VB.2006.00144
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00144
14. September 2006Deutsch12 min
(URT.2006.9527)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00144
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.09.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Bestattungswesen
Bestattung des Vaters im bestehenden Familiengrab (Wunsch des Sohnes) oder im neuen Familiengrab (Wunsch der Tochter)?
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Die Parteien sind sich einig, dass eine Erdbestattung durchgeführt werden soll. Sie sind sich nur in der Frage uneinig, in welchem Familiengrab der Verstorbene bestattet werden soll (E.2). Die §§ 21 und 23 der kantonalen Verordnung über die Bestattungen regeln nur die Frage, ob eine Erdbestattung oder eine Feuerbestattung durchzuführen ist. Hingegen fällt die Frage des Bestattungsorts in die Kompetenz der Gemeinde (E.3). Dadurch dass der Verstorbene im März 2003 beim Tod seiner Ehefrau ein Familiengrab mietete und seine Ehegattin in diesem Familiengrab bestatten liess, brachte er seinen Willen zum Ausdruck, dass auch er in diesem Familiengrab bestattet sein möchte. Der Umstand, dass durch die Bestattung im bestehenden Familiengrab die Bepflanzung und Grabgestaltung beeinträchtigt würde, reicht nicht aus, den bekundeten Willen des Verstorbenen zu missachten (E.4). Gutheissung der Beschwerde (E.6).
Stichworte:
BESTATTUNG
BESTATTUNGSORT
FRIEDHOF
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
WILLENSERKLÄRUNG
Rechtsnormen:
§ 21 BestattV
§ 23 BestattV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
D, wohnhaft gewesen in X, starb im Mai 2005. Am 30. Mai
2005 vereinbarte dessen Tochter C mit dem Bestattungs- und Friedhofsamt der
Gemeinde X die Erdbestattung auf den 7. Juni 2005. Dabei liess sie offen,
ob die Bestattung im bestehenden Familiengrab Nr. 01 im Friedhof L, in
welchem die 2003 verstorbene Ehefrau von D beigesetzt worden war, oder in einem
neuen Familiengrab erfolgen solle. Am 2. Juni 2005 teilte sie dem Bestattungsamt
mit, dass sie sich nach Rücksprache mit dem Friedhofsgärtner für die Eröffnung
eines neuen Familiengrabes entschieden habe, in welchem der Verstorbene zu
bestatten sei.
Am 3. Juni 2005 meldete sich der Sohn A
auf dem Bestattungsamt. Er teilte mit, dass er auf Umwegen vom Tode seines
Vaters erfahren habe, erkundigte sich nach den Einzelheiten der Bestattung und
erklärte, dass er mit der Bestattung seines Vaters in einem neuen Familiengrab
nicht einverstanden sei.
Mangels Einigung der Geschwister C und A
ordnete das Bestattungsamt die Beerdigung nach Rücksprache mit dem zuständigen
Bezirksarzt auf den 10. Juni 2005 im neu zu errichtenden Familiengrab an,
wie dies von C beantragt worden war. Die Verfügung und deren Beweggründe wurde
den Angehörigen am 7. Juni 2005 mündlich mitgeteilt, die schriftliche
Begründung wurde am 8. Juni an A versandt und C persönlich übergeben. Am 10. Juni 2005 wurde D im neu errichteten
Familiengrab Nr. 02 im Friedhof L bestattet.
Erwägungen
II.
Gegen die Anordnung des Bestattungs- und Friedhofamts X
vom 7. Juni 2005 liess A Rekurs beim Bezirksrat erheben mit dem Antrag,
den Verstorbenen auf dem Friedhof L im Familiengrab Nr. 01 zu bestatten.
Mangels Zuständigkeit überwies der Bezirksrat die Akten an den Gemeinderat X.
Mit Beschluss vom 14. September 2005 wies der Gemeinderat X die Einsprache
von A ab.
III.
Der von A gegen den Entscheid des Gemeinderats X vom 14. September
2005.
erhobene Rekurs wurde vom Bezirksrat Y am 8. Februar 2006 abgewiesen.
IV.
Mit Beschwerde vom 22. März 2006 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss des Bezirksrats Y vom 8. Februar
2006.
aufzuheben und den Verstorbenen D in X auf dem Friedhof L im Familiengrab Nr. 01
zu bestatten.
Der Bezirksrat verzichtete am 4. April
2006.
unter Hinweis auf die Begründung seines Entscheids auf Vernehmlassung.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2006 beantragte der Gemeinderat X, die
Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2006 beantragte
C unter Hinweis auf ihre Eingaben an den Bezirksrat vom 2. Juli und 2. Dezember
2005, die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
Gemeinderat X begründete seinen Einspracheentscheid vom 14. September 2005
im Wesentlichen wie folgt: Für die Art der Bestattung sei in erster Linie der
Wunsch des Verstorbenen massgebend, mangels eines solchen gelte derjenige eines
Angehörigen. Liege keine Willenserklärung vor, weder des Verstorbenen noch
eines Angehörigen, bestimme die Gemeinde die Bestattungsart (§§ 21 und 23
der Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963, BestattV, LS 818.61).
Ein ausdrücklicher Bestattungswunsch des Verstorbenen habe im vorliegenden Fall
nicht vorgelegen. Ein solcher werde auch vom Sohn des Verstorbenen nicht
geltend gemacht, der den Wunsch des Verstorbenen lediglich aus dem Umstand
ableite, dass dieser vor zwei Jahren beim Tod seiner Ehefrau ein Familiengrab
eröffnet hatte. Die Unterschrift des Verstorbenen auf dem Mietvertrag könne
nicht zwingend als Wille, ebenfalls in diesem Grabe bestattet zu werden,
verstanden werden, sondern könne lediglich als zu jenem Zeitpunkt abgegebenes
Einverständnis aufgefasst werden, die Ehefrau in einem Familiengrab zu
bestatten. Angesichts des Umstandes, dass dem Bestattungsamt ein klar
geäusserter Wunsch einer Angehörigen vorgelegen habe, habe das Bestattungsamt
zu Recht den Wunsch der Angehörigen respektiert und nicht auf einen mutmasslichen
Willen des Verstorbenen abgestellt, der sich allein aus der Unterschrift auf
dem Mietvertrag hätte ableiten lassen. Das in Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) gewährleistete Recht eines Angehörigen, über den Leichnam
eines Verstorbenen zu bestimmen, werde vom Bundesgericht mit der emotionalen
Verbundenheit, der seelisch-geistigen Beziehung eines Angehörigen zum
Verstorbenen begründet (BGE 129 I 173; 101 II 177). Angesichts der
Tatsache, dass zwei gegensätzliche, jedoch grundsätzlich zulässige Wünsche von
Angehörigen vorgelegen hätten und eine Einigung nicht habe erreicht werden
können, habe das Bestattungsamt zu Recht den Wunsch von C als derjenigen
Angehörigen mit der engeren, in den Erwägungen näher dargelegten Beziehung zum
Verstorbenen respektiert.
2.2
Der
Bezirksrat Y schützte diesen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus folgenden
Erwägungen: Nach Ziffer 7 des Mietvertrags der Gemeinde X über das Familiengrab
stehe das Benützungsrecht dem Mieter, seinen Angehörigen und Verwandten zu. Von
den beiden bei den Akten befindlichen Vertragsexemplaren über das Grab Nr. 01
sei das eine undatiert und auf die 2003 verstorbene E –
also der Mutter von A und C – ausgestellt für die Mietdauer vom 19. März
2003.
bis 18. März 2053. Das andere sei datiert vom 9. Mai 2003, für
die gleiche Mietdauer ausgestellt und ebenfalls von D unterzeichnet, der
tatsächlich auch der Mieter gewesen sei, da der Vertrag nach dem Tod seiner
Gattin unterzeichnet worden sei. Der Vertrag sei mit einer Korrektur des
Friedhofvorstehers vom 14. Februar 2005 ergänzt worden, wonach an die
Stelle von E als Mieterin C getreten sei, weil die Rechnung für das Grab und
die Grabbepflanzungen stets an die Tochter C zugestellt worden seien. ‑
Sei C nicht alleinige Mieterin des Familiengrabs Nr. 01 (was offen bleiben
könne), so sei jedenfalls das Mietrecht durch den Tod des Vaters gemeinsam auf
die beiden Nachkommen A und C übergegangen (Art. 21 der Friedhof- und
Bestattungsverordnung der Gemeinde X vom 10. April 1972, FriedhofV). Somit
bedürfe es für die Ausübung des Benützungsrechts des Familiengrabs durch die
Erbengemeinschaft eines einstimmigen Beschlusses, analog zu den Bestimmungen
über das Gesamteigentum bzw. der einfachen Gesellschaft (Art. 652 des
Zivilgesetzbuches, ZGB). Da C und A sich über das Benützungsrecht am
Familiengrab Nr. 01 nicht einig seien, komme eine Umbettung des Vaters in
dieses Grab unter mietrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekten nicht
infrage. ‑ Angesichts der Uneinigkeit der massgebenden Angehörigen habe
sich das Bestattungs- und Friedhofsamt vom Grundsatz leiten lassen dürfen, dass
die Anordnung derjenigen Person mit der engeren geistig-seelischen Beziehung
zum Verstorbenen massgebend sei. Aufgrund der dieser Verwaltungsstelle
bekannten tatsächlichen Verhältnisse habe diese ohne Willkür auf eine engere
Verbundenheit von C zu ihrem Vater schliessen dürfen. Durch die Bestattung
seines Vaters im neuen Familiengrab Nr. 02 werde die Totenfürsorge von A,
der zwar bei der Gestaltung dieses von der Schwester gemieteten Grabes nicht
mitwirken könne, nicht wesentlich eingeschränkt.
3.
Die Parteien sind sich einig darüber, dass ihr im Mai 2005
verstorbener Vater D auf dem Friedhof L seine letzte Ruhe finden sollte, und
zwar mit Erdbestattung. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob D im am 19. März
2003.
gemieteten Familiengrab Nr. 01 oder im von der privaten
Beschwerdegegnerin gemieteten Familiengrab Nr. 02 bestattet sein soll.
3.1
Der
Gemeinderat X geht zu Recht davon aus, dass in erster Linie auf den Willen des
Verstorbenen abzustellen ist. Er leitet dies jedoch zu Unrecht, von den §§ 21
und 23 BestattV ab. Diese Bestimmungen betreffen nämlich einzig die Frage, ob eine
Erdbestattung oder eine Feuerbestattung durchzuführen ist. Welche Art von
Grabstätte der Verstorbene gewünscht hat, ist jedoch nicht eine Frage von §§ 21 ff.
BestattV, sondern betrifft die in die Kompetenz der Gemeinde fallenden, durch
die kommunale FriedhofV geregelten, räumlichen und gestalterischen Belange des
Friedhofs. Wenn der Gemeinderat sich darauf beruft, dass nach Auskunft der um
Rat gefragten Gesundheitsdirektion die Unterzeichnung des Mietvertrags für ein
Familiengrab nicht als ausdrückliche Willenserklärung zu Gunsten der einen
oder andern Bestattungsart gelte, so betraf dies nicht die vorliegend zu beurteilende
Frage der Grabstätte. Ob ein – in die Auslegungskompetenz der Behörde fallender
– ausdrücklicher Bestattungswunsch des Verstorbenen im Sinn von §§ 21 und
23.
BestattV vorlag, stand im vorliegenden Fall, da Einigkeit über die
Erdbestattung herrschte, gar nicht zur Diskussion.
3.2
Die
FriedhofV verlangt für die Wahl der Grabstätte, sofern nicht ohnehin durch die
Belegungsvorschriften vorgegeben, keine besondere ausdrückliche
Willenserklärung des Verstorbenen, die zusätzlich bzw. unabhängig vom
Abschluss des in Art. 21 ff. der FriedhofV vorgesehenen Mietvertrags
erforderlich wäre. Das ist auch einleuchtend, wird doch mit der Miete eines
Familiengrabs, dessen Sinn und Zweck die gemeinsame Bestattung der
Familienmitglieder ist, der Wille kundgetan, dass man als Mitglied dieser
Familie in diesem Grab begraben sein möchte.
Weshalb die
Tatsache, dass D am 19. März 2003 beim Tod seiner Ehegattin ein Familiengrab
mietete und seine Ehegattin in diesem Familiengrab bestatten liess, nicht als
Ausdruck seines Willens, ebenfalls in diesem Familiengrab neben seiner Ehegattin
seine letzte Ruhe zu finden, gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr
mietete D beim Tod seiner Ehefrau das Familiengrab gerade deshalb, weil es sein
Wunsch war, dereinst im gleichen Grab neben seiner Ehegattin begraben zu sein.
Dass in den zwei Jahren bis zu seinem Tod im Mai 2005 Umstände eingetreten
wären, die auf einen Widerruf seines Bestattungswunsches hätten schliessen
lassen, wird von keiner Seite geltend gemacht. Die private Beschwerdegegnerin begründete
die Bestattung ihres Vaters in dem von ihr neu gemieteten Familiengrab Nr. 02
einzig damit, dass mit der Bestattung im Familiengrab Nr. 01 die
bestehende Bepflanzung und Grabgestaltung beeinträchtigt worden wäre. Der bei
einem Familiengrab unvermeidliche Eingriff in die Grabgestaltung und -bepflanzung
bei der Bestattung eines weiteren Familienmitglieds durfte für das Bestattungsamt
jedoch kein Anlass sein, den mit der Miete des Familiengrabs beim zwei Jahre
zuvor erfolgten Tod seiner Ehefrau bekundeten Willen des Verstorbenen selber
auch in diesem Grab zu ruhen, nicht zu beachten.
Die Erwägungen, welche der Gemeinderat X und auch der
Bezirksrat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf BGE 129 I 173 und BGE 101
II 177 angestellt haben, sind nicht zutreffend. In BGE 101 II 177 ging es
um den postmortalen Schutz der Persönlichkeit des Verstorbenen durch die
Angehörigen im Fall der Organentnahme. BGE 129 I 173 betraf eine
Auseinandersetzung unter den Angehörigen über den Bestattungsort Meilen oder
Rom, mit der Folge einer empfindlichen Beschränkung der Totenfürsorge für die
eine oder andere Partei. Um einen derartigen Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte der Angehörigen geht es vorliegend nicht. Vorliegend ging
es der privaten Beschwerdegegnerin bei der Miete eines neuen Familiengrabs für
den Vater wie erwähnt darum, dass die Gestaltung und Bepflanzung des Familiengrabs
Nr. 01 durch die Bestattung des Vaters nicht beeinträchtigt werde. Bei dieser
Sachlage, ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu folgen, der sich für die
Durchsetzung des Bestattungswunsches seines Vaters einsetzte, wie Letzterer
dies mit der Miete des Familiengrabs Nr. 01 am 19. März 2003 zum
Ausdruck gebracht hatte.
3.3
Wenn
der Bezirksrat zur Unterstützung des Entscheids des Gemeinderats X noch die
Bestimmungen über den Mietvertrag und das Gesamteigentum heranzieht, so ist das
jedenfalls im vorliegenden Fall verfehlt. Da die Bestattung des Mieters eines
Familiengrabs ja immer nach dessen Tod und damit nach dem Übergang des Mietvertrags
auf seine Angehörigen erfolgt, könnte mit der Begründung, dass die Mieter des
Grabs über dessen Benützung – gemeinsam – entscheiden, der Wille des
Verstorbenen, der das Familiengrab gemietet hatte, immer missachtet werden. Es entspricht
nicht dem Sinn der dargelegten Regelung, dass eine Uneinigkeit unter den
Nachkommen zur Folge haben kann, dass der Verstorbene nicht nach seinem Wunsch
neben seiner vorverstorbenen Gattin in dem von ihm zu diesem Zweck gemieteten
Familiengrab bestattet wird.
4.
Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen. Die vorinstanzlichen Entscheide werden – auch soweit dem
Beschwerdeführer die Kosten des Einsprache- und des Rekursverfahrens auferlegt
wurden – aufgehoben. Demzufolge ist der Gemeinderat X anzuhalten, die Umbettung
des im Mai 2005 verstorbenen D in das Familiengrab Nr. 01 zu veranlassen.
Ausgangsgemäss sind
sowohl die Kosten dieses Verfahrens als auch des Rekursverfahrens der unterliegenden
Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Da es in erster Linie die Beschwerdegegnerin 2 war, welche
die Bestattung ihres Vaters im neuen Familiengrab Nr. 02 veranlasste, rechtfertigt
es sich, diese allein zu einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer
zu verpflichten. Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren erweist sich ein Betrag
von Fr. 1'500.- als angemessen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschlüsse des Bezirksrats Y vom 8. Februar
2006.
und des Gemeinderats X vom 14. September 2005 werden aufgehoben. Der
Gemeinderat X wird angehalten, den im Mai 2005 verstorbenen D in das
Familiengrab Nr. 01 umzubetten.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
6.
Mitteilung an …