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Entscheid

VB.2006.00147

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00147

20. Juni 2006Deutsch13 min

(URT.2006.9343)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht

seit Oktober 1997 mit Unterbrüchen für sich und seine Familie Sozialhilfe von der

Gemeinde X, welche auch die Krankenkassenprämien übernimmt. Sie überweist diese

seit einiger Zeit direkt dem Krankenversicherer. Auf 1. Januar 2005

wechselte A für sich und seine Familie den Versicherer, weshalb die bisherige

Krankenkasse die Prämienverbilligung für das Jahr 2005 von Fr. 4'800.- der

Sozialversicherungsanstalt (SVA) zurückerstattete, welche den gesamten Betrag

Ende Februar 2005 A überwies. Da dieser den Betrag nicht dem neuen Versicherer

weiterleitete, bezahlte die Gemeinde X Letzterem ab 1. Januar 2005 die

vollen Prämien einschliesslich Prämienverbilligungsanteil.

Die

Sozialbehörde X beschloss am 12. April 2005, A habe den Betrag von Fr. 4'800.-

zurückzuerstatten; die Rückerstattungsverpflichtung werde dadurch vollzogen,

dass in den Monaten April und Mai 2005 je ein Teilbetrag von Fr. 2'400.-

von der wirtschaftlichen Hilfe (beim so genannten Grundbedarf I) in Abzug

gebracht werde. Dagegen erhob A am 23. April 2005 Rekurs an den Bezirksrat

Y (SO.2005.3).

Die

Sozialbehörde X beschloss am 3. Mai 2005 wiedererwägungsweise, den

Beschluss vom 12. April 2005 aufzuheben; stattdessen werde die

Verpflichtung zur Rückerstattung des Betrages von Fr. 4'800.- durch

Kürzung des monatlichen Grundbedarfs im Umfang von 15 %, derzeit entsprechend

einem Betrag von Fr. 330.75 (15 % von Fr. 2'205.-), vollzogen,

erstmals nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Dagegen erhob A am

17. Juni 2005 ebenfalls Rekurs (SO.2005.14).

Der Bezirksrat

Y beschloss am 5. Januar 2006, beide Verfahren zu vereinigen und den Rekurs

abzuweisen, soweit darauf einzutreten und er nicht gegenstandslos geworden sei.

Als gegenstandslos geworden wurde das gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom

12. April 2005 erhobene Rechtsmittel betrachtet. Abgewiesen wurde der

Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 3. Mai 2005 bezüglich der

darin angeordneten Verrechnung der Rückerstattungsverpflichtung durch jeweilige

Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 15 %. Die Rekursinstanz verwarf dabei

die Einrede des Rekurrenten, er habe den ihm von der SVA überwiesenen

Prämienverbilligungsbetrag von Fr. 4'800.- verloren. Diese Darstellung sei

nicht glaubwürdig und trotz wiederholter Aufforderung im Rekursverfahren auch

nicht näher belegt worden. Die Sozialbehörde sei daher zu Recht davon ausgegangen,

dass der fragliche Betrag wie andere leicht liquidierbare Vermögenswerte als Einkommen

anrechenbar sei.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde

vom 24. März 2005 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, von

einer Verpflichtung zur Rückerstattung des Betrages von Fr. 4'800.- bzw.

von der Verrechnung dieses Betrages mit der künftig geleisteten Hilfe (Kürzung

des Grundbedarfs um jeweils 15 %) sei abzusehen. Mit Präsidialverfügung vom 3. April

2006.

wurden vom Bezirksrat Y die Akten beigezogen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen

von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine

abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet

(§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959,

VRG). Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG ist

das Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerde gegen Rekursentscheide des

Bezirksrats in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sachlich und funktionell

zuständig. Eine derartige Beschwerde ist innert dreissig Tagen seit Mitteilung

der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen

(§ 53 VRG). Zuständigkeit des Gerichts und Rechtzeitigkeit der Beschwerde

sind Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels. Die Zulässigkeit der

vorliegenden Beschwerde ist unter beiden Gesichtspunkten fraglich. Da der

Streitwert den Schwellenwert von Fr. 20'000.- gemäss § 38 Abs. 2

VRG nicht übersteigt, ist die Beschwerde, einschliesslich der genannten

Eintrittsvoraussetzungen, nicht durch die Kammer, sondern den Einzelrichter zu

prüfen.

2.

Streitgegenstand

der Beschwerde bilden die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur

Rückerstattung eines Betrags von Fr. 4'800.- sowie die Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von monatlich 15 % des Grundbedarfs bis zur

Deckung dieses Betrags. Begründet hat die Sozialbehörde X diese Anordnung

damit, dass sie dem neuen Krankenversicherer des Beschwerdeführers ab 1. Januar

2005.

die vollen Prämien

– einschliesslich der den insgesamt Fr. 4'800.- erreichenden Betrag

für die Prämienverbilligung – bezahlt habe bzw. bezahle, obwohl der

Beschwerdeführer die ihm von der SVA Ende Februar 2005 zurückerstattete

Prämienverbilligung an seine neuen Versicherer hätte weiterleiten sollen. Es

stellt sich die Frage, ob die Beurteilung dieser Streitigkeit gemäss § 2 Abs. 1

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (SozversG,

in der Fassung vom 30. August 2004, LS 212.81) und § 29 in

Verbindung mit § 18 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz

vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) nicht in die Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts falle.

Das Verwaltungsgericht hatte sich schon

wiederholt mit der Abgrenzung seiner Zuständigkeit von jener des

Sozialversicherungsgerichts im Zusammenhang mit der Anwendung des

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR

832.

) zu befassen (vgl. schon RB 1998 Nr. 23). Nach der mit jener

des Sozialversicherungsgerichts abgestimmten Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts beurteilt das Sozialversicherungsgericht Streitigkeiten über

Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung, welche das Gemeinwesen

gestützt auf § 18 EG KVG für eine unterstützte Person zu übernehmen hat (RB 2001

Nr. 21). Das gilt auch dann, wenn es nur um die Rückforderung solcher Beiträge

geht (VGr, 12. Juni 2002, VB.2002.00129; VGr, 12. Juli 2005,

VB.2004.00564, www.vgrzh.ch, vorgesehen zur Publikation in RB 2005). Dabei

ging und geht es stets um die Ermittlung der Zuständigkeit der zweiten

kantonalen Rechtsmittelinstanz; erste Rechtsmittelinstanz ist in solchen Fällen

gemäss insoweit klarer gesetzlicher Regelung der Bezirksrat (vgl. nunmehr auch § 29

Abs. 1 EG KVG in der Fassung vom 30. August 2004 und dazu die

regierungsrätliche Weisung vom 30. April 2003, ABl 2003, S. 969,

1005). Im Urteil vom 29. März 2001 (RB 2001 Nr. 21) ging es im

Wesentlichen um die Übernahme der infolge Zuzugs in eine Gemeinde erhöhten

Krankenkassenprämien. Der Entscheid vom 12. Juni 2002 (VB.2002.00129)

betraf die Rückerstattung von Krankenversicherungsprämien für einen Zeitraum,

in welchem die unterstützte Person nicht mehr in der (die Rückerstattung

verfügenden) Gemeinde wohnte; im Streit lag nicht nur die Rückerstattungsverpflichtung

sondern auch die Verrechnung dieser Rückerstattungsschuld durch Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe, welche die gleiche Gemeinde nach erneutem Zuzug des

Betroffenen wieder aufgenommen hatte. Im Urteil vom 12. Juli 2005

(VB.2004.00564) ging es um die Rückerstattung von Krankenkassenprämien, welche

die Gemeinde mit der Begründung zurückgefordert hatte, die unterstützte Person

habe die entsprechend zweckgebundenen Zahlungen anderweitig verwendet; auch

hier lag neben der Rückerstattungsverpflichtung die Verrechnung der

Rückerstattungsschuld durch Kürzung der späteren wirtschaftlichen Hilfe im

Streit.

Im Lichte dieser Rechtsprechung fällt

auch die vorliegende Streitigkeit in die Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts. Dies umsomehr, als auch die bisherige Rechtsprechung

wie dargelegt Fälle betraf, in denen die Verpflichtung zur Rückerstattung der

Krankenversicherungsprämien mit der Verrechnung der diesbezüglichen

Rückerstattungsschuld mit künftiger wirtschaftlicher Hilfe verknüpft wurde. Die

zivilrechtliche Ordnung der Verrechnung (Art. 120 ff. des

Obligationenrechts), die unter dem hier nicht zutreffenden Vorbehalt einer

ausdrücklichen gegenteiligen Regelung im öffentlichen Recht auch für sozialhilferechtliche

und sozialversicherungsrechtliche Leistungen heranzuziehen ist (Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsgericht, 4. A., Zürich 2002, Rz.

799.

ff.), spricht in derartigen Fällen weder für eine Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts noch für eine solche des Sozialversicherungsgerichts: Die

Gemeinde will ihre Verpflichtung zur Leistung der wirtschaftlichen Hilfe mit

der Forderung verrechnen, die ihr aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber

dem Sozialhilfebezüger (nämlich aus der zu Unrecht erfolgten Übernahme einer

Prämienschuld gegenüber dem Versicherer) zusteht. Dass es hier um die

Rückerstattung jenes Prämienanteils geht, der grundsätzlich durch die

Prämienverbilligung gedeckt wird, bildet für eine abweichende

Zuständigkeitsbeurteilung ebenso wenig Anlass wie der Umstand, dass die

Gemeinde die Prämienverbilligung an wirtschaftliche Hilfe beziehende Personen

nach der gesetzlichen Ordnung (§ 13 EG KVG in Verbindung mit § 13 der

Verordnung vom 28. Juni 2000 zum EG KVG, LS 832.1) direkt an den Versicherer

überweist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten; die Sache ist

gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG

dem Sozialversicherungsgericht zu überweisen.

3.

Mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auch die Rechtzeitigkeit der Beschwerde

hier nicht abschliessend zu beurteilen. Dies ist Sache des Sozialversicherungsgerichts

nach Massgabe der für das sozialversicherungsgerichtliche Verfahren

massgebenden Bestimmungen (§ 13 SozversG; Art. 60 in Verbindung mit Art. 38

– 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

vom 6. Oktober 2000, ATSG, SR 830.1; vgl. insbesondere Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

Zürich 2003, Art. 39 N. 3, Art. 60 N. 11). Es kann

angemerkt werden, dass es fraglich ist, ob die Beschwerde rechtzeitig wäre,

sofern die Rechtzeitigkeit nach § 53 in Verbindung mit §§ 10/11 VRG

zu beurteilen wäre. Diese Anmerkung rechtfertigt sich deswegen, weil § 5 Abs. 2

Satz 1 VRG (auf welche Bestimmung sich die nach dem Gesagten gebotene

Überweisung der Sache an das Sozialversicherungsgericht stützt) vorab

verhindern will, dass eine Eingabe nur deswegen, weil sie bei der falschen

Stelle eingereicht wurde als verspätet gewürdigt wird (vgl. § 5 Abs. 2

Satz 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 37).

3.1

Der Rekursentscheid vom 5. Januar 2006 wurde mit

eingeschriebener Sendung zweimal an die Wohnadresse des Beschwerdeführers

versandt; beide Male hinterliess die Post eine Abholungseinladung, welche vom

Beschwerdeführer nicht befolgt wurde. Mit Schreiben vom 28. Februar 2006

gelangte der Bezirksrat ein weiteres Mal, nunmehr mit uneingeschriebener

Sendung, an den Beschwerdeführer; dieses Schreiben enthielt als Beilage den Rekursentscheid

vom 5. Januar 2006 sowie den Hinweis, dass die Rekursfrist, nachdem die

eingeschriebene Sendung zum zweiten Mal nicht abgeholt worden sei, am 23. Februar

2006.

(einen Tag nach Ende der zweiten Abholungsfrist) zu laufen begonnen habe

(vgl. Anhang zu 7/23). Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde

trägt das Datum 24. März 2006 und wurde mit dem Vermerk „Persönlich

eingeworfen … am Freitag 24. März 06, 22.15“ in den Briefkasten des

Verwaltungsgerichts gelegt, wo sie von der Gerichtskanzlei am Montag, 27. März

2006.

in Empfang genommen wurde.

3.2

Der Beschwerdeführer erklärt in dieser Eingabe, das

Schreiben des Bezirksrats vom 28. Februar 2006 samt beigelegtem

Rekursentscheid vom 5. Januar 2006 am 1. März 2006 erhalten zu haben,

welches Datum daher für den Beginn des Laufes der dreissigtägigen Rekursfrist

massgebend sein müsse. Aufgrund der Abholungseinladungen vermute er zwar, dass

man ihm diesen Entscheid schon vorher zweimal habe zustellen wollen. Leider sei

er damals – im Zeitpunkt der Zustellungsversuche und während der angesetzten Abholungsfristen

– abwesend gewesen. Zudem sei auf den Abholungseinladungen unter „Aufgabestelle“

lediglich „Y“ bzw. ein nicht entzifferbares Wort vermerkt. Er erhalte jedoch

viele Abholungseinladungen, die ihn nicht interessierten; er kümmere sich nur

um Abholungseinladungen, welche behördliche Sendungen beträfen, was hier nicht

erkennbar gewesen sei.

3.3

Gemäss § 53 VRG ist die Beschwerde innert

dreissig Tagen seit Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim

Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Nach der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung gilt eine Anordnung nach zweimaligem erfolglosem Zustellungsversuch

(Hinterlegung einer Abholungseinladung im Briefkasten unter Angabe der

siebentägigen Abholungsfrist) als zugestellt („mitgeteilt“), wenn der

Betroffene die Annahme schuldhaft verweigert hat. Letzteres ist nicht nur bei

aktiver Zurückweisung einer Postsendung, sondern auch dann anzunehmen, wenn vom

Adressaten nach den Umständen zu erwarten gewesen wäre, dass er die betreffende

Sendung aufgrund der hinterlegten Abholungseinladung bei der Post fristgerecht

abgeholt hätte. Dabei darf die Behörde von der widerlegbaren Vermutung

ausgehen, dass dem Adressaten die fristgerechte Abholung der Sendung möglich

gewesen wäre. Diese Zustellungsvermutung greift jedenfalls dann ein, wenn der

Adressat wie hier angesichts eines hängigen Rechtsmittelverfahrens mit der Zustellung

einer behördlichen Anordnung rechnen musste (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 27 f.).

Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag die nach dem

Gesagten bei ihm eingreifende Vermutung, dass ihm der Rekursentscheid vom 5. Januar

2006.

mit Ablauf der zweiten Abholungsfrist am 22. Februar 2006 zugestellt

worden ist, nicht zu entkräften. Unbehelflich ist auch sein Einwand, nur

Sendungen auf der Post abzuholen, die sich klar erkennbar auf behördliche

Mitteilungen bezögen. Aufgrund des unter „Aufgabestelle“ enthaltenen Hinweises

„Y“ (der im Übrigen auf beiden Abholungseinladungen erkennbar ist) musste ihm

bewusst sein, dass es sich dabei um den ausstehenden Rekursentscheid des

Bezirksrats Y handeln könnte.

Demnach begann die dreissigtägige

Beschwerdefrist am 23. Februar 2006 zu laufen und endigte am Freitag, 24. März

2006.

Die Beschwerdefrist ist damit nur gewahrt, sofern die Behauptung des

Beschwerdeführers, die Eingabe vom 24. März 2006 noch an diesem Tag in den

Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelegt zu haben, zutrifft (§ 11 Abs. 2

Satz 1 VRG; vgl. auch § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976.

(GVG). Wird eine Rechtsschrift nicht der Post übergeben, sondern dem

Gericht direkt überbracht, so ist zwecks Beweissicherung eine Quittung der

Gerichtskanzlei mit dem Übergabedatum zu verlangen und auszustellen, was jedoch

nur während der Öffnungszeiten des Gerichts möglich ist. Wird die Eingabe

ausserhalb der Öffnungszeiten in den Briefkasten des Gerichts geworfen, so

genügt dies im Zweifelsfall nur, wenn der Beweis der Rechtzeitigkeit durch

Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11

N. 8; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen

Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 193 N. 2). Derartige

Beweismittel hat der Beschwerdeführer hier nicht vorgelegt. Weitere Abklärungen

dazu erübrigen sich jedoch, da das Verwaltungsgericht wie dargelegt zur

Behandlung der Beschwerde nicht zuständig ist.

4.

Angesichts der

unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Rekursentscheid sind die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss verfügt

der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht

überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an …