VB.2006.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00145
5. April 2006Deutsch7 min
(URT.2006.9226)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00145
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.04.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Beschaffung von Särgen durch die Stadt Zürich.
Entscheidet sich die Stadt Zürich, Särge im Rahmen eines Arbeitsintegrationsangebots der Sozialen Einrichtungen und Betreibe der Stadt von eigenen Mitarbeitern herstellen zu lassen, statt eine aussen stehende Unternehmung zu beauftragen, ist dies keine öffentliche Beschaffung, und der angefochtene Verwaltungsakt stellt somit kein Vergabeentscheid dar, der gemäss Art. 15 IVöB in Verbindung mit § 2 IVöB-BeitrittsG mit Submissionsbeschwerde unmittelbar an das Verwaltungsgericht gezogen werden kann (E. 1.2 und 1.4).
Aus Art. 9 Abs. 3 der städtischen Verordnung über das Bestattungswesen und die Friedhöfe, der die Vergabe von Aufträgen zur Herstellung von Särgen nach den Vorschriften des Submissionsrechts vorsieht, kann keine Verpflichtung zur externen Beschaffung abgeleitet werden (E. 1.3).
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, und eine Überweisung an den Bezirksrat ist nicht zweckdienlich (E. 2).
Stichworte:
ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG
SARG
SUBMISSIONSBESCHWERDE
SUBMISSIONSRECHT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 15 IVöB
§ 2 IVöB-BeitrittsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Stadt
Zürich benötigt jährlich ca. 4'000 Särge für Bestattungen. Zu deren Beschaffung
führte sie wiederholt Vergabeverfahren durch, wobei die A AG bei den Vergaben
von 2000 und 2003 erhebliche Teile des Auftrags erhielt (VGr, 6. April
2001, VB.2000.00121 [unpubliziert] und 1. September
2003, VB.2003.00181, www.vgrzh.ch). Mit Schreiben vom 16. März 2005 (richtig
2006) teilte das Sozialdepartement der Stadt Zürich der A AG mit, dass der
Stadtrat entschieden habe, auf eine erneute Ausschreibung des Auftrags zu verzichten
und die Särge stattdessen im Rahmen eines Arbeitsintegrationsangebots der Sozialen
Einrichtungen und Betriebe der Stadt herstellen zu lassen. Mit dieser Massnahme
könnten 22 Teillohn-Arbeitsplätze geschaffen werden.
Erwägungen
II.
Am 28. März
2006.
erhob die A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des
Stadtrats, die Särge im Rahmen des Arbeitsintegrationsangebots herstellen zu
lassen. Sie beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Stadt sei zu
verpflichten, ein Submissionsverfahren durchzuführen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Überdies stellte sie
verschiedene prozessuale Anträge.
Eine
Vernehmlassung der Stadt wurde nicht eingeholt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vorweg stellt
sich, wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt hat, die Frage, ob die
direkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 15 der revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) in
Verbindung mit § 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den
Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung (IVöB-BeitrittsG) zur
Verfügung steht, um das beanstandete Handeln der Stadt Zürich anzufechten.
1.1
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können nach
den genannten Vorschriften grundsätzlich unmittelbar
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27
= BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372;
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Die Rechtsprechung anerkennt auch, dass die in Art. 15
Abs. 1bis IVöB enthaltene Aufzählung
der mit Beschwerde anfechtbaren Verfügungen nicht abschliessend ist
(VGr, 11. Februar 2004, BEZ 2004 Nr. 37 E. 2.1), und sie lässt zu, dass Vergabehandlungen einer
Behörde, die formell nicht als Entscheid gekennzeichnet sind, wie insbesondere
die freihändige Vergabe eines Auftrags durch unmittelbaren Vertragsschluss,
mit Beschwerde angefochten werden (RB 2000 Nr. 62 = BEZ 2000 Nr. 26
E. 2). Diese Rechtsprechung betraf jedoch
stets die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, das heisst eine öffentliche
Beschaffung im Sinn von Art. 5 und Art. 9 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt bzw. Art. 1 IVöB.
Auf Beschwerden, die keine öffentliche Beschaffung im Sinn dieser
Bestimmungen zum Gegenstand hatten, ist das Gericht dagegen regelmässig nicht
eingetreten, so auf Beschwerden betreffend das
Recht zum Plakataushang auf öffentlichem Grund (RB 2000 Nr. 65 = BEZ 2000
Nr. 44 E. 1 = ZBl 102/2001 S. 96), das Erbringen von Spitex-Leistungen gegenüber
Versicherten nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (RB 2000 Nr. 64
= BEZ 2000 Nr. 57 E. 2 = ZBl 102/2001, S. 97) oder Abschleppdienste, die von verunfallten Autofahrern
direkt in Anspruch genommen und bezahlt werden (VGr, 19. Oktober
2005, VB.2005.00155, E. 3.2 und 7.4, www.vgrzh.ch). Auch im Zusammenhang mit an sich zulässigen Beschwerden
hat das Gericht Fragen betreffend die Notwendigkeit und den Umfang einer
Vergabe (RB 2001 Nr. 47 E. 2c) oder betreffend die Finanzkompetenz zur fraglichen Beschaffung (VGr,
2.
November 2000, VB.2000.00136, E. 3b, www.vgrzh.ch = ZBl 102/2001, S. 101)
als nicht im Rahmen der Submissionsbeschwerde
überprüfbar bezeichnet. Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit
derjenigen des Bundesgerichts (BGr, 2. März 2000,2P.282/1999, www.bger.ch
= BauR 2001, S. 65, Nr. S9) und der Eidgenössischen
Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (VPB 66/2002 Nr. 38
E. 5a, mit Hinweis auf AGVE 1998, S. 404).
1.2
Die Herstellung der Särge im Rahmen eines
Arbeitsintegrationsangebots der Sozialen Einrichtungen und Betriebe entspricht
nicht der Vergabe eines Auftrags, sondern der Produktion durch eigene
Arbeitskräfte der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin ficht somit nicht
eine Beschaffungshandlung der Beschwerdegegnerin an, sondern im Gegenteil den
Verzicht auf eine Beschaffung.
Die Beschwerdegegnerin
hat gemäss § 13 der kantonalen Verordnung über die Bestattungen vom 7. März
1963.
(BestattV) dafür zu sorgen, dass Särge in verschiedenen Grössen vorrätig
sind. Die Abgabe der Särge ist für Einwohner der Stadt grundsätzlich unentgeltlich
(§ 55 sowie e contrario §§ 56 f. BestattV). Entsprechendes gilt
nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 der städtischen
Verordnung über das Bestattungswesen und die Friedhöfe gemäss
Stadtratsbeschlüssen vom 25. Juni 1971/3. April 2002. Die vorgesehene
Herstellung der Särge erfolgt somit in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe für
den eigenen Bedarf der Stadt. Eine weiter gehende Produktion zum Verkauf an
Private ist – soweit bekannt – nicht vorgesehen; der Verkauf würde im
Übrigen ebenfalls keine Beschaffung darstellen (RB 2000 Nr. 65 = BEZ 2000
Nr. 44 E. 1 = ZBl 102/2001, S. 96).
Der Entscheid
eines Gemeinwesens, Arbeiten für seinen Bedarf durch eigene Mitarbeiter
ausführen zu lassen, statt eine aussen stehende Unternehmung zu beauftragen,
stellt grundsätzlich keinen Vergabeentscheid dar und ist in der Regel auch ohne
weiteres zulässig. Nur wenn die Behörde ein
Vergabeverfahren eingeleitet hat und sich erst nachträglich entschliesst, die
Arbeiten intern zu bewältigen, ist dieser Entscheid vergaberechtlich relevant,
da er einem Abbruch des Verfahrens gleichkommt, der nur unter bestimmten
Voraussetzungen gestattet ist (§ 37 der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003).
1.3
Nach Art. 9 Abs. 3 der städtischen Verordnung über das Bestattungswesen und die Friedhöfe
richtet sich die Vergabe von Aufträgen zur Herstellung von Särgen nach den
Vorschriften des Submissionsrechts. Die Beschwerdeführerin
leitet daraus ab, dass die Stadt zur Vergabe entsprechender Aufträge
verpflichtet sei.
Die genannte Bestimmung sagt jedoch nach ihrem Wortlaut nicht, dass
eine Vergabe zu erfolgen habe, sondern nur, nach welchen Vorschriften eine
solche (falls sie stattfindet) durchzuführen ist. Hätte der Stadtrat als Verordnungsgeber
eine eigentliche Verpflichtung zur externen Beschaffung statuieren wollen, so
hätte er dies angesichts der Ungewöhnlichkeit einer solchen Regel zweifellos
ausdrücklich festgehalten.
Ob eine Rechtsnorm betreffend die externe Beschaffung bestimmter
Leistungen als vergaberechtliche Regel zu betrachten wäre, deren Missachtung
mit der Submissionsbeschwerde beanstandet werden könnte, ist nicht klar. Die
Frage braucht jedoch nach dem Gesagten nicht entschieden zu werden.
1.4
Betrifft die angefochtene Mitteilung der
Beschwerdegegnerin somit keine Beschaffung, kann gegen sie keine Beschwerde
gemäss Art. 15 IVöB in Verbindung mit § 2 IVöB-BeitrittsG erhoben
werden. Falls die Beschwerdeführerin das Verhalten der Stadt aus andern,
ausserhalb des Vergaberechts liegenden Gründen (z.B. unter Berufung auf die
Wirtschaftsfreiheit oder wettbewerbsrechtliche Grundsätze) beanstanden will,
steht dafür jedenfalls nicht dieses Rechtsmittel zur Verfügung.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Eine Vernehmlassung der
Stadt Zürich ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (§ 56 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), und die Anträge
der Beschwerdeführerin zum Verfahren sind nicht mehr zu beurteilen.
Eine Überweisung der Sache an den Bezirksrat Zürich zur Prüfung seiner
Zuständigkeit nach § 5 Abs. 2 VRG wäre nicht zweckdienlich. Die Frist
für eine allfällige Beschwerde an diese Instanz ist noch nicht abgelaufen, und
das Rechtsmittel bedürfte wohl auch einer anderen Begründung.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung
ist ihr nicht zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …