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Entscheid

VB.2006.00195

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00195

4. September 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9490)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C war vom 19. Dezember 2002 bis zum 28. November

2003 im Flughafengefängnis inhaftiert. Ab April 2003 erhielt er als "Krankenkassenfall"

finanzielle Unterstützung von der Stadt Zürich. Für die Zeit nach seiner

Entlassung wurde für C ein Aufenthalt beim A organisiert.

Kostengutsprachegesuche von ihm und vom A beurteilte die Einzelfallkommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 9. Dezember 2003 wie

folgt: Eine Kostengutsprache für den Eintrittsmonat Dezember 2003 in der Höhe

von Fr. 2'683.- lehnte sie ab (umfassend Fr. 1'300.- für den

Aufenthalt, Fr. 1'133.- für den Lebensunterhalt, Fr. 250.- für das

Bettzeug), weil C bei der Haftentlassung ein Verdienstanteil (Pekulium) von Fr. 4'110.-

ausbezahlt worden war und er eine Arbeitsstelle in Aussicht hatte (Dips. Ziff. 1).

Im Übrigen wurde die bereits am 1. Dezember 2003 von der Zentralen

Abklärungs- und Vermittlungsstelle der Sozialen Dienste der Stadt Zürich

geleistete subsidiäre Kostengutsprache für die (weiteren) Aufenthaltskosten in

der Höhe von Fr. 1'300.- pro Monat bis auf Widerruf aufrecht erhalten; die

Kostenübernahme habe nach erbrachtem Nachweis der Zahlungsfähigkeit zu erfolgen.

Gegen den Beschluss der Einzelfallkommission reichten C

und der Verein A eine gemeinsame Einsprache bei der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich ein. Sie machten

geltend, das ausbezahlte Pekulium sei nach der Haftentlassung bis zur Höhe des

Vermögensfreibetrags (Fr. 4'000.- für Einzelperson) als Schonvermögen zu belassen

(Ziff. E.2.1 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien). Die Einspracheinstanz wies

die Einsprache am 24. Mai 2005 ab.

C verstarb am 17. August 2004. Die Erben haben die

Erbschaft ausgeschlagen.

Erwägungen

II.

Der Verein A erhob am 30. Juni 2005 gegen den

Einspracheentscheid Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Dieser wies den Rekurs am 23. März

2006.

ab.

III.

Am 27. April 2006 reichte der Verein A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, es sei der Entscheid des

Bezirksrats aufzuheben und es seien rückwirkend Sozialhilfeleistungen

auszurichten, insoweit der Verein A noch ungedeckte Kosten ausweise (Fr. 1'300.-),

unter Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Der Bezirksrat verwies

mit Eingabe vom 10. Mai 2006 auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die

Sozialbehörde beantragte am 16. Mai 2006 Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, die eine

sozialhilferechtliche Kostengutsprache betrifft, funktionell und sachlich

zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959, VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer stellt den Antrag, es seien rückwirkend ab Dezember 2003 Sozialhilfeleistungen

auszurichten, insoweit er noch ungedeckte Aufenthalts- und Betreuungskosten

ausweise, d.h. im Umfang von Fr. 1'300.-. Im Streit liegen damit die

ungedeckten Kosten von Fr. 1'300.-, welche im Monat Dezember 2003

aufgelaufen sind. Die weiteren dem Beschwerdeführer während der folgenden

Monate entstandenen Kosten wurden durch Sozialhilfeleistungen gedeckt oder

abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschluss des

Bezirksrats sei "vollumfänglich aufzuheben". Allerdings erneuert er

den im Rekursverfahren gestellten Antrag nicht mehr, es sei festzustellen, dass

bei Unterstützungsgesuchen von strafentlassenen Personen ebenfalls der

Vermögensfreibetrag gemäss SKOS-Richtlinien zu gewähren sei. Auf diesen Antrag

ist der Bezirksrat mangels eines Feststellungsinteresses nicht eingetreten.

Der Streitwert beschränkt sich somit auf Fr. 1'300.-,

weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz

fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3

Der

Beschwerdeführer hatte ein Gesuch um Kostengutsprache eingereicht, dem nur

teilweise entsprochen wurde. Als Adressat dieser Verfügung war der Beschwerdeführer

legitimiert, diese von der Einspracheinstanz und vom Bezirksrat überprüfen zu

lassen sowie den abweisenden Beschluss der Vorinstanz beim Verwaltungsgericht

anzufechten (§ 21 lit. a VRG; vgl. auch die zutreffende Begründung

zur Rekurslegitimation in E. 2.1 des angefochtenen Beschlusses).

2.

2.1

Der

Bezirksrat erwog, es müsse geklärt werden, ob das Pekulium als Vermögen im Sinn

des Sozialhilferechts oder aber als (zweckgebundenes) Einkommen zu betrachten

sei. Nur bei der Qualifikation als Vermögen stelle sich überhaupt die Frage des

Vermögensfreibetrags (E. 3.2). Das Pekulium diene neben der Deckung von

Auslagen während des Strafvollzugs vorab dazu, dem Strafentlassenen den

Wiedereintritt ins bürgerliche Leben zu erleichtern (E. 3.3a).

Entsprechend der Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Zürich werde

während des Strafvollzugs ein Verbrauchskonto und ein Sperrkonto geführt; der

Saldo des Letzteren werde bei der Entlassung aus dem Strafvollzug ausbezahlt (E. 3.3b).

Die Anstaltsleitung habe das Total von Fr. 4'110.- direkt an C ausbezahlt.

Dadurch sei dieser Betrag aber nicht zu Vermögen geworden (E. 3.3d). Die

Zweckbestimmung, nämlich den Lebensunterhalt während der ersten Wochen nach der

Entlassung zu sichern, lege den Schluss nahe, dass das Pekulium wie Einkommen

zu behandeln sei. Die Situation könne verglichen werden mit der Auszahlung des

letzten Gehalts eines "gewöhnlichen" Antragstellers. Dieses hätte als

Einkommen zu gelten und wäre für den Lebensunterhalt der folgenden Wochen zu

verwenden (E. 3.4a, 3.4c). Der Umstand, dass ein Strafentlassener weiter

gehende Bedürfnisse (Startanschaffungen nach der Entlassung) habe, falle bei

kurzen Haftstrassen weniger ins Gewicht (E. 3.4b). Für die Beurteilung

spiele es keine Rolle, ob die Anspruchsprüfung im Dezember 2003 als Ablösung

einer bereits unterstützten Person ("Krankenkassenfall") oder als neuer

Fall betrachtet werde (E. 3.4d). C hätte den Bedarf für den Dezember 2003

aus dem Pekulium selber decken können. Die Ablehnung der Kostengutsprache von Fr. 1'300.-

sei nicht zu beanstanden (E. 3.5).

2.2

Der

Beschwerdeführer streicht hervor, dass die dem Pekulium zukommende Zweckbestimmung

(Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens nach der Entlassung; vgl. Art. 378

des Strafgesetzbuchs, StGB) für das Sozialhilferecht nicht bindend sei. Der Vermögensfreibetrag

von Fr. 4'000.- sei zu belassen. Auszunehmen sei höchstens – analog

zur Praxis bezüglich des Erwerbseinkommens für den letzten Monat vor der

Gesuchsstellung – der Anteil des Pekuliums, das für die während des

letzten Monats des Strafvollzugs geleistete Arbeit ausgerichtet worden sei (Ziff. 2.3).

Werde kein Vermögensfreibetrag für Personen, die aus dem Strafvollzug entlassen

werden, gewährt, so bestehe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu

anderen Personen (Ziff. 2.3.1). Zu berücksichtigen sei, dass einem

entlassenen Strafgefangenen zusätzliche Kosten entstehen (z.B. Anschaffung des

Hausrats) (Ziff. 2.3.3). Die vollständige Anrechnung des angesparten

Pekuliums verletze die entsprechende Ziffer der SKOS-Richtlinien zum Freibetrag

und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Ziff. 2.4).

2.3

Die

Beschwerdegegnerin erwidert, die Zweckbestimmung des Pekuliums nach dem

Strafgesetzbuch sei bindend. Die Unterscheidung zwischen Personen, die aus dem

Strafvollzug entlassen würden, und "anderen" Personen verletzten

nicht das Gebot der Rechtsgleichheit. Der besondere Schutz des Pekuliums (z.B.

Pfändungsverbot) sei nur gerechtfertigt, wenn auch der Zweckbestimmung der

sachgemässen Verwendung des Pekuliums nach der Strafentlassung Nachdruck

verliehen werde.

2.4

Entscheidend

für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Pekulium als

Vermögen zu qualifizieren und demzufolge der Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-

zu gewähren ist. Trifft dies zu, so ist nur der den Freibetrag übersteigende Anteil

von Fr. 110.- an die ungedeckten Kosten von Fr. 1'300.- anzurechnen.

Für den Rest von Fr. 1'190.- ist eine Kostengutsprache zu erteilen.

Ist dagegen das Pekulium nicht als Vermögen aufzufassen,

so sind aus dem Verdienstanteil die gesamten ungedeckten Kosten von Fr. 1'300.-

für den Aufenthalt Cs im Dezember 2003 zu decken. Vom Pekulium bleiben somit

noch (theoretisch) Fr. 2'810.- übrig (Fr. 4110.- minus Fr. 1'300.-).

3.

3.1

Personen

im Strafvollzug sollen ein Pekulium erhalten, dessen Höhe von den Kantonen

bestimmt wird (Art. 376 StGB) und das während der Dauer der

Freiheitsentziehung gutgeschrieben wird (Art. 377 Abs. 1 StGB). Das

Anstaltsreglement bestimmt, ob und wie weit während der Dauer der

Freiheitsentziehung Ausgaben zugunsten des Insassen oder dessen Familie gemacht

Dispositiv

werden dürfen (Abs. 2). Bei der Entlassung verfügt die Anstaltsleitung

nach freiem Ermessen, ob der Betrag ganz oder teilweise dem Entlassenen, den

Organen der Schutzaufsicht, der Vormundschaftsbehörde oder Armenbehörde zu

sachgemässer Verwendung für den Entlassenen auszubezahlen ist (Art. 378 Abs. 1

StGB). – Die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs schreibt

eine ähnliche Regelung fort (Änderung vom 13. Dezember 2002, BBl 2002,

S. 8240; Inkrafttreten: 1. Januar 2007): Der Gefangene kann während

des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts verfügen, während aus

dem anderen Teil für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet wird (Art. 83

Abs. 2 nStGB).

3.2 Die

Hausordnung für die Gefängnisse des Kanton Zürich vom 24. Oktober 2001

(nachfolgend HausO; www.justizvollzug.ch -> Gefängnisse Kanton Zürich ->

Hausordnung Gefängnisse) regelt die Einzelheiten: Es wird ein Sperr- und

Verbrauchs- (oder Frei‑)Konto geführt (§ 23 Abs. 2). Höchstens

die Hälfte der Arbeitsentschädigung wird auf ein Sperrkonto einbezahlt. Dieses

Guthaben wird am Entlassungstag nach Vereinbarung mit den zuständigen

Betreuungsorganen der zu entlassenden Person, der Schutzaufsicht oder der

Vormündin oder dem Vormund ausbezahlt (§ 27 Abs. 1). Das Guthaben auf

dem Verbrauchskonto steht für Einkäufe während des Vollzugs sowie für

Umtriebsentschädigungen im Rahmen der medizinischen Versorgung zur Verfügung (§ 28

Abs. 2; Änderung per 1. Januar 2006).

3.3 Das

Pekulium von C setzte sich wie folgt zusammen: Die Einnahmen stammten praktisch

ausschliesslich aus dem Arbeitserwerb (Fr. 6'440.90). Sie wurden je

hälftig (Fr. 3'220.45) dem Freikonto und dem Sperrkonto gutgeschrieben.

Dem Freikonto wurden die laufenden Ausgaben belastet, so dass im Zeitpunkt der

Entlassung ein Saldo von Fr. 910.- übrig blieb. Der Saldo des Sperrkontos

belief sich am Schluss des Strafvollzugs auf Fr. 3'200.- (total Fr. 4'110.-).

Aus der über neun Monate geführten Buchhaltung (Ende Februar bis Ende November

2003) ergab sich ein durchschnittliches aus dem Arbeitserwerb erzieltes

Einkommen von rund Fr. 716.- pro Monat (Fr. 6'440.90 : 9).

4.

4.1 Das

kantonale Sozialhilferecht definiert nicht, was genau als Vermögen zu verstehen

ist (vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Nach den SKOS-Richtlinien zählen alle

Geldmittel, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum

anrechenbaren Vermögen (Ziff. E. 2.1).

Der aus dem Verdienstanteil alimentierte Schlusssaldo ergibt

sich einerseits durch kontinuierliche Zuweisungen an das Sperrkonto, worauf der

Gefangene keinen Einfluss hat, und anderseits durch den Anteil auf dem

Freikonto, der nicht für die laufenden Ausgaben im Strafvollzug verwendet wird.

Die Situation verhält sich somit nicht anders als beispielsweise bei einem

Arbeitnehmer, der denjenigen Teil des Lohns zu Sparzwecken beiseite legt, den

er nicht für den Lebensunterhalt benötigt. Dies legt den Schluss nahe, das

– teilweise auch über lange Zeit – mit dem Pekulium angehäufte Kapital

als Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinn zu betrachten.

Es gibt keinen sachlichen Grund, die Situation bei

Arbeitnehmern und bei entlassenen Gefangenen diesbezüglich unterschiedlich zu

beurteilen, wenn diese einen Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen

geltend machen. Das beim Arbeitnehmer in früherer Zeit akkumulierte Vermögen

wird zu Beginn der Unterstützung im Umfang des Vermögensfreibetrags

unbestrittenermassen nicht angetastet. Diesen Schutz einer bescheidenen

finanziellen Basis zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des

Willens zur Selbsthilfe (Ziff. E.2 der SKOS-Richtlinien) verdient eine aus

dem Strafvollzug entlassene Person in gleicher Weise. Im Gegenteil muss bei

einem entlassenen Gefangenen, der über längere Zeit weitgehend ohne finanzielle

Eigenverantwortung zu leben hatte, der Förderung der Fähigkeit, mit den

Geldmitteln einen vernünftigen Umgang zu pflegen, ein besonders wichtiges

Anliegen sein. Dazu bildet die Überlassung eines Vermögensfreibetrags die

Voraussetzung. Das Ziel der Stärkung der finanziellen Eigenverantwortung liegt

im Interesse sowohl des Strafvollzugs (Vermeidung eines Rückfalls) als auch der

Sozialhilfe (Förderung der Selbsthilfe; § 3 Abs. 2 SHG – In Zukunft

soll der Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit

unterstützter Personen noch vermehrt Rechnung getragen werden [vgl. Antrag und

Weisung des Regierungsrats vom 23. August 2006 zu einer Änderung des

Sozialhilfegesetzes, ABl Nr. 35 vom 1. September 2006,

S. 950 ff., 951, Kommentar zum neuen § 3a, Förderung der

Eingliederung]).

4.2 Der Zweck

des Pekuliums, die erste Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug

finanziell abzusichern (BGE 125 IV 231 E. 3b; Hans Ulrich Meier/Ernst

Weilenmann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2002, Art. 377 N. 5),

steht der Berücksichtigung eines sozialhilferechtlichen Vermögensfreibetrags

nicht entgegen. Aus der Formulierung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

es gehe darum, mit dem Pekulium die Mittel für den Lebensunterhalt während der

ersten Wochen nach der Entlassung zu sichern, lässt sich nämlich kein genauer

Zeithorizont ableiten, bis wann das Pekulium zu verbrauchen ist. Dies ist denn

auch abstrakt betrachtet gar nicht möglich, weil die Dauer des Verzehrs des Pekuliums

massgeblich von dessen Höhe abhängig ist. Nach der sozialhilferechtlichen Zielsetzung,

die finanzielle Eigenverantwortung einer unterstützten Person zu stärken (vgl. E. 4.1),

macht es wenig Sinn, das während des Strafvollzugs angesparte Kapital nach der

Entlassung vollständig – das heisst ohne Belassung eines

Vermögensfreibetrags – für den Lebensunterhalt aufzubrauchen. Erfolgt wie

vorliegend eine kostenintensive Betreuung des entlassenen Gefangenen in einer

Institution, so ist die finanzielle Grundlage innert kürzester Zeit erschöpft.

Die unterstützte Person verfügt in einer solchen Situation über keinen

finanziellen Handlungsspielraum mehr. Selbst eine minimale finanzielle Basis

für eine nachhaltige Eingliederung fehlt.

4.3 Dem Zweck,

das während des Strafvollzugs angesparte Kapital für eine gewisse Zeit zu

erhalten, dient auch der besondere Schutz des Guthabens aus dem

Verdienstanteil. Dieses sowie die auf Rechnung des Guthabens ausbezahlten

Beträge dürfen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse

einbezogen werden. Jede Abtretung oder Verpfändung des Guthabens aus

Verdienstanteil ist nichtig (Art. 378 Abs. 2 StGB bzw. gleich

bleibend Art. 83 Abs. 2 Sätze 3 und 4 nStGB; BGE 106 IV 378 E. 2;

Meier/Weilenmann, Art. 378 N. 4 f.).

4.4 Art. 378

Abs. 1 StGB schreibt nicht zwingend die Auszahlung des angesparten Guthabens

an den entlassenen Gefangenen vor. Die Anstaltsleitung kann "nach freiem

Ermessen" den Betrag ganz oder teilweise auch Dritten zu sachgemässer

Verwendung für den Entlassenen auszahlen (vgl. E. 3.1), wobei die

Hausordnung für die Gefängnisse diese Auszahlungsmöglichkeit auf den Betrag auf

dem Sperrkonto und – hinsichtlich Auszahlungsempfänger – auf

den Vormund oder auf die Schutzaufsicht (im Zusammenhang mit einer bedingten

Entlassung; Art. 38 Ziff. 2 StGB) einschränkt (§ 27 Abs. 1

HausO; vgl. E. 3.2). Im vorliegenden Fall deutet die Überlassung des

gesamten Kapitals an C darauf hin, dass damit das Ziel verbunden war, ihm einen

bescheidenen finanziellen Freiraum zuzugestehen.

4.5 Es liesse

sich fragen, ob der Vermögensfreibetrag nur dem Anteil des Kapitals, welcher

dem Sperrkonto gutgeschrieben wurde, zu gewähren ist, während der Anteil auf

dem Freikonto vollständig für den Lebensunterhalt nach der Entlassung

einzusetzen ist. Da diese Frage die Höhe der Kostengutsprache beeinflusst, kann

sie nicht – wie vom Bezirksrat (E. 3.5) – offen gelassen werden.

Gegen eine solche differenzierende Betrachtungsweise spricht zunächst der

Umstand, dass die Anstaltsleitung bei der Entlassung über den Gesamtbetrag

zu entscheiden hat (vgl. Art. 378 Abs. 2 StGB). Ausserdem ist der

Schlusssaldo auf dem Freikonto vom Ausgabenverhalten des Gefangenen abhängig:

Wer während des Strafvollzugs sparsam lebt und wenig für den persönlichen

Bedarf ausgibt, verfügt bei der Entlassung über ein grösseres Guthaben auf dem

Freikonto. Könnte dieses Kapital nicht wie dasjenige auf dem Sperrkonto vom

Vermögensfreibetrag profitieren, bestünde kein Anreiz, sich mit einer sparsamen

Lebensweise einen grösseren finanziellen Spielraum im Zeitpunkt der Entlassung

zu sichern. Deshalb muss der nach Abzug der laufenden Ausgaben verbleibende

Anteil auf dem Freikonto gleichermassen als Vermögen im sozialhilferechtlichen

Sinn verstanden werden wie das Kapital auf dem Sperrkonto.

5.

Ist das gesamte Pekulium als Vermögen zu qualifizieren, so

ist folglich eine Kostengutsprache zu erteilen. Weil die Höhe der Gutsprache

ohne weiteres festgesetzt werden kann (vgl. die Berechnung in E. 2.4 1.

Absatz), entscheidet das Verwaltungsgericht selber (vgl. § 64 Abs. 1

VRG). Das Kostengutsprachegesuch des Beschwerdeführers für den Monat Dezember

2003 wird im Umfang von Fr. 1'190.- gutgeheissen. Die Beschwerde

ist demnach teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Grundsatz

vollständig und betragsmässig zu über 90 %, weshalb es sich rechtfertigt,

die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch

auf eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren, weil die

rechtlich bislang nicht geklärte Frage den Beizug eines Rechtsanwalts

rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen

sich Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich

vom 23. März 2006, der Entscheid der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 24. Mai

2005 und Ziff. 1 des Entscheids der Einzelfallkommission vom 9. Dezember

2003 werden aufgehoben.

Das Kostengutsprachegesuch des Beschwerdeführers für den Monat Dezember 2003

wird im Umfang von Fr. 1'190.- gutgeheissen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren gesamthaft eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Mitteilung

an …