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Entscheid

VB.2006.00210

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00210

29. Juni 2006Deutsch8 min

(URT.2006.9371)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X setzte am 2. Dezember 2003 den

Quartierplan L fest, dessen Beizugsgebiet im Norden durch die M-Strasse, im

Osten durch die N-Strasse, im Süden durch die O-Strasse und im Westen durch die

SBB-Linie und das Bahnhofareal begrenzt wird. Dagegen erhoben vier

Grundeigentümer Rekurse an die Baurekurskommission IV, welche am 24. Februar

2005 drei davon abwies, während sie denjenigen der C teilweise guthiess. Gemäss

diesem Rekursentscheid (Nr. 33/2005) wurde die Festlegung des Weges 5 über

die Grundstücke Kat. Nrn. 01 und 02 der Rekurrentin aufgehoben; der

Quartierplan musste im Bereich des Weges 1 beim Kehrplatz P-Strasse im Sinn der

Erwägungen überarbeitet werden; das bedeutete, dass infolge ungenügender Erschliessung

der Grundstücke Kat. Nrn. 03 und 04 der Rekurrentin zu Gunsten dieser

Parzellen ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten des Weges 1 (Kat. Nr. 05)

im Grundbuch anzumerken war; aufgehoben wurde ferner die Festsetzung der

Baulinien für die bestehende Kanalisationshauptleitung. Gegen die Rekursentscheide

wurden keine Beschwerden erhoben.

Die Eigentümer der Quartierplangrundstücke wurden mit

Schreiben vom 27. Juni 2005 über die erforderlichen Änderungen orientiert.

Mit Beschluss vom 13. September 2005 setzte der Gemeinderat X den

Quartierplan unter Berücksichtigung der inzwischen ausgearbeiteten Änderungen

erneut fest.

Erwägungen

II.

Gegen den neuen Festsetzungsbeschluss erhoben B,

Eigentümerin der Parzelle Kat. Nr. 06 mit dem Gebäude Vers. Nr. 07

an der N-Strasse 08, sowie A, Eigentümerin der Parzelle Kat. Nr. 09

mit dem Gebäude Vers. Nr. 10 an der N-Strasse 11, am 8. bzw. 12. November

2005.

Rekurs. B beantragte Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Beitragsleistung

von Fr. 13'293.- an die Strasse 4 und den Weg 4 sowie eine Entschädigung

von Fr. 20'000.-. A verlangte sinngemäss ebenfalls Aufhebung ihrer

Verpflichtung zur Beitragsleistung von Fr. 11'156.- an die Strasse 4 und

den Weg 4 sowie ausdrücklich eine Entschädigung von Fr. 40'000.-.

Die Baurekurskommission IV beschloss am 6. April 2006, die

Rekurse zu vereinigen und darauf nicht einzutreten. Sie erwog, die

Rekurrentinnen hätten das dem Bau der Quartierstrasse 4 zu Grunde liegende

Konzept und die diesbezügliche Kostenverlegung seinerzeit nicht mit Rekurs

gegen den ursprünglichen Festsetzungsbeschluss vom 2. Dezember 2003

angefochten. Die diesbezüglichen Festlegungen und Kostenverlegungen seien

sodann nicht Gegenstand des das Rechtsmittel der C teilweise gutheissenden

Rekursentscheids 33/2005 vom 24. Februar 2005 gewesen; dementsprechend

lasse auch der neue Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats vom 13. September

2005.

die von den heutigen Rekurrentinnen B und A beanstandeten Festlegungen und

Kostenverlegungen unberührt. Daraus ergebe sich, dass deren Begehren um

Befreiung von den Beitragsleistungen und Ausrichtung von Entschädigungen

(soweit mit Letzteren Geldausgleich gemeint sei) auch nicht Gegenstand des

vorliegenden Rekursverfahrens bilden könnten.

III.

Hiergegen gelangten A und B mit Beschwerden vom 3. Mai

2006.

an das Verwaltungsgericht, worin sie ihre Rekursbegehren erneuerten. Mit

Präsidialverfügung vom 9. Mai 2006 wurden die beiden Verfahren vereinigt.

Die Baurekurskommission IV verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat

X beantragte am 21. Mai 2006 Abweisung der Beschwerden, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gegen den

vom Gemeinderat X am 2. Dezember 2003 festgesetzten Quartierplan L wurden

vier Rekurse erhoben. Streitgegenstand des damaligen, am 24. Februar 2005

abgeschlossenen Rekursverfahrens bildeten lediglich jene Festlegungen, welche

von den vier Rekurrenten beanstandet wurden oder mit den ausdrücklich

beanstandeten Festlegungen in einem engen sachlichen Zusammenhang standen (zum

Begriff des Streitgegen­stands vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 72 und N. 86 f.). Das bedeutet

(jedenfalls rückblickend betrachtet), dass sämtliche anderen Festlegungen des

Quartierplans bereits mit dem Ablauf der damaligen Rekursfrist in Rechtskraft erwachsen

sind. Von den vier Rekursen hat die Baurekurskommission IV drei vollständig

abgewiesen, während sie in teilweiser Gutheissung des Rekurses der C zwei

Festlegungen (Weg 5, Baulinie für die Kanalisationshauptleitung) ersatzlos

aufhob und den Gemeinderat einlud, den Quartierplan bezüglich der Erschliessung

des rekurrentischen Grundstücks Kat. Nr. 04 zu überarbeiten. Die

Erwägungen der Rekursinstanz waren für den Gemeinderat bei der Planüberarbeitung

und Neufestsetzung verbindlich, und zwar nicht nur jene (Rekursentscheid E. 8),

welche sich unmittelbar auf die verlangte Planüberarbeitung bezog (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 28 N. 35; RB 1993 Nr. 57 = BEZ 1993 Nr. 28).

Gegen keinen der vier Rekursentscheide vom 24. Februar 2005 wurde

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Das bedeutet, dass mit Ausnahme

jener Festlegungen, auf die sich die teilweise Gutheissung des Rekurses der C

bezog, nunmehr auch sämtliche anderen streitbetroffenen Festlegungen in

Rechtskraft erwuchsen. An diese Grundsätze, die insbesondere auch bei der

Anfechtung häufig komplexer, zahlreiche Festlegungen enthaltenden Quartierplänen

gelten (vgl. §§ 123 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975, PBG) und die hier den Rahmen der Überarbeitung des Quartierplans L bestimmten

bzw. deren Gegenstand begrenzten, hat sich der Gemeinderat X bei der Überarbeitung

und der am 13. September 2005 beschlossenen Neufestsetzung gehalten.

2.2

Bei der

Behandlung der von den beiden heutigen Beschwerdeführerinnen gegen diesen

Neufestsetzungsbeschluss erhobenen Rekursen hat demnach die Baurekurskommission

zu Recht bereits im Rahmen der Eintretensbeurteilung geprüft, ob und

gegebenenfalls inwiefern die von den Rekurrentinnen beanstandeten Festlegungen

und erhobenen Entschädigungsforderungen in Beziehung zu jenen Festlegungen

stehen, die Gegenstand der teilweisen Gutheissung des Rekurses der C bzw. der

daraus folgenden Rückweisung der Sache an den Gemeinderat bildeten. Sie ist

dabei zum Schluss gelangt, dass kein solcher Zusammenhang besteht, weshalb auf

die Rekurse nicht einzutreten sei. Danach betreffen die neu überarbeiteten

Festlegungen die Grundstücke Kat. Nrn. 04, 01 und 02 der C, die sich

im so genannten Einzugsbereich 1 und 3 befinden, und zwar im Zusammenhang mit

der Quartierstrasse 1, dem Weg 1 und dem (aufgehobenen) Weg 5. Demgegenüber

beanstanden die Beschwerdeführerinnen die Festlegungen im Einzugsbereich 4

(Quartierstrasse 4 und Weg 4) bzw. die daraus für ihre Grundstücke Kat. Nrn. 09

und 06 resultierenden Kostenbelastungen. Nach den zutreffenden Erwägungen der

Baurekurskommission, auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), stehen die ihre Grundstücke

betreffenden Festlegungen und Kostenbelastungen in keinem direkten Zusammenhang

mit der aufgrund des Rekursentscheids vom 24. Februar 2005 erfolgten

Überarbeitung des Quartierplans. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit

diesen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Ihren Einwand, sie zögen aus der

Festlegung der Quartierstrasse 4 keinen Nutzen, weil zu Gunsten ihrer

Grundstücke seit März 1974 ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Zufahrt in die N-Strasse

bestehe, hätten sie mit Rekurs gegen den ursprünglichen Festsetzungsbeschluss

vom 2. Dezember 2003 vorbringen müssen. Der Nichteintretensbeschluss der

Vorinstanz erweist sich als rechtmässig.

3.

Demnach sind die Beschwerden abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen je zu Hälfte,

unter subsidiärer Haftung für die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner verlangt gestützt auf § 17 Abs. 2

VRG eine Parteientschädigung. Dem obsiegenden Gemeinwesen ist nach ständiger

Auslegung dieser Bestimmung in der Regel eine Parteientschädigung nur dann

zuzusprechen, wenn die Beantwortung der Beschwerde mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19), was hier

nicht zutrifft. In Quartierplanstreitigkeiten werden allerdings an den Bearbeitungsaufwand

der obsiegenden Gemeinde keine höheren Anforderungen als bei diesbezüglichen

Entschädigungsbegehren privater Prozessparteien gestellt, was sich deswegen

rechtfertigt, weil der Gemeinderat bei solchen Streitigkeiten nicht (nur) als

Vertreter der öffentlichen Interessen, sondern als Sachwalter der (übrigen)

Quartierplanbeteiligten auftritt; bejahendenfalls ist denn auch dem Gemeinwesen

die Parteientschädigung zu Gunsten der Quartierplanrechnung zuzusprechen.

Immerhin setzt eine Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen auch in

Quartierplanstreitigkeiten einen minimalen Aufwand bei der Beantwortung der

Beschwerde voraus. Da hier der Gemeinderat X (angesichts der klaren Sach- und

Rechtslage wohl begründeterweise) auf eine Beschwerdeantwort verzichtet hat,

ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter subsidiärer

Haftung für die ganzen Kosten, auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …