VB.2006.00162
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00162
29. Mai 2006Deutsch10 min
(URT.2006.9305)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00162
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.05.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe (Bewerbungskosten; minimale Integrationszulage [MIZ])
Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2.1). Bewerbungskosten sind jedenfalls dann nicht separat zu ersetzen, wenn die Bewerbungsbemühungen nicht besonders intensiv sind (vorliegend durchschnittlich 1,6 Bewerbungen pro Monat). Diese Kosten werden durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt abgedeckt (E. 2.3).
Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer MIZ (E. 3.1) sind nicht erfüllt, weil weder besondere Bemühungen des Sozialhilfeempfängers, eine Integrationsleistung zu erbringen, noch Gründe, weshalb ihm eine solche Leistung nicht möglich ist, ersichtlich sind. Insbesondere hat er sich hauptsächlich nur um Stellen im Bereich seiner ursprünglichen Ausbildung beworben (E. 3.2 f.).
Abweisung. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt (E. 4).
Stichworte:
BEWERBUNGSUNKOSTEN
MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
STELLENBEWERBUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A bezieht seit Oktober 2004
wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde X. Nachdem ihm bis September 2005
ein Betrag von monatlich Fr. 2'407.80 (ab Januar 2005) zugesprochen worden
war, setzte die Sozialbehörde X mit Beschluss vom 25. August 2005 die wirtschaftliche
Hilfe für die Zeit vom Oktober 2005 bis und mit September 2006 auf Fr. 2'291.80
monatlich fest.
Erwägungen
II.
Mit einem gegen diesen
Beschluss erhobenen Rekurs beantragte A, im Monatsbudget seien Bewerbungskosten
über rund Fr. 50.- sowie eine minimale Integrationszulage (MIZ) zu
berücksichtigen, weiter sei ihm beim nächsten beruflichen Weiterbildungsbegehren
eine Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige (IZU) zu entrichten. Der
Bezirksrat wies den Rekurs am 8. März 2006 ohne Kostenfolge für den
Rekurrenten vollumfänglich ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid
erhob A am 7. April 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
erneuerte seine Anträge auf Berücksichtigung von Bewerbungskosten und einer
minimalen Integrationszulage im Monatsbudget. Gleichzeitig ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Der
Bezirksrat Y übersandte die Akten am 18. April 2006 und verzichtete auf
eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde X beantwortete die Beschwerde am 2. Mai
2006.
und beantragte deren Abweisung. Hingegen sei dem Beschwerdeführer
antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Kosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen und abzuschreiben. Der Beschwerdeführer äusserte
sich in einer Stellungnahme vom 16. Mai 2006 zu den neuen Vorbringen in
der Beschwerdeantwort.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c
Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Innerhalb des Gerichts fällt die Sache beim gegebenen Streitwert von weit unter
Fr. 20'000.- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2
VRG).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren wird der angefochtene Entscheid nur auf Rechtsverletzungen
hin überprüft, die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (§ 50 Abs. 2
und 3 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§§ 14,
15.
Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die
wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen
Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie
bemisst sich nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
(hrsg. von der Konferenz der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 SHV), welche im Dezember 2004 nach
einer Überprüfung der bisherigen Leistungsansätze einer grösseren Teilrevision
unterzogen wurden. Dabei wurde der bisherige Grundbedarf I für eine Person von Fr. 1'030.-
auf den Grundbedarf (GBL) von Fr. 960.- reduziert und der bisherige Grundbedarf
II (für eine Person zwischen Fr. 46.- und Fr. 160.-) ganz gestrichen.
Der GBL umfasst verschiedene Ausgabenpositionen, darunter unter anderem auch
„Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt
Velo/Mofa)“, die „Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post)“ und „persönliche
Ausstattung (z.B. Schreibmaterial)“ (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer wollte gemäss den Ausführungen in der Rekursschrift seine
Aufwendungen bei der Stellensuche, insbesondere seine 1- bis 2-mal pro Woche stattfindenden
Besuche beim RAV in Z mit Fr. 45.- sowie die Bewerbungen mit einem Betrag
von monatlich Fr. 3.50 bis Fr. 7.- im Budget berücksichtigt haben.
Dazu hat die Sozialbehörde X ausgeführt, sie habe noch in keinem Fall spezielle
Vergütungen für Bewerbungen ausgerichtet, weil diese Kosten im Grundbedarf
enthalten seien. Das Problem des Beschwerdeführers liege vor allem darin, dass
er bereits zu Lasten des Grundbedarfs Fr. 140.- im Monat für seine zu
teure Wohnung bezahlen müsse. Diese Argumentation hat der Bezirksrat unter Hinweis
auf das der Sozialbehörde zustehende Ermessen bei der Ausrichtung
situationsbedingter Leistungen geschützt.
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, im Grundbedarf sei
kein Sockelbetrag für Bewerbungskosten enthalten. Der im Grundbedarf berücksichtigte
Betrag von Fr. 61.40 für Nachrichtenübermittlung reiche nur für seinen
privaten Bedarf. Auch die Position für Schreibzeug sei unter Berücksichtigung
der Betriebskosten des Computers und Druckers bereits voll durch den privaten
Briefverkehr ausgeschöpft. Von dem im Grundbedarf eingerechneten Betrag von Fr. 61.40
für den öffentlichen Verkehr brauche er pro Monat bereits Fr. 41.50 für
seine Besuche beim RAV in Z, weshalb ihm für private Bedürfnisse und Besuche
nur noch Fr. 19.90 zur Verfügung stünden.
2.3
Die Einwände
des Beschwerdeführers gehen bereits im Ansatz fehl. Der Beschwerdeführer
bezieht sich in seinen Berechnungen auf diejenigen prozentualen Anteile des Budgets,
welche die einkommensschwächsten Schweizer Haushalte für die einzelnen, vom
Grundbedarf I zu deckenden Warengruppen aufwenden. Diese Zahlen sind
Durchschnittswerte, welche im Einzelfall nach den individuellen Vorlieben und
Bedürfnissen variieren. Ein Sozialhilfeempfänger kann daher aus einem
persönlichen Mehrbedarf für eine bestimmte Warengruppe in aller Regel keinen
Anspruch auf Erhöhung des Monatsbudgets ableiten. Auf der anderen Seite muss er
aber auch bei einem Minderbedarf für einzelne Bedarfspositionen nicht
befürchten, dass ihm der Grundbedarf gekürzt wird. Davon profitiert in einem gewissen
Sinn auch der Beschwerdeführer, der offenbar durch Einsparungen bei den
Positionen Nahrungsmittel, Bekleidung und Unterhaltung zusätzlich monatlich Fr. 140.-
für seinen über der Limite liegenden Wohnungsmietzins ausgeben kann.
Nach den Akten hat sich der Beschwerdeführer zwischen Oktober
2004.
und August 2005 auf insgesamt 18 Stellen beworben, was durchschnittlich
1.6
Bewerbungen pro Monat entspricht. Wenn die Sozialbehörde der Auffassung
ist, die Aufwendungen für dieses Bewerbungsvolumen seien vollumfänglich mit dem
Grundbedarf abgedeckt, so ist das nicht rechtsverletzend. Bei dieser Sachlage
kann offen bleiben, ob der Bewerbungsaufwand bei einer wesentlich intensiveren
Stellensuche eventuell pauschal (vgl. auch VGr, 17. Juni 2002,
VB.2002.00089), wie dies die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer offenbar
bereits einmal in Aussicht gestellt hat, oder allenfalls mit einer MIZ (vgl.
nachfolgend E. 3) abgegolten werden kann oder muss.
3.
3.1
Die mit
der Revision der SKOS-Richtlinien im Dezember 2004 erfolgte Reduktion des
Grundbedarfs kann im Einzelfall vom Sozialhilfeempfänger kompensiert werden. Damit
soll die Sozialhilfe neu gezielte und wirksame materielle Anreize zur
Erwerbsaufnahme und zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von bedürftigen
Personen schaffen und Aktivitäten honorieren, durch welche deren berufliche
und/oder soziale Integration bzw. die Integration von Menschen in ihrer
unmittelbaren Umgebung verbessert wird. Unterstützten nicht erwerbstätigen
Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen
von Eigenleistungen nicht in der Lage oder nicht im Stande sind, eine besondere
Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationszulage (MIZ)
von 100 Franken pro Monat zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Die MIZ betrifft
Menschen, die sich um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, aber insbesondere
infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere
Integrationsleistung zu erbringen. Ihre nachgewiesene Bereitschaft dazu soll
aber honoriert werden, um sie gegenüber passiven Hilfesuchenden, die sich nicht
besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, abzugrenzen.
Die Auszahlung der MIZ
hängt davon ab, ob die unterstützte Person erkennbare und nachvollziehbare
Bemühungen unternimmt, um ihre Situation zu verbessern. Sie ist somit wesentlich
vom Verhalten der unterstützten Person abhängig. Die MIZ darf nicht den Charakter
des ehemaligen Grundbedarfs II erhalten und kann nur unterstützten Personen
ausgerichtet werden, die sich erkennbar um ihre Integration bemühen und keine
Integrationszulage (IZU; vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.2) erhalten. Fehlen
solche Bemühungen, ist keine MIZ auszurichten (Weisung der Direktion für
Soziales und Sicherheit vom 29. März 2005 zur Anwendung der
SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004, S. 2 Ziff. 3). Der
Entscheid über die Auszahlung einer MIZ liegt weitgehend im Ermessen der
Gemeinde.
3.2
Die
Sozialbehörde verweigerte dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer minimalen
Integrationszulage MIZ, da sich dieser als ausgebildeter Elektroingenieur
bisher explizit nur auf Stellen in seinem Qualifikationsbereich beworben und er
sich zudem geweigert habe, einem Arbeitsbeschäftigungsprogramm beizutreten. Der
Bezirksrat schützte diese Beurteilung und erachtete auch den Abschluss des
Rahmenarbeitsvertrages mit der Auftragsvermittlungsstelle Q nicht als besondere
Leistungsanstrengung, welche die Ausrichtung einer MIZ rechtfertige.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich
durchaus auch um minderqualifizierte handwerkliche Stellen beworben, dies im
Umfang von 43 %. Auch habe er sich um eine Weiterbildung auf SAP bemüht,
damit er sich auch für Stellen als technischer Einkäufer bewerben könne. Die
Sozialbehörde habe es jedoch abgelehnt, die Kosten für eine solche Weiterbildung
zu übernehmen. Als Arbeitsprogramm habe ihm die Behörde einzig das Programm
„Riedpflege“ mit körperlich anstrengenden Arbeiten angeboten, welche er nicht
erbringen könne und welche auch nicht seiner beruflichen Wiedereingliederung dienen
würden.
3.3
Die
Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bisher
keine besondere berufliche oder soziale Integrationsleistung erbracht hat, dies
weder mit dem Abschluss des Rahmenarbeitsvertrages mit der
Auftragsvermittlungsstelle Q, noch mit seinen Stellenbewerbungen, noch mit
seinem Weiterbildungsvorschlag. Allerdings steht dies heute auch gar nicht zur
Diskussion, nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seinen Antrag
auf Ausrichtung einer IZU nicht mehr aufrechterhalten hat. Voraussetzung für
die Ausrichtung einer MIZ bildet gerade nicht das Erbringen einer besonderen
Integrationsleistung, sondern lediglich das Bemühen darum und das Vorliegen von
nachvollziehbaren Gründen für das Fehlen solcher Leistungen.
Besondere Bemühungen oder
Gründe für das Fehlen besonderer Integrationsleistungen sind beim
Beschwerdeführer nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht näher dargelegt.
Soweit er vorbringt, er trainiere und erweitere praktisch täglich seine
beruflichen Fähigkeiten als Ingenieur, mangelt es diesen Bemühungen an der
Erkennbarkeit nach aussen hin. Seine konkreten und belegten Stellenbewerbungen
beschränkt er – bis auf eine Bewerbung um eine Anstellung bei der Gemeinde
selber – entgegen der Aufforderung der Sozialhilfebehörde nur auf den
elektrotechnischen Bereich, auch wenn er hier durchaus auch handwerkliche
Stellen in seine Suche miteinbezogen hat. Einen plausiblen Grund dafür, weshalb
er sich nicht auch ausserhalb dieses Bereichs um Stellen bewirbt bzw. weshalb
er körperliche Arbeiten wie Riedpflege nicht leisten kann, bringt er nicht vor.
Allein der Umstand, dass er lange Zeit im Büro gearbeitet hat, hindert
körperliche Arbeit grundsätzlich noch nicht. Schliesslich kann der
Beschwerdeführer auch daraus, dass er sich bei der Gemeindeverwaltung selber
erfolglos um eine Stelle beworben hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Vielmehr zeigt gerade diese Bewerbung, dass er sich generell auch für allgemeine
Büroarbeiten anbieten könnte.
Die Verweigerung einer MIZ mangels
besonderer Bemühungen um Integrationsleistungen ist daher nicht zu beanstanden.
Mit dem Bezirksrat bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nach
wie vor offen steht, sich den Anspruch auf eine IZU oder MIZ zu erwerben, wobei
er die hierfür erforderlichen Leistungen bzw. Bemühungen am besten mit der
Sozialbehörde abspricht.
Dies führt zu Abweisung der
Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Da der Beschwerdeführer offensichtlich mittellos
ist und sein Begehren auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet
werden kann, ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge
der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Mitteilung an …