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Entscheid

VB.2006.00189

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00189

28. Juli 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9436)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde X stellte den Eheleuten A und B, deren Haus

eine 2 ½-Zimmerwohnung sowie diverse Nebenräume (Sattelkammer, Waschen, Lager,

Estrich, Pferdestall) umfasst, die jährliche Gebührenabrechnung vom 24.

November 2003 für Kehricht-, Wasser- und Abwasser- sowie Klärgebühren über Fr.

1'119.05 zu (act. 7/2/2). Dagegen erhoben die Eheleute A und B am

22. Dezember 2003 Einsprache, worin sie die Berechnung der Gebühren für

eine Wohnung ab 3 Zimmern sowie die Grösse des eingebauten Wasserzählers (5m3/h)

beanstandeten. Der Gemeinderat X wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. September

2004 ab, soweit sie die Gebühren als solche betraf, und trat darauf nicht ein,

soweit sie sich auf die Grösse des Wasserzählers bezog.

Erwägungen

II.

Dagegen legten die Eheleute A und B am 18. Oktober 2004

"Einsprache" (recte: Rekurs) beim Bezirksrat Y ein und verlangten,

die Gebühren seien wie bis anhin für eine 2 ½-Zimmerwohnung zu berechnen;

ferner sei ein ihrem Verbrauch angepasster (gemeint: kleinerer) Wasserzähler zu

installieren (act. 7/1). Die Gemeinde X beantragte am 25. November 2004, es sei

das Verfahren einstweilen zu sistieren, da neue Vorbringen der Rekurrierenden

eine Baukontrolle sowie eine Kontrolle der sanitären Installationen in ihrer

Liegenschaft erforderten. Über die vorgenommenen Kontrollen erstattete das

Gemeindebauamt am 23. Februar 2005 Bericht, wozu die Eheleute A und B nicht

Stellung nahmen. Innert erstreckter Frist legte die Gemeinde X die

Rekursantwort ein, worin sie die Abweisung des Rekurses beantragte, soweit darauf

einzutreten sei. Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs mit Beschluss vom 23. März

2006.

insoweit gut, als er die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühren betraf,

und trat darauf bezüglich des im Haus der Rekurrierenden eingebauten

Wasserzählers nicht ein. Ergänzend prüfte er materiell, ob die Installation

eines Wasserzählers der beanstandeten Grösse (5m3/h) gerechtfertigt

sei, was er bejahte (Rekursentscheid E. 4).

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Y vom 23. März 2006

erhoben die Eheleute A und B am 22. April 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

mit dem sinngemäss gestellten Antrag, es sei ein kleinerer Wasserzähler zu

installieren. Der Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung zur Beschwerde

unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid; der Gemeinderat X beantragte in

der Beschwerdeantwort, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter

Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

Nach Art. 39 des Reglements

der Wasserversorgung X vom 1. August 2000 (fortan Reglement) wird der

Wasserzähler von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten.

Aus der beantragten Installation eines kleineren Wasserzählers (3m3/h)

erwachsen den Beschwerdeführenden daher keine Kosten. Der Streitwert liegt

vorliegend vielmehr darin, dass die Nenngrösse des Wasserzählers für die

Erhebung der Grundgebühr beim Wasserbezug massgebend ist (Ziff. 3.1+2 der

Tarifordnung zum Reglement der Wasserversorgung, gültig ab 1. Januar 2006,

fortan Tarifordnung). Damit wird ein Streitwert von Fr. 20'000.- jedoch

nicht erreicht, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs.

2.

VRG).

1.2

Die

Vorinstanz ist, wie schon die Erstinstanz, bezüglich der Frage des

Wasserzählers auf den Rekurs nicht eingetreten. Zusätzlich begründete sie,

weshalb die Installation eines Wasserzählers von der Grösse 5m3/h

gerechtfertigt sei. Damit stellt sich die Frage, ob der Rekurs diesbezüglich

hätte abgewiesen werden müssen, insbesondere deswegen, weil die Rekursgegnerin

die Grundlagen für einen materiellen Entscheid in Form des Berichtes des

Gemeindebauamtes vom 23. Februar 2005 nachgeliefert hatte und sich die

Beschwerdeführenden schon im Rekurs darauf beriefen, dass der installierte

Wasserzähler überdimensioniert sei. Wie es sich damit verhält, ist jedoch für

den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend. Die Beschwerdeführenden

beanstanden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen nicht den

Nichteintretensentscheid, sondern machen geltend, dass die Installation des

fraglichen Wasserzählers materiell nicht gerechtfertigt sei. Sollte die Beschwerde

gutgeheissen werden, lägen die Grundlagen für einen materiellen Entscheid des

Verwaltungsgerichtes vor und brauchte das Verfahren nicht an die Vorinstanz

zurückgewiesen zu werden. Sollte die Beschwerde hingegen abgewiesen werden,

würde damit sowohl der Nichteintretensentscheid als auch die (materielle)

Begründung, dass die installierte Nenngrösse des Wasserzählers berechtigt sei,

im Ergebnis bestätigt.

2.

Die Wasserbezüger haben die Hausinstallationen nach dem

Wasserzähler auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Jede

Hausinstallation muss vor Inbetriebnahme von den Organen der Wasserversorgung

abgenommen werden (Art. 20 Abs. 1 und Art. 22 des Reglements). Die Abgabe und

Verrechnung des Wassers erfolgt nach dem Verbrauch, welcher durch einen

Wasserzähler festgestellt wird. Der Wasserzähler wird von der Wasserversorgung

zur Verfügung gestellt und unterhalten. Das Werk bestimmt die Nenngrösse des

Wasserzählers. Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf

ihre Kosten (Art. 39 und Art. 43 Satz 1 des Reglements). Die jährlich

wiederkehrenden Gebühren setzen sich aus einer Grund- und einer

Verbrauchsgebühr zusammen. Die Grundgebühr ist so festzusetzen, dass die festen

Kosten der Wasserversorgung gedeckt werden können. Der Bezug erfolgt in der

Regel auf Grundlage der Nenngrösse des Wasserzählers. Die wiederkehrenden Gebühren

werden jährlich in Rechnung gestellt (Art. 53 Abs. 1 und 2, Art. 54 Abs. 2

des Reglements; Ziffer 3 der Tarifordnung).

3.

3.1

Die

Vorinstanz stützte ihren Entscheid vorweg darauf ab, dass die Beschwerdeführenden

im Rekursverfahren einzig geltend gemacht hätten, dass 1997 ein

überdimensionierter Wasserzähler eingebaut bzw. im September 2003 ersetzt

worden sei. Dies sei jedoch nicht Gegenstand der Gebührenabrechnung vom 24.

November 2003 gewesen. Nachdem der Wasserzähler bereits am 8. September 2003

getauscht worden sei, gehe es nicht an, dessen Installation erst im Rahmen der

Gebührenerhebung zu monieren, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs nicht

eintrat (Rekursentscheid E. 4.2). Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen,

der Wasserzähler sei schon vor dem Umbau von 1997 installiert gewesen. Obwohl

sie darum gebeten hätten, nach der Gebäudesanierung und Renovierung von 1997

einen in der Grösse angepassten (gemeint: kleineren) Wasserzähler einzubauen,

hätten sie den bestehenden übernehmen müssen, da dieser eine Lebensdauer von 12

Jahren habe und vorher nicht ersetzt werde. Die Gebührenerhebung vom 24.

November 2003 sei die erste Möglichkeit gewesen, sich gegen den ausgetauschten

Wasserzähler zu wehren.

3.1.1

Sofern die Beschwerdeführenden damit darlegen wollen, dass der Austausch

des Wasserzählers am 8. September 2003 erfolgt sei, weil dessen Lebensdauer von

12.

Jahren abgelaufen sei, ist ihnen nicht zu folgen. Im Beschluss vom 7.

September 2004 hielt der Gemeinderat X fest, der Austausch sei wegen der

vorgeschriebenen Eichungsrevision erfolgt. Dem widersprachen die Beschwerdeführenden

im Rekurs nicht, noch wiesen sie nach, dass der Austausch des Wasserzählers

erfolgte, weil dessen Lebensdauer erreicht worden sei. Entsprechend wurde denn

auch nicht etwa die Neuinstallation eines Wasserzählers verfügt, wogegen sich

die Beschwerdeführenden allenfalls hätten wehren können; solches machen sie zu

Recht auch nicht geltend. Es hätte ihnen aber bereits zuvor offen gestanden,

die Installation eines kleineren Wasserzählers zu verlangen, etwa im Rahmen der

Umbaubewilligung, oder spätestens mit Zustellung der ersten Gebührenabrechnung

nach dem Umbau auf Basis des installierten Wassermessers. Wie die Vorinstanz zu

Recht festhält, war der Austausch des Wasserzählers als solcher zudem nicht

Gegenstand der Gebührenabrechnung vom 23. November 2003. Insofern erscheint das

Nichteintreten auf den Rekurs als durchaus gerechtfertigt und bildet der blosse

Austausch des Wasserzählers zu Eichungszwecken nicht Grundlage für die

Beanstandung von dessen Nenngrösse.

3.1.2

Daran ändert sich nichts dadurch, dass den Beschwerdeführenden die Grösse

des Wasserzählers von den Gemeindebehörden vorgeschrieben worden sei und das

von ihnen eingelegte Sanitärinstallationsschema deshalb einen Wasserzähler in

dieser Grösse enthielt (Ziff. 3.2 der Tarifordnung, wonach die ¾"-Grösse

5m3/h entspricht). Einerseits obliegt es der Gemeindebehörde, die

Nenngrösse des Wasserzählers zu bestimmen (Art. 39 des Reglements). Anderseits

hätten sich die Beschwerdeführenden weit früher gegen die Installation des

besagten Wasserzählers wehren können, umso eher, als ihnen der beigezogene

Sanitär-Installateur bereits 1997 gesagt haben soll, ein kleinerer Wasserzähler

würde genügen. Wie in der Verfügung vom 21. Mai 1997 aufgeführt, hätten sie zudem

gegen die Genehmigung des Installationsschemas und die damit verbundenen

Bedingungen einen begründeten Kommissionsentscheid verlangen können, der

seinerseits überprüfbar gewesen wäre (vgl. Art. 59-61 der Gemeindeordnung X vom

5.

Juni 2005 zur Bau- und Planungskommission der Gemeinde X; H.R. Thalmann, Kommentar

zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 56 N. 1, 5; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 73).

3.2

Die

Vorinstanz berief sich sodann (in materieller Hinsicht) auf den Bericht des Gemeindebauamtes

der Gemeinde X, wonach die Installation eines Wasserzählers von der Nenngrösse

5m3/h gerechtfertigt sei (Rekursentscheid E. 4.3, act. 7/8/17 S. 3

f.). Dem halten die Beschwerdeführenden bloss entgegen, der Bericht des

Gemeindebauamtes sei sehr einseitig und "sicher nicht" zu ihren

Gunsten verfasst, ohne indessen darzutun, inwiefern der erwähnte Bericht sie zu

Unrecht benachteilige. Solches geht denn daraus auch nicht hervor, stützte sich

doch das Gemeindebauamt auf die Inspektion der Installationen im Haus der

Beschwerdeführenden ab und gelangte aufgrund der Belastungswerte aus der Summe

der angeschlossenen Apparate zum Nennwert des Wasserzählers von 5m3/h.

In welchen Punkten die beigelegten Graphiken über den Wasserverbrauch in der

Liegenschaft zu ihren Gunsten interpretiert werden könnten, lassen die

Beschwerdeführenden ebenfalls offen. Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass die Installation eines Wasserzählers mit der Nenngrösse 5m3/h

tatsächlich gerechtfertigt ist.

4.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und

unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für einander.

4.

Mitteilung an: