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Entscheid

VB.2006.00198

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00198

31. Mai 2006Deutsch7 min

(URT.2006.9320)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 26. Juli

2005 trat das Amt für Städtebau der Stadt Zürich, Reklameanlagen, auf ein

Baugesuch von A nicht ein. Bereits am 20. Dezember 2004 seien auf Gesuch der C

AG hin am gleichen Ort zwei unbeleuchtete Plakatwerbestellen für wechselnde

Fremdwerbung unter Auflagen rechtskräftig bewilligt worden. Da sich seit damals

weder die Sach- noch die Rechtslage entscheidend verändert habe, sei auf das

Gesuch des Mitinhabers der C AG für die gleichen Werbestellen mangels aktuellen

Interesses nicht einzutreten.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 26. August

2005.

an die Baurekurskommission I. Diese hiess den Rekurs am 31. März 2006

unter Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 26. Juli 2005 gut und lud das

Amt für Städtebau ein, das Baugesuch zu behandeln.

III.

Am 27. April 2006 erhob die

Stadt Zürich Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte diesem die

Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission I unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 9.

Mai 2006 wurde vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und die

vorinstanzlichen Akten beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der

Baurekurskommission zuständig.

2.

2.1

Vorab

stellt sich die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese

ist ohne nähere Begründung der Ansicht, mit ihrer Beschwerdeerhebung wahre sie

von ihr vertretene schutzwürdige Interessen, weshalb sie beschwerdelegitimiert

sei. – Als Prozessvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation von Amts wegen

zu prüfen (RB 1980 Nr. 8; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 29).

2.2

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde zur

Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde an das

Verwaltungsgericht berechtigt.

Die Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts zu § 21 VRG in der früheren Fassung anerkannte die

Rekurs- und Beschwerdebefugnis der Gemeinde, wenn sie sich für die Durchsetzung

und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrte, wenn sie einen Eingriff

in ihre qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit oder einen Eingriff

in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen geltend machte und wenn sie wie eine

Privatperson betroffen war (RB 2004 Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 62, mit Hinweisen). An diese Rechtsprechung knüpft auch

§ 21 lit. b VRG an (RB 2004

Nr. 6, 1998 Nr. 14; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 70).

Indem aber mit § 21 lit. b VRG in der revidierten Fassung vom

8.

Juni 1997 die Gemeinde zur rekursweisen Wahrung der von ihr vertretenen

schutzwürdigen Interessen berechtigt wurde, ist die Gemeindelegitimation in

einer Weise erweitert worden, wie sie von der Lehre seit langem gefordert

(Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

Zürich 1978, § 21 N. 79) und von der bisherigen Praxis punktuell

bereits vorgenommen wurde (vgl. RB 1993 Nr. 1). Entsprechend hat das

Verwaltungsgericht die Legitimation der Gemeinde bejaht bei einer Betroffenheit

in Interessen oder Aufgaben, welche die Gemeinde wahrnehmen oder erfüllen muss,

wenn sich die angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft

auswirkt (RB 1998 Nr. 13) oder wenn sich die Gemeinde gegen ihr

auferlegte finanzielle Verpflichtungen wehrt (RB 2001 Nr. 9 =

ZBl 102/2001, S. 525; vgl. zum Ganzen VGr, 8. Oktober 2003,

VB.2003.00196, E. 2a, und 2. Dezember 2004, VB.2004.00423, E. 1.2.1;

beide unter www.vgrzh.ch).

Ein schutzwürdiges Interesse

ist hingegen auch nach der neuen Fassung dann nicht gegeben, wenn die Gemeinde

nicht ihr eigenes, sondern kantonales Recht oder Bundesrecht anzuwenden hat und

es ihr einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht

(RB 1998 Nr. 14; vgl. auch BGE 125 II 192 E. 2a/aa). Die

Gemeinde kann sich mit anderen Worten nicht für die richtige Auslegung und

Anwendung des kantonalen Rechts wehren. Auch genügt es nicht, wenn die Gemeinde

im betreffenden Bereich über Ermessen verfügt, solange die Oberbehörde an

dessen Stelle ihr eigenes setzen darf. Eine qualifizierte Entscheidungs- und

Ermessensfreiheit ist aber insbesondere dort vorhanden, wo örtliche Gegebenheiten

eine Rolle spielen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 66).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Aufhebung des Nichteintretensentscheids

vom 26. Juli 2005 durch die Baurekurskommission. Diese ist zunächst zum Schluss

gekommen, dass es sich nach dem Wechsel des Gesuchsstellers nicht um identische

Baugesuche handle. Die heutige Beschwerdeführerin habe den Einwand der bereits

rechtskräftig beurteilten Sache (so genannte res iudicata) zu Unrecht erhoben.

Da die Frage der Identität der Gesuchstellenden allein nach rechtlichen

Kriterien zu beantworten sei, spiele die geltend gemachte übereinstimmende

Interessenlage keine Rolle (Rekursentscheid, E. 3). Zudem hat sie die

erneute Einreichung des Baugesuchs als nicht rechtsmissbräuchlich beurteilt, da

keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Baugesuch des Beschwerdegegners

zwar in seinem Namen, aber im Interesse und auf Rechnung der C AG eingereicht

worden sei, um die Rekursfrist gegen die Baubewilligung vom 20. Dezember 2004

wiederherzustellen (Rekursentscheid, E. 4). Deshalb lud sie die

Beschwerdeführerin ein, das Baugesuch zu behandeln.

3.2

Mit der

Frage der Identität der Baugesuchstellenden bzw. der Kongruenz ihrer Interessen

sowie der Frage des Rechtsmissbrauchs sind Rechtsfragen gestellt, die

nicht durch kommunales Recht beantwortet werden, für dessen Durchsetzung und

richtige Anwendung sich die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsmittelweg wehren

dürfte. Bei der Beurteilung dieser Fragen kommt der verfügenden Behörde auch

keine qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Vielmehr muss die

Frage, ob auf ein Baugesuch wie das streitbetroffene einzutreten ist oder

nicht, im ganzen Kanton einheitlich beantwortet werden, um eine rechtsgleiche

Behandlung von Baugesuchstellenden zu gewährleisten. Entsprechend hat das

Verwaltungsgericht in ähnlichen Fällen Gemeinden die Befugnis abgesprochen,

Entscheide der Baurekurskommission anzufechten, mit welchen zum einen die

Umnutzung einer Wohnliegenschaft in eine Unterkunft für Asylbewerber entgegen

der Rechtsauffassung der Gemeinde als nicht bewilligungspflichtig gewürdigt

wurde (VGr, 27. August 2003, VB.2003.00170) und zum andern eine Gemeinde zur materiellen Beantwortung der im Vorentscheidsgesuch

gestellten Fragen eingeladen wurde (VGr, 6. April 2005, VB.2005.00073, E. 1,

www.vgrzh.ch).

3.3

Zu prüfen

bleibt noch, ob Interessen oder Aufgaben tangiert werden, welche die Beschwerdeführerin

wahren bzw. erfüllen muss. Die Beschwerdeführerin umschreibt das von ihr geltend

gemachte schutzwürdige Interesse nicht weiter. Das hier allenfalls in Frage stehende

öffentliche Interesse an der Verhinderung weiteren Verwaltungsaufwands infolge

erneuter Prüfung eines inhaltlich gleichen Baugesuchs ist vorliegend ohne

grosses Gewicht, da es höchstens um eine geringfügige Entlastung der

Verwaltungsbehörde geht.

Im Ergebnis sind demnach

keine schutzwürdigen Interessen der Gemeinde im Sinn von § 21 lit. b

VRG tangiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von

vornherein nicht zu. Da dem Beschwerdegegner im Verfahren vor

Verwaltungsgericht noch keine Umtriebe entstanden sind, ist ihm ebenfalls keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …