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Entscheid

VB.2006.00182

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00182

28. August 2006Deutsch12 min

(URT.2006.9486)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wohnt seit der Trennung von ihrem Ehemann mit ihren

beiden Kindern zusammen mit C in dessen Eigentumswohnung in X. Mit Beschluss

vom 10. August 2005 gewährte ihr die Sozialbehörde X ab Juni 2005

wirtschaftliche Unterstützung nach Massgabe der folgenden Berechnungsfaktoren:

Als Wohnkostenanteil wird ein Betrag von Fr. 1'001.- (zwei Drittel der auf

Fr. 1'502.- bezifferten Gesamtkosten) angerechnet. Als Grundbedarf wird

unter Annahme eines Vierpersonenhaushalts Fr. 1'542.- eingesetzt, was drei

Vierteln der empfohlenen Pauschale von Fr. 2'054.- gemäss den Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung

vom Dezember 2004) entspricht. Sodann wird ein Betrag von Fr. 500.- zur

Abgeltung der Betreuung der Kinder durch die Mutter von C anerkannt. Von dem

sich so ergebenden monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 3'043.- werden als

Einkommen der Unterhaltsbeitrag des Vaters für die zwei Kinder (Fr. 1'600.-),

das jeweilige Erwerbseinkommen von A im Vormonat (Fr. 850.- im Mai für die

Berechnung Juni) sowie ein Betrag von Fr. 900.- abgezogen, welch letzteren

sich A als Haushaltsentschädigung von C anrechnen lassen müsse. Für den Monat

Juni 2005 ergab sich zwar so ein Einkommensüberschuss von Fr. 307.-,

jedoch unter weiterer Berücksichtigung eines Einkommensfreibetrags von Fr. 100.-

sowie der (nicht als Sozialhilfeleistung geltenden) Krankenkassenprämien von Fr. 464.40

gleichwohl ein von der Gemeinde zu deckendes Defizit von Fr. 257.40.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 19. September 2005 liess A durch ihren

Rechtsvertreter dem Bezirksrat Y beantragen, statt einem Wohnkostenanteil von Fr. 1'001.-

einen solchen von Fr. 1'200.- (entsprechend dem mit C vereinbarten

Mietzins) einzurechnen und statt einer Haushaltsentschädigung von Fr. 900.-

eine solche von maximal Fr. 400.- abzuziehen, woraus sich eine Erhöhung

der wirtschaftlichen Hilfe um monatlich Fr. 699.- ergebe; ausserdem ersuchte

sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs am 15. März 2005

teilweise gut. Er wies die Sache zur Neuberechnung an die Sozialbehörde X

zurück mit der Vorgabe, den Wohnkostenanteil auf Fr. 1'126.- (3/4 der

Gesamtkosten von Fr. 1'502.-) und die Haushaltsentschädigung auf Fr. 675.-

festzusetzen. Ausserdem beschloss er, keine Verfahrenskosten zu erheben sowie

die Begehren der Rekurrentin um Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. In einem

weiteren Beschluss vom 23. März 2006 änderte der Bezirksrat Y seinen

Beschluss vom 15. März 2006 wiedererwägungsweise dahin ab, dass bei der

Neuberechnung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber dem Beschluss der

Sozialbehörde vom 10. August 2005 einzig die Haushaltsentschädigung

abzuändern sei (Fr. 675.- statt Fr. 900.-), wogegen der

Wohnkostenanteil unverändert mit Fr. 1'001.- einzusetzen sei.

III.

Mit Beschwerde vom 13. April 2006 beantragte die

Gemeinde X dem Verwaltungsgericht, Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Y

vom 17. März 2006 (gemeint ist offenbar Ziffer II des Beschlusses vom 15. März

2006.

und damit auch Ziffer I des Wiedererwägungsbeschlusses vom 23. März

2006) insoweit abzuändern, als darin die Haushaltsentschädigung auf Fr. 675.-

festgelegt wurde; stattdessen sei die Haushaltsentschädigung entsprechend dem

Beschluss der Sozialbehörde vom 10. August 2005 auf Fr. 900.- zu belassen.

Der Bezirksrat Y beantragte am 9. Mai 2006 Abweisung

der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte A in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni

2006; zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

(auch rückwirkend für das Rekursverfahren) sowie um Ausrichtung einer

Parteientschädigung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

der Streitwert den massgebenden Schwellenwert von Fr. 20'000.- für eine

einzelrichterliche Beurteilung nicht übersteigt, ist der Fall vom Einzelrichter

zu beurteilen (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Le­bens­unterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei Abweichungen im

Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Leben

berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird

ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen (§ 16

Abs. 3 SHV). Das ist vor allem bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften

der Fall, worunter gemäss SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1, Paare oder Gruppen

zu verstehen sind, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen,

Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder

eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen, Freunde oder

Konkubinatspaare; zum Sonderfall des "gefestigten" Konkubinatspaars,

bei dem nicht nur die günstigere Kostenstruktur für die zu unterstützende

Person berücksichtigt wird, sondern das Einkommen des nicht unterstützen Partners

wie bei einer Unterstützungseinheit von vornherein anzurechnen ist, vgl. RB 2003

Nr. 64). Führt eine unterstützte Person in einer solchen familienähnlichen

Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt für eine nicht unterstützte Person,

hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung. Diese

Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen.

Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person

bezahlen müssen, sind zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln,

Reinigung/Unterhalt der Wohnung und Betreuung von Kindern der nicht

unterstützten Personen. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die für

die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte Person

sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung

verlangt werden. Dieser Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen

bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des

Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 28; Felix Wolffers, Grundriss des

Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 160; BGr, 26. Februar

2004,2P.48/2004, www.bger.ch; VGr, 11. Mai 2000, VB.2000.00072,

E. 2b; VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048, E. 5a; VGr, 3. August

2004, VB.2004.00244, E. 2.3, alle drei Entscheide auf www.vgrzh.ch).

Empfohlen wird bei einem Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinderbetreuung eine

Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- (SKOS-Richtlinien,

Kap. F.5.2).

Bei der Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist

zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde aus nahe liegenden Gründen nicht

feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht

unterstützte Person im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich

aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von

Amts wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Beschwerdeführerin ist

deshalb darauf angewiesen, die Rollenvertei­lung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen.

2.3

Von diesen

Grundsätzen ist auch der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid

ausgegangen (E. 3.2 und 3.4). Weder macht die Beschwerde führende Gemeinde

geltend, es müsse im Sinn der zu gefestigten Konkubinatspaaren entwickelten

Rechtsprechung bezüglich der Beschwerdegegnerin und C eine eigentliche

Unterstützungseinheit angenommen werden, noch bestreitet die Beschwerdegegnerin,

dass ihr für die Haushaltsführung eine Entschädigung als Einkommen angerechnet

werden darf. Streitig ist allein die Höhe dieser Entschädigung. Der Bezirksrat

hat sie auf Fr. 675.- herabgesetzt, während die Beschwerdeführerin sie

unverändert auf Fr. 900.- gemäss ihrem Beschluss vom 10. August 2005

belassen haben will.

Der Bezirksrat hat

die Herabsetzung der Haushaltsentschädigung damit begründet, dass die Rekurrentin

(heutige Beschwerdegegnerin) zu einem Pensum von 20-25 % erwerbstätig sei und

zudem bei der Betreuung ihrer Kinder von C teilweise entlastet werde. Weil sie

abends arbeite, erscheine es auch glaubhaft, dass sie für C nicht das

Abendessen zubereite. Mehrere Indizien sprächen somit dafür, dass die

Rekurrentin nicht alle Hausarbeiten allein verrichte. Die Sozialbehörde hätte

diese Indizien berücksichtigen müssen; auch wenn sie von der Rekurrentin und

deren Wohnpartner keine näheren – belegte – Informationen erhalten habe, hätte

sie nicht einfach die maximale Entschädigung einsetzen dürfen. Anderseits

leuchte es ein, dass der voll berufstätige Wohnpartner sich nicht in gleichem

Masse wie die Rekurrentin im Haushalt engagiere. Als angemessen erweise sich

eine Haushaltsentschädigung von drei Vierteln des gemäss SKOS-Richtlinien empfohlenen

Höchstbetrags von Fr. 900.-.

2.4

Diese

Erwägungen überzeugen, weshalb auf sie im zustimmenden Sinn verwiesen werden

kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In

der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die diesbezügliche Beurteilung der

Vorinstanz entkräften könnte.

In der Beschwerde

wird in erster Linie geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe die von ihr

verlangten Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse ihres Lebenspartners bisher

verweigert, was allein schon die Festsetzung der gemäss SKOS-Richtlinien

empfohlenen maximalen Entschädigung von Fr. 900.- rechtfertige. Dieses

Argument greift zu kurz. Dabei braucht hier nicht generell geprüft zu werden,

inwieweit eine unterstützte Person verpflichtet ist, im Rahmen der sie

treffenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der für die Bedarfsberechnung

erheblichen Verhältnisse (§ 18 SHG, § 27 SHV) über die finanzielle

Situation ihres Wohnpartners Auskunft zu geben. Solange wie hier kein

gefestigtes Konkubinat und damit keine Unterstützungseinheit angenommen wird,

reicht die Auskunftspflicht jedenfalls nur insoweit, als die finanziellen

Verhältnisse des Wohnpartners als Drittperson für die infrage stehende Position

der Bedarfsberechnung erheblich sind. Bei der Bemessung der als Einkommen anrechenbaren

Haushaltsentschädigung kann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners

(Wohnpartners) insofern erheblich sein, als bei geringer Leistungsfähigkeit

eine tiefere oder gar keine Entschädigung anzurechnen ist, wofür dann

allerdings die unterstützte Person die Beweislast trägt (vgl. VGr, 23. April

2003, VB.2002.00344, nicht publiziert). Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch

hier nicht vor, hat doch der Bezirksrat die Reduktion der

Haushaltsentschädigung nicht mit mangelnder Leistungsfähigkeit des Wohnpartners

begründet.

Die

Beschwerdeführerin führt weiter aus, "zwischenzeitlich" könne

festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin "kaum" (als

Serviceangestellte) erwerbstätig gewesen sei. In ihrem Beschluss vom 10. August

2005.

ist die Beschwerdeführerin indessen selber davon ausgegangen, dass die

Beschwerdegegnerin zu 20-25 % erwerbstätig sei. Allfälligen Veränderungen wäre

durch einen neuen Beschluss Rechnung zu tragen (vgl. auch E. 3.5 des

Rekursentscheids bezüglich einer allfälligen Änderung zu Gunsten der

Beschwerdegegnerin). Die in diesem Zusammenhang geäusserte Befürchtung der

Beschwerdeführerin, infolge laufender Veränderung der Erwerbssituation die

Bedarfsberechnung jeden Monat anpassen zu müssen, was aus

verfahrensökonomischen Gründen nicht angehe, ist unbegründet.

Sozialhilferechtliche Bedarfsberechnungen und diesbezügliche Beschlüsse beruhen

naturgemäss auf tatsächlichen Verhältnissen, die sich laufend ändern können;

das bedeutet jedoch nicht, dass bereits geringfügige Schwankungen zu einer

sofortigen Anpassung führen müssen.

Auch die übrigen

Einwendungen sind unbegründet. Aus der in der Beschwerdeschrift vorgenommenen

Gegenüberstellung verschiedener Positionen der im Beschluss vom

10.

August 2005 vorgenommenen Bedarfsberechnung lässt sich nicht

schliessen, dass die damals festgesetzte Haushaltsentschädigung von Fr. 900.-

angemessen bzw. die vom Bezirksrat angeordnete Herabsetzung auf Fr. 675.-

rechtswidrig sei. Die im Beschluss vom 10. August 2005 festgesetzte

Entschädigung von Fr. 900.- lässt sich auch nicht damit rechtfertigen,

dass der in den SKOS-Richtlinien empfohlene betragsmässige Rahmen offenbar seit

längerem nicht der Teuerung angepasst worden sei. Dies einzig bei der

Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, würde auf eine

rechtsungleiche Behandlung hinauslaufen.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Begehren der Beschwerdegegnerin

um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegen­standslos.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 VRG hat eine private Prozesspartei Anspruch auf Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn ihr wegen Mittellosigkeit sowie

aufgrund eines als nicht aussichtslos zu würdigenden Begehrens die unentgeltliche

Prozessführung zusteht (Abs. 1) und wenn sie zudem nicht in der Lage ist,

ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Soweit die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch auch für das

Rekursverfahren stellt, ist ihm schon deswegen nicht zu entsprechen, weil ihr

diesbezügliches Begehren bereits vom Bezirksrat abgelehnt worden ist. Auf

diesen vorinstanzlichen Beschluss könnte nur zurückgekommen werden, wenn ihn

die Beschwerdegegnerin mit eigener Beschwerde angefochten hätte, was sie nicht

getan hat. Im Übrigen hat der Bezirksrat zutreffend dargelegt, dass die zu

beurteilende Streitsache nicht derart komplex sei, dass die Rekurrentin auf einen

Rechtsbeistand angewiesen gewesen wäre. Gleiches muss umso mehr für das jetzige

Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten, in dem lediglich noch die Bemessung

der Haushaltsentschädigung streitig blieb und sich die Beschwerdegegnerin auf

die Verteidigung des bezirksrätlichen Rekursentscheids beschränken konnte. Das

Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin ersucht ausserdem um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren die

unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für

die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistandes rechtfertigte. Gemäss ständiger Praxis werden an die

Zusprechung einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a

VRG weniger strenge Anforderungen als an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG gestellt. Zudem besteht

bei der Zusprechung von Parteientschädigungen ohnehin ein grösserer Beurteilungsspielraum,

weil die Voraussetzungen dafür in § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG

nicht abschliessend umschrieben werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich

die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin.

Als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 500.-.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Begehren der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen 30 Tagen

nach Zustellung dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5.

Mitteilung an …