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Entscheid

VB.2006.00196

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00196

21. Juli 2006Deutsch14 min

(URT.2006.9422)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A als Eigentümer der Liegenschaft L-Strasse in Uitikon

pflegt jeweils zur Adventszeit die strassenzugewandte Fassade seines

Einfamilienhauses sowie Dachkante und Vorgarten üppig mit Leuchtgirlanden und

elektrisch beleuchteten weihnachtlichen Sujets, wie Himmelskörpern, Schnee- und

Weihnachtsmännern, Schafen mit Hirten, Rentieren und dergleichen zu dekorieren.

Am 25. Mai 2005 reichte er für die Erstellung und den Betrieb dieser

Installation vom 1. Advent bis zum Dreikönigstag (6. Januar), jeweils von

06.00 bis 08.00 Uhr und von 18.00 bis 01.00, ein Bewilligungsgesuch ein.

Am 20. September 2005 gelangten die Nachbarn C und D,

welche sich durch den weihnachtlichen Lichtersegen gestört fühlten, ebenfalls

an den Gemeinderat und machten geltend, dass die Installation sowie die

Parkplätze, welche für Schaulustige jeweils angelegt würden,

bewilligungspflichtig seien, dass die Beleuchtung unzulässige Lichtimmissionen

bewirke und dass das Baubewilligungsverfahren innerhalb der gesetzlichen

Fristen durchzuführen sei.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2005 stellte der

Gemeinderat Uitikon hierauf fest, dass die temporäre, private

Weihnachtsbeleuchtung an der L-Strasse keiner baurechtlichen Bewilligung

bedürfe.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss gelangten C und D mit Rekurs vom

7.

November 2005 an die Baurekurskommission I, welche das Rechtsmittel am

24.

März 2006 gut hiess. Sie hob den angefochtenen Beschluss auf und lud

den Gemeinderat ein, A zur Einreichung eines Baugesuchs aufzufordern und ein

Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

III.

Mit Beschwerde vom 27. April 2006 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten und

Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Kosten des Rekursverfahrens den Nachbarrekurrenten

aufzuerlegen. Des Weiteren wurde beantragt, die Beschwerdeantwort sei dem

Beschwerdeführer zur Stellungnahme, eventualiter zur Einsichtnahme zuzustellen;

überdies sei ein Augenschein durchzuführen.

Die nämlichen Anträge stellte mit Beschwerde vom 27. April

2006.

auch die Gemeinde Uitikon.

Die Vorinstanz schloss am 30. Mai 2006 auf Abweisung

beider Beschwerden. Die Beschwerdegegnerschaft liess am 3. Juli 2006

beantragen, auf die Beschwerde der Gemeinde nicht einzutreten, eventuell sie

abzuweisen, sowie diejenige des privaten Beschwerdeführers abzuweisen, je unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I erhobenen Beschwerden

zuständig. Da beide Beschwerden den nämlichen Sachverhalt betreffen, sind sie

zweckmässigerweise zu vereinigen.

1.2

Der zur

Einreichung eines Baugesuchs für die Weihnachtsdekoration verpflichtete

Grundeigentümer ist durch den Rekursentscheid offenkundig beschwert und damit

gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die

Gemeinde ist nach § 21 lit. b VRG zur Beschwerde berechtigt zur

Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen. Solche sind bei der

Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Baubewilligungspflicht besteht, in

der Regel nicht betroffen (VGr, 27. August 2003, VB.2003.00170; vgl. zum

früheren Recht RB 1985 Nr. 11). Die baurechtliche Bewilligungspflicht

ist durch Bundesrecht und kantonales Recht geregelt und es steht der Gemeinde

beim Entscheid darüber keine Ermessensfreiheit zu. Sie betrifft direkt auch

keine kommunalen Aufgaben und Interessen. Auf die von der Gemeinde erhobene

Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

1.4

Da für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, wo es einzig um die Frage der

Bewilligungspflicht der Weihnachtsdekorationen geht, die Sachverhaltsabklärung letztlich

keine Rolle spielt, erübrigt sich auch ein verwaltungsgerichtlicher

Augenschein.

1.5

Es ist

grundsätzlich Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue

Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert. Hält eine beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme von ihrer Seite zu einer zur Kenntnisnahme

zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so hat sie diese unverzüglich zu

beantragen bzw. einzureichen, andernfalls davon auszugehen ist, dass sie auf

ihr Replikrecht verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3). Wird indessen – wie

vorliegend – eine Replikmöglichkeit schon in der Beschwerdeschrift beantragt,

können die Beschwerdeführenden noch gar nicht beurteilen, ob aus ihrer Sicht

eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegnerschaft oder der kantonalen

bzw. kommunalen Instanzen erforderlich sein wird. Ein derartiger Antrag ist

verfrüht. Sofern die Vernehmlassungen keine neuen rechtserheblichen Vorbringen

enthalten, wird mit deren Zustellung zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführenden

dem Hauptanliegen des beschwerdeführerischen Verfahrensantrags Rechnung

getragen (BGr, 11. April 2006,1P.827/2005, E. 2.2 f., www.bger.ch).

Demzufolge kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Durchführung eines

zweiten Schriftenwechsels verzichtet werden.

2.

2.1

Von

Bundesrechts wegen erstreckt sich die baurechtliche Bewilligungspflicht gemäss Art. 22

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) auf mindestens

"jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die

in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die

Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den

Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt

beeinträchtigen"; dazu gehören nach der bundesgerichtlichen Praxis auch

Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet

werden (BGE 123 II 256 E. 3). Entscheidend ist nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts, ob mit der fraglichen baulichen Massnahme nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse

der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120

Ib 379 E. 3c). Dabei ist es möglich, dass gewisse Vorhaben weniger wegen

ihrer konstruktiven Anlage als vielmehr wegen deren Betrieb

baubewilligungspflichtig sind (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 288).

Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen

Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst

werden. § 309 Abs. 1 PBG stellt auf Gesetzesstufe einen detaillierten

Katalog bewilligungspflichtiger baulicher Massnahmen auf, wozu gemäss lit. d

insbesondere auch Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen gehören. Ausstattungen

sind gemäss § 3 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977

(ABauV) Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen, wie Spielplätze, Ruheplätze,

Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze und innere Zufahrten. Ausrüstungen sind gemäss

§ 4 ABauV technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der

Benützung oder der Sicherheit dienen. § 1 der Bauverfahrensverordnung vom

3.

Dezember 1997 (BauVV) nimmt bestimmte Tatbestände ausdrücklich von der

Bewilligungspflicht aus, so beispielsweise Baubaracken, Bauinstallationen und

Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der

Bauausführung (lit. c), nach aussen nicht in Erscheinung tretende

Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-,

Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre,

Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion (lit. g),

Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0,8 m überschreiten (lit. i)

oder (ausserhalb von Kernzonen und geschützten Ortsbildern oder Landschaften)

Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, soweit sie 35 m2 nicht

überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens

10.

cm überragende Fläche bilden. Diese in § 309 Abs. 3 PBG

vorgesehenen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht tragen dem

verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismässigkeit von

Eigentumsbeschränkungen Rechnung, welches es verbietet, Bagatellvorhaben mit

räumlich minimalen Auswirkungen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unerheblichem

Störpotenzial einer präventiven Kontrolle zu unterwerfen (Hänni, S. 308).

Andererseits hält § 2 Abs. 2 BauVV ausdrücklich den Grundsatz fest,

dass die materiellen Bauvorschriften auch dann einzuhalten sind, wenn keine

Bewilligungspflicht besteht. Ist ein Vorhaben von der Bewilligungspflicht

befreit, kann die Einhaltung der Bauvorschriften auch nachträglich noch

durchgesetzt werden und einem Nachbar, der von einer baulichen Massnahme

betroffen ist und rechtliche Mängel geltend macht, steht ein Anspruch zu, dass

sich die Behörde mit seinen Einwänden auseinandersetzt und einen rekursfähigen

Entscheid trifft (RB 1986 Nr. 105).

2.2

Die

Baurekurskommission hat ausgehend von diesen Grundsätzen erwogen, dass der

während der Adventszeit üblicherweise an Hausfassaden angebrachte Leuchtschmuck

zum kulturbedingten Erscheinungsbild gehöre und einordnungsmässig deshalb

prinzipiell als unproblematisch einzustufen sei; zudem sei die Leuchtkraft auch

nicht so stark, dass ein Verstoss gegen Immissionsvorschriften zu befürchten

sei. Bei aussergewöhnlich grossen oder hellen Installationen sei dieses Potenzial

dagegen vorhanden, und ein Baubewilligungsverfahren dränge sich insbesondere

dann auf, wenn Anzeichen dafür vorhanden seien, dass Nachbarn davon mehr als

geringfügig betroffen sein könnten. Von der umstrittenen Installation würden

mehrere, teils hohe Bäume sowie einige Sträucher ummantelt und von leuchtenden

Sternen und Monden gekrönt. Im Gartenbereich stünden mehr als 10 von innen beleuchtete

Figuren in verschiedener Grösse, darunter Schnee- und Weihnachtsmänner sowie

Schafe mit einem Hirten. Die Garageneinfahrt werde flankiert von einem aus

Leuchtketten geformten Rentier und einem ebensolchen Pferdegespann. Das

Garagentor werde von einem Vorhang aus Leuchtgirlanden abgedeckt und darüber

prange ein leuchtender blauer Stern. An der Hausfassade träten eine

Schneeflocke von über einem halben Meter Durchmesser, ein Stern mit

Kometenschweif und eine von Tannenzweigen umrahmte Glocke markant in

Erscheinung. Aufs Dach führe eine von Leuchtketten erhellte Leiter. Vom

Dachvorsprung hänge ein ca. 1 m langer Teppich aus Leuchtgirlanden und die

Dachkante werde durchgehend mit Glühbirnen geschmückt. Auf dem Dach befinde

sich ein Weihnachtsmann auf einem Rentiergespann, welches sich vom Schlitten

bis zum vordersten der neun Rentiere über fast die ganze Länge des Haupthauses

erstrecke. Auf dem Garagendach stünden drei weitere Tiere und ein

Weihnachtsbaum. Dieser Anlage, die nach angaben des Betreibers abends bis um

23.00

Uhr und morgens ab 06.00 Uhr in Betrieb sei, komme ein erhebliches

Immissionspotenzial zu; eine Verletzung der umweltrechtlichen Vorschriften

betreffend schädliche oder lästige Lichteinwirkungen (Art. 7 Abs. 1

und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober

1983.

über den Umweltschutz; USG) könne nicht ausgeschlossen werden, was zur

Bewilligungspflicht führe, und zwar umso mehr, als die direkt betroffenen

Anstösser ein Baubewilligungsverfahren verlangten. Zudem ziehe die offenbar

landesweit bekannte Anlage regelmässig einen nicht zu vernachlässigenden

Besucherverkehr an, womit sich die Prüfung weiterer baurechtlicher Fragen aufdränge.

2.3

Diesen

Erwägungen bezüglich der Bewilligungspflicht – auf Abweichungen im Sachverhalt

kommt es hier letztlich nicht an – ist insoweit beizupflichten, als eine solche

Weihnachtsbeleuchtung baurechtliche Probleme mit sich bringen kann. So kann sie

je nach der Qualität der baulichen und landschaftlichen Umgebung gegen § 238

PBG betreffend die Einordnung verstossen und ihre Lichtwirkung kann gegen den

Grundsatz der vorsorglichen Immissionsbegrenzung verstossen (Art. 11 Abs. 2

USG) oder gar schädlich oder lästig sein (Art. 11 Abs. 3 USG); dabei

ist nicht nur an den Schutz der Menschen, sondern insbesondere auch an

nachtaktive Tiere zu denken, deren Lebensraum durch Kunstlicht beeinträchtigt

werden kann (vgl. BUWAL, Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen, Bern

2005, S. 17 ff.). Sodann ist, worauf die Vorinstanz zutreffend

hinweist, auch § 240 PBG über die Verkehrssicherheit zu beachten.

Hingegen geht die Baurekurskommission zu weit, wenn sie aus

diesen und weiteren sich im Zusammenhang mit dieser Weihnachtsbeleuchtung

möglicherweise stellenden baurechtlichen Fragen den Schluss zieht, solche

Anlagen seien einer Bewilligungspflicht, das heisst einer präventiven Kontrolle

zu unterwerfen. Anders als bei der vom Bundesgericht in BGE 123 II 256

beurteilten Beleuchtung der Pilatusgipfel "Esel" und

"Oberhaupt" sind mit einer während der Adventszeit betriebenen

Weihnachtsbeleuchtung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine so wichtigen

räumlichen Folgen verbunden, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der

Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Das kantonale Recht nimmt denn

auch befristete Vorhaben, wie beispielsweise Baubaracken, Bauinstallationen und

Baureklametafeln, ausdrücklich von der Bewilligungspflicht aus; ebenso bis zu

einer bestimmten Grösse Anlagen zur Nutzung der Solarenergie, welche einordnungsmässig

und durch Spiegelungen auch hinsichtlich der Lichteinwirkungen ähnliche Fragen

aufwerfen können, wie die hier in Frage stehende Weihnachtsdekoration. Zudem

sind die praktischen Fragen zu bedenken, welche eine Bewilligungspflicht mit

sich brächte: Solche Dekorationen werden gewöhnlich nicht jedes Jahr auf

gleiche Weise angebracht; die Bewilligung müsste also gleichsam den Rahmen

umschreiben, in dem sich die weihnachtliche Dekorationslust mit Girlanden,

Himmelskörpern, Hirten, Schafen, Rentieren, Weihnachtsmännern und dergleichen

zahlen-, grössen- und flächenmässig sowie bezüglich Lichtstärke entfalten darf,

was mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Sodann lässt sich kaum eine

praktikable Abgrenzung finden zwischen landesüblichen Dekorationen und solchen,

die auf Grund ihrer besonderen Reichhaltigkeit, Lichtstärke oder

Scheusslichkeit einer Baubewilligung bedürfen. Jedenfalls lässt sich dazu

nicht auf die Anzahl Kläuse pro Grundstück abstellen, die bekanntermassen

Schwankungen unterworfen ist.

Eine vor den erwähnten praktischen Schwierigkeiten stehende

präventive Kontrolle ist denn auch nicht erforderlich und auch aus diesem Grund

unverhältnismässig. Wenn von den unzähligen landauf landab installierten

Weihnachtsdekorationen auf Grund ihres Ausmasses eine einzige zu baurechtlichen

Anständen führt, so genügt es ohne weiteres, wenn die baupolizeiliche

Überprüfung dann ansetzt, wenn es zu konkreten Anständen kommt, wie hier zu

Klagen eines Nachbarn oder Störungen der Verkehrssicherheit. Eine solche

nachträgliche Überprüfung ist, wie das Verwaltungsgericht in RB 1986 Nr. 105

festgehalten hat, nicht nur möglich, sondern auch erforderlich. Die örtliche

Baubehörde konnte sich deshalb nicht darauf beschränken, die

Bewilligungspflicht zu verneinen, sondern hatte, nachdem die Nachbarn

verschiedene Mängel geltend gemacht hatten, in einer rekursfähigen Verfügung

darüber zu befinden, ob die Dekoration den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen

Vorschriften genügt. Dieser Aufgabe ist der Gemeinderat Uitikon bisher nicht

nachgekommen.

2.4

Gegenstand

des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens kann bilden, was Thema der erstinstanzlichen

Verfügung war oder aufgrund der Parteianträge hätte sein sollen. Der Gemeinderat

Uitikon hat zwar lediglich einen Feststellungsentscheid über die Bewilligungspflicht

der umstrittenen Weihnachtsdekoration getroffen; nachdem ihm aber neben dem

Baugesuch des Grundeigentümers auch das Schreiben der Nachbarn vom 20. September

2005.

vorlag, worin unter anderem mangelnde Einordnung der geplanten

Installation und unzulässige Immissionen gerügt worden waren, hätte er zu

diesen Fragen Stellung nehmen müssen, und umfasst der Streitgegenstand somit

auch diese Fragen. Die Beschwerde VB.2006.00196 ist deshalb im Sinne der

Erwägungen insoweit gutzuheissen, als die Rekurskommission den Beschluss des

Gemeinderates vom 3. Oktober 2005 aufgehoben und ihn zur Durchführung

eines Baubewilligungsverfahrens eingeladen hat. Gleichzeitig sind jedoch die

Akten an den Gemeinderat Uitikon zurückzuweisen, der in einer rekursfähigen

Verfügung über die Vereinbarkeit der Weihnachtsdekoration in dem für

Weihnachten 2005 beanspruchten Umfang mit den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen

Vorschriften zu befinden haben wird. Das rechtliche Interesse an einer solchen Feststellung

ist im Hinblick auf zu erwartende künftige Weihnachtsdekorationen des

Beschwerdeführers, als gegeben zu erachten (vgl. RB 1998 Nr. 41, E. 2b).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich,

die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens je zu einem Drittel dem

privaten Beschwerdeführer und der Gemeinde Uitikon sowie zu je einem Sechstel

der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Da keine der Parteien mehrheitlich obsiegt, sind

weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren Umtriebsentschädigungen

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Die

Beschwerden VB.2006.00196 und VB.2006.00197 werden vereinigt;

2.

Auf die

Beschwerde VB.2006.00197 wird nicht eingetreten;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde VB.2006.00196 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der

Rekursentscheid vom 24. März 2006 wird aufgehoben und die Akten werden zur

Überprüfung der Vereinbarkeit der Weihnachtsdekoration in dem für Weihnachten

2005.

beanspruchten Umfang mit den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen

Vorschriften an den Gemeinderat Uitikon zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden je zu einem Drittel dem

privaten Beschwerdeführer und der Gemeinde Uitikon sowie zu je einem Sechstel

der Beschwerdegegnerschaft auferlegt, unter solidarischer Haftung letzterer für

einen Drittel.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …