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Entscheid

VB.2006.00136

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00136

15. Juni 2006Deutsch11 min

(URT.2006.9336)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Fürsprecher B ersuchte die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit

Eingabe vom 13. Dezember 2005 um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber A

zwecks Geltendmachung einer offenen Honorarforderung. Eine vorherige direkte

Anfrage um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis war nach Darstellung von Fürsprecher

B erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 setzte die

Aufsichtskommission A Frist an, um zu erklären, ob er den Gesuchsteller für die

gerichtliche Geltendmachung seiner Honorarforderung vom Berufsgeheimnis

entbinden wolle, und um sich, sofern dies nicht der Fall sei, zu seinem Gesuch

um (beschränkte) Befreiung vom Anwaltsgeheimnis (nicht zur Honorarforderung) zu

äussern, insbesondere allfällige der Offenbarung des Geheimnisses

entgegenstehende höhere Interessen geltend zu machen. Mit Stellungnahme vom 2.

Januar 2006 hielt A unter anderem fest, er sei gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.

Vor Weihnachten habe er aber Fürsprecher B telefoniert und ihm mitgeteilt, dass

er den ganzen Vorgang nach den Feiertagen regeln möchte und anfangs Januar eine

Teilzahlung leisten werde. Er bitte daher, mit dem Entscheid zuzuwarten. Am 10.

Januar 2006 teilte Fürsprecher B der Aufsichtskommission nach entsprechender

Aufforderung zur Stellungnahme mit, bis anhin sei keine Zahlung eingegangen und

er halte an seinem Antrag um Entbindung vom Berufsgeheimnis fest. Mit Beschluss

vom 2. Februar 2006 ermächtigte die Aufsichtskommission Fürsprecher B, sein

Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu

offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung

einschliesslich des Ersatzes der Kosten des Beschlusses durchzusetzen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 11. März 2006 (Poststempel vom 13. März

2006) Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Beschluss der

Aufsichtskommission vom 2. Februar 2006 aufzuheben und Fürsprecher B

(Beschwerdegegner 1) nicht vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Eventualiter sei

die Sache an die Aufsichtskommission (Beschwerdegegnerin 2) zurückzuweisen,

damit diese beschränkt auf das Begehren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

gemäss ihrem eigenen Schreiben vom 15. Dezember 2005 entscheide und zudem "entsprechende weitere Unterlagen und Erklärungen" gemäss seinem Antwortschreiben vom 2.

Januar 2006 anfordere. Die Unterlagen seien ihm sodann zur Verfügung zu

stellen. Die anfallenden Kosten seien dem Beschwerdegegner 1 zu belasten. Da

die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet war, wurde dem Beschwerdeführer mit

Präsidialverfügung vom 21. März 2006 Frist angesetzt, um die Unterzeichnung

nachzuholen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Dieser

Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach. Die Aufsichtskommission

verzichtete mit Eingabe vom 27. März 2006 auf eine Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 21. April 2006 beantragte B die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

kann gegen Anordnungen der Anwaltsaufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht

geführt werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

ist daher im vorliegenden Fall gegeben. Obwohl die Honorarforderung unter Fr. 20'000.-

liegt, fällt die Beschwerde nicht in die einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38

Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden Verfahren nicht um die

Beurteilung der Honorarforderung, sondern um die Entbindung des Beschwerdegegners

1.

vom Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis. Diese Frage ist aber nicht unmittelbar

vermögensrechtlicher Natur, weshalb das Verwaltungsgericht darüber in

Dreierbesetzung zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VRG, vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).

1.2

An dieser

Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen des Klienten, wonach der

Anwalt die Interessen des Auftraggebers nicht gehörig gewahrt oder sogar gegen

seine Interessen gehandelt habe und deshalb die Anwaltsrechnung nicht bezahlt

werde, nur vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren beurteilt werden können

(Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des

Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 249). Weder die

Aufsichtskommission noch das Verwaltungsgericht können somit über die

Honorarforderung als solche befinden. Es ist daher auf das Vorbringen des

Beschwerdeführers, der Beschluss der Aufsichtskommission präjudiziere im

Prinzip eine Anerkennung der Honorarforderung, ohne dass diese Gegenstand der

Aufforderung zur Stellungnahme gewesen sei, weshalb eventualiter eine

Rückweisung in Betracht zu ziehen sei, nicht weiter einzugehen. Der Beschluss

der Aufsichtskommission nimmt denn auch in keiner Weise Stellung zur

Honorarforderung. Ebenso wenig kann in diesem Verfahren auf die Problematik der

fehlenden Einkünfte des Beschwerdeführers bzw. die Regelung allfälliger

Zahlungsmodalitäten eingegangen werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein

die Frage der Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis. Daran

ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2006 eine

weitere Teilzahlung geleistet hat, ist doch nach wie vor ein Teil der ohnehin

bestrittenen Honorarforderung offen und daher das aktuelle Interesse des

Beschwerdegegners 1 an der Behandlung des Gesuchs gegeben (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 95). Über die Rechtmässigkeit und Höhe der

Honorarforderung hat aber wie erwähnt der Zivilrichter zu befinden

(selbstverständlich steht es den Parteien aber frei, eine aussergerichtliche

Einigung zu erzielen). Aus diesen Gründen musste die Beschwerdegegnerin 2 dem

Beschwerdeführer auch nicht weiter Gelegenheit einräumen, um zur

Honorarforderung Stellung zu nehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer

zusammen mit dem Schreiben des Präsidenten der Aufsichtskommission vom 15.

Dezember 2005 die Eingabe des Beschwerdegegners 1 vom 13. Dezember 2005

erhalten. Daraus konnte der Beschwerdeführer ohne weiteres erkennen, welche

Urkunden der Beschwerdegegner 1 ins Recht gereicht hatte. Es wäre dem Beschwerdeführer

offen gestanden, Einsicht in die Urkunden zu nehmen, falls er dies für

notwendig erachtet hätte. Bezüglich der Vorgehensweise hätte er sich bei der

Aufsichtskommission telefonisch oder schriftlich erkundigen können. Von einer

Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wie dies der Beschwerdeführer nun indirekt

geltend macht, kann keine Rede sein, zumal die Honorarforderung als solche, wie

ausgeführt, nicht Verfahrensgegenstand war bzw. ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 13 Abs. 1 des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni

2000.

(BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und

gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres

Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung, welche

schon nach dem alten Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938

galt, wurde auch vom neuen kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003

(AnwG), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, übernommen (vgl.

§§ 14 Abs. 1 und 47 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur

disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321

Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen

Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder

der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden

wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff.

AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission

ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen.

Gemäss der bisherigen Praxis der Aufsichtsbehörde wird dabei der Anwalt zur

Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis

entbunden (ZR 2005/104 Nr. 20 mit Hinweis auf Testa, S. 156). In

der Literatur wird selbst für die Einleitung der Betreibung oder des

Sühnverfahrens die formelle Entbindung vom Berufsgeheimnis verlangt, wobei die

Entbindung nur aufgrund einer umfassenden Güterabwägung erteilt werden

darf (Michael Pfeifer in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum

Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 13 N. 66, 69 f.; vgl. auch

Testa, S. 248, allerdings noch unter Hinweis auf die frühere Praxis der

Aufsichtskommission; weniger streng die neue Praxis derselben, wonach die

blosse Anhebung der Betreibung und die Einleitung des Sühnverfahrens durch den

Anwalt grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Klienten bzw. Ermächtigung durch

die Aufsichtskommission erlaubt ist, vgl. ZR 2005/104 Nr. 20).

2.2

Vorliegend

hatte der Beschwerdegegner 1 bei der Aufsichtskommission um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung seines Honoraranspruchs ersucht. In seiner

Stellungnahme vom 2. Januar 2006 hatte der Beschwerdeführer festgehalten, der Beschwerdegegner 1 habe ihn in einer Sache vor dem Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg vertreten, bezüglich welcher noch

ein entsprechendes Gnadengesuch in X (Ausland) hängig sei. Da er – der

Beschwerdeführer – sich vorliegend nicht auskenne, sei ihm nicht bekannt,

welche Unterlagen die Aufsichtskommission benötige, um seinem Gesuch

entsprechen zu können. Er bitte daher um Mitteilung, welche Informationen bzw.

Unterlagen benötigt würden.

Die Aufsichtskommission hielt fest, das Gnadengesuch in X

(Ausland) könne kein Grund für die Abweisung des Gesuchs um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis sein, und entsprach dem Gesuch des Beschwerdegegners 1 unter

Hinweis auf die in ZR 1962/61 Nr. 16 (letzter Absatz) aufgestellten

Richtlinien. Danach darf das Berufsgeheimnis im Falle eines Honorarstreits

zwischen Anwalt und Klienten zwar nur so weit preisgegeben werden, als es für

die gerichtliche Durchsetzung des Honorars als erforderlich erscheint. Dabei

sei allerdings praktisch ausgeschlossen, dass die Aufsichtskommission konkret

entscheiden könnte, in welchem Ausmasse die Preisgabe der Geheimnisse von Fall

zu Fall zu gestatten wäre, sondern es müsse dem Anwalt selber überlassen

bleiben, die diesbezügliche Grenze dort zu ziehen, wo er es für richtig halte.

Daneben bleibe er aber uneingeschränkt verpflichtet, sein Berufsgeheimnis, so

weit er es im Honorarprozess nicht zu offenbaren brauche, strikte zu wahren.

Die Aufsichtskommission solle deshalb in ihrem Ermächtigungsbeschluss den

Anwalt stets darauf hinweisen, dass eine Honorarrechnung oft ausreichend damit

begründet werden könne, dass Streitwert und Zeitaufwand belegt werden und dass

Hinweise auf Einzelheiten der materiellen Tätigkeit des Anwalts nur dann als

notwendig erscheinen, wenn dieser ein erhöhtes Honorar für besondere

Schwierigkeiten geltend machen wolle.

2.3

Die unter

diesen Einschränkungen erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis ist vorliegend

nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt denn auch jetzt in keiner Weise

dar, inwieweit das in X (Ausland) hängige Gnadengesuch ein überwiegendes

Interesse, welches gegen die beschränkte Entbindung vom Berufsgeheimnis sprechen

könnte, darstellt. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Untersuchungsmaxime

die Parteien nicht von der Obliegenheit entbindet, den massgebenden Sachverhalt

in den Rechtsschriften darzulegen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien

trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen

Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen

aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60

N. 1, mit Hinweisen; siehe auch § 7 N. 6 und Vorbem. zu §§ 19-28

N. 69). Selbstverständlich können pauschale Vorbringen, wie sie der Beschwerdeführer

macht, nicht genügen. Es ergeben sich somit vorliegend keinerlei Anhaltspunkte

für das Bestehen eines überwiegenden Interesses. Entsprechend erübrigt sich

eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Einholung weiterer Unterlagen. Aus

diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Der Beschwerdegegner 1 beantragt eine

Parteientschädigung. Vorliegend sind jedoch keine Voraussetzungen gegeben,

welche die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigen würden, liegen doch

weder komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen zu Grunde (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Auch kann noch nicht von einem offensichtlich unbegründeten

Rechtsbegehren im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG ausgegangen werden,

hielt doch die Aufsichtskommission mangels entsprechender Mitteilung in ihren

Erwägungen fest, der Beschwerdeführer habe bislang keine Zahlungen geleistet,

weshalb eine Sistierung des Offenbarungsgesuchs abzulehnen sei. Der

Beschwerdeführer hat aber am 11. Januar 2006 weitere Fr. 500.-

bezahlt. Dies ändert zwar nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses des

vorinstanzlichen Entscheids (siehe vorstehend, E. 1.2), was aber vom Beschwerdeführer

nicht ohne weiteres erkannt werden konnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 28

f.).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.- Zustellungskosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …