VB.2006.00147
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00147
20. Juni 2006Deutsch13 min
(URT.2006.9343)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00147
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.06.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Prämienverbilligung (Krankenversicherung) und Sozialhilfe; Rechtzeitigkeit der Beschwerde
(Die Sozialversicherungsanstalt zahlte die Prämienverbilligungen dem Sozialhilfeempfänger aus, der das Geld angeblich verlor. In der Folge hatte die Gemeinde die Krankenkassenprämien zu übernehmen. Die Gemeinde forderte den Betrag im Umfang der ausbezahlten Prämienverbilligungen ratenweise zurück, indem sie die Sozialhilfeleistungen kürzte.)
Streitigkeiten über Prämienverbilligungen und damit verbundene Rückforderungen hat das Sozialversicherungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz zu beurteilen; Bestätigung der Rechtsprechung. Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bezieht sich auch auf Fälle, in denen die Rückerstattung mit einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen verbunden ist. Nichteintreten und Überweisung an das Sozialversicherungsgericht (E. 1 f.).
Infolge der Überweisung hat das Sozialversicherungsgericht über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu befinden. Nach den Bestimmungen des VRG wäre die Rechtzeitigkeit fraglich: Nach zweimaliger erfolgloser Zustellung hätte von der Zustellung nach Ablauf der zweiten Abholungsfrist ausgegangen werden dürfen. Der Einwurf der Beschwerde in den Briefkasten des Gerichts an einem Freitag (= letzter Tag der Frist) würde nur genügen, wenn im Zweifelsfall der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden könnte, weil der Einwurf erst am Montag (= nächster Werktag) festzustellen war (E. 3).
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
FRIST/-EN
FRISTWAHRUNG
KRANKENKASSE
KRANKENKASSENPRÄMIEN
KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN
PRÄMIENVERBILLIGUNG
RECHTZEITIGKEIT
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT
VERSICHERUNGSRECHT (EINSCHLIESSLICH SOZIALVERSICHERUNGEN)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 8 EG KVG
§ 18 Abs. I EG KVG
§ 29 EG KVG
§ 27 SHG
§ 2 SozversG
§ 41 Abs. I VRG
§ 53 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A bezieht
seit Oktober 1997 mit Unterbrüchen für sich und seine Familie Sozialhilfe von der
Gemeinde X, welche auch die Krankenkassenprämien übernimmt. Sie überweist diese
seit einiger Zeit direkt dem Krankenversicherer. Auf 1. Januar 2005
wechselte A für sich und seine Familie den Versicherer, weshalb die bisherige
Krankenkasse die Prämienverbilligung für das Jahr 2005 von Fr. 4'800.- der
Sozialversicherungsanstalt (SVA) zurückerstattete, welche den gesamten Betrag
Ende Februar 2005 A überwies. Da dieser den Betrag nicht dem neuen Versicherer
weiterleitete, bezahlte die Gemeinde X Letzterem ab 1. Januar 2005 die
vollen Prämien einschliesslich Prämienverbilligungsanteil.
Die
Sozialbehörde X beschloss am 12. April 2005, A habe den Betrag von Fr. 4'800.-
zurückzuerstatten; die Rückerstattungsverpflichtung werde dadurch vollzogen,
dass in den Monaten April und Mai 2005 je ein Teilbetrag von Fr. 2'400.-
von der wirtschaftlichen Hilfe (beim so genannten Grundbedarf I) in Abzug
gebracht werde. Dagegen erhob A am 23. April 2005 Rekurs an den Bezirksrat
Y (SO.2005.3).
Die
Sozialbehörde X beschloss am 3. Mai 2005 wiedererwägungsweise, den
Beschluss vom 12. April 2005 aufzuheben; stattdessen werde die
Verpflichtung zur Rückerstattung des Betrages von Fr. 4'800.- durch
Kürzung des monatlichen Grundbedarfs im Umfang von 15 %, derzeit entsprechend
einem Betrag von Fr. 330.75 (15 % von Fr. 2'205.-), vollzogen,
erstmals nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Dagegen erhob A am
17. Juni 2005 ebenfalls Rekurs (SO.2005.14).
Der Bezirksrat
Y beschloss am 5. Januar 2006, beide Verfahren zu vereinigen und den Rekurs
abzuweisen, soweit darauf einzutreten und er nicht gegenstandslos geworden sei.
Als gegenstandslos geworden wurde das gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom
12. April 2005 erhobene Rechtsmittel betrachtet. Abgewiesen wurde der
Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 3. Mai 2005 bezüglich der
darin angeordneten Verrechnung der Rückerstattungsverpflichtung durch jeweilige
Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 15 %. Die Rekursinstanz verwarf dabei
die Einrede des Rekurrenten, er habe den ihm von der SVA überwiesenen
Prämienverbilligungsbetrag von Fr. 4'800.- verloren. Diese Darstellung sei
nicht glaubwürdig und trotz wiederholter Aufforderung im Rekursverfahren auch
nicht näher belegt worden. Die Sozialbehörde sei daher zu Recht davon ausgegangen,
dass der fragliche Betrag wie andere leicht liquidierbare Vermögenswerte als Einkommen
anrechenbar sei.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde
vom 24. März 2005 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, von
einer Verpflichtung zur Rückerstattung des Betrages von Fr. 4'800.- bzw.
von der Verrechnung dieses Betrages mit der künftig geleisteten Hilfe (Kürzung
des Grundbedarfs um jeweils 15 %) sei abzusehen. Mit Präsidialverfügung vom 3. April
2006.
wurden vom Bezirksrat Y die Akten beigezogen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen
von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine
abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet
(§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959,
VRG). Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG ist
das Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerde gegen Rekursentscheide des
Bezirksrats in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sachlich und funktionell
zuständig. Eine derartige Beschwerde ist innert dreissig Tagen seit Mitteilung
der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen
(§ 53 VRG). Zuständigkeit des Gerichts und Rechtzeitigkeit der Beschwerde
sind Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels. Die Zulässigkeit der
vorliegenden Beschwerde ist unter beiden Gesichtspunkten fraglich. Da der
Streitwert den Schwellenwert von Fr. 20'000.- gemäss § 38 Abs. 2
VRG nicht übersteigt, ist die Beschwerde, einschliesslich der genannten
Eintrittsvoraussetzungen, nicht durch die Kammer, sondern den Einzelrichter zu
prüfen.
2.
Streitgegenstand
der Beschwerde bilden die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur
Rückerstattung eines Betrags von Fr. 4'800.- sowie die Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von monatlich 15 % des Grundbedarfs bis zur
Deckung dieses Betrags. Begründet hat die Sozialbehörde X diese Anordnung
damit, dass sie dem neuen Krankenversicherer des Beschwerdeführers ab 1. Januar
2005.
die vollen Prämien
– einschliesslich der den insgesamt Fr. 4'800.- erreichenden Betrag
für die Prämienverbilligung – bezahlt habe bzw. bezahle, obwohl der
Beschwerdeführer die ihm von der SVA Ende Februar 2005 zurückerstattete
Prämienverbilligung an seine neuen Versicherer hätte weiterleiten sollen. Es
stellt sich die Frage, ob die Beurteilung dieser Streitigkeit gemäss § 2 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (SozversG,
in der Fassung vom 30. August 2004, LS 212.81) und § 29 in
Verbindung mit § 18 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz
vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) nicht in die Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts falle.
Das Verwaltungsgericht hatte sich schon
wiederholt mit der Abgrenzung seiner Zuständigkeit von jener des
Sozialversicherungsgerichts im Zusammenhang mit der Anwendung des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR
832.
) zu befassen (vgl. schon RB 1998 Nr. 23). Nach der mit jener
des Sozialversicherungsgerichts abgestimmten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts beurteilt das Sozialversicherungsgericht Streitigkeiten über
Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung, welche das Gemeinwesen
gestützt auf § 18 EG KVG für eine unterstützte Person zu übernehmen hat (RB 2001
Nr. 21). Das gilt auch dann, wenn es nur um die Rückforderung solcher Beiträge
geht (VGr, 12. Juni 2002, VB.2002.00129; VGr, 12. Juli 2005,
VB.2004.00564, www.vgrzh.ch, vorgesehen zur Publikation in RB 2005). Dabei
ging und geht es stets um die Ermittlung der Zuständigkeit der zweiten
kantonalen Rechtsmittelinstanz; erste Rechtsmittelinstanz ist in solchen Fällen
gemäss insoweit klarer gesetzlicher Regelung der Bezirksrat (vgl. nunmehr auch § 29
Abs. 1 EG KVG in der Fassung vom 30. August 2004 und dazu die
regierungsrätliche Weisung vom 30. April 2003, ABl 2003, S. 969,
1005). Im Urteil vom 29. März 2001 (RB 2001 Nr. 21) ging es im
Wesentlichen um die Übernahme der infolge Zuzugs in eine Gemeinde erhöhten
Krankenkassenprämien. Der Entscheid vom 12. Juni 2002 (VB.2002.00129)
betraf die Rückerstattung von Krankenversicherungsprämien für einen Zeitraum,
in welchem die unterstützte Person nicht mehr in der (die Rückerstattung
verfügenden) Gemeinde wohnte; im Streit lag nicht nur die Rückerstattungsverpflichtung
sondern auch die Verrechnung dieser Rückerstattungsschuld durch Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe, welche die gleiche Gemeinde nach erneutem Zuzug des
Betroffenen wieder aufgenommen hatte. Im Urteil vom 12. Juli 2005
(VB.2004.00564) ging es um die Rückerstattung von Krankenkassenprämien, welche
die Gemeinde mit der Begründung zurückgefordert hatte, die unterstützte Person
habe die entsprechend zweckgebundenen Zahlungen anderweitig verwendet; auch
hier lag neben der Rückerstattungsverpflichtung die Verrechnung der
Rückerstattungsschuld durch Kürzung der späteren wirtschaftlichen Hilfe im
Streit.
Im Lichte dieser Rechtsprechung fällt
auch die vorliegende Streitigkeit in die Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts. Dies umsomehr, als auch die bisherige Rechtsprechung
wie dargelegt Fälle betraf, in denen die Verpflichtung zur Rückerstattung der
Krankenversicherungsprämien mit der Verrechnung der diesbezüglichen
Rückerstattungsschuld mit künftiger wirtschaftlicher Hilfe verknüpft wurde. Die
zivilrechtliche Ordnung der Verrechnung (Art. 120 ff. des
Obligationenrechts), die unter dem hier nicht zutreffenden Vorbehalt einer
ausdrücklichen gegenteiligen Regelung im öffentlichen Recht auch für sozialhilferechtliche
und sozialversicherungsrechtliche Leistungen heranzuziehen ist (Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsgericht, 4. A., Zürich 2002, Rz.
799.
ff.), spricht in derartigen Fällen weder für eine Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts noch für eine solche des Sozialversicherungsgerichts: Die
Gemeinde will ihre Verpflichtung zur Leistung der wirtschaftlichen Hilfe mit
der Forderung verrechnen, die ihr aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber
dem Sozialhilfebezüger (nämlich aus der zu Unrecht erfolgten Übernahme einer
Prämienschuld gegenüber dem Versicherer) zusteht. Dass es hier um die
Rückerstattung jenes Prämienanteils geht, der grundsätzlich durch die
Prämienverbilligung gedeckt wird, bildet für eine abweichende
Zuständigkeitsbeurteilung ebenso wenig Anlass wie der Umstand, dass die
Gemeinde die Prämienverbilligung an wirtschaftliche Hilfe beziehende Personen
nach der gesetzlichen Ordnung (§ 13 EG KVG in Verbindung mit § 13 der
Verordnung vom 28. Juni 2000 zum EG KVG, LS 832.1) direkt an den Versicherer
überweist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten; die Sache ist
gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG
dem Sozialversicherungsgericht zu überweisen.
3.
Mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auch die Rechtzeitigkeit der Beschwerde
hier nicht abschliessend zu beurteilen. Dies ist Sache des Sozialversicherungsgerichts
nach Massgabe der für das sozialversicherungsgerichtliche Verfahren
massgebenden Bestimmungen (§ 13 SozversG; Art. 60 in Verbindung mit Art. 38
– 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000, ATSG, SR 830.1; vgl. insbesondere Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Zürich 2003, Art. 39 N. 3, Art. 60 N. 11). Es kann
angemerkt werden, dass es fraglich ist, ob die Beschwerde rechtzeitig wäre,
sofern die Rechtzeitigkeit nach § 53 in Verbindung mit §§ 10/11 VRG
zu beurteilen wäre. Diese Anmerkung rechtfertigt sich deswegen, weil § 5 Abs. 2
Satz 1 VRG (auf welche Bestimmung sich die nach dem Gesagten gebotene
Überweisung der Sache an das Sozialversicherungsgericht stützt) vorab
verhindern will, dass eine Eingabe nur deswegen, weil sie bei der falschen
Stelle eingereicht wurde als verspätet gewürdigt wird (vgl. § 5 Abs. 2
Satz 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 37).
3.1
Der Rekursentscheid vom 5. Januar 2006 wurde mit
eingeschriebener Sendung zweimal an die Wohnadresse des Beschwerdeführers
versandt; beide Male hinterliess die Post eine Abholungseinladung, welche vom
Beschwerdeführer nicht befolgt wurde. Mit Schreiben vom 28. Februar 2006
gelangte der Bezirksrat ein weiteres Mal, nunmehr mit uneingeschriebener
Sendung, an den Beschwerdeführer; dieses Schreiben enthielt als Beilage den Rekursentscheid
vom 5. Januar 2006 sowie den Hinweis, dass die Rekursfrist, nachdem die
eingeschriebene Sendung zum zweiten Mal nicht abgeholt worden sei, am 23. Februar
2006.
(einen Tag nach Ende der zweiten Abholungsfrist) zu laufen begonnen habe
(vgl. Anhang zu 7/23). Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde
trägt das Datum 24. März 2006 und wurde mit dem Vermerk „Persönlich
eingeworfen … am Freitag 24. März 06, 22.15“ in den Briefkasten des
Verwaltungsgerichts gelegt, wo sie von der Gerichtskanzlei am Montag, 27. März
2006.
in Empfang genommen wurde.
3.2
Der Beschwerdeführer erklärt in dieser Eingabe, das
Schreiben des Bezirksrats vom 28. Februar 2006 samt beigelegtem
Rekursentscheid vom 5. Januar 2006 am 1. März 2006 erhalten zu haben,
welches Datum daher für den Beginn des Laufes der dreissigtägigen Rekursfrist
massgebend sein müsse. Aufgrund der Abholungseinladungen vermute er zwar, dass
man ihm diesen Entscheid schon vorher zweimal habe zustellen wollen. Leider sei
er damals – im Zeitpunkt der Zustellungsversuche und während der angesetzten Abholungsfristen
– abwesend gewesen. Zudem sei auf den Abholungseinladungen unter „Aufgabestelle“
lediglich „Y“ bzw. ein nicht entzifferbares Wort vermerkt. Er erhalte jedoch
viele Abholungseinladungen, die ihn nicht interessierten; er kümmere sich nur
um Abholungseinladungen, welche behördliche Sendungen beträfen, was hier nicht
erkennbar gewesen sei.
3.3
Gemäss § 53 VRG ist die Beschwerde innert
dreissig Tagen seit Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim
Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung gilt eine Anordnung nach zweimaligem erfolglosem Zustellungsversuch
(Hinterlegung einer Abholungseinladung im Briefkasten unter Angabe der
siebentägigen Abholungsfrist) als zugestellt („mitgeteilt“), wenn der
Betroffene die Annahme schuldhaft verweigert hat. Letzteres ist nicht nur bei
aktiver Zurückweisung einer Postsendung, sondern auch dann anzunehmen, wenn vom
Adressaten nach den Umständen zu erwarten gewesen wäre, dass er die betreffende
Sendung aufgrund der hinterlegten Abholungseinladung bei der Post fristgerecht
abgeholt hätte. Dabei darf die Behörde von der widerlegbaren Vermutung
ausgehen, dass dem Adressaten die fristgerechte Abholung der Sendung möglich
gewesen wäre. Diese Zustellungsvermutung greift jedenfalls dann ein, wenn der
Adressat wie hier angesichts eines hängigen Rechtsmittelverfahrens mit der Zustellung
einer behördlichen Anordnung rechnen musste (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 27 f.).
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag die nach dem
Gesagten bei ihm eingreifende Vermutung, dass ihm der Rekursentscheid vom 5. Januar
2006.
mit Ablauf der zweiten Abholungsfrist am 22. Februar 2006 zugestellt
worden ist, nicht zu entkräften. Unbehelflich ist auch sein Einwand, nur
Sendungen auf der Post abzuholen, die sich klar erkennbar auf behördliche
Mitteilungen bezögen. Aufgrund des unter „Aufgabestelle“ enthaltenen Hinweises
„Y“ (der im Übrigen auf beiden Abholungseinladungen erkennbar ist) musste ihm
bewusst sein, dass es sich dabei um den ausstehenden Rekursentscheid des
Bezirksrats Y handeln könnte.
Demnach begann die dreissigtägige
Beschwerdefrist am 23. Februar 2006 zu laufen und endigte am Freitag, 24. März
2006.
Die Beschwerdefrist ist damit nur gewahrt, sofern die Behauptung des
Beschwerdeführers, die Eingabe vom 24. März 2006 noch an diesem Tag in den
Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelegt zu haben, zutrifft (§ 11 Abs. 2
Satz 1 VRG; vgl. auch § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976.
(GVG). Wird eine Rechtsschrift nicht der Post übergeben, sondern dem
Gericht direkt überbracht, so ist zwecks Beweissicherung eine Quittung der
Gerichtskanzlei mit dem Übergabedatum zu verlangen und auszustellen, was jedoch
nur während der Öffnungszeiten des Gerichts möglich ist. Wird die Eingabe
ausserhalb der Öffnungszeiten in den Briefkasten des Gerichts geworfen, so
genügt dies im Zweifelsfall nur, wenn der Beweis der Rechtzeitigkeit durch
Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11
N. 8; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen
Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 193 N. 2). Derartige
Beweismittel hat der Beschwerdeführer hier nicht vorgelegt. Weitere Abklärungen
dazu erübrigen sich jedoch, da das Verwaltungsgericht wie dargelegt zur
Behandlung der Beschwerde nicht zuständig ist.
4.
Angesichts der
unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Rekursentscheid sind die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss verfügt
der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht
überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an …