VB.2006.00198
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00198
31. Mai 2006Deutsch7 min
(URT.2006.9320)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00198
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.05.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Aufhebung eines erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids durch die Baurekurskommission; Anfechtung dieses Entscheids durch die Gemeinde.
Mit der Frage der Identität der Baugesuchstellenden bzw. der Kongruenz ihrer Interessen sowie der Frage des Rechtsmissbrauchs sind keine Rechtsfragen aufgeworfen, die durch das kommunale Recht beantwortet werden und für dessen Durchsetzung und richtige Anwendung sich die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsmittelweg wehren dürfte (E. 3.3).
Da auch keine schutzwürdigen Interessen der Gemeinde tangiert werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.3).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUGESUCH
BAUGESUCHSTELLER
BESCHWERDELEGITIMATION
IDENTITÄT
LEGITIMATION
LEGITIMATION DER GEMEINDE
RECHTSFRAGE
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
Rechtsnormen:
§ 21 Ziff. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 26. Juli
2005 trat das Amt für Städtebau der Stadt Zürich, Reklameanlagen, auf ein
Baugesuch von A nicht ein. Bereits am 20. Dezember 2004 seien auf Gesuch der C
AG hin am gleichen Ort zwei unbeleuchtete Plakatwerbestellen für wechselnde
Fremdwerbung unter Auflagen rechtskräftig bewilligt worden. Da sich seit damals
weder die Sach- noch die Rechtslage entscheidend verändert habe, sei auf das
Gesuch des Mitinhabers der C AG für die gleichen Werbestellen mangels aktuellen
Interesses nicht einzutreten.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 26. August
2005.
an die Baurekurskommission I. Diese hiess den Rekurs am 31. März 2006
unter Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 26. Juli 2005 gut und lud das
Amt für Städtebau ein, das Baugesuch zu behandeln.
III.
Am 27. April 2006 erhob die
Stadt Zürich Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte diesem die
Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission I unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Mit Präsidialverfügung vom 9.
Mai 2006 wurde vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und die
vorinstanzlichen Akten beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der
Baurekurskommission zuständig.
2.
2.1
Vorab
stellt sich die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese
ist ohne nähere Begründung der Ansicht, mit ihrer Beschwerdeerhebung wahre sie
von ihr vertretene schutzwürdige Interessen, weshalb sie beschwerdelegitimiert
sei. – Als Prozessvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation von Amts wegen
zu prüfen (RB 1980 Nr. 8; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 29).
2.2
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde zur
Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde an das
Verwaltungsgericht berechtigt.
Die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts zu § 21 VRG in der früheren Fassung anerkannte die
Rekurs- und Beschwerdebefugnis der Gemeinde, wenn sie sich für die Durchsetzung
und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrte, wenn sie einen Eingriff
in ihre qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit oder einen Eingriff
in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen geltend machte und wenn sie wie eine
Privatperson betroffen war (RB 2004 Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 62, mit Hinweisen). An diese Rechtsprechung knüpft auch
§ 21 lit. b VRG an (RB 2004
Nr. 6, 1998 Nr. 14; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 70).
Indem aber mit § 21 lit. b VRG in der revidierten Fassung vom
8.
Juni 1997 die Gemeinde zur rekursweisen Wahrung der von ihr vertretenen
schutzwürdigen Interessen berechtigt wurde, ist die Gemeindelegitimation in
einer Weise erweitert worden, wie sie von der Lehre seit langem gefordert
(Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
Zürich 1978, § 21 N. 79) und von der bisherigen Praxis punktuell
bereits vorgenommen wurde (vgl. RB 1993 Nr. 1). Entsprechend hat das
Verwaltungsgericht die Legitimation der Gemeinde bejaht bei einer Betroffenheit
in Interessen oder Aufgaben, welche die Gemeinde wahrnehmen oder erfüllen muss,
wenn sich die angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft
auswirkt (RB 1998 Nr. 13) oder wenn sich die Gemeinde gegen ihr
auferlegte finanzielle Verpflichtungen wehrt (RB 2001 Nr. 9 =
ZBl 102/2001, S. 525; vgl. zum Ganzen VGr, 8. Oktober 2003,
VB.2003.00196, E. 2a, und 2. Dezember 2004, VB.2004.00423, E. 1.2.1;
beide unter www.vgrzh.ch).
Ein schutzwürdiges Interesse
ist hingegen auch nach der neuen Fassung dann nicht gegeben, wenn die Gemeinde
nicht ihr eigenes, sondern kantonales Recht oder Bundesrecht anzuwenden hat und
es ihr einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht
(RB 1998 Nr. 14; vgl. auch BGE 125 II 192 E. 2a/aa). Die
Gemeinde kann sich mit anderen Worten nicht für die richtige Auslegung und
Anwendung des kantonalen Rechts wehren. Auch genügt es nicht, wenn die Gemeinde
im betreffenden Bereich über Ermessen verfügt, solange die Oberbehörde an
dessen Stelle ihr eigenes setzen darf. Eine qualifizierte Entscheidungs- und
Ermessensfreiheit ist aber insbesondere dort vorhanden, wo örtliche Gegebenheiten
eine Rolle spielen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 66).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Aufhebung des Nichteintretensentscheids
vom 26. Juli 2005 durch die Baurekurskommission. Diese ist zunächst zum Schluss
gekommen, dass es sich nach dem Wechsel des Gesuchsstellers nicht um identische
Baugesuche handle. Die heutige Beschwerdeführerin habe den Einwand der bereits
rechtskräftig beurteilten Sache (so genannte res iudicata) zu Unrecht erhoben.
Da die Frage der Identität der Gesuchstellenden allein nach rechtlichen
Kriterien zu beantworten sei, spiele die geltend gemachte übereinstimmende
Interessenlage keine Rolle (Rekursentscheid, E. 3). Zudem hat sie die
erneute Einreichung des Baugesuchs als nicht rechtsmissbräuchlich beurteilt, da
keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Baugesuch des Beschwerdegegners
zwar in seinem Namen, aber im Interesse und auf Rechnung der C AG eingereicht
worden sei, um die Rekursfrist gegen die Baubewilligung vom 20. Dezember 2004
wiederherzustellen (Rekursentscheid, E. 4). Deshalb lud sie die
Beschwerdeführerin ein, das Baugesuch zu behandeln.
3.2
Mit der
Frage der Identität der Baugesuchstellenden bzw. der Kongruenz ihrer Interessen
sowie der Frage des Rechtsmissbrauchs sind Rechtsfragen gestellt, die
nicht durch kommunales Recht beantwortet werden, für dessen Durchsetzung und
richtige Anwendung sich die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsmittelweg wehren
dürfte. Bei der Beurteilung dieser Fragen kommt der verfügenden Behörde auch
keine qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Vielmehr muss die
Frage, ob auf ein Baugesuch wie das streitbetroffene einzutreten ist oder
nicht, im ganzen Kanton einheitlich beantwortet werden, um eine rechtsgleiche
Behandlung von Baugesuchstellenden zu gewährleisten. Entsprechend hat das
Verwaltungsgericht in ähnlichen Fällen Gemeinden die Befugnis abgesprochen,
Entscheide der Baurekurskommission anzufechten, mit welchen zum einen die
Umnutzung einer Wohnliegenschaft in eine Unterkunft für Asylbewerber entgegen
der Rechtsauffassung der Gemeinde als nicht bewilligungspflichtig gewürdigt
wurde (VGr, 27. August 2003, VB.2003.00170) und zum andern eine Gemeinde zur materiellen Beantwortung der im Vorentscheidsgesuch
gestellten Fragen eingeladen wurde (VGr, 6. April 2005, VB.2005.00073, E. 1,
www.vgrzh.ch).
3.3
Zu prüfen
bleibt noch, ob Interessen oder Aufgaben tangiert werden, welche die Beschwerdeführerin
wahren bzw. erfüllen muss. Die Beschwerdeführerin umschreibt das von ihr geltend
gemachte schutzwürdige Interesse nicht weiter. Das hier allenfalls in Frage stehende
öffentliche Interesse an der Verhinderung weiteren Verwaltungsaufwands infolge
erneuter Prüfung eines inhaltlich gleichen Baugesuchs ist vorliegend ohne
grosses Gewicht, da es höchstens um eine geringfügige Entlastung der
Verwaltungsbehörde geht.
Im Ergebnis sind demnach
keine schutzwürdigen Interessen der Gemeinde im Sinn von § 21 lit. b
VRG tangiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von
vornherein nicht zu. Da dem Beschwerdegegner im Verfahren vor
Verwaltungsgericht noch keine Umtriebe entstanden sind, ist ihm ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung
an …