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Entscheid

VB.2006.00144

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00144

14. September 2006Deutsch12 min

(URT.2006.9527)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D, wohnhaft gewesen in X, starb im Mai 2005. Am 30. Mai

2005 vereinbarte dessen Tochter C mit dem Bestattungs- und Friedhofsamt der

Gemeinde X die Erdbestattung auf den 7. Juni 2005. Dabei liess sie offen,

ob die Bestattung im bestehenden Familiengrab Nr. 01 im Friedhof L, in

welchem die 2003 verstorbene Ehefrau von D beigesetzt worden war, oder in einem

neuen Familiengrab erfolgen solle. Am 2. Juni 2005 teilte sie dem Bestattungsamt

mit, dass sie sich nach Rücksprache mit dem Friedhofsgärtner für die Eröffnung

eines neuen Familiengrabes entschieden habe, in welchem der Verstorbene zu

bestatten sei.

Am 3. Juni 2005 meldete sich der Sohn A

auf dem Bestattungsamt. Er teilte mit, dass er auf Umwegen vom Tode seines

Vaters erfahren habe, erkundigte sich nach den Einzelheiten der Bestattung und

erklärte, dass er mit der Bestattung seines Vaters in einem neuen Familiengrab

nicht einverstanden sei.

Mangels Einigung der Geschwister C und A

ordnete das Be­stattungsamt die Beerdigung nach Rücksprache mit dem zuständigen

Bezirksarzt auf den 10. Juni 2005 im neu zu errichtenden Familiengrab an,

wie dies von C be­antragt worden war. Die Verfügung und deren Beweggründe wurde

den Angehörigen am 7. Juni 2005 mündlich mitgeteilt, die schriftliche

Begründung wurde am 8. Juni an A versandt und C persönlich übergeben. Am 10. Juni 2005 wurde D im neu errichteten

Familiengrab Nr. 02 im Friedhof L bestattet.

Erwägungen

II.

Gegen die Anordnung des Bestattungs- und Friedhofamts X

vom 7. Juni 2005 liess A Rekurs beim Bezirksrat erheben mit dem Antrag,

den Verstorbenen auf dem Friedhof L im Familiengrab Nr. 01 zu bestatten.

Mangels Zuständigkeit überwies der Bezirksrat die Akten an den Gemeinderat X.

Mit Beschluss vom 14. September 2005 wies der Gemeinderat X die Einsprache

von A ab.

III.

Der von A gegen den Entscheid des Gemeinderats X vom 14. September

2005.

erhobene Rekurs wurde vom Bezirksrat Y am 8. Februar 2006 abgewie­sen.

IV.

Mit Beschwerde vom 22. März 2006 liess A

dem Verwaltungsgericht bean­tragen, den Beschluss des Bezirksrats Y vom 8. Februar

2006.

aufzuheben und den Verstorbenen D in X auf dem Friedhof L im Familiengrab Nr. 01

zu bestatten.

Der Bezirksrat verzichtete am 4. April

2006.

unter Hinweis auf die Begründung seines Ent­scheids auf Vernehmlassung.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2006 beantragte der Gemeinderat X, die

Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2006 beantragte

C unter Hinweis auf ihre Eingaben an den Bezirksrat vom 2. Juli und 2. Dezember

2005, die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Gemeinderat X begründete seinen Einspracheentscheid vom 14. September 2005

im Wesentlichen wie folgt: Für die Art der Bestattung sei in erster Linie der

Wunsch des Verstorbenen massgebend, mangels eines solchen gelte derjenige eines

Angehörigen. Liege keine Willenserklärung vor, weder des Verstorbenen noch

eines Angehörigen, bestimme die Gemeinde die Bestat­tungsart (§§ 21 und 23

der Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963, BestattV, LS 818.61).

Ein ausdrücklicher Bestattungswunsch des Verstorbenen habe im vorliegenden Fall

nicht vorgelegen. Ein sol­cher werde auch vom Sohn des Verstorbenen nicht

geltend gemacht, der den Wunsch des Verstorbenen lediglich aus dem Umstand

ableite, dass dieser vor zwei Jahren beim Tod seiner Ehefrau ein Familiengrab

eröffnet hatte. Die Unterschrift des Verstorbenen auf dem Mietvertrag könne

nicht zwingend als Wille, ebenfalls in diesem Grabe bestattet zu wer­den,

verstanden werden, sondern könne lediglich als zu jenem Zeitpunkt abgegebenes

Ein­verständnis aufgefasst werden, die Ehefrau in einem Familiengrab zu

bestatten. Angesichts des Umstandes, dass dem Bestattungsamt ein klar

geäusserter Wunsch einer Angehörigen vorgelegen habe, habe das Bestattungsamt

zu Recht den Wunsch der Angehörigen respek­tiert und nicht auf einen mutmasslichen

Willen des Verstorbenen abgestellt, der sich allein aus der Unterschrift auf

dem Mietvertrag hätte ableiten lassen. Das in Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) gewährleistete Recht eines Angehörigen, über den Leichnam

eines Verstorbenen zu bestimmen, werde vom Bundesgericht mit der emotionalen

Verbundenheit, der seelisch-geistigen Beziehung eines Angehörigen zum

Verstorbenen begründet (BGE 129 I 173; 101 II 177). Angesichts der

Tatsache, dass zwei gegensätzliche, jedoch grundsätzlich zulässige Wün­sche von

Angehörigen vorgelegen hätten und eine Einigung nicht habe erreicht wer­den

können, habe das Bestattungsamt zu Recht den Wunsch von C als der­jeni­gen

Angehörigen mit der engeren, in den Erwägungen näher dargelegten Beziehung zum

Verstorbenen respektiert.

2.2

Der

Bezirksrat Y schützte diesen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus folgenden

Erwägungen: Nach Ziffer 7 des Mietvertrags der Gemeinde X über das Familiengrab

stehe das Benützungsrecht dem Mieter, seinen Angehörigen und Verwandten zu. Von

den beiden bei den Akten befindlichen Vertragsexemplaren über das Grab Nr. 01

sei das eine undatiert und auf die 2003 verstorbene E –

also der Mutter von A und C – ausgestellt für die Mietdauer vom 19. März

2003.

bis 18. März 2053. Das andere sei datiert vom 9. Mai 2003, für

die gleiche Mietdauer ausgestellt und ebenfalls von D unterzeichnet, der

tatsächlich auch der Mieter gewesen sei, da der Vertrag nach dem Tod seiner

Gattin unterzeichnet worden sei. Der Vertrag sei mit einer Korrektur des

Friedhofvorstehers vom 14. Februar 2005 ergänzt worden, wonach an die

Stelle von E als Mieterin C getreten sei, weil die Rechnung für das Grab und

die Grabbepflanzungen stets an die Tochter C zugestellt worden seien. ‑

Sei C nicht alleinige Mieterin des Familiengrabs Nr. 01 (was offen bleiben

könne), so sei jedenfalls das Mietrecht durch den Tod des Vaters gemeinsam auf

die beiden Nachkommen A und C übergegangen (Art. 21 der Friedhof- und

Bestattungsverordnung der Gemeinde X vom 10. April 1972, FriedhofV). Somit

bedürfe es für die Ausübung des Benützungsrechts des Familiengrabs durch die

Erbengemeinschaft eines einstimmigen Beschlusses, analog zu den Bestimmungen

über das Gesamteigentum bzw. der einfachen Gesellschaft (Art. 652 des

Zivilgesetzbuches, ZGB). Da C und A sich über das Benützungsrecht am

Familiengrab Nr. 01 nicht einig seien, komme eine Umbettung des Vaters in

dieses Grab unter mietrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekten nicht

infrage. ‑ Angesichts der Uneinigkeit der massgebenden Angehörigen habe

sich das Bestattungs- und Friedhofsamt vom Grundsatz leiten lassen dürfen, dass

die Anordnung derjenigen Person mit der engeren geistig-seelischen Beziehung

zum Verstorbenen massgebend sei. Aufgrund der dieser Verwaltungsstelle

bekannten tatsächlichen Verhältnisse habe diese ohne Willkür auf eine engere

Verbundenheit von C zu ihrem Vater schliessen dürfen. Durch die Bestattung

seines Vaters im neuen Familiengrab Nr. 02 werde die Totenfürsorge von A,

der zwar bei der Gestaltung dieses von der Schwester gemieteten Grabes nicht

mitwirken könne, nicht wesentlich eingeschränkt.

3.

Die Parteien sind sich einig darüber, dass ihr im Mai 2005

verstorbener Vater D auf dem Friedhof L seine letzte Ruhe finden sollte, und

zwar mit Erdbestattung. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob D im am 19. März

2003.

gemieteten Familiengrab Nr. 01 oder im von der privaten

Beschwerdegegnerin gemieteten Familiengrab Nr. 02 bestattet sein soll.

3.1

Der

Gemeinderat X geht zu Recht davon aus, dass in erster Linie auf den Willen des

Verstorbenen abzustellen ist. Er leitet dies jedoch zu Unrecht, von den §§ 21

und 23 BestattV ab. Diese Bestimmungen betreffen nämlich einzig die Frage, ob eine

Erdbestattung oder eine Feuer­bestattung durchzuführen ist. Welche Art von

Grabstätte der Verstorbene ge­wünscht hat, ist jedoch nicht eine Frage von §§ 21 ff.

BestattV, sondern betrifft die in die Kompe­tenz der Gemeinde fallenden, durch

die kommunale FriedhofV geregelten, räumlichen und gestalterischen Be­lange des

Friedhofs. Wenn der Gemeinderat sich darauf beruft, dass nach Auskunft der um

Rat gefragten Gesundheitsdirektion die Un­terzeichnung des Mietvertrags für ein

Familiengrab nicht als ausdrückliche Willenserklä­rung zu Gunsten der einen

oder andern Bestattungsart gelte, so betraf dies nicht die vorliegend zu beurteilende

Frage der Grabstätte. Ob ein – in die Auslegungskompetenz der Behörde fallender

– ausdrücklicher Bestattungswunsch des Verstorbenen im Sinn von §§ 21 und

23.

BestattV vorlag, stand im vorliegenden Fall, da Einigkeit über die

Erdbestattung herrschte, gar nicht zur Diskussion.

3.2

Die

FriedhofV verlangt für die Wahl der Grabstätte, sofern nicht ohnehin durch die

Belegungsvorschriften vorgegeben, keine besondere ausdrückliche

Willenserklärung des Verstorbenen, die zusätzlich bzw. unabhän­gig vom

Abschluss des in Art. 21 ff. der FriedhofV vorgesehenen Mietvertrags

erforder­lich wäre. Das ist auch einleuchtend, wird doch mit der Miete eines

Familiengrabs, dessen Sinn und Zweck die gemeinsame Bestattung der

Familienmitglieder ist, der Wille kund­getan, dass man als Mitglied dieser

Familie in diesem Grab begraben sein möchte.

Weshalb die

Tatsache, dass D am 19. März 2003 beim Tod seiner Ehe­gattin ein Familiengrab

mietete und seine Ehegattin in diesem Familiengrab bestatten liess, nicht als

Ausdruck seines Willens, ebenfalls in diesem Familiengrab neben seiner Ehegat­tin

seine letzte Ruhe zu finden, gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr

mietete D beim Tod seiner Ehefrau das Familiengrab gerade deshalb, weil es sein

Wunsch war, dereinst im gleichen Grab neben seiner Ehegattin begraben zu sein.

Dass in den zwei Jahren bis zu sei­nem Tod im Mai 2005 Umstände eingetreten

wären, die auf einen Widerruf seines Bestat­tungswunsches hätten schliessen

lassen, wird von keiner Seite geltend gemacht. Die private Beschwerdegegnerin begründete

die Bestattung ihres Vaters in dem von ihr neu gemieteten Familiengrab Nr. 02

einzig damit, dass mit der Bestattung im Fa­miliengrab Nr. 01 die

bestehende Bepflanzung und Grabgestaltung beeinträchtigt worden wäre. Der bei

einem Familiengrab unvermeidliche Eingriff in die Grabgestaltung und -be­pflanzung

bei der Bestattung eines weiteren Familienmitglieds durfte für das Bestat­tungsamt

jedoch kein Anlass sein, den mit der Miete des Familiengrabs beim zwei Jahre

zuvor erfolgten Tod seiner Ehefrau bekundeten Willen des Verstorbenen selber

auch in diesem Grab zu ruhen, nicht zu beachten.

Die Erwägungen, welche der Gemeinderat X und auch der

Bezirksrat in diesem Zu­sammenhang unter Hinweis auf BGE 129 I 173 und BGE 101

II 177 angestellt haben, sind nicht zutreffend. In BGE 101 II 177 ging es

um den postmortalen Schutz der Persönlichkeit des Verstorbenen durch die

Angehörigen im Fall der Organentnahme. BGE 129 I 173 betraf eine

Auseinandersetzung unter den Angehörigen über den Bestattungsort Meilen oder

Rom, mit der Folge einer empfindlichen Beschränkung der Totenfürsorge für die

eine oder andere Partei. Um einen derartigen Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte der Angehörigen geht es vorlie­gend nicht. Vorliegend ging

es der privaten Beschwerdegegnerin bei der Miete eines neuen Familiengrabs für

den Vater wie erwähnt darum, dass die Gestaltung und Bepflanzung des Familiengrabs

Nr. 01 durch die Bestattung des Vaters nicht beeinträchtigt werde. Bei dieser

Sachlage, ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu folgen, der sich für die

Durchsetzung des Bestattungswunsches seines Vaters einsetzte, wie Letzterer

dies mit der Miete des Familiengrabs Nr. 01 am 19. März 2003 zum

Ausdruck gebracht hatte.

3.3

Wenn

der Bezirksrat zur Unterstützung des Entscheids des Gemeinderats X noch die

Bestimmungen über den Mietvertrag und das Gesamteigentum heranzieht, so ist das

jedenfalls im vorliegenden Fall verfehlt. Da die Bestattung des Mieters eines

Familiengrabs ja immer nach dessen Tod und damit nach dem Übergang des Mietvertrags

auf seine An­gehöri­gen erfolgt, könnte mit der Begründung, dass die Mieter des

Grabs über dessen Benützung – gemeinsam – entscheiden, der Wille des

Verstorbenen, der das Familiengrab gemietet hatte, immer missachtet werden. Es entspricht

nicht dem Sinn der dargelegten Regelung, dass eine Uneinigkeit unter den

Nachkom­men zur Folge haben kann, dass der Verstorbene nicht nach seinem Wunsch

neben seiner vorver­storbenen Gattin in dem von ihm zu diesem Zweck gemieteten

Familiengrab bestat­tet wird.

4.

Die Beschwerde ist

daher gutzuheissen. Die vorinstanzlichen Entscheide werden – auch soweit dem

Beschwerdeführer die Kosten des Einsprache- und des Rekursverfahrens auferlegt

wurden – aufgehoben. Demzufolge ist der Gemeinderat X anzu­halten, die Umbettung

des im Mai 2005 verstorbenen D in das Fa­miliengrab Nr. 01 zu veranlassen.

Ausgangsgemäss sind

sowohl die Kosten dieses Verfahrens als auch des Rekursverfahrens der unterliegenden

Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Da es in erster Linie die Beschwerdegegnerin 2 war, welche

die Bestattung ihres Vaters im neuen Familiengrab Nr. 02 veranlasste, rechtfertigt

es sich, diese allein zu einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer

zu verpflichten. Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren erweist sich ein Betrag

von Fr. 1'500.- als angemessen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschlüsse des Bezirksrats Y vom 8. Februar

2006.

und des Gemeinderats X vom 14. September 2005 werden aufgehoben. Der

Gemeinderat X wird angehalten, den im Mai 2005 verstorbenen D in das

Familiengrab Nr. 01 umzubetten.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

6.

Mitteilung an …