VB.2006.00214
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00214
8. November 2006Deutsch16 min
(URT.2006.9613)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00214
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.11.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Vergabe von Planerarbeiten für bauliche Erneuerung eines Spitals. Verfahrensgrundsätze, Mitwirkungspflichten sowie Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Keine Parteientschädigung für Mitbeteiligte für Rechtsschriften nach Vertragsabschluss.
Im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen. Diese werden relativiert durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die Parteien treffende Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne konkrete Einwände die Angebotsbewertungen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid rechtsverletzend sein soll. Blosse Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (E. 4).
Nachdem die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien in gesetzes- und praxiskonformer Weise bekannt gegeben hat, besteht kein Grund, der Beschwerdeführerin das Nachreichen "geeigneter Referenzobjekte" zuzugestehen. Das gilt auch für das Kriterium "Kompetenz Schlüsselpersonen" (E. 5.2 und 6.2).
Das Kriterium "Erfahrung-Referenz Firma" ist vorliegend ein wichtiges und sachdienliches Beurteilungskriterium und wurde ebenso wie die Kriterien "Kompetenz Schlüsselpersonen" und "Honorarangebot" sachgerecht und korrekt bewertet (E. 5.3 ff.).
Der Mitbeteiligten steht keine Parteientschädigung zu, nachdem der Vertrag mit ihr bereits abgeschlossen wurde. Von diesem Zeitpunkt an war sie mangels Rechtsschutzinteresse nicht mehr Verfahrensbeteiligte und hatte somit keinen Anlass mehr, eine Duplik einzureichen (E. 9).
Abweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
RECHTSANWENDUNG
SUBMISSIONSRECHT
SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT
SUBSTANZIIERUNG
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VON AMTES WEGEN
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. II IVöB-BeitrittsG
§ 7 VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 17
RB 2006 Nr. 45
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit einer Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt vom 10. Februar
2006 eröffnete das Spital B, ein Zweckverband (vgl. Art. 92 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005), im offenen Verfahren ein
Vergabeverfahren für verschiedene Dienstleistungen (Planungen) im Zusammenhang
mit der baulichen Erneuerung des Spitals B, worunter die Planung der
Lüftungsanlagen (BKP 294.1).
Innert Frist gingen für die Planung der Lüftungsanlagen
sieben Angebote ein mit revidierten Offertbeträgen zwischen Fr. 830'176.-
und Fr. 1'165'828.-. Mit Beschluss vom 20. April 2006 erteilte das
Spital B den Zuschlag der D AG mit einem Angebot von Fr. 1'107'730.-. Der
Entscheid wurde den nicht berücksichtigten Anbietern mit Schreiben vom 21. April
2006 eröffnet.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 erhob die A AG beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Spitals B. Sie
beantragte, den angefochtenen Vergabeentscheid aufzuheben und den Zuschlag ihr
zu erteilen.
Der Beschwerdegegner beantragte am 16. Juni 2006, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
In der Replik vom 2. August 2006 hielt die
Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest und stellte zudem das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Gesuch wurde mit
Präsidialverfügung vom 26. September 2006 nicht entsprochen, da der Beschwerdegegner
den Vertrag mit der Mitbeteiligten am 3./7. Juli 2006 bereits abgeschlossen
hatte.
Der Beschwerdegegner erstattete die Duplik am 18. September
2006.
Gleichentags reichte auch die Mitbeteiligte eine Duplik ein und
beantragte Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Parteivorbringen werden, soweit rechtserheblich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
wie auch von Zweckverbänden als Träger von kantonalen bzw. kommunalen Aufgaben
(vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a der
revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. März 2001 [IVöB]) können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372;
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. IVöB
sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur
revidierten Interkantonalen Vereinbarung (BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Der Beschwerdegegner bestreitet die Legitimation der
Beschwerdeführerin, da deren Angebot lediglich im fünften Rang von sieben
Anbietern rangiere. Die Beschwerdeführerin verficht indessen eine eigene
Bewertung, gemäss welcher sie vor der Mitbeteiligten den 1. Rang belegen würde.
Da sie geltend macht, bei korrekter Gesamtbewertung der Zuschlagskriterien vor
der Mitbeteiligten zu rangieren, ist ihre Legitimation zu bejahen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Replik neue
Behauptungen und Einwendungen vorgebracht, die in ihrer Beschwerdeschrift nicht
enthalten waren. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Duplik, auf diese
neuen Vorbringen nicht einzutreten.
Beschwerdeanträge und deren Begründung müssen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist
eingereicht werden. In submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren ordnet das
Verwaltungsgericht zwar regelmässig einen zweiten Schriftenwechsel an. Aber
auch in diesem Fall darf die Begründung mit der Replik nur soweit ergänzt
werden, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt, weil sie wesentliche neue
Gesichtspunkte enthält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die
massgebliche Begründung des angefochtenen Entscheids erst in der Beschwerdeantwort
dargelegt wird (vgl. VGr, 10. Mai 2004, VB.2003.00228, E. 5 mit Hinweisen,
23.
April 2003, VB.2002.00352, E. 4a, jeweils unter www.vgrzh.ch;
Kölz/Bosshart/ Röhl, § 54 N. 8, § 58 N. 10).
Erstmals in der Replik wird
in allgemeiner Form eine Verletzung des Transparenzgebots geltend gemacht, weil
in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen die Gewichtung der
Subkriterien und die Bewertungsmatrix nicht bekannt gegeben und für die
Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar gewesen sei. Diese – materiell im Übrigen
unbegründeten – Einwände hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres bereits in
der Beschwerdebegründung erheben können, umso mehr, als die Zuschlagskriterien
mit ihrer Gewichtung in der öffentlichen Ausschreibung bekannt gegeben worden
waren und in den Ausschreibungsunterlagen auch die Subkriterien enthalten
waren. Gleiches trifft für die in der Replik gerügte Vermengung von Eignungs-
und Zuschlagskriterien. Auf diese neuen Rügen ist daher nicht näher einzugehen.
4.
Nach § 33 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom
23.
Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern nicht
ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2
SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten,
wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt
werden können: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik,
Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung,
Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen
Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die
Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher Ermessensspielraum
zu, wie auch beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien
das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271
= BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift
das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG),
nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch
des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2
lit. c VRG).
Im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren
gelten zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amts wegen (§ 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG in
Verbindung mit § 70 und § 7 VRG; vgl. für das bundesrechtliche
Beschwerdeverfahren EBRK, 11. März 2005, VPB 69 (2005), Nr. 79, E. 1d,
auszugsweise publiziert in BR 2005, S. 80, Nr. S25, mit Anmerkungen
von Hubert Stöckli, auch zum Folgenden). Diese Grundsätze werden aber durch die
Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die Parteien treffende Begründungs-
bzw. Substanziierungspflicht relativiert (EBRK, 29. Oktober 1999, auszugsweise
publiziert in BR 1999, S. 54, Nr. S2; Markus Metz/Felix Uhlmann, Besonderheiten
der Prozessführung im öffentlichen Recht, AJP 2004, S. 344 f.; Peter
Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
Zürich 2003, N. 682 f.; jeweils mit Hinweisen und auch zum Folgenden).
Danach ist es grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers, in seiner Beschwerde
die notwendigen Sachvorbringen vorzutragen, die den Schluss auf eine Verletzung
submissionsrechtlicher Bestimmungen durch den angefochtenen Vergabeentscheid
ermöglichen. Er hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verfügung mangelhaft
sein soll. Es ist nicht Sache des Gerichtes, ohne konkrete Einwände die Angebotsbewertungen
zu überprüfen. Der Beschwerdeführer muss dartun, in welchen Punkten der
angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten
Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in
Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt indessen verschiedentlich
eine Änderung oder Ergänzung der ihrer Ansicht nach unzulässigen und nicht
sachgerechten Zuschlagskriterien sowie deren Unterkriterien; ebenso rügt sie
die unkorrekte bzw. unzweckmässige Bewertung verschiedener Vergabekriterien,
ohne dass sie behauptet bzw. aufzeigt, dass die vom Beschwerdegegner
festgelegten Kriterien und/oder deren Bewertung rechtsverletzend wären. Dies
ist dem Gesagten zufolge unzulässig. Soweit sie bloss Unangemessenheit der Zuschlagskriterien
bzw. deren Bewertung rügt, kann dies, wie oben ausgeführt, mit der Submissionsbeschwerde
ohnehin nicht geltend gemacht werden.
5.
5.1
Gemäss öffentlicher Ausschreibung und nach den
Ausschreibungsunterlagen erfolgte der Zuschlag aufgrund der Zuschlagskriterien
"Kapazität Firma" (10 %), "Erfahrung-Referenz Firma" (30
%), "Kompetenz Schlüsselpersonen" (20 %) und
"Honorarangebot" (40 %). Hinsichtlich des Kriteriums
"Erfahrung-Referenz Firma" wurde in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten,
dass drei Firmen-Referenzobjekte, zumindestens 80 % fertiggestellt,
nachzuweisen seien, wovon mindestens zwei im Bereich Spitalbau. Weiter waren in
den Ausschreibungsunterlagen auch die Subkriterien (nicht abschliessend)
festgehalten, nämlich Nutzungsart, Investitionsvolumen, Neubau-/Umbauanteil,
erbrachte Leistungen und Erstellungsdatum. Die Berücksichtigung der
Projektgrösse über das Investitionsvolumen (und nicht wie von der
Beschwerdeführerin vertreten über "das effektiv vereinnahmte
durchschnittliche Honorar") im Zusammenhang mit dem Nachweis der
Firmen-Referenzobjekte (wie auch der personenbezogenen Referenzobjekte) ist sachgerecht.
Die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Erfahrung-Referenz Firma"
wurde – mit gewissen Verfeinerungen – entsprechend den erwähnten Subkriterien
vorgenommen. Dabei wurde das Angebot der Beschwerdeführerin mit 18,2 Prozentpunkten,
jenes der Mitbeteiligten mit 26,5 Prozentpunkten bewertet.
5.2
Die Beschwerdeführerin wendet vorab ein, die Bewertung
jedes Referenzobjektes nach den gleichen Kriterien, d.h. die
"additiv(e)" Begutachtung der Komplexität der einzelnen Objekte sei
aus dem Ausschreibungstext nicht ersichtlich gewesen. Ihr sei daher zu erlauben,
für die Neubeurteilung der Zuschlagskriterien geeignete Referenzobjekte
nachzureichen. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Beschwerdegegnerin hat nicht
nur die gesetzlich erforderlichen Angaben gemacht, d.h. die Zuschlagskriterien
mindestens in der Rangordnung ihrer Gewichtung aufgelistet (RB 2002 Nr. 47
= BEZ 2003 Nr. 13 E. 3), sondern die Gewichtung selber und die
Subkriterien bekannt gegeben, obschon nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts die Vergabebehörde grundsätzlich keine Pflicht zur
Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien trifft (VGr, 22. Juli 2005,
VB.2005.00136, E. 4.1, 27. Oktober 2004, VB.2003.00238, E. 4.2;
beide unter www.vgrzh.ch). Es besteht somit
vorliegend kein Grund, der Beschwerdeführerin eine Nachreichung
"geeigneter Referenzobjekte" zuzugestehen.
5.3
Die Beschwerdeführerin wendet zur Bewertung der
"Erfahrung-Referenz Firma" weiter ein, es müsse sichergestellt
werden, dass alle Bewerber nur Referenzen benennen, deren Planungsabschluss
in den letzten 10 Jahren liegt. Dieser Einwand ist ebenfalls unbegründet, wurde
doch in den Planungsunterlagen klar definiert, dass das Erstellungsdatum
der Baute massgebend sei und nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen darf.
Unbegründet ist auch die gerügte Berücksichtigung des von der Mitbeteiligten
genannten Referenzobjekts "Spital I", dessen Sanierung nicht
abgeschlossen ist, sondern heute noch andauert.
5.4
Die Beschwerdeführerin wendet im Zusammenhang mit der
Bewertung des Zuschlagskriteriums "Erfahrung-Referenz Firma"
schliesslich ein, verschiedene Firmen hätten Referenzobjekte benannt, welche
sie zwar vertraglich übernommen, aber nicht mit eigenem Personal bearbeitet
hätten. Es sei sicher zu stellen, dass nur Referenzen benennt würden, deren Erfahrungs-
und Wissensträger der Unternehmung auch noch zur Verfügung stünden, d.h., die
Projektarbeiter müssten benannt werden und dem Bewerber als Arbeitskraft
mehrheitlich, d.h. zu mehr als 60 % zur Verfügung stehen. Die
Beschwerdeführerin behauptet indessen nicht, dass ihre Rüge auf die
Mitbeteiligte zutreffe, weshalb ihr Einwand von vornherein nicht
entscheidrelevant sein kann. Sie verkennt sodann, dass der Vergabebehörde bei
der Festlegung und Bewertung der Zuschlagskriterien ein erheblicher Ermessensspielraum
zusteht und ihr Einwand, welcher auf eine völlig untergeordnete Änderung eines
Zuschlags-Unterkriteriums hinzielt, von vornherein keine Rechtsverletzung aufzeigen
kann. Es ist zweifellos nicht rechtsverletzend, wenn im Zusammenhang mit
firmenbezogenen Referenzen nicht die von der Beschwerdeführerin verlangten
Anforderungen an die betreffenden Projektbearbeiter verlangt werden. Aus dem
gleichen Grund ist ihr "eventualiter" gestellter Antrag, das
Zuschlagskriterium "Erfahrung-Referenz Firma" ganz zu streichen,
völlig unbegründet. Die Berücksichtigung von firmenbezogenen Referenzobjekten
ist vorliegend zweifellos ein wichtiges und sachdienliches Beurteilungskriterium.
6.
6.1
Hinsichtlich des Zuschlagskriteriums "Kompetenz
Schlüsselpersonen" wurde in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten,
dass von zwei je Schlüsselperson auszuweisenden Referenzobjekten mindestens
eines im Bereich Spitalbau gefordert sei.
6.2
Mit dem gleichen Einwand wie bezüglich des
Zuschlagskriteriums "Erfahrung-Referenz Firma" verlangt die
Beschwerdeführerin, es sei ihr zu erlauben, geeignete Referenzobjekte
nachzureichen. Diese Forderung ist aus den bereits unter E. 5.2 erwähnten
Gründen abzuweisen. Auch hinsichtlich des Kriteriums "Kompetenz Schlüsselpersonen"
hat der Beschwerdegegner mit der Bekanntgabe der Gewichtung und Unterkriterien
die Anforderungen an die Bekanntgabe des Zuschlagskriteriums erfüllt.
Ebenso ist der Antrag der
Beschwerdeführerin abzulehnen, es sei sicher zu stellen, dass alle
Schlüsselpersonen bei dem jeweiligen Bewerber ein reguläres festes Arbeitsverhältnis
hätten und mehrheitlich, d.h. zu mehr als 60 % bei diesem angestellt seien. Die
Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik selber fest, dass "dieser
Punkt" nicht auf die Mitbeteiligte zutreffe. Er kann damit von vornherein
auch nicht entscheidrelevant sein.
6.3
Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, dass alle
Schlüsselpersonen bei den jeweiligen Phasen auch die entsprechenden Referenzen,
d.h. Qualifikationen ausweisen müssten. Sie begründet dies damit, dass der
Nachweis mit Personen erbracht worden sei, die in der entsprechenden
Planungsphase nicht die entsprechenden Referenzen aufweisen könnten. In ihrer
Replik ergänzt sie ihre Begründung dahingehend, dass bei der Mitbeteiligten die
Umsetzung in die konkrete Planung immer mit Hilfe von zwei seit dem Jahr 2000
bzw. 2002 dieser Firma nicht mehr zur Verfügung stehenden früheren
Firmeninhabern, die Professoren F und G, erfolgt sei. Das Erfahrungspotential
und die Wissensträger würden damit nicht mehr zur Verfügung stehen. Die
Schlüsselperson der Mitbeteiligten, H, habe nach den der Beschwerdeführerin
vorliegenden Informationen bei keinem der Referenzobjekte die Konzeptplanung
erstellt. Sie verfüge über keine höhere fachliche Weiterbildung, sei auch nicht
in einem Fachgremium aktiv, nicht Mitglied in einer namhaften Fachvereinigung
und es sei nicht bekannt, dass sie je in einer Fachzeitschrift publiziert habe.
Das Spital J, eine persönliche Referenz von H, sei noch weit von der Realisierung
von mindestens 80 % entfernt.
Der Beschwerdegegner hat
die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Kompetenz Schlüsselpersonen"
anhand einer detaillierten Bewertungsliste vorgenommen. Die Beschwerdeführerin
zeigt nicht auf, inwiefern diese Auswertung rechtsverletzend sein sollte. Die
früheren Partner der Mitbeteiligten, die Professoren F und G, wurden nicht als
Schlüsselpersonen genannt. Ihre Einwände zur Schlüsselperson der
Mitbeteiligten, H, hinsichtlich Weiterbildung, fehlende Publikation,
Mitgliedschaft in einer Fachvereinigung usw. betreffen keine
Bewertungskriterien, und es lag im Ermessen der Vergabestelle, ob sie solche Umstände
berücksichtigen wollte. Gleiches trifft für den Einwand zu, das Spital J sei
noch weit von der Realisierung von mindestens 80 % entfernt; diese Anforderung
wurde bei den firmenbezogenen, nicht jedoch bei den personenbezogenen
Referenzobjekten verlangt. Die Behauptung, H habe nach den der
Beschwerdeführerin vorliegenden Informationen bei keinem Referenzobjekt die
Konzeptplanung erstellt, bezieht sich offenbar auf die firmenbezogenen
Referenzobjekte und war dort ebenfalls kein Kriterium. Hinsichtlich des persönlichen
Referenzobjekts erweist sich diese unbelegte Behauptung als unzutreffend: H war
Projektleiter, und die Fachplanung für dieses Spitalobjekt setzte erst im Jahr
2002.
ein, als auch nach der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin die
Professoren F und G bereits aus der Mitbeteiligten ausgeschieden waren.
Schliesslich ist auch die
Rüge der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, bei der Beurteilung der Kompetenz
der Schlüsselpersonen seien lediglich die persönlichen Referenzobjekte
beurteilt worden, nicht aber das anderweitig erworbene Know-how, z.B. durch Engagement
in der Richtlinienarbeit, durch Forschung und Entwicklung wie auch durch Publikationen
und Vorträge. Die Beurteilung der Kompetenz der Schlüsselperson (allein) anhand
von persönlichen Referenzobjekten ohne Beizug des "anderweitig erworbenen
Know-how" liegt auf jeden Fall im Rahmen des Ermessensspielraums der
Vergabebehörde und stellt keine Rechtsverletzung dar.
7.
Bei der Gewichtung des
Honorarangebots hat der Beschwerdegegner dem besten Gesamtangebot von Fr. 830'176.-
40.
Prozentpunkte zugeteilt und den Minimalwert (0 Prozentpunkte) über das
doppelte Honorarangebot gegenüber dem Bestangebot bestimmt. Diese Bewertung
ergab 24,5 Punkte für die Beschwerdeführerin und 26,6 Punkte für die Mitbeteiligte.
Die
"Nachrechnung" der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften weicht
von dieser Bewertung ab. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sie von den Beträgen
gemäss Offertöffnungsprotokoll ausging und nicht von den bereinigten
Offertsummen. Die Gewichtung der Offerten der Beschwerdeführerin und der
Mitbeteiligten mit den bereinigten Offertsummen von Fr. 1'151.595.- und Fr. 1'107'730.-
erweist sich indessen als korrekt.
8.
Zusammengefasst ergibt
sich, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien "Erfahrung-Referenz Firma",
"Kompetenz Schlüsselperson" und "Honorarangebot" nicht
rechtsverletzend erfolgte. Für diese drei Kriterien hat der Beschwerdegegner dem
Angebot der Beschwerdeführerin 51,1 Prozentpunkte und jenem der Mitbeteiligten
73,1 Prozentpunkte zugeordnet. Die Differenz beträgt bezüglich dieser Kriterien
mithin 22 Prozentpunkte. Es kann damit offen bleiben, ob die Einwände der
Beschwerdeführerin gegen die Bewertung des Kriteriums "Kapazität
Firma" mit maximal möglichen 10 Prozentpunkten begründet sind, da die
Beschwerdeführerin auf jeden Fall nicht vor der Mitbeteiligten rangieren kann.
9.
Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Auswertung
der Offerten erweisen sich damit als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); eine Parteientschädigung steht
ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat
sie den Beschwerdegegner für dessen Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen
zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; § 12
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Als
angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-. Der
Mitbeteiligten steht indessen keine Parteientschädigung zu. Nachdem der Vertrag
mit ihr bereits abgeschlossen wurde, hätte auch das Obsiegen der
Beschwerdeführerin für sie keine Auswirkungen gehabt; sie hatte deshalb keine
Veranlassung, eine Duplik einzureichen. Vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
war sie mangels Rechtschutzinteresses gar nicht mehr Verfahrensbeteiligte und somit
nicht mehr zur Einreichung einer Duplik berechtigt. Aus diesen Gründen wird
einer Mitbeteiligten nach Vertragsabschluss praxisgemäss auch keine Akteneinsicht
gewährt (vgl. auch § 8 Abs. 1 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'710.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung
an …