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Entscheid

VB.2006.00171

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00171

29. Juni 2006Deutsch12 min

(URT.2006.9391)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. August 2004

machte die Fürsorgebehörde der Gemeinde X A die Auflage, sich intensiv um

Arbeit zu bemühen und den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen

unaufgefordert monatlich vorzulegen. Die Nichtbefolgung würde eine Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe zur Folge haben. Am 20. Oktober 2004 erfolgte

wegen Nichteinhaltung der Auflage eine schriftliche Verwarnung. Anlässlich

einer Besprechung vom 7. Juni 2005 wurde A erneut aufgefordert, monatliche

Arbeitsbemühungen einzureichen. Am 11. Oktober 2005 setzte die Fürsorgebehörde

A eine zehntägige Frist an, um die nach wie vor fehlenden Arbeitsbemühungen zu

erbringen, andernfalls der Grundbedarf ab November 2005 für die Dauer von zwölf

Monaten um 15 % bzw. Fr. 144.- im Monat gekürzt würde. Einem allfälligen

Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Schreiben vom

11.

November 2005 Rekurs beim Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs mit

Beschluss vom 16. März 2006 ab.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom

15.

April 2006 an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die

Rückgängigmachung der Leistungskürzungen oder aber die Übernahme der Kosten für

Raucherwaren von monatlich Fr. 400.-. Zudem beantragte er, dass er nach

achteinhalb Jahren "endlich einmal angehört werde." Der Bezirksrat Y

beantragte mit Vernehmlassung vom 24. April 2006 die Abweisung der

Beschwerde. Die Sozialhilfebehörde der Gemeinde X verzichtete mit Schreiben vom

12.

Mai 2006 auf eine Beschwerdeantwort. Am 27. April 2006 stellte

der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht schriftlich die Frage, was er tun

solle, da er wegen Nichtbezahlung zweier Mietzinse von der Hausverwaltung einen

eingeschriebenen Brief mit entsprechender Zahlungsaufforderung erhalten habe.

Anlässlich eines Telefonates vom 28. April 2006 bestätigte der Beschwerdeführer,

dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinsen tatsächlich auszahle, er das Geld

aber für andere Zwecke verwenden müsse.

Die

Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2

und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.

Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, sodass die Sache in die

einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten, soweit sie die Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 144.- für die

Dauer von zwölf Monaten ab November 2005 gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 11. Oktober 2005 zum Inhalt hat.

1.2

Hingegen hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht

über die neu aufgetretene Problematik zu befinden, dass der Beschwerdeführer

die für die Begleichung der Mietzinsbetreffnisse ausbezahlten Gelder

anderweitig verwendet hat, was ihm denn auch telefonisch bereits mitgeteilt

worden ist. Gegebenenfalls diesbezüglich zu treffende Vorkehrungen (zum

Beispiel Direktzahlungen) wären vorab von der Beschwerdegegnerin einzuleiten

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 16). Insbesondere hat das Verwaltungsgericht auch nicht über

den neuen Eventualantrag des Beschwerdeführers zu befinden, wonach bei Belassen

der Leistungskürzung die Ausgaben für Raucherwaren von monatlich Fr. 400.-

in seine Bedarfsrechnung aufzunehmen wären, sozusagen als situationsbedingte

Leistungen (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe,

hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2004,

Ziff. C [SKOS-Richtlinien]), käme dies doch einer unzulässigen

"Klageänderung" gleich (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 52 N. 3)

1.3

An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass dem

Verwaltungsgericht gegenüber den Verwaltungsbehörden keine Aufsichtsfunktion

zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16; Art. 94 der Verfassung

des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Entsprechend kann das

Verwaltungsgericht auf Vorkommnisse der letzten achteinhalb Jahre, welche der Beschwerdeführer

nun beanstandet, nicht eingehen. Dazu gehören namentlich die geltend gemachte

Verflechtung eines von ihm aufgesuchten Psychiaters in Z mit der Beschwerdegegnerin

oder aber die pauschale Behauptung, Verurteilte seien immer wieder Angriffen

und der Willkür verschiedener Ämter ausgesetzt. Aber auch auf das Vorbringen,

die Gemeinde habe versucht, ihn umzusiedeln, kann aus dem dargelegten Grund

nicht weiter abgestellt werden.

1.4

Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer darauf

hingewiesen, schon per 1. Oktober 2005 sei eine "Kürzung"

um Fr. 107.- verfügt worden. Im Rekursentscheid wurde dazu ausgeführt,

dabei habe es sich nicht um eine eigentliche Kürzung gehandelt, sondern um eine

Folge der Neuberechnung des Monatsbudgets aufgrund der neu in Kraft getretenen

revidierten SKOS-Richtlinien. Der Beschwerdeführer wirft dieses Thema in der Beschwerdeschrift

nicht mehr auf. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die ab

1.

Oktober 2005 geltende Neuberechnung nicht Gegen­stand dieses Verfahrens

sein kann. Vorliegend geht es allein um die mit Entscheid vom 11. Oktober

2005.

getroffene Kürzung um Fr. 144.- ab 1. November 2005 für die Dauer

von zwölf Monaten.

1.5

Der Beschwerdeführer beantragt, dass er nach

achteinhalb Jahren "endlich einmal angehört werde". Das rechtliche Gehör

kann mündlich oder schriftlich gewährt werden (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 20). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seiner

Beschwerdeschrift rechtsgenügend dargelegt, worauf im Folgenden – soweit erforderlich

– einzugehen sein wird. Die Durchführung einer mündlichen Anhörung erübrigt

sich somit. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Anhörung die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemeint haben sollte, wäre dem nicht

stattzugeben. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die

Beteiligten nämlich grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine mündliche

Verhandlung, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine

hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im Rahmen des

rechtlichen Gehörs (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Zürich etc. 2002, Rz. 1682). Ebenso wenig fliesst aus

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ein entsprechender Anspruch

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 1 ff.). Art. 30 Abs. 3 BV

gewährt den Parteien ebenfalls keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im

Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern

gewährleistet einzig, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese

öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128 I

288.

E. 2.3+2.6 = Pra 2003 Nr. 80). Im hier zu beurteilenden Fall

verleiht das anwendbare Verfahrensrecht (§ 59 Abs. 1 VRG) keinen

Anspruch auf Gerichtsöffentlichkeit; insofern handelt es sich dabei um eine der

in Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen

von der Verhandlungsöffentlichkeit (zum Ganzen VGr, 29. März 2005,

VB.2004.00534, E. 1.4, www.vgrzh.ch).

2.

2.1

Gemäss § 21 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der

Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder entsprechende

Bemühungen nachzuweisen (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981, SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der

Fürsorgebehörde nicht befolgt, indem er Auflagen und Weisungen missachtet,

können Leistungen gekürzt werden. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis

schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 SHG). § 24 SHV

konkretisiert die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen in

quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch der Lebensunterhalt des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet werden. Allenfalls wäre

aber selbst eine vollständige Einstellung der Leistungen zulässig, so wenn sich

der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu

suchen und anzutreten. Diesfalls kann sich der Schluss rechtfertigen, es liege

keine Notlage im Sinn von § 14 SHG vor, jedenfalls keine Notlage gemäss

Art. 12 BV, denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den

verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es

nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der verfassungsrechtliche

Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist,

für sich zu sorgen (VGr, 3. Februar 2005, VB.2004.00428, www.vgrzh.ch,

BGE 131 I 166 E. 4.3).

Bei der Kürzung von

Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Auflage der

Sozialhilfebehörde zumutbar war (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.2). Als

Sanktion können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

situationsbedingte Leistungen gestrichen werden. Darüber hinaus kann der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um

höchstens 15 % gekürzt werden. Die Massnahme kann um jeweils höchstens

weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen

Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen

wird (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3).

2.2

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, ihm sei

der Führerausweis entzogen worden. Das erste Jahr des Ausweisentzugs habe er

ohne zu stempeln auf sich genommen und ca. 300 Bewerbungen erfolglos geschrieben.

Es sei seine demokratische Pflicht, passiv Widerstand zu leisten, weil er keine

andere Möglichkeit habe. Gemäss den SKOS-Richtlinien müssten ihm auch die

Ausgaben für Raucherwaren bezahlt werden, für welche er ca. Fr. 400.- im

Monat brauche. Solange er keine andere Perspektive im Leben sehen könne, sei es

ihm fast unmöglich, von dieser Sucht loszukommen. Das sei das einzige, was er mache,

zu Hause "wie im Knast" zu sitzen und zu rauchen.

Die Beschwerdegegnerin hatte sich vor Vorinstanz dahingehend

geäussert, der Beschwerdeführer sei wegen des jahrelangen Führerausweisentzugs

verbittert und verweigere sich für alle Angebote. Es sei ihm aufgezeigt worden,

in welchen Bereichen er auch ohne Fahrausweis arbeiten könne. Trotz Verwarnung

und anschliessender Leistungskürzung sei sein Verhalten unverändert geblieben.

Obwohl kein Grund ersichtlich sei, weigere er sich hartnäckig, eine Arbeit

anzunehmen und so aus der Fürsorgeabhängigkeit wegzukommen.

Die Vorinstanz erachtete die an den Beschwerdeführer ergangenen

Auflagen und Weisungen als der Praxis entsprechend und als verhältnis- sowie

zweckmässig. Ebenso seien ihm die Androhungen der Folgen, welche sich aus der

Nichtbeachtung der ausgesprochenen Weisung ergeben, im Sinn von § 24

Abs. 1 SHG rechtmässig eröffnet worden (SKOS-Richtlinien,

Ziff. A.8.2). Der Beschwerdeführer sei von der Beschwerdegegnerin mehrmals

darauf hingewiesen worden, sich intensiv um Arbeit zu bemühen und die

entsprechenden Arbeitsbemühungen einzureichen. Mehrmals sei er auch auf die

Folgen aufmerksam gemacht worden. Dennoch habe er sich geweigert, in

irgendeiner Form eine Arbeitsstelle zu suchen. Die Voraussetzungen von

§ 24 SHG und § 24 SHV für die Kürzung von Unterstützungsleistungen

seien somit erfüllt.

2.3

Vorab ist auf diese zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Damit soll die schwierige Situation des Beschwerdeführers und

seine Enttäuschung nach 300 erfolglosen früheren Bewerbungsschreiben nicht in

Abrede gestellt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer

nach wie vor alles in seiner Kraft Stehende tun muss, um die Notlage zu lindern

oder zu beheben, wird doch von unterstützten Personen ein aktiver Beitrag zu

ihrer beruflichen und sozialen Integration erwartet (SKOS-Richtlinien,

Ziff. A.5.2). Das passive Verhalten des Beschwerdeführers kann daher nicht

geschützt werden, zumal der von der Beschwerdegegnerin geforderte Nachweis von

persönlichen Arbeitsbemühungen – wie dargelegt – üblich, zumutbar und auch

verhältnismässig ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer

keinen Führerausweis besitzt, setzt doch bei weitem nicht jede offene Arbeitsstelle

einen Fahrausweis voraus. Der Beschwerdeführer hätte es somit in seiner Hand gehabt,

die mehrfach angedrohte Leistungskürzung zu verhindern.

Der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt soll unter anderem die durchschnittlichen Aufwendungen für Nahrungsmittel,

Getränke und Tabakwaren decken (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2.1). Vorliegend

würde der Grundbedarf ohne Kürzung Fr. 960.- im Monat betragen. Nach der

erfolgten Kürzung von 15 % erhält der Beschwerdeführer aber nur noch

Fr. 816.- für den Grundbedarf ausbezahlt. Dass er damit die behaupteten

überdurchschnittlichen Ausgaben von monatlich Fr. 400.- für Tabakwaren

nicht bezahlen kann, leuchtet ein. Dafür würde auch ein Grundbetrag von

Fr. 960.- kaum ausreichen. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass

deswegen von einer Leistungskürzung Umgang zu nehmen oder gar ein höherer

Betrag auszuzahlen wäre (worüber hier aber nicht zu befinden ist, vgl.

E. 1.2). Es kann nämlich auch von einem Konsumenten von Raucherwaren ohne

weiteres erwartet werden, sich trotzdem aktiv um eine Stelle zu bemühen. Der

Beschwerdeführer hat die Leistungskürzung somit seinem eigenen passiven

Verhalten zuzuschreiben. Unter den gegebenen Umständen kann von ihm wenigstens

das Ergreifen von Massnahmen zur Reduktion des Konsums von Raucherwaren

erwartet werden, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme medizinischer Hilfe.

Sollte sich beim Beschwerdeführer eine weitergehende behandlungsbedürftige

Suchtproblematik medizinisch feststellen lassen, wäre dem allenfalls in

geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Es liegt aber am Beschwerdeführer, im

Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Hand zu bieten, sei es durch künftige aktive

Bemühungen um eine Arbeit oder aber – sofern er aus medizinischen Gründen dazu

nicht in der Lage sein sollte – durch das Aufsuchen einer geeigneten

medizinischen Stelle. Erst alsdann wäre die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer

eine minimale Integrationszulage (MIZ; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.3)

auszurichten sei.

3.

Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer unterliegt,

sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an