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Entscheid

VB.2006.00140

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00140

13. Juli 2006Deutsch22 min

(URT.2006.9426)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Unter

anderem gestützt auf die damals eingelegten und am 11. April 1986

genehmigten Pläne erteilte die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons

Zürich (heute: Gesundheitsdirektion Kanton Zürich; fortan Gesundheitsdirektion)

der Apothekerin B die Bewilligung zum Betrieb der A-Apotheke in X, ab

20. Juni 1986 für 10 Jahre. Die Apotheke verfügt über Verkaufsräume im

Erdgeschoss und die notwendigen Nebenräume (Arzneikeller, Labor, Spülraum,

Toilette etc.) im Untergeschoss. Gemäss den 1986 genehmigten Plänen mündete die

Treppe ins Untergeschoss in einen Vorraum, an den sich der Zugang zu weiteren

Räumen sowie ein Gang zu Arzneikeller und Spülraum anschlossen. Die

Toilettensituation zeigte sich wie folgt: Am Beginn dieses Ganges öffnete eine

Türe in einen Vorraum der Toilette mit Waschbecken; durch eine weitere Türe

abgetrennt war die eigentliche Toilette.

B. Am

10. September 1997 fand eine Inspektion der A-Apotheke statt. Dabei wurde

festgestellt, dass die am 11. April 1986 genehmigten Baupläne mit den

tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmten. Im Schreiben vom

19. September 1997 an B hielt die Kantonale Heilmittelkontrolle (fortan

Heilmittelkontrolle) insbesondere fest, dass die Toilette nicht über einen

Vorraum verfüge und direkt in den Arzneikeller münde. Ausserdem seien entgegen

den 1986 genehmigten Plänen diverse Wände im Untergeschoss nicht eingebaut

worden. Dem anlässlich der Kontrolle vom 10. September 1997 von den

Kontrollorganen korrigierten Plan des Untergeschosses ist zu entnehmen, dass

eine Trennwand zwischen Waschbecken und Toilette fehlte, dafür neben der

Toilette noch eine Dusche eingebaut wurde. Die Tür zur Toilette öffnete nicht

in den Gang, sondern in den Vorraum zur Treppe; Waschbecken, Toilette und

Dusche lagen im selben Raum und waren voneinander nicht getrennt. Mit Verfügung

vom 19. September 1997 erklärte die Gesundheitsdirektion den Bericht über

die Betriebskontrolle vom 10. September 1997 sowie ihr Schreiben gleichen

Datums für verbindlich und erteilte B lediglich eine provisorische Bewilligung

bis 31. August 1998.

C. Am

11. Juli 1998 stellte B das Gesuch um Erneuerung der Betriebsbewilligung

für ihre Apotheke. Die Heilmittelkontrolle war bis dahin ohne Antwort auf die

Beanstandungen im Schreiben vom 19. September 1997 geblieben. Am

6. August 1998 offerierte der von B beauftragte Innenarchitekt den Einbau

einer Schiebetüre zwischen Waschbecken/Toilette und der Dusche. Damit hätten

sich Waschbecken und Toilette zwar noch im selben Raum befunden, wären jedoch

Erwägungen

durch eine Schiebetüre von der Dusche abgetrennt gewesen, die ihrerseits durch

eine Türe in den Vorraum der Treppe mündete. Mit Schreiben vom 11. August

1998.

lehnte die Heilmittelkontrolle diesen Vorschlag ab. Sie wies insbesondere

darauf hin, dass sich das Personal zwischendurch die Hände sollte waschen

können, ohne die Toilette zu betreten, was die Trennung von Waschbecken und

Toilette erfordere (wie sie in den ursprünglich genehmigten Plänen auch

enthalten war, vorn E. A). Nach der telefonischen Besprechung vom

18.

August 1998 reichte der Innenarchitekt am 21. August 1998 neue

Pläne des Untergeschosses zur Genehmigung ein. Bezüglich Toilettensituation

ergab sich Folgendes: Die Tür vom Vorraum zur Treppe mündete nunmehr in einen

Raum mit Waschbecken anstelle der Dusche. Dieser Raum war mit einer weiteren

Türe von der Toilette (nunmehr ohne Waschbecken) abgetrennt. Am 27. August

1998.

genehmigte die Heilmittelkontrolle diese Pläne. Im Schreiben desselben

Datums (in Kopie an B) verlangte sie, die Beendigung des Umbaus sei ihr mitzuteilen.

Am 16. September 1998 erteilte die Gesundheitsdirektion B die Bewilligung

zum Betrieb der A-Apotheke bis 31. Dezember 2005. Mit Schreiben vom

2.

Oktober 1998 wandte sich der Innenarchitekt erneut an die Heilmittelkontrolle,

wies auf die hohen Kosten der verlangten Toiletten-Gestaltung hin sowie darauf,

dass sich B zwar nicht gegen diese Massnahme wehre, aber 10 Jahre lang ohne

Waschraum gearbeitet habe, und er bat in ihrem Namen darum, die Massnahme noch

einmal zu überdenken. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 – wiederum in

Kopie an B – beharrte die Heilmittelkontrolle auf einem separaten Handwaschraum

und untermauerte ihre Ansicht durch weitere Hinweise.

D. Per

5.

Juni 2003 wurde die Einzelfirma A-Apotheke, B, in die A-Apotheke AG

übergeführt. Eine Anzeige an die Kontrollbehörde erfolgte nicht. Am

1.

November 2005 fand eine weitere Inspektion der A-Apotheke durch die

Heilmittelkontrolle statt. Dabei wurden verschiedene Mängel vorab in der

Organisation festgestellt. Als Mangel 12 wird wörtlich beschrieben:

"Mangel Inspektion vom

10.

September 1997

Im

Untergeschoss wurde zur Toilette kein Vorraum eingebaut wie im vom

27.

August 1998 genehmigten Plan eingezeichnet."

Am 27. Januar 2006

unterbreitete B der Heilmittelkontrolle verschiedene Lösungsvorschläge zur

Behebung der beanstandeten Mängel. Bezüglich Mangel 12 hielt sie fest, dass sie

das Arzneimittellager im Keller – anstelle der fehlenden Mauern – mit einem

durchgezogenen Vorhang abgetrennt habe, womit ein zusätzlicher Vorraum zur

Toilette entstanden sei. Am 16. Februar 2006 liess die Heilmittelkontrolle

B wissen, dass ein Vorraum mit Waschgelegenheit und durchgehender Trennung vom

Toilettenraum gefordert werde; ein Vorhang sei ungenügend. Die Umsetzung der

Korrekturmassnahmen werde anlässlich der nächsten Inspektion vor Ort überprüft.

Am 20. Februar 2006 verfügte die Gesundheitsdirektion, dass die

Bewilligungsinhaberin der A-Apotheke die Mängel Nr. 1-15 gemäss Inspektionsbericht

vom 8. November 2005 zu beheben habe (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 3

verpflichtete sie die Bewilligungsinhaberin, betreffend Mangel 12 einen Vorraum

mit durchgehender Trennung zum Toilettenraum zu schaffen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 4 enthält die der Bewilligungsinhaberin auferlegten

Kosten.

II.

Dagegen liess B am 21. März 2006 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, es seien die

Dispositiv-Ziffer 3 und 4 der Verfügung vom 20. Februar 2006

aufzuheben sowie Dispositiv-Ziffer 1, soweit sie den darin erwähnten

Mangel 12 betreffe. Eventuell seien die ihr auferlegten Kosten von

Fr. 1'305.- zu reduzieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Vorinstanz. Die Heilmittelkontrolle beantragte in der

einlässlichen Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde; unter Hinweis darauf

schloss sich die Gesundheitsdirektion diesem Antrag an.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nach § 19a Abs. 2

Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

können erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen und Ämter auf dem Gebiet

der Bewilligung zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege – wozu der

Betrieb einer Apotheke gehört (§ 23 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes

vom 4. November 1962 [GesundheitsG], LS 810.1) – unmittelbar beim

Verwaltungsgericht angefochten werden. Mangels eines Streitwertes ist die

Kammer zum Entscheid berufen. Dabei steht ihr auch die Beurteilung von

Ermessensfragen zu (§ 50 Abs. 3 VRG).

2.

2.1 Zum

Betrieb einer Apotheke ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich

(§ 7 Abs. 1 lit. c GesundheitsG; § 37 Abs. 1 der

Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 28. Dezember 1978

[HeilmittelV], LS 812.1). Inhaber der Bewilligung ist eine natürliche

Person (§ 11, 23 Abs. 1, 24 GesundheitsG). Die Bewilligung wird nach

einer Inspektion der Räume und Einrichtungen erteilt, sofern die Anforderungen

erfüllt sind. Zur Behebung untergeordneter Mängel können die Bewilligungen mit

Auflagen versehen werden. Die Bewilligungen werden befristet und auf Gesuch hin

erneuert, wenn die Voraussetzungen fortbestehen (§ 29, 37 HeilmittelV).

2.2 Nach

§ 25 Abs. 1 GesundheitsG müssen Apotheken zweckmässige Räume und Einrichtungen

aufweisen (so auch § 16 Abs. 1 HeilmittelV). Die Räume dürfen nicht

gleichzeitig dem Wohnen oder anderen betriebsfremden Zwecken dienen.

Arbeitsräume haben zudem den für diese massgebenden Vorschriften zu

entsprechen. Für Aborte und deren Einrichtungen gelten die gleichen

Vorschriften wie in Lebensmittelbetrieben (§ 16 Abs. 2, 3

HeilmittelV). Nach § 12 der Verordnung zum eidgenössischen

Lebensmittelgesetz vom 28. Juni 1995 (LebensmittelV, LS 817.1) müssen

Lebensmittelbetriebe über eine Garderobe für das Personal und über eine eigene,

der Grösse des Betriebs angepasste Toilettenanlage mit Handwaschgelegenheit

verfügen.

Die Beschwerdegegnerin erliess am 21. Januar 1992 Normen

zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke. Danach haben nebst anderem die

Räumlichkeiten für die Lagerung und Herstellung von Arzneiformen den

Merkblättern und Weisungen der Kantonalen Heilmittelkontrolle zu entsprechen.

Gemäss dem Merkblatt für räumliche Anforderungen an Apotheken von Januar 1992

darf die Toilette nicht direkt mit den Betriebsräumen verbunden sein. Es ist

ein entlüftbarer Vorraum mit Waschgelegenheit und durchgehender Trennung vom WC

zu schaffen. Darauf stützte sich die Vorinstanz bereits bei der Diskussion um

den Einbau einer Schiebetür im Jahr 1998. Gemäss Art. 32 Abs. 3 und 4

der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993

(Gesundheitsvorsorge, ArGV 3; SR 822.113) sind Toiletten von den Arbeitsräumen

durch lüftbare Vorräume zu trennen und ausreichend zu lüften. In der Nähe der

Toiletten müssen zudem zweckmässige Einrichtungen und Mittel zum Waschen und

Trocknen der Hände vorhanden sein; diese sind ausserhalb der Toiletten, das

heisst in den Vorräumen oder, wenn keine solchen nötig sind, in unmittelbarer

Nähe der Zugänge zu den Toiletten anzuordnen (Wegleitung 1999 des

Staatssekretariates für Wirtschaft [seco] zu den Verordnungen 3 und 4 des

Arbeitsgesetzes).

3.

Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst gewisse formelle

Rügen gegen den angefochtenen Entscheid, auf die nachfolgend einzugehen ist.

3.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei nicht zuständig zum Erlass

von Verfügungen in Bausachen. Sie verweist dazu auf § 318 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975. Nach dieser Bestimmung entscheidet

die örtliche Baubehörde über Baugesuche. Vorliegend geht es indessen nicht um

die Beurteilung eines Baugesuches, sondern darum, dass sich die

Beschwerdeführerin über die zum Betrieb ihrer Apotheke nötigen Räumlichkeiten

entsprechend den Vorschriften ausweist. Da sie bisher keine Anstalten traf, die

in den genehmigten Plänen ausgewiesene Situation im Untergeschoss zu

verwirklichen, war die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde dazu berufen, die Erstellung

des korrekten Zustandes zu fordern. Die am 16. September 1998 erteilte

Bewilligung enthielt denn auch den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die

Bewilligung jederzeit eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder aufgehoben

werden könne, falls die geltenden Anforderungen nicht erfüllt würden. Im

Übrigen ist für die Beurteilung der baulichen Anforderungen an Räume und

Einrichtungen einer Apotheke gemäss den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes

und der Heilmittelverordnung tatsächlich die Beschwerdegegnerin und nicht die

Baubehörde zuständig (§ 31 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die

Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen

vom 26. Februar 1899; dazu auch vorn E. 2.2).

3.2 Sinngemäss

als Formfehler rügt die Beschwerdeführerin, dass die angefochtene Verfügung für

die verlangte Massnahme weder eine Rechtsgrundlage aufführe noch Ausführungen

dazu enthalte. Die Beschwerdegegnerin verweise auf eine Basisinspektion und einen

Massnahmenplan, was nicht als Rechtsgrundlage für die Verfügung herangezogen

werden könne. Die angefochtene Verfügung verweist auf den Inspektionsbericht,

der neben detaillierten Beanstandungen die massgebenden rechtlichen Grundlagen

enthält. Damit wurde der Inspektionsbericht Teil der angefochtenen Verfügung,

weshalb diese als ausreichend begründet erscheint. Von einem wesentlichen

Formmangel kann nicht die Rede gehen.

3.3 Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, im Inspektionsbericht werde materiell nicht

dargelegt, warum die fehlende Trennung von der Toilette zum Vorraum des Untergeschosses

einen wesentlichen Mangel darstellen soll, macht sie sinngemäss die ungenügende

Begründung der angefochtenen Verfügung geltend. Allerdings ist sie daran zu

erinnern, dass die Forderung der Vorinstanz nach der beschriebenen baulichen

Gestaltung der Toilette einzig den von ihr von Anfang an eingelegten und

genehmigten Plänen entspricht, die sie bislang nicht umgesetzt hat. Der

fehlende Vorraum zur Toilette wird denn auch als "Mangel Inspektion vom

10. September 1997" beschrieben (vorn E. I/D). Dass die Beschwerdeführerin

den Arzneimittelschrank mittlerweile mit einem Vorhang abtrennte, woraus sich

ein "Vorraum" vor der Toilette ergebe, lässt darauf schliessen, dass

sie sich über die Notwendigkeit eines solchen Vorraums durchaus auch selber im

Klaren ist, jedoch die Kosten für die verlangte Herstellung des ursprünglich ausgewiesenen

Zustands scheut. Darin liegt jedoch kein formeller Mangel der Verfügung vom

16. September 1998. Im Übrigen ergibt sich die Berechtigung dieser

Forderung aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen (vorn E. 2.2).

3.4 Die

Beschwerdeführerin bestreitet, dass sich aus den gesetzlichen Bestimmungen die

Verpflichtung zur Errichtung eines Vorraumes mit durchgehender Trennung zum

Toilettenraum ergebe und macht auch insofern eine mangelhafte Begründung des

angefochtenen Entscheides geltend.

3.4.1

Die gesetzliche Grundlage ergibt sich einerseits, wie bereits dargelegt,

aus der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, dem der Betrieb der

Beschwerdeführerin untersteht (vorn E. 2.2 Abs. 2; Art. 1

Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes

vom 13. März 1964, SR 822.11). Anderseits besteht eine Grundlage im

kantonalen Recht. Zwar schreibt § 16 Abs. 2, 3 HeilmittelV lediglich

vor, dass für Aborte und deren Einrichtungen dieselben Vorschriften wie in

Lebensmittelbetrieben gelten. § 12 LebensmittelV erwähnt eine der Grösse

des Betriebs angepasste Toilettenanlage mit Handwaschgelegenheit. Nach dem

Merkblatt für räumliche Anforderungen an Apotheken darf die Toilette jedoch

nicht direkt mit Betriebsräumen verbunden sein und ist ein entlüftbarer Vorraum

mit durchgehender Trennung vom WC zu schaffen. Weiter enthält es Richtwerte

über die Grösse der einzelnen Betriebsräume in einer Apotheke. Es handelt sich

beim Merkblatt daher um eine Richtlinie technischer Natur, auf die sich das

Gericht wegen des darin enthaltenen Fachwissens stützen darf. Solchen

Richtlinien kommt insoweit eine präzisierende, die Auslegung beeinflussende

Wirkung zu, welche ihrerseits die einheitliche Anwendung der massgebenden

Vorschriften zum Betrieb einer Apotheke sicherstellt (dazu Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2. A., Zürich 1999, § 50 N. 65). Wenn solche Richtlinien im

formellen Sinn keine gesetzlichen Grundlagen darstellen, dürfen sie dennoch bei

der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden und kommt

ihnen insofern bindende Wirkung zu.

3.4.2

Die inzwischen geänderte Bestimmung der Hygieneverordnung des EDI vom

23. November 2005 (HyV) ändert daran nichts. Nach deren Art. 10

Abs. 1 – der ziemlich genau dem Art. 18 Abs. 2 lit. a der

alten Hygieneverordnung vom 26. Juni 1995 entspricht (AS 1995,

S. 3445) – dürfen Toiletten nicht direkt in Räume öffnen, in denen mit

Lebensmitteln umgegangen wird; gerade dies entspricht aber gegenwärtig der

Situation im Untergeschoss der Beschwerdeführerin (zum neu erstellten Vorhang

hinten E. 4.1). Im Übrigen müssen nach Art. 10 Abs. 2 HyV an

"geeigneten Standorten" genügend Handwaschbecken mit Warm- und

Kaltwasseranschluss vorhanden sein. Da Toiletten nicht direkt in Räume öffnen

dürfen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, kann sich ein

"geeigneter Standort" für ein Handwaschbecken nicht innerhalb einer

Toilette befinden.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie im Arzneikeller einen Stoffvorhang

montiert habe, woraus sich ein zusätzlicher Vorraum zur Toilette ergebe. Die

Vorinstanz teilte ihr am 16. Februar 2006 mit, dass dies ungenügend sei.

Eine unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt darin nicht.

Tatsächlich wird ein eigentlicher Vorraum zur Toilette mittels Vorhang nicht

geschaffen. Einerseits ist zu bedenken, dass auch ein fester Vorhang aus

durchlässigem Material besteht. Anderseits würde der von der Beschwerdeführerin

erkannte "Vorraum" zur Toilette den Vorraum zur Treppe und den daran

anschliessenden Gang zum Arzneikeller umfassen, was kaum als "Vorraum"

zu einer Toilette verstanden werden kann. Ferner ist keineswegs gewährleistet,

dass der montierte Vorhang immer geschlossen bleibt. Im Übrigen verhält sich die

Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie einerseits in der Montage eines

Vorhangs einen vermeintlichen Vorraum zur Toilette installiert, anderseits aber

gerade die Notwendigkeit eines von der Toilette getrennten Vorraums als

unangemessen und unverhältnismässig bestreitet, obwohl die von ihr schon 1986

eingelegten Pläne gerade eine solche Trennung vorsahen. In diesem Zusammenhang

ist das Vorbringen, wonach das Duschabteil die Nasszelle "abschliesse",

die sich ihrerseits zum Vorraum der Treppe öffnet, missverständlich. Wie aus

dem den vorgefundenen Verhältnissen angepassten Plan von 1997 hervorgeht,

befindet sich zwar zwischen Toilette und Dusche eine Trennwand, die aber die Toilette

nicht durchgehend abtrennt; es handelt sich um einen blossen Sichtschutz. Die

Toilette öffnet demnach direkt in den Vorraum der Treppe und ins Arzneilager.

4.2 Die

Beschwerdeführerin rügt weiter die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung

und hält dafür, dass diese dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspreche.

4.2.1

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die

Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte

Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen,

die dem Privaten auferlegt werden. Geeignet ist eine Massnahme, wenn damit das

im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erreicht wird. Erforderlich ist sie,

wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme nicht zum Ziel führen würde.

Schliesslich ist im Sinne einer wertenden Abwägung im konkreten Fall das öffentliche

Interesse an der Massnahme den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten

Interessen der Betroffenen gegenüberzustellen (Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 581, 587,

591, 614).

4.2.2

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, durch eine überdehnte

Auslegung der Hygienevorschriften einen unverhältnismässigen hygienischen

Standard zu setzen. Auch eine hermetische Abriegelung der Toilette vermöchte

jedoch das Austreten von Luft und allenfalls Bakterien nicht zu verhindern. Im

Übrigen erachte die Vorinstanz Türen selber als "sinnlos", da diese

erfahrungsgemäss meist offen stünden; gleichzeitig sei nicht dargetan, weshalb

eine Schiebetüre nicht genüge. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die

gesetzlichen Grundlagen rechtfertigten ihr Vorgehen. Zudem dürften in Heilmittelbetrieben

die Anforderungen nicht tiefer angesetzt werden als in Lebensmittelbetrieben.

Von einer Überdehnung der Hygienevorschriften kann

vorliegend nicht die Rede sein. Wie bereits dargelegt, kann sich die Vorinstanz

für ihr Vorgehen auf entsprechende rechtliche Grundlagen abstützen (vorn

E. 3.4). Ebenso liegt auf der Hand, dass es der Hygiene zweifellos

dienlich ist, wenn für blosses Reinigen der Hände die Toilette als solche nicht

betreten werden muss. Die Frage, ob eine nachträglich eingebaute Schiebetür

genügt hätte, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, braucht vorliegend

nicht erneut geprüft zu werden, nachdem die Vorinstanz dies längst abschlägig

beurteilte. In der Beschwerde wird der Einbau einer Schiebetüre zudem nicht

beantragt, sondern einzig die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt,

soweit Mangel 12 (fehlender Vorraum zur Toilette) davon betroffen ist. Es

erübrigt sich daher, weiter auf die Frage einer Schiebetüre einzugehen.

Ergänzend bleibt zu erwähnen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene

Schiebetüre lediglich die Dusche von Toilette und Handwaschgelegenheit

(im selben Raum), nicht aber die Handwaschgelegenheit von der Toilette abtrennen

würde.

Soweit die Vorinstanz im

Schreiben vom 11. August 1998 erklärte, dass Türen zwischen Arzneilager

und dem Vorraum UG aus praktischen Gründen immer offen stehen und damit sinnlos

seien, betraf diese Aussage primär den Weg vom Arzneimittellager in die

Offizin. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass die Tür zu einer von der

Handwaschgelegenheit abgetrennten Toilette üblicherweise geschlossen ist bzw.

bei blosser Benützung der Handwaschgelegenheit geschlossen bleibt. Es kann

daher nicht gesagt werden – und das lässt sich der Vorinstanz auch nicht

unterstellen –, dass Türen im Hinblick auf den Abtrennungszweck generell

sinnlos seien. Vielmehr erscheint die Abtrennung von Toilette und

Waschgelegenheit für die Hände geeignet und erforderlich, um die notwendige

Hygiene sicherzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal

daran zu erinnern, dass die verlangte Gestaltung des Toilettenraums ihren

ursprünglich eingelegten und genehmigten Plänen entspricht, was ihren Vorwurf,

sie werde zu einem technisch unrealisierbaren bzw. nur unter massiven Kosten

erreichbaren Umbau verpflichtet, relativiert. Hätte sie sich an ihre Pläne

gehalten, stellte sich heute dieses Problem gar nicht. Der Einbau eines

Vorraums mit Handwaschgelegenheit, wie er in den 1998 genehmigten Plänen

ausgewiesen wird, erweist sich daher nicht nur als der Beschwerdeführerin

zumutbar, sondern auch als geeignet und erforderlich und damit als verhältnismässig.

4.2.3

Die Beschwerdeführerin erwähnt, das Lebensmittelinspektorat halte lediglich

bei neuen Betrieben an den strengeren Vorschriften (Trennung von WC und

Handwaschgelegenheit) fest. Vorliegend geht es indessen darum, die in den

genehmigten Plänen von 1986 ausgewiesene und in den genehmigten Plänen von 1998

bestätigte räumliche Situation endlich zu realisieren. Dazu wäre die

Beschwerdeführerin nach dem Handwechsel von 2003 (vorn E. I/D) ohnehin

verpflichtet gewesen. Fehl geht daher der Vorwurf, dass ein tadelloser Betrieb

durch überdehnte Auslegung neuer Vorschriften zu kostspieligen Umbauten

gezwungen werde. Selbst wenn zur Erstellung des rechtskonformen Zustandes aber

eine zeitweilige Schliessung des Betriebes notwendig wäre – was allerdings

unzureichend substanziiert wird –, hätte sich dies die Beschwerdeführerin

selber zuzuschreiben, die es offenkundig von Anfang an darauf anlegte, eine den

genehmigten Plänen tatsächlich nicht entsprechende bauliche Situation zum

Dauerzustand zu erheben.

4.3 Soweit

die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen

Verfügung auf eine erledigte Angelegenheit zurückkomme und der somit längst geduldete

Zustand eine klare Vertrauenssituation geschaffen habe, die nicht mehr infrage

zu stellen sei, ist ihr nicht zu folgen.

4.3.1

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes besagt, dass die Privaten Anspruch

darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder

in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt

zu werden. Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist eine Vertrauensgrundlage,

nämlich das Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den betroffenen

Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Grundsätzlich hindert die

vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes die Behörde nicht an der

späteren Behebung dieses Zustandes. Eine Vertrauensgrundlage, die der

Wiederherstellung der Rechtsmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird

durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen (Häfelin/Müller,

Rz. 627, 631, 652 f.).

4.3.2

Im Hinblick auf den angerufenen Grundsatz des Vertrauensschutzes ist vorerst

der von der Beschwerdeführerin rudimentär geschilderte Sachverhalt richtig zu

stellen. Entgegen ihren Ausführungen wurde die Betriebsbewilligung für die

Beschwerdeführerin seit 1986 nicht lückenlos verlängert. Am 19. September

1997 wurde ihr lediglich eine provisorische Bewilligung bis 31. August

1998 erteilt in der Meinung, die schon in den Plänen von 1986 ausgewiesene

Situation der Toilette (vom Toilettenraum getrennte Möglichkeit zum

Händewaschen) werde umgesetzt (von E. I/B). Es trifft sodann nicht zu,

dass die Behörde erst im zwölften Betriebsjahr der Apotheke die räumliche

Anordnung der Toilette "nunmehr" als ungenügend erachtete. Die Toilettensituation

entsprach von Anfang nicht der in den genehmigten Plänen ausgewiesenen

baulichen Gestaltung. Richtig ist einzig, dass die Behörde davon erst mit der

Kontrolle von 1997 erfuhr. Dass sie die bestehende Situation während Jahren

gebilligt hätte, trifft jedoch nicht zu.

Entgegen ihren Ausführungen durfte die Beschwerdeführerin

im Nachgang zum Schreiben der Vorinstanz vom 20. Oktober 1998 gerade nicht

davon ausgehen, das Thema Personaltoilette sei erledigt. Im erwähnten Schreiben

bekräftigte die Vorinstanz in Abweisung des von der Beschwerdeführerin

sinngemäss gestellten Wiedererwägungsgesuchs nämlich ihren Standpunkt, dass

eine vom Toilettenraum getrennte Gelegenheit zum Händewaschen bestehen müsse,

nachdem sie zuvor die entsprechenden Pläne genehmigt und um Mitteilung nach

Beendigung des Umbaus gebeten hatte. Es kann somit nicht gesagt werden, mehr

als sieben Jahre nach dem abgeschlossenen Briefwechsel zwischen der Beschwerdeführerin

und der Vorinstanz sei diese nun auf die frühere Angelegenheit zurückgekommen.

Vielmehr war es so, dass die Beschwerdeführerin die bestehende Toilettensituation

nie veränderte und ein weiteres Mal (nach 1986) durch (hier im August 1998)

genehmigte Pläne eine Situation auswies, die in Wirklichkeit gar nicht bestand.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin

die Kenntnisse und das Verhalten ihres vormaligen Vertreters anrechnen lassen

muss (zur analogen Anwendung des Stellvertretungsrechts im öffentlichen Recht:

Roger Zäch, Berner Kommentar 1990, Art. 33 OR N. 17; zu den

Vertretungswirkungen: derselbe, Art. 32 OR N. 148; dazu auch

Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 16).

4.3.3

Spätestens mit der Genehmigung der von der Beschwerdeführerin eingelegten

Pläne am 27. August 1998 in Verbindung mit dem Schreiben vom

27. August 1998, wonach die Beendigung des Umbaus mitzuteilen sei, sowie

mit der in der Folge erteilten Betriebsbewilligung vom 16. September 1998

musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass die Trennung der Waschgelegenheit

vom eigentlichen Toilettenraum nunmehr vorzunehmen war bzw. die

Betriebsbewilligung nur unter dieser Voraussetzung erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin

ergriff dagegen kein Rechtsmittel. Das später gestellte Wiedererwägungsgesuch

ändert daran nichts, kommt doch ein Wiedererwägungsgesuch nicht einem

ordentlichen Rechtsmittel gleich (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28,

N. 23, 25). Trotz Kenntnis der Haltung der Vorinstanz (Schreiben vom

20. Oktober 1998) unternahm die Beschwerdeführerin in der Folge nichts

mehr, was sie nunmehr zu vertreten hat.

4.3.4

Vorliegend fehlt es somit an einem Vertrauenstatbestand. Die Vorinstanz

durfte aufgrund ihres Schreibens vom 27. August 1998 davon ausgehen, dass

die in den 1998 genehmigten Plänen ausgewiesene Situation nunmehr realisiert

werde; sie wurde darin noch bestärkt durch das Schreiben des damaligen

Vertreters der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 1998, wonach sich diese

gegen die verfügte Massnahme nicht wehre. Man mag der Vorinstanz zwar

vorwerfen, dass sie es danach unterliess, die Ausführung der verlangten

Änderung zu kontrollieren. Demgegenüber trifft die Beschwerdeführerin der Vorwurf,

dass sie die den 1986 und 1998 genehmigten Plänen entsprechende bauliche

Gestaltung der Toilette im Untergeschoss gar nie in Angriff nahm. Ein Verhalten

der Vorinstanz, welches die Beschwerdeführerin darin hätte bestärken können,

die bestehende Toilettensituation nicht wie verlangt anzupassen, ist nicht zu erkennen.

5.

Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann die hohen Kosten

von Fr. 1'305.- für die Inspektion. Diese setzen sich zusammen aus der

Inspektionsvorbereitung (Fr. 180.-), den Inspektionsgebühren

(Fr. 540.-), dem Inspektionsbericht (Fr. 270.-), weiteren Erhebungen

(Fr. 45.-), der Bearbeitung des Massnahmeplans (Fr. 90.-) und der

angefochtenen Verfügung (Fr. 180.-). Die aufgeführten Kosten stimmen mit

dem Gebührentarif der Beschwerdegegnerin auf dem Heilmittelsektor überein. Im

Übrigen erschöpft sich die Beschwerde bezüglich der beanstandeten Kosten in

Vermutungen und pauschaler Kritik, ohne auf die einzelnen Rechnungspositionen

einzugehen oder darzutun, wo diese zu reduzieren wären. Mangels Substanziierung

ist daher weiter nicht darauf einzugehen.

6.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Mitteilung an