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Entscheid

VB.2006.00163

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00163

14. November 2006Deutsch16 min

(URT.2007.9738)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2005 erteilte der

Gemeinderat Zumikon der C AG die baurechtliche Bewilligung für zehn

Einfamilienhäuser auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 im L in

Zumikon. Die Baugrundstücke liegen gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung

der Gemeinde Zumikon vom 1. Juli 1997 in der allgemeinen Wohnzone W2/25.

Erwägungen

II.

Die gegen diese Bewilligung erhobenen Rekurse von A sowie

weiterer, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr beteiligter Nachbarn

wies die Baurekurskommission II nach Durchführung eines Kommissionsaugenscheins

am 7. März 2006 vereinigt ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. April 2006 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid, soweit damit sein Rekurs

abgewiesen wurde, sowie die Baubewilligung vom 9. Mai 2005 aufzuheben.

Die Baurekurskommission II beantragte am 2. Mai 2006 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantworten vom 9. Mai

2006.

bzw. 14. Juni 2006 beantragten die Bauherrschaft und der Gemeinderat

Zumikon je, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdeführers abzuweisen.

Am 14. November 2006 führte die 1. Kammer des

Verwaltungsgerichts bei den streitbetroffenen Grundstücken einen Augenschein

durch. Anlässlich der anschliessenden Schlussverhandlung hatten die Parteien

Gelegenheit, zum Ergebnis Stellung zu nehmen.

Auf die Vorbringen der Parteien, die Erwägungen der

Vorinstanz sowie die beim Augenschein gewonnenen Feststellungen wird, soweit

entscheidrelevant, in den folgenden Entscheidgründen Bezug genommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen

zuständig. Der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als

Eigentümer einer benachbarten, nur durch die Quartierstrasse L von den Baugrundstücken

getrennten Wohnliegenschaft zur Beschwerde befugt. Auf das form- und

fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz hat am 8. Dezember

2005.

einen Kommissionsaugenschein bei den streitbetroffenen Grundstücken

durchgeführt. Das Protokoll enthält jedoch keine eigenen Feststellungen der

Vorinstanz zu den örtlichen Verhältnissen und zum baulichen bzw. architektonischen

Umfeld des Bauvorhabens. Auch entsprechende Fotografien sind in den Akten nicht

vorhanden. Das Verwaltungsgericht ist deshalb dem Antrag des Beschwerdeführers

auf Durchführung eines Augenscheins gefolgt und hat sich mittels eines eigenen

Augenscheins ein Bild von den örtlichen Verhältnissen gemacht. Mit den

bei dieser Gelegenheit fotografisch festgehaltenen Eindrücken, den in den Akten

vorhandenen Bauplänen sowie den Anhaltspunkten, die sich dem Geografischen

Informationssystems des Kantons Zürich im Internet (www.gis.zh.ch) entnehmen

lassen, ist der relevante Sachverhalt genügend erstellt.

3.

Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass die

projektierte Einfamilienhaus-Überbauung die in § 238 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) gestellten

Anforderungen nicht erfülle. Zudem habe die Vorinstanz diesbezüglich den massgeblichen

Sachverhalt unrichtig festgestellt.

3.1

Nach § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss Abs. 2

der Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere

Rücksicht zu nehmen, was nach der Rechtsprechung eine gute Einordnung erfordert

(VGr, 17. Dezember 2003, VB.2003.00301, E. 2, www.vgrzh.ch). Die

Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni

1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000

Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau-

und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

3.1.1

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum

zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4,

www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit

umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 20 Nr. 19).

Anders als das Verwaltungsgericht ist die

Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur

Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die

Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um

die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz

ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen

der örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände beruht. Diese Zurückhaltung hat die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid richtig umschrieben (vgl. Rekursentscheid, E. 7.1).

Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen

Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006,

S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20,

1986.

Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Die Baurekurskommission verfügt insofern faktisch über

keine wesentlich weitere Prüfungsbefugnis als das auf Rechtskontrolle

beschränkte Verwaltungsgericht, welches gemäss § 50 Abs. 2 lit. c

VRG bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung ebenfalls einschreiten kann (VGr,

1.

November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht nur geltend

gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der

erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen Baubehörde

zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft dann

lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine

eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene

Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni

2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 4.3).

3.1.2

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Baurekurskommission

habe bei der Überprüfung von kommunalen Einordnungsentscheiden bereits dann

einzuschreiten, wenn die Ermessensausübung der örtlichen Baubehörde sachlich

nicht mehr vertretbar sei und nicht erst dann, wenn diese offensichtlich

unhaltbar oder unvertretbar sei. Andernfalls reduziere die Baurekurskommission ihre

Kognition in unzulässigerweise auf eine reine Willkürprüfung, was nicht § 20

Abs. 1 VRG entspreche. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren könne dann

gerügt werden, die Rekursinstanz habe ihre Überprüfungsbefugnis zu Unrecht nicht

ausgeschöpft.

Soweit bei der Umschreibung der vorinstanzlichen Prüfungsbefugnis

davon die Rede ist, dass die Rekursinstanz erst einschreite, wenn sich die

Ermessensausübung der Bewilligungsbehörde als offensichtlich unvertretbar

erweise (vgl. etwa VGr, 17. Dezember 2003, VB.2003.00301, E. 3, oder zuletzt

VGr, 27. September 2006, VB.2006.00181, E. 4.1, beide unter

www.vgrzh.ch), soll damit die Grenze zwischen "vertretbar" und "sachlich

nicht mehr vertretbar", welche insbesondere im Rahmen der Überprüfung von Gestaltung

und Einordnung einer Baute, bei der Überprüfung ästhetischer Aspekte ausgesprochen

fliessend ist, klarer und fassbarer zum Ausdruck gebracht werden. Dies dient

dem Schutz des kommunalen Beurteilungsspielraums. Mit dem Erfordernis

offensichtlicher Unvertretbarkeit wird die herabgesetzte Prüfungsdichte angezeigt;

sie stellt aber keine Reduktion auf eine blosse Willkürprüfung dar (vgl. dazu

Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, S. 348 ff.).

Die von der Baurekurskommission geübte Zurückhaltung bei der Überprüfung der

kommunalen Ermessensausübung erweist sich als rechtens.

3.2

3.2.1

Der Gemeinderat Zumikon hat in der Baubewilligung hinsichtlich der

Einordnung der – zonenkonformen – Überbauung erwogen, dass die Bauten rund um

die geplante Einfamilienhausüberbauung unterschiedliche Gebäude- und Dachformen

aufweisen. In unmittelbarer Nähe befänden sich Bauten mit Satteldächern, Steil-

und Flachdachbauten. Das Bauvolumen der einzelnen zehn Einfamilienhäuser sei

auf zwei Geschosse, das heisst ein Erd- und Dachgeschoss sowie auf zwei

Baureihen aufgeteilt. Eine Baureihe mit fünf Einfamilienhäusern befinde sich

entlang dem L, die zweite Baureihe unmittelbar dahinter, erschlossen über die

Sammelgarage und eine Fusswegverbindung mit Treppen, wobei das Untergeschoss

unerheblich in Erscheinung trete. Die projektierte Überbauung wirke durch die

geringen internen Bauabstände sehr dicht, was sich für die hinten liegenden

Bauparzellen nachteilig auswirke. Durchblicke seien nur beschränkt möglich. Die

"befriedigende" Gesamtwirkung nach § 238 Abs. 1 PBG werde aber

erreicht.

In der Rekursantwort vom 12. August

2006.

liess der Gemeinderat Zumikon ergänzend ausführen, dass bergseits des Ls

hinter der geplanten Überbauung bereits Überbauungskonzepte verwirklicht seien,

welche im Sinn der inneren Verdichtung einen neuen Akzent setzten. Das

Bauvorhaben setze diese raumplanerisch wichtige Zielsetzung der PBG-Revision

von 1991 mit einer verdichteten Einfamilienhausüberbauung fort, was durch das

Näherbaurecht nach § 270 Abs. 3 PBG möglich geworden sei. Zwar werde

durch solche verdichtete Einfamilienhausüberbauungen horizontal der Freiraum

verkleinert, dafür werde aber eine der bestehenden Überbauung besser angepasste

Körnung der einzelnen Bauten erzielt, was für den Quartiercharakter wichtiger

oder mindestens ebenso wichtig wie die Grösse der einzelnen Umschwünge sei. Der

Charakter eines Einfamilienhausquartiers bleibe so erhalten. Durch die

Versetzung der einzelnen Bauten in Lage und Höhe entstünden Durchblicke

zwischen den einzelnen Bauten und werde die Erscheinung der Überbauung als

Ganzes aufgelockert. Architektonisch seien die einzelnen Häuser nicht auffällig

gestaltet, und ihre Formensprache wirke eher konventionell und zurückhaltend.

Es werde somit kein Akzent gesetzt, der den in der Umgebung vorgegebenen

architektonischen Rahmen sprengen könnte. Das gelte insbesondere auch für die

gewählte Dachgestaltung, zumal die talwärts des Ls stehenden Häuser weit

akzentuiertere Dächer aufwiesen. Die befriedigende Einordnung gelte auch für

die Umgebungsgestaltung; die vorgesehenen Aufschüttungen veränderten die

ursprüngliche Geländemodulation nur unbedeutend und hielten sich an das an Hanglagen

übliche Mass.

3.2.2

Nach Auffassung der Vorinstanz kann nicht die Rede davon sein, dass die

kommunale Baubehörde mit der Bejahung einer befriedigenden Einordnung den ihr

zustehenden Ermessensspielraum verletzt hätte. Der Charakter des

Einfamilienhausquartiers werde durch die geplante Überbauung nicht in Frage

gestellt. Die einzelnen Bauten würden in Lage und Höhe versetzt, sodass

zwischen den einzelnen Bauten genügend durchgrünte Freiräume entstünden.

Dadurch trete die Überbauung in der bestehenden baulich sehr heterogenen

Umgebung insgesamt locker in Erscheinung. Dass die Häuser infolge der Aufschüttung

von maximal 1,5 m entlang der Strasse L leicht erhöht über der Strasse

stehen werden, sei der befriedigenden Einordnung des Projekts nicht abträglich,

zumal die Gebäudehöhe grösstenteils nicht ausgeschöpft werde. Die Gestaltung

der Häuser selbst sei architektonisch nicht auffällig. Ein Einordnungsmangel

sei bei den Steildächern nicht ersichtlich; die Dachform sei herkömmlich und

dem Volumen des Baukörpers gut angepasst. Die Überbauung wirke nicht als

Fremdkörper.

3.2.3

Der Beschwerdeführer sieht den Widerspruch zu den Massstäben in der baulichen

Umgebung im Wesentlichen darin, dass auf zwei Grundstücken insgesamt zehn

kleine Einfamilienhäuser realisiert werden sollen, welche je einzeln in ihrer

Grösse deutlich hinter den heute bestehenden Gebäuden in der Nachbarschaft

zurückblieben. Die Erstellung von zehn selbständigen Wohnbauten sei auf diesen

Baugrundstücken nur dank Näherbaurechten möglich. Das führe zu einer weit gehenden

Verdichtung und damit zu einem für das Quartier untypischen und vom kommunalen

Gesetzgeber nicht gewollten Überbauungsbild. Die Häuser erfüllten jedoch auch

für sich mit Bezug auf Architektur und räumliche Stellung die Anforderungen an

eine befriedigende Gestaltung nicht. Die mehrheitlich geschlossenen Dachflächen

würden den Gebäuden ein optisches Ungleichgewicht verleihen.

Überdies habe die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich

der Terrainveränderungen, die zur Zufahrtsstrasse hin sowie zwischen den beiden

Häuserzeilen vorgesehen seien, zum Teil unrichtig festgestellt. Den Plänen

lasse sich entnehmen, dass die vorgesehenen Aufschüttungen nicht zu einer nur

"leicht" erhöhten Lage der vorderen Häuser führten bzw. zwischen den

Reihen nur "mässig" seien, sondern weit gehend und nicht mehr im quartierüblichen

Rahmen seien. Dies wirke sich negativ auf die Einordnung aus. Zudem sei es tatsachenwidrig,

wenn die Vorinstanz feststelle, dass die Überbauung gesamthaft

"locker" in Erscheinung trete.

3.3

3.3.1

Was den Vorwurf betrifft, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Bezug auf

die Aufschüttungen vor der ersten Häuserreihe sowie zwischen dieser und der

hinteren Reihe tatsachenwidrig bzw. gar willkürlich festgestellt, so ist dieser

unberechtigt. Gemäss Vorinstanz sind entlang der Strasse L Aufschüttungen von

maximal 1,5 m geplant. Das trifft nach den Plänen zu. Die vom

Beschwerdeführer angesprochene Stelle, an der die Aufschüttung 1,8 m beträgt,

liegt nicht zur Zufahrtsstrasse, sondern zur Garageneinfahrt hin. Wenn die

Vorinstanz bei der Beurteilung der erhöhten Lage auch die nicht voll ausgeschöpfte

Gebäudehöhe mit einbezieht, ist das nicht zu beanstanden, wird doch der

optische Eindruck durch das Zusammenspiel von Aufschüttung und Höhe des Gebäudes

bestimmt.

Bei der Beurteilung der Aufschüttungen zwischen den

Häuserreihen – gemäss Plänen bewegen sich diese zwischen 1,8 m und 2,1 m

– geht es nicht um die Einhaltung eines bestimmten zulässigen Höchstmasses, das

eindeutig festgestellt werden könnte, sondern darum, ob die Aufschüttungen in

der vorgesehenen Höhe den gestalterischen Anforderungen an eine befriedigende

Einordnung genügen (vgl. nachfolgende E. 3.3.2).

Die lockere Erscheinung der Überbauung ist zwar im

Vergleich zur vorbestehenden Bebauungsstruktur im Quartier zu relativieren, für

sich gesehen kann die Überbauung wegen der regelmässigen Verteilung der kleinen

Einfamilienhäuser auf den beiden Baugrundstücken und den so entstehenden

gleichmässigen Freiräumen noch in vertretbarer Weise als locker charakterisiert

werden. Das Modell bestätigt diesen Eindruck jedenfalls.

Die Rügen ungenügender bzw. unrichtiger

Sachverhaltsfeststellungen erweisen sich insgesamt als unbegründet.

3.3.2

Was das Verhältnis der geplanten Überbauung zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung aus dem Blickwinkel der genügenden Einordnung

betrifft, so hat der Augenschein gezeigt, dass die nahezu flachen, in

nördlicher Richtung nur leicht ansteigenden Grundstücke von Gebäuden unterschiedlicher

Grösse und verschiedenster Baustile der letzten 50 Jahre umgeben sind. Das

stark durchgrünte Quartier erhält daher ein baulich sehr heterogenes Gepräge,

wie dies die Baurekurskommission zu Recht festgehalten hat (Rekursentscheid, E. 7.3).

Das Bauvorhaben wird durch zahlreiche

Pläne und ein Modell dokumentiert, die eine hinreichende Beurteilungsgrundlage

bilden. Es besteht aus zwei Reihen kleiner uniformer und nahe beieinander stehenden

Häusern. Die seitlichen Abstände von lediglich 7 m werden durch die

grundstückinternen Näherbaurechte ermöglicht. Dass diese Näherbaurechte unter

feuerpolizeilichen und hygienischen Standpunkten (§ 270 Abs. 3 PBG)

nicht zu beanstanden sind, wie dies die Vorinstanz bei der ästhetischen

Beurteilung in Erwägung zieht, hat jedoch nichts damit zu tun, ob die daraus

resultierende architektonische Gestaltung der Überbauung in ästhetischer Hinsicht

zu befriedigen vermag.

In der Baubewilligung hielt die

Baubehörde – wohl gestützt auf die Beurteilung ihres Bauberaters vom 18. Januar

2005.

– fest, dass wegen der sehr dichten Bauabstände Durchblicke nur beschränkt

möglich seien, und beschrieb damit die nachteilige Wirkung für die hinten

liegenden Bauparzellen. Schon der Bauberater bezeichnete jedoch die Verdichtung

als "mässig auffällig" bzw. lediglich als "gut erkennbar".

In der Rekursvernehmlassung führte die Baubehörde dann nachvollziehbar aus,

dass die durch die Revision des Planungs- und Baugesetzes von 1991 gebotene

Verdichtung unter Inkaufnahme einer Verkleinerung der horizontalen Abstände zu

geschehen habe. Die gleichmässige Verteilung des zulässigen Bauvolumens auf

mehrere kleinere Gebäude ("Körnung") sei für den Quartiercharakter

wichtiger oder mindestens ebenso wichtig wie die Grösse der einzelnen

Umschwünge. Unterschiede zur bestehenden Überbauungsstruktur, die sich durch Änderungen

im Ausnützungsregime ergeben, sind, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (Rekursentscheid,

E. 7.2), nichts Aussergewöhnliches und in der Regel hinzunehmen.

Wenn die Umgebung der Häuserzeile entlang der Strasse L

durch eine rund 1,5 m hohe, geböschte Aufschüttung in Erscheinung tritt

und bei der dahinter liegenden hangwärtigen Häuserzeile die Aufschüttungen nur

rund 50 cm höher sind, so wird dadurch das Erscheinungsbild des heute

sanft abfallenden, im Bereich der ersten Häuserzeile entlang der Strasse L praktisch

flachen Hangs nicht empfindlich gestört, was insbesondere die Ansichten

"Südwest- und Nordostfassade" im Plan "Fassaden und

Schnitte" zeigen. Davon, dass der Hang ein unnatürliches, störendes

Erscheinungsbild erhalte, kann nicht die Rede sein. Beurteilt die Vorinstanz

die Aufschüttungen als "nicht über das Übliche" hinausgehend und die

Höhenunterschiede innerhalb des Bauareals als "nicht übermässig

gross", tut sie das ohne Rechtsverletzung.

Dass die Gestaltung der Überbauung vornehmlich durch

wirtschaftliche Gesichtspunkte bestimmt worden sei, wie dies der

Beschwerdeführer immer wieder geltend macht, ist nicht zu beanstanden, solange

die Anforderungen, die § 238 Abs. 1 PBG an das Bauvorhaben stellt,

erfüllt werden. Die Vorinstanz hat das Überbauungsbild und die räumliche Anordnung

der Baukörper im Gelände unter dem Aspekt der Einordnung zu Recht als vertretbar

beurteilt.

Würdigt die Baurekurskommission die Dächer in

architektonischer Hinsicht als herkömmlich und dem Gebäudekubus angepasst, so ist

das ebenfalls vertretbar. Bereits der Bauberater hatte an Gebäude- und Dachform

sowie an der äusseren Gestaltung nichts zu beanstanden. Wohl deshalb werden sie

in der Baubewilligung schon gar nicht gesondert erwähnt. In der Rekursvernehmlassung

wird zu Recht auf die Dachformen auf der gegenüberliegenden Seite der L Strasse

hingewiesen, die – wie sich am Augenschein bestätigt hat – auffälliger sind. Wenn

sich der Beschwerdeführer an den "mehrheitlich geschlossenen"

Dachflächen stört, kann dem überdies entgegengehalten werden, dass zum einen

die meisten Dächer mehrheitlich geschlossen sind und sich zum andern das

scheinbare optische Ungleichgewicht zwischen Dach und Erdgeschoss nur bei

ausschliesslicher Frontalansicht zeigen würde.

Im Ergebnis bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die

Überprüfung der erstinstanzlichen ästhetischen Beurteilung durch die

Baurekurskommission als rechtsverletzend erscheinen lässt. Die Beschwerde ist

unbegründet und deshalb abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung

steht ihm von vornherein nicht zu. Er ist vielmehr zu verpflichten, der

anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich

vertretenen Baubehörde ist hingegen keine Entschädigung zuzusprechen, da deren

Bemühungen nicht über den üblichen Verwaltungsaufwand bei der Beantwortung von

Rechtsmitteln hinausgingen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

an den privaten Beschwerdegegner verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids.

Weitere

Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …