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Entscheid

VB.2006.00158

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00158

28. Juni 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9356)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1987 und Staatsangehöriger des Iraks, reiste

im September 1998 in die Schweiz ein. Er wohnt seit Anfang Oktober 2000 in der

Gemeinde X. Mit Beschluss vom 6./9. Dezember 2005 wies der Gemeinderat X das

Gesuch As um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit der Begründung ab, er sei

finanziell von seinen Eltern abhängig und diesen fehle die wirtschaftliche

Selbsterhaltungsfähigkeit.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss rekurrierte A an den Bezirksrat Y.

Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. März 2006 ab.

III.

Am 7. April 2006 liess A dagegen Beschwerde an das

Verwaltungs­gericht erheben und beantragen, den Beschluss des Bezirksrats Y

aufzuheben und den Gemeinderat X anzuweisen, ihn in das Gemeindebürgerrecht

aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat X

zurückzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Überdies ersuchte er

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Sowohl der Bezirksrat Y als auch der Gemeinderat X

beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen

im Bereich des Bürgerrechtserwerbs ist nur insofern zulässig, als ein Anspruch

auf Einbürgerung besteht (§ 43 Abs. 1 lit. l des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).

In der Schweiz geborene Personen ausländischer

Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer

Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]; ferner § 22

Abs. 1 Satz 1 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober

1978.

[BürgerrechtsV, LS 141.11]). Dies gilt auch für ausländische Personen

im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie in der Schweiz während

mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer

der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 3 GemeindeG; vgl. auch § 22

Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).

Unter den in § 21 Abs. 1 GemeindeG genannten

Voraussetzungen haben ausländische Personen somit einen Rechtsanspruch auf

Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1

Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch = RB 2000 Nr. 36). Der

Beschwerdeführer ist ein nicht in der Schweiz geborener Ausländer zwischen 16

und 25 Jahren. Er besuchte von Herbst 1998 bis Sommer 2004 die

obligatorischen Schulen im Kanton Zürich und hat damit aufgrund des vorstehend

Gesagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Da

auch die weiteren Prozess­voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Zwischen den Parteien ist allein umstritten, ob sich der

Beschwerdeführer im Sinn von § 21 Abs. 1 GemeindeG wirtschaftlich

"selber zu erhalten vermag".

Der Beschwerdegegner hielt dazu in seinem Beschluss vom

6.

/9. Dezember 2005 fest, dass der Beschwerdeführer eine Anlehre

absolviere, gemäss Lehrvertrag aber zumindest im ersten Lehrjahr nur eine

Entschädigung erhalte, sofern er Praktika absolvieren könne. Er sei mithin von

seinen Eltern abhängig, denen jedoch die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit

fehle. Die Vorinstanz schützte diesen Entscheid und führte zur Begründung weiter

aus, selbst wenn der Beschwerdeführer ab August 2006 für das zweite Lehrjahr

den branchenüblichen Lehrlingslohn erhalten werde, lasse sich mit diesem nach

menschlichem Ermessen sein Lebensbedarf nicht abdecken. Daran ändere sich auch

nichts, wenn ihm das beantragte Stipendium zugesprochen würde. Weiter handle es

sich bei der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht um eine eigentliche

Berufslehre, sodass es schwierig sein dürfte, nach deren Abschluss eine

Arbeitsstelle zu finden. Es könne daher mit guten Gründen davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit nicht selber für seinen Lebensunterhalt

aufzukommen vermöge. Schliesslich sei zwar die Fähigkeit des Vaters des

Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Erhaltung als gegeben zu betrachten; mit

den Mitteln, welche der Vater aus einer IV-Rente und Ergänzungs­leistungen

beziehe, lasse sich aber kaum mehr als der Lebensbedarf der Familie des

Beschwerdeführers – im gemeinsamen Haushalt leben auch noch zwei jüngere

Geschwister – abdecken, sodass es fraglich sei, ob die Eltern auch künftig in

der Lage und gewillt sein würden, den mittlerweile volljährigen

Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen.

3.

3.1

§ 21 Abs. 1

GemeindeG setzt für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht unter anderem

voraus, dass sich die gesuchstellende Person selber zu erhalten vermag. Die

Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 BürgerrechtsV als

ge­geben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers

oder der Bewerberin voraus­sicht­lich in angemessenem Umfang durch Einkommen,

Vermögen und Rechts­ansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen

gegenüber Dritten zählen insbesondere Forderungen gegenüber privaten und

öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also auch Forderungen

aus den Sozialversicherungen wie Unfall-

und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie

Invalidenver­sicherung, Arbeitslosenversicherung und anderen. Darin enthalten

sind auch Ergänzungs­leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1965

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung. Intakte soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher

Unterstützungspflichten auch in finanzieller Hinsicht tragen werden, sind

ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom

Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002,

Kap. 3.3.2). Dagegen fallen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder

Fürsorge als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich ausser Betracht (vgl. zuletzt

VGr, 21. Dezember 2005, VB.2005.00323, E. 2.1, und 11. Januar

2006, VB.2005.00360, E. 4.2 Abs. 1, je mit Hinweisen [beides unter

www.vgrzh.ch].

Die Frage der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit

einer in der Schweiz geborenen ausländischen Person bzw. einer ausländischen

Person im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie in der Schweiz

während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe

in einer der Landessprachen besucht hat (§ 21 Abs. 2 f. GemeindeG,

§ 22 Abs. 1 BügerrechtsV), ist mithin abschliessend durch das

kantonale Recht geregelt: Den Gemeinden ist es verwehrt, hierzu strengere

Anforderungen aufzustellen; die kantonalrechtlichen Voraussetzungen sind in

diesem Sinne Maximalanforderungen, und die Gemeinde bewegt sich hier nicht in

ihrem geschützten Autonomiebereich. Ein solcher würde sich nur dort und nur

insoweit auftun, als die Gemeinde die Anforderungen herabgesetzt hat und es um

die Anwendung und Auslegung dieser entsprechenden Normen geht (VGr, 21. Dezember

2005, VB.2005.00323, E. 4.4 Abs. 1, www.vgrzh.ch).

3.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers bislang in der Lage

waren, aus eigenen Mitteln, das heisst, ohne Leistungen der öffentlichen

Sozialhilfe oder Fürsorge zu beanspruchen, für den Unterhalt des

Beschwerdeführers aufzukommen. So verfügt die Familie durch Einnahmen aus einer

IV-Rente, Ergänzungsleistungen und einer Erwerbstätigkeit der Mutter über

monatlich gegen Fr. 6'000.-. Wenn mithin die Eltern des Beschwerdeführers

während dessen (obligatorischer) Schulausbildung für seinen Unterhalt aufkommen

konnten, ist schwer einsichtig, weshalb dies nicht auch während der beruflichen

Erstausbildung des Beschwerdeführers möglich sein sollte, sind sie doch hierzu

auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet

(Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs).

Und dem Umstand, dass die Lebenshaltungskosten des

Beschwerdeführers mit zunehmendem Alter steigen, trägt gerade auch das

kantonale Stipendienwesen Rechnung. So hat das Amt für Jugend und Berufsberatung

des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer für die Periode vom 1. Januar bis

31.

Juli 2006 ein Stipendium in der Höhe von Fr. 7'291.- zugesprochen.

Die Vorinstanz übersieht dabei auch, dass grundsätzlich alle in der

(beruflichen) Erstausbildung stehenden Personen auf finanzielle Unterstützung

durch ihre Eltern und subsidiär durch den Staat angewiesen sind. Hinzu kommt,

dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Ausbildungsjahr, das im August 2006

beginnt, einen branchenüblichen Lehrlingslohn erhalten wird. Schliesslich geht

es angesichts der konkreten Umstände nicht an, dem Beschwerdeführer eine

negative Prognose für den späteren Berufseinstieg zu stellen, absolviert er

doch eine zweijährige berufliche Grundausbildung, wie sie Art. 17 des Berufsbildungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) vorsieht.

3.3

Nach dem

Gesagten kann der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Selbst­erhaltungsfähigkeit

auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern, staatliche Unterstützung mittels

Stipendium und alsbald einen Lehrlingslohn gründen. Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen und der Beschwerdegegner wird eingeladen, den Beschwerdeführer ins

Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

4.

Laut § 70 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.

Unter denselben Voraus­setzungen haben sie überdies Anspruch auf Bestellung

eines unentgeltlichen Rechts­beistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Da der

Beschwerdeführer obsiegt, erweist sich das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege

als nachträglich gegenstandslos, hat doch der unterliegende Beschwerdegegner

die Verfahrenskosten zu tragen (dazu hinten 5).

Ob der Beschwerdeführer als mittellos zu gelten hat, kann

dahinstehen. Die Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers war nämlich

sachlich nicht notwendig (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 16 N. 41). So erhob der Beschwerde­führer

zunächst am 15. Dezember 2005 ohne Beizug eines Rechtsvertreters Rekurs an

die Vorinstanz. Bereits diese Rekursschrift war ohne weiteres ausreichend

begründet, womit es an der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung fehlt.

Der Beschwerde­führer hätte mit anderen Worten seine Rechte auch im Verfahren

vor Verwaltungsgericht selbständig wahrnehmen können.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Zudem hat der Beschwerdegegner dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

zu entrichten: Die Verweigerung der Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den

Beschwerdeführer muss im Lichte des in Erwägung 3 Ausgeführten als

offensichtlich unbegründet bezeichnet werden (vgl. § 17 Abs. 2 lit. b

VRG).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Gemeinderates X vom 6. Dezember

2005.

sowie Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 7. März

2006.

aufgehoben.

Der

Gemeinderat X wird eingeladen, den Beschwerdeführer in das Gemeindebürgerrecht

aufzunehmen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung

an …