VB.2006.00151
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00151
13. Juli 2006Deutsch17 min
(URT.2006.9419)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00151
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.07.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Denkmalschutz
Denkmalschutz: Antrag des Grundeigentümeres auf Entlassung eines Schopfs aus der Schutzverfügung
Umfang der Unterschutzstellung: Der bestehende Schopf wurde 1960 mit einem Anbau erweitert, der ursprünglich als Schweinestall genutzt und 1992 zum Pferdestall umgebaut wurde. Die Schutzverfügung von 1986 nennt ohne weitere Präzisierungen lediglich den "Schopf". Verschiedene Umstände sprechen dafür, dass der Anbau nicht von der Unterschutzstellung erfasst wird (Erwägungen der Schutzverfügung, kartografische Eintragungen); Frage offen gelassen (E. 2).
Widerruf der Schutzverfügung: Widerrufsvoraussetzungen im Allgemeinen, terminologische Abgrenzungen (E. 3.1). Weil bislang in Bezug auf den Anbau von 1960 keine umfassende Interessenabwägung stattgefunden hat, kann diese nachgeholt werden (E. 3.4). Aus den gesamten Umständen lässt sich der Schluss ziehen, dass der Anbau von 1960 nicht schutzwürdig war - dies im Gegensatz zu Wohnhaus und Scheune auf demselben Grundstück (E. 3.2) - und dass das Interesse des Grundeigentümers an der Beseitigung dieses Anbaus höher zu gewichten ist; Aufhebung der Schutzverfügung in Bezug auf den Anbau (E. 3.5). Die Schutzverfügung in Bezug auf den Schopf bleibt unberührt (E. 3.6).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ANPASSUNG
DENKMALPFLEGE
DENKMALSCHUTZ
ENTLASSUNG
FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS
SCHUTZOBJEKT
SCHUTZUMFANG
WIDERRUF
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. c PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Kilchberg beschloss am 9. Dezember
1986:
"1. Der Bauernhof
mit Wohnhaus, Scheune und Schopf (Kat.Nr. 01, Vers.Nrn. 02, 03)
wird dauernd zum Schutzobjekt gemäss § 203 lit. c PBG [Planungs- und
Bau gesetz vom 7. September 1975] erklärt.
2.
Die Gebäude Vers.Nrn. 02, 03 und Schopf auf Kat.Nr. 01 dürfen
nicht abgebrochen werden. Der jeweilige Eigentümer hat für eine fachgerechte
Pflege der Schutzobjekte zu sorgen.
…"
Der aus dem Wohnhaus Vers.Nr. 02 sowie einer Scheune
und einem Schopf (beide Vers.Nr. 03) bestehende Bauernhof liegt südöstlich
der Dorfstrasse. Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 4. April
1995 (BZO) befindet sich das Grundstück (aKat.Nr. 01 =) Kat.Nr. 04 in
der Kernzone "Obere Dorfstrasse" sowie im Inventar der Ortsbilder von
regionaler Bedeutung. Für das Wohnhaus und die Scheune an der Strasse verlangt
der Kernzonenplan die Profilerhaltung gemäss Ziffer 3.2.1 Abs. 1 BZO,
nicht aber für den rückwärtigen Schopf. Bereits die frühere Bau- und Zonenordnung
vom 12. Februar 1985 hatte für alle drei Gebäude ein Abbruchverbot
statuiert.
Laut Baugesuch vom 5./10. März 2004 will der
Grundeigentümer A das Wohnhaus erweitern, die Scheune umbauen und als
Büroräumlichkeiten nutzen sowie den bisherigen Schopf abbrechen und durch ein
neues einstöckiges Gebäude ersetzen, dessen Erdgeschoss als Pferdestall und
dessen Untergeschoss als Garage für das Bürogebäude Verwendung finden soll.
Seit dem Jahr 2002 beschäftigen sich die zuständigen Behörden mit den Möglichkeiten
eines Umbaus bzw. einer Bewerbungsänderung. Auf Ersuchen des Gemeinderats
Kilchberg erstattete die Denkmalpflege-Kommission des Kantons Zürich am 11. Dezember
2002 ein Gutachten.
Mit Beschluss vom 5. April 2005 lehnte der
Gemeinderat einen Antrag von A um Entlassung des Schopfs aus der
Schutzverfügung ab; eine Nutzungsänderung unter Profilerhaltung wurde als
möglich bezeichnet (Dispositiv Ziffer 1).
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs des Grundeigentümers
wies die Baurekurskommission II am 28. Februar 2006 ab,
zusammengefasst aus folgenden Gründen:
Der Sachverhalt gehe aus den Akten hinreichend klar
hervor, weshalb sich ein Augenschein erübrige. Nachdem der Beschluss vom 9. Dezember
1986.
unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, komme die beantragte Aufhebung
nur in Frage, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt seien. Aus
Sicht des Rekurrenten habe sich die Sachlage insofern verändert, als die
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Landwirte in den letzten Jahren deutlich
schlechter geworden seien, so dass der Bauernhof nicht mehr gewinnbringend geführt
werden könne. Dass für die betreffenden Gebäude (Wohnhaus, Scheune und Schopf)
eine andere Nutzung gesucht werden müsse, tangiere deren Schutzwürdigkeit
nicht. Auch wenn der Schopf nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienen
sollte, müsse er erhalten bleiben. Sodann lasse die Absicht des
Grundeigentümers, am Standort des Schopfs eine Garage und einen Pferdestall zu
bauen, die Unterschutzstellung nicht unverhältnismässig werden. Die im
Eventualstandpunkt beantragte Feststellung, dass die Schutzanordnung vom 9. Dezember
1986.
nur den nördlichen Teil des Schopfs erfasse, sei klarerweise unbehelflich;
denn im Zeitpunkt der Unterschutzstellung hätten beide Gebäudeteile schon bestanden.
III.
Mit Beschwerde vom 3. April 2006 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei der
angefochtene Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass der südliche Anbau
(Pferdestall) des Annexgebäudes zum Gebäude Assek.-Nr. 03 an der Dorfstrasse
05.
in Kilchberg von der Schutzverfügung vom 9. Dezember 1986 nicht
umfasst und der nördliche Teil des Annexgebäudes (Schopf) nicht mehr schutzwürdig
ist und eine Nutzungsänderung nicht nur unter Profilerhaltung mög- lich
ist.
2.
Eventualiter sei die Schutzverfügung vom 9. Dezember 1986 betr. des
südlichen Anbaus (Pferdestall) des Annexgebäudes zum Gebäude Assek.-Nr. 03
aufzuheben und festzustellen, dass eine Nutzungsänderung nicht nur unter
Profilerhaltung möglich ist.
3.
Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung
eines Augenscheins und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2006 schloss die
Baurekurskommission II auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag – unter
Zusprechung einer Parteientschädigung – liess der Gemeinderat am 7. Juni
2006.
stellen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitgegenstand bildet zunächst die
Frage nach dem Umfang der Verfügung vom 9. Dezember 1986 und somit der vom
Gemeinderat am 5. April 2005 abgelehnten Schutzentlassung. Dabei erneuert
der Beschwerdeführer seinen schon im Rekursverfahren eingenommenen Standpunkt,
dass der südliche Anbau (Pferdestall) des so genannten Schopfes gar nicht von
der Schutzanordnung erfasst sei. Gemäss den vorliegenden Plänen wird dieser
Schopf zusammen mit der Scheune als Gebäude Vers.Nr. 03 bezeichnet,
während das Wohnhaus das Gebäude Vers. Nr. 02 bildet. Sodann hält der
Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, dass der ursprüngliche (nördliche)
Teil des Schopfs nicht mehr schutzwürdig sei; falls davon ausgegangen werde,
dass der südliche Anbau (Pferdestall) von der Schutzverfügung ebenfalls erfasst
werde, sei auf die Unterschutzstellung insoweit zurückzukommen, da dieser 1960
erstellte Teil nie schutzwürdig gewesen sei. Von der Auseinandersetzung nicht
betroffen sind das Wohnhaus Vers.Nr. 02 sowie die Scheune Vers.Nr. 03.
1.3
Der
rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den
vorliegenden Akten, insbesondere den darin enthaltenen Plänen. Von der Durchführung
des beantragten Augenscheins kann daher abgesehen werden.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer erneuert den von der Rekurskommission zurückgewiesenen
Einwand, dass der südliche Teil des sog. Annexbaus Vers.Nr. 03 von der
Schutzanordnung gar nicht erfasst sei. Dabei handle es sich um eine im Jahr
1960.
vorgenommene Erweiterung des Schopfs, die früher als Schweinestall gedient
habe und heute als Pferdestall genutzt werde. Wenn die Verfügung vom 9. Dezember
1986.
den Schopf als Schutzobjekt erwähne, sei der Pferdestall entgegen der
Auffassung der Vorinstanz darin nicht enthalten. Dieser "äusserst
hässliche Zweckbau" aus jüngerer Zeit habe mit der historischen und
schutzwürdigen Gebäudegruppe, die vor 1813 entstanden sei, nichts zu tun. Auch
die Gemeinde Kilchberg gehe gemäss Signatur im Kernzonenplan davon aus, dass
nur der Schopf ein Schutzobjekt sei. Dementsprechend habe die kommunale
Baukommission einem Umbau des Pferdestalls im Jahr 1992 zugestimmt, ohne die
Unterschutzstellung zu erwähnen. – Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen,
dass sich der Schopf zwar aus einem älteren nördlichen und einem jüngeren südlichen
Teil zusammensetze; indessen handle es sich nicht um zwei verschiedene Gebäude,
sondern um ein einheitliches. Aus dem Wortlaut der Schutzverfügung lasse sich
nicht ableiten, dass der südliche Anbau ein eigenständiges Schicksal habe.
Vielmehr sei mit der Bezeichnung "Schopf" in der Schutzverfügung
immer das Gebäude als Ganzes gemeint.
2.2
Nach dem
Wortlaut der Schutzverfügung vom 9. Dezember 1986 wird der "Bauernhof
mit Wohnhaus, Scheune und Schopf" als Ensemble unter Schutz gestellt. Die
Vorinstanz hat sich mit dem Hinweis auf diesen Wortlaut begnügt, aus dem
abzuleiten sei, dass die Schutzverfügung auch den südlichen Teil des Schopfes
umfasse (Rekursentscheid E. 5). Diese Begründung greift zu kurz. Die mit zu
berücksichtigenden Erwägungen der Schutzverfügungen enthalten zwar keinen
Hinweis darauf, dass nur der Schopf in seiner ursprünglichen Gestalt erfasst
sei. Anderseits befassen sich diese Erwägungen ausschliesslich mit der
Schutzwürdigkeit des Wohnhauses und der Scheune; die Frage der Schutzwürdigkeit
des Schopfes (des alten wie des neuen Teiles) wird nicht thematisiert; und
schon gar nicht wird auf den nunmehr in Frage stehenden neuen Teil des Schopfes
eingegangen. Der Anbau wurde nach unbestrittener Darstellung des Beschwerdeführers
1960.
als Schweinestall erstellt und 1992 aufgrund einer baurechtlichen
Bewilligung in einen Pferdestall umgebaut. Es fällt sodann auf, dass im Kernzonenplan
„Obere Dorfstrasse“ von 1995 für den Schopf, anders als für das Wohnhaus und
die Scheune, keine Profilerhaltungspflicht vorgesehen ist, was sich allein durch
den Umstand, dass in den kommunalen Zonenplanunterlagen (Zonenplan 1995,
Kernzonenplan 1995 sowie schon Kernzonenplan 1985) der Anbau – offenbar versehentlich
– nicht eingezeichnet wurde, nicht hinreichend erklären lässt. Anders als der
Wortlaut des Dispositivs der Schutzverfügung vom 9. Dezember 1986 sprechen
demnach verschiedene Umstände dafür, dass die Anbaute nicht von der Schutzverfügung
umfasst wird. Zu diesen gewichtigen Anhaltspunkten wird in der Beschwerdeantwort
nichts vorgebracht, was sie entkräften könnte. Der Gemeinderat Kilchberg nimmt
darin lediglich zum (weiteren) Argument des Beschwerdeführers, wonach es sich
bei der fraglichen Anbaute um einen hässlichen Zweckbau handle, Stellung und
hält (diesbezüglich zu Recht) fest, dass hieraus nicht auf den Umfang der Unterschutzstellung
geschlossen werden könne. Die Frage, ob Letztere den streitbetroffenen Schopfanbau
umfasse, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn nämlich
diese Frage mit dem Beschwerdegegner bejaht wird, sind bezüglich dieses
Schopfteiles jedenfalls die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schutzverfügung
erfüllt (vgl. nachfolgend E. 3.3).
3.
3.1
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine materiell unrichtige Verfügung
unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Hierzu sind das Interesse
an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige an der
Wahrung der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz gegeneinander abzuwägen. Mit
Bezug auf Verfügungen, die den Adressaten begünstigen, geht in der Regel das
Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts
vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung
ein subjektives Recht begründet worden ist oder wenn der Private von einer ihm
durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat oder wenn
die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich
gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen
waren. Bei der letztgenannten Fallgruppe ist dem Postulat der Rechtsicherheit
auch bezüglich Verfügungen, die den Adressaten belasten, grundsätzlich erhöhtes
Gewicht beizumessen. Diese Regeln gelten allerdings nicht absolut; auch in den
genannten Fällen kann ein Widerruf von (belastenden oder begünstigenden) Verfügungen,
die sich als ursprünglich oder nachträglich fehlerhaft erweisen, aufgrund einer
Interessenabwägung in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen BGE 121 II 273 E. 1a/aa;
119.
Ia 305 E. 4c mit Hinweisen; RB 2005 Nr. 45; Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 994
ff.).
Die verschiedenen der Beseitigung der formellen
Rechtskraft dienenden Rechtsinstitute werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung
und Lehre nicht einheitlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht
einheitlich. Soweit es um die materielle Unrichtigkeit der zu widerrufenden
Verfügung – als einer „Vorbedingung für das Zurückkommen“ (vgl. Fritz Gygi, Zur
Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83/1982, S. 149 ff.)
– geht, unterscheidet die zürcherische Verwaltungsrechtsprechung zwischen der
Rücknahme, mit welcher eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung zurückgenommen,
und der Anpassung, mit welcher eine nachträglich fehlerhaft gewordene Anordnung
der neuen Rechts- und/oder Sachlage angepasst werden soll (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 7 ff., auch
zum Folgenden). Während eine Rücknahme grundsätzlich sowohl bei
„Einmalverfügungen“ (mit abgeschlossenem Sachverhalt und einmaliger,
unabänderbarer Rechtsfolge) wie auch bei Dauerverfügungen (mit wandelbarem
Sachverhalt und in die Zukunft wirkender Rechtsfolge) in Betracht fällt, ist
eine Anpassung von vornherein nur bei Dauerverfügungen, wie etwa
Unterschutzstellungsanordnungen, möglich. Während eine Anpassung sowohl zugunsten
wie auch zulasten des Verfügungsadressaten in Betracht fällt (also sowohl
bezüglich einer diesen belastenden wie auch bezüglich einer ihn begünstigenden
Verfügung), geht es bei der Rücknahme in erster Linie um das von der Behörde angestrebte
Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche den Adressaten
begünstigt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 12 ff.).
Will umgekehrt der Verfügungsadressat, wie hier, auf eine ihn belastende,
formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, steht ihm lediglich der
Rechtsbehelf der Wiedererwägung offen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d
N. 8). Lehnt es die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
kann dagegen grundsätzlich kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen werden.
Trifft sie dagegen aufgrund des Wiedererwägungsgesuchs eine neue Sachverfügung,
steht dagegen der Rekurs offen; das gilt auch dann, wenn die neue Verfügung
inhaltlich gleich wie die alte ausfällt (RB 2000 Nr. 6).
3.2
Beim
streitbetroffenen Bauernhofensemble handelt es sich jedenfalls hinsichtlich des
Wohnhauses und der Scheune um einen wichtigen Zeugen im Sinn von § 203 Abs. 1
lit. c PBG. Dies räumt auch der Beschwerdeführer ein und wird durch das
Gutachten der kantonalen Denkmalpflege-Kommission vom 11. Dezember 2002 bestätigt.
Die Zeugenqualität ergibt sich vorab daraus, dass das Ensemble das historische
Ortsbild von Kilchberg wesentlich prägt. Laut Kernzonenplan "Obere
Dorfstrasse" sind entlang dieses Strassenzugs gut zwei Dutzend Gebäude mit
Einzelverfügungen unter Schutz gestellt worden; bei den meisten muss das Profil
erhalten bleiben.
3.3
Nach
Auffassung des Beschwerdeführers war die Unterschutzstellung des ursprünglichen
(nördlichen) Teils des Schopfs im Jahr 1986 zwar vertretbar; indessen sei
der Eingriff später unverhältnismässig geworden. Bei einer Umnutzung der
Scheune müssten die erforderlichen Parkfelder im Bereich des Schopfs angelegt
werden; denn im Fall des Einbezugs der Abstellplätze in die Scheune selbst
liesse sich diese nicht mehr wirtschaftlich nutzen. Offene Parkfelder störten
das Ortsbild wesentlich mehr als die Umgestaltung des Schopfs in eine Garage.
Dieses Interesse wiege schwerer als die weitere Unterschutzstellung des
Schopfs. Weil dieser im Kernzonenplan nicht blau markiert sei, bestehe nach der
Entlassung aus der Schutzverfügung auch keine Profilerhaltungspflicht.
Bezüglich des südlichen Teils des Schopfes (Pferdestall) habe nie eine
Schutzwürdigkeit bestanden, weshalb die Verfügung vom 9. Dezember 1986
insoweit ursprünglich fehlerhaft gewesen sei. Der Eigentümer sei an der
Aufhebung der irrtümlichen Schutzanordnung sehr interessiert, damit er den
Stall angemessen nutzen könne. Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende
Vorhaben sei an die beiden tatsächlich schutzwürdigen Gebäude angepasst und von
der kantonalen Denkmalpflege wie von der Gemeinde Kilchberg für gut befunden
worden.
Der Beschwerdegegner hält dafür, dass der Grundeigentümer
keine neuen Argumente ins Feld führe, die ihm einen Anspruch auf Wiedererwägung
der Schutzverfügung verliehen. Auch lasse sich die Aufrechterhaltung der
Unterschutzstellung nicht als unverhältnismässig qualifizieren, da eine andere
als landwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen sei. Fast alle Gebäude in
der Kernzone stünden formell unter Schutz; im Fall einer Einschränkung des
Schutzumfangs würde das schutzwürdige Ortsbild (von regionaler Bedeutung) des Gebiets
Dorfstrasse beeinträchtigt.
3.4
Mit seinem
Baugesuch vom 5./10. März 2004, worin der Abbruch des Schopfes und dessen
Ersatz durch ein neues einstöckiges Gebäude mit Garage im Untergeschoss und
Pferdestall im Erdgeschoss vorgesehen ist, hat der Beschwerdeführer zumindest
sinngemäss um Wiedererwägung der Unterschutzstellungsverfügung vom 9. Dezember
1986.
ersucht. Der Gemeinderat Kilchberg hat sich in seinem Beschluss vom 5. April
2005.
mit diesem Antrag auf Entlassung des Schopfes aus der Schutzverfügung
auseinandergesetzt und den Antrag abgelehnt. Gegen diesen Entscheid konnte sich
der Beschwerdeführer mit Rekurs wehren, ohne dass er sich entgegenhalten lassen
musste, auf die Schutzverfügung könne, soweit sie als ursprünglich fehlerhaft
bezeichnet werde, von vornherein nicht zurückgekommen werden, weil er keinen
Anspruch auf Wiedererwägung habe. Die Baurekurskommission hat zwar nicht geprüft,
ob die Unterschutzstellung bezüglich des südlichen Anbaus des Schopfes
ursprünglich fehlerhaft gewesen sei. Dazu hätte sie jedoch hinreichend Anlass
gehabt, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Rekursvorbringen betreffend den
Schutzumfang zumindest sinngemäss auch geltend gemacht hatte, die Unterschutzstellung
dieses Schopfteiles sei nicht rechtmässig gewesen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
kann diese Überprüfung nachgeholt werden.
3.5
Weder in
dem mit Verfügung des Gemeinderats Kilchberg vom 9. Dezember 1986 abgeschlossenen
Unterschutzstellungsverfahren noch im Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission
vom 11. Dezember 2002 ist dargelegt worden, weshalb auch der 1960
erstellte südliche Anbau des Schopfes – sei es als wichtiger Zeuge einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche, sei es als
Bestandteil des die Siedlung wesentlich mitprägenden Ensembles – schutzwürdig
im Sinn von Art. 203 Abs. 1 lit. c PBG sein soll. Solche Gründe
sind denn auch nicht ersichtlich. Dieser negative Schluss wird mittelbar durch
die Umstände bestätigt, die nach dem Gesagten erhebliche Zweifel wecken, dass
der Anbau überhaupt von der Schutzverfügung erfasst wird (vgl. E. 2). Es
ist demnach der Auffassung des Beschwerdeführers zuzustimmen, dass dieser Teil
des Schopfes – sofern von dessen Unterschutzstellung ausgegangen wird – schon
im damaligen Zeitpunkt nicht schutzwürdig war. Das lässt Raum für eine
Interessenabwägung, wobei kein Fall vorliegt, bei welchem dem Postulat der
Rechtssicherheit von vornherein erhöhtes Gewicht beizumessen wäre. Denn
angesichts der erwähnten Umstände lässt sich bezüglich dieses Schopfteils
gerade nicht sagen, dass im Unterschutzstellungsverfahren die gegenseitigen
Interessen allseitig geprüft und abgewogen worden seien.
Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Projekts, den
Pferdestall durch einen Neubau zu ersetzen, ein gewichtiges Interesse daran,
dass auf die Unterschutzstellung insoweit zurückgekommen wird. Dieses Interesse
an einer Beseitigung des südlichen Anbaus muss selbst dann als erheblich bezeichnet
werden, wenn sich das am 5./10. März 2004 eingereichte Projekt – wegen des
Weiterbestandes des nördlichen Schopfteils (vgl. dazu nachfolgend E. 3.6)
– gleichwohl nicht in der vorgelegten Form realisieren lässt. Im Rahmen der
gebotenen Interessenabwägung rechtfertigt es sich daher, den Unterschutzstellungsbeschluss
vom 9. Dezember 1986 insoweit aufzuheben, als damit auch der südliche
Anbau des Schopfes erfasst worden ist.
3.6
Wie die
Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Rekursentscheid E. 4.3), lässt sich
aus den Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer eine gegenüber dem Zeitpunkt
der Unterschutzstellung veränderte Sachlage geltend macht, nicht auf eine nachträgliche
Fehlerhaftigkeit der Schutzanordnung schliessen, welche deren Aufhebung
bezüglich des Schopfes (bzw. von dessen ursprünglichen nördlichen Teil)
rechtfertigen würde. Es kann auf diese überzeugenden Erwägungen verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG),
welche durch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Ziffer 14) nicht entkräftet
werden. Insbesondere kann daraus, dass die Aufrechterhaltung des ursprünglichen
Teils des Schopfes der Realisierung des am 5./10. März 2004 eingereichten
Bauprojekts allenfalls entgegensteht, nicht einfach auf Unverhältnismässigkeit
der Unterschutzstellung und damit auf deren nachträgliche Fehlerhaftigkeit
geschlossen werde. Andernfalls liessen sich formell rechtskräftige
Unterschutzstellungen später regelmässig mit einem Bauprojekt, das die Beseitigung
der fraglichen Baute voraussetzt, unterlaufen. Ebenso wenig haben sich seit der
Unterschutzstellung die Grundlagen des kantonalen und kommunalen Rechts
wesentlich geändert. Es bleibt daher entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen
dabei, dass der nördliche Teil des Schopfes erhalten bleiben muss. Ob und gegebenenfalls
inwiefern der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Absicht (Neubau mit
oberirdischem Pferdestall und unterirdischer Garage) aufgrund eines insofern modifizierten
Projektes, das dem Weiterbestand des nördlichen Schopfteiles Rechnung trägt,
gleichwohl noch realisieren kann, ist hier nicht zu beurteilen.
4.
Demnach ist die Beschwerde
im Sinn der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid
der Baurekurskommission II vom 28. Februar 2006 ist aufzuheben; in
Abänderung des Beschlusses des Gemeinderats Kilchberg vom 5. April 2005
ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung des Schopfes aus der Schutzverfügung
teilweise zu entsprechen.
Bei diesem
Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Rekurskosten und die Gerichtskosten
den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Parteientschädigungen an den Beschwerdeführer oder den Beschwerdegegner sind
weder für das Rekursverfahren noch für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2.
Die
Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Mitteilung
an …