ist auch die Kontroverse um die von

den Parteien unterschiedlich gewürdigte landwirtschaftliche Eignung des Bodens

zu beurteilen. Hingegen beschlägt der Umstand, dass die Beschwerdeführer Nrn. 1,

3, 4, 5 und 6 im Fall der Realisierung des Golfplatzes unter Umständen

hochwertiges Pachtland verlieren, nur ein zurückhaltend zu würdigendes subjektives

Interesse.

4.

4.1

Laut Art. 6

Abs. 2 lit. a RPG haben die Kantone in ihren Richtplänen

festzustellen, welche Gebiete sich für die Landwirtschaft eignen. Die

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) enthält im 4. Kapitel (Fruchtfolgeflächen)

in Art. 26 ff. nähere Anordnungen. Laut Art. 29 RPV legt der

Bund im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen

und deren Aufteilung auf die Kantone fest. Gemäss Art. 30 RPV (Sicherung

der Fruchtfolgeflächen) sorgen die Kantone dafür, dass die Fruchtfolgeflächen

den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die

dazu erforderlichen Massnahmen auf (Abs. 1). Sie stellen sicher, dass ihr

Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt. Soweit

dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen

sie Planungszonen für unerschlossene Gebiete in Bauzonen. Der kantonale und der

regionale Richtplan bezeichnen die umstrittene Erholungszone wie erwähnt als

Fruchtfolgefläche. Der Kanton Zürich hat gemäss Art. 1 Abs. 2 des

Bundesratsbeschlusses vom 8. April 1992 "Sachplan Fruchtfolgeflächen"

mindestens 44'440 ha ackerfähiges Kulturland als Fruchtfolgefläche dauernd

zu sichern. Flächenverzehrende, den landwirtschaftlichen Boden irreversibel

zerstörende Nutzungen wie Einzonungen, Strassenbauprojekte u.ä. sind hier nur

sehr beschränkt und in der Regel nur unter Kompensation zulässig (vgl. Richtplantext

2001, Ziff. 3.2.2).

Im März 2006 hat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)

die Vollzugshilfe 2006 zum Sachplan Fruchtfolgeflächen FFF erlassen. Die

Vollzugshilfe 2006 richtet sich in erster Linie an die Raumplanungsfachstellen

der Kantone, im Weiteren aber auch an alle Behörden mit raumwirksamen Aufgaben

und soll eine einheitliche Vollzugspraxis ermöglichen (Ziff. 1). Ferner

werden die Aufgaben der Kantone gemäss Bundesratsbeschluss vom 8. April

1992.

in Erinnerung gerufen. So sind Vorhaben, die über 3 ha FFF

beanspruchen, dem ARE rechtzeitig mitzuteilen. Als rechtzeitig gilt der

Zeitpunkt, in dem der Kanton von einem entsprechenden Vorhaben erfährt, was in

der Regel anlässlich des kantonalen Vorprüfungsverfahrens der

Nutzungsplanänderung der Fall ist. Die Information muss mindestens folgende

Angaben enthalten:

-

Stand der Fruchtfolgeflächen im Kanton;

-

Bewertung des Vorhabens aus der Sicht der kantonalen Raumentwicklung;

-

Nachweis über die Prüfung von Alternativen ohne Beanspruchung von FFF;

-

Ausmass der vorgesehenen Flächenbeanspruchung;

-

Darlegung der Möglichkeiten und Massnahmen des Kantons zur

flächengleichen Kompensation des Verlustes an FFF.

Unter Ziffer 5

(Sonderfälle) führt die Vollzughilfe mit Bezug auf Golfanlagen aus:

"In

der Regel können die durch Golfplätze beanspruchten Flächen nicht zu den FFF gezählt

werden. Nur diejenigen Teile eines Golfplatzes, in denen die Qualitätskriterien

nachgewiesenermassen und dauerhaft erfüllt werden, dürfen zum kantonalen

Flächenanteil gerechnet werden. Durch den Bau eines Golfplatzes erheblich

beanspruchte bzw. gestörte oder neu geschaffene Flächen sind wie

Rekultivierungsflächen zu behandeln."

4.2

Die

Beschwerdeführer berufen sich darauf, dass das ganze Golfplatzgebiet gemäss dem

kantonalen Richtplan als "Fruchtfolgefläche" im Sinn des

entsprechenden Sachplanes des Bundes ausgeschieden sei. Hochwertige

Fruchtfolgeflächen müssten aber vor Überbauung verschont werden. Zudem habe der

Kanton nach Art. 30 RPV sicherzustellen, dass seine Fruchtfolgeflächen im

vom Bund festgelegten Mindestumfang (44'440 ha) erhalten blieben (vgl.

dazu auch Ziff. 3.2.2 lit. c Richtplan-Text). Das streitige,

weitgehend in der Bodeneignungsklasse 6 liegende Land werde im kantonalen

Siedlungs- und Landschaftsplan als Fruchtfolgefläche bezeichnet. Unter

Berücksichtigung der seit 1992 eingetretenen Verminderungen verfüge der Kanton

Zürich über folgende gesicherte Fruchtfolgeflächen: Bodeneignungsklassen 1-5:

40'069 ha, Bodeneignungsklassen 1-6: 47'532 ha. Es wäre unzweckmässig,

ausgerechnet Landwirtschaftsland von höchster Qualität für einen Golfplatz zu

beanspruchen. Dagegen wenden die Beschwerdegegnerinnen ein, die Festsetzung

einer Erholungszone Golf stehe der zu wahrenden Fruchtfolgefläche im Kanton

Zürich nicht entgegen. Mit dem Golfplatzprojekt werde kein landwirtschaftlicher

Boden irreversibel zerstört. Unter Berücksichtigung der Bodeneignungsklasse 6

weise der Kanton Zürich zudem weit mehr als das vorgeschriebene Mindestmass an

Fruchtfolgeflächen auf.

4.2.1

Die Frage, ob die vorgesehene Revision der Nutzungsplanung, insbesondere

die Erstellung des geplanten Golfplatzes, die bundesrechtliche Verpflichtung

des Kantons Zürich zur Einhaltung von 44'440 ha Fruchtfolgeflächen

beeinträchtigt oder nicht, ist soweit möglich im vorliegenden Verfahren zu

beantworten und kann nicht auf den künftigen Gestaltungsplan oder die in jenem

Zusammenhang vorzunehmende Umweltverträglichkeitsprüfung verschoben werden

(dazu Ziff. 60.7 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

vom 16. April 1997). Dabei geht es vorliegend nicht darum, die konkrete Eignung

des Bodens oder allfällige, sich aus der Qualität des Bodens ergebende

Ausschlussgründe für die Erstellung eines Golfplatzes abschliessend abzuklären,

sondern um die Frage, ob sich bereits im Verfahren der Rahmennutzungsplanung

Hindernisse ergeben, welche die Erstellung der geplanten Golfanlage von

vornherein ausschliessen könnten. Zudem steht die Beantwortung der Frage, ob

durch den geplanten Golfplatz das zu wahrende Mindestmass an Fruchtfolgeflächen

im Kanton Zürich beeinträchtigt wird oder nicht, unter dem Vorbehalt, dass sich

die konkreten Verhältnisse diesbezüglich im Zeitpunkt des Gestaltungsplans

nicht erheblich anders darstellen. Entsprechend kann es vorliegend einstweilen

nur um die Feststellung gehen, ob – basierend auf den bis heute im Recht liegenden

Akten – mit der Ausscheidung einer Erholungszone das zu wahrende kantonale

Mindestmass an Fruchtfolgeflächen eingehalten wird.

4.2.2

Gemäss dem kantonalen Richtplan (Siedlung und Landschaft) vom 2. April

2001.

als auch nach dem Siedlungs- und Landschaftsplan der Region Knonaueramt (Ziff. 3.2.2)

wird das ganze Gebiet des künftigen Golfplatzes als Fruchtfolgefläche

ausgewiesen. Der Bericht des Beratungsdienstes Strickhof vom 8. Juni 2001

weist diesem Gebiet zu grossen Teilen die Nutzungseignung 6 zu (Bodeneignungsklasse

6, Futterbau bevorzugt, ausgezeichnetes Wies- und Weideland, Ackerbau stark

eingeschränkt); die Beschwerdeführer halten die Bodenqualität für weit besser.

Zu Recht stellen die Parteien dagegen übereinstimmend fest, dass die

zürcherischen Fruchtfolgeflächen unter Berücksichtigung der Bodeneignungsklasse

6.

rund 47'500 ha ausmachen. Damit ist aber das vom Kanton zu wahrende

Mindestmass an Fruchtfolgeflächen bei Weitem gewährleistet. Selbst wenn die für

die geplante Golfanlage benötigte Fläche als Fruchtfolgefläche gänzlich

wegfallen würde, was unter den Parteien umstritten ist, wäre das zu wahrende

kantonale Mindestmass von 44'440 ha an Fruchtfolgeflächen aus heutiger

Sicht jedenfalls eingehalten.

4.3

Die

Beschwerdeführer machen allerdings geltend, dass die Bodenqualität im Gebiet

der geplanten Golfanlage weitaus besser sei, als die Bodeneignungsklasse 6

vermuten lasse. Nach den Vorbringen auch der Beschwerdeführer ist es jedoch

zulässig und steht es in Übereinstimmung mit dem kantonalen Siedlungs- und Landschaftsplan,

die Einhaltung des kantonalen Mindestwertes an Fruchtfolgeflächen unter

Einbezug von Land in der Bodeneignungsklasse 6 zu beurteilen. Es kann deshalb

dahingestellt bleiben, ob das Gebiet der künftigen Golfanlage in eine bessere

Bodeneignungsklasse (5 und weniger) einzuteilen wäre, da selbst dann, wenn die Fläche

der geplanten Anlage vollumfänglich vom heutigen Bestand von 47'532 ha in

Abzug zu bringen wäre, das Mindestmass an zu erhaltenden Fruchtfolgeflächen im

Kanton nicht unterschritten würde (vorn E. 4.2.2 in fine; zum Vorbehalt

vorn E. 4.2.1). Es erübrigt sich entsprechend, auf die in der Beschwerdeeingabe

und der Beschwerdeergänzung im Detail abgehandelten Vorbringen zur

Bodenqualität im künftigen Golfplatzgebiet vertieft einzugehen. Insbesondere

erübrigt es sich, auf die von den Beschwerdeführern nachträglich ins Recht

gelegte Stellungnahme des Zürcher Bauernverbandes vom 7. Mai 2006 zur

Bodenqualität einlässlich einzugehen, die lediglich eine Parteibehauptung

darstellt und mindestens im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung der Änderung

der Nutzungsplanung von untergeordneter Bedeutung ist. Ebenso wenig bedarf die

Frage einer späteren vollständigen Rückführung der geplanten Golfanlage (mit Wiederherstellung

der ursprünglichen Bodenfruchtbarkeit) einer abschliessenden Behandlung im hier

zu prüfenden Zusammenhang.

4.4

Demnach

steht die Wahrung der Mindest-Fruchtfolgeflächen im Kanton Zürich der

vorgesehenen Nutzungsänderung nicht entgegen. Dagegen ist die von den Parteien

unterschiedlich gewürdigte konkrete Bodenqualität im Rahmen der

Umweltverträglichkeitsprüfung abzuklären (vgl. vorn 4.2.1). Die Bodeneignung

ist alsdann im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, die im

Gestaltungsplanverfahren abschliessend vorzunehmen sein wird. Je besser die

landwirtschaftliche Eignung des Bodens qualifiziert werden sollte, desto höher wird

das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung

zu gewichten sein (dazu BGE 114 Ib 312 E. 3b/bb, 111 Ib 116 E. 3c/bb;

Widmer Dreifuss, S. 28). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es

– selbst bei Sicherstellung der Bodenfruchtbarkeit – unzweckmässig wäre, für

einen Golfplatz Landwirtschaftland von höchster Qualität zu beanspruchen.

Solches lässt sich dem von der Vorinstanz eingeholten Amtsbericht der

Fachstelle Bodenschutz des Amtes für Landschaft und Natur vom 24. Juni

2005.

jedoch nicht entnehmen. Mehr braucht vorliegend nicht abgeklärt zu werden

(vorn E. 4.3). Hingegen werden zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen

und Erkenntnisse zur Bodenqualität und zum Bestand der

Mindest-Fruchtfolgeflächen im Rahmen des Gestaltungsplans und der dabei

vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sein.

4.5

Wie in E. 4.1

a.E. dargelegt, geht das ARE in der Vollzugshilfe 2006 davon aus, dass durch

einen Golfplatz "erheblich beanspruchte bzw. gestörte oder neu geschaffene

Flächen" als Fruchtfolgeflächen nicht endgültig verloren gehen, sondern

als Rekultivierungsflächen zu behandeln sind. Als solche gelten Flächen, die aufgrund

neuester Kenntnisse fachgerecht rekultiviert worden sind. Sofern sie den

massgebenden Qualitätskriterien genügen, dürfen sie in der Regel frühestens

nach vier Jahren wieder den FFF zugerechnet werden. Diese Sicht des Bundesamts

bestätigt die Auffassung der Baurekurskommis­sion II, dass die

Realisierung der Golfanlage die Fruchtfolgeflächen nicht endgültig zerstört.

Die von Art. 4.2 revBZO verlangte Erhaltung der

Bodenfruchtbarkeit darf entgegen der Meinung der Beschwerdeführer auch dann

nicht als "Mythos" bezeichnet werden, wenn die Rekultivierung mit

technischen Schwierigkeiten verbunden und kostspielig ist. Massgebend ist heute

allein, dass die Rekultivierung in Anbetracht einer geringen Anzahl von Bauten

und Anlagen sowie – gemäss Stellungnahme der Koordinationsstelle für Umweltschutz

der Baudirektion vom 13. November 2001 zur Voruntersuchung der Umweltverträglichkeitsprüfung

– relativ geringer Erdbewegungen von max. 60'000 m3 nicht ausgeschlossen ist. Mit welchem finanziellen Aufwand

die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, ist allein Sache der Bauherrschaft.

5.

5.1

Nach der

rechtskräftigen Teilgenehmigung der Umzonung durch den Regierungsrat ist die

Erholungszone um 4,5 ha auf knapp 56 ha geschrumpft. Das

Verwaltungsgericht ist im Rückweisungsentscheid stillschweigend davon

ausgegangen, dass die nur partielle Genehmigung der Erholungszone nicht zur

Aufhebung der angefochtenen Gemeindeversammlungsbeschlüsse führe.

Dementsprechend hat die Baurekurskommission II die verkleinerte Erholungszone

materiell beurteilt.

5.2

Zunächst

ist den Beschwerdeführern eine widersprüchliche Argumentation entgegenzuhalten,

wenn sie zugleich die Golfanlage als Ganzes und die – ihnen entgegenkommende –

Verkleinerung bekämpfen. Im Verfahren betreffend die Zonenplanrevision gilt es

allein die raumplanungsrechtlichen Aspekte zu würdigen; ob die

Redimensionierung der Anlage die Ausübung des Golfsports beeinträchtige, ist

hingegen unerheblich. Dass die Realisierung der Anlage an der Verminderung des

Areals um weniger als 10% scheitern könnte, lässt sich offensichtlich nicht

sagen. Der Wegfall der Parzellen Kat.Nrn. 439, 440 und 441 aus der

Erholungszone ist zwar für die vom Beschwerdeführer Nr. 2 vorgesehene

Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung wie auch für den dieses Areal umschliessenden

Golfplatz nicht ideal und kann tatsächlich zu Konflikten führen. Mit der

Vorinstanz kann jedoch gesagt werden, dass diese Insel nicht zu einer

rechtsverletzenden Gebietsabgrenzung führt. Die über einen Flurweg erschlossene

Landwirtschaftszone lässt sich weiterhin sinnvoll bewirtschaften; umgekehrt

wird die Ausübung des Golfsports bei gebührender nachbarlicher Rücksichtnahme

kaum beeinträchtigt. Möglichen Nutzungskonflikten zwischen diesen beiden

Nutzungen ist im Gestaltungsplan vorzubeugen. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer erscheint die Regelungsdichte im vorliegenden Nutzungsplanungsverfahren

als ausreichend.

6.

6.1

Für den

Fall, dass sich die Umzonung als rechtsbeständig erweisen sollte, sieht Ziff. 4.6

revBZO die Ausarbeitung eines privaten Gestaltungsplans vor, für dessen Festsetzung

laut Ziff. 4.7 revBZO die Gemeinderäte der beiden Standortgemeinden zuständig

sind.

6.2

Die

Baurekurskommission II hält es aufgrund der Möglichkeit, dass die mit dem Ge­staltungsplan

eingeräumten Baumöglichkeiten über die Regelbauvorschriften hinausgehen, für

wahrscheinlich, dass für die Festsetzung nicht die Gemeinderäte, sondern die

Gemeindeversammlungen zuständig sind. Für die Beschwerdeführer stellt die

Zuständigkeitsregelung von Ziff. 4.7 revBZO gar einen schweren Mangel dar,

der zur Nichtigkeit der Bestimmung führe. Demgegenüber erblicken die

Beschwerdegegnerinnen darin eine zulässige Kompetenzdelegation von der

Legislative an die Exekutive.

6.3

Laut § 86

PBG bedürfen private Gestaltungspläne der Zustimmung des für den Erlass der

Bau- und Zonenordnung zuständigen Organs. Überschreiten sie den für Arealüberbauungen

im betreffenden Gebiet geltenden Rahmen nicht, genügt die Zustimmung des Gemeinderats.

Wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, fehlt ihnen die nach § 338a

Abs. 1 PBG erforderliche Legitimation zur Anfechtung von Ziff. 4.7

revBZO als reiner Zuständigkeitsnorm. Es mag zwar zutreffen, dass sich die

Gegner des Golfplatzes grössere Chancen ausrechnen, das Projekt im Rahmen von

zwei Gemeindeversammlungen bekämpfen zu können, als den Entscheid darüber den

Gemeinderäten überlassen zu müssen. Massgebend ist jedoch, dass der

Gestaltungsplan so oder anders mit den gesetzlichen Rechtsmitteln angefochten

werden kann und überdies der Genehmigung des Regierungsrats bzw. der Baudirektion

unterliegt.

Im Licht der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten

Kriterien zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten (Häfelin/Müller, Rz. 956)

liegt mit Bezug auf die beanstandete Vorschrift von Ziff. 4.7 revBZO

offensichtlich kein qualifizierter (Zuständigkeits-)Mangel vor. Da noch kein

Gestaltungsplan ausgearbeitet ist, lassen sich derzeit auch keine Aussagen

darüber machen, ob er von den Gemeindeversammlungen von Bonstetten und Wettswil

a.A. oder von den Gemeinderäten festzusetzen ist. Die Ordnung von § 86 PBG

ist auf Gestaltungspläne innerhalb der Bauzonen zugeschnitten. Weil die Bau-

und Zonenordnungen Bonstetten vom 10. Mai 1995 bzw. Wettswil a.A. vom 19. Juni

1995.

keine detaillierten Bauvorschriften für die Erholungszone enthalten und

die für den Golfplatz erforderlichen Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen

möglicherweise ungewöhnliche Dimensionen aufweisen, besteht die Möglichkeit,

dass der Rahmen der kommunalen Nutzungsplanungen gesprengt wird, weshalb die

Zustimmung der Gemeindeversammlungen erforderlich ist. Ob diese ihre Kompetenz

mit Ziff. 4.7 revBZO an die Gemeinderäte delegieren dürfen, erscheint nach

den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Gesetzesdelegation

entwickelten Kriterien (BGE 118 Ia 305 E. 2b S. 310 f.;

Häfelin/Müller, Rz. 407) tatsächlich als zweifelhaft. Hinzu kommt, dass

das Bundesgericht die Planungspflicht für grössere Vorhaben ausserhalb der

Bauzonen namentlich auch mit dem Fehlen demokratischer Mitwirkung bei blossen

(Ausnahme-)Bewilligungsverfahren begründet (Marti,

S. 362).

7.

Die von den

Beschwerdeführern gegen einzelne Zonenvorschriften erhobenen Rügen führen nicht

zum Erfolg: Die Anfechtenden legen insbesondere nicht dar, welche Gesetzesbestimmungen

die "wenig konkret umschrieben(en)" Zonenvorschriften verletzten.

Schliesslich steht ihnen die Möglichkeit offen, gegen den späteren Gestaltungsplan

zu opponieren.

8.

Aufgrund dieser Erwägungen

ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig (§ 70 VRG in Verbindung mit §§ 13

Abs. 2 und 14 VRG) und haben sie den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 7'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zu einem Sechstel auferlegt,

unter solidarischer Haftung aller für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Gemeinden Bonstetten und Wettswil a.A.

eine Parteientschädigung von je Fr. 200.- (pro Gemeinde; insgesamt Fr. 2'400.-,

inkl. MWSt) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …