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Entscheid

VB.2006.00209

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00209

13. Juli 2006Deutsch20 min

(URT.2006.9428)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1958, lebt getrennt von seiner Ehefrau im

Einfamilienhaus seiner Eltern in X zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'500.-.

Bis im Oktober 2005 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 1. November

2005 begann er einen vierjährigen Ausbildungskurs, wo er bei einem

Beschäftigungsgrad von 100 % einen Jahresgrundlohn von Fr. 37'759.-

bezieht.

Auf sein (im Aktendossier fehlendes) Gesuch hin beschloss

die Fürsorgebehörde X am 19. Dezember 2005, ihn für die Monate November

und Dezember 2005 mit insgesamt Fr. 400.- zu unterstützen. Dabei ging sie

von einem monatlichen Fehlbetrag "von ca. Fr. 200.-" aus,

der sich aus der Differenz zwischen einem monatlichen Bedarf von Fr. 2'786.-

einerseits und dem monatlichen Verdienst von Fr. 2'700.-, gekürzt um

Abzüge für Schulmaterial, anderseits ergebe.

Am 18. Januar 2006

beschloss die Fürsorgebehörde X, A ab 1. Januar 2006 mit einem monatlichen

Betrag von Fr. 761.- zu unterstützen, welchen Betrag sie als Differenz

zwischen einem monatlichen Bedarf von Fr. 3'086.- einerseits sowie dem Nettolohn

von Fr. 2'925.-, gekürzt um den so genannten Einkommensfreibetrag von Fr. 600.-,

ermittelte.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 19. Dezember

2005.

erhob A am 19. Januar 2006 Rekurs an den Bezirksrat Y. Er

beanstandete, dass bei der Berechnung des Fehlbetrags von Fr. 400.- weder

seine Berufsauslagen noch der so genannte Einkommensfreibetrag berücksichtigt

worden seien. In der Rekursantwort vom 20. Februar 2006 wies die

Fürsorgebehörde darauf hin, dass sie im ab 1. Januar 2006 geltenden neuen

Beschluss vom 18. Januar 2006 (beim anrechenbaren Einkommen) einen

Einkommensfreibetrag von monatlich Fr. 600.- sowie (bei der

Bedarfsberechnung) eine Berufsauslagen-Pauschale "Verpflegung + Transport"

von Fr. 400.- berücksichtigt habe.

Der Bezirksrat Y beschloss am 23. März 2006, den

Rekurs gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 19. Dezember 2005

abzuweisen (Disp.-Ziff. 1). Ferner wies er die Fürsorgebehörde X

aufsichtsrechtlich an, den Beschluss vom 18. Januar 2006 im Sinn der

Erwägungen zu überprüfen und neu Beschluss zu fassen (Disp.-Ziff. 2).

III.

Mit Beschwerde vom 25. April 2006 gelangte A an das

Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 18. Januar

2006.

(betreffend die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Januar 2006)

beizubehalten und den Beschluss vom 19. Dezember 2005 (betreffend die

wirtschaftliche Hilfe für November/Dezember 2005) insoweit abzuändern, als der

Einkommensfreibetrag von Fr. 600.- zu berücksichtigen sei.

Der Bezirksrat Y beantragte Abweisung der Beschwerde. Die

Fürsorgebehörde X liess sich nicht vernehmen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das

Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats in

sozialhilferechtlichen Streitigkeiten. Das Verwaltungsgericht ist daher im

vorliegenden Verfahren jedenfalls zuständig, Dispositiv Ziffer 1 des

Entscheids des Bezirksrats Y zu überprüfen, womit dieser den Rekurs des

Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 19. Dezember

2005.

abgewiesen hat. Weil auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten. Deren Behandlung würde an

sich, da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, in die Zuständigkeit des

Einzelrichters fallen (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil jedoch eine Frage von

grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist, wird der Fall von der Kammer behandelt

(§ 38 Abs. 3 VRG).

1.2

Näher zu

prüfen ist die Zulässigkeit der Beschwerde insoweit, als sie sich gegen Dispositiv

Ziffer 2 des Bezirksratsentscheids richtet, worin die Fürsorgebehörde X aufsichtsrechtlich

angewiesen wird, ihren Beschluss vom 18. Januar 2006 im Sinn der (bezirksrätlichen)

Erwägungen zu überprüfen und neu Beschluss zu fassen.

Aufsichtsrechtliche Massnahmen des Bezirksrats können nur

dann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie

einer anfechtbaren Verfügung gleichkommen, indem sie für Gemeinden oder Privatpersonen

eine Betroffenheit im Sinn von § 21 VRG begründen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 17 mit Hinweisen). Ob dies

hier für den Beschwerdeführer bezüglich der aufsichtsrechtlichen Anweisung des

Bezirksrats Y an die Fürsorgebehörde X zutrifft, ist fraglich. Die Betroffenheit

des Beschwerdeführers wäre dann zu bejahen, wenn der Bezirksrat den Beschluss

der Fürsorgebehörde vom 18. Januar 2006 aufgehoben hätte. Aus der

diesbezüglichen Erwägung des Bezirksrats (Rekursentscheid Erw. H) geht jedoch

hervor, dass dies nicht dessen Meinung ist. Vielmehr soll dieser (mit Wirkung

ab 1. Januar 2006 getroffene) Beschluss weitergelten, bis die

Fürsorgebehörde einen neuen Beschluss (offenbar ohne Rückwirkung auf 1. Januar

2006) getroffen hat. So verstanden kann die aufsichtsrechtliche Anweisung nicht

einer mit Beschwerde anfechtbaren Verfügung gleichgesetzt werden. Denn gegen

den neu zu fassenden Beschluss der Fürsorgebehörde wird dem Beschwerdeführer

der ordentliche Rechtsmittelweg (Rekurs an den Bezirksrat und anschliessend

Beschwerde an das Verwaltungsgericht) offen stehen. Auf die Beschwerde ist

daher insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die in Dispositiv Ziffer 2

des Bezirksratsbeschlusses getroffene Anweisung an die Beschwerdegegnerin

richtet.

1.3

Indessen

stellt sich die Frage, ob bei der Bemessung der Sozialhilfe für den Beschwerdeführer

ein Einkommensfreibetrag sowie die Prämie für die Krankenkassengrundversicherung

zu berücksichtigen seien, nicht nur im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen

Anweisung des Bezirksrats an die Fürsorgebehörde, sondern auch mit Bezug auf

die Bemessung der Sozialhilfe für November/Dezember 2005 gemäss Beschluss der

Fürsorgebehörde vom 19. Dezember 2005; und insoweit ist nach dem Gesagten

auf die Beschwerde einzutreten. Die Vorinstanzen werden daher den heutigen

Erwägungen des Gerichts zu dieser Frage auch mit Bezug auf den Beschluss der

Fürsorgebehörde vom 18. Januar 2006 Rechnung zu tragen haben. Das gilt

umso mehr, als die Erwägungen des Bezirksrats ohne klare Trennung sowohl dessen

Entscheid als Rekursbehörde (Dispositiv Ziffer 1) wie auch dessen

aufsichtsrechtliches Eingreifen (Dispositiv Ziffer 2) betreffen, welche

Vermischung nicht unproblematisch ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28

N. 89). Sollte sich aufgrund der nachstehenden Erwägungen auch der

Beschluss vom 18. Januar 2006 (im seitens des Bezirksrats

aufsichtsrechtlich beanstandeten Punkt) als rechtmässig erweisen, besteht für

die Fürsorgebehörde kein Anlass, der Anweisung des Bezirksrats diesbezüglich

Folge zu leisten.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien),

wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten

Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so

genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den

Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische

Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Die hier anwendbaren neuen Richtlinien legen im Unterschied

zu den früheren (in der Fassung vom Dezember 2000) vermehrt Gewicht darauf,

dass Integrationsbemühungen der Sozialhilfe beziehenden Personen belohnt werden

sollen. Dementsprechend wird zwar beim Grundbedarf, welcher zusammen mit den

Wohnkosten und jenen der medizinischen Grundversorgung die materielle

Grundsicherung gewährleisten soll, nicht mehr zwischen Grundbedarf I und II

unterschieden, und die Pauschalen für den neuen einheitlichen Grundbedarf sind

tiefer als die Ansätze für den bisherigen Grundbedarf I (vgl. SKOS-Richtlinien,

Kap. B.2.2). Dieser Herabsetzung sowie dem Wegfall der Pauschale für den

Grundbedarf II stehen jedoch neue zusätzliche Leistungen gegenüber, nämlich die

Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU, vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.2),

die Minimale Integrationszulage (MIZ, vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.3)

sowie der Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige (EFB, vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.2).

3.

Die SKOS-Richtlinien gelten gemäss ihrer Einleitung für

alle längerfristig unterstützten Personen. Auf nur vorübergehend unterstützte

Personen können sie lediglich sinngemäss und entsprechend der individuellen

Situation angewendet werden. Zur Berechnung des Unterstützungsbudgets bei

kurzfristigen Unterstützungen mit Überbrückungscharakter (während bis zu drei

Monaten) und einer realistischen Chance für Wiederherstellung der materiellen

Unabhängigkeit kann laut Kapitel A.6 der Richtlinien das soziale Existenzminimum

sowohl unterschritten als auch überschritten werden, wobei das absolute Existenzminimum

in jedem Fall gewährleistet sein muss (zur Abgrenzung zwischen vorübergehender

und dauernder Unterstützung in diesem Zusammenhang sowie zwischen sozialem und

absolutem Existenzminimum vgl. RB 2004 Nr. 49, allerdings noch

bezüglich der SKOS-Richtlinien in der früheren Fassung).

Die Vorinstanzen sind offenbar der Auffassung, dass für

November/Dezember 2005 die Voraussetzungen für eine von den SKOS-Richtlinien

abweichende Bemessung des Unterstützungsbudgets erfüllt seien. Das ergibt sich mittelbar

daraus, dass die Fürsorgebehörde bei der Bemessung der Sozialhilfe ab Januar

2006.

den Einkommensfreibetrag von Fr. 600.- berücksichtigt; dessen

Nichtberücksichtigung bei der Bemessung der Sozialhilfe für November/Dezember

2005.

begründete sie im Rekursverfahren damit, dass die damalige Unterstützung

im Sinn einer sofortigen Nothilfe (ohne detaillierte Berechnung der massgebenden

Eintrittsschwelle und ohne vollständige Berücksichtigung der SKOS-Richtlinien)

erfolgt sei, was der Bezirksrat schützte (vgl. Rekursentscheid Erw. F). Wären

die Voraussetzungen für eine abweichende Bemessung erfüllt, könnten die

nachstehend behandelten Fragen betreffend Berücksichtigung des

Einkommensfreibetrags und der Krankenversicherungsprämie bei der Berechnung der

Eintrittsschwelle (E. 4 f.) offen bleiben. Mit seinem Rekurs- und

Beschwerdeantrag betreffend die ihm für November/Dezember 2005 zu gewährende

Sozialhilfe hat der Beschwerdeführer die Zulässigkeit einer solchen abweichenden

Berechnung zumindest sinngemäss bestritten. Sein Einwand ist begründet. Was die

Fürsorgebehörde für einen Verzicht auf eine detaillierte Berechnung ab November

2005.

vorgebracht hat, überzeugt nicht. Es liegt auch kein Anwendungsfall einer

bloss vorübergehenden Unterstützung im Sinn der zitierten Praxis und Rechtsprechung

vor.

4.

4.1

Nach

Auffassung des Bezirksrats steht dem Beschwerdeführer deswegen kein Einkommensfreibetrag

zu (weder für November/Dezember 2005 noch ab Januar 2006), weil dieser neu

Sozialhilfe beanspruche; bei der Prüfung, ob ein diesbezüglicher Unterstützungsanspruch

überhaupt bestehe (Berücksichtigung der so genannten Eintrittsschwelle), sei in

Fällen, in denen der Gesuchsteller bereits erwerbstätig sei, kein

Einkommensfreibetrag zu gewähren; dies ergebe sich namentlich aus der in den

SKOS-Richtlinien genannten Zielsetzung, wonach mit dem Einkommensfreibetrag

verhindert werden solle, dass der Betroffene trotz der Aufnahme oder der

Erhöhung einer bisherigen Erwerbstätigkeit über kein höheres Einkommen als vor

der Arbeitsaufnahme bzw. Pensumerhöhung verfüge (vgl. Rekursentscheid Erw. C, D

und G). Der Beschwerdeführer will demgegenüber den Einkommensfreibetrag bereits

bei der Prüfung des Sozialhilfenanspruchs (bei der Berechnung der

Eintrittsschwelle) berücksichtigt haben. Dies scheint wie erwähnt auch die

Auffassung der Fürsorgebehörde zu sein, hat sie doch bei der Bemessung der

Sozialhilfe ab Januar 2006 den Einkommensfreibetrag von Fr. 600.-

berücksichtigt.

4.2

Laut den

SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.2, wird auf Erwerbseinkommen aus dem ersten

Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten ein Freibetrag innerhalb der

Bandbreite von Fr. 400.- bis Fr. 700.- pro Monat gewährt. Die Kantone

und/oder Gemeinden legen die Einkommensfreibeträge in Abhängigkeit von Beschäftigungsumfang

und/oder von der Lohnhöhe fest. Dabei sollen sie insbesondere die Auswirkungen

der kantonalen Steuergesetzgebung auf niedrige Einkommen mit berücksichtigen.

Gemäss Ziffer I/5 der Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit

des Kantons Zürich vom 29. März 2005 zur Anwendung der neuen

SKOS-Richtlinien (im Folgenden: Weisung der Direktion) beträgt der

Einkommensfreibetrag bei einer 100%-igen Erwerbstätigkeit Fr. 600.- pro

Monat; bei einer Teilzeitarbeit wird der Freibetrag entsprechend dem

Beschäftigungsumfang reduziert, wobei er sich auf mindestens Fr.100.- pro Monat

beläuft. Mit dem Einkommensfreibetrag wird laut den SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.2,

"primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des

Arbeitspensums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern".

So "soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit

von Unterstützten geschaffen werden". Die Anspruchsberechtigung (auf einen

Einkommensfreibetrag) muss mindestens einmal jährlich überprüft werden. Den

Kantonen wird empfohlen, den Übergang von materiellen Sozialhilfeleistungen zur

wirtschaftlichen Selbstständigkeit von Betroffenen derart zu gestalten, dass

sich deren verfügbares Einkommen dadurch möglichst nicht verringert, was die

Erprobung verschiedener Ablösungsmodelle nahe lege.

Ob eine Person unterstützt werden soll, ist laut

SKOS-Richtlinien, Kap. A.6, durch Vergleich der für ihren Haushalt

anrechenbaren Ausgaben und der ihr zur Verfügung stehenden Einnahmen zu

ermitteln. Bezüglich der Festlegung der Eintrittsschwelle halten die

Richtlinien fest, dass in der Regel Haushaltungen unterstützungsbedürftig

seien, wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht ausreicht, um die Kosten für

die Grundsicherung gemäss Kapitel B der Richtlinien zu decken. Situationsbezogene

Leistungen gemäss Kapitel C.1 seien mitzuberücksichtigen, sofern es sich um

ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende Auslagen handle, die

in der konkreten Lebenssituation zwingend notwendig seien (zum Beispiel

Lohngestehungskosten, Haftpflichtversicherungsprämien, Kinderbetreuungskosten).

Die Weisung der Direktion konkretisiert diese Richtlinie dahin, dass die

Eintritts- und Austrittsschwellen identisch seien. Sie umfassten den

Grundbedarf, die Kosten des Wohnens und der medizinischen Grundversorgung sowie

krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen und die effektiven

Lohngestehungskosten (insbesondere Erwerbsunkosten und Auslagen zur

Fremdbetreuung von Kindern). Werde die Austrittsschwelle erreicht, so dürften

der Einkommensfreibetrag, die Integrationszulage sowie die minimale

Integrationszulage in der Regel nicht mehr eingerechnet werden; im Einzelfall

sei allerdings zu prüfen, ob im Rahmen von situationsbedingten Leistungen

künftige Verpflichtungen übernommen werden sollten, um einen Rückfall in die

Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden.

4.3

Während

den SKOS-Richtlinien kraft der Verweisung in § 17 SHV normativer Charakter

zukommt (wobei diese Bestimmung allerdings begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehält), ist die konkretisierende Weisung der Direktion für die

Rechtsmittelbehörden und insbesondere für das Verwaltungsgericht nicht

verbindlich. Im Hinblick auf ihre Funktion, eine einheitliche, gleichmässige

und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen, können derartige

Dienstanweisungen allerdings für das Gericht nicht nur unter dem Gesichtswinkel

der Rechtsgleichheit relevant sein, sondern auch die Auslegung der Normen,

deren Vollzug sie sicherstellen wollen, beeinflussen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 50

N. 58 und 64 f.).

4.4

Ob bei

der Ermittlung der so genannten Eintrittsschwelle von Gesuchstellern, die bereits

im Zeitpunkt des Gesuchs ein Erwerbseinkommen erzielen, der Einkommensfreibetrag

zu berücksichtigen sei, wird weder in den SKOS-Richtlinien noch in den konkretisierenden

Anweisungen der Direktion klar beantwortet. Nach der den Einkommensfreibeträgen

im ganzen Bemessungssystem zugedachten Funktion liegt es jedoch nahe, diese

Frage zu verneinen. Diese Vorstellung liegt denn auch offenbar den SKOS-Richtlinien

wie auch der konkretisierenden Weisung der Direktion zu Grunde, wenn sie in

ihrem Gesamtzusammenhang betrachtet werden; namentlich erscheint die

Nichtberücksichtigung des Einkommensfreibetrags folgerichtig, wenn mit der

Weisung der Direktion davon ausgegangen wird, dass Ein- und Austrittschwellen

gleich festzulegen und bei Erreichen der Letzteren Einkommensfreibeträge in der

Regel nicht mehr zu berücksichtigen seien. Es entspricht daher einer

sachgerechten Auslegung von § 14 SHG und von § 16 Abs. 2 SHV, wenn

bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung (auf Sozialhilfe überhaupt, nicht auf

den Einkommensfreibetrag) kein solcher Freibetrag berücksichtigt wird.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei Gesuchstellern,

welche die Eintrittschwelle erreichen, weil ihr Einkommen unter dem

massgebenden Bedarf liegt, kein Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen sei.

Wohl besteht zwischen der Ermittlung der Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe

und der Bemessung dieser Hilfe ein enger sachlicher und rechnerischer Zusammenhang.

Indessen entspricht es dem System der diesbezüglichen Normen und Richtlinien,

dass in einem ersten Schritt die Anspruchsberechtigung ermittelt wird. Das

lässt Raum dafür, bei der Bemessung der Sozialhilfe von Personen, deren

Anspruchsberechtigung zu bejahen ist, den Einkommensfreibetrag zu

berücksichtigen, sofern die primäre Voraussetzung dafür (Vorhandensein eines

Erwerbseinkommens) erfüllt ist. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats lässt

sich aus der in den SKOS-Richtlinien selber genannten Zielsetzung des

Einkommensfreibetrags nicht zwingend schliessen, dass Letzterer nur für

Personen in Betracht komme, die erst nach Aufnahme in die Sozialhilfe eine

Erwerbstätigkeit aufnehmen oder das Arbeitspensum erhöhen. Mit dieser

Betrachtungsweise wird der dem Einkommensfreibetrag zu Grunde liegenden

Zielsetzung nur in unzureichender Weise Rechnung getragen. Diese Zielsetzung

besteht wie erwähnt darin, bei der Bemessung der Hilfe materielle Anreize zu

schaffen, welche die beruflichen und sozialen Integrationsbestrebungen der

Unterstützten honorieren (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.3). Dazu gehört

auch der Anreiz für den Betroffenen, mit allen Kräften dafür zu sorgen, ein

bisheriges Erwerbseinkommen beibehalten zu können. Die gegenteilige

Betrachtungsweise des Bezirksrats würde diesbezüglich negative Anreize statt

positive schaffen.

Demnach ist in der Regel bei Gesuchstellern, deren

Erwerbseinkommen unter dem als Eintrittsschwelle massgebenden Bedarf liegt, bei

der Bemessung der Sozialhilfe ein Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen. Das

Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass bei einer derartigen Gesetzesauslegung

Gesuchsteller mit einem knapp unter dem massgebenden Bedarf liegenden

Erwerbseinkommen allenfalls besser fahren als Gesuchsteller, deren Erwerbseinkommen

knapp über dem massgebenden Bedarf liegt. (Was sich an folgendem Beispiel veranschaulichen

lässt: Bei einem massgebenden Bedarf von monatlich Fr. 2'000.- erhält ein

Gesuchsteller mit einem Erwerbseinkommen von Fr. 2'100.- keine

Sozialhilfe; sein verfügbares Einkommen entspricht demnach seinem

Erwerbseinkommen von Fr. 2'100.-. Beträgt hingegen Letzteres Fr. 1'900.-,

so hat er Anspruch auf Sozialhilfe; sein verfügbares Einkommen beträgt

diesfalls Fr. 2'000.- zuzüglich Einkommensfreibetrag; wird dieser der

Weisung der Direktion entsprechend auf Fr. 600.- beziffert, beträgt sein

verfügbares Einkommen faktisch Fr. 2'600.-.) Zu bedenken ist jedoch, dass

derartige Ungleichheiten eine zwangsläufige Folge dessen sind, dass das

Instrument des Einkommensfreibetrags eingeführt worden ist, weshalb sie bis zu

einem gewissen Grad hinzunehmen sind. Die aufgezeigten Ungleichheiten lassen

sich dadurch mildern, dass in solchen Fällen (bei Gesuchstellern, die im

Zeitpunkt des Eintritts in die Sozialhilfe bereits ein Erwerbseinkommen

erzielen) bei der Bemessung des Freibetrags nicht von vornherein von einem

Regelbetrag von Fr. 600.- gemäss Weisung der Direktion ausgegangen wird.

Es bleibt vielmehr dem Ermessen der zuständigen kommunalen Sozialbehörde

überlassen, den Freibetrag so zu bemessen, dass er unter Berücksichtigung der

Situation des Gesuchstellers als angemessen erscheint. In diesem Sinn ist der

kommunalen Behörde diesbezüglich ein grösserer Ermessensspielraum zuzugestehen,

als ihr bei der Bemessung der Sozialhilfe im Allgemeinen zusteht.

4.5

Wie sich

sodann aus den Erwägungen des Bezirksrats ergibt, will dieser bei der Prüfung

des Anspruchs auf Sozialhilfe nicht nur den Einkommensfreibetrag, sondern auch

die Prämie der Krankengrundversicherung unberücksichtigt lassen (Rekursentscheid

Erw. E). Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Gemäss § 15 Abs. 2

SHG hat die wirtschaftliche Hilfe auch die notwendige ärztliche Hilfe oder

therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, einem Heim

oder zu Hause sicherzustellen (vgl. auch § 21 SHV). Dementsprechend gehört

gemäss den SKOS-Richtlinien, Kap. A.6, die medizinische Grundversorgung

(samt Selbstbehalten und Kosten nötiger Zahnbehandlung) zur materiellen

Grundsicherung, die nach dem Gesagten nicht nur für die Bemessung der Sozialhilfe,

sondern auch für die Ermittlung des Anspruchs (der Eintrittschwelle) massgebend

ist.

Zwar wird in den SKOS-Richtlinien, Kap. B.4.1,

festgehalten, dass die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung

(Grundversicherung) nicht als Sozialhilfeleistung gelten. Der Bezirksrat, der

sich offenbar auf diese Aussage bezieht, verkennt indessen deren Tragweite. Wie

sich aus der zitierten Stelle der Richtlinien im Weiteren ergibt, kommt ihr vor

allem im Hinblick auf die Kostenersatzpflicht unter Gemeinden im inner- oder

interkantonalen Verhältnis Bedeutung zu. Zudem wird die fragliche Aussage unter

den Vorbehalt kantonaler Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 18. März

1994.

über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gestellt. Gemäss § 18 Abs. 1

des zürcherischen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni

1999.

(EG KVG; LS 832.01) übernimmt die Gemeinde die durch die

Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit steuerrechtlichem

Aufenthalt oder zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem

Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist.

Zwar hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Abgrenzung seiner

Zuständigkeit von jener des Sozialversicherungsgerichts erkannt, bei der

Verpflichtung der Gemeinde gemäss dieser Bestimmung (bzw. der ihr

vorangehenden, bis Ende 2000 in Kraft stehenden Bestimmung in § 8 Abs. 1

der kantonalen Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember

1995; EV KVG, OS 53, 315) handle es sich nicht um eine Konkretisierung der

sozialhilferechtlichen Ordnung gemäss §§ 14 ff. SHG, sondern um eine

eigenständige Regelung, die der Umsetzung des Bundesrechts diene; zuständig in

Streitigkeiten über Beiträge an die Krankenpflegeversicherung, welche das

Gemeinwesen für eine unterstützte Person zu übernehmen habe, sei demnach als

zweite Rechtsmittelinstanz (nach dem Bezirksrat) das Sozialversicherungsgericht

(RB 2001 Nr. 21; VGr, 14. Juli 2005, VB.2004.00564, www.vgrzh.ch,

vorgesehen zur Publikation in RB 2005). Weder aus dieser Rechtsprechung

noch aus der zitierten SKOS-Richtlinie (Kap. B.4.1) lässt sich indessen

ableiten, dass bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im

Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe die Prämien der

Krankengrundversicherung nicht zu berücksichtigen seien. Damit würde die Berechnung

dieses Existenzminimums in unzulässiger Weise verkürzt. Jedenfalls die

Berücksichtigung des nicht durch die so genannte Prämienverbilligung (vgl. dazu

§§ 8 ff. EG KVG) finanzierten Prämienanteils lässt sich ohne weiteres

mit § 18 Abs. 1 EG KVG vereinbaren, knüpft doch diese Bestimmung bzw.

die dort statuierte Verpflichtung der Gemeinde zur Übernahme des nicht

verbilligten Prämienanteils unmittelbar an das nach dem Sozialhilferecht

berechnete Existenzminimum an. Anders liesse sich bezüglich des Prämienanteiles

argumentieren, welcher durch die Prämienverbilligung gedeckt wird, denn

Anspruch auf eine solche Prämienverbilligung haben nicht nur

Sozialhilfeberechtigte, sondern gemäss § 8 Abs. 1 EG KVG alle

Personen "in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" mit

steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im

Kanton (vgl. auch § 9 Abs. 3 EG KVG zur Festlegung der massgebenden

Einkommens- und Vermögensgrenzen durch den Regierungsrat).

5.

Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten

Grundsätze ist aufgrund der vorliegenden Akten entgegen der Auffassung des

Bezirksrats davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits ab November

2005.

Anspruch auf Sozialhilfe in jenem Umfang hat, der sich bei voller

Anwendung der SKOS-Richtlinien ergibt. Wie dieser Bedarf unter Berücksichtigung

des Einkommens zu berechnen ist, lässt sich jedoch den vorliegenden Akten nicht

entnehmen; namentlich nicht dem Beschluss der Fürsorgebehörde vom 19. Dezember

2005, wo zwar von einem "Fehlbetrag" von insgesamt Fr. 400.- für

die Monate November/Dezember 2005 die Rede ist, dessen Ermittlung jedoch nicht

nachvollzogen werden kann. Sodann besteht wie dargelegt (E. 3) kein Grund,

diesen Beschluss deswegen zu schützen, weil für den Zeitraum November/Dezember

2005.

auf eine vollständige Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs

verzichtet werden könne. Demnach sind Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids

des Bezirksrats Y sowie der Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 19. Dezember

2005.

aufzuheben; die Sache ist zur Neubemessung der Sozialhilfe in den Monaten

November/Dezember 2005 im Sinn der Erwägungen an die Fürsorgebehörde

zurückzuweisen. Diese wird insbesondere darüber zu befinden haben, in welchem

Umfang bei der Bemessung der Hilfe ein Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen

sei.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach

dem Unterliegerprinzip (vgl. § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG) zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Hätte der Beschwerdeführer

ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt, wäre ihm

diese zu gewähren, da die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG als

erfüllt scheinen. Er hat zwar kein solches Gesuch gestellt. Aus

Billigkeitsgründen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23) rechtfertigt

es sich, den auf den Beschwerdeführer entfallenden Kostenteil gleichwohl auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv

Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksrats Y vom 23. März 2006 sowie der

Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 19. Dezember 2005 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur Neubemessung der Sozialhilfe für den Beschwerdeführer für

die Monate November/Dezember 2005 im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und im Übrigen

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an …