Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00181

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00181

27. September 2006Deutsch19 min

(URT.2006.9532)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 11. Juli

2005 erteilte die Baukommission Kilchberg C die baurechtliche Bewilligung für

den Einbau eines Badezimmers und von insgesamt 15 Dachflächenfenstern (je mit

dem Format 55 x 98 cm) sowie die Vergrösserung der Zimmer (im Dachgeschoss) im Einfamilienhaus

Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse in

Kilchberg.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A als Eigentümer des

benachbarten Grundstücks am 6. August 2005 Rekurs bei der

Baurekurskommission II mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben.

Am 18. Oktober 2005 meldete A der Baurekurskommission

II, dass die Bauherrin mit Vorbereitungsmassnahmen für die Bauarbeiten begonnen

und dabei die Zufahrt unzulässigerweise benützt bzw. sogar beschädigt habe. Hierauf

wurde die Baukommission Kilchberg mit Referentenverfügung vom 25. Oktober

2005.

zur Überprüfung und zur allfälligen Einleitung der notwendigen Schritte

angehalten. Nach Durchführung eines Augenscheins liess diese am 3. November

2005.

verlauten, es handle sich bei den angezeigten Vorkehren auf dem

Baugrundstück um nicht bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen und demnach

bestehe kein Anlass für ein Einschreiten der Baubehörde.

Mit Entscheid vom 14. März 2006 wies die

Baurekurskommission II den Rekurs unter Kostenfolgen zulasten des Rekurrenten

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. April 2006 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Baurekurskommission II sowie

die Baubewilligung der Baukommission Kilchberg seien aufzuheben, unter Kosten

und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.

Die Baurekurskommission II beantragte ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Auch die Baukommission Kilchberg

schloss auf Abweisung der Beschwerde. Schliesslich liess auch C die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen. Sie ersuchte im Übrigen um

teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, soweit es sich um

den Einbau eines Badezimmers sowie die Vergrösserung der Zimmer im Dachgeschoss

handelte.

Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2006 liess A

beantragen, dem Gesuch um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung sei

nicht stattzugeben. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2006 hiess das

Verwaltungsgericht das Gesuch teilweise gut und entzog der Beschwerde in Bezug

auf den Einbau des Badezimmers die aufschiebende Wirkung.

Die Vorbringen der Parteien und die vorinstanzlichen Erwägungen

werden, soweit rechtserheblich, in den folgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommission zuständig.

Soweit Fragen betreffend das Recht zur Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken

gemäss §§ 229 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) streitig sind, ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, da gemäss

§ 330 lit. c PBG die Baurekurskommissionen hierüber als einzige

Instanz entscheiden. Ob in der vorliegenden Baurechtsstreitigkeit

gegebenenfalls das Verfahren nach § 230 PBG durchzuführen wäre, ist

demnach vom Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen.

2.

2.1

Nach § 338a

Abs. 1 PBG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Beim Nachbarn verlangt die verwaltungsgerichtliche Praxis

kumulativ eine hinreichend enge nachbarliche Beziehung und ein Berührtsein in

qualifizierten eigenen Interessen. Die Legitimationsvoraussetzung des

Berührtseins in eigenen qualifizierten Interessen ist dann gegeben, wenn der

Ausgang des Verfahrens, in das der beschwerdeführende Nachbar sich einschalten

will, seine Interessenssphäre zu beeinflussen vermag, er also einen praktischen

Nutzen hat bzw. einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene

Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (RB 1995 Nr. 9, E. 2,

1980.

Nr. 7). Die Beschwerdelegitimation bezieht sich sodann auf die

gestellten Anträge. Der Beschwerdeführer kann sich daher grundsätzlich auf alle

Argumente und Rechtssätze berufen, die im Ergebnis zur Gutheissung seines

Antrags führen können. Wer aufgrund seines Rechtsschutzinteresses Zugang zum

Verfahren findet, hat Anspruch darauf, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen

überprüft werden (RB 1995 Nr. 8, 1980 Nr. 7).

2.2

Als

Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus überbauten, an das Baugrundstück

angrenzenden Grundstücks ist beim Beschwerdeführer das Erfordernis der nachbarlichen

Raumbeziehung ohne weiteres gegeben. Im Weiteren kann er als Eigentümer der

Wegparzelle geltend machen, die Benützung dieses Weges als Zufahrt zum

Baugrundstück sei rechtlich nicht gesichert, das Baugrundstück sei mithin nicht

genügend erschlossen, und zwar selbst dann, wenn er sich gegen die

Beeinträchtigung seiner Rechte an der Wegparzelle (auch) in einem Zivilprozess

zur Wehr setzen könnte (RB 1987 Nr. 4). Sodann kann er Fragen der

Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG rügen, soweit eine

ungenügende Einordnung zu einem Verzicht auf das Projekt oder jedenfalls zu

einer völligen Überarbeitung desselben führen kann. Trotz fehlenden direkten

Sichtkontakts zu den Dachflächenfenstern ist der Beschwerdeführer demnach zur

Rüge der mangelhaften Einordnung des Projekts zuzulassen.

Demnach ist der Beschwerdeführer mit seinen Rügen zur

Beschwerde legitimiert, allerdings nur soweit er die Verletzung von materiellen

(öffentlichrechtlichen) Bauvorschriften geltend macht (Christian Mäder, Die

Anfechtung baurechtlicher Entscheide durch Nachbarn unter besonderer

Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts,

PBG 3/1997, S. 15; vgl. auch § 1 VRG).

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

3.

Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich, da

der zu beurteilende massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend

ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

4.

Der Beschwerdeführer rügt, der Einbau der

Dachflächenfenster würde zu keiner befriedigenden Gesamtwirkung im Sinn von § 238

Abs. 1 PBG führen. Die auf der Nordseite projektierte Gruppe von 6

Dachflächenfenstern sei aus ästhetischen Gründen völlig unbefriedigend.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wirke die Fenstergruppe gerade deshalb

aufdringlich, weil die gesamte Dachansicht der Villa durch ein Turmdach

wesentlich mitgeprägt werde. Auch würde sehr wohl ein optisches Ungleichgewicht

entstehen, weil auf der anderen Seite des "Turms" nur ein einziges

Dachfenster geplant sei. Ein optisches Ungleichgewicht sei sodann auch auf der

Südseite gegeben, wo eine Zweiergruppe und ein einzelnes Dachfenster

projektiert sei. Schliesslich fehle sowohl auf der Süd- wie auf der Nordseite

der gestalterische Bezug zu den Fenstern im Ober- und Erdgeschoss.

4.1

Den

kommunalen Baubehörden kommt bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238

PBG praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch, mit Hinweisen). Die Baurekurskommission

hat sich trotz umfassender Kognition (vgl. § 20 VRG) bei der Überprüfung

solcher kommunalen Entscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid

einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das heisst, beruht er auf einer

vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat sie diesen zu

respektieren und darf nicht ihr eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der

kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn

sich die vorinstanzliche Ausübung des Beurteilungsspielraums als offensichtlich

unvertretbar erweist (VGr, 8. Februar 2006, VB.2005.00515, E. 2, 11. Februar

2004, VB.2003.00275, E. 3, jeweils unter www.vgrzh.ch; vgl. auch schon RB 1981

Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

4.2

Im Gegensatz zur Vorinstanz kommt dem

Verwaltungsgericht, namentlich auch für die Beurteilung von ästhetischen

Belangen, nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb

lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der Dachflächenfenster

durch die kommunale Baubehörde, die zur Erteilung der Bewilligung führte, zu

Recht für vertretbar halten durfte. Es ist indes nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts,

eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vorzunehmen; in diesem Fall würde es nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung in willkürlicher Weise seine eigene Kognition überschreiten (BGr,

21.

Juni 2005,1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

4.3

Was die

allgemeinen Grundsätze zur Ästhetikvorschrift von § 238 PBG anbetrifft, so

kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.4

Keines der

vom Beschwerdeführer angeführten Argumente lässt die Beurteilung der kommunalen

Baubehörde als offensichtlich unvertretbar erscheinen und drängt im Hinblick

auf eine befriedigende Einordnung die Verweigerung der Bewilligung für den

Einbau der Dachflächenfenster auf. So ist die Auffassung, dass die gesamte

Dachansicht durch das Turmdach geprägt sei und deshalb Dachflächenfenster

Lukarnen oder Dacheinschnitten vorzuziehen seien, durchaus vertretbar.

Nachvollziehbar ist auch, dass die Anzahl der Fenster durch ihre zurückhaltende

Dimensionierung relativiert werde und diese sich gut in die Dachfläche

einfügten. Durchaus plausibel erscheint schliesslich auch, dass die Fenster

durch die Zusammenfassung zu einer Sechser- bzw. einer Vierergruppe zurückhaltender

wirken, als wenn stattdessen weniger, jedoch grösserformatige Fenster eingebaut

würden.

Eine Überschreitung des der kommunalen Baubehörde zustehenden

Beurteilungsspielraums ist jedenfalls nicht ersichtlich. Wenn die Vorinstanz

die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde für vertretbar hielt und

ebenfalls zum Schluss gelangte, durch die Anordnung der Dachflächenfenster werde

insgesamt ein optisches Gleichgewicht hergestellt, so ist dies nicht zu beanstanden.

5.

Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die durch

eine private Dienstbarkeit gesicherte Zufahrt gewährleiste die Erschliessung

des Baugrundstücks nicht und umfasse insbesondere die Benutzung des

Zufahrtsweges als Baustellenzufahrt nicht. Deshalb hätte die örtliche

Baubehörde die Erteilung der Baubewilligung vom Nachweis der Berechtigung, den

Zufahrtsweg für den Baustellenverkehr zu benutzen, abhängig machen müssen. Sodann

würde die Benutzung des "Zufahrtssträsschens" für den

Baustellenverkehr, namentlich das Befahren mit "schweren Lastwagen"

und die zu erwartenden Immissionen, zu einer unzumutbaren Mehrbelastung sowie

zur Beschädigung des Zufahrtsweges führen. Überdies fehle es an einem

genügenden Bauinstallationsplatz auf dem Baugrundstück, so dass die

Zufahrtsfläche in Überstrapazierung der Fahrwegsdienstbarkeit missbräuchlich

als Abstellplatz benutzt würde. Letztlich liege wegen mangelhafter

Erschliessung des Baugrundstücks eine Verletzung des in § 237 Abs. 1

PBG statuierten Erfordernisses der Zugänglichkeit vor, das gemäss § 233 Abs. 1

PBG auch für den Baustellenverkehr und den Bauinstallationsplatz gelte.

Dem hält die Baukommission Kilchberg (als

Beschwerdegegnerin) im Sinn der Vorinstanz entgegen, die Regelung der

Baustellenzufahrt beschlage nicht die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern

die Bauausführung und müsse erst auf den Baubeginn hin gesichert sein. Die

Organisation der Baustellenzufahrt werde in der Regel der Bauherrschaft überlassen,

weshalb nicht schon entsprechende Auflagen in der Baubewilligung statuiert

werden müssten. Es bestehe kein Anspruch auf Regelung der Baustellenzufahrt in

der Baubewilligung. Auch sei die Baureife des Grundstücks nicht in Frage

gestellt, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung die Baustellenzufahrt

noch nicht geregelt sei. Hinzu komme, dass es sich hier nicht um einen Neu-

sondern um einen Umbau handle, und das bereits überbaute Grundstück zweifellos

hinreichend erschlossen sei. Ferner führt die Baukommission an, dass der

tatsächliche Zustand des Zufahrtsweges (ca. 2 m Breite) offensichtlich nicht

dem Inhalt der Dienstbarkeit (4 m Breite) entspreche, weshalb die Bauherrschaft

auch bereits ein zivilrechtliches Verfahren zur Durchsetzung ihrer servitutarischen

Ansprüche eingeleitet habe. Schliesslich seien eine vorübergehende intensive

Benutzung des Zufahrtsweges und die entsprechenden Mehrimmissionen von den

Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Da es sich bloss um einen

Dachgeschossausbau handle, dürfte sich der zu erwartende Baustellenverkehr

ohnehin in Grenzen halten, und es sei kaum mit schweren Lastwagen zu rechnen,

wie dies der Beschwerdeführer vorbringe.

Die Argumentation der privaten Beschwerdegegnerin stösst

im Wesentlichen in die gleiche Richtung wie diejenige der örtlichen

Baukommission. Wie die Vorinstanz bringt sie zudem vor, dass letztlich nicht

das Ungenügen der Zufahrt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht das Problem

sei, sondern der anscheinende Unwille des Beschwerdeführers, seinen servitutarischen

Pflichten nachzukommen und demzufolge die Baustellenzufahrt im erforderlichen

Mass zu gewährleisten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien sodann willkürlich

und widersprüchlich, da er anfänglich selbst die Meinung vertreten habe, die

heute bestehende Zufahrt sei für den Baustellenverkehr ausreichend.

Schliesslich sei die Zufahrtsstrasse nie als Bauinstallationsplatz vorgesehen

gewesen, und sie müsse auch nicht als solcher benützt werden, da auf dem

Baugrundstück eine ausreichend grosse Fläche als Abstell- und Abladeplatz zur

Verfügung stehe.

5.1

Nach § 233 Abs. 1 PBG dürfen Bauten

und Anlagen nur auf Grundstücken erstellt werden, die baureif sind oder deren

Baureife auf die Fertigstellung oder, wo die Verhältnisse es erfordern, bereits

auf den Baubeginn hin gesichert ist. Die Baureife setzt insbesondere die

Erschliessung des Grundstücks voraus (§ 234 PBG). Erschlossen ist ein Grundstück

unter anderem dann, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen

genügend zugänglich sind bzw. wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende

Zufahrt besteht (§§ 236 f. PBG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1

und 22 Abs. 2 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979).

Nach § 233 Abs. 2 PBG gilt das Erfordernis der

Baureife auch für Umbauten oder Nutzungsänderungen, allerdings nur dann, wenn

durch diese von den bisherigen Verhältnissen wesentlich abgewichen wird.

Abweichungen gelten dann als wesentlich, wenn sie bezüglich der Anforderungen

an die Baureife ins Gewicht fallen (VGr, 23. Mai 1997, VB.1997.00029, E. 3a,

www.vgrzh.ch, mit Hinweisen, mit Leitsatz in RB 1997 Nr. 83). Das

Verwaltungsgericht hat dies bei einem Einbau einer 2-Zimmerwohnung in ein bestehendes

Einfamilienhaus und einem allfälligen Mehrverkehr, der durch ein zusätzliches

Motorfahrzeug verursacht wird, verneint. Es erwog hierzu, nicht jede

zusätzliche Wohneinheit führe zu einer wesentlichen Änderung der bisherigen

Verhältnisse im Sinn von § 233 Abs. 2 PBG, welche die genügende

Zugänglichkeit des Baugrundstücks erneut in Frage zu stellen vermöchte (VGr, 23. Mai

1997, VB.1997.00029, E. 3a, www.vgrzh.ch, mit Leitsatz in RB 1997 Nr. 83).

In diesem Sinne erwog das Verwaltungsgericht ferner, selbst die Aufstockung

eines Attikageschosses, die zu einer neuen Wohneinheit führt, stelle keine

wesentliche Änderung der bisherigen Verhältnisse dar, welche eine neue Überprüfung

der Erschliessungsverhältnisse des Baugrundstücks erfordere (VGr, 14. Juni

2006, VB.2006.00062, E. 3.2, www.vgrzh.ch).

5.2

Gegenstand

der Baubewilligung ist der Einbau eines Badezimmers und von insgesamt 15

Dachflächenfenstern verhältnismässig geringfügigen Ausmasses (55 x 98 cm) sowie

die Vergrösserung der Zimmer im Dachgeschoss. Hierbei handelt es sich lediglich

um ein Umbau- und Sanierungsvorhaben, das sich zudem auf das Dachgeschoss des Bauobjektes

beschränkt. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der angeführten

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann vorliegend nicht von Umbauten

ausgegangen werden, die zu einer wesentlichen Abweichung von den bisherigen

Verhältnissen führen und damit erschliessungsrechtlich relevant wären. An den

bisherigen Verhältnissen ändert sich unter dem Gesichtspunkt der genügenden

Zugänglichkeit nichts Wesentliches. Damit erweist sich die Rüge der mangelhaften

strassenmässigen Erschliessung des Baugrundstücks als unbegründet, ohne dass diese

zu überprüfen wäre.

6.

Auch wenn demnach für das vorliegende Bauvorhaben die

Erschliessungsfrage nicht mehr neu zu überprüfen ist, und das

Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht nachkommt, wenn es sich auf die

für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 112 Ia 107 E. 2b

mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 65 N. 2), ist im Folgenden aus

prozessökonomischen Gründen kurz auf die weiteren hauptsächlichen Vorbringen

der Parteien einzugehen.

6.1

Zwar

handelt es sich bei den Fragen, ob die Fahrwegrechtsdienstbarkeit die Baustellenzufahrt

umfasse und ob durch den Baustellenverkehr eine unzumutbare Mehrbelastung sowie

eine missbräuchliche Ausübung der Dienstbarkeit vorliege, um solche zivilrechtlicher

Natur, die grundsätzlich im Zivilprozess zu behandeln sind (§ 317 PBG und § 1

Satz 2 VRG). Zivilrechtliche Institute sind im Baubewilligungsverfahren

indes dann zu prüfen, wenn sie baupolizeirechtlich relevant sind, wie z.B. die

(privat-)rechtliche Sicherung der dauernden und jederzeitig bestimmungsgemässen

Benutzung einer Zufahrt (RB 1999 Nr. 124 = BEZ 1999 Nr. 32 E. 3b,

mit Hinweisen).

6.2

Gemäss den Grundbuchakten ist der Zugang zum

Baugrundstück durch ein 4 m breites "unbeschränktes" Fuss- und

Fahrwegrecht gesichert. Die tatsächliche Breite des Zufahrtswegs beträgt allerdings

nur zwischen 2 bis 2,50 m, wobei die Fahrbahn seitlich durch Büsche und

andere Bepflanzungen gesäumt und bei der Einmündung in die Strasse durch beidseitige

Mauern eingeengt wird. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit

ist vorliegend mangels schlüssigem Grundbucheintrag der Begründungsakt massgebend

(vgl. Art. 738 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

[ZGB]), bei dessen Auslegung nach Rechtsprechung und Lehre das

Vertrauensprinzip anzuwenden ist; abzustellen ist ferner auf den Zweck, welcher

der Dienstbarkeit vernünftigerweise beizulegen ist, wenn Interesse und

Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks berücksichtigt werden (BGE 130

III 554 E. 3 S. 556 ff., 128 III 265 E. 3a S. 267;

Etienne Petitpierre, Basler Kommentar, 2003, Art. 738 ZGB N 9 f.).

Zwar lässt sich aus der häufig gebrauchten Bezeichnung eines Geh- und

Fahrwegs als "uneingeschränkt" nichts Besonderes zugunsten des

Berechtigten ableiten; auch ist es unzulässig, die Wegrechtsfläche als Wende-

oder Park- bzw. Standplatz zu benützen (BGr, 17. Dezember 2002,

5C.199/2002, E. 3.1 f., ZBGR 84/2003, S. 307 ff.). Genauso

wenig aussagekräftig wie die Bezeichnung "unbeschränkt" ist aber die

Bezeichnung des Zufahrtswegs als "Zufahrtssträsschen". Der

Beschwerdeführer kann daraus nichts für sich ableiten, was gegen die

Zulässigkeit der Benützung der Zufahrt für den Baustellenverkehr spräche.

Sodann befindet sich der streitbetroffene Abstell- bzw. Bauinstallationsplatz

gar nicht auf der Wegrechtsfläche, sondern auf dem angrenzenden Baugrundstück

der privaten Beschwerdegegnerin. Auch erscheint der Bauinstallationsplatz für

das Sanierungs- und Umbauvorhaben offensichtlich als ausreichend. Das

Bauvorhaben bedingt kein Abstellen von "schweren Lastwagen, die von Gesetzes

wegen bis 12 m lang sein dürfen", wie dies der Beschwerdeführer anführt.

Im Weiteren ist anzumerken, dass Bauinstallationen für eine bestimmte Baustelle

und für die Dauer der Bauausführung keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen

(§ 1 lit. c der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997). Schliesslich

ist die Frage, ob der Bauinstallationsplatz bewilligunspflichtig ist, für das

vorliegende Verfahren, dessen Gegenstand einzig die Baubewilligung betreffend

Sanierungs- und Umbauarbeiten im Einfamilienhaus auf dem Baugrundstück ist, ohnehin

irrelevant.

6.3

Die

Wegrechtsdienstbarkeit bezweckt die hinreichende Erschliessung des berechtigten

Grundstücks zu Fuss und mit Fahrzeugen und das entsprechende Überqueren des

belasteten Grundstücks. Darin muss unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des

Baugrundstücks nicht nur die Nutzung zu Wohnzwecken, sondern vernünftigerweise

auch die Baustellenzufahrt eingeschlossen sein, wenn z.B. wie hier Sanierungs-

und Umbauarbeiten an dem auf dem Grundstück liegenden Wohnhaus vorgenommen

werden. Hierfür spricht gerade auch die vorgesehene Breite des Zufahrtsweges

von 4 m, die bei der Auslegung der Dienstbarkeit ebenfalls ins Gewicht fällt.

Das Wegrecht ist für die Zu- und Wegfahrt von Fahrzeugen für den

Baustellenverkehr jedenfalls in rechtlicher Hinsicht mehr als ausreichend. Aber

auch in tatsächlicher Hinsicht erscheint eine Wegbreite von 2 bis 2.50 m für

die Baustellenzufahrt für das Sanierungs- und Umbauvorhaben als genügend. Da es

sich nur um eine vorübergehende Grundstücksnutzung handelt, ist an den

Ausbaustandard des Baustellenzugangs unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit geringere Anforderungen zu stellen (VGr, 15. Januar

2001, VB.200.00319, E. 7, www.vgrzh.ch). Der Beschwerdeführer hat im

Übrigen selbst im Schreiben vom 27. Juni 2005 an die private Beschwerdegegnerin

eingeräumt, dass die Zufahrt auf der ganzen Länge mindestens 2.50 m breit

sei und "somit absolut genügend für das Befahren für Personenwagen,

Lieferwagen und Lastwagen".

Es liegt sodann auch keine unzumutbare Mehrbelastung der

Dienstbarkeit durch den Baustellenverkehr vor. Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hat wiederholt eine erhebliche und damit unzulässige

Mehrbelastung einer Dienstbarkeit im Sinn von Art. 739 ZGB verneint, wenn

durch Umbauten die Anzahl der Benützer einer Dienstbarkeit steigt und dadurch

der Zugang stärker begangen oder befahren wird (BGE 122 III 358 E 2c,

131.

III 345 E. 4.3.1 S. 358 ff., jeweils mit Hinweisen). Somit

ist generell eine verhältnismässig geringe Mehrbelastung auf bestehenden

Erschliessungsanlagen zulässig und von den Eigentümern des belasteten

Grundstücks in Kauf zu nehmen. Das muss erst recht für die bloss temporär

intensivere Nutzung einer Wegrechtsdienstbarkeit durch Baustellenverkehr

gelten. Dabei ist vorliegend wiederum zu beachten, dass es sich lediglich um geringfügige

Sanierungs- und Umbaumassnahmen im Dachgeschoss handelt, so dass von vornherein

kein übermässiger und unzumutbarer Baustellenverkehr zu erwarten ist.

6.4

Demnach

ist der Schluss der kommunalen Baubehörde und der Vorinstanz, wonach die für

die Sicherstellung der (Baustellen-)Zufahrt zum Baugrundstück notwendigen

privaten Rechte nachgewiesen sind, nicht zu beanstanden. Selbst wenn die

Erschliessung des Baugrundstücks erneut zu prüfen wäre, müsste demnach die Baubewilligung

von keinem weiteren Nachweis der Berechtigung, den Zufahrtsweg als

Baustellenzufahrt zu benutzen, abhängig gemacht werden.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ästhetische

Würdigung der kommunalen Baubehörde von der Vorinstanz als vertretbar erachtet

werden durfte und somit die Dachflächenfenster unter dem Gesichtswinkel der

Ästhetikvorschrift nicht zu beanstanden sind. Sodann handelt es sich beim Umbau-

und Sanierungsvorhaben um eine erschliessungsrechtlich nicht relevante Änderung

der bestehenden Verhältnisse. Die Frage der genügenden Erschliessung des

Baugrundstücks muss deshalb nicht erneut geprüft werden. Schliesslich erweist

sich die Zufahrt zum Baugrundstück als durch die private Wegrechtsdienstbarkeit

sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht gewährleistet.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG). Überdies hat der Beschwerdeführer der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Die

Voraussetzungen hierfür sind ohne weiteres erfüllt (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG). Dies gilt auch in Bezug auf die Baukommission, deren Bemühungen über den

üblichen Verwaltungsaufwand bei der Beantwortung von Rechtsmitteln

hinausgingen. Demnach rechtfertigt sich, den Beschwerdeführer auch zur

Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Baukommission in der Höhe von Fr. 1000.-

zu verpflichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer hat der privaten Beschwerdegegnerin und der Baukommission

Kilchberg eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 1'000.-

auszurichten.

5.

Mitteilung

an …