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Entscheid

VB.2006.00150

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00150

12. Juli 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9415)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission

Rüschlikon erteilte am 27. März 2000 C und D die baurechtliche Bewilligung

für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der L-Strasse in Rüschlikon. Mit Beschluss vom 6. Juli 2005 bewilligte

die Baukommission eine Projektänderung, welche den Anbau von zwei Balkonen im

1. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss sowie das Erstellen eines Gartencheminées

vorsah.

Erwägungen

II.

Gegen die Projektänderungsbewilligung vom 6. Juli 2005 erhob A am 11. August 2005 Rekurs an die Baurekurskommission

II und verlangte die Aufhebung der Baubewilligung für die Balkonanbauten. Diese

wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Februar 2006 ab, auferlegte die

Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin und verpflichtete diese, den

privaten Rekurrierenden eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen.

III.

Mit Beschwerde vom 3. April 2006 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission II sowie die

Baubewilligung der Baukommission Rüschlikon vom 6. Juli 2005 aufzuheben,

soweit diese die obere Balkonvorbaute an der Westfassade des Bauvorhabens betreffen.

Die Baurekurskommission II beantragte Abweisung der

Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerschaft sowie die Baukommission

Rüschlikon schlossen ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und verlangten die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ausführungen der

Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ohne weiteres gegeben. Auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Von den durch die

Baukommission Rüschlikon mit Beschluss vom 6. Juli 2005 bewilligten beiden

Balkonanbauten ist vor Verwaltungsgericht allein (noch) der obere Balkonanbau im

Dachgeschoss an der Westfassade des projektierten Mehrfamilienhauses streitig.

In ihrer Rekursschrift wie auch vor Verwaltungsgericht bringt die

Beschwerdeführerin vor, diese Balkonanbaute stelle eine Dachvorbaute dar. Als

solche dürfe sie die Schnittlinie Fassade/Dachfläche in horizontaler Richtung

nicht überragen und geniesse das Abstandsprivileg gemäss § 260 Abs. 3

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht. Der

Balkon unterschreite unzulässigerweise den durch die kommunale Bauordnung vorgeschriebenen

Grenzabstand von 6,78 m.

Dieser Rechtsauffassung

hielt die Baurekurskommission II in ihrem Rekursentscheid entgegen, beim

vorliegend streitigen Bauvorhaben verhalte es sich anders als bei dem in der BEZ 1989

Nr. 7 publizierten Entscheid der Baurekurskommission, welcher vom Verwaltungsgericht

geschützt wurde (VB.89/0040 mit Leitsatz publiziert in RB 1989 Nr. 75).

Hier rage nicht umbauter Raum in den Abstandsbereich gegenüber dem

rekurrentischen Grundstück hinaus, sondern eine unter der Traufe angeordnete

begehbare Betonplatte. Dass diese aus Sicherheitsgründen mit einem Geländer zu

versehen sei, ändere nichts daran, dass es sich um einen Balkon im Sinn eines

prototypischen Anwendungsfalls von § 260 Abs. 3 PBG handle. Es sei

bedeutungslos, dass sich dieser bis knapp zur Mitte der im nördlichen Teil des

streitbetroffenen Gebäudes vorhandenen Dachaufbaute hinziehe, und dass das

notwendige Geländer in geringfügigem Umfang die Schnittlinie zwischen Fassade und

Dachfläche durchstosse. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass durch

den Balkon die bestehende Dachaufbaute im Widerspruch zu den erwähnten

Rechtsmittelentscheiden horizontal über die Schnittlinie zwischen Fassade und

Dachfläche hinaus erweitert werde. Ein allfälliger Mangel liesse sich im Übrigen

problemlos dadurch heilen, dass der Balkon um ca. 1,5 m nach Süden

verschoben werde, womit er der Dachaufbaute nicht mehr vorgelagert wäre. An der

Zulässigkeit des streitigen Balkons ändere auch der Verwaltungsgerichtsentscheid

vom 24. November 2004 (VB.2004.00203, www.vgrzh.ch) nichts, bei welchem

das Verwaltungsgericht eine über die Fassade auskragende Plattform eines

Attikageschosses als unselbständigen Teil des Attikageschosses qualifizierte.

Denn der genannte Schluss war aufgrund des kommunalen Rechts zu ziehen, welches

bestimmte, dass Attikageschosse das zulässige Schrägdachprofil nicht

durchstossen dürfen.

3.

3.1

Gebäude haben die in § 260 PBG umschriebenen

Grenz- und Gebäudeabstände, die in der Bau- und Zonenordnung näher festgelegt

werden – vorliegend ist die Bau- und Zonenordnung Rüschlikon vom 28. September

1993.

(BZO) massgeblich – einzuhalten. Einzelne Vorsprünge dürfen gemäss § 260

Abs. 3 PBG höchstens 2 m in den Abstandsbereich hineinragen; Erker,

Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge.

Grenz- und Gebäudeabstände

liegen im gesundheits- und feuerpolizeilichen sowie ortsplanerischen Interesse

und haben eine nachbarschützende Funktion (BGE 119 Ia 113 E. 3b; Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, Bd. I, 3. A.,

Zürich 1999, Rz. 638). Bei Unterschreitung der ordentlichen Grenz- und

Gebäudeabstände werden die benachbarten Anstösser benachteiligt, indem sich

deren wohnhygienische Bedingungen verschlechtern, die Wohnimmissionen zunehmen

und überdies das feuerpolizeiliche Gefahrenpotenzial wächst (VGr, 16. August

2001, VB.2001.00084, E. 2b, www.vgrzh.ch). Damit der mit den

Abstandsvorschriften verfolgte Zweck nicht unterlaufen wird, ist eine restriktive

Auslegung der von der Abstandsprivilegierung von § 260 Abs. 3 PBG erfassten

Gebäudeteile geboten (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003,

Dispositiv

S. 12-48). In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der

Begriff Erker nur auf Gebäudevorsprünge anwendbar ist, welche die Schnittlinie

zwischen Fassade und Dach nicht durchbrechen, und nicht eine mit der Fassade

verbundene Raumerweiterung im Sinn eines Dachvorbaus umfasst (VGr, 26. Oktober

1989, VB 89/0040, mit Leitsatz publiziert in RB 1989 Nr. 75). Auch

hat es das Verwaltungsgericht in einem neueren Entscheid abgelehnt, dass die

Abstandsprivilegierung für einzelne oberirdische Vorsprünge mit den

gesetzlichen Erleichterungen für "Besondere Gebäude" im Sinn von § 273

PBG kumuliert wird (RB 2001 Nr. 72).

3.2 Das Planungs- und Baugesetz bestimmt in § 292 PBG

die Ausgestaltung von "Dachaufbauten". Diese dürfen insgesamt nicht

breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei

Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen und bei Flachdächern

die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen. Bei

dieser Bestimmung handelt es sich um eine (spezielle) Ästhetiknorm, welche bezweckt,

dass Dach und Dachaufbauten in einem abgerundeten harmonischen Bild als ein

aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen; insbesondere sollen

überdimensionierte, dem Dachbereich ein Übergewicht verleihende Aufbauten

verhindert werden (RB 1999 Nr. 122 mit Hinweisen). Das

Verwaltungsgericht hat sich bei der Auslegung von § 292 PBG stets vom Sinn

und Zweck dieser gesetzlichen Vorschrift leiten lassen, dass Dachgeschosse noch

als solche erkennbar sein und nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermitteln

sollen (RB 2005 Nr. 12 = BEZ 2005 Nr. 22, jeweils mit

Hinweisen; vgl. auch BRK I, 22. August 2003, BEZ 2003 Nr. 41,

E. b).

Das Gesetz lässt es mit § 260 Abs. 3 PBG zu,

dass Bauteile wie Balkone und Erker bis 2 m in den Abstandsbereich

hineinragen und nimmt damit bewusst eine Verschlechterung insbesondere

bezüglich Wohnhygiene und Wohnimmissionen im gegenseitigen nachbarlichen

Verhältnis in Kauf. Wie bereits dargelegt, ist diese Norm restriktiv anzuwenden

(vgl. E. 3.1). Eine Ausdehnung der gemäss § 260 Abs. 3 PBG

abstandsprivilegierten Vorsprünge auf den Bereich des Dachgeschosses ist abzulehnen.

Mit der Begriffsdefinition in § 275 Abs. 2 PBG

("Kniestockregelung") und der Bestimmung von § 292 PBG

betreffend Dachaufbauten hat der Gesetzgeber die Ausgestaltung der

Dachgeschosse umfassend und abschliessend geregelt. Der Gesetzgeber wollte mit

der Privilegierung "einzelner Vorsprünge" nicht die im Gesetz

festgelegte Ausgestaltung des Dachbereiches durchbrechen. Der vom Gesetzgeber

mit § 292 in Verbindung mit § 275 Abs. 2 PBG verfolgte Zweck

würde unterlaufen, wenn Auskragungen der Dachgeschosse (Attikageschosse)

zugelassen würden, die auf der "Stirnseite" sogar die ganze

Gebäudebreite einnehmen oder, wie im vorliegenden Fall, einer nach § 292

PBG zulässigen Dachaufbaute vorgelagert sein könnten und – bei einem kantonalen

Minimalabstand von 3,5 m (§ 270 Abs. 1 PBG) – von der nachbarlichen

Grenze lediglich einen Abstand von 1,5 m einhalten müssten. In Fortführung

der bisherigen Praxis ist daher festzuhalten, dass Bauteile, welche bei Dachgeschossen

(Attikageschossen) über die Fassade hinausragen (Terrassen, Balkone u.ä) nicht

unter § 260 Abs. 3 PBG fallen.

3.3 Der durch die BZO auf der Westseite vorgeschriebene

Grenzabstand beträgt unbestrittenermassen 6,78 m. Die streitige obere

Balkonvorbaute auf der Westseite fällt nach den vorne gemachten Ausführungen (E. 3.1

und 3.2) nicht unter die in § 260 Abs. 3 PBG von der Einhaltung des

ordentlichen Grenzabstandes privilegierten Bauteile. Daran ändert nichts, dass

dieser Bauteil leicht unterhalb der Schnittlinie Dachfläche/Fassade ansetzt,

ist er doch klarerweise baulich und funktional Bestandteil des Dachgeschosses

(vgl. VGr, 24. November 2004, VB.2004.00203, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

Mit einem Abstand von ca. 5 bis 5.5 m von der westlichen Grundstücksgrenze

wird der erforderliche Grenzabstand deutlich unterschritten. Die streitige

obere Balkonvorbaute ist demnach nicht bewilligungsfähig und die Beschwerde

daher gutzuheissen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten praxisgemäss je zur Hälfte der privaten

Beschwerdegegnerschaft und der Baukommission als Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; VGr, 9. Februar

2005, VB.2004.00481, E. 4, www.vgrzh.ch). Eine Parteientschädigung steht

diesen von vornherein nicht zu. Hingegen ist eine solche gemäss § 17 Abs. 2

lit. a VRG der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Angemessen erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.-; diese hat nach § 17 Abs. 3 VRG

die private Beschwerdegegnerin zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 17 N. 46 ff.).

Was die Rekurskosten

betrifft, so sind diese neu zu verlegen. Da die heutige Beschwerdeführerin im Rekursverfahren

mit ihrem Einwand gegen den unteren Balkon rechtskräftig unterlag, sind die

Rekurskosten je hälftig den Rekursparteien aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung

ist nicht zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Bewilligung der Baukommission Rüschlikon vom

6. Juli 2005 für den Balkonanbau im Dachgeschoss an der Westfassade des projektierten

Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in

Rüschlikon sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheides der Baurekurskommission

II vom 28. Februar 2006, soweit damit der Rekurs gegen diesen Balkonanbau

abgewiesen wurde, werden aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zu einem Viertel unter soldarischer Haftung für die

Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 und zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

4. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden zur Hälfte der Rekurrentin und je zu einem

Viertel der Rekursgegnerschaft 1 und 2 auferlegt. Eine Parteientschädigung wird

für das Rekursverfahren nicht zugesprochen.

5. Die

Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 wird unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der Beschwerdeführerin je eine Parteientschädigung von Fr. 500.-,

total Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

6. Mitteilung an …