VB.2006.00150
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00150
12. Juli 2006Deutsch10 min
(URT.2006.9415)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00150
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.07.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 06.03.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Balkonanbau im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses (Projektänderung).
Es ist eine restriktive Auslegung der von der Abstandsprivilegierung von § 260 Abs. 3 PBG erfassten Gebäudeteile geboten, damit der Zweck der Abstandsvorschriften nicht unterlaufen wird (E. 3.1).
Dachgeschosse nach § 292 PBG sollten als solche erkennbar sein und nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermitteln. Vorsprünge des Dachgeschosses (Attikageschosses), wie Terrassen, Balkone u.ä., die über die Fassade hinausragen, fallen nicht unter die Abstandsprivilegierung von § 260 Abs. 3 PBG (E. 3.2).
Die Balkonbaute ist baulich und funktional deutlich erkennbar Bestandteil des Dachgeschosses und fällt damit nicht unter § 260 Abs. 3 PBG. Der nach der BZO massgebliche Grenzabstand wird damit klar unterschritten (E. 3.3).
Gutheissung.
Stichworte:
ABSTANDSPRIVILEGIERT
ABSTANDSVORSCHRIFT
ATTIKAGESCHOSS
BALKON
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
DACHAUFBAUTE
DACHGESCHOSS
GRENZABSTAND
Rechtsnormen:
§ 260 PBG
§ 260 Abs. III PBG
§ 292 PBG
BZO Rüschlikon
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 43 S. 7
RB 2006 Nr. 69
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Die Baukommission
Rüschlikon erteilte am 27. März 2000 C und D die baurechtliche Bewilligung
für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der L-Strasse in Rüschlikon. Mit Beschluss vom 6. Juli 2005 bewilligte
die Baukommission eine Projektänderung, welche den Anbau von zwei Balkonen im
1. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss sowie das Erstellen eines Gartencheminées
vorsah.
Erwägungen
II.
Gegen die Projektänderungsbewilligung vom 6. Juli 2005 erhob A am 11. August 2005 Rekurs an die Baurekurskommission
II und verlangte die Aufhebung der Baubewilligung für die Balkonanbauten. Diese
wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Februar 2006 ab, auferlegte die
Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin und verpflichtete diese, den
privaten Rekurrierenden eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen.
III.
Mit Beschwerde vom 3. April 2006 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission II sowie die
Baubewilligung der Baukommission Rüschlikon vom 6. Juli 2005 aufzuheben,
soweit diese die obere Balkonvorbaute an der Westfassade des Bauvorhabens betreffen.
Die Baurekurskommission II beantragte Abweisung der
Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerschaft sowie die Baukommission
Rüschlikon schlossen ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und verlangten die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ausführungen der
Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ohne weiteres gegeben. Auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Von den durch die
Baukommission Rüschlikon mit Beschluss vom 6. Juli 2005 bewilligten beiden
Balkonanbauten ist vor Verwaltungsgericht allein (noch) der obere Balkonanbau im
Dachgeschoss an der Westfassade des projektierten Mehrfamilienhauses streitig.
In ihrer Rekursschrift wie auch vor Verwaltungsgericht bringt die
Beschwerdeführerin vor, diese Balkonanbaute stelle eine Dachvorbaute dar. Als
solche dürfe sie die Schnittlinie Fassade/Dachfläche in horizontaler Richtung
nicht überragen und geniesse das Abstandsprivileg gemäss § 260 Abs. 3
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht. Der
Balkon unterschreite unzulässigerweise den durch die kommunale Bauordnung vorgeschriebenen
Grenzabstand von 6,78 m.
Dieser Rechtsauffassung
hielt die Baurekurskommission II in ihrem Rekursentscheid entgegen, beim
vorliegend streitigen Bauvorhaben verhalte es sich anders als bei dem in der BEZ 1989
Nr. 7 publizierten Entscheid der Baurekurskommission, welcher vom Verwaltungsgericht
geschützt wurde (VB.89/0040 mit Leitsatz publiziert in RB 1989 Nr. 75).
Hier rage nicht umbauter Raum in den Abstandsbereich gegenüber dem
rekurrentischen Grundstück hinaus, sondern eine unter der Traufe angeordnete
begehbare Betonplatte. Dass diese aus Sicherheitsgründen mit einem Geländer zu
versehen sei, ändere nichts daran, dass es sich um einen Balkon im Sinn eines
prototypischen Anwendungsfalls von § 260 Abs. 3 PBG handle. Es sei
bedeutungslos, dass sich dieser bis knapp zur Mitte der im nördlichen Teil des
streitbetroffenen Gebäudes vorhandenen Dachaufbaute hinziehe, und dass das
notwendige Geländer in geringfügigem Umfang die Schnittlinie zwischen Fassade und
Dachfläche durchstosse. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass durch
den Balkon die bestehende Dachaufbaute im Widerspruch zu den erwähnten
Rechtsmittelentscheiden horizontal über die Schnittlinie zwischen Fassade und
Dachfläche hinaus erweitert werde. Ein allfälliger Mangel liesse sich im Übrigen
problemlos dadurch heilen, dass der Balkon um ca. 1,5 m nach Süden
verschoben werde, womit er der Dachaufbaute nicht mehr vorgelagert wäre. An der
Zulässigkeit des streitigen Balkons ändere auch der Verwaltungsgerichtsentscheid
vom 24. November 2004 (VB.2004.00203, www.vgrzh.ch) nichts, bei welchem
das Verwaltungsgericht eine über die Fassade auskragende Plattform eines
Attikageschosses als unselbständigen Teil des Attikageschosses qualifizierte.
Denn der genannte Schluss war aufgrund des kommunalen Rechts zu ziehen, welches
bestimmte, dass Attikageschosse das zulässige Schrägdachprofil nicht
durchstossen dürfen.
3.
3.1
Gebäude haben die in § 260 PBG umschriebenen
Grenz- und Gebäudeabstände, die in der Bau- und Zonenordnung näher festgelegt
werden – vorliegend ist die Bau- und Zonenordnung Rüschlikon vom 28. September
1993.
(BZO) massgeblich – einzuhalten. Einzelne Vorsprünge dürfen gemäss § 260
Abs. 3 PBG höchstens 2 m in den Abstandsbereich hineinragen; Erker,
Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge.
Grenz- und Gebäudeabstände
liegen im gesundheits- und feuerpolizeilichen sowie ortsplanerischen Interesse
und haben eine nachbarschützende Funktion (BGE 119 Ia 113 E. 3b; Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, Bd. I, 3. A.,
Zürich 1999, Rz. 638). Bei Unterschreitung der ordentlichen Grenz- und
Gebäudeabstände werden die benachbarten Anstösser benachteiligt, indem sich
deren wohnhygienische Bedingungen verschlechtern, die Wohnimmissionen zunehmen
und überdies das feuerpolizeiliche Gefahrenpotenzial wächst (VGr, 16. August
2001, VB.2001.00084, E. 2b, www.vgrzh.ch). Damit der mit den
Abstandsvorschriften verfolgte Zweck nicht unterlaufen wird, ist eine restriktive
Auslegung der von der Abstandsprivilegierung von § 260 Abs. 3 PBG erfassten
Gebäudeteile geboten (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003,
Dispositiv
S. 12-48). In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der
Begriff Erker nur auf Gebäudevorsprünge anwendbar ist, welche die Schnittlinie
zwischen Fassade und Dach nicht durchbrechen, und nicht eine mit der Fassade
verbundene Raumerweiterung im Sinn eines Dachvorbaus umfasst (VGr, 26. Oktober
1989, VB 89/0040, mit Leitsatz publiziert in RB 1989 Nr. 75). Auch
hat es das Verwaltungsgericht in einem neueren Entscheid abgelehnt, dass die
Abstandsprivilegierung für einzelne oberirdische Vorsprünge mit den
gesetzlichen Erleichterungen für "Besondere Gebäude" im Sinn von § 273
PBG kumuliert wird (RB 2001 Nr. 72).
3.2 Das Planungs- und Baugesetz bestimmt in § 292 PBG
die Ausgestaltung von "Dachaufbauten". Diese dürfen insgesamt nicht
breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei
Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen und bei Flachdächern
die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen. Bei
dieser Bestimmung handelt es sich um eine (spezielle) Ästhetiknorm, welche bezweckt,
dass Dach und Dachaufbauten in einem abgerundeten harmonischen Bild als ein
aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen; insbesondere sollen
überdimensionierte, dem Dachbereich ein Übergewicht verleihende Aufbauten
verhindert werden (RB 1999 Nr. 122 mit Hinweisen). Das
Verwaltungsgericht hat sich bei der Auslegung von § 292 PBG stets vom Sinn
und Zweck dieser gesetzlichen Vorschrift leiten lassen, dass Dachgeschosse noch
als solche erkennbar sein und nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermitteln
sollen (RB 2005 Nr. 12 = BEZ 2005 Nr. 22, jeweils mit
Hinweisen; vgl. auch BRK I, 22. August 2003, BEZ 2003 Nr. 41,
E. b).
Das Gesetz lässt es mit § 260 Abs. 3 PBG zu,
dass Bauteile wie Balkone und Erker bis 2 m in den Abstandsbereich
hineinragen und nimmt damit bewusst eine Verschlechterung insbesondere
bezüglich Wohnhygiene und Wohnimmissionen im gegenseitigen nachbarlichen
Verhältnis in Kauf. Wie bereits dargelegt, ist diese Norm restriktiv anzuwenden
(vgl. E. 3.1). Eine Ausdehnung der gemäss § 260 Abs. 3 PBG
abstandsprivilegierten Vorsprünge auf den Bereich des Dachgeschosses ist abzulehnen.
Mit der Begriffsdefinition in § 275 Abs. 2 PBG
("Kniestockregelung") und der Bestimmung von § 292 PBG
betreffend Dachaufbauten hat der Gesetzgeber die Ausgestaltung der
Dachgeschosse umfassend und abschliessend geregelt. Der Gesetzgeber wollte mit
der Privilegierung "einzelner Vorsprünge" nicht die im Gesetz
festgelegte Ausgestaltung des Dachbereiches durchbrechen. Der vom Gesetzgeber
mit § 292 in Verbindung mit § 275 Abs. 2 PBG verfolgte Zweck
würde unterlaufen, wenn Auskragungen der Dachgeschosse (Attikageschosse)
zugelassen würden, die auf der "Stirnseite" sogar die ganze
Gebäudebreite einnehmen oder, wie im vorliegenden Fall, einer nach § 292
PBG zulässigen Dachaufbaute vorgelagert sein könnten und – bei einem kantonalen
Minimalabstand von 3,5 m (§ 270 Abs. 1 PBG) – von der nachbarlichen
Grenze lediglich einen Abstand von 1,5 m einhalten müssten. In Fortführung
der bisherigen Praxis ist daher festzuhalten, dass Bauteile, welche bei Dachgeschossen
(Attikageschossen) über die Fassade hinausragen (Terrassen, Balkone u.ä) nicht
unter § 260 Abs. 3 PBG fallen.
3.3 Der durch die BZO auf der Westseite vorgeschriebene
Grenzabstand beträgt unbestrittenermassen 6,78 m. Die streitige obere
Balkonvorbaute auf der Westseite fällt nach den vorne gemachten Ausführungen (E. 3.1
und 3.2) nicht unter die in § 260 Abs. 3 PBG von der Einhaltung des
ordentlichen Grenzabstandes privilegierten Bauteile. Daran ändert nichts, dass
dieser Bauteil leicht unterhalb der Schnittlinie Dachfläche/Fassade ansetzt,
ist er doch klarerweise baulich und funktional Bestandteil des Dachgeschosses
(vgl. VGr, 24. November 2004, VB.2004.00203, E. 2.1, www.vgrzh.ch).
Mit einem Abstand von ca. 5 bis 5.5 m von der westlichen Grundstücksgrenze
wird der erforderliche Grenzabstand deutlich unterschritten. Die streitige
obere Balkonvorbaute ist demnach nicht bewilligungsfähig und die Beschwerde
daher gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten praxisgemäss je zur Hälfte der privaten
Beschwerdegegnerschaft und der Baukommission als Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; VGr, 9. Februar
2005, VB.2004.00481, E. 4, www.vgrzh.ch). Eine Parteientschädigung steht
diesen von vornherein nicht zu. Hingegen ist eine solche gemäss § 17 Abs. 2
lit. a VRG der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Angemessen erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-; diese hat nach § 17 Abs. 3 VRG
die private Beschwerdegegnerin zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 17 N. 46 ff.).
Was die Rekurskosten
betrifft, so sind diese neu zu verlegen. Da die heutige Beschwerdeführerin im Rekursverfahren
mit ihrem Einwand gegen den unteren Balkon rechtskräftig unterlag, sind die
Rekurskosten je hälftig den Rekursparteien aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung
ist nicht zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Bewilligung der Baukommission Rüschlikon vom
6. Juli 2005 für den Balkonanbau im Dachgeschoss an der Westfassade des projektierten
Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in
Rüschlikon sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheides der Baurekurskommission
II vom 28. Februar 2006, soweit damit der Rekurs gegen diesen Balkonanbau
abgewiesen wurde, werden aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zu einem Viertel unter soldarischer Haftung für die
Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 und zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
4. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden zur Hälfte der Rekurrentin und je zu einem
Viertel der Rekursgegnerschaft 1 und 2 auferlegt. Eine Parteientschädigung wird
für das Rekursverfahren nicht zugesprochen.
5. Die
Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 wird unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der Beschwerdeführerin je eine Parteientschädigung von Fr. 500.-,
total Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
6. Mitteilung an …