Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00214

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00214

8. November 2006Deutsch16 min

(URT.2006.9613)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit einer Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt vom 10. Februar

2006 eröffnete das Spital B, ein Zweckverband (vgl. Art. 92 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005), im offenen Verfahren ein

Vergabeverfahren für verschiedene Dienstleistungen (Planungen) im Zusammenhang

mit der baulichen Erneuerung des Spitals B, worunter die Planung der

Lüftungsanlagen (BKP 294.1).

Innert Frist gingen für die Planung der Lüftungsanlagen

sieben Angebote ein mit revidierten Offertbeträgen zwischen Fr. 830'176.-

und Fr. 1'165'828.-. Mit Beschluss vom 20. April 2006 erteilte das

Spital B den Zuschlag der D AG mit einem Angebot von Fr. 1'107'730.-. Der

Entscheid wurde den nicht berücksichtigten Anbietern mit Schreiben vom 21. April

2006 eröffnet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 erhob die A AG beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Spitals B. Sie

beantragte, den angefochtenen Vergabeentscheid aufzuheben und den Zuschlag ihr

zu erteilen.

Der Beschwerdegegner beantragte am 16. Juni 2006, die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

In der Replik vom 2. August 2006 hielt die

Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest und stellte zudem das Gesuch um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Gesuch wurde mit

Präsidialverfügung vom 26. September 2006 nicht entsprochen, da der Beschwerdegegner

den Vertrag mit der Mitbeteiligten am 3./7. Juli 2006 bereits abgeschlossen

hatte.

Der Beschwerdegegner erstattete die Duplik am 18. September

2006.

Gleichentags reichte auch die Mitbeteiligte eine Duplik ein und

beantragte Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Parteivorbringen werden, soweit rechtserheblich, im

Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

wie auch von Zweckverbänden als Träger von kantonalen bzw. kommunalen Aufgaben

(vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a der

revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. März 2001 [IVöB]) können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372;

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. IVöB

sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur

revidierten Interkantonalen Vereinbarung (BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Der Beschwerdegegner bestreitet die Legitimation der

Beschwerdeführerin, da deren Angebot lediglich im fünften Rang von sieben

Anbietern rangiere. Die Beschwerdeführerin verficht indessen eine eigene

Bewertung, gemäss welcher sie vor der Mitbeteiligten den 1. Rang belegen würde.

Da sie geltend macht, bei korrekter Gesamtbewertung der Zuschlagskriterien vor

der Mitbeteiligten zu rangieren, ist ihre Legitimation zu bejahen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat mit der Replik neue

Behauptungen und Einwendungen vorgebracht, die in ihrer Beschwerdeschrift nicht

enthalten waren. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Duplik, auf diese

neuen Vorbringen nicht einzutreten.

Beschwerdeanträge und deren Begründung müssen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist

eingereicht werden. In submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren ordnet das

Verwaltungsgericht zwar regelmässig einen zweiten Schriftenwechsel an. Aber

auch in diesem Fall darf die Begründung mit der Replik nur soweit ergänzt

werden, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt, weil sie wesentliche neue

Gesichtspunkte enthält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die

massgebliche Begründung des angefochtenen Entscheids erst in der Beschwerdeantwort

dargelegt wird (vgl. VGr, 10. Mai 2004, VB.2003.00228, E. 5 mit Hinweisen,

23.

April 2003, VB.2002.00352, E. 4a, jeweils unter www.vgrzh.ch;

Kölz/Bosshart/ Röhl, § 54 N. 8, § 58 N. 10).

Erstmals in der Replik wird

in allgemeiner Form eine Verletzung des Transparenzgebots geltend gemacht, weil

in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen die Gewichtung der

Subkriterien und die Bewertungsmatrix nicht bekannt gegeben und für die

Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar gewesen sei. Diese – materiell im Übrigen

unbegründeten – Einwände hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres bereits in

der Beschwerdebegründung erheben können, umso mehr, als die Zuschlagskriterien

mit ihrer Gewichtung in der öffentlichen Ausschreibung bekannt gegeben worden

waren und in den Ausschreibungsunterlagen auch die Subkriterien enthalten

waren. Gleiches trifft für die in der Replik gerügte Vermengung von Eignungs-

und Zuschlagskriterien. Auf diese neuen Rügen ist daher nicht näher einzugehen.

4.

Nach § 33 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom

23.

Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern nicht

ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2

SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot.

Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten,

wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt

werden können: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik,

Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung,

Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen

Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die

Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher Ermessensspielraum

zu, wie auch beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien

das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271

= BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift

das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG),

nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch

des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2

lit. c VRG).

Im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren

gelten zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der

Rechtsanwendung von Amts wegen (§ 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG in

Verbindung mit § 70 und § 7 VRG; vgl. für das bundesrechtliche

Beschwerdeverfahren EBRK, 11. März 2005, VPB 69 (2005), Nr. 79, E. 1d,

auszugsweise publiziert in BR 2005, S. 80, Nr. S25, mit Anmerkungen

von Hubert Stöckli, auch zum Folgenden). Diese Grundsätze werden aber durch die

Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die Parteien treffende Begründungs-

bzw. Substanziierungspflicht relativiert (EBRK, 29. Oktober 1999, auszugsweise

publiziert in BR 1999, S. 54, Nr. S2; Markus Metz/Felix Uhlmann, Besonderheiten

der Prozessführung im öffentlichen Recht, AJP 2004, S. 344 f.; Peter

Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

Zürich 2003, N. 682 f.; jeweils mit Hinweisen und auch zum Folgenden).

Danach ist es grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers, in seiner Beschwerde

die notwendigen Sachvorbringen vorzutragen, die den Schluss auf eine Verletzung

submissionsrechtlicher Bestimmungen durch den angefochtenen Vergabeentscheid

ermöglichen. Er hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verfügung mangelhaft

sein soll. Es ist nicht Sache des Gerichtes, ohne konkrete Einwände die Angebotsbewertungen

zu überprüfen. Der Beschwerdeführer muss dartun, in welchen Punkten der

angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten

Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in

Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet werden.

Die Beschwerdeführerin beantragt indessen verschiedentlich

eine Änderung oder Ergänzung der ihrer Ansicht nach unzulässigen und nicht

sachgerechten Zuschlagskriterien sowie deren Unterkriterien; ebenso rügt sie

die unkorrekte bzw. unzweckmässige Bewertung verschiedener Vergabekriterien,

ohne dass sie behauptet bzw. aufzeigt, dass die vom Beschwerdegegner

festgelegten Kriterien und/oder deren Bewertung rechtsverletzend wären. Dies

ist dem Gesagten zufolge unzulässig. Soweit sie bloss Unangemessenheit der Zuschlagskriterien

bzw. deren Bewertung rügt, kann dies, wie oben ausgeführt, mit der Submissionsbeschwerde

ohnehin nicht geltend gemacht werden.

5.

5.1

Gemäss öffentlicher Ausschreibung und nach den

Ausschreibungsunterlagen erfolgte der Zuschlag aufgrund der Zuschlagskriterien

"Kapazität Firma" (10 %), "Erfahrung-Referenz Firma" (30

%), "Kompetenz Schlüsselpersonen" (20 %) und

"Honorarangebot" (40 %). Hinsichtlich des Kriteriums

"Erfahrung-Referenz Firma" wurde in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten,

dass drei Firmen-Referenzobjekte, zumindestens 80 % fertiggestellt,

nachzuweisen seien, wovon mindestens zwei im Bereich Spitalbau. Weiter waren in

den Ausschreibungsunterlagen auch die Subkriterien (nicht abschliessend)

festgehalten, nämlich Nutzungsart, Investitionsvolumen, Neubau-/Umbauanteil,

erbrachte Leistungen und Erstellungsdatum. Die Berücksichtigung der

Projektgrösse über das Investitionsvolumen (und nicht wie von der

Beschwerdeführerin vertreten über "das effektiv vereinnahmte

durchschnittliche Honorar") im Zusammenhang mit dem Nachweis der

Firmen-Referenzobjekte (wie auch der personenbezogenen Referenzobjekte) ist sachgerecht.

Die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Erfahrung-Referenz Firma"

wurde – mit gewissen Verfeinerungen – entsprechend den erwähnten Subkriterien

vorgenommen. Dabei wurde das Angebot der Beschwerdeführerin mit 18,2 Prozentpunkten,

jenes der Mitbeteiligten mit 26,5 Prozentpunkten bewertet.

5.2

Die Beschwerdeführerin wendet vorab ein, die Bewertung

jedes Referenzobjektes nach den gleichen Kriterien, d.h. die

"additiv(e)" Begutachtung der Komplexität der einzelnen Objekte sei

aus dem Ausschreibungstext nicht ersichtlich gewesen. Ihr sei daher zu erlauben,

für die Neubeurteilung der Zuschlagskriterien geeignete Referenzobjekte

nachzureichen. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Beschwerdegegnerin hat nicht

nur die gesetzlich erforderlichen Angaben gemacht, d.h. die Zuschlagskriterien

mindestens in der Rangordnung ihrer Gewichtung aufgelistet (RB 2002 Nr. 47

= BEZ 2003 Nr. 13 E. 3), sondern die Gewichtung selber und die

Subkriterien bekannt gegeben, obschon nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts die Vergabebehörde grundsätzlich keine Pflicht zur

Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien trifft (VGr, 22. Juli 2005,

VB.2005.00136, E. 4.1, 27. Oktober 2004, VB.2003.00238, E. 4.2;

beide unter www.vgrzh.ch). Es besteht somit

vorliegend kein Grund, der Beschwerdeführerin eine Nachreichung

"geeigneter Referenzobjekte" zuzugestehen.

5.3

Die Beschwerdeführerin wendet zur Bewertung der

"Erfahrung-Referenz Firma" weiter ein, es müsse sichergestellt

werden, dass alle Bewerber nur Referenzen benennen, deren Planungsabschluss

in den letzten 10 Jahren liegt. Dieser Einwand ist ebenfalls unbegründet, wurde

doch in den Planungsunterlagen klar definiert, dass das Erstellungsdatum

der Baute massgebend sei und nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen darf.

Unbegründet ist auch die gerügte Berücksichtigung des von der Mitbeteiligten

genannten Referenzobjekts "Spital I", dessen Sanierung nicht

abgeschlossen ist, sondern heute noch andauert.

5.4

Die Beschwerdeführerin wendet im Zusammenhang mit der

Bewertung des Zuschlagskriteriums "Erfahrung-Referenz Firma"

schliesslich ein, verschiedene Firmen hätten Referenzobjekte benannt, welche

sie zwar vertraglich übernommen, aber nicht mit eigenem Personal bearbeitet

hätten. Es sei sicher zu stellen, dass nur Referenzen benennt würden, deren Erfahrungs-

und Wissensträger der Unternehmung auch noch zur Verfügung stünden, d.h., die

Projektarbeiter müssten benannt werden und dem Bewerber als Arbeitskraft

mehrheitlich, d.h. zu mehr als 60 % zur Verfügung stehen. Die

Beschwerdeführerin behauptet indessen nicht, dass ihre Rüge auf die

Mitbeteiligte zutreffe, weshalb ihr Einwand von vornherein nicht

entscheidrelevant sein kann. Sie verkennt sodann, dass der Vergabebehörde bei

der Festlegung und Bewertung der Zuschlagskriterien ein erheblicher Ermessensspielraum

zusteht und ihr Einwand, welcher auf eine völlig untergeordnete Änderung eines

Zuschlags-Unterkriteriums hinzielt, von vornherein keine Rechtsverletzung aufzeigen

kann. Es ist zweifellos nicht rechtsverletzend, wenn im Zusammenhang mit

firmenbezogenen Referenzen nicht die von der Beschwerdeführerin verlangten

Anforderungen an die betreffenden Projektbearbeiter verlangt werden. Aus dem

gleichen Grund ist ihr "eventualiter" gestellter Antrag, das

Zuschlagskriterium "Erfahrung-Referenz Firma" ganz zu streichen,

völlig unbegründet. Die Berücksichtigung von firmenbezogenen Referenzobjekten

ist vorliegend zweifellos ein wichtiges und sachdienliches Beurteilungskriterium.

6.

6.1

Hinsichtlich des Zuschlagskriteriums "Kompetenz

Schlüsselpersonen" wurde in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten,

dass von zwei je Schlüsselperson auszuweisenden Referenzobjekten mindestens

eines im Bereich Spitalbau gefordert sei.

6.2

Mit dem gleichen Einwand wie bezüglich des

Zuschlagskriteriums "Erfahrung-Referenz Firma" verlangt die

Beschwerdeführerin, es sei ihr zu erlauben, geeignete Referenzobjekte

nachzureichen. Diese Forderung ist aus den bereits unter E. 5.2 erwähnten

Gründen abzuweisen. Auch hinsichtlich des Kriteriums "Kompetenz Schlüsselpersonen"

hat der Beschwerdegegner mit der Bekanntgabe der Gewichtung und Unterkriterien

die Anforderungen an die Bekanntgabe des Zuschlagskriteriums erfüllt.

Ebenso ist der Antrag der

Beschwerdeführerin abzulehnen, es sei sicher zu stellen, dass alle

Schlüsselpersonen bei dem jeweiligen Bewerber ein reguläres festes Arbeitsverhältnis

hätten und mehrheitlich, d.h. zu mehr als 60 % bei diesem angestellt seien. Die

Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik selber fest, dass "dieser

Punkt" nicht auf die Mitbeteiligte zutreffe. Er kann damit von vornherein

auch nicht entscheidrelevant sein.

6.3

Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, dass alle

Schlüsselpersonen bei den jeweiligen Phasen auch die entsprechenden Referenzen,

d.h. Qualifikationen ausweisen müssten. Sie begründet dies damit, dass der

Nachweis mit Personen erbracht worden sei, die in der entsprechenden

Planungsphase nicht die entsprechenden Referenzen aufweisen könnten. In ihrer

Replik ergänzt sie ihre Begründung dahingehend, dass bei der Mitbeteiligten die

Umsetzung in die konkrete Planung immer mit Hilfe von zwei seit dem Jahr 2000

bzw. 2002 dieser Firma nicht mehr zur Verfügung stehenden früheren

Firmeninhabern, die Professoren F und G, erfolgt sei. Das Erfahrungspotential

und die Wissensträger würden damit nicht mehr zur Verfügung stehen. Die

Schlüsselperson der Mitbeteiligten, H, habe nach den der Beschwerdeführerin

vorliegenden Informationen bei keinem der Referenzobjekte die Konzeptplanung

erstellt. Sie verfüge über keine höhere fachliche Weiterbildung, sei auch nicht

in einem Fachgremium aktiv, nicht Mitglied in einer namhaften Fachvereinigung

und es sei nicht bekannt, dass sie je in einer Fachzeitschrift publiziert habe.

Das Spital J, eine persönliche Referenz von H, sei noch weit von der Realisierung

von mindestens 80 % entfernt.

Der Beschwerdegegner hat

die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Kompetenz Schlüsselpersonen"

anhand einer detaillierten Bewertungsliste vorgenommen. Die Beschwerdeführerin

zeigt nicht auf, inwiefern diese Auswertung rechtsverletzend sein sollte. Die

früheren Partner der Mitbeteiligten, die Professoren F und G, wurden nicht als

Schlüsselpersonen genannt. Ihre Einwände zur Schlüsselperson der

Mitbeteiligten, H, hinsichtlich Weiterbildung, fehlende Publikation,

Mitgliedschaft in einer Fachvereinigung usw. betreffen keine

Bewertungskriterien, und es lag im Ermessen der Vergabestelle, ob sie solche Umstände

berücksichtigen wollte. Gleiches trifft für den Einwand zu, das Spital J sei

noch weit von der Realisierung von mindestens 80 % entfernt; diese Anforderung

wurde bei den firmenbezogenen, nicht jedoch bei den personenbezogenen

Referenzobjekten verlangt. Die Behauptung, H habe nach den der

Beschwerdeführerin vorliegenden Informationen bei keinem Referenzobjekt die

Konzeptplanung erstellt, bezieht sich offenbar auf die firmenbezogenen

Referenzobjekte und war dort ebenfalls kein Kriterium. Hinsichtlich des persönlichen

Referenzobjekts erweist sich diese unbelegte Behauptung als unzutreffend: H war

Projektleiter, und die Fachplanung für dieses Spitalobjekt setzte erst im Jahr

2002.

ein, als auch nach der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin die

Professoren F und G bereits aus der Mitbeteiligten ausgeschieden waren.

Schliesslich ist auch die

Rüge der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, bei der Beurteilung der Kompetenz

der Schlüsselpersonen seien lediglich die persönlichen Referenzobjekte

beurteilt worden, nicht aber das anderweitig erworbene Know-how, z.B. durch Engagement

in der Richtlinienarbeit, durch Forschung und Entwicklung wie auch durch Publikationen

und Vorträge. Die Beurteilung der Kompetenz der Schlüsselperson (allein) anhand

von persönlichen Referenzobjekten ohne Beizug des "anderweitig erworbenen

Know-how" liegt auf jeden Fall im Rahmen des Ermessensspielraums der

Vergabebehörde und stellt keine Rechtsverletzung dar.

7.

Bei der Gewichtung des

Honorarangebots hat der Beschwerdegegner dem besten Gesamtangebot von Fr. 830'176.-

40.

Prozentpunkte zugeteilt und den Minimalwert (0 Prozentpunkte) über das

doppelte Honorarangebot gegenüber dem Bestangebot bestimmt. Diese Bewertung

ergab 24,5 Punkte für die Beschwerdeführerin und 26,6 Punkte für die Mitbeteiligte.

Die

"Nachrechnung" der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften weicht

von dieser Bewertung ab. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sie von den Beträgen

gemäss Offert­öffnungsprotokoll ausging und nicht von den bereinigten

Offertsummen. Die Gewichtung der Offerten der Beschwerdeführerin und der

Mitbeteiligten mit den bereinigten Offertsummen von Fr. 1'151.595.- und Fr. 1'107'730.-

erweist sich indessen als korrekt.

8.

Zusammengefasst ergibt

sich, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien "Erfahrung-Referenz Firma",

"Kompetenz Schlüsselperson" und "Honorarangebot" nicht

rechtsverletzend erfolgte. Für diese drei Kriterien hat der Beschwerdegegner dem

Angebot der Beschwerdeführerin 51,1 Prozentpunkte und jenem der Mitbeteiligten

73,1 Prozentpunkte zugeordnet. Die Differenz beträgt bezüglich dieser Kriterien

mithin 22 Prozentpunkte. Es kann damit offen bleiben, ob die Einwände der

Beschwerdeführerin gegen die Bewertung des Kriteriums "Kapazität

Firma" mit maximal möglichen 10 Prozentpunkten begründet sind, da die

Beschwerdeführerin auf jeden Fall nicht vor der Mitbeteiligten rangieren kann.

9.

Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Auswertung

der Offerten erweisen sich damit als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); eine Parteientschädigung steht

ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat

sie den Beschwerdegegner für dessen Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen

zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; § 12

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Als

angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-. Der

Mitbeteiligten steht indessen keine Parteientschädigung zu. Nachdem der Vertrag

mit ihr bereits abgeschlossen wurde, hätte auch das Obsiegen der

Beschwerdeführerin für sie keine Auswirkungen gehabt; sie hatte deshalb keine

Veranlassung, eine Duplik einzureichen. Vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

war sie mangels Rechtschutzinteresses gar nicht mehr Verfahrensbeteiligte und somit

nicht mehr zur Einreichung einer Duplik berechtigt. Aus diesen Gründen wird

einer Mitbeteiligten nach Vertragsabschluss praxisgemäss auch keine Akteneinsicht

gewährt (vgl. auch § 8 Abs. 1 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'710.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …