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Entscheid

VB.2006.00162

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00162

29. Mai 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9305)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht seit Oktober 2004

wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde X. Nachdem ihm bis September 2005

ein Betrag von monatlich Fr. 2'407.80 (ab Januar 2005) zugesprochen worden

war, setzte die Sozialbehörde X mit Beschluss vom 25. August 2005 die wirtschaftliche

Hilfe für die Zeit vom Oktober 2005 bis und mit September 2006 auf Fr. 2'291.80

monatlich fest.

Erwägungen

II.

Mit einem gegen diesen

Beschluss erhobenen Rekurs beantragte A, im Monatsbudget seien Bewerbungskosten

über rund Fr. 50.- sowie eine minimale Integrationszulage (MIZ) zu

berücksichtigen, weiter sei ihm beim nächsten beruflichen Weiterbildungsbegehren

eine Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige (IZU) zu entrichten. Der

Bezirksrat wies den Rekurs am 8. März 2006 ohne Kostenfolge für den

Rekurrenten vollumfänglich ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid

erhob A am 7. April 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

erneuerte seine Anträge auf Berücksichtigung von Bewerbungskosten und einer

minimalen Integrationszulage im Monatsbudget. Gleichzeitig ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Der

Bezirksrat Y übersandte die Akten am 18. April 2006 und verzichtete auf

eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde X beantwortete die Beschwerde am 2. Mai

2006.

und beantragte deren Abweisung. Hingegen sei dem Beschwerdeführer

antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Kosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen und abzuschreiben. Der Beschwerdeführer äusserte

sich in einer Stellungnahme vom 16. Mai 2006 zu den neuen Vorbringen in

der Beschwerdeantwort.

Die

Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c

Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Innerhalb des Gerichts fällt die Sache beim gegebenen Streitwert von weit unter

Fr. 20'000.- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2

VRG).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren wird der angefochtene Entscheid nur auf Rechtsverletzungen

hin überprüft, die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (§ 50 Abs. 2

und 3 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§§ 14,

15.

Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die

wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen

Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie

bemisst sich nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

(hrsg. von der Konferenz der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,

SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 SHV), welche im Dezember 2004 nach

einer Überprüfung der bisherigen Leistungsansätze einer grösseren Teilrevision

unterzogen wurden. Dabei wurde der bisherige Grundbedarf I für eine Person von Fr. 1'030.-

auf den Grundbedarf (GBL) von Fr. 960.- reduziert und der bisherige Grundbedarf

II (für eine Person zwischen Fr. 46.- und Fr. 160.-) ganz gestrichen.

Der GBL umfasst verschiedene Ausgabenpositionen, darunter unter anderem auch

„Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt

Velo/Mofa)“, die „Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post)“ und „persönliche

Ausstattung (z.B. Schreibmaterial)“ (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer wollte gemäss den Ausführungen in der Rekursschrift seine

Aufwendungen bei der Stellensuche, insbesondere seine 1- bis 2-mal pro Woche stattfindenden

Besuche beim RAV in Z mit Fr. 45.- sowie die Bewerbungen mit einem Betrag

von monatlich Fr. 3.50 bis Fr. 7.- im Budget berücksichtigt haben.

Dazu hat die Sozialbehörde X ausgeführt, sie habe noch in keinem Fall spezielle

Vergütungen für Bewerbungen ausgerichtet, weil diese Kosten im Grundbedarf

enthalten seien. Das Problem des Beschwerdeführers liege vor allem darin, dass

er bereits zu Lasten des Grundbedarfs Fr. 140.- im Monat für seine zu

teure Wohnung bezahlen müsse. Diese Argumentation hat der Bezirksrat unter Hinweis

auf das der Sozialbehörde zustehende Ermessen bei der Ausrichtung

situationsbedingter Leistungen geschützt.

Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, im Grundbedarf sei

kein Sockelbetrag für Bewerbungskosten enthalten. Der im Grundbedarf berücksichtigte

Betrag von Fr. 61.40 für Nachrichtenübermittlung reiche nur für seinen

privaten Bedarf. Auch die Position für Schreibzeug sei unter Berücksichtigung

der Betriebskosten des Computers und Druckers bereits voll durch den privaten

Briefverkehr ausgeschöpft. Von dem im Grundbedarf eingerechneten Betrag von Fr. 61.40

für den öffentlichen Verkehr brauche er pro Monat bereits Fr. 41.50 für

seine Besuche beim RAV in Z, weshalb ihm für private Bedürfnisse und Besuche

nur noch Fr. 19.90 zur Verfügung stünden.

2.3

Die Einwände

des Beschwerdeführers gehen bereits im Ansatz fehl. Der Beschwerdeführer

bezieht sich in seinen Berechnungen auf diejenigen prozentualen Anteile des Budgets,

welche die einkommensschwächsten Schweizer Haushalte für die einzelnen, vom

Grundbedarf I zu deckenden Warengruppen aufwenden. Diese Zahlen sind

Durchschnittswerte, welche im Einzelfall nach den individuellen Vorlieben und

Bedürfnissen variieren. Ein Sozialhilfeempfänger kann daher aus einem

persönlichen Mehrbedarf für eine bestimmte Warengruppe in aller Regel keinen

Anspruch auf Erhöhung des Monatsbudgets ableiten. Auf der anderen Seite muss er

aber auch bei einem Minderbedarf für einzelne Bedarfspositionen nicht

befürchten, dass ihm der Grundbedarf gekürzt wird. Davon profitiert in einem gewissen

Sinn auch der Beschwerdeführer, der offenbar durch Einsparungen bei den

Positionen Nahrungsmittel, Bekleidung und Unterhaltung zusätzlich monatlich Fr. 140.-

für seinen über der Limite liegenden Wohnungsmietzins ausgeben kann.

Nach den Akten hat sich der Beschwerdeführer zwischen Oktober

2004.

und August 2005 auf insgesamt 18 Stellen beworben, was durchschnittlich

1.6

Bewerbungen pro Monat entspricht. Wenn die Sozialbehörde der Auffassung

ist, die Aufwendungen für dieses Bewerbungsvolumen seien vollumfänglich mit dem

Grundbedarf abgedeckt, so ist das nicht rechtsverletzend. Bei dieser Sachlage

kann offen bleiben, ob der Bewerbungsaufwand bei einer wesentlich intensiveren

Stellensuche eventuell pauschal (vgl. auch VGr, 17. Juni 2002,

VB.2002.00089), wie dies die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer offenbar

bereits einmal in Aussicht gestellt hat, oder allenfalls mit einer MIZ (vgl.

nachfolgend E. 3) abgegolten werden kann oder muss.

3.

3.1

Die mit

der Revision der SKOS-Richtlinien im Dezember 2004 erfolgte Reduktion des

Grundbedarfs kann im Einzelfall vom Sozialhilfeempfänger kompensiert werden. Damit

soll die Sozialhilfe neu gezielte und wirksame materielle Anreize zur

Erwerbsaufnahme und zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von bedürftigen

Personen schaffen und Aktivitäten honorieren, durch welche deren berufliche

und/oder soziale Integration bzw. die Integration von Menschen in ihrer

unmittelbaren Umgebung verbessert wird. Unterstützten nicht erwerbstätigen

Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen

von Eigenleistungen nicht in der Lage oder nicht im Stande sind, eine besondere

Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationszulage (MIZ)

von 100 Franken pro Monat zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Die MIZ betrifft

Menschen, die sich um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, aber insbesondere

infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere

Integrationsleistung zu erbringen. Ihre nachgewiesene Bereitschaft dazu soll

aber honoriert werden, um sie gegenüber passiven Hilfesuchenden, die sich nicht

besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, abzugrenzen.

Die Auszahlung der MIZ

hängt davon ab, ob die unterstützte Person erkennbare und nachvollziehbare

Bemühungen unternimmt, um ihre Situation zu verbessern. Sie ist somit wesentlich

vom Verhalten der unterstützten Person abhängig. Die MIZ darf nicht den Charakter

des ehemaligen Grundbedarfs II erhalten und kann nur unterstützten Personen

ausgerichtet werden, die sich erkennbar um ihre Integration bemühen und keine

Integrationszulage (IZU; vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.2) erhalten. Fehlen

solche Bemühungen, ist keine MIZ auszurichten (Weisung der Direktion für

Soziales und Sicherheit vom 29. März 2005 zur Anwendung der

SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004, S. 2 Ziff. 3). Der

Entscheid über die Auszahlung einer MIZ liegt weitgehend im Ermessen der

Gemeinde.

3.2

Die

Sozialbehörde verweigerte dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer minimalen

Integrationszulage MIZ, da sich dieser als ausgebildeter Elektroingenieur

bisher explizit nur auf Stellen in seinem Qualifikationsbereich beworben und er

sich zudem geweigert habe, einem Arbeitsbeschäftigungsprogramm beizutreten. Der

Bezirksrat schützte diese Beurteilung und erachtete auch den Abschluss des

Rahmenarbeitsvertrages mit der Auftragsvermittlungsstelle Q nicht als besondere

Leistungsanstrengung, welche die Ausrichtung einer MIZ rechtfertige.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich

durchaus auch um minderqualifizierte handwerkliche Stellen beworben, dies im

Umfang von 43 %. Auch habe er sich um eine Weiterbildung auf SAP bemüht,

damit er sich auch für Stellen als technischer Einkäufer bewerben könne. Die

Sozialbehörde habe es jedoch abgelehnt, die Kosten für eine solche Weiterbildung

zu übernehmen. Als Arbeitsprogramm habe ihm die Behörde einzig das Programm

„Riedpflege“ mit körperlich anstrengenden Arbeiten angeboten, welche er nicht

erbringen könne und welche auch nicht seiner beruflichen Wiedereingliederung dienen

würden.

3.3

Die

Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bisher

keine besondere berufliche oder soziale Integrationsleistung erbracht hat, dies

weder mit dem Abschluss des Rahmenarbeitsvertrages mit der

Auftragsvermittlungsstelle Q, noch mit seinen Stellenbewerbungen, noch mit

seinem Weiterbildungsvorschlag. Allerdings steht dies heute auch gar nicht zur

Diskussion, nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seinen Antrag

auf Ausrichtung einer IZU nicht mehr aufrechterhalten hat. Voraussetzung für

die Ausrichtung einer MIZ bildet gerade nicht das Erbringen einer besonderen

Integrationsleistung, sondern lediglich das Bemühen darum und das Vorliegen von

nachvollziehbaren Gründen für das Fehlen solcher Leistungen.

Besondere Bemühungen oder

Gründe für das Fehlen besonderer Integrationsleistungen sind beim

Beschwerdeführer nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht näher dargelegt.

Soweit er vorbringt, er trainiere und erweitere praktisch täglich seine

beruflichen Fähigkeiten als Ingenieur, mangelt es diesen Bemühungen an der

Erkennbarkeit nach aussen hin. Seine konkreten und belegten Stellenbewerbungen

beschränkt er – bis auf eine Bewerbung um eine Anstellung bei der Gemeinde

selber – entgegen der Aufforderung der Sozialhilfebehörde nur auf den

elektrotechnischen Bereich, auch wenn er hier durchaus auch handwerkliche

Stellen in seine Suche miteinbezogen hat. Einen plausiblen Grund dafür, weshalb

er sich nicht auch ausserhalb dieses Bereichs um Stellen bewirbt bzw. weshalb

er körperliche Arbeiten wie Riedpflege nicht leisten kann, bringt er nicht vor.

Allein der Umstand, dass er lange Zeit im Büro gearbeitet hat, hindert

körperliche Arbeit grundsätzlich noch nicht. Schliesslich kann der

Beschwerdeführer auch daraus, dass er sich bei der Gemeindeverwaltung selber

erfolglos um eine Stelle beworben hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Vielmehr zeigt gerade diese Bewerbung, dass er sich generell auch für allgemeine

Büroarbeiten anbieten könnte.

Die Verweigerung einer MIZ mangels

besonderer Bemühungen um Integrationsleistungen ist daher nicht zu beanstanden.

Mit dem Bezirksrat bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nach

wie vor offen steht, sich den Anspruch auf eine IZU oder MIZ zu erwerben, wobei

er die hierfür erforderlichen Leistungen bzw. Bemühungen am besten mit der

Sozialbehörde abspricht.

Dies führt zu Abweisung der

Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Da der Beschwerdeführer offensichtlich mittellos

ist und sein Begehren auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet

werden kann, ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge

der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Mitteilung an …