VB.2006.00196
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00196
21. Juli 2006Deutsch14 min
(URT.2006.9422)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00196
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.07.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.09.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bewilligungspflicht für Weihnachtsbeleuchtung an Einfamilienhaus.
Begriff der bewilligungspflichtigen Baute nach Bundesrecht und kantonalem Recht (Art. 22 RPG, § 309 PBG). Die in § 309 Abs. 3 PBG vorgesehenen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht tragen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismässigkeit von Eigentumsbeschränkungen Rechnung, welches es verbietet, Bagatellvorhaben mit räumlich minimalen Auswirkungen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unerheblichen Störpotenzial einer präventiven Kontrolle zu unterwerfen.
Andererseits sind materielle Bauvorschriften auch dann einzuhalten, wenn keine Bewilligungspflicht besteht. Zur nachträglichen Durchsetzung der Einhaltung von Bauvorschriften steht dem Nachbarn ein Anspruch zu, dass sich die Behörde mit seinen Einwänden auseinandersetzt und einen rekursfähigen Entscheid trifft (E. 2.1).
Eine üppige beleuchtete Weihnachtsdekoration kann zwar in mehrerlei Hinsicht (Einordnung, Immissionsschutz, Verkehrssicherheit) baurechtliche Probleme mit sich bringen. Indes sind solche Anlagen nicht einer Bewilligungspflicht und somit einer präventiven Kontrolle zu unterstellen. Eine solche Bewilligungspflicht wäre schon aus praktischen Gründen (von Jahr zu Jahr unterschiedliches Ausmass und Variationen der Dekorationen) nicht dürchführbar.
Eine nachträgliche Überprüfung solcher Anlagen ist möglich und auch erforderlich. Die örtliche Baubehörde konnte sich deshalb nicht darauf beschränken, die Bewilligungspflicht zu verneinen, sondern hatte, in einer rekursfähigen Verfügung darüber zu befinden, ob die Dekoration den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften genügt (E. 2.3).
Teilweise Gutheissung (VB.2006.00196): Rückweisung an Vorinstanz zum Erlass einer rekursfähigen Verfügung betreffend Vereinbarkeit der Weihnachtsdekoration mit den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften (E. 2.4). Nichteintreten (VB.2006.00197).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BELEUCHTUNG
BEWILLIGUNGSPFLICHT
DURCHSETZUNG
IMMISSIONEN
KONTROLLE
NACHTRÄGLICH
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEIHNACHTSDEKORATION
Rechtsnormen:
§ 1 BauVV
§ 2 Abs. II BauVV
§ 309 PBG
§ 309 Abs. I PBG
§ 309 Abs. III PBG
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 56 S. 15
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A als Eigentümer der Liegenschaft L-Strasse in Uitikon
pflegt jeweils zur Adventszeit die strassenzugewandte Fassade seines
Einfamilienhauses sowie Dachkante und Vorgarten üppig mit Leuchtgirlanden und
elektrisch beleuchteten weihnachtlichen Sujets, wie Himmelskörpern, Schnee- und
Weihnachtsmännern, Schafen mit Hirten, Rentieren und dergleichen zu dekorieren.
Am 25. Mai 2005 reichte er für die Erstellung und den Betrieb dieser
Installation vom 1. Advent bis zum Dreikönigstag (6. Januar), jeweils von
06.00 bis 08.00 Uhr und von 18.00 bis 01.00, ein Bewilligungsgesuch ein.
Am 20. September 2005 gelangten die Nachbarn C und D,
welche sich durch den weihnachtlichen Lichtersegen gestört fühlten, ebenfalls
an den Gemeinderat und machten geltend, dass die Installation sowie die
Parkplätze, welche für Schaulustige jeweils angelegt würden,
bewilligungspflichtig seien, dass die Beleuchtung unzulässige Lichtimmissionen
bewirke und dass das Baubewilligungsverfahren innerhalb der gesetzlichen
Fristen durchzuführen sei.
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2005 stellte der
Gemeinderat Uitikon hierauf fest, dass die temporäre, private
Weihnachtsbeleuchtung an der L-Strasse keiner baurechtlichen Bewilligung
bedürfe.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss gelangten C und D mit Rekurs vom
7.
November 2005 an die Baurekurskommission I, welche das Rechtsmittel am
24.
März 2006 gut hiess. Sie hob den angefochtenen Beschluss auf und lud
den Gemeinderat ein, A zur Einreichung eines Baugesuchs aufzufordern und ein
Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
III.
Mit Beschwerde vom 27. April 2006 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Kosten des Rekursverfahrens den Nachbarrekurrenten
aufzuerlegen. Des Weiteren wurde beantragt, die Beschwerdeantwort sei dem
Beschwerdeführer zur Stellungnahme, eventualiter zur Einsichtnahme zuzustellen;
überdies sei ein Augenschein durchzuführen.
Die nämlichen Anträge stellte mit Beschwerde vom 27. April
2006.
auch die Gemeinde Uitikon.
Die Vorinstanz schloss am 30. Mai 2006 auf Abweisung
beider Beschwerden. Die Beschwerdegegnerschaft liess am 3. Juli 2006
beantragen, auf die Beschwerde der Gemeinde nicht einzutreten, eventuell sie
abzuweisen, sowie diejenige des privaten Beschwerdeführers abzuweisen, je unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I erhobenen Beschwerden
zuständig. Da beide Beschwerden den nämlichen Sachverhalt betreffen, sind sie
zweckmässigerweise zu vereinigen.
1.2
Der zur
Einreichung eines Baugesuchs für die Weihnachtsdekoration verpflichtete
Grundeigentümer ist durch den Rekursentscheid offenkundig beschwert und damit
gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Die
Gemeinde ist nach § 21 lit. b VRG zur Beschwerde berechtigt zur
Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen. Solche sind bei der
Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Baubewilligungspflicht besteht, in
der Regel nicht betroffen (VGr, 27. August 2003, VB.2003.00170; vgl. zum
früheren Recht RB 1985 Nr. 11). Die baurechtliche Bewilligungspflicht
ist durch Bundesrecht und kantonales Recht geregelt und es steht der Gemeinde
beim Entscheid darüber keine Ermessensfreiheit zu. Sie betrifft direkt auch
keine kommunalen Aufgaben und Interessen. Auf die von der Gemeinde erhobene
Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
1.4
Da für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, wo es einzig um die Frage der
Bewilligungspflicht der Weihnachtsdekorationen geht, die Sachverhaltsabklärung letztlich
keine Rolle spielt, erübrigt sich auch ein verwaltungsgerichtlicher
Augenschein.
1.5
Es ist
grundsätzlich Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue
Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert. Hält eine beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme von ihrer Seite zu einer zur Kenntnisnahme
zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so hat sie diese unverzüglich zu
beantragen bzw. einzureichen, andernfalls davon auszugehen ist, dass sie auf
ihr Replikrecht verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3). Wird indessen – wie
vorliegend – eine Replikmöglichkeit schon in der Beschwerdeschrift beantragt,
können die Beschwerdeführenden noch gar nicht beurteilen, ob aus ihrer Sicht
eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegnerschaft oder der kantonalen
bzw. kommunalen Instanzen erforderlich sein wird. Ein derartiger Antrag ist
verfrüht. Sofern die Vernehmlassungen keine neuen rechtserheblichen Vorbringen
enthalten, wird mit deren Zustellung zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführenden
dem Hauptanliegen des beschwerdeführerischen Verfahrensantrags Rechnung
getragen (BGr, 11. April 2006,1P.827/2005, E. 2.2 f., www.bger.ch).
Demzufolge kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels verzichtet werden.
2.
2.1
Von
Bundesrechts wegen erstreckt sich die baurechtliche Bewilligungspflicht gemäss Art. 22
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) auf mindestens
"jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die
in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die
Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den
Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen"; dazu gehören nach der bundesgerichtlichen Praxis auch
Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet
werden (BGE 123 II 256 E. 3). Entscheidend ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts, ob mit der fraglichen baulichen Massnahme nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse
der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120
Ib 379 E. 3c). Dabei ist es möglich, dass gewisse Vorhaben weniger wegen
ihrer konstruktiven Anlage als vielmehr wegen deren Betrieb
baubewilligungspflichtig sind (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 288).
Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen
Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst
werden. § 309 Abs. 1 PBG stellt auf Gesetzesstufe einen detaillierten
Katalog bewilligungspflichtiger baulicher Massnahmen auf, wozu gemäss lit. d
insbesondere auch Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen gehören. Ausstattungen
sind gemäss § 3 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977
(ABauV) Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen, wie Spielplätze, Ruheplätze,
Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze und innere Zufahrten. Ausrüstungen sind gemäss
§ 4 ABauV technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der
Benützung oder der Sicherheit dienen. § 1 der Bauverfahrensverordnung vom
3.
Dezember 1997 (BauVV) nimmt bestimmte Tatbestände ausdrücklich von der
Bewilligungspflicht aus, so beispielsweise Baubaracken, Bauinstallationen und
Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der
Bauausführung (lit. c), nach aussen nicht in Erscheinung tretende
Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-,
Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre,
Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion (lit. g),
Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0,8 m überschreiten (lit. i)
oder (ausserhalb von Kernzonen und geschützten Ortsbildern oder Landschaften)
Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, soweit sie 35 m2 nicht
überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens
10.
cm überragende Fläche bilden. Diese in § 309 Abs. 3 PBG
vorgesehenen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht tragen dem
verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismässigkeit von
Eigentumsbeschränkungen Rechnung, welches es verbietet, Bagatellvorhaben mit
räumlich minimalen Auswirkungen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unerheblichem
Störpotenzial einer präventiven Kontrolle zu unterwerfen (Hänni, S. 308).
Andererseits hält § 2 Abs. 2 BauVV ausdrücklich den Grundsatz fest,
dass die materiellen Bauvorschriften auch dann einzuhalten sind, wenn keine
Bewilligungspflicht besteht. Ist ein Vorhaben von der Bewilligungspflicht
befreit, kann die Einhaltung der Bauvorschriften auch nachträglich noch
durchgesetzt werden und einem Nachbar, der von einer baulichen Massnahme
betroffen ist und rechtliche Mängel geltend macht, steht ein Anspruch zu, dass
sich die Behörde mit seinen Einwänden auseinandersetzt und einen rekursfähigen
Entscheid trifft (RB 1986 Nr. 105).
2.2
Die
Baurekurskommission hat ausgehend von diesen Grundsätzen erwogen, dass der
während der Adventszeit üblicherweise an Hausfassaden angebrachte Leuchtschmuck
zum kulturbedingten Erscheinungsbild gehöre und einordnungsmässig deshalb
prinzipiell als unproblematisch einzustufen sei; zudem sei die Leuchtkraft auch
nicht so stark, dass ein Verstoss gegen Immissionsvorschriften zu befürchten
sei. Bei aussergewöhnlich grossen oder hellen Installationen sei dieses Potenzial
dagegen vorhanden, und ein Baubewilligungsverfahren dränge sich insbesondere
dann auf, wenn Anzeichen dafür vorhanden seien, dass Nachbarn davon mehr als
geringfügig betroffen sein könnten. Von der umstrittenen Installation würden
mehrere, teils hohe Bäume sowie einige Sträucher ummantelt und von leuchtenden
Sternen und Monden gekrönt. Im Gartenbereich stünden mehr als 10 von innen beleuchtete
Figuren in verschiedener Grösse, darunter Schnee- und Weihnachtsmänner sowie
Schafe mit einem Hirten. Die Garageneinfahrt werde flankiert von einem aus
Leuchtketten geformten Rentier und einem ebensolchen Pferdegespann. Das
Garagentor werde von einem Vorhang aus Leuchtgirlanden abgedeckt und darüber
prange ein leuchtender blauer Stern. An der Hausfassade träten eine
Schneeflocke von über einem halben Meter Durchmesser, ein Stern mit
Kometenschweif und eine von Tannenzweigen umrahmte Glocke markant in
Erscheinung. Aufs Dach führe eine von Leuchtketten erhellte Leiter. Vom
Dachvorsprung hänge ein ca. 1 m langer Teppich aus Leuchtgirlanden und die
Dachkante werde durchgehend mit Glühbirnen geschmückt. Auf dem Dach befinde
sich ein Weihnachtsmann auf einem Rentiergespann, welches sich vom Schlitten
bis zum vordersten der neun Rentiere über fast die ganze Länge des Haupthauses
erstrecke. Auf dem Garagendach stünden drei weitere Tiere und ein
Weihnachtsbaum. Dieser Anlage, die nach angaben des Betreibers abends bis um
23.00
Uhr und morgens ab 06.00 Uhr in Betrieb sei, komme ein erhebliches
Immissionspotenzial zu; eine Verletzung der umweltrechtlichen Vorschriften
betreffend schädliche oder lästige Lichteinwirkungen (Art. 7 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
1983.
über den Umweltschutz; USG) könne nicht ausgeschlossen werden, was zur
Bewilligungspflicht führe, und zwar umso mehr, als die direkt betroffenen
Anstösser ein Baubewilligungsverfahren verlangten. Zudem ziehe die offenbar
landesweit bekannte Anlage regelmässig einen nicht zu vernachlässigenden
Besucherverkehr an, womit sich die Prüfung weiterer baurechtlicher Fragen aufdränge.
2.3
Diesen
Erwägungen bezüglich der Bewilligungspflicht – auf Abweichungen im Sachverhalt
kommt es hier letztlich nicht an – ist insoweit beizupflichten, als eine solche
Weihnachtsbeleuchtung baurechtliche Probleme mit sich bringen kann. So kann sie
je nach der Qualität der baulichen und landschaftlichen Umgebung gegen § 238
PBG betreffend die Einordnung verstossen und ihre Lichtwirkung kann gegen den
Grundsatz der vorsorglichen Immissionsbegrenzung verstossen (Art. 11 Abs. 2
USG) oder gar schädlich oder lästig sein (Art. 11 Abs. 3 USG); dabei
ist nicht nur an den Schutz der Menschen, sondern insbesondere auch an
nachtaktive Tiere zu denken, deren Lebensraum durch Kunstlicht beeinträchtigt
werden kann (vgl. BUWAL, Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen, Bern
2005, S. 17 ff.). Sodann ist, worauf die Vorinstanz zutreffend
hinweist, auch § 240 PBG über die Verkehrssicherheit zu beachten.
Hingegen geht die Baurekurskommission zu weit, wenn sie aus
diesen und weiteren sich im Zusammenhang mit dieser Weihnachtsbeleuchtung
möglicherweise stellenden baurechtlichen Fragen den Schluss zieht, solche
Anlagen seien einer Bewilligungspflicht, das heisst einer präventiven Kontrolle
zu unterwerfen. Anders als bei der vom Bundesgericht in BGE 123 II 256
beurteilten Beleuchtung der Pilatusgipfel "Esel" und
"Oberhaupt" sind mit einer während der Adventszeit betriebenen
Weihnachtsbeleuchtung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine so wichtigen
räumlichen Folgen verbunden, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der
Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Das kantonale Recht nimmt denn
auch befristete Vorhaben, wie beispielsweise Baubaracken, Bauinstallationen und
Baureklametafeln, ausdrücklich von der Bewilligungspflicht aus; ebenso bis zu
einer bestimmten Grösse Anlagen zur Nutzung der Solarenergie, welche einordnungsmässig
und durch Spiegelungen auch hinsichtlich der Lichteinwirkungen ähnliche Fragen
aufwerfen können, wie die hier in Frage stehende Weihnachtsdekoration. Zudem
sind die praktischen Fragen zu bedenken, welche eine Bewilligungspflicht mit
sich brächte: Solche Dekorationen werden gewöhnlich nicht jedes Jahr auf
gleiche Weise angebracht; die Bewilligung müsste also gleichsam den Rahmen
umschreiben, in dem sich die weihnachtliche Dekorationslust mit Girlanden,
Himmelskörpern, Hirten, Schafen, Rentieren, Weihnachtsmännern und dergleichen
zahlen-, grössen- und flächenmässig sowie bezüglich Lichtstärke entfalten darf,
was mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Sodann lässt sich kaum eine
praktikable Abgrenzung finden zwischen landesüblichen Dekorationen und solchen,
die auf Grund ihrer besonderen Reichhaltigkeit, Lichtstärke oder
Scheusslichkeit einer Baubewilligung bedürfen. Jedenfalls lässt sich dazu
nicht auf die Anzahl Kläuse pro Grundstück abstellen, die bekanntermassen
Schwankungen unterworfen ist.
Eine vor den erwähnten praktischen Schwierigkeiten stehende
präventive Kontrolle ist denn auch nicht erforderlich und auch aus diesem Grund
unverhältnismässig. Wenn von den unzähligen landauf landab installierten
Weihnachtsdekorationen auf Grund ihres Ausmasses eine einzige zu baurechtlichen
Anständen führt, so genügt es ohne weiteres, wenn die baupolizeiliche
Überprüfung dann ansetzt, wenn es zu konkreten Anständen kommt, wie hier zu
Klagen eines Nachbarn oder Störungen der Verkehrssicherheit. Eine solche
nachträgliche Überprüfung ist, wie das Verwaltungsgericht in RB 1986 Nr. 105
festgehalten hat, nicht nur möglich, sondern auch erforderlich. Die örtliche
Baubehörde konnte sich deshalb nicht darauf beschränken, die
Bewilligungspflicht zu verneinen, sondern hatte, nachdem die Nachbarn
verschiedene Mängel geltend gemacht hatten, in einer rekursfähigen Verfügung
darüber zu befinden, ob die Dekoration den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen
Vorschriften genügt. Dieser Aufgabe ist der Gemeinderat Uitikon bisher nicht
nachgekommen.
2.4
Gegenstand
des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens kann bilden, was Thema der erstinstanzlichen
Verfügung war oder aufgrund der Parteianträge hätte sein sollen. Der Gemeinderat
Uitikon hat zwar lediglich einen Feststellungsentscheid über die Bewilligungspflicht
der umstrittenen Weihnachtsdekoration getroffen; nachdem ihm aber neben dem
Baugesuch des Grundeigentümers auch das Schreiben der Nachbarn vom 20. September
2005.
vorlag, worin unter anderem mangelnde Einordnung der geplanten
Installation und unzulässige Immissionen gerügt worden waren, hätte er zu
diesen Fragen Stellung nehmen müssen, und umfasst der Streitgegenstand somit
auch diese Fragen. Die Beschwerde VB.2006.00196 ist deshalb im Sinne der
Erwägungen insoweit gutzuheissen, als die Rekurskommission den Beschluss des
Gemeinderates vom 3. Oktober 2005 aufgehoben und ihn zur Durchführung
eines Baubewilligungsverfahrens eingeladen hat. Gleichzeitig sind jedoch die
Akten an den Gemeinderat Uitikon zurückzuweisen, der in einer rekursfähigen
Verfügung über die Vereinbarkeit der Weihnachtsdekoration in dem für
Weihnachten 2005 beanspruchten Umfang mit den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen
Vorschriften zu befinden haben wird. Das rechtliche Interesse an einer solchen Feststellung
ist im Hinblick auf zu erwartende künftige Weihnachtsdekorationen des
Beschwerdeführers, als gegeben zu erachten (vgl. RB 1998 Nr. 41, E. 2b).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich,
die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens je zu einem Drittel dem
privaten Beschwerdeführer und der Gemeinde Uitikon sowie zu je einem Sechstel
der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Da keine der Parteien mehrheitlich obsiegt, sind
weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren Umtriebsentschädigungen
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1.
Die
Beschwerden VB.2006.00196 und VB.2006.00197 werden vereinigt;
2.
Auf die
Beschwerde VB.2006.00197 wird nicht eingetreten;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde VB.2006.00196 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der
Rekursentscheid vom 24. März 2006 wird aufgehoben und die Akten werden zur
Überprüfung der Vereinbarkeit der Weihnachtsdekoration in dem für Weihnachten
2005.
beanspruchten Umfang mit den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen
Vorschriften an den Gemeinderat Uitikon zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden je zu einem Drittel dem
privaten Beschwerdeführer und der Gemeinde Uitikon sowie zu je einem Sechstel
der Beschwerdegegnerschaft auferlegt, unter solidarischer Haftung letzterer für
einen Drittel.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung
an …