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Entscheid

VB.2006.00146

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00146

16. August 2006Deutsch8 min

(URT.2006.9479)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Fürsorgekommission beschloss am 20. September 2005,

das Gesuch von A vom 9. September 2005 um Übernahme der Kosten von Fr.

450.- für ein zweiwöchiges Sommerferienlager ihres Sohnes C abzuweisen. Die

Kommission erwog, die allein erziehende Mutter habe ihren Sohn am Ferienlager

der Stiftung Zürcher Schulferien im Sommer 2005 teilnehmen lassen, ohne die

Finanzierung vorher zu sichern. Gesuche um Kostenübernahme müssten

grundsätzlich im Voraus gestellt werden.

Erwägungen

II.

Einen gegen den Beschluss der Fürsorgekommission erhobenen

Rekurs von A wies der Bezirksrat Bülach am 15. Februar 2005 ab.

III.

Am 22. März 2006 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen

Beschlusses. Die Fürsorgekommission schloss mit Eingabe vom 20. April 2006 auf

Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 19. April 2006

auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Streitwert beträgt Fr. 450.-, weshalb die Behandlung

der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Bezirksrat erachtete den Beschluss der Beschwerdegegnerin als rechtmässig und

erwog, dass kein eigentlicher Anspruch auf Übernahme von Kosten für einen

Ferienaufenthalt bestehe. Gesuche um Kostengutsprache seien im Voraus an die Fürsorgebehörde

zu richten. Dies garantiere der Behörde eine Mitsprache. Nachdem die

Beschwerdeführerin ihren Sohn bereits zuvor für ein Frühlingslager angemeldet

habe und ihr in der Folge von der Beschwerdegegnerin beschieden worden sei,

dass die Kosten (Fr. 870.-) zu hoch seien, habe sie im Wissen um diese

negative Haltung der Beschwerdegegnerin dennoch das Sommerlager gebucht. Erst 5

½ Wochen nach Ferienschluss habe die Beschwerdeführerin um Kostenübernahme

ersucht. Sie habe deshalb mit einer Ablehnung des Gesuchs rechnen müssen. Der

Beschwerdegegnerin stehe ein grosser Ermessensspielraum zu. Wegen der

verspäteten Benachrichtigung habe sie ihn gar nicht anwenden können.

2.2

Die

Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, sie habe im Zusammenhang

mit der Anmeldung ihres Sohnes für das Frühlingslager – wegen einer Erkrankung

konnte dieser schliesslich nicht an diesem Lager teilnehmen – nie eine

schriftliche Mitteilung seitens der Beschwerdegegnerin erhalten. Nachdem die

Organisatorin des Sommerlagers die Kosten für dieses Lager bereits um 50 % auf

Fr. 450.- reduziert habe, sei sie überzeugt gewesen, dass es kein Problem für

die Beschwerdegegnerin gebe. Sie habe deshalb nicht auf eine schriftliche

Antwort gewartet.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin bekräftigt in ihrer Beschwerdeantwort ihren ablehnenden

Beschluss vom 20. September 2005. Sie setzt sich der Argumentation der

Beschwerdeführerin entgegen, wonach die Buchung des Sommerlagers allein aus

Kostengründen (Reduktion von 50 %) erfolgt sei. Die Anmeldung sei vielmehr auf

Empfehlung des Jugendsekretariats vorgenommen worden. Es sei der Beschwerdeführerin

auch darum gegangen, durch die Lagerteilnahme des Sohnes für sich selber eine

Entlastung zu erhalten.

3.

Wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Die

wirtschaftliche Hilfe soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe misst sich grundsätzlich nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe (Stand Dezember 2004, hrsg. von Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).

Das individuelle

Unterstützungsbudget setzt sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung

(Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, Grundbedarf für den Lebensunterhalt),

allenfalls zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus

Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträgen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6

am Anfang). Situationsbedingte Leistungen, wozu die Übernahme der Kosten für

ein Ferienlager des Sohnes zu zählen ist, haben ihre Ursache in der besonderen

gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Situation einer unterstützten

Person. Die Anrechnung der Kosten für situationsbedingte Leistungen ist

abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

Sind Leistungen Dritter

sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache (§ 16 Abs.

3.

Satz 1 SHG). Das Gesuch um Kostengutsprache ist im Voraus an die Fürsorgebehörde

zu richten (§ 20 Abs. 1 SHV). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung

des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SHV).

Wird ein solches

Gesuch verspätet oder nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall

zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf

Sozialhilfeleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die

tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine

situationsbedingte Leistung in Frage steht, auf deren Übernahme die

gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (RB 1999 Nr. 85; VGr,

5.

März 2004, VB.2004.00019 E. 3.2, www.vgrzh.ch).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Kostenübernahme erst nachträglich am

9.

September 2005 eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hätte allerdings

nicht allein nur auf den Umstand der verspäteten Gesuchseinreichung abstellen

dürfen. Vielmehr hätte sie die gesamten Umständen miteinbeziehen müssen. Indem

sie dies unterliess, hat sie den ihr zustehenden Ermessenspielraum gar nicht

vollständig ausgeschöpft. Damit liegt eine Ermessensunterschreitung vor, die

als Rechtsverletzung zu qualifizieren ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 50 N. 79; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Zürich etc. 2002, N. 470 f.). Demzufolge sind Disp.-Ziffer I

des Beschlusses des Bezirksrats vom 15. Februar 2006 und Disp.-Ziff. 1 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2005 aufzuheben.

4.2

Unter den

vorliegenden Umständen – namentlich auch zur speditiven Streiterledigung –

rechtfertigt es sich, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht zur neuen Entscheidung

zurückweist, sondern selber entscheidet (§ 63 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, §

63.

N. 8, § 64 N. 5). Es verfügt dabei über die nämlichen Befugnisse wie

die Instanz, deren Anordnung es aufgehoben hat, und kann demzufolge auch in

Ermessensfragen frei entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 114).

4.3

Die

Beschwerdegegnerin hat keineswegs ausgeschlossen, dass sie für die Lagerkosten

ganz oder teilweise aufkommen könnte Ausserdem ist anzuerkennen, dass die

Beschwerdeführerin bei der Organisatorin des Lagers eine Kostenreduktion um 50

% erwirken konnte und dadurch einen Beitrag zur Verminderung der finanziellen

Belastung geleistet hat. Der Bezirksrat hat zudem festgestellt, dass die

familiäre Situation möglicherweise tatsächlich derart belastend war, dass sich

eine Entlastung der Beschwerdeführerin aufdrängte. Überdies hält die

Sozialhilfeverordnung in § 15 Abs. 3 fest, dass Kindern und Jugendlichen

eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren

Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen

ist. Bei einer rechtzeitigen Gesuchsstellung hätte deshalb die Beschwerdeführerin

davon ausgehen können, dass ihrem Gesuch voll entsprochen worden wäre. Die

Beschwerdeführerin muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass sie mit der

Einreichung ihres Gesuchs lange zugewartet hat. Angesichts der Missachtung der

Regel in § 20 Abs. 1 SHV, wonach Gesuche um Kostengutsprache im

Voraus an die Sozialhilfebehörde zu richten sind, rechtfertigt sich eine

Kürzung der beantragten Kostenübernahme auf die Hälfte (Fr. 225.- statt Fr.

450.

-).

5.

Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip

(vgl. § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Hätte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt, wäre ihr diese zu gewähren,

da die Voraussetzungen nach § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1

VRG als erfüllt scheinen. Sie hat zwar kein solches Gesuch gestellt. Aus

Billigkeitsgründen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23) rechtfertigt

es sich, den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kostenteil gleichwohl auf

die Gerichtskasse zu nehmen, ansonsten der Prozesserfolg vollständig durch die

Übernahme des hälftigen Gerichtskostenanteils konsumiert würde.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats vom 15. Februar 2006 und Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 20. September 2005 werden aufgehoben.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme der Kosten für das Sommerferienlager

2005.

wird im hälftigen Umfang (= Fr. 225.-) bewilligt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und im Übrigen

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an: