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Entscheid

VB.2006.00201

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00201

25. April 2007Deutsch29 min

(URT.2007.9948)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Stäfa

bewilligte der E AG am 22. Februar 2005 die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage

auf dem Gebäude L-Strasse 03 in Stäfa (Grundstück Kat.-Nr. 01). Dagegen

rekurrierten die A AG, B und C an die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on II des Kantons

Zürich. Im Lauf des Rekursverfahrens reichte die E AG ein neues Stand­ort­da­ten­blatt

ein, gemäss welchem sie auf den ursprünglich vorgesehenen Funkdienst GSM-1800

verzichtete und lediglich an den Funkdiensten GSM-900 und UMTS festhielt.

Mit Ent­scheid vom 28. März 2006 nahm die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

vom Verzicht auf den GSM-1800-Teil der geplanten Basisstation Vormerk und wies

den Rekurs im Übrigen ab.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 erhoben die A AG, B und C beim

Ver­wal­tungs­ge­richt Be­schwer­de gegen den Ent­scheid der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

und beantragten, der Ent­scheid sei aufzuheben und die Baubewilligung zu

verweigern, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­in­stanz oder

die Baubehörde zurückzuweisen, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu

Lasten der privaten Be­schwer­de­geg­nerin.

Die Vorinstanz beantragte

am 23. Mai 2006 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der

Gemeinderat Stäfa verzichtete am 6. Juni 2006 auf eine Stellungnahme, und die

Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2006

Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung der Baubewilligung und des vorinstanzlichen

Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 reichten die Be­schwer­de­füh­ren­den

einen Beschluss des Gemeinderates Stäfa vom 28. November 2006 ein, mit welchem

dieser eine von mehreren Stimmbürgern eingereichte "Initiative für

antennenfreie Wohn- und Industriezonen" mit dem Antrag auf Zustimmung

zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedet hatte. Am 22. Januar 2007 nahm

die private Be­schwer­de­geg­nerin zur Eingabe Stellung.

Mit einer Eingabe vom 17. April 2007 wiesen die Be­schwer­de­füh­ren­den

sodann auf ein Baugesuch für das benachbarte Grundstück Kat.-Nr. 02 hin, auf

welchem die Erstellung zusätzlicher Büroräume vorgesehen ist.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission erhobenen Beschwerde

zuständig.

2.

Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Mieter von

Liegenschaften in der näheren Umgebung des Baugrundstücks. Sie sind damit von

der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die

Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen

betroffen und zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auf die form- und

fristgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den machen geltend, das Projekt

sei mit dem Verzicht der Be­schwer­de­geg­nerin 1 auf den GSM-1800-Teil

der Basisstation so weit abgeändert worden, dass es erneut von der Baubehörde

hätte beurteilt werden müssen. Eine solche Änderung sei im Rechtsmittelverfahren

nicht zulässig. Die Vor­in­stanz hat diesen Einwand jedoch bereits mit zutreffender

Begründung entkräftet (BRKE, E. 6.2), worauf verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG).

4.

Die Beschwerdeführenden befürchten gesundheitsschädliche

Auswirkungen der elektromagnetischen Strahlung, die von der projektierten

Mobilfunkanlage ausgeht.

Nichtionisierende Strahlung, die durch technische Anlagen

erzeugt wird, ist in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen

(Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

[USG]). Die Begrenzung erfolgt zunächst im Rahmen der Vorsorge

– unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit, als es

technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11

Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter

Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden,

werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für

die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen – das heisst

als Massstab für die verschärfte Begrenzung der Emissionen nach Art. 11

Abs. 3 USG – legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte

fest (Art. 13 Abs. 1 USG).

In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die Verordnung vom

23.

Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten werden müssen, wo

sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits legt

sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die im Gegensatz zu den

Immissionsgrenzwerten nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3

Abs. 3 NISV) einzuhalten sind (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur

für die von einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3

Abs. 6 NISV).

Zur Ermittlung der Immissionen einer Mobilfunkanlage

reicht deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das

die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie die Berechnung der an

den massgeblichen Immissionsorten erzeugten Strahlung enthält (Art. 11

NISV). Dazu gehören unter anderem Angaben über

die Sendeleistung und den Sendewinkel jeder einzelnen Antenne.

5.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den weisen darauf hin, dass nach

der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts die im Stand­ort­da­ten­blatt

deklarierte Sendeleistung (ERP) der Anlage überprüft werden müsse, wobei

grundsätzlich auf die mit der installierten Hardware mögliche Maximalleistung

abzustellen sei. Entsprechendes gelte für die Winkeleinstellungen der Antennen.

Aus den von der Be­schwer­de­geg­nerin 1 eingereichten Unterlagen seien jedoch

die dafür notwendigen technischen Angaben nicht ersichtlich.

5.1

Die im

Stand­ort­da­ten­blatt einer Mobilfunkanlage enthaltenen Angaben über Sendeleistung

und Sendewinkel der Antennen entsprechen in der Regel nicht festen

Begrenzungen, die durch die Hardware der Anlage vorgegeben wären. Die technischen

Komponenten, welche zum Einsatz gelangen, verfügen zumeist über grössere

Leistungsreserven und einstellbare Winkelbereiche, als sie für die betreffende

Anlage erforderlich sind. Die im konkreten Fall benötigten Einstellungen werden

vom Betreiber des Netzes zum Teil mittels Fernsteuerung vorgenommen (vgl. VGr,

24.

August 2000, VB.1999.00395, E. 12, www.vgrzh.ch).

Bei der Bewilligung einer Mobilfunk-Sendeanlage müssen die

im Standortdatenblatt deklarierten Strahlungsleistungen (ERP) und Sendewinkel

der Antennen, welche die Grundlage für die Berechnung der Immissionen in der

Umgebung der Anlage darstellen, überprüfbar sein. Massgeblich ist daher nach

der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts grundsätzlich die aufgrund der

Hardwarekonfiguration mögliche maximale ERP, das heisst die Sendeleistung bei

Maximalleistung der vorgesehenen Senderendstufen und nicht ein tieferer, durch

Fernsteuerung einstellbarer Wert (BGE 128 II 378 E. 4; BGr, 10. März

2005,1A.160/2004, E. 3.3 = URP 2005 S. 578). Entsprechendes gilt für

die Senderichtung der Antennen (VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00001,

E. 3.1, www.vgrzh.ch; VGr LU, 18. August 2005, V 04 374, E. 9).

Mit einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 stellte das

Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Qualitätssicherungssystem vor, welches

ermöglichen soll, die Einstellung aller Parameter, welche die effektiv

eingestellte ERP beeinflussen, zu überprüfen (Bundesamt für Umwelt,

Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen

für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse). Kernstück des Systems ist

eine Datenbank, in welcher sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen,

welche die ERP und die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend

aktualisiert werden. Das System soll über eine automatisierte

Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag die effektiv

eingestellten ERP und Senderichtungen aller Antennen mit den bewilligten Werten

vergleicht. Das Funktionieren des Systems muss von einer unabhängigen, externen

Prüfstelle periodisch auditiert werden. Netzbetreiber, welche dieses

Qualitätssicherungssystem implementieren, sollen weiterhin die Möglichkeit

haben, ihre Sendeanlagen entsprechend der bisherigen Praxis mit Sendeleistungen

und Sendewinkeln zu betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruhen. Das

Rundschreiben sah für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von

einem Jahr vor; Ende 2006 waren der Stand der Implementierung und das

ordnungsgemässe Funktionieren erstmals zu kontrollieren.

5.2

Das

Bundesgericht hat sich in mehreren Entscheiden zu dem im Aufbau begriffenen

Qualitätssicherungssystem geäussert und im Hinblick auf dessen Einführung vorderhand

auf weitere Kontrollmassnahmen betreffend Sendeleistung und Senderichtung

verzichtet. Es verlangte lediglich, dass Baubewilligungen mit einer Auflage

versehen wurden, welche die Einbindung der Anlagen in das

Qualitätssicherungssystem sicherstellte (BGr, 10. Oktober 2006,

1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen; 6. September 2006,1A.57/2006,

E. 5.1, 31. Mai 2006,1A.116/2005, E. 5 und 1A.120/2005,

E. 5, www.bgr.ch). Aufgrund dieser Rechtsprechung kann heute davon

ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des

BAFU vom 16. Januar 2006 grundsätzlich als geeignetes Mittel zur Kontrolle

der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird. Der Umstand, dass

dieses System weit gehend auf einer Selbstkontrolle der Netzbetreiber beruht

und die mit der Auditierung beauftragten Unternehmungen zweifellos keine

umfassende Kontrolle aller Vorgänge vornehmen können, spricht nicht von

vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige Mängel des Systems können

aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben

werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verlässlichkeit

grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme vom

5.

Juli 2006 eine umgehende Information der Vollzugsbehörden und entsprechende

Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor (vgl. VGr, 6. Dezember 2006,

VB.2006.00034, E. 4.4, www.vgrzh.ch).

Die Beschwerdegegnerin 1 hat rechtzeitig ein

Qualitätssicherungssystem gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar

2006.

aufgebaut, und dieses wurde von der SGS Société Générale de Survéillance

SA am 27. November 2006 zertifiziert (vgl. die Bekanntgabe des BAFU vom

17.

Januar 2007, www.bafu.admin.ch/elektrosmog).

5.3

Damit sind

die Bedenken der Be­schwer­de­füh­ren­den betreffend Einhaltung der deklarierten

Sendeleistung und der Sendewinkel entkräftet. Die von ihnen in der Be­schwer­de

erhobenen Einwendungen mit Bezug auf die Übergangsphase bis zur Einführung des

Qualitätssicherungs-Systems sind heute nicht mehr aktuell, nachdem das System

bereits eingeführt und zertifiziert ist.

6.

Gemäss dem revidierten Stand­ort­da­ten­blatt vom 1. Juni

2005.

sind für die Sendeanlage elektrische Neigungswinkel von -10° bis 0°

(GSM-900-Antennen) bzw. -6° bis 0° (UMTS-Antennen) vorgesehen. Die Be­schwer­de­füh­ren­den

beanstanden, dass die dem Stand­ort­da­ten­blatt beiliegenden Antennendiagramme

nur die Strahlungsverteilung beim Neigungswinkel 0° darstellten, wogegen die

zum ursprünglichen Stand­ort­da­ten­blatt vom 16. Januar 2004 gehörenden

Diagramme den gesamten Neigungsbereich berücksichtigt hätten. Aufgrund der

neuen Unterlagen sei es nicht möglich, die Strahlenbelastung genügend zu ermitteln.

Für die Basisstation sind nach dem neuen Stand­ort­da­ten­blatt

genau dieselben Antennentypen vorgesehen wie nach dem ursprünglichen Stand­ort­da­ten­blatt

(mit Ausnahme der GSM-1800-Antennen, welche weggefallen sind). Die dem alten

Stand­ort­da­ten­blatt beiliegenden Antennendiagramme, welche die

Strahlungsverteilung im gesamten Neigungsbereich darstellen, können daher für

die Beurteilung weiterhin verwendet werden. Der Einwand der Be­schwer­de­füh­ren­den

ist somit unbegründet. Die ursprünglichen Antennendiagramme zeigen im Übrigen

auch, dass sich die Strahlungscharakteristik durch die Absenkung des

Neigungswinkels kaum verändert und die Ergebnisse somit nicht anders ausfielen,

wenn das für 0° gültige Antennendiagramm rein geometrisch um 6° bzw. 10°

abgesenkt würde, wie dies bei der Berücksichtigung eines mechanischen

Neigungswinkels geschieht.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den hatten den entsprechenden

Einwand bereits mit ihrer Replik zuhanden der Vor­in­stanz vom 30. September

2005.

erhoben. Soweit sie durch den Umstand, dass die Vor­in­stanz nicht

ausdrücklich darauf eingegangen ist, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör

allenfalls verletzt wurden, wird die Verletzung mit der vor­lie­genden Prüfung

durch das Ver­wal­tungs­ge­richt geheilt.

7.

7.1

Mit einer

Eingabe vom 17. April 2007 wiesen die Be­schwer­de­füh­ren­den darauf hin, dass

auf der an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 02 der Anbau eines

Bürotraktes an das dort bereits vorhandene Gebäude projektiert sei (vgl. die

Baugesuchsunterlagen). Damit entstehe im Bereich der strittigen Mobilfunkanlage

ein neuer Ort mit empfindlicher Nutzung, bei welchem der Anlagegrenzwert

möglicherweise überschritten werde. Die im zweiten Obergeschoss vorgesehenen

neuen Büroräume kämen mit dem Fussboden auf eine Höhe von 7,65 m über Boden zu

liegen, womit sich die für die Berechnung der elektrischen Feldstärke

massgebende Höhe auf 9,15 m über Boden befinde, d.h. rund 2 m höher als

beim OMEN Nr. 4 gemäss revidiertem Stand­ort­da­ten­blatt, welcher im

bestehenden Gebäude auf demselben Grundstück liegt.

7.2

Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage

massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bzw.

des vor­in­stanzlichen Ent­scheids bestanden hat (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 47, § 52 N. 16).

Eine nachträglich geänderte Sachlage kann jedoch nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren in der Regel dann berücksichtigt

werden, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand

nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden

(RB 1982 Nr. 40; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 52 N. 17).

7.3

Zur

Ermittlung der Orte mit empfindlicher Nutzung nach Art. 3 Abs. 3 NISV wird bei

überbauten Grundstücken grundsätzlich auf die bauliche Nutzung abgestellt, wie

sie bei der Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage vorliegt. Andererseits

ist der Inhaber der Anlage auch verpflichtet, bei einem späteren Ausbau von

Nachbargrundstücken die Mobilfunkanlage so anzupassen, dass die

vorgeschriebenen Grenzwerte bei neu erstellten Orten mit empfindlicher Nutzung

eingehalten werden (BGE 128 II 340 E. 4, 4.1.1; BGr, 10. Oktober

2006,1A.54/2006, E. 4.3.3; VGr, 12. September 2001, VB.2001.00038

= URP 2002, S. 73 = BEZ 2001 Nr. 54). Aus­nahms­weise werden jedoch zusätzliche

Nutzungmöglichkeiten auf einer nur teilweise ausgenützten Nachbarparzelle

bereits bei der Bewilligung der Antennenanlage berücksichtigt, so z.B. wenn die

Erweiterung eines Gebäudes mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorsteht bzw. wenn

bereits ein konkretes Baugesuch hängig ist (BGE 128 II 340 E. 4.1; VGr, 12. September

2001, VB.2001.00038, E. 2c).

7.4

Die

von den Be­schwer­de­füh­ren­den beantragten zusätzlichen Abklärungen im laufenden

Beschwerdeverfahren wären somit allenfalls dann angebracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit

bestünde, dass bei den neu zu erstellenden Büroräumen auf dem Nachbargrundstück

der Anlagegrenzwert überschritten wird und damit eine Anpassung an der Antennenanlage

gleich zu Beginn erforderlich ist. Das ist indessen nicht der Fall. Zwar trifft

es zu, wie die Be­schwer­de­füh­ren­den darlegen, dass die neu vorgesehenen

Büroräume ca. 2 m höher zu liegen kämen als beim bereits ermittelten

OMEN Nr. 4, welcher auf demselben Grundstück liegt. Der Höhenunterschied

zwischen Antenne und OMEN würde sich damit im Vergleich zum OMEN Nr. 4 von rund

12.

m (GSM-900-Antennen) bzw. 10 m (UMTS-Antennen) auf rund 10 m bzw. 8 m

verringern. Dadurch und wegen der grösseren horizontalen Distanz würde die

vertikale Richtungsabschwächung – unter Annahme des maximalen Neigungswinkels

von -10° – weitgehend entfallen. Anderseits wären aber die Entfernung zur

Antenne und der Winkel zur kritischen horizontalen Senderichtung (Antennen

1D und 1G) deutlich grösser als bei OMEN Nr. 4, was eine zumindest teilweise

Kompensation der fehlenden vertikalen Richtungsabschwächung erwarten lässt. Angesichts

dessen, dass bei OMEN Nr. 4 die errechnete Belastung mit 3,48 V/m nur 70% des

geltenden Anlagegrenzwerts von 5 V/m erreicht, ist unter diesen Verhältnissen

nicht zu erwarten, dass der Anlagegrenzwert in den neuen Büroräumen

überschritten wird. Diese Annahme wird auch bestärkt durch den Vergleich mit

dem OMEN Nr. 5, der in der gleichen Richtung etwas entfernter, aber viel näher

an der kritischen Senderichtung liegt und dessen errechnete Belastung nur 2,33

V/m beträgt.

7.5

Bei dieser

Sachlage rechtfertigt es sich nicht, das Beschwerdeverfahren durch zusätzliche

Abklärungen, die dann erneute Schriftenwechsel nach sich ziehen würden, noch weiter

zu verlängern. Gründe der Prozessökonomie sprechen vielmehr dafür, das

Verfahren möglichst beförderlich zum Entscheid zu bringen. Eine übermässige

Strahlenbelastung ist in den projektierten Büroräumen auf dem Nachbargrundstück

dennoch in keinem Fall zu befürchten, denn die Inhaberin der Mobilfunkanlage

wird diese Räume nach deren Erstellung als neue Orte mit empfindlicher Nutzung

berücksichtigen und ihre Anlage nötigenfalls anpassen müssen, um den

Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. vorstehend, E. 7.3 , sowie Dispositiv Ziffer

4.34

der strittigen Baubewilligung vom 22. Februar 2005).

8.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den erheben verschiedene

Einwendungen mit Bezug auf den Bedarf an der Errichtung der geplanten Anlage

bzw. der vorgesehenen Sendeleistung. Sie sind insbesondere der Meinung, dass

die Sendeleistung mit Blick auf die topographischen Verhältnisse und die

bereits vorhandenen bzw. bewilligten weiteren Anlagen der Be­schwer­de­geg­nerin

1.

unverhältnismässig hoch sei. Damit verstosse die Baubewilligung gegen die

Pflicht zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts wird die vorsorgliche Begrenzung der elektromagnetischen

Emissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG

mit der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der NISV abschliessend geregelt. Die

rechtsanwendenden Behörden haben daher keine Kompetenz, im Einzelfall gestützt

auf das Vorsorgeprinzip weitere emissionsmindernde Massnahmen anzuordnen. Auf

diese Rechtslage und deren Konsequenzen hat bereits die Vorinstanz zutreffend

hingewiesen (BRKE, E. 13 und 18). Auch zur Installation eines

Down-Link-Power-Control-Systems kann die Betreiberin nach diesen Grundsätzen

nicht verpflichtet werden. Ein solches ist aber, wie die Beschwerdegegnerin 1

zu Recht geltend macht, heute in allen GSM-Sendeanlagen vorhanden.

9.

Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die in der

NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte entsprächen nicht den

Anforderungen des USG. Die Vorinstanz hat diese Einwände bereits mit ausführlicher

und zutreffender Begründung entkräftet (BRKE, E. 11 und 12). Das

Bundesgericht hat entsprechende Vorbringen in zahlreichen Verfahren überprüft

und die Grenzwerte der NISV dabei stets als gesetzes- und verfassungskonform

beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Oktober 2006,

1A.54/2006, E. 6.5; 21. September

2006,1A.60/2006, E. 2.1; 29. November 2005,1A.218/2004, E. 3;

27.

Oktober 2005,1A.280/2004, E. 2; 3. Juni 2005,1A.202/2004,

E. 2; 15. Februar 2005,1A.146/2004, E. 3; 19. Januar 2005,

1A.208/2004, E. 2; jeweils mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Die von

den Beschwerdeführenden angeführten abweichenden Stellungnahmen einzelner

Fachleute vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. In der

Fachwelt herrschen seit jeher unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema,

und es ist, wie das Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat, in erster Linie

die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes, die wissenschaftliche Entwicklung zu

verfolgen und allfällige Konsequenzen für die Rechtsetzung vorzuschlagen. Dass

diese Amtsstellen ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen wären, wird durch die

von den Beschwerdeführenden zitierten Publikationen nicht dargetan.

10.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den beanstanden die Einordnung

der projektierten Anlage in die bauliche Umgebung als ungenügend.

10.1

Gemäss § 238

PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit

der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen

Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird;

diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (Abs. 1). Dabei ist

auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere

Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

Bei der Anwendung dieser Ästhetikvorschrift kommt den

kommunalen Baubehörden praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu

(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch,

mit Hinweisen). Die Baurekurskommissionen haben sich daher bei der Überprüfung des

kommunalen Entscheids trotz umfassender Kognition (vgl. § 20 VRG) Zurückhaltung

aufzuerlegen; lässt sich der Ent­scheid auf vernünftige Gründe stützen,

schreiten die Rekursinstanzen nicht ein, auch wenn andere ebenfalls vertretbare

Lösungen denkbar sind (RB 2005 Nr. 68 = BEZ 2005 Nr. 20;

RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings

nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie

spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare

Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006,

VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb

lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale

Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe

des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und

der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition

überschreiten (vgl. BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,

ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

10.2

Vorliegend

machte die Baubehörde im Bewilligungsentscheid nur sehr allgemeine Erwägungen

zur Einordnung, und auf eine Vernehmlassung zuhanden der Vor­in­stanz verzichtete

sie. Damit hat sie von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht

erkennbar Gebrauch gemacht, und es oblag daher der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on,

die Einordnung des Bauvorhabens ermessensweise zu würdigen. Diese führte in

ihrem Ent­scheid aus, durchschnittlich dimensionierte Mobilfunk-Basisstationen

der vorliegenden Art und Grösse würden gemäss zürcherischer Recht­spre­chung

innerhalb des Siedlungsgebiets, also auch in der vorliegenden Industriezone,

unter dem Gesichtspunkt der Einordnung regelmässig zugelassen, sofern nicht

individuelle Schutzobjekte oder Kernzonen tangiert seien oder sonstwie spezielle

Verhältnisse bezüglich der Einordnung vorlägen, was hier nicht zutreffe. Weder

das äusserst funktional gestaltete Standortgebäude noch die architektonisch

teilweise ansprechenden Industrie- und Gewerbebauten in der Umgebung würden bei

einer Realisierung des Bauvorhabens einordnungsmässig beeinträchtigt. Zudem sei

die Gesuchstellerin gemäss der Baubewilligung verpflichtet, die Antennenanlage

hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe unauffällig zu

gestalten.

Die Beschwerdeführenden wenden ein, dass sich das

Standortgebäude zwar in der Industriezone befinde, dessen Grundstück aber gegen

Süden an eine Wohnzone angrenze. Gegen Norden folge das moderne,

architektonisch sorgfältig gestaltete Industriegebäude der Beschwerdeführerin 1

und dahinter das am Hang gelegene Wohngebiet M-Strasse, welches sogar noch

Rebberge aufweise. Hinzu komme, dass sich ca. 80 m östlich des Standortgebäudes,

auf dem Dach der Liegenschaft L-Strasse 04, bereits eine Mobilfunkanlage mit

zwei hohen, das Gebäude weit überragenden Masten, insgesamt sechs Antennengehäusen

und sieben weissen Richtfunkantennen grossen Durchmessers befinde. Wenn nun am

vorliegend strittigen Standort eine weitere derartige Anlage mit vier

Antennenkörpern und einer Richtfunkantenne erstellt werde, dann werde das

Gebiet seines trotz der bestehenden Industriebauten noch intakt und ländlich

wirkenden Charakters beraubt. Der entstehende Eindruck eines Mobilfunkantennen-Waldes

stehe in einem krassen Widerspruch zur ländlich anmutenden Umgebung und zum

nahe gelegenen Naturschutzgebiet "N".

10.3

Wie aus

den Baueingabeplänen ohne weiteres ersichtlich ist, fällt die projektierte Antennenanlage

im Vergleich zum Standortgebäude relativ wenig ins Gewicht. Eine Anlage dieser

Art und Grösse wäre auch in einer Wohnzone durchaus denkbar, sofern keine besonderen

Verhältnisse vorliegen, wie dies die Vor­in­stanz zutreffend ausgeführt hat.

Der Umstand, dass das Baugrundstück an eine Wohnzone grenzt und zudem neben

einer gut gestalteten Industriebaute gelegen ist, vermag daher keinen

strengeren Massstab zu rechtfertigen. Dass die geplante Antenne zusammen mit

einer weiteren, ca. 80 m entfernten Anlage den Eindruck eines Antennen-Waldes

hervorrufen und das Gebiet damit seines "ländlichen Charakters" berauben

werde, ist schon aufgrund der Grössenverhältnisse und Distanzen nicht ernsthaft

zu befürchten. Inwiefern das Projekt geeignet sei, das Naturschutzgebiet "N"

zu beeinträchtigen, wird von den Be­schwer­de­füh­ren­den ebenfalls nicht dargetan.

10.4

Die Beschwerdeführenden

machen des Weiteren geltend, dass die Antennen für die Funkdienste GSM-900 und

UMTS zusammengelegt und in den gleichen Antennenköpern betrieben werden

könnten. Damit würde sich die Zahl der sichtbaren Antennengehäuse von vier auf

zwei (je eines pro Senderichtung) reduzieren, so dass nicht mehr zwei Antennen-Ebenen

übereinander angeordnet werden müssten. Dies sei im Interesse einer besseren

Einordnung erstrebenswert und müsse der Beschwerdegegnerin 1 zur Auflage

gemacht werden. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in diesem

Zusammenhang zudem eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, da diese nicht

auf ihre Argumente eingegangen seien.

Die Be­schwer­de­geg­nerin 1 anerkennt, dass die

Zusammenfassung der Antennen in nur zwei Gehäusen technisch ohne weiteres

möglich wäre. Ihren Entscheid, trotzdem vier Antennenmodule auf zwei Ebenen

vorzusehen, begründet sie, wie schon in ihrer Duplik zuhanden der Vor­in­stanz,

mit Überlegungen der Versorgungssicherheit. Inwiefern diese durch zusätzliche

Antennenmodule erhöht wird – die Be­schwer­de­geg­nerin 1 spricht in der Be­schwer­de­ant­wort

von einem "radioplanerisch und betrieblich" begründeten Ent­scheid –

wird aus ihrer Darstellung jedoch nicht deutlich.

Nachdem die strittige Anlage bereits in der mit dem

Baugesuch vorgesehenen Bauweise als baurechtskonform zu beurteilen ist, besteht

keine Rechtsgrundlage, um die Be­schwer­de­geg­nerin 1 zur Zusammenfassung

ihrer Antennenkörper zu verpflichten. Die von ihr genannten Gründe der

Versorgungssicherheit brauchen daher nicht näher überprüft zu werden. In einer

bezüglich der Einordnung heikleren Situation könnte diese Frage indes durchaus

von Bedeutung sein. Denn wenn Mobilfunkanlagen innerhalb des Siedlungsgebiets

von der Recht­spre­chung grundsätzlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Zonenkonformität

als auch der Einordnung weitgehend als zulässig betrachtet werden, beruht dies

unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei diesen um gesellschaftlich

akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Diese Überlegung

ist jedoch nur so weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem

tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten

entsprechen (vgl. zur analogen Problematik bei der Frage, ob Anlageteile auf

dem Dach noch als "kleinere technisch bedingte Aufbauten" zu

beurteilen sind, VGr, 28. März 2007, VB.2007.00005, E. 4.3). An einem Standort,

der mit Bezug auf die Einordnung der Anlage kritisch ist, könnte daher allenfalls

bezüglich der Grösse und technischen Ausgestaltung der Anlage eine Interessenabwägung

zwischen den Bedürfnissen des Betreibers und den Interessen der Ästhetik

erforderlich werden.

10.5

Die

Würdigung der Vor­in­stanz erscheint damit insgesamt als zutreffend und ist

nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben erweist sich demnach auch unter dem

Gesichtspunkt der Einordnung gemäss § 238 PBG als gesetzeskonform.

11.

11.1

Mit ihrer

nachträglichen Eingabe vom 8. Dezember 2006 machen die Beschwerdeführenden

geltend, dass es dem Baugrundstück infolge der vom Gemeinderat zuhanden der

Gemeindeversammlung verabschiedeten Initiative an der planungsrechtlichen

Baureife im Sinn von § 234 PBG fehle.

Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, "wenn es

erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder

durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig

beeinflusst wird." Mit der vom Gemeinderat verabschiedeten Initiative wird

beantragt, Art. 28 der kommunalen Bauordnung mit einem neuen Absatz 4 des

folgenden Inhalts zu ergänzen:

"In

den Wohn- und Industriezonen sind Aussenantennen jeglicher Art verboten, sofern

sie nicht dem Empfang oder den öffentlichen Diensten wie Sanität, Polizei und

Feuerwehr oder dem betriebsnotwendigen Funk der in den betreffenden Zonen

domizilierten Betriebe (Betriebsfunk) dienen."

Die Be­schwer­de­füh­ren­den gehen davon aus, dass die

strittige Antennenanlage bis zum rechtskräftigen Ent­scheid über die beantragte

Änderung der Bauordnung nicht bewilligungsfähig sei, da sie gegen die geplante

neue Vorschrift verstosse und diese im Sinn von § 234 PBG präjudiziere.

Demgegenüber ist die private Be­schwer­de­geg­nerin der Auffassung, dass es den

Be­schwer­de­füh­ren­den lediglich darum gehe, ihr Bauvorhaben zu verhindern,

was die Anwendung von § 234 PBG nicht rechtfertige. Überdies sei die Initiative

ohnehin widerrechtlich, da sie ein praktisch vollumfängliches Verbot von

Mobilfunkanlagen im Siedlungsgebiet der Gemeinde impliziere und damit dem

Bundesrecht zuwider laufe.

11.2

Nach der

Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts muss eine beantragte Planänderung

hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im

Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982 Nr. 140 =

BEZ 1982 Nr. 19; RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März 2006,

VB.2005.00562, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Vorliegend sind die Aussichten auf eine Realisierung der

geplanten Rechtsänderung in verschiedener Hinsicht fraglich. Nach der Recht­spre­chung

des Bun­des­ge­richts wird der Schutz der Bevölkerung vor Immissionen dieser

Art durch das Bundesrecht wahrgenommen; insbesondere wird auch die vorsorgliche

Begrenzung der Emissionen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG durch die NISV

abschliessend geregelt (BGr, 10. Januar 2007,1A.129/2006, E. 5.2; BGE 126 II 399 E. 3c

S. 403). Den Kantonen und Gemeinden verbleibt damit auf diesem Gebiet keine

Gesetzgebungskompetenz. Zulässig sind noch Festlegungen, welche den Bau von

Antennen aus raumplanerischen oder ästhetischen Gründen beschränken, doch

müssen auch diese verhältnismässig sein und dürfen die bundesrechtlichen

Schranken, die sich insbesondere aus dem Fernmelderecht ergeben, nicht missachten (BGr, 10. Januar 2007,1A.129/2006, E. 5.3; BGr, 27. Oktober 2005,

1A.280/2004, ZBl 107/2006 S. 207; VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094,

E. 3.2, www.vgrzh.ch). Vor­lie­gend stehen nach den Erläuterungen des Gemeinderates

zu seinem Beschluss vom 28. November 2006 nicht planerische Motive, sondern die

Verhinderung einer zusätzlichen Strahlenbelastung im Vordergrund, was nach dem

Gesagten nicht zulässig ist. Der Gemeinderat weist denn auch selber darauf hin,

dass der Re­gie­rungs­rat ein früher von der Gemeinde erlassenes

"Moratorium" für die Bewilligung von Antennenanlagen aufgehoben hat,

und er rechnet damit, dass der Kanton der neu vorgeschlagenen Änderung die

Zustimmung ebenfalls verweigern werde.

Fraglich erscheint ferner auch, ob die Festlegung einer

derartigen Beschränkung auf Wohn- und Industriezonen, unter Ausschluss aller

übrigen Zonen, einer sachgerechten, unter dem Gesichtspunkt der

Gleichbehandlung haltbaren Abgrenzung entspricht. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern Gewerbe-, Zentrums- und Kernzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten

weniger empfindlich sein sollten; insbesondere Kernzonen sind für den Bau von

Antennenanlagen aus Gründen des Ortsbildschutzes eher weniger geeignet.

Insgesamt erscheint es damit schon wegen der fehlenden

Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht als unwahrscheinlich, dass die mit der

Initiative beantragte Änderung der Nutzungsplanung je in Kraft treten wird.

11.3

So lange

die Bestrebungen zur Revision der Zonenplanung nicht ihren Abschluss in der

rechtskräftigen Änderung der Bau- und Zonenordnung gefunden haben, stellen die

darauf ausgerichteten Bemühungen – hier insbesondere der Beschluss des Gemeinderates

vom 28. November 2006 betreffend die Zustimmung zur Initiative und deren Weiterleitung

an die Gemeindeversammlung – keine Änderung der Rechtslage, sondern lediglich

eine Änderung der für die Anwendung von § 234 PBG massgeblichen

Sachumstände dar. Die Berücksichtigung einer derart geänderten Sachlage im

Beschwerdeverfahren gilt jedoch in der Regel dann als zulässig, wenn wichtige

prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert

wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (vorn, E. 7.2). Bei der

Anwendung von § 234 PBG macht das Gericht die Berücksichtigung der durch

laufende Planungsverfahren geänderten Sachlage in ständiger Rechtsprechung von

einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig. Es berücksichtig dabei im

Prinzip die geänderte Sachlage, das heisst den Stand der Planung im Zeitpunkt

seines Entscheids, prüft jedoch im Rahmen der Interessenabwägung, ob dem Schutz

der neuen Planung oder dem Vertrauen des Baugesuchstellers in die Beständigkeit

der noch geltenden planungsrechtlichen Grundlagen der Vorzug gebührt

(RB 2000 Nr. 97 = BEZ 2000 Nr. 38, RB 1985

Nr. 116; BEZ 1985 Nr. 20; VGr, 22. März 2006,

VB.2005.00562, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Vorliegend sprechen schon die geringen

Realisierungschancen der vorgesehenen Planänderung klarerweise gegen deren Berücksichtigung

im Beschwerdeverfahren. Zudem ist zu beachten, dass die Bauherrschaft ihr

Baugesuch lange vor dem Zeitpunkt eingereicht hat, in welchem mit der vom 21.

November 2006 datierten Initiative die heute vorgeschlagenen Änderungen der

Bau- und Zonenordnung angestossen wurden. Es macht vielmehr den Anschein, dass

der Vorstoss, zu dessen Initianten auch einer der am vor­lie­genden Verfahren beteiligten

Be­schwer­de­füh­ren­den sowie deren Rechtsvertreter gehört, eigens unternommen

wurde, um der von der Baubehörde bereits erteilten Baubewilligung nachträglich

die Grundlage zu entziehen. Ein solches Vorgehen wird durch § 234 PBG nicht geschützt

(RB 1985 Nr. 106 = ZBl 87/1986, S. 140 f. =

BEZ 1986 Nr. 1). Auch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung

lässt sich deshalb die beantragte Bauverweigerung nicht auf § 234 PBG

stützen.

12.

12.1

Die Be­schwer­de­füh­ren­den

beanstanden schliesslich die Kostenregelung der Vor­in­stanz. Der Verzicht der

Be­schwer­de­geg­nerin 1 auf den ursprünglich vorgesehenen GSM-1800-Funkdienst

der Anlage sei als teilweise Anerkennung der Be­schwer­de und entsprechendes

Unterliegen zu würdigen, das sich auch auf die Kostenfolge auswirke.

Die Vor­in­stanz hat zu ihrem Kostenentscheid erwogen,

dass die Rekurrierenden (die heutigen Be­schwer­de­füh­ren­den) im Ergebnis

zwar unterlägen, ein Teil des Verfahrensaufwandes aber wegen der mangelhaften

bzw. wenig detaillierten Baugesuchsunterlagen der privaten Rekursgegnerin

entstanden sei. Es rechtfertige sich daher, die Verfahrenskosten zu zwei

Dritteln den Rekurrierenden und zu einem Drittel der privaten Rekursgegnerin zu

auferlegen.

12.2

Nach § 13

Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung

von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vor­bringen solcher

Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend

machen können, sind ihm jedoch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu

überbinden.

Mit dem Verzicht auf den GSM-1800-Teil der Anlage hat die

Be­schwer­de­geg­nerin 1 vor der Vor­in­stanz auf einen von drei ursprünglich

geplanten Funkdiensten verzichtet und damit die insgesamt projektierte

Sendeleistung von 3300 WERP um knapp einen Drittel auf 2300 WERP

reduziert. Wenn damit auch an der äusseren Erscheinung der Anlage nichts

geändert wurde, so entspricht dies dennoch einem teilweisen Unterliegen der Be­schwer­de­geg­nerin

1.

Aus welchen Motiven sie diesen Verzicht erklärt hat, ist entgegen der in

ihrer Be­schwer­de­ant­wort vertretenen Auffassung nicht massgeblich.

Dieser Tatsache ist bei der Verteilung der Kosten Rechnung

zu tragen. Zusammen mit dem von der Vor­in­stanz bereits berücksichtigten

Umstand, dass die Be­schwer­de­geg­nerin 1 einen Teil des Verfahrensaufwandes

unnötigerweise verursacht hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des

Rekursverfahrens den damaligen Rekurrierenden und der privaten Rekursgegnerin

je zur Hälfte aufzuerlegen. Dementsprechend sind die Parteikosten des

Rekursverfahrens wettzuschlagen.

13.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Be­schwer­de­füh­ren­den

vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt weitgehend. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

sind ihnen daher zu drei Vierteln und der Be­schwer­de­geg­nerin 1 zu einem Viertel

zu auferlegen. Ferner sind die Be­schwer­de­füh­ren­den zur Zahlung einer

angemessenen, entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen reduzierten Par­tei­ent­schä­di­gung

an die Be­schwer­de­geg­nerin 1 zu verpflichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Be­schwer­de wird die Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­regelung

der Baurekurskommission (Dispositiv Ziffern II und III) wie folgt geändert:

Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Rekurrierenden zu je 1/6 unter

Solidarhaftung für die Hälfte und der E AG zur Hälfte auferlegt.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Im Übrigen

wird die Be­schwer­de abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Be­schwer­de­füh­ren­den zu je einem Viertel, unter

solidarischer Haftung für drei Viertel, und der Be­schwer­de­geg­nerin 1 zu

einem Viertel auferlegt.

4.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den

werden verpflichtet, der Be­schwer­de­geg­nerin 1 je eine Par­tei­ent­schä­di­gung

von Fr. 400.--, unter solidarischer Haftung für den Betrag von Fr. 1'200.--,

zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Ent­scheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00201 | Lexipedia