VB.2006.00201
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00201
25. April 2007Deutsch29 min
(URT.2007.9948)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00201
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.04.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Kontrolle der Sendeleistung und Senderichtung von Mobilfunkanlagen. Einbindung der Mobilfunkanlage in Qualitätssicherungssystem. Einordnung. Berücksichtigung einer nachträglich geänderten Sachlage. Planungsrechtliche Baureife im Sinne von § 234 PBG. Kostenauflage.
Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 grundsätzlich als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird (E. 5.2).
Die Antennendiagramme zeigen, dass sich die Strahlungscharakteristik durch die Absenkung des Neigungswinkels kaum verändert und die Ergebnisse somit nicht anders ausfielen, wenn das für 0° gültige Antennendiagramm rein geometrisch um 6° bzw. 10° abgesenkt würde, wie dies bei Berücksichtigung eines mechanischen Neigungswinkels geschieht (E. 6).
Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bzw. des vorinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Eine nachträglich geänderte Sachlage kann jedoch nach der Praxis des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren in der Regel dann berücksichtigt werden, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden. Zusätzliche Abklärungen im laufenden Beschwerdeverfahren wären allenfalls dann angebracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass bei den neu zu erstellenden Büroräumen auf dem Nachbargrundstück der Anlagegrenzwert überschritten wird und damit eine Anpassung an der Antenne gleich zu Beginn erforderlich ist (E. 7.2 und 7.4).
Das Verwaltungsgericht prüft lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine Kognition überschreiten (E. 10.1).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte Planänderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (E. 11.2).
Mit dem Verzicht auf einen von drei ursprünglich geplanten Funkdiensten wurde die Sendeleistung um knapp einen Drittel reduziert. Wenn damit auch an der äusseren Erscheinung der Anlage nichts geändert wurde, so entspricht dies dennoch einem teilweisen Unterliegen der Beschwerdegegnerin 1. Aus welchen Motiven sie diesen Verzicht erkärt hat, ist nicht massgeblich. Dieser Tatsache ist bei der Verteilung der Kosten Rechnung zu tragen (E. 12.2).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Kosten- und Entschädigungsregelung. Im Übrigen Abweisung.
Stichworte:
ÄSTHETIKVORSCHRIFT
BAUREIFE
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
KOSTEN
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NACHTRÄGLICH GEÄNDERTE SACHLAGE
NEIGUNGSWINKEL
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. III NISV
Art. 13 Abs. I NISV
§ 234 PBG
§ 238 PBG
Art. 11 USG
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00201
Entscheid
der 1. Kammer
vom 25. April 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A AG,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E AG, vertreten
durch RA F,
2. Gemeinderat Stäfa,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Stäfa
bewilligte der E AG am 22. Februar 2005 die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage
auf dem Gebäude L-Strasse 03 in Stäfa (Grundstück Kat.-Nr. 01). Dagegen
rekurrierten die A AG, B und C an die Baurekurskommission II des Kantons
Zürich. Im Lauf des Rekursverfahrens reichte die E AG ein neues Standortdatenblatt
ein, gemäss welchem sie auf den ursprünglich vorgesehenen Funkdienst GSM-1800
verzichtete und lediglich an den Funkdiensten GSM-900 und UMTS festhielt.
Mit Entscheid vom 28. März 2006 nahm die Baurekurskommission
vom Verzicht auf den GSM-1800-Teil der geplanten Basisstation Vormerk und wies
den Rekurs im Übrigen ab.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 erhoben die A AG, B und C beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission
und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung zu
verweigern, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder
die Baubehörde zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der privaten Beschwerdegegnerin.
Die Vorinstanz beantragte
am 23. Mai 2006 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der
Gemeinderat Stäfa verzichtete am 6. Juni 2006 auf eine Stellungnahme, und die
Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2006
Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung der Baubewilligung und des vorinstanzlichen
Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 reichten die Beschwerdeführenden
einen Beschluss des Gemeinderates Stäfa vom 28. November 2006 ein, mit welchem
dieser eine von mehreren Stimmbürgern eingereichte "Initiative für
antennenfreie Wohn- und Industriezonen" mit dem Antrag auf Zustimmung
zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedet hatte. Am 22. Januar 2007 nahm
die private Beschwerdegegnerin zur Eingabe Stellung.
Mit einer Eingabe vom 17. April 2007 wiesen die Beschwerdeführenden
sodann auf ein Baugesuch für das benachbarte Grundstück Kat.-Nr. 02 hin, auf
welchem die Erstellung zusätzlicher Büroräume vorgesehen ist.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission erhobenen Beschwerde
zuständig.
2.
Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Mieter von
Liegenschaften in der näheren Umgebung des Baugrundstücks. Sie sind damit von
der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die
Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen
betroffen und zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auf die form- und
fristgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Projekt
sei mit dem Verzicht der Beschwerdegegnerin 1 auf den GSM-1800-Teil
der Basisstation so weit abgeändert worden, dass es erneut von der Baubehörde
hätte beurteilt werden müssen. Eine solche Änderung sei im Rechtsmittelverfahren
nicht zulässig. Die Vorinstanz hat diesen Einwand jedoch bereits mit zutreffender
Begründung entkräftet (BRKE, E. 6.2), worauf verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 VRG).
4.
Die Beschwerdeführenden befürchten gesundheitsschädliche
Auswirkungen der elektromagnetischen Strahlung, die von der projektierten
Mobilfunkanlage ausgeht.
Nichtionisierende Strahlung, die durch technische Anlagen
erzeugt wird, ist in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen
(Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
[USG]). Die Begrenzung erfolgt zunächst im Rahmen der Vorsorge
– unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit, als es
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11
Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden,
werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für
die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen – das heisst
als Massstab für die verschärfte Begrenzung der Emissionen nach Art. 11
Abs. 3 USG – legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte
fest (Art. 13 Abs. 1 USG).
In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die Verordnung vom
23.
Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten werden müssen, wo
sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits legt
sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die im Gegensatz zu den
Immissionsgrenzwerten nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3
Abs. 3 NISV) einzuhalten sind (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur
für die von einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3
Abs. 6 NISV).
Zur Ermittlung der Immissionen einer Mobilfunkanlage
reicht deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das
die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie die Berechnung der an
den massgeblichen Immissionsorten erzeugten Strahlung enthält (Art. 11
NISV). Dazu gehören unter anderem Angaben über
die Sendeleistung und den Sendewinkel jeder einzelnen Antenne.
5.
Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts die im Standortdatenblatt
deklarierte Sendeleistung (ERP) der Anlage überprüft werden müsse, wobei
grundsätzlich auf die mit der installierten Hardware mögliche Maximalleistung
abzustellen sei. Entsprechendes gelte für die Winkeleinstellungen der Antennen.
Aus den von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Unterlagen seien jedoch
die dafür notwendigen technischen Angaben nicht ersichtlich.
5.1
Die im
Standortdatenblatt einer Mobilfunkanlage enthaltenen Angaben über Sendeleistung
und Sendewinkel der Antennen entsprechen in der Regel nicht festen
Begrenzungen, die durch die Hardware der Anlage vorgegeben wären. Die technischen
Komponenten, welche zum Einsatz gelangen, verfügen zumeist über grössere
Leistungsreserven und einstellbare Winkelbereiche, als sie für die betreffende
Anlage erforderlich sind. Die im konkreten Fall benötigten Einstellungen werden
vom Betreiber des Netzes zum Teil mittels Fernsteuerung vorgenommen (vgl. VGr,
24.
August 2000, VB.1999.00395, E. 12, www.vgrzh.ch).
Bei der Bewilligung einer Mobilfunk-Sendeanlage müssen die
im Standortdatenblatt deklarierten Strahlungsleistungen (ERP) und Sendewinkel
der Antennen, welche die Grundlage für die Berechnung der Immissionen in der
Umgebung der Anlage darstellen, überprüfbar sein. Massgeblich ist daher nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich die aufgrund der
Hardwarekonfiguration mögliche maximale ERP, das heisst die Sendeleistung bei
Maximalleistung der vorgesehenen Senderendstufen und nicht ein tieferer, durch
Fernsteuerung einstellbarer Wert (BGE 128 II 378 E. 4; BGr, 10. März
2005,1A.160/2004, E. 3.3 = URP 2005 S. 578). Entsprechendes gilt für
die Senderichtung der Antennen (VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00001,
E. 3.1, www.vgrzh.ch; VGr LU, 18. August 2005, V 04 374, E. 9).
Mit einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 stellte das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Qualitätssicherungssystem vor, welches
ermöglichen soll, die Einstellung aller Parameter, welche die effektiv
eingestellte ERP beeinflussen, zu überprüfen (Bundesamt für Umwelt,
Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen
für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse). Kernstück des Systems ist
eine Datenbank, in welcher sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen,
welche die ERP und die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend
aktualisiert werden. Das System soll über eine automatisierte
Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag die effektiv
eingestellten ERP und Senderichtungen aller Antennen mit den bewilligten Werten
vergleicht. Das Funktionieren des Systems muss von einer unabhängigen, externen
Prüfstelle periodisch auditiert werden. Netzbetreiber, welche dieses
Qualitätssicherungssystem implementieren, sollen weiterhin die Möglichkeit
haben, ihre Sendeanlagen entsprechend der bisherigen Praxis mit Sendeleistungen
und Sendewinkeln zu betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruhen. Das
Rundschreiben sah für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von
einem Jahr vor; Ende 2006 waren der Stand der Implementierung und das
ordnungsgemässe Funktionieren erstmals zu kontrollieren.
5.2
Das
Bundesgericht hat sich in mehreren Entscheiden zu dem im Aufbau begriffenen
Qualitätssicherungssystem geäussert und im Hinblick auf dessen Einführung vorderhand
auf weitere Kontrollmassnahmen betreffend Sendeleistung und Senderichtung
verzichtet. Es verlangte lediglich, dass Baubewilligungen mit einer Auflage
versehen wurden, welche die Einbindung der Anlagen in das
Qualitätssicherungssystem sicherstellte (BGr, 10. Oktober 2006,
1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen; 6. September 2006,1A.57/2006,
E. 5.1, 31. Mai 2006,1A.116/2005, E. 5 und 1A.120/2005,
E. 5, www.bgr.ch). Aufgrund dieser Rechtsprechung kann heute davon
ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des
BAFU vom 16. Januar 2006 grundsätzlich als geeignetes Mittel zur Kontrolle
der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird. Der Umstand, dass
dieses System weit gehend auf einer Selbstkontrolle der Netzbetreiber beruht
und die mit der Auditierung beauftragten Unternehmungen zweifellos keine
umfassende Kontrolle aller Vorgänge vornehmen können, spricht nicht von
vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige Mängel des Systems können
aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben
werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verlässlichkeit
grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme vom
5.
Juli 2006 eine umgehende Information der Vollzugsbehörden und entsprechende
Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor (vgl. VGr, 6. Dezember 2006,
VB.2006.00034, E. 4.4, www.vgrzh.ch).
Die Beschwerdegegnerin 1 hat rechtzeitig ein
Qualitätssicherungssystem gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar
2006.
aufgebaut, und dieses wurde von der SGS Société Générale de Survéillance
SA am 27. November 2006 zertifiziert (vgl. die Bekanntgabe des BAFU vom
17.
Januar 2007, www.bafu.admin.ch/elektrosmog).
5.3
Damit sind
die Bedenken der Beschwerdeführenden betreffend Einhaltung der deklarierten
Sendeleistung und der Sendewinkel entkräftet. Die von ihnen in der Beschwerde
erhobenen Einwendungen mit Bezug auf die Übergangsphase bis zur Einführung des
Qualitätssicherungs-Systems sind heute nicht mehr aktuell, nachdem das System
bereits eingeführt und zertifiziert ist.
6.
Gemäss dem revidierten Standortdatenblatt vom 1. Juni
2005.
sind für die Sendeanlage elektrische Neigungswinkel von -10° bis 0°
(GSM-900-Antennen) bzw. -6° bis 0° (UMTS-Antennen) vorgesehen. Die Beschwerdeführenden
beanstanden, dass die dem Standortdatenblatt beiliegenden Antennendiagramme
nur die Strahlungsverteilung beim Neigungswinkel 0° darstellten, wogegen die
zum ursprünglichen Standortdatenblatt vom 16. Januar 2004 gehörenden
Diagramme den gesamten Neigungsbereich berücksichtigt hätten. Aufgrund der
neuen Unterlagen sei es nicht möglich, die Strahlenbelastung genügend zu ermitteln.
Für die Basisstation sind nach dem neuen Standortdatenblatt
genau dieselben Antennentypen vorgesehen wie nach dem ursprünglichen Standortdatenblatt
(mit Ausnahme der GSM-1800-Antennen, welche weggefallen sind). Die dem alten
Standortdatenblatt beiliegenden Antennendiagramme, welche die
Strahlungsverteilung im gesamten Neigungsbereich darstellen, können daher für
die Beurteilung weiterhin verwendet werden. Der Einwand der Beschwerdeführenden
ist somit unbegründet. Die ursprünglichen Antennendiagramme zeigen im Übrigen
auch, dass sich die Strahlungscharakteristik durch die Absenkung des
Neigungswinkels kaum verändert und die Ergebnisse somit nicht anders ausfielen,
wenn das für 0° gültige Antennendiagramm rein geometrisch um 6° bzw. 10°
abgesenkt würde, wie dies bei der Berücksichtigung eines mechanischen
Neigungswinkels geschieht.
Die Beschwerdeführenden hatten den entsprechenden
Einwand bereits mit ihrer Replik zuhanden der Vorinstanz vom 30. September
2005.
erhoben. Soweit sie durch den Umstand, dass die Vorinstanz nicht
ausdrücklich darauf eingegangen ist, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
allenfalls verletzt wurden, wird die Verletzung mit der vorliegenden Prüfung
durch das Verwaltungsgericht geheilt.
7.
7.1
Mit einer
Eingabe vom 17. April 2007 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass
auf der an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 02 der Anbau eines
Bürotraktes an das dort bereits vorhandene Gebäude projektiert sei (vgl. die
Baugesuchsunterlagen). Damit entstehe im Bereich der strittigen Mobilfunkanlage
ein neuer Ort mit empfindlicher Nutzung, bei welchem der Anlagegrenzwert
möglicherweise überschritten werde. Die im zweiten Obergeschoss vorgesehenen
neuen Büroräume kämen mit dem Fussboden auf eine Höhe von 7,65 m über Boden zu
liegen, womit sich die für die Berechnung der elektrischen Feldstärke
massgebende Höhe auf 9,15 m über Boden befinde, d.h. rund 2 m höher als
beim OMEN Nr. 4 gemäss revidiertem Standortdatenblatt, welcher im
bestehenden Gebäude auf demselben Grundstück liegt.
7.2
Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage
massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bzw.
des vorinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 47, § 52 N. 16).
Eine nachträglich geänderte Sachlage kann jedoch nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren in der Regel dann berücksichtigt
werden, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand
nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden
(RB 1982 Nr. 40; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 17).
7.3
Zur
Ermittlung der Orte mit empfindlicher Nutzung nach Art. 3 Abs. 3 NISV wird bei
überbauten Grundstücken grundsätzlich auf die bauliche Nutzung abgestellt, wie
sie bei der Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage vorliegt. Andererseits
ist der Inhaber der Anlage auch verpflichtet, bei einem späteren Ausbau von
Nachbargrundstücken die Mobilfunkanlage so anzupassen, dass die
vorgeschriebenen Grenzwerte bei neu erstellten Orten mit empfindlicher Nutzung
eingehalten werden (BGE 128 II 340 E. 4, 4.1.1; BGr, 10. Oktober
2006,1A.54/2006, E. 4.3.3; VGr, 12. September 2001, VB.2001.00038
= URP 2002, S. 73 = BEZ 2001 Nr. 54). Ausnahmsweise werden jedoch zusätzliche
Nutzungmöglichkeiten auf einer nur teilweise ausgenützten Nachbarparzelle
bereits bei der Bewilligung der Antennenanlage berücksichtigt, so z.B. wenn die
Erweiterung eines Gebäudes mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorsteht bzw. wenn
bereits ein konkretes Baugesuch hängig ist (BGE 128 II 340 E. 4.1; VGr, 12. September
2001, VB.2001.00038, E. 2c).
7.4
Die
von den Beschwerdeführenden beantragten zusätzlichen Abklärungen im laufenden
Beschwerdeverfahren wären somit allenfalls dann angebracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit
bestünde, dass bei den neu zu erstellenden Büroräumen auf dem Nachbargrundstück
der Anlagegrenzwert überschritten wird und damit eine Anpassung an der Antennenanlage
gleich zu Beginn erforderlich ist. Das ist indessen nicht der Fall. Zwar trifft
es zu, wie die Beschwerdeführenden darlegen, dass die neu vorgesehenen
Büroräume ca. 2 m höher zu liegen kämen als beim bereits ermittelten
OMEN Nr. 4, welcher auf demselben Grundstück liegt. Der Höhenunterschied
zwischen Antenne und OMEN würde sich damit im Vergleich zum OMEN Nr. 4 von rund
12.
m (GSM-900-Antennen) bzw. 10 m (UMTS-Antennen) auf rund 10 m bzw. 8 m
verringern. Dadurch und wegen der grösseren horizontalen Distanz würde die
vertikale Richtungsabschwächung – unter Annahme des maximalen Neigungswinkels
von -10° – weitgehend entfallen. Anderseits wären aber die Entfernung zur
Antenne und der Winkel zur kritischen horizontalen Senderichtung (Antennen
1D und 1G) deutlich grösser als bei OMEN Nr. 4, was eine zumindest teilweise
Kompensation der fehlenden vertikalen Richtungsabschwächung erwarten lässt. Angesichts
dessen, dass bei OMEN Nr. 4 die errechnete Belastung mit 3,48 V/m nur 70% des
geltenden Anlagegrenzwerts von 5 V/m erreicht, ist unter diesen Verhältnissen
nicht zu erwarten, dass der Anlagegrenzwert in den neuen Büroräumen
überschritten wird. Diese Annahme wird auch bestärkt durch den Vergleich mit
dem OMEN Nr. 5, der in der gleichen Richtung etwas entfernter, aber viel näher
an der kritischen Senderichtung liegt und dessen errechnete Belastung nur 2,33
V/m beträgt.
7.5
Bei dieser
Sachlage rechtfertigt es sich nicht, das Beschwerdeverfahren durch zusätzliche
Abklärungen, die dann erneute Schriftenwechsel nach sich ziehen würden, noch weiter
zu verlängern. Gründe der Prozessökonomie sprechen vielmehr dafür, das
Verfahren möglichst beförderlich zum Entscheid zu bringen. Eine übermässige
Strahlenbelastung ist in den projektierten Büroräumen auf dem Nachbargrundstück
dennoch in keinem Fall zu befürchten, denn die Inhaberin der Mobilfunkanlage
wird diese Räume nach deren Erstellung als neue Orte mit empfindlicher Nutzung
berücksichtigen und ihre Anlage nötigenfalls anpassen müssen, um den
Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. vorstehend, E. 7.3 , sowie Dispositiv Ziffer
4.34
der strittigen Baubewilligung vom 22. Februar 2005).
8.
Die Beschwerdeführenden erheben verschiedene
Einwendungen mit Bezug auf den Bedarf an der Errichtung der geplanten Anlage
bzw. der vorgesehenen Sendeleistung. Sie sind insbesondere der Meinung, dass
die Sendeleistung mit Blick auf die topographischen Verhältnisse und die
bereits vorhandenen bzw. bewilligten weiteren Anlagen der Beschwerdegegnerin
1.
unverhältnismässig hoch sei. Damit verstosse die Baubewilligung gegen die
Pflicht zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts wird die vorsorgliche Begrenzung der elektromagnetischen
Emissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG
mit der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der NISV abschliessend geregelt. Die
rechtsanwendenden Behörden haben daher keine Kompetenz, im Einzelfall gestützt
auf das Vorsorgeprinzip weitere emissionsmindernde Massnahmen anzuordnen. Auf
diese Rechtslage und deren Konsequenzen hat bereits die Vorinstanz zutreffend
hingewiesen (BRKE, E. 13 und 18). Auch zur Installation eines
Down-Link-Power-Control-Systems kann die Betreiberin nach diesen Grundsätzen
nicht verpflichtet werden. Ein solches ist aber, wie die Beschwerdegegnerin 1
zu Recht geltend macht, heute in allen GSM-Sendeanlagen vorhanden.
9.
Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die in der
NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte entsprächen nicht den
Anforderungen des USG. Die Vorinstanz hat diese Einwände bereits mit ausführlicher
und zutreffender Begründung entkräftet (BRKE, E. 11 und 12). Das
Bundesgericht hat entsprechende Vorbringen in zahlreichen Verfahren überprüft
und die Grenzwerte der NISV dabei stets als gesetzes- und verfassungskonform
beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Oktober 2006,
1A.54/2006, E. 6.5; 21. September
2006,1A.60/2006, E. 2.1; 29. November 2005,1A.218/2004, E. 3;
27.
Oktober 2005,1A.280/2004, E. 2; 3. Juni 2005,1A.202/2004,
E. 2; 15. Februar 2005,1A.146/2004, E. 3; 19. Januar 2005,
1A.208/2004, E. 2; jeweils mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Die von
den Beschwerdeführenden angeführten abweichenden Stellungnahmen einzelner
Fachleute vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. In der
Fachwelt herrschen seit jeher unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema,
und es ist, wie das Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat, in erster Linie
die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes, die wissenschaftliche Entwicklung zu
verfolgen und allfällige Konsequenzen für die Rechtsetzung vorzuschlagen. Dass
diese Amtsstellen ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen wären, wird durch die
von den Beschwerdeführenden zitierten Publikationen nicht dargetan.
10.
Die Beschwerdeführenden beanstanden die Einordnung
der projektierten Anlage in die bauliche Umgebung als ungenügend.
10.1
Gemäss § 238
PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit
der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird;
diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (Abs. 1). Dabei ist
auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere
Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).
Bei der Anwendung dieser Ästhetikvorschrift kommt den
kommunalen Baubehörden praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu
(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch,
mit Hinweisen). Die Baurekurskommissionen haben sich daher bei der Überprüfung des
kommunalen Entscheids trotz umfassender Kognition (vgl. § 20 VRG) Zurückhaltung
aufzuerlegen; lässt sich der Entscheid auf vernünftige Gründe stützen,
schreiten die Rekursinstanzen nicht ein, auch wenn andere ebenfalls vertretbare
Lösungen denkbar sind (RB 2005 Nr. 68 = BEZ 2005 Nr. 20;
RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings
nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie
spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare
Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006,
VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb
lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale
Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe
des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und
der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition
überschreiten (vgl. BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,
ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
10.2
Vorliegend
machte die Baubehörde im Bewilligungsentscheid nur sehr allgemeine Erwägungen
zur Einordnung, und auf eine Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz verzichtete
sie. Damit hat sie von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht
erkennbar Gebrauch gemacht, und es oblag daher der Baurekurskommission,
die Einordnung des Bauvorhabens ermessensweise zu würdigen. Diese führte in
ihrem Entscheid aus, durchschnittlich dimensionierte Mobilfunk-Basisstationen
der vorliegenden Art und Grösse würden gemäss zürcherischer Rechtsprechung
innerhalb des Siedlungsgebiets, also auch in der vorliegenden Industriezone,
unter dem Gesichtspunkt der Einordnung regelmässig zugelassen, sofern nicht
individuelle Schutzobjekte oder Kernzonen tangiert seien oder sonstwie spezielle
Verhältnisse bezüglich der Einordnung vorlägen, was hier nicht zutreffe. Weder
das äusserst funktional gestaltete Standortgebäude noch die architektonisch
teilweise ansprechenden Industrie- und Gewerbebauten in der Umgebung würden bei
einer Realisierung des Bauvorhabens einordnungsmässig beeinträchtigt. Zudem sei
die Gesuchstellerin gemäss der Baubewilligung verpflichtet, die Antennenanlage
hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe unauffällig zu
gestalten.
Die Beschwerdeführenden wenden ein, dass sich das
Standortgebäude zwar in der Industriezone befinde, dessen Grundstück aber gegen
Süden an eine Wohnzone angrenze. Gegen Norden folge das moderne,
architektonisch sorgfältig gestaltete Industriegebäude der Beschwerdeführerin 1
und dahinter das am Hang gelegene Wohngebiet M-Strasse, welches sogar noch
Rebberge aufweise. Hinzu komme, dass sich ca. 80 m östlich des Standortgebäudes,
auf dem Dach der Liegenschaft L-Strasse 04, bereits eine Mobilfunkanlage mit
zwei hohen, das Gebäude weit überragenden Masten, insgesamt sechs Antennengehäusen
und sieben weissen Richtfunkantennen grossen Durchmessers befinde. Wenn nun am
vorliegend strittigen Standort eine weitere derartige Anlage mit vier
Antennenkörpern und einer Richtfunkantenne erstellt werde, dann werde das
Gebiet seines trotz der bestehenden Industriebauten noch intakt und ländlich
wirkenden Charakters beraubt. Der entstehende Eindruck eines Mobilfunkantennen-Waldes
stehe in einem krassen Widerspruch zur ländlich anmutenden Umgebung und zum
nahe gelegenen Naturschutzgebiet "N".
10.3
Wie aus
den Baueingabeplänen ohne weiteres ersichtlich ist, fällt die projektierte Antennenanlage
im Vergleich zum Standortgebäude relativ wenig ins Gewicht. Eine Anlage dieser
Art und Grösse wäre auch in einer Wohnzone durchaus denkbar, sofern keine besonderen
Verhältnisse vorliegen, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat.
Der Umstand, dass das Baugrundstück an eine Wohnzone grenzt und zudem neben
einer gut gestalteten Industriebaute gelegen ist, vermag daher keinen
strengeren Massstab zu rechtfertigen. Dass die geplante Antenne zusammen mit
einer weiteren, ca. 80 m entfernten Anlage den Eindruck eines Antennen-Waldes
hervorrufen und das Gebiet damit seines "ländlichen Charakters" berauben
werde, ist schon aufgrund der Grössenverhältnisse und Distanzen nicht ernsthaft
zu befürchten. Inwiefern das Projekt geeignet sei, das Naturschutzgebiet "N"
zu beeinträchtigen, wird von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht dargetan.
10.4
Die Beschwerdeführenden
machen des Weiteren geltend, dass die Antennen für die Funkdienste GSM-900 und
UMTS zusammengelegt und in den gleichen Antennenköpern betrieben werden
könnten. Damit würde sich die Zahl der sichtbaren Antennengehäuse von vier auf
zwei (je eines pro Senderichtung) reduzieren, so dass nicht mehr zwei Antennen-Ebenen
übereinander angeordnet werden müssten. Dies sei im Interesse einer besseren
Einordnung erstrebenswert und müsse der Beschwerdegegnerin 1 zur Auflage
gemacht werden. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang zudem eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, da diese nicht
auf ihre Argumente eingegangen seien.
Die Beschwerdegegnerin 1 anerkennt, dass die
Zusammenfassung der Antennen in nur zwei Gehäusen technisch ohne weiteres
möglich wäre. Ihren Entscheid, trotzdem vier Antennenmodule auf zwei Ebenen
vorzusehen, begründet sie, wie schon in ihrer Duplik zuhanden der Vorinstanz,
mit Überlegungen der Versorgungssicherheit. Inwiefern diese durch zusätzliche
Antennenmodule erhöht wird – die Beschwerdegegnerin 1 spricht in der Beschwerdeantwort
von einem "radioplanerisch und betrieblich" begründeten Entscheid –
wird aus ihrer Darstellung jedoch nicht deutlich.
Nachdem die strittige Anlage bereits in der mit dem
Baugesuch vorgesehenen Bauweise als baurechtskonform zu beurteilen ist, besteht
keine Rechtsgrundlage, um die Beschwerdegegnerin 1 zur Zusammenfassung
ihrer Antennenkörper zu verpflichten. Die von ihr genannten Gründe der
Versorgungssicherheit brauchen daher nicht näher überprüft zu werden. In einer
bezüglich der Einordnung heikleren Situation könnte diese Frage indes durchaus
von Bedeutung sein. Denn wenn Mobilfunkanlagen innerhalb des Siedlungsgebiets
von der Rechtsprechung grundsätzlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Zonenkonformität
als auch der Einordnung weitgehend als zulässig betrachtet werden, beruht dies
unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei diesen um gesellschaftlich
akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Diese Überlegung
ist jedoch nur so weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem
tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten
entsprechen (vgl. zur analogen Problematik bei der Frage, ob Anlageteile auf
dem Dach noch als "kleinere technisch bedingte Aufbauten" zu
beurteilen sind, VGr, 28. März 2007, VB.2007.00005, E. 4.3). An einem Standort,
der mit Bezug auf die Einordnung der Anlage kritisch ist, könnte daher allenfalls
bezüglich der Grösse und technischen Ausgestaltung der Anlage eine Interessenabwägung
zwischen den Bedürfnissen des Betreibers und den Interessen der Ästhetik
erforderlich werden.
10.5
Die
Würdigung der Vorinstanz erscheint damit insgesamt als zutreffend und ist
nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben erweist sich demnach auch unter dem
Gesichtspunkt der Einordnung gemäss § 238 PBG als gesetzeskonform.
11.
11.1
Mit ihrer
nachträglichen Eingabe vom 8. Dezember 2006 machen die Beschwerdeführenden
geltend, dass es dem Baugrundstück infolge der vom Gemeinderat zuhanden der
Gemeindeversammlung verabschiedeten Initiative an der planungsrechtlichen
Baureife im Sinn von § 234 PBG fehle.
Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, "wenn es
erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder
durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig
beeinflusst wird." Mit der vom Gemeinderat verabschiedeten Initiative wird
beantragt, Art. 28 der kommunalen Bauordnung mit einem neuen Absatz 4 des
folgenden Inhalts zu ergänzen:
"In
den Wohn- und Industriezonen sind Aussenantennen jeglicher Art verboten, sofern
sie nicht dem Empfang oder den öffentlichen Diensten wie Sanität, Polizei und
Feuerwehr oder dem betriebsnotwendigen Funk der in den betreffenden Zonen
domizilierten Betriebe (Betriebsfunk) dienen."
Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass die
strittige Antennenanlage bis zum rechtskräftigen Entscheid über die beantragte
Änderung der Bauordnung nicht bewilligungsfähig sei, da sie gegen die geplante
neue Vorschrift verstosse und diese im Sinn von § 234 PBG präjudiziere.
Demgegenüber ist die private Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass es den
Beschwerdeführenden lediglich darum gehe, ihr Bauvorhaben zu verhindern,
was die Anwendung von § 234 PBG nicht rechtfertige. Überdies sei die Initiative
ohnehin widerrechtlich, da sie ein praktisch vollumfängliches Verbot von
Mobilfunkanlagen im Siedlungsgebiet der Gemeinde impliziere und damit dem
Bundesrecht zuwider laufe.
11.2
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte Planänderung
hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im
Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982 Nr. 140 =
BEZ 1982 Nr. 19; RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März 2006,
VB.2005.00562, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
Vorliegend sind die Aussichten auf eine Realisierung der
geplanten Rechtsänderung in verschiedener Hinsicht fraglich. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts wird der Schutz der Bevölkerung vor Immissionen dieser
Art durch das Bundesrecht wahrgenommen; insbesondere wird auch die vorsorgliche
Begrenzung der Emissionen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG durch die NISV
abschliessend geregelt (BGr, 10. Januar 2007,1A.129/2006, E. 5.2; BGE 126 II 399 E. 3c
S. 403). Den Kantonen und Gemeinden verbleibt damit auf diesem Gebiet keine
Gesetzgebungskompetenz. Zulässig sind noch Festlegungen, welche den Bau von
Antennen aus raumplanerischen oder ästhetischen Gründen beschränken, doch
müssen auch diese verhältnismässig sein und dürfen die bundesrechtlichen
Schranken, die sich insbesondere aus dem Fernmelderecht ergeben, nicht missachten (BGr, 10. Januar 2007,1A.129/2006, E. 5.3; BGr, 27. Oktober 2005,
1A.280/2004, ZBl 107/2006 S. 207; VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094,
E. 3.2, www.vgrzh.ch). Vorliegend stehen nach den Erläuterungen des Gemeinderates
zu seinem Beschluss vom 28. November 2006 nicht planerische Motive, sondern die
Verhinderung einer zusätzlichen Strahlenbelastung im Vordergrund, was nach dem
Gesagten nicht zulässig ist. Der Gemeinderat weist denn auch selber darauf hin,
dass der Regierungsrat ein früher von der Gemeinde erlassenes
"Moratorium" für die Bewilligung von Antennenanlagen aufgehoben hat,
und er rechnet damit, dass der Kanton der neu vorgeschlagenen Änderung die
Zustimmung ebenfalls verweigern werde.
Fraglich erscheint ferner auch, ob die Festlegung einer
derartigen Beschränkung auf Wohn- und Industriezonen, unter Ausschluss aller
übrigen Zonen, einer sachgerechten, unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung haltbaren Abgrenzung entspricht. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern Gewerbe-, Zentrums- und Kernzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten
weniger empfindlich sein sollten; insbesondere Kernzonen sind für den Bau von
Antennenanlagen aus Gründen des Ortsbildschutzes eher weniger geeignet.
Insgesamt erscheint es damit schon wegen der fehlenden
Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht als unwahrscheinlich, dass die mit der
Initiative beantragte Änderung der Nutzungsplanung je in Kraft treten wird.
11.3
So lange
die Bestrebungen zur Revision der Zonenplanung nicht ihren Abschluss in der
rechtskräftigen Änderung der Bau- und Zonenordnung gefunden haben, stellen die
darauf ausgerichteten Bemühungen – hier insbesondere der Beschluss des Gemeinderates
vom 28. November 2006 betreffend die Zustimmung zur Initiative und deren Weiterleitung
an die Gemeindeversammlung – keine Änderung der Rechtslage, sondern lediglich
eine Änderung der für die Anwendung von § 234 PBG massgeblichen
Sachumstände dar. Die Berücksichtigung einer derart geänderten Sachlage im
Beschwerdeverfahren gilt jedoch in der Regel dann als zulässig, wenn wichtige
prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert
wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (vorn, E. 7.2). Bei der
Anwendung von § 234 PBG macht das Gericht die Berücksichtigung der durch
laufende Planungsverfahren geänderten Sachlage in ständiger Rechtsprechung von
einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig. Es berücksichtig dabei im
Prinzip die geänderte Sachlage, das heisst den Stand der Planung im Zeitpunkt
seines Entscheids, prüft jedoch im Rahmen der Interessenabwägung, ob dem Schutz
der neuen Planung oder dem Vertrauen des Baugesuchstellers in die Beständigkeit
der noch geltenden planungsrechtlichen Grundlagen der Vorzug gebührt
(RB 2000 Nr. 97 = BEZ 2000 Nr. 38, RB 1985
Nr. 116; BEZ 1985 Nr. 20; VGr, 22. März 2006,
VB.2005.00562, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
Vorliegend sprechen schon die geringen
Realisierungschancen der vorgesehenen Planänderung klarerweise gegen deren Berücksichtigung
im Beschwerdeverfahren. Zudem ist zu beachten, dass die Bauherrschaft ihr
Baugesuch lange vor dem Zeitpunkt eingereicht hat, in welchem mit der vom 21.
November 2006 datierten Initiative die heute vorgeschlagenen Änderungen der
Bau- und Zonenordnung angestossen wurden. Es macht vielmehr den Anschein, dass
der Vorstoss, zu dessen Initianten auch einer der am vorliegenden Verfahren beteiligten
Beschwerdeführenden sowie deren Rechtsvertreter gehört, eigens unternommen
wurde, um der von der Baubehörde bereits erteilten Baubewilligung nachträglich
die Grundlage zu entziehen. Ein solches Vorgehen wird durch § 234 PBG nicht geschützt
(RB 1985 Nr. 106 = ZBl 87/1986, S. 140 f. =
BEZ 1986 Nr. 1). Auch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung
lässt sich deshalb die beantragte Bauverweigerung nicht auf § 234 PBG
stützen.
12.
12.1
Die Beschwerdeführenden
beanstanden schliesslich die Kostenregelung der Vorinstanz. Der Verzicht der
Beschwerdegegnerin 1 auf den ursprünglich vorgesehenen GSM-1800-Funkdienst
der Anlage sei als teilweise Anerkennung der Beschwerde und entsprechendes
Unterliegen zu würdigen, das sich auch auf die Kostenfolge auswirke.
Die Vorinstanz hat zu ihrem Kostenentscheid erwogen,
dass die Rekurrierenden (die heutigen Beschwerdeführenden) im Ergebnis
zwar unterlägen, ein Teil des Verfahrensaufwandes aber wegen der mangelhaften
bzw. wenig detaillierten Baugesuchsunterlagen der privaten Rekursgegnerin
entstanden sei. Es rechtfertige sich daher, die Verfahrenskosten zu zwei
Dritteln den Rekurrierenden und zu einem Drittel der privaten Rekursgegnerin zu
auferlegen.
12.2
Nach § 13
Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung
von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher
Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend
machen können, sind ihm jedoch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu
überbinden.
Mit dem Verzicht auf den GSM-1800-Teil der Anlage hat die
Beschwerdegegnerin 1 vor der Vorinstanz auf einen von drei ursprünglich
geplanten Funkdiensten verzichtet und damit die insgesamt projektierte
Sendeleistung von 3300 WERP um knapp einen Drittel auf 2300 WERP
reduziert. Wenn damit auch an der äusseren Erscheinung der Anlage nichts
geändert wurde, so entspricht dies dennoch einem teilweisen Unterliegen der Beschwerdegegnerin
1.
Aus welchen Motiven sie diesen Verzicht erklärt hat, ist entgegen der in
ihrer Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung nicht massgeblich.
Dieser Tatsache ist bei der Verteilung der Kosten Rechnung
zu tragen. Zusammen mit dem von der Vorinstanz bereits berücksichtigten
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 einen Teil des Verfahrensaufwandes
unnötigerweise verursacht hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des
Rekursverfahrens den damaligen Rekurrierenden und der privaten Rekursgegnerin
je zur Hälfte aufzuerlegen. Dementsprechend sind die Parteikosten des
Rekursverfahrens wettzuschlagen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden
vor dem Verwaltungsgericht weitgehend. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind ihnen daher zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin 1 zu einem Viertel
zu auferlegen. Ferner sind die Beschwerdeführenden zur Zahlung einer
angemessenen, entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen reduzierten Parteientschädigung
an die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird die Kosten- und Entschädigungsregelung
der Baurekurskommission (Dispositiv Ziffern II und III) wie folgt geändert:
Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Rekurrierenden zu je 1/6 unter
Solidarhaftung für die Hälfte und der E AG zur Hälfte auferlegt.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel, unter
solidarischer Haftung für drei Viertel, und der Beschwerdegegnerin 1 zu
einem Viertel auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden
werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 je eine Parteientschädigung
von Fr. 400.--, unter solidarischer Haftung für den Betrag von Fr. 1'200.--,
zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …