VB.2006.00158
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00158
28. Juni 2006Deutsch9 min
(URT.2006.9356)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00158
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.06.2006
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ablehnung Einbürgerung
Einbürgerung einer ausländischen Person im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, die in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht hat:
Zur Frage der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit als Voraussetzung für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht (E. 3.1). Der 1987 geborene Beschwerdeführer absolviert eine zweijährige berufliche Grundausbildung. Er kann seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern, staatliche Unterstützung mittels Stipendium und alsbald einen Lehrlingslohn gründen (E. 3.2).
Gutheissung
Stichworte:
EINBÜRGERUNG
SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 5 BÜRGERRV
§ 21 GemeindeG
§ 21 Abs. I GemeindeG
§ 17 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, geboren 1987 und Staatsangehöriger des Iraks, reiste
im September 1998 in die Schweiz ein. Er wohnt seit Anfang Oktober 2000 in der
Gemeinde X. Mit Beschluss vom 6./9. Dezember 2005 wies der Gemeinderat X das
Gesuch As um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit der Begründung ab, er sei
finanziell von seinen Eltern abhängig und diesen fehle die wirtschaftliche
Selbsterhaltungsfähigkeit.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss rekurrierte A an den Bezirksrat Y.
Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. März 2006 ab.
III.
Am 7. April 2006 liess A dagegen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Beschluss des Bezirksrats Y
aufzuheben und den Gemeinderat X anzuweisen, ihn in das Gemeindebürgerrecht
aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat X
zurückzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Überdies ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Sowohl der Bezirksrat Y als auch der Gemeinderat X
beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen
im Bereich des Bürgerrechtserwerbs ist nur insofern zulässig, als ein Anspruch
auf Einbürgerung besteht (§ 43 Abs. 1 lit. l des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).
In der Schweiz geborene Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer
Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]; ferner § 22
Abs. 1 Satz 1 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober
1978.
[BürgerrechtsV, LS 141.11]). Dies gilt auch für ausländische Personen
im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie in der Schweiz während
mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer
der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 3 GemeindeG; vgl. auch § 22
Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).
Unter den in § 21 Abs. 1 GemeindeG genannten
Voraussetzungen haben ausländische Personen somit einen Rechtsanspruch auf
Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1
Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch = RB 2000 Nr. 36). Der
Beschwerdeführer ist ein nicht in der Schweiz geborener Ausländer zwischen 16
und 25 Jahren. Er besuchte von Herbst 1998 bis Sommer 2004 die
obligatorischen Schulen im Kanton Zürich und hat damit aufgrund des vorstehend
Gesagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Da
auch die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Zwischen den Parteien ist allein umstritten, ob sich der
Beschwerdeführer im Sinn von § 21 Abs. 1 GemeindeG wirtschaftlich
"selber zu erhalten vermag".
Der Beschwerdegegner hielt dazu in seinem Beschluss vom
6.
/9. Dezember 2005 fest, dass der Beschwerdeführer eine Anlehre
absolviere, gemäss Lehrvertrag aber zumindest im ersten Lehrjahr nur eine
Entschädigung erhalte, sofern er Praktika absolvieren könne. Er sei mithin von
seinen Eltern abhängig, denen jedoch die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit
fehle. Die Vorinstanz schützte diesen Entscheid und führte zur Begründung weiter
aus, selbst wenn der Beschwerdeführer ab August 2006 für das zweite Lehrjahr
den branchenüblichen Lehrlingslohn erhalten werde, lasse sich mit diesem nach
menschlichem Ermessen sein Lebensbedarf nicht abdecken. Daran ändere sich auch
nichts, wenn ihm das beantragte Stipendium zugesprochen würde. Weiter handle es
sich bei der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht um eine eigentliche
Berufslehre, sodass es schwierig sein dürfte, nach deren Abschluss eine
Arbeitsstelle zu finden. Es könne daher mit guten Gründen davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit nicht selber für seinen Lebensunterhalt
aufzukommen vermöge. Schliesslich sei zwar die Fähigkeit des Vaters des
Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Erhaltung als gegeben zu betrachten; mit
den Mitteln, welche der Vater aus einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen
beziehe, lasse sich aber kaum mehr als der Lebensbedarf der Familie des
Beschwerdeführers – im gemeinsamen Haushalt leben auch noch zwei jüngere
Geschwister – abdecken, sodass es fraglich sei, ob die Eltern auch künftig in
der Lage und gewillt sein würden, den mittlerweile volljährigen
Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen.
3.
3.1
§ 21 Abs. 1
GemeindeG setzt für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht unter anderem
voraus, dass sich die gesuchstellende Person selber zu erhalten vermag. Die
Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 BürgerrechtsV als
gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers
oder der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen,
Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen
gegenüber Dritten zählen insbesondere Forderungen gegenüber privaten und
öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also auch Forderungen
aus den Sozialversicherungen wie Unfall-
und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie
Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung und anderen. Darin enthalten
sind auch Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1965
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. Intakte soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher
Unterstützungspflichten auch in finanzieller Hinsicht tragen werden, sind
ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom
Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002,
Kap. 3.3.2). Dagegen fallen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder
Fürsorge als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich ausser Betracht (vgl. zuletzt
VGr, 21. Dezember 2005, VB.2005.00323, E. 2.1, und 11. Januar
2006, VB.2005.00360, E. 4.2 Abs. 1, je mit Hinweisen [beides unter
www.vgrzh.ch].
Die Frage der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit
einer in der Schweiz geborenen ausländischen Person bzw. einer ausländischen
Person im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie in der Schweiz
während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe
in einer der Landessprachen besucht hat (§ 21 Abs. 2 f. GemeindeG,
§ 22 Abs. 1 BügerrechtsV), ist mithin abschliessend durch das
kantonale Recht geregelt: Den Gemeinden ist es verwehrt, hierzu strengere
Anforderungen aufzustellen; die kantonalrechtlichen Voraussetzungen sind in
diesem Sinne Maximalanforderungen, und die Gemeinde bewegt sich hier nicht in
ihrem geschützten Autonomiebereich. Ein solcher würde sich nur dort und nur
insoweit auftun, als die Gemeinde die Anforderungen herabgesetzt hat und es um
die Anwendung und Auslegung dieser entsprechenden Normen geht (VGr, 21. Dezember
2005, VB.2005.00323, E. 4.4 Abs. 1, www.vgrzh.ch).
3.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers bislang in der Lage
waren, aus eigenen Mitteln, das heisst, ohne Leistungen der öffentlichen
Sozialhilfe oder Fürsorge zu beanspruchen, für den Unterhalt des
Beschwerdeführers aufzukommen. So verfügt die Familie durch Einnahmen aus einer
IV-Rente, Ergänzungsleistungen und einer Erwerbstätigkeit der Mutter über
monatlich gegen Fr. 6'000.-. Wenn mithin die Eltern des Beschwerdeführers
während dessen (obligatorischer) Schulausbildung für seinen Unterhalt aufkommen
konnten, ist schwer einsichtig, weshalb dies nicht auch während der beruflichen
Erstausbildung des Beschwerdeführers möglich sein sollte, sind sie doch hierzu
auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet
(Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs).
Und dem Umstand, dass die Lebenshaltungskosten des
Beschwerdeführers mit zunehmendem Alter steigen, trägt gerade auch das
kantonale Stipendienwesen Rechnung. So hat das Amt für Jugend und Berufsberatung
des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer für die Periode vom 1. Januar bis
31.
Juli 2006 ein Stipendium in der Höhe von Fr. 7'291.- zugesprochen.
Die Vorinstanz übersieht dabei auch, dass grundsätzlich alle in der
(beruflichen) Erstausbildung stehenden Personen auf finanzielle Unterstützung
durch ihre Eltern und subsidiär durch den Staat angewiesen sind. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Ausbildungsjahr, das im August 2006
beginnt, einen branchenüblichen Lehrlingslohn erhalten wird. Schliesslich geht
es angesichts der konkreten Umstände nicht an, dem Beschwerdeführer eine
negative Prognose für den späteren Berufseinstieg zu stellen, absolviert er
doch eine zweijährige berufliche Grundausbildung, wie sie Art. 17 des Berufsbildungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) vorsieht.
3.3
Nach dem
Gesagten kann der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit
auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern, staatliche Unterstützung mittels
Stipendium und alsbald einen Lehrlingslohn gründen. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und der Beschwerdegegner wird eingeladen, den Beschwerdeführer ins
Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.
4.
Laut § 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.
Unter denselben Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Da der
Beschwerdeführer obsiegt, erweist sich das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege
als nachträglich gegenstandslos, hat doch der unterliegende Beschwerdegegner
die Verfahrenskosten zu tragen (dazu hinten 5).
Ob der Beschwerdeführer als mittellos zu gelten hat, kann
dahinstehen. Die Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers war nämlich
sachlich nicht notwendig (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 16 N. 41). So erhob der Beschwerdeführer
zunächst am 15. Dezember 2005 ohne Beizug eines Rechtsvertreters Rekurs an
die Vorinstanz. Bereits diese Rekursschrift war ohne weiteres ausreichend
begründet, womit es an der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung fehlt.
Der Beschwerdeführer hätte mit anderen Worten seine Rechte auch im Verfahren
vor Verwaltungsgericht selbständig wahrnehmen können.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Zudem hat der Beschwerdegegner dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
zu entrichten: Die Verweigerung der Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den
Beschwerdeführer muss im Lichte des in Erwägung 3 Ausgeführten als
offensichtlich unbegründet bezeichnet werden (vgl. § 17 Abs. 2 lit. b
VRG).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1.
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Gemeinderates X vom 6. Dezember
2005.
sowie Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 7. März
2006.
aufgehoben.
Der
Gemeinderat X wird eingeladen, den Beschwerdeführer in das Gemeindebürgerrecht
aufzunehmen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Mitteilung
an …