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Entscheid

VB.2006.00151

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00151

13. Juli 2006Deutsch17 min

(URT.2006.9419)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Kilchberg beschloss am 9. Dezember

1986:

"1. Der Bauernhof

mit Wohnhaus, Scheune und Schopf (Kat.Nr. 01, Vers.Nrn. 02, 03)

wird dauernd zum Schutzobjekt gemäss § 203 lit. c PBG [Planungs- und

Bau­ gesetz vom 7. September 1975] erklärt.

2.

Die Gebäude Vers.Nrn. 02, 03 und Schopf auf Kat.Nr. 01 dürfen

nicht abgebrochen werden. Der jeweilige Eigentümer hat für eine fachgerechte

Pflege der Schutzobjekte zu sorgen.

…"

Der aus dem Wohnhaus Vers.Nr. 02 sowie einer Scheune

und einem Schopf (beide Vers.Nr. 03) bestehende Bauernhof liegt südöstlich

der Dorfstrasse. Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 4. April

1995 (BZO) befindet sich das Grundstück (aKat.Nr. 01 =) Kat.Nr. 04 in

der Kernzone "Obere Dorfstrasse" sowie im Inventar der Ortsbilder von

regionaler Bedeutung. Für das Wohnhaus und die Scheune an der Strasse verlangt

der Kernzonenplan die Profilerhaltung gemäss Ziffer 3.2.1 Abs. 1 BZO,

nicht aber für den rückwärtigen Schopf. Bereits die frühere Bau- und Zonenordnung

vom 12. Februar 1985 hatte für alle drei Gebäude ein Abbruchverbot

statuiert.

Laut Baugesuch vom 5./10. März 2004 will der

Grundeigentümer A das Wohnhaus erweitern, die Scheune umbauen und als

Büroräumlichkeiten nutzen sowie den bisherigen Schopf abbrechen und durch ein

neues einstöckiges Gebäude ersetzen, dessen Erdgeschoss als Pferdestall und

dessen Untergeschoss als Garage für das Bürogebäude Verwendung finden soll.

Seit dem Jahr 2002 beschäftigen sich die zuständigen Behörden mit den Möglichkeiten

eines Umbaus bzw. einer Bewerbungsänderung. Auf Ersuchen des Gemeinderats

Kilchberg erstattete die Denkmalpflege-Kommission des Kantons Zürich am 11. Dezember

2002 ein Gutachten.

Mit Beschluss vom 5. April 2005 lehnte der

Gemeinderat einen Antrag von A um Entlassung des Schopfs aus der

Schutzverfügung ab; eine Nutzungsänderung unter Profilerhaltung wurde als

möglich bezeichnet (Dispositiv Ziffer 1).

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs des Grundeigentümers

wies die Baurekurskommission II am 28. Februar 2006 ab,

zusammengefasst aus folgenden Gründen:

Der Sachverhalt gehe aus den Akten hinreichend klar

hervor, weshalb sich ein Augenschein erübrige. Nachdem der Beschluss vom 9. Dezember

1986.

unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, komme die beantragte Aufhebung

nur in Frage, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt seien. Aus

Sicht des Rekurrenten habe sich die Sachlage insofern verändert, als die

wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Landwirte in den letzten Jahren deutlich

schlechter geworden seien, so dass der Bauernhof nicht mehr gewinnbringend geführt

werden könne. Dass für die betreffenden Gebäude (Wohnhaus, Scheune und Schopf)

eine andere Nutzung gesucht werden müsse, tangiere deren Schutzwürdigkeit

nicht. Auch wenn der Schopf nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienen

sollte, müsse er erhalten bleiben. Sodann lasse die Absicht des

Grundeigentümers, am Standort des Schopfs eine Garage und einen Pferdestall zu

bauen, die Unterschutzstellung nicht unverhältnismässig werden. Die im

Eventualstandpunkt beantragte Feststellung, dass die Schutzanordnung vom 9. Dezember

1986.

nur den nördlichen Teil des Schopfs erfasse, sei klarerweise unbehelflich;

denn im Zeitpunkt der Unterschutzstellung hätten beide Gebäudeteile schon bestanden.

III.

Mit Beschwerde vom 3. April 2006 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Es sei der

angefochtene Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass der südliche Anbau

(Pferdestall) des Annexgebäudes zum Gebäude Assek.-Nr. 03 an der Dorfstrasse

05.

in Kilchberg von der Schutzverfügung vom 9. Dezember 1986 nicht

umfasst und der nördliche Teil des Annexgebäudes (Schopf) nicht mehr schutzwürdig

ist und eine Nutzungsänderung nicht nur unter Profilerhaltung mög- lich

ist.

2.

Eventualiter sei die Schutzverfügung vom 9. Dezember 1986 betr. des

südlichen Anbaus (Pferdestall) des Annexgebäudes zum Gebäude Assek.-Nr. 03

aufzuheben und festzustellen, dass eine Nutzungsänderung nicht nur unter

Profilerhaltung möglich ist.

3.

Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung

eines Augenscheins und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."

In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2006 schloss die

Baurekurskommission II auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag – unter

Zusprechung einer Parteientschädigung – liess der Gemeinderat am 7. Juni

2006.

stellen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitgegenstand bildet zunächst die

Frage nach dem Umfang der Verfügung vom 9. Dezember 1986 und somit der vom

Gemeinderat am 5. April 2005 abgelehnten Schutzentlassung. Dabei erneuert

der Beschwerdeführer seinen schon im Rekursverfahren eingenommenen Standpunkt,

dass der südliche Anbau (Pferdestall) des so genannten Schopfes gar nicht von

der Schutzanordnung erfasst sei. Gemäss den vorliegenden Plänen wird dieser

Schopf zusammen mit der Scheune als Gebäude Vers.Nr. 03 bezeichnet,

während das Wohnhaus das Gebäude Vers. Nr. 02 bildet. Sodann hält der

Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, dass der ursprüngliche (nördliche)

Teil des Schopfs nicht mehr schutzwürdig sei; falls davon ausgegangen werde,

dass der südliche Anbau (Pferdestall) von der Schutzverfügung ebenfalls erfasst

werde, sei auf die Unterschutzstellung insoweit zurückzukommen, da dieser 1960

erstellte Teil nie schutzwürdig gewesen sei. Von der Auseinandersetzung nicht

betroffen sind das Wohnhaus Vers.Nr. 02 sowie die Scheune Vers.Nr. 03.

1.3

Der

rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den

vorliegenden Akten, insbesondere den darin enthaltenen Plänen. Von der Durchführung

des beantragten Augenscheins kann daher abgesehen werden.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer erneuert den von der Rekurskommission zurückgewiesenen

Einwand, dass der südliche Teil des sog. Annexbaus Vers.Nr. 03 von der

Schutzanordnung gar nicht erfasst sei. Dabei handle es sich um eine im Jahr

1960.

vorgenommene Erweiterung des Schopfs, die früher als Schweinestall gedient

habe und heute als Pferdestall genutzt werde. Wenn die Verfügung vom 9. Dezember

1986.

den Schopf als Schutzobjekt erwähne, sei der Pferdestall entgegen der

Auffassung der Vorinstanz darin nicht enthalten. Dieser "äusserst

hässliche Zweckbau" aus jüngerer Zeit habe mit der historischen und

schutzwürdigen Gebäudegruppe, die vor 1813 entstanden sei, nichts zu tun. Auch

die Gemeinde Kilchberg gehe gemäss Signatur im Kernzonenplan davon aus, dass

nur der Schopf ein Schutzobjekt sei. Dementsprechend habe die kommunale

Baukommission einem Umbau des Pferdestalls im Jahr 1992 zugestimmt, ohne die

Unterschutzstellung zu erwähnen. – Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen,

dass sich der Schopf zwar aus einem älteren nördlichen und einem jüngeren südlichen

Teil zusammensetze; indessen handle es sich nicht um zwei verschiedene Gebäude,

sondern um ein einheitliches. Aus dem Wortlaut der Schutzverfügung lasse sich

nicht ableiten, dass der südliche Anbau ein eigenständiges Schicksal habe.

Vielmehr sei mit der Bezeichnung "Schopf" in der Schutzverfügung

immer das Gebäude als Ganzes gemeint.

2.2

Nach dem

Wortlaut der Schutzverfügung vom 9. Dezember 1986 wird der "Bauernhof

mit Wohnhaus, Scheune und Schopf" als Ensemble unter Schutz gestellt. Die

Vorinstanz hat sich mit dem Hinweis auf diesen Wortlaut begnügt, aus dem

abzuleiten sei, dass die Schutzverfügung auch den südlichen Teil des Schopfes

umfasse (Rekursentscheid E. 5). Diese Begründung greift zu kurz. Die mit zu

berücksichtigenden Erwägungen der Schutzverfügungen enthalten zwar keinen

Hinweis darauf, dass nur der Schopf in seiner ursprünglichen Gestalt erfasst

sei. Anderseits befassen sich diese Erwägungen ausschliesslich mit der

Schutzwürdigkeit des Wohnhauses und der Scheune; die Frage der Schutzwürdigkeit

des Schopfes (des alten wie des neuen Teiles) wird nicht thematisiert; und

schon gar nicht wird auf den nunmehr in Frage stehenden neuen Teil des Schopfes

eingegangen. Der Anbau wurde nach unbestrittener Darstellung des Beschwerdeführers

1960.

als Schweinestall erstellt und 1992 aufgrund einer baurechtlichen

Bewilligung in einen Pferdestall umgebaut. Es fällt sodann auf, dass im Kernzonenplan

„Obere Dorfstrasse“ von 1995 für den Schopf, anders als für das Wohnhaus und

die Scheune, keine Profilerhaltungspflicht vorgesehen ist, was sich allein durch

den Umstand, dass in den kommunalen Zonenplanunterlagen (Zonenplan 1995,

Kernzonenplan 1995 sowie schon Kernzonenplan 1985) der Anbau – offenbar versehentlich

– nicht eingezeichnet wurde, nicht hinreichend erklären lässt. Anders als der

Wortlaut des Dispositivs der Schutzverfügung vom 9. Dezember 1986 sprechen

demnach verschiedene Umstände dafür, dass die Anbaute nicht von der Schutzverfügung

umfasst wird. Zu diesen gewichtigen Anhaltspunkten wird in der Beschwerdeantwort

nichts vorgebracht, was sie entkräften könnte. Der Gemeinderat Kilchberg nimmt

darin lediglich zum (weiteren) Argument des Beschwerdeführers, wonach es sich

bei der fraglichen Anbaute um einen hässlichen Zweckbau handle, Stellung und

hält (diesbezüglich zu Recht) fest, dass hieraus nicht auf den Umfang der Unterschutzstellung

geschlossen werden könne. Die Frage, ob Letztere den streitbetroffenen Schopfanbau

umfasse, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn nämlich

diese Frage mit dem Beschwerdegegner bejaht wird, sind bezüglich dieses

Schopfteiles jedenfalls die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schutzverfügung

erfüllt (vgl. nachfolgend E. 3.3).

3.

3.1

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine materiell unrichtige Verfügung

unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Hierzu sind das Interesse

an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige an der

Wahrung der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz gegeneinander abzuwägen. Mit

Bezug auf Verfügungen, die den Adressaten begünstigen, geht in der Regel das

Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts

vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung

ein subjektives Recht begründet worden ist oder wenn der Private von einer ihm

durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat oder wenn

die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich

gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen

waren. Bei der letztgenannten Fallgruppe ist dem Postulat der Rechtsicherheit

auch bezüglich Verfügungen, die den Adressaten belasten, grundsätzlich erhöhtes

Gewicht beizumessen. Diese Regeln gelten allerdings nicht absolut; auch in den

genannten Fällen kann ein Widerruf von (belastenden oder begünstigenden) Verfügungen,

die sich als ursprünglich oder nachträglich fehlerhaft erweisen, aufgrund einer

Interessenabwägung in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen BGE 121 II 273 E. 1a/aa;

119.

Ia 305 E. 4c mit Hinweisen; RB 2005 Nr. 45; Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 994

ff.).

Die verschiedenen der Beseitigung der formellen

Rechtskraft dienenden Rechtsinstitute werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung

und Lehre nicht einheitlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht

einheitlich. Soweit es um die materielle Unrichtigkeit der zu widerrufenden

Verfügung – als einer „Vorbedingung für das Zurückkommen“ (vgl. Fritz Gygi, Zur

Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83/1982, S. 149 ff.)

– geht, unterscheidet die zürcherische Verwaltungsrechtsprechung zwischen der

Rücknahme, mit welcher eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung zurückgenommen,

und der Anpassung, mit welcher eine nachträglich fehlerhaft gewordene Anordnung

der neuen Rechts- und/oder Sachlage angepasst werden soll (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 7 ff., auch

zum Folgenden). Während eine Rücknahme grundsätzlich sowohl bei

„Einmalverfügungen“ (mit abgeschlossenem Sachverhalt und einmaliger,

unabänderbarer Rechtsfolge) wie auch bei Dauerverfügungen (mit wandelbarem

Sachverhalt und in die Zukunft wirkender Rechtsfolge) in Betracht fällt, ist

eine Anpassung von vornherein nur bei Dauerverfügungen, wie etwa

Unterschutzstellungsanordnungen, möglich. Während eine Anpassung sowohl zugunsten

wie auch zulasten des Verfügungsadressaten in Betracht fällt (also sowohl

bezüglich einer diesen belastenden wie auch bezüglich einer ihn begünstigenden

Verfügung), geht es bei der Rücknahme in erster Linie um das von der Behörde angestrebte

Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche den Adressaten

begünstigt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 12 ff.).

Will umgekehrt der Verfügungsadressat, wie hier, auf eine ihn belastende,

formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, steht ihm lediglich der

Rechtsbehelf der Wiedererwägung offen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d

N. 8). Lehnt es die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,

kann dagegen grundsätzlich kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen werden.

Trifft sie dagegen aufgrund des Wiedererwägungsgesuchs eine neue Sachverfügung,

steht dagegen der Rekurs offen; das gilt auch dann, wenn die neue Verfügung

inhaltlich gleich wie die alte ausfällt (RB 2000 Nr. 6).

3.2

Beim

streitbetroffenen Bauernhofensemble handelt es sich jedenfalls hinsichtlich des

Wohnhauses und der Scheune um einen wichtigen Zeugen im Sinn von § 203 Abs. 1

lit. c PBG. Dies räumt auch der Beschwerdeführer ein und wird durch das

Gutachten der kantonalen Denkmalpflege-Kommission vom 11. Dezember 2002 bestätigt.

Die Zeugenqualität ergibt sich vorab daraus, dass das Ensemble das historische

Ortsbild von Kilchberg wesentlich prägt. Laut Kernzonenplan "Obere

Dorfstrasse" sind entlang dieses Strassenzugs gut zwei Dutzend Gebäude mit

Einzelverfügungen unter Schutz gestellt worden; bei den meisten muss das Profil

erhalten bleiben.

3.3

Nach

Auffassung des Beschwerdeführers war die Unterschutzstellung des ursprünglichen

(nördlichen) Teils des Schopfs im Jahr 1986 zwar vertretbar; indessen sei

der Eingriff später unverhältnismässig geworden. Bei einer Umnutzung der

Scheune müssten die erforderlichen Parkfelder im Bereich des Schopfs angelegt

werden; denn im Fall des Einbezugs der Abstellplätze in die Scheune selbst

liesse sich diese nicht mehr wirtschaftlich nutzen. Offene Parkfelder störten

das Ortsbild wesentlich mehr als die Umgestaltung des Schopfs in eine Garage.

Dieses Interesse wiege schwerer als die weitere Unterschutzstellung des

Schopfs. Weil dieser im Kernzonenplan nicht blau markiert sei, bestehe nach der

Entlassung aus der Schutzverfügung auch keine Profilerhaltungspflicht.

Bezüglich des südlichen Teils des Schopfes (Pferdestall) habe nie eine

Schutzwürdigkeit bestanden, weshalb die Verfügung vom 9. Dezember 1986

insoweit ursprünglich fehlerhaft gewesen sei. Der Eigentümer sei an der

Aufhebung der irrtümlichen Schutzanordnung sehr interessiert, damit er den

Stall angemessen nutzen könne. Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende

Vorhaben sei an die beiden tatsächlich schutzwürdigen Gebäude angepasst und von

der kantonalen Denkmalpflege wie von der Gemeinde Kilchberg für gut befunden

worden.

Der Beschwerdegegner hält dafür, dass der Grundeigentümer

keine neuen Argumente ins Feld führe, die ihm einen Anspruch auf Wiedererwägung

der Schutzverfügung verliehen. Auch lasse sich die Aufrechterhaltung der

Unterschutzstellung nicht als unverhältnismässig qualifizieren, da eine andere

als landwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen sei. Fast alle Gebäude in

der Kernzone stünden formell unter Schutz; im Fall einer Einschränkung des

Schutzumfangs würde das schutzwürdige Ortsbild (von regionaler Bedeutung) des Gebiets

Dorfstrasse beeinträchtigt.

3.4

Mit seinem

Baugesuch vom 5./10. März 2004, worin der Abbruch des Schopfes und dessen

Ersatz durch ein neues einstöckiges Gebäude mit Garage im Untergeschoss und

Pferdestall im Erdgeschoss vorgesehen ist, hat der Beschwerdeführer zumindest

sinngemäss um Wiedererwägung der Unterschutzstellungsverfügung vom 9. Dezember

1986.

ersucht. Der Gemeinderat Kilchberg hat sich in seinem Beschluss vom 5. April

2005.

mit diesem Antrag auf Entlassung des Schopfes aus der Schutzverfügung

auseinandergesetzt und den Antrag abgelehnt. Gegen diesen Entscheid konnte sich

der Beschwerdeführer mit Rekurs wehren, ohne dass er sich entgegenhalten lassen

musste, auf die Schutzverfügung könne, soweit sie als ursprünglich fehlerhaft

bezeichnet werde, von vornherein nicht zurückgekommen werden, weil er keinen

Anspruch auf Wiedererwägung habe. Die Baurekurskommission hat zwar nicht geprüft,

ob die Unterschutzstellung bezüglich des südlichen Anbaus des Schopfes

ursprünglich fehlerhaft gewesen sei. Dazu hätte sie jedoch hinreichend Anlass

gehabt, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Rekursvorbringen betreffend den

Schutzumfang zumindest sinngemäss auch geltend gemacht hatte, die Unterschutzstellung

dieses Schopfteiles sei nicht rechtmässig gewesen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren

kann diese Überprüfung nachgeholt werden.

3.5

Weder in

dem mit Verfügung des Gemeinderats Kilchberg vom 9. Dezember 1986 abgeschlossenen

Unterschutzstellungsverfahren noch im Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission

vom 11. Dezember 2002 ist dargelegt worden, weshalb auch der 1960

erstellte südliche Anbau des Schopfes – sei es als wichtiger Zeuge einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche, sei es als

Bestandteil des die Siedlung wesentlich mitprägenden Ensembles – schutzwürdig

im Sinn von Art. 203 Abs. 1 lit. c PBG sein soll. Solche Gründe

sind denn auch nicht ersichtlich. Dieser negative Schluss wird mittelbar durch

die Umstände bestätigt, die nach dem Gesagten erhebliche Zweifel wecken, dass

der Anbau überhaupt von der Schutzverfügung erfasst wird (vgl. E. 2). Es

ist demnach der Auffassung des Beschwerdeführers zuzustimmen, dass dieser Teil

des Schopfes – sofern von dessen Unterschutzstellung ausgegangen wird – schon

im damaligen Zeitpunkt nicht schutzwürdig war. Das lässt Raum für eine

Interessenabwägung, wobei kein Fall vorliegt, bei welchem dem Postulat der

Rechtssicherheit von vornherein erhöhtes Gewicht beizumessen wäre. Denn

angesichts der erwähnten Umstände lässt sich bezüglich dieses Schopfteils

gerade nicht sagen, dass im Unterschutzstellungsverfahren die gegenseitigen

Interessen allseitig geprüft und abgewogen worden seien.

Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Projekts, den

Pferdestall durch einen Neubau zu ersetzen, ein gewichtiges Interesse daran,

dass auf die Unterschutzstellung insoweit zurückgekommen wird. Dieses Interesse

an einer Beseitigung des südlichen Anbaus muss selbst dann als erheblich bezeichnet

werden, wenn sich das am 5./10. März 2004 eingereichte Projekt – wegen des

Weiterbestandes des nördlichen Schopfteils (vgl. dazu nachfolgend E. 3.6)

– gleichwohl nicht in der vorgelegten Form realisieren lässt. Im Rahmen der

gebotenen Interessenabwägung rechtfertigt es sich daher, den Unterschutzstellungsbeschluss

vom 9. Dezember 1986 insoweit aufzuheben, als damit auch der südliche

Anbau des Schopfes erfasst worden ist.

3.6

Wie die

Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Rekursentscheid E. 4.3), lässt sich

aus den Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer eine gegenüber dem Zeitpunkt

der Unterschutzstellung veränderte Sachlage geltend macht, nicht auf eine nachträgliche

Fehlerhaftigkeit der Schutzanordnung schliessen, welche deren Aufhebung

bezüglich des Schopfes (bzw. von dessen ursprünglichen nördlichen Teil)

rechtfertigen würde. Es kann auf diese überzeugenden Erwägungen verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG),

welche durch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Ziffer 14) nicht entkräftet

werden. Insbesondere kann daraus, dass die Aufrechterhaltung des ursprünglichen

Teils des Schopfes der Realisierung des am 5./10. März 2004 eingereichten

Bauprojekts allenfalls entgegensteht, nicht einfach auf Unverhältnismässigkeit

der Unterschutzstellung und damit auf deren nachträgliche Fehlerhaftigkeit

geschlossen werde. Andernfalls liessen sich formell rechtskräftige

Unterschutzstellungen später regelmässig mit einem Bauprojekt, das die Beseitigung

der fraglichen Baute voraussetzt, unterlaufen. Ebenso wenig haben sich seit der

Unterschutzstellung die Grundlagen des kantonalen und kommunalen Rechts

wesentlich geändert. Es bleibt daher entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen

dabei, dass der nördliche Teil des Schopfes erhalten bleiben muss. Ob und gegebenenfalls

inwiefern der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Absicht (Neubau mit

oberirdischem Pferdestall und unterirdischer Garage) aufgrund eines insofern modifizierten

Projektes, das dem Weiterbestand des nördlichen Schopfteiles Rechnung trägt,

gleichwohl noch realisieren kann, ist hier nicht zu beurteilen.

4.

Demnach ist die Beschwerde

im Sinn der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid

der Baurekurskommission II vom 28. Februar 2006 ist aufzuheben; in

Abänderung des Beschlusses des Gemeinderats Kilchberg vom 5. April 2005

ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung des Schopfes aus der Schutzverfügung

teilweise zu entsprechen.

Bei diesem

Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Rekurskosten und die Gerichtskosten

den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Parteientschädigungen an den Beschwerdeführer oder den Beschwerdegegner sind

weder für das Rekursverfahren noch für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.

Die

Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Mitteilung

an …