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Entscheid

VB.2006.00213

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00213

30. August 2006Deutsch18 min

(URT.2006.9531)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die den Politischen Gemeinden Dielsdorf, Niederhasli und

Steinmaur gehörende Sportanlage Erlen AG betreibt den in Dielsdorf gelegenen

Erlenpark. Dieser befindet sich am östlichen Ortsrand zwischen der

Niederhaslistrasse und dem Bahntrassee; nördlich davon liegt der im Jahr 2005

fertiggestellte GC/Campus, und jenseits der Niederhaslistrasse erstreckt sich

die Pferderennsportanlage Dielsdorf. Der Erlenpark umfasst verschiedene Sport-

und Freizeiteinrichtungen wie Hallenbad und Freibad, Tennisplätze, einen Fussballplatz

sowie einen Roller- und Freizeitpark (vgl. www.erlenpark.ch). Teilbereiche

dienen auch der Durchführung von Veranstaltungen, so etwa die Kultarena für

Zelt- und Open-Air-Veranstaltungen mit einer Kapazität bis zu 10'000 Personen

(vgl. www.erlenpark.ch/events). Zu diesen Veranstaltungen gehörte auch das in

den Jahren 1997 bis 2002 durchgeführte "Kino am Pool". Gemäss Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde Dielsdorf vom 16. März 1994 (BZO) liegt das

Areal Kat.-Nr. 01 in der Zone für öffentliche Bauten; dieser ist gemäss Art. 43

Abs. 1 lit. c der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember

1986 die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

Am 2. Mai 2003 lehnte der Gemeinderat Dielsdorf ein

weiteres Gesuch der A GmbH um Bewilligung des Kinos am Pool für den Sommer 2003

wegen "Lärmklagen" ab. Einen hiergegen erhobenen Rekurs der

Gesuchstellerin wies das Statthalteramt Dielsdorf am 27. Mai 2003 ab;

deren Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 2. Oktober 2003 wegen

Missachtung der Zuständigkeitsvorschriften teilweise gut und hob die angefochtenen

Entscheide auf (RB 2003 Nr. 80 = BEZ 2004

Nr. 10 = URP 2004, S. 331).

Erwägungen

II.

Nachdem das "Kino am Pool" wegen des

Rechtsmittelverfahrens in den Jahren 2003 und 2004 in Eglisau stattgefunden

hatte, ersuchte die Betreiberin den Gemeinderat Dielsdorf am 26. November

2004.

erneut um Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für die Durchführung

eines jährlich wiederkehrenden Open-Air-Kinos im Erlenpark. Gemäss Baugesuch

sollen die Vorführungen jeweils während den Sommerferien in den Monaten Juli/August

während maximal 24 Tagen stattfinden. Im Unterschied zu den früheren Anlässen

sollen der Standort nunmehr von der grossen Wiese beim Pool auf die Spielwiese

in der südwestlichen Grundstücksecke verschoben und die Lautsprecheranlagen

nach Norden ausgerichtet werden. Laut einem dem Baugesuch beiliegenden

Betriebskonzept vom 25. November 2004 fasst das Kino maximal 1'800 Besucherinnen

und Besucher, denen 670 Abstellplätze im Freien zur Verfügung stehen.

Am 8. April 2005 erteilte der Gemeinderat die

Baubewilligung unter Nebenbestimmungen. Die Behörde erwog, dass sie mangels

gesetzlich geregelter Belastungsgrenzwerte gestützt auf Art. 15, 19 und 23

des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) in Verbindung mit Art. 40

Abs. 3 LSV im Einzelfall entscheiden müsse, ob der anfallende Lärm

zumutbar sei. Gemäss Lärmgutachten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungs-Anstalt

(EMPA) vom 28. Mai 2004 führten die zu erwartenden Immissionen in den

Wohngebieten nicht zu Grenzwertüberschreitungen. Weil die Vorführungen ausserhalb

der üblichen Öffnungszeiten des Schwimmbads stattfänden, seien hinsichtlich der

Parkierung keine Probleme zu erwarten. Die auf dem Areal insgesamt vorhandenen

Abstellplätze genügten auch für diese Veranstaltungen. Gemäss Stellungnahme des

Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 23. Dezember 2004/13. Januar

2005.

sei die Gemeinde für den Arbeitnehmer- und den Lärmschutz abschliessend zuständig.

III.

Gegen die Baubewilligung erhoben der Verkehrs-Club der

Schweiz (VCS) sowie D als Rechtsvorgänger von E und F Rekurs. Während letzterer

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verweigerung der

Baubewilligung beantragte, verlangte der VCS die Rückweisung der Sache an den Gemeinderat Dielsdorf zur Durchführung einer

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Der Regierungsrat vereinigte die Rekurse und hiess sie am

29.

März 2006 teilweise gut, soweit sie nicht gegenstandslos geworden

waren. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zur Abklärung

des Sachverhalts (Durchführung einer UVP, Einholung eines Lärmschutzgutachtens)

und zum Neuentscheid an den Gemeinderat Dielsdorf zurückgewiesen. Im Übrigen

blieben die Rekurse erfolglos.

IV.

Mit Beschwerde vom 4. Mai 2006 liess die A GmbH dem

Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des VCS bzw.

der Staatskasse für das Rekurs- wie das Beschwerdeverfahren beantragen:

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei

der angefochtene Entscheid (…) insoweit aufzuheben, als die Durchführung einer

UVP verlangt wird und die Sache insoweit zum Neuentscheid an die Baubehörde

Dielsdorf zurückgewiesen wird.

2.

Eventualantrag: Eventualiter sei die

Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, dass für die Kinoveranstaltung nur

die 292 Parkplätze des Erlenparkes in Anspruch genommen werden dürfen.

3.

Es sei ein Augenschein vor Ort

durchzuführen."

Namens des Regierungsrats schloss die Staatskanzlei am 15. Mai

2006.

auf Abweisung der Beschwerde. Die vom Verwaltungsgericht als

Beschwerdegegnerschaft bezeichneten privaten Rekurrierenden äusserten sich am 2. Juni

2006.

zur Beschwerde dahingehend, dass sie am Beschwerdeverfahren nicht

beteiligt seien und stellten folglich auch keine Anträge. Der VCS liess am 12. Juni

2006.

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdeführerin beantragen.

Auf die Parteivorbringen und die vorinstanzlichen

Erwägungen ist, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückzukommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Rückweisungsentscheid, womit der Regierungsrat den Gemeinderat Dielsdorf zur

Durchführung einer UVP und zu einer verbesserten Untersuchung der aus dem

Kinobetrieb mutmasslich anfallenden Lärmimmissionen verpflichtet hat. Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG) vom 24. Mai 1959 sachlich zuständig. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung handelt es sich bei der Beurteilung der UVP-Pflicht nach Art. 9

USG um einen Teilentscheid über eine materielle Rechtsfrage, der somit wie ein

Endentscheid angefochten werden kann (BGE 117 Ib 135 E. 1c = URP 1991,

S. 426; Heribert Rausch/Helen Keller in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,

2001, Art. 9 N. 55).

Weil das baurechtliche Gesuch eine jährlich wiederkehrende

Veranstaltung betrifft, steht das aktuelle Interesse an der Beurteilung des

Rechtsmittels ausser Frage; ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse wäre

indessen wegen der aufgeworfenen Grundsatzfragen selbst dann anzunehmen, wenn

das Begehren nur ein bestimmtes Jahr betroffen hätte (VGr, 12. Dezember

2005, VB.2005.00324, E. 1, 2. Oktober 2003, VB.2003.00216, E. 1,

jeweils unter www.vgrzh.ch). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Der Streitgegenstand

beschränkt sich gemäss Hauptantrag auf die Frage, ob die Rahmen-Baubewilligung

für das jährlich während den Sommerferien im Juli/August vorgesehene

Open-Air-Kino eine UVP erfordere oder nicht. Hingegen hat die

Beschwerdeführerin den Rekursentscheid insoweit hingenommen, als der

Gemeinderat Dielsdorf zu ergänzenden lärmschutzrechtlichen Abklärungen

verpflichtet worden ist. Anzumerken bleibt, dass sich das Verwaltungsgericht

anlässlich der Beurteilung einer während vier Wochen im Sommer 2005

vorgesehenen Open-Air-Kinoveranstaltung auf dem Uetliberg der Paxisänderung der Baurekurskommissionen (BEZ 2002

Nr. 40) angeschlossen hat, wonach der nicht

unter Anhang 6 LSV fallende Lärm von der örtlichen Baubehörde und nicht vom AWA

zu beurteilen ist (VGr, 12. Dezember 2005, VB.2005.00324, E. 4.2,

www.vgrzh.ch; anders noch RB 2003 Nr. 80

= BEZ 2004 Nr. 10 = URP 2004, S. 331).

3.

E und F (private

Rekurrierende) sind am vorliegenden Verfahren, bei dem es nur noch um die Frage

der UVP-Pflicht der Open-Air-Kino-Veranstaltungen geht, nicht mehr beteiligt

und damit nicht Beschwerdegegnerschaft. Das Rubrum ist entsprechend zu

berichtigen (§ 71 VRG in Verbindung mit § 166 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).

4.

Der für die Frage der UVP-Pflicht entscheidwesentliche

Sachverhalt geht aus den Akten klar hervor. Der Regierungsrat hat daher auf

einen Augenschein verzichten dürfen. Ebenso wenig bedarf es eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995

Nr. 32 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

Auch anderweitige ergänzende Untersuchungshandlungen drängen sich nicht auf.

5.

In RB 2003 Nr. 80

(= BEZ 2004 Nr. 10 = URP 2004, S. 331) erwog das Verwaltungsgericht,

dass es sich bei der regionalen Sport- und Freizeitanlage Erlenpark als

ortsfeste Einrichtung um eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG handle.

Die von der Sport- und Freizeitanlage ausgehenden Immissionen samt jenen aus

den Open-Air-Kinoveranstaltungen seien grundsätzlich dem Betrieb dieser Anlage

zuzurechnen und daher nach den Lärmschutzvorschriften des USG zu beurteilen.

Infolge dieser Anknüpfung brauche nicht abgeklärt zu werden, ob bereits die für

den Kinobetrieb verwendeten Verstärker und Lautsprecheranlagen als bewegliche

Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG zu gelten hätten. Soweit solche

Geräte dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienten, würden ihre Emissionen

gemäss Art. 4 Abs. 4 LSV nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen

begrenzt (E. 3b). Ferner sei fraglich, ob die jährliche Veranstaltung des "Kinos

am Pool" einer wiederkehrenden Bewilligung bedürfe oder ob nicht bereits

die ursprüngliche Betriebsbewilligung für den Erlenpark die Erlaubnis für die

Durchführung solcher Anlässe mitumfasst habe. Aufgrund des Internetauftritts

des Erlenparks sei nicht auszuschliessen, dass der sommerliche Kinobetrieb bereits

als Open-Air-Veranstaltung zur bestimmungsgemässen Benutzung der Anlage gehöre

und der Betriebsgesellschaft daher schon ursprünglich vorsorgliche

Betriebsbeschränkungen etwa hinsichtlich Anzahl und Zeiten der Veranstaltungen,

Lautstärke von Geräten usw. auferlegt worden seien. Falls sich diese als

ungenügend erweisen sollten, hätten die Behörden im Sinn einer Anpassung zusätzliche

Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen im Sinn einer Anpassung zu prüfen (E. 4a).

Vorliegend stellt sich die –

vom Verwaltungsgericht damals nicht zu beurteilende – Frage, ob für das Open-Air-Kinoprojekt

eine UVP durchzuführen sei. Weiter stellt sich die Frage, ob dabei für den Erlenpark

als Ganzes eine UVP durchzuführen sei oder ob das Open-Air-Kino für sich eine

UVP-pflichtige Anlage darstelle. Anzumerken ist, dass die Baubewilligung

für den Erlenpark am 6. März 1974, also vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes

per 1. Januar 1985, erteilt wurde, so dass damals keine Verpflichtung zu

einer UVP bestand. Dasselbe gilt auch für eine am 7. Oktober 1981

bewilligte Erweiterung.

5.1

Art. 9

Abs. 1 USG schreibt für Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können,

eine UVP vor. Die der UVP unterstehenden Anlagen werden im Anhang der Verordnung

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 abschliessend

bezeichnet (vgl. Art. 1 UVPV; BGE 123 II 219 E. 6a). Dabei ist zu

unterscheiden, ob es sich um die Errichtung einer neuen (Art. 1 UVPV) oder

um die Änderung einer bestehenden Anlage (Art. 2 UVPV) handelt. Letztere

muss wesentlich sein, das heisst wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder

Betriebsänderungen betreffen (Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV). Ob die

Änderung wesentlich ist, bestimmt sich nach dem Zweck der

UVP. Diese will eine vorgängige Kontrolle sicherstellen. Die Prüfung soll nach

Dispositiv

ausdrücklicher Vorschrift eingreifen, bevor die Behörde entscheidet und bevor

die Umwelt belastet ist; es genügt, dass Errichtung oder Änderung von Anlagen

die Umwelt erheblich belasten können (Art. 9 Abs. 1 USG). Von einer

wesentlichen Änderung ist somit dann zu sprechen, wenn die der Anlage

zuzurechnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren

können (BGE 115 Ib 472 E. 3a; Rausch/Keller in: Kommentar USG, 2001, Art. 9

N. 43).

5.1.1 Die

Vorinstanz erwog, eine UVP-Pflicht sei zunächst aufgrund von Art. 1 UVPV

in Verbindung mit Ziffer 11.4 des Anhangs zur UVPV anzunehmen, wonach die

Neuerrichtung von Parkhäusern und -plätzen für mehr als 300 Motorwagen darunter

falle. Weil das Open-Air-Kino ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten des

Schwimmbads betrieben werde, erübrigten sich zusätzliche Parkfelder. Die

Gesuchstellerin rechne mit einer Fahrzeugbewegung je 3–4 Zuschauer; pro

ausverkauften Kinoabend ergäben sich daher 450‑600 belegte Parkfelder

bzw. 900–1'200 Zu- und Wegfahrten. Dass für das umstrittene Vorhaben keine

neuen Abstellplätze geschaffen würden, spreche jedoch nicht von vornherein

gegen eine UVP-Pflicht. Ebenso wenig spiele eine Rolle, dass einzelne Badegäste

auch die Kinovorführungen besuchten, denn die Möglichkeit einer Verbindung

beider Angebote steigere die Besucherzahl. Massgebend sei, dass sich aufgrund

des Projekts das spezifische Verkehrspotenzial der Nutzung der zur Verfügung

stehenden 670 Abstellplätze ändere. Demgegenüber seien die – nach Angaben der

Gesuchstellerin weit geringeren, selten die Grenze von 300 Parkfeldern

überschreitenden – tatsächlichen Besucherfrequenzen wenig aussagekräftig.

Mangels allgemein anerkannter Erfahrungszahlen für Open-Air-Kinoveranstaltungen

sei auf die mögliche Kapazität abzustellen. Die jährlich wiederkehrende und auf

eine lange Zeitperiode ausgerichtete Veranstaltung löse täglich während kurzer

Zeit einen gebündelten Verkehrsstrom aus, welcher die Umwelt und die Erschliessung

belasten könne. Daher sei die UVP-Pflicht zu bejahen. Dass das

Verwaltungsgericht im Entscheid RB 2003 Nr. 80 hierzu nichts gesagt,

sondern sich auf das Thema der baurechtlichen Bewilligungspflicht beschränkt

habe, stehe diesem Schluss nicht entgegen.

Im Weiteren ergibt sich die UVP-Pflicht gemäss der Vorinstanz

aus Art. 2 UVPV. Aufgrund des Kinobetriebs ändere sich das spezifische

Verkehrspotenzial einer Parkierungsanlage mit über 300 Abstellplätzen. Im

Erlenpark fänden zwar nach Auskunft der Gemeinde Dielsdorf Grossveranstaltungen

statt, die im Einzelfall polizeilich bewilligt würden; indessen sei kein

jährlich wiederkehrender Anlass wie das "Kino am Pool" bekannt.

Dieser fördere einerseits den Badebetrieb und werbe anderseits für die gesamte

Sport- und Erholungsanlage, was deren Belegung erhöhe. Weil diese Nutzung des

Erlenparks die Umwelt erheblich belasten könne, liege eine wesentliche Änderung

im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV vor.

Der Beschwerdegegner

schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen der Vorinstanz an. Beide gehen demnach

im Wesentlichen davon aus, dass das Open-Air-Kinoprojekt auf Grund der Anzahl

der potentiell belegten Parkplätze – welche den massgeblichen Schwellenwert

nach Ziff. 11.4 des Anhangs zur UVPV überschreiten könnten und somit eine UVP-pflichtige

neue Anlage im Sinn von Art. 1 UVPV darstellten – der UVP-Pflicht unterliege.

Überdies handle es sich beim Kinobetrieb um eine wesentliche Änderung im Sinn von

Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV, weshalb die UVP-Pflicht auch für die

gesamte Anlage zu bejahen sei. Der Beschwerdegegner führt weiter aus, die

UVP-Pflicht für die Gesamtanlage (Erlenpark mit "Kino am Pool" und

GC/Campus, dessen Parkplätze für die Kinoveranstaltungen in Anspruch genommen

würden) ergebe sich auch aufgrund von Art. 3 Abs. 4 der Luftreinehalte-Verordnung

vom 16. Dezember 1985 (LRV), wonach die gesamte Anlage Erlenpark als neue

Anlage zu qualifizieren sei. Art. 2 Abs. 4 LRV sei als lex specialis zu

Art. 2 UVPV zu verstehen, was dazu führe, dass die Frage der

Wesentlichkeit der Änderung obsolet werde, sofern höhere Luftemissionen im Sinn

von Art. 2 Abs. 4 LRV zu erwarten seien. Im Übrigen sei aber auch die

Wesentlichkeit der Änderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV

zu bejahen.

5.1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 USG hat die UVP im Sinn des

Vorsorgeprinzips möglichst frühzeitig zu erfolgen (vgl. auch Art. 5 Abs. 3

UVPV, wonach die Kantone dasjenige Verfahren zu wählen haben, das eine

frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht). Entsprechend der in RB 2003

Nr. 80 angedeuteten Sichtweise, wonach die Open-Air-Kinoveranstaltungen

dem Betrieb der Freizeit- und Sportanlage zuzurechnen seien, drängt es sich sowohl

unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als auch aus Gründen einer

gesetzmässigen und rechtsgleichen Rechtsanwendung sowie letztlich aus Praktikabilitätsgründen

auf, die UVP allein vorgängig der Erstellung der Anlage durchzuführen. Die Veranstaltung

eines Open-Air-Kinos – wie auch von Konzerten und Theateraufführungen und wohl

auch eines Festes – gehört durchaus zum Zweck einer grösseren Sport- und

Freizeitanlage. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, denn gemäss Betriebskonzept

eignet sich der Erlenpark als "Kulturarena" für Zelt- oder Open-Air-Veranstaltungen

für bis 10'000 Besucher (vgl. Prozessgeschichte Ziff. I). Beim Kinobetrieb

handelt es sich somit nicht um eine Neuanlage, sondern um eine neue Nutzungsart

der bestehenden Anlage. Gegen die Qualifikation als Neuanlage spricht ferner,

dass der Kinobetrieb laut den Angaben im Baugesuch vom 26. November 2004 und

dem Projektbeschrieb vom 25. November 2005 verhältnismässig geringfügige

bauliche Massnahmen erfordert. Überdies ist diese Nutzweise auf höchstens 24

Tage pro Jahr befristet. Ebenso würde es sich bei Sportstadien, Kongress- und

Einkaufszentren verhalten, die für besondere Veranstaltungen dienten. Wie ein

Fall zu würdigen wäre, in welchem eine UVP-pflichtige Anlage klarerweise ausserhalb

ihres Bestimmungszwecks für einen Grossanlass verwendet würde – so etwa die Inanspruchnahme

von Strassen und von Infrastrukturanlagen für eine Street Parade oder eines

Militärflugplatzes für ein Rockkonzert –, braucht hier nicht entschieden zu

werden. Je kürzer ein solcher Anlass zeitlich befristet ist – wie beispielsweise

eine bloss wenige Stunden dauernde Sportveranstaltung –, desto weniger erscheint

indessen eine förmliche, für den Gesuchsteller meistens aufwendige UVP angebracht.

5.1.3 Die

Umstände, dass die Open-Air-Kinoveranstaltung ohne weiteres dem Zweck einer

regionalen Sport- und Freizeitanlage entspricht, die für das Kinoprojekt

erforderlichen baulichen Vorkehren geringfügig sind und die Veranstaltung

zeitlich beschränkt ist, sprechen sodann gegen die Annahme einer wesentlichen

Änderung der Erlenpark-Anlage. Zwar ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass vor und nach den Kinovorführungen grössere Fahrzeugströme anfallen. Dies

gilt jedoch für zahlreiche Belegungen und stellt nicht eine wesentliche Änderung

der Freizeit- und Sportanlage Erlenpark dar, sondern ist eine Folge von deren

bestimmungsgemässer Nutzung. Im Übrigen erscheint der blosse Umstand, dass eine

bestimmte Nutzweise temporär erhebliche Verkehrsströme auslöst, mangels

Bestimmtheit nicht als taugliches Kriterium für die Verpflichtung zu einer UVP.

Aufgrund der geringen Intensität und der starken zeitlichen Limitierung der Nutzung

des Erlenparks durch Open-Air-Kinoveranstaltungen ist nicht davon auszugehen,

dass die (dem Erlenpark zuzurechnenden) Umweltbelastungen eine ins Gewicht

fallende Veränderung erfahren. Es liegt somit keine wesentliche Änderung einer

bestehenden Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV vor.

5.1.4 Unzutreffend

ist die Annahme, dass das Open-Air-Kinoprojekt aufgrund der Anzahl der Parkplätze

gestützt auf Art. 1 UVPV in Verbindung mit Ziff. 11.4 des Anhangs zur

UVPV einer UVP unterliege. Wie bereits ausgeführt, geht es vorliegend nicht um

die Erstellung einer neuen Anlage, insbesondere nicht einer Parkierungsanlage, sondern

um die Nutzungsänderung einer bestehenden Anlage, nämlich der Freizeit- und

Sportanlage Erlenpark. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass

kein einziger neuer Parkplatz errichtet werden soll. Geplant ist für die

Open-Air-Kino-Veranstaltungen lediglich die Nutzung der bestehenden Parkplätze

des Erlenparks und des GC/Campus. Die Nutzung der Parkierungsanlagen ist aufgrund

der gebotenen Zurechnung des Kinobetriebs zum Betrieb des Erlenparks allein im

Zusammenhang mit der Frage der Intensität der Nutzung dieser Anlage relevant. Inwieweit

die Nutzung der Parkplätze des GC/Campus im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach

Art. 8 USG zu einer UVP-Pflicht der Gesamtanlage (Erlenpark und GC/Campus

bzw. deren Parkierungsanlagen) führen könnte, ist bei den vorliegenden

Umständen nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sich

die beiden Anlagen im Zusammenhang mit den Open-Air-Veranstaltungen derart ergänzen,

dass sie als betriebliche Einheit zu betrachten wären, was das massgebliche

Kriterium für die Annahme einer Gesamtanlage wäre (vgl. dazu BGr, 23. August

2005,1A.129/2005, E. 3.1, URP 2005, S. 735).

5.2 Zusammenfassend

ergibt sich, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners

für die Open-Air-Kinoveranstaltungen ("Kino am Pool") im Erlenpark

keine UVP erforderlich ist. Anzumerken ist, dass auch eine Anlage, die nicht

der UVP-Pflicht unterliegt, auf ihre Vereinbarkeit mit den bundesrechtlichen

Umweltschutzvorschriften hin zu überprüfen ist (Art. 4 UVPV). Insofern ist

auch den vom Beschwerdegegner vorgebrachten lufthygienischen Bedenken im wieder

aufzunehmenden Baubewilligungsverfahren Rechnung zu tragen.

6.

Bei diesem

Verfahrensausgang unterliegt im Beschwerdeverfahren hauptsächlich der auf die Durchführung

einer UVP beharrende Beschwerdegegner und wird damit kostenpflichtig (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Von den der

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auferlegten Kosten ist die Hälfte (die

Hälfte von 1/5 = 1/10) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Immerhin ist die

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren insoweit unterlegen, als der

Mitbeteiligte zur Einholung eines Lärmschutzgutachtens verpflichtet wurde.

Sodann ist die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur

Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner im Rekursverfahren aufzuheben.

Die Voraussetzungen, um den Beschwerdegegner zur Zahlung einer

Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten, sind gegeben (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Als für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen

erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

E und F werden als Beschwerdegegnerschaft aus dem

Rubrum entfernt;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Regierungsrats

vom 29. März 2006 wird insoweit aufgehoben, als der Gemeinderat Dielsdorf

zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet wird.

2. Die

der Beschwerdeführerin auferlegten Rekurskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner

auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Die

Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung an

den Beschwerdegegner für das Rekursverfahren wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Zahlung einer Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'500.- an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar

innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

6. Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

7. Mitteilung an …