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Entscheid

VB.2006.00208

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00208

8. November 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9592)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1986, hat gemäss Beschluss der Schulkommission

der Kantonsschule X die im Sommer 2005 abgelegte Maturitätsprüfung nicht

bestanden. Der Entscheid wurde ihm mit Verfügung vom 7. September 2005

mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs

mit Entscheid vom 6. April 2006 ab.

III.

Am 8. Mai 2006 liess A gegen den Entscheid der

Bildungsdirektion Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und folgende

Anträge stellen:

"1. Der Entscheid der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 6. April

2006.

sowie die Verfügung der Kantonsschule X vom 7. September 2005 seien

aufzuheben.

2.

Die Maturitätsprüfung sei als bestanden zu erklären.

3.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Wiederholung der

Maturitätsprüfung Französisch mündlich zu gestatten.

4.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Die Bildungsdirektion beantragte die Abweisung der

Beschwerde, die Kantonsschule X verzichtete auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht

beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von

Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht

oder eine Anordnung nicht als endgültig bezeichnet (§ 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt

ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an

das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Die

vorliegende Materie ist nicht im Negativkatalog des § 43 VRG aufgeführt. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen.

Gemäss § 16 des Reglementes für die Maturitätsprüfungen

an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (Reglement,

LS 413.252.1) ist die Maturität bestanden, wenn a) in den neun

Maturitätsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten

nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, b) nicht

mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden und c) die Maturitätsarbeit angenommen

ist. Der Beschwerdeführer erzielte bei der Maturitätsprüfung im Sommer 2005

einen Notendurchschnitt von 4,1. Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von

4.

nach unten war jedoch grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4

nach oben, weshalb er die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat. Da der

Beschwerdeführer die Maturitätsprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hat, ist

ein erneuter Versuch ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 des Reglementes).

Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein schutzwürdiges Interesse an der

Aufhebung oder Änderung des Prüfungsentscheids.

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör vor: Die Vorinstanz habe ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise eingeschränkt.

Sie habe sich nur hinsichtlich der eigentlichen Bewertung der erbrachten Leistungen

eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung auferlegen dürfen, hingegen

nicht bezüglich der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder bezüglich

Verfahrensmängeln.

2.2

Schränkt

eine Behörde ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise ein, so ist darin eine

Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu sehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 20 N. 3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches

Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt

werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung

in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen

Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 126 I 68

E. 2, 126 V 130 E. 2b; zur Kontroverse in der Lehre über

die Heilung von Gehörsverletzungen vgl. Benjamin Schindler, Die "formelle

Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im

Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung",

ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der

formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,

S. 377 ff.). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der

Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen

Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch

Kölz/Boss­hart/Röhl, § 8 N. 49).

Bezüglich der Kognition der Vorinstanz sind die Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar (vgl. § 21 des Reglementes).

Mit dem Rekurs an die Bildungsdirektion konnten daher nach § 20

Abs. 1 VRG alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung

geltend gemacht werden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die

Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 einschränken kann, soweit die

Natur der Streit­sache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen

Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von

Examensleistungen. Allerdings bedeutet dies nur, dass die entscheidende Behörde

sich Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich freien Kognition auferlegen

kann. Es ist insbesondere zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde angesichts des

weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 1. Dezember 2004,

VB.2004.00377, E. 3.1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Anders verhält es

sich hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist

oder Verfahrensmängel gerügt werden. Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen

Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen. Prüft

die Rechtsmittelbehörde derartige Einwendungen lediglich mit beschränkter

Kognition, obwohl ihr nach der gesetzlichen Ordnung eine freie Prüfung obliegt,

so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung. Das hat die Aufhebung ihres

Entscheids zur Folge, ohne dass zu untersuchen ist, ob er bei

richtigem Vorgehen anders ausgefallen wäre (BGE 106 Ia 1 E. 3c).

3.

Der Beschwerdeführer macht unter anderem Verfahrensmängel

beim Zustandekommen der Musiknote geltend. Er bringt vor, dass die Benotung im

Fach Musik im Herbstsemester 2002/03 auf sachfremden und damit unzulässigen

Motiven, insbesondere auf persönlichen Antipathien des Musiklehrers gegenüber

dem Beschwerdeführer beruht habe, was willkürlich sei. Der Musiklehrer sei

nicht unbefangen gewesen, was eine objektive Bewertung verunmöglicht habe.

3.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Erfahrungsnote im Fach Musik grundsätzlich noch mit

dem Prüfungsentscheid der Maturitätsprüfung angefochten werden kann (vgl. VGr,

1.

März 2006, VB.2005.00509, E. 3.3, www.vgrzh.ch). Werden weit

zurückliegende Erfahrungsnoten jedoch erst mit dem Schlussergebnis angefochten,

kann die genügende Ermittlung des Sachverhalts gefährdet sein.

Die strittige Erfahrungsnote des Herbstsemesters 2002/03

setzt sich aus zwei schriftlichen Prüfungen (33.3 % der Erfahrungsnote),

einer Note für mündliche Mitarbeit, Singen und Aufgaben (50 %) sowie einer

Note für das Vorspiel (16.7 %) zusammen. Der Beschwerdeführer hat die

beiden schriftlichen Prüfungen, welche mit den Noten 1 sowie 1,5 benotet

wurden, nicht aufbewahrt. Die Vorinstanz konnte demnach nicht überprüfen, ob

die Bewertung der schriftlichen Prüfungen objektiv und willkürfrei vorgenommen

wurde. Die Überprüfung von mündlichen Leistungen erweist sich naturgemäss als

sehr schwierig. Die Vorinstanz befasste sich deshalb mit der Frage, ob es

andere Hinweise für eine sachfremde oder willkürliche Bewertung der Leistungen

des Beschwerdeführers gebe. Diese Erwägungen sind zwar knapp ausgefallen; da

sich der angefochtene Entscheid jedoch mit den wesentlichen Parteivorbringen

befasst, vermag die Rüge der Gehörsverweigerung nicht durchzudringen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).

3.2

Die

Befangenheit einer Behörde stellt eine Rechtsverletzung bzw. einen Verfahrensfehler

dar, weshalb insoweit die Sach- und Rechtslage zu würdigen ist, ohne dass Rücksicht

auf den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu nehmen wäre (VGr, 18. August

2004, VB.2004.00213, E. 5.1.1, www.vgrzh.ch).

Die in der Beschwerde zitierte Literatur zur richterlichen

Unabhängigkeit lässt sich nicht auf die vorliegenden Verhältnisse anwenden. Im

Bereich des Ausbildungs- und Prüfungswesens kann sich infolge langer

Zusammenarbeit zwischen Lehrer und Schüler ein Verhältnis eigener Art

entwickeln, welches oft von Respekt, aber auch von gegenseitigen Abhängigkeiten

und Vorurteilen geprägt ist. Die mangelnde Distanz muss sich für die Schülerinnen

und Schüler nicht zwingend negativ auswirken. Der offensichtlichen Gefahr der

Voreingenommenheit ist entgegenzuhalten, dass die Lehrer durch das länger

andauernde Betreuungsverhältnis ein objektiveres Bild der Schüler erhalten als

mittels einer punktuellen Prüfungssituation. Die Tatsache, dass sich eine

gewisse Voreingenommenheit im Bereich des Ausbildungs- und Prüfungswesens nicht

vermeiden lässt, darf hingegen nicht den Fehlschluss zulassen, es handle sich

hierbei um einen rechtsfreien Raum. Das besondere Vertrauensverhältnis verlangt

im Gegenteil von beiden Seiten ein besonderes Mass an Integrität und (innerer)

Distanz (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich etc. 2002,

S. 152 f.).

3.2.1

Die Rüge der Befangenheit wurde spät vorgebracht und stützt sich vor allem auf

Aussagen des Lehrers, die er im Rahmen des Rekursverfahrens gemacht hat. Daraus

kann nicht ohne weiteres auf Befangenheit im Zeitpunkt der Notengebung

geschlossen werden. In den Stellungnahmen zum Rekursverfahren kritisierte der

Musiklehrer die Haltung des Beschwerdeführers im fraglichen Semester mit

deutlichen Worten. Die stark ungenügenden Noten seien auf einen Mangel an

Einsatz zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe in jenem Semester die

Leistung verweigert. Stellenweise zeugen die Äusserungen von einer gewissen

Emotionalität. Trotzdem besteht kein Grund, die Unbefangenheit des Musiklehrers

in Zweifel zu ziehen, denn er hält in den Stellungnahmen überzeugend fest, dass

der Beschwerdeführer mit Fleiss bessere Noten hätte erreichen können. Die stark

aufgerundete mündliche Note deutet ebenso auf Unbefangenheit hin.

3.2.2

Die Befangenheit des Musiklehrers ergibt sich gemäss Beschwerdeschrift

weiter aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den vorhergehenden

Semestern und im nachfolgenden Semester bessere Noten erzielt habe. Der

Unterschied der Noten erklärte der Musiklehrer damit, dass sich im zweiten

Semester der 5. Klasse die Haltung des Beschwerdeführers etwas geändert

habe. Zudem machte die Maturarbeit 50 % der Erfahrungsnote aus, was dem

Beschwerdeführer entgegenkam. In früheren Semestern habe sich der

Beschwerdeführer zudem besser am Unterricht beteiligt und bessere schriftliche

Noten erreicht. Nach den Stellungnahmen des Musiklehrers widerspiegeln die

Noten die Leistungen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat die Begründung

des Musiklehrers zu Recht als nachvollziehbar erachtet.

3.2.3

Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass der Musiklehrer ohne

Vorwarnung die "Praxis" des wohlwollenden Aufrundens ausgerechnet im

entscheidenden Semester aufgegeben habe, nämlich dann, als die Zeugnisnote das

erste Mal für die Maturität gezählt habe. Ein solches Vorgehen verstosse gegen

Treu und Glauben. Gemäss § 13 des Reglementes werden die Leistungen in den

für die Maturität massgeblichen Fächern mit den Noten 6 bis 1 bewertet. Eine

Beschränkung auf die Skala zwischen 3 und 6 würde eine Ermessensunterschreitung

darstellen. Nach den Stellungnahmen des Musiklehrers wurde die mündliche Note

im fraglichen Semester stark aufgerundet (von 1 auf 3). Die "Praxis"

des wohlwollenden Aufrundens wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers offenbar

nicht aufgegeben. Sollte eine solche Praxis bestanden haben, so hat der Beschwerdeführer

nach Aussagen des Lehrers vor allem davon profitiert. Der Vorwurf des Verstosses

gegen Treu und Glauben lässt sich somit nicht erhärten.

3.3

Die

Beschwerde bemängelt, dass die zur Frage stehende Erfahrungsnote unverhältnismässige

Auswirkungen habe, indem der Beschwerdeführer bereits mit der Note 3 statt 2.5

die Maturität bestanden hätte. Dem muss entgegengehalten werden, dass die

Erfahrungsnote eines Semesters in einem Fach alleine nicht massgebend für das

Nichtbestehen der Maturaprüfung ist, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem

Umstand nichts für sich ableiten kann. Ausserdem wurden gemäss dem Musiklehrer

und dem Rektor die Schülerinnen und Schüler zu Beginn der fünften Klasse

darüber informiert, dass die Semesternoten der letzten beiden Semester als

Erfahrungsnoten für die Maturität mitzählen. Es besteht kein Anlass, an der

Darstellung des Musiklehrers und des Rektors zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer

musste demnach klar sein, was die Folgen stark ungenügender Noten seien.

3.4

Mit der

Vorinstanz ergibt sich zusammengefasst, dass die Erfahrungsnote des Herbstsemesters

2002/03 im Fach Musik rechtmässig zustande gekommen ist. Von einer willkürlichen

Benotung kann nicht gesprochen werden. Es liegt kein Verfahrensfehler beim Zustandekommen

Dispositiv

der Musiknote vor. Die Vorinstanz hat auch materiell zutreffend entschieden.

4.

Weiter rügt der Beschwerdeführer einen Verfahrensfehler im

Prüfungsablauf der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Französisch. Der

Examinator habe unvorsichtigerweise die Klassenliste mit sämtlichen Noten der

schriftlichen Französischmatura aller Schüler der Klasse auf seinem Pult liegen

gehabt. Dies habe der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit bemerkt, und er habe in

der Liste seine Note 3 erkennen können. Aufgrund dieser ungewollten Information

habe er sich während der mündlichen Prüfung kaum mehr konzentrieren können.

Erschwerend sei hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2005 einen Unfall

gehabt habe, bei welchem er sich Verletzungen im Kieferbereich zugezogen habe.

Er habe eine Zahnspange tragen müssen, welche das Sprechen stark behindert

habe. In der Folge habe er sich nicht mehr deutlich ausdrücken können, was ihm

in der mündlichen Französischprüfung angelastet worden sei.

4.1 Es ist

strittig, ob der Beschwerdeführer die Note seiner schriftlichen

Maturitätsprüfung im Fach Französisch überhaupt hat lesen können. Der

Examinator schliesst dies aus, der Rektor bezweifelt es. Dass die Liste mit den

schriftlichen Prüfungsnoten auf dem Pult lag, ist zwar unvorsichtig, aber kein

Verfahrensfehler (vgl. Eidgenössisches Departement des Innern, 1. März

1977, VPB 41.101, E. 3). Der Beschwerdeführer hätte spätestens am Ende der

Prüfung den Experten zur Kenntnis bringen müssen, dass er die Note der schriftlichen

Prüfung sehen konnte und deswegen zusätzlich nervös war. So hätte der Einwand

bei der Notengebung wohl berücksichtigt werden können. Im Nachhinein ist es unmöglich

zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer die Note gesehen hat. Daran würde auch

die anbegehrte Zeugeneinvernahme nichts ändern. Der Vorinstanz ist zwar nicht zuzustimmen,

wenn sie festhält, von einer Blockade sei höchstens auszugehen, wenn der

Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Prüfung zu leisten.

Es ist durchaus vorstellbar, dass die Kenntnis der ungenügenden Note

zusätzliche Nervosität verursachte. Auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz

kann jedoch verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

4.2 Hinsichtlich

der Rüge, die Artikulationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers seien bei der

Beurteilung nicht berücksichtigt worden, ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz,

dass eine Kandidatin oder ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund,

der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich

vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung

oder sogar nach Resultatbekanntgabe nicht mehr beachtlich ist, entspricht

gefestigter Rechtsprechung (vgl. Rekurskommission der Universität Zürich,

13. Dezember 2001, 23/01, E. 5b, www.zhentscheide.zh.ch; Eidgenössische

Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, 27. August 2002,

VPB 67.30, E. 3b und c; Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen,

16. September 1998, VPB 63.48, E. 3) und stellt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch keinen überspitzten Formalismus dar

(BGr, 18. Oktober 2002,2P.140/2002, E. 5.2, www.bger.ch). Mit dieser

Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines

Verhinderungsgrundes die Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise

natürlich nur im Falle des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes die Annullierung

der Prüfung oder eine mildere Beurteilung verlangt. Aus dem Gebot des Handelns

nach Treu und Glauben folgt zudem, dass widersprüchliches Verhalten Privater

nicht geschützt und es grundsätzlich auch nicht zulässig ist, formelle Rügen,

welche in einem frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem

Ausgang noch später vorzubringen (BGE 119 Ia 221 E. 5a).

Aktenkundig ist eine Bestätigung des Zahnunfalls durch eine

Zahnärztin vom 3. Oktober 2005. Die für das Rekursverfahren ausgefertigte

Bestätigung hält fest, dass die Spange die Sprache beträchtlich behindern

könne. Für den Beschwerdeführer muss bereits vor der mündlichen Prüfung

ersichtlich gewesen sein, dass sich seine Zahnspange auf die Ausdrucksfähigkeit

auswirken könnte. Es finden sich jedoch keine Hinweise in den Akten, dass er

diesen Einwand vor oder während der Prüfung eingebracht hätte. Damit ist es ihm

verwehrt, sich nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses auf diesen

Grund zu berufen. Laut Beschwerdeschrift war die Zahnspange ausserdem gut

sichtbar, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die beeinträchtigte

Artikulationsfähigkeit von den Experten angemessen berücksichtigt wurde. Ausserdem

ist dem Prüfungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in

Französisch formal sehr schwach ist. Darauf hat das Tragen der Zahnspange

keinen Einfluss. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Leistungen

des Beschwerdeführers nicht willkürlich bewertet wurden.

4.3 Damit

ergibt sich, dass die Note der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Französisch

rechtmässig zustande gekommen ist.

5.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

Entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Mitteilung an…