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Entscheid

VB.2006.00160

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00160

15. Juni 2006Deutsch11 min

(URT.2006.9340)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion, Amt für Raumordnung und Vermessung

(ARV), verweigerte am 8. Mai 2001 die baurechtliche Bewilligung für einen

von A und B eigenmächtig erstellten Autounterstand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

in der Landwirtschaftszone von L und lud die Gemeinde X ein, für die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen. Gestützt auf diese

Verfügung forderte der Gemeinderat X die Eheleute A und B am 28. Juni 2001

auf, den Autounterstand bis zum 30. September 2001 zu entfernen und den

ursprünglichen Zustand auf dem Gelände wieder herzustellen.

Erwägungen

II.

Gegen diese beiden Entscheide erhoben A und B Rekurs an

den Regierungsrat und ersuchten um nachträgliche Erteilung der Bewilligung,

eventuell sei auf den Abbruch des Autounterstandes zu verzichten.

Der Regierungsrat wies den Rekurs am 1. März 2006 ab

und lud die Gemeinde X ein, den Rekurrenten eine neue Frist zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen. Die Verfahrenskosten

auferlegte er den Rekurrenten und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.

Hiergegen erhoben A und B am 7. April 2006 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und erneuerten ihre Rekursanträge, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten der

Beschwerdegegnerinnen.

Die Baudirektion liess sich am 4. Mai 2006 vernehmen

und beantragte ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Der

Gemeinderat X verzichtete am 8. Mai 2006 ausdrücklich auf die Beantwortung

der Beschwerde. Die Staatskanzlei äusserte sich am 10. Mai 2006 und beantragte,

die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der für

den Beschwerdeentscheid massgebliche Sachverhalt geht aus den bei den Akten

liegenden Plänen schlüssig hervor. Ein Augenschein des Verwaltungsgerichtes ist

daher nicht notwendig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden setzt

die Anwendung von Art. 24c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

(RPG) im vorliegenden Fall keine genauen Kenntnisse der konkreten örtlichen

Verhältnisse voraus.

1.2

Aus dem

gleichen Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass bereits der Regierungsrat

ohne die Vornahme eines Augenscheines entschieden hat.

2.

Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Errichtung

des Autounterstandes gestützt auf Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42

der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) bewilligt werden kann.

2.1

Nach Art. 24c

RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der

Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich

geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können erneuert, teilweise

geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie

rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die

Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 2).

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist gemäss Art. 41 RPV,

dass die Bauten und Anlagen seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen

Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nach­trägliche Änderung von

Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Als solche gelten in ers­ter

Linie Bauten, die in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht vor dem 1. Juli

1972.

erstellt oder geändert wurden, als mit dem In-Kraft-Treten des

Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 I 950) erstmals eine

klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (vgl. BGE 129

II 396 E. 4.2.1).

Die Parteien gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus,

dass der strittige Autounterstand grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 24c

RPG fällt. Dies gilt sowohl ausgehend von der gesamten Liegenschaft M mit den

Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03, als auch nur bezogen auf den

bisherigen bekiesten Autoabstellplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, so

wie er nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführenden schon lange vor In-Kraft-Treten

des Gewässerschutzgesetzes bestanden haben soll.

2.2

Nach Art. 42

Abs. 1 RPV sind Änderungen an solchen Bauten und Anlagen zulässig, wenn

deren Identität einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen

gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Nach Abs. 2

der Bestimmung ist für die Beurteilung der Identität derjenige Zustand im

Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung massgebend. Ob die Identität im

Wesentlichen gewahrt bleibt, ist gemäss Abs. 3 unter Würdigung der

gesamten Umstände zu beurteilen. Sie ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt,

wenn entweder die zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als 30 Prozent erweitert

wird, wobei Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte

angerechnet werden (lit. a), oder die zonenwidrig genutzte Fläche

innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um insgesamt mehr als

100.

m2 erweitert wird (lit. b).

Der in Art. 24c Abs. 2 RPG verwendete Begriff

der teilweisen Änderung oder massvollen Erweiterung entspricht inhaltlich dem bisherigen

Art. 24 Abs. 2 aRPG und der dazu entwickelten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Da die Möglichkeit der teilweisen Änderung nur einmal

ausgeschöpft werden darf, sind für die Beurteilung der Identität alle seit In-Kraft-Treten

der Erlass- oder Planänderung vollzogenen Änderungen zu berück­sich­tigen (BGE 127

II 215 E. 3a und b mit Hinweisen).

2.3

Baudirektion

und Regierungsrat verweigerten die ersuchte Bewilligung mit der Begründung, der

volumetrisch in Erscheinung tretende Unterstand sei eine Erweiterung der

Gebäude Assek.-Nr. 04 (Wohnhaus mit Pferdestall) und Assek.-Nr. 05

(zweigeschossiges Nebengebäude inkl. Garage mit zwei Abstellplätzen) auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02. Die Nutzfläche des Wohnhauses sei 1975 bereits um

120.

bis 130 m2 erweitert worden, womit das bewilligungsfähige Mass

einer teilweisen Änderung mehr als ausgeschöpft sei. Die Beschwerdeführenden

bringen dagegen vor, der Autounterstand weise einen Abstand zwischen 45 und 50

m zum Wohnhaus auf und sei ein selbstständiges besonderes Gebäude. Ob das

bewilligungsfähige Mass eingehalten sei, sei daher allein bezogen auf den

strittigen Unterstand zu entscheiden. Die Überdachung der befestigten Fläche

sei eine zulässige Änderung bzw. Erweiterung, der keine überwiegenden

raumplanerischen Interessen entgegenstünden.

Der Autounterstand soll den Besuchern der im Wohnhaus

Assek.-Nr. 04 lebenden Beschwerdeführenden dienen. Die Baute steht damit

trotz des räumlichen Abstandes – zum Wohnhaus sind es ca. 47 m und zum

Nebengebäude ca. 28 m – klar in einem funktionellen Zusammenhang mit der

Nutzung der beiden bestehenden Gebäude. Insofern haben die Vorinstanzen die

Baute mit gutem Grund als Erweiterung des bestehenden Gebäudekomplexes

gewürdigt und an deren bisherigen Zustand bzw. an den bereits vorgenommenen

Änderungen gemessen. Aber selbst wenn mit den Beschwerdeführenden von einer

eigenständigen Baute ohne Zusammenhang mit den beiden bestehenden Gebäuden

auszugehen wäre, erweist sich die Überdachung nicht mehr als zulässige Änderung

oder Erweiterung einer bisherigen Anlage. Auch bei Einhalten der relativen und

absoluten Grenzen von Art. 42 Abs. 3 RPV muss mit der teilweisen

Änderung oder massvollen Erweiterung die Identität der Baute oder Anlage gewahrt

bleiben. Obwohl die bisher genutzte Parkierfläche im vorliegenden Fall keine

Erweiterung erfuhr, so wurde mit dem Autounterstand doch erstmals eine

eigentliche Baute errichtet, die mit einer Gesamthöhe von bis zu 4.87 m und

einem Volumen von rund 230 m3 in Erscheinung tritt. Verglichen mit

einer blossen Kiesfläche, wie sie vorher bestanden hat, entstand damit ein

eigentlicher Neubau, der sich nicht auf die Bestandesgarantie der bisherigen

Anlage berufen kann. Dementsprechend geht auch der Verwendungszweck dieser

Baute wesentlich weiter als derjenige einer unüberdachten Kiesfläche und eignet

sich – wie der Regierungsrat zutreffend ausführte – insbesondere zusätzlich zur

witterungsgeschützten Materiallagerung. Mit der Überdachung der Fläche ging

daher die Identität der bisherigen Anlage verloren. Die Bewilligung wurde daher

zu Recht verweigert.

3.

3.1

Nach § 341

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die zuständige

Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand

herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

zu beachten, und zwar auch dann, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute

bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen, dass

die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der

Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und

die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse

berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung

dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering

ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer

durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib

213.

E. 6b S. 224; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262; Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I,

3.

A., Zürich 1999, RB 865 ff.). Weicht eine Baute jedoch

erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so vermögen einzig Gründe des

Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes führen (RB 2000 Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23

mit Hinweisen; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich

1999, S. 154 Anm. 88 mit Beispielen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

3.2

Gestützt

auf § 341 PBG forderte der Gemeinderat X die Beschwerdeführenden auf, den

widerrechtlich erstellten Autounterstand bis zum 30. September 2001 zu

entfernen und den ursprünglichen Zustand auf dem Gelände wieder herzustellen.

Der Regierungsrat schützte die Anordnung und erwog, der Unterstand sei eine weitere

gut sichtbare Baute und werde im Gegensatz zum früheren Zustand auch dann

wahrgenommen, wenn keine Fahrzeuge parkiert seien. Es handele sich damit um

eine erhebliche Abweichung vom rechtmässigen Zustand, entsprechend gewichtig

seien die öffentlichen Interessen an dessen Wiederherstellung. Die befestigte

Fläche stehe im Übrigen weiterhin zum Abstellen von Besucherfahrzeugen zur

Verfügung, was das entgegenstehende private Interesse als geringer erscheinen

lasse. Gründe des Vertrauensschutzes, welche zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustandes führen könnten, seien nicht geltend gemacht worden

und auch nicht ersichtlich.

Auf diese zutreffenden Erwägungen kann im

Beschwerdeverfahren verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Beurteilung infrage

stellen könnte. Aus dem Umstand, dass der Regierungsrat nach Eingang der Vernehmlassungen

und ohne weitere Untersuchungshandlungen über vier Jahre benötigte, um den

Rekurs zu entscheiden, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Diese Verfahrensdauer ist zwar in der Tat ungebührlich lange und steht in einem

krassen Widerspruch zu § 27a VRG. Jedoch hat die örtliche Baubehörde

im vorliegenden Fall unmittelbar nach Entdeckung der illegal aufgenommenen

Bauarbeiten reagiert, den Bau eingestellt und die Beschwerdeführenden zur

Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert. Nach dessen erstinstanzlicher

Verweigerung und nachdem die Beschwerdeführenden auch unverzüglich zur

Beseitigung der illegal errichteten Baute aufgefordert wurden, kann die Dauer

des dagegen gerichteten Rekursverfahrens kein schützenswertes Vertrauen in den

Fortbestand der Baute mehr begründen oder perpetuieren.

3.3

Der

Gemeinderat X hat daher zu Recht die Beseitigung der widerrechtlich erstellten

Baute verlangt. Um unnötige Weiterungen zu vermeiden, ist den

Beschwerdeführenden erneut eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des

Beschwerdeentscheides anzusetzen, um den Autounterstand zu entfernen und den

ursprünglichen Zustand auf dem Gelände wieder herzustellen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine Frist von zwei

Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um den widerrechtlich erstellten

Autounterstand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in L zu entfernen und den ursprünglichen

Zustand auf dem Gelände wieder herzustellen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung

für die ganzen Kosten.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …