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Entscheid

VB.2006.00215

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00215

6. Dezember 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9655)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2005 beantwortete die

Bausektion der Stadt Zürich die ihr von der SBB AG mit Vorentscheidsgesuch vom 5. April

2005 unter anderem gestellte Frage nach der für die bauliche Nutzung anrechenbaren

Grundfläche der Parzellen Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 im Bereich L-Strasse 04

und 05/M-Strasse in Zürich. Darin bestimmte die Behörde insbesondere, dass die Trassees

der Gleise X1 bis X3 einschliesslich der dazwischen liegenden Flächen sowie der

Sicherheitsabstand von 1,69 m zur Achse des Gleises X3 nicht auf die

massgebliche Grundfläche anrechenbar seien, weshalb sich die Fläche von 9'160 m2

entsprechend reduziere.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 22. Juli 2005 erhobenen Rekurs mit

dem Hauptantrag, der Vorentscheid sei aufzuheben und die ganze eingezonte Fläche

im erwähnten Bereich als anrechenbare Grundfläche im Sinn von § 259 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu qualifizieren, wies

die Baurekurskommission I am 31. März 2006 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Mai 2006 liess die SBB AG dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die

Baubehörde zur positiven Beantwortung der streitigen Vorentscheidsfrage

einzuladen, unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.

Die Baurekurskommission I schloss am 16. Mai 2006 ohne

weitere Bemerkung auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich

liess am 27. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

beantragen.

Im Rahmen des von der Beschwerdeführerin beantragten

zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien am 15. September bzw. 18. Oktober

2006.

an ihren Anträgen fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von

Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht

erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Mit dem Vorentscheidsgesuch vom 5. April 2005

unterbreitete die Beschwerdeführerin der Baubehörde folgende Frage betreffend

die anrechenbare Fläche:

"Kann bei

einer Überbauung des Bereichs zwischen L-Strasse und Geleisefläche eine Fläche

von 9'160 m2 unter Einbezug der Fläche der Rangier- und

Abstellgeleise und des vor der Baulinie liegenden Bereichs als anrechenbare

Grundstückfläche im Sinne von § 259 PBG angerechnet werden?"

Mit den Gesuchsunterlagen wurde

unter anderem ein Plan eingereicht, auf dem diese Fläche gelb markiert ist. Er

umfasst neben den überbauten Liegenschaften L-Strasse 01 und 02 einen Teil des

südlich an diese Liegenschaften anschliessenden Gleisbereichs, nämlich neben

mehreren zum Abbruch bestimmten Abstellgleisen die Rangiergleise X1, X2 und X3.

Nicht vom Vorentscheidsgesuch erfasst ist somit das südlich vom Rangiergleis X1

verlaufende Streckengleis C14. Die Frage, ob dieses Streckengleis zur

anrechenbaren Fläche gerechnet werden kann, brauchte deshalb von der Baubehörde

nicht beantwortet zu werden, und sie kann, wie die Baurekurskommission

zutreffend erkannt hat (Rekursentscheid, E. 4), auch nicht zum Gegenstand

des Rechtsmittelverfahrens gemacht werden. Dasselbe gilt für die weiteren

eingezonten Flächen des Gleisbereichs, welche die Beschwerdeführerin im

gesamten Bahnhofareal, das heisst ab der Überführung M-Strasse, als anrechenbar

verstanden haben will.

3.

Die vom Vorentscheidsgesuch erfasste Fläche ist nach der

geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der fünfgeschossigen

Zentrumszone Z5 zugewiesen. Obwohl diese Fläche mit dem Gleisbereich auch ein

Areal umfasst, das dem Bahnbetrieb dient und deshalb gemäss Art. 18 des

Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) grundsätzlich der

Eisenbahnhoheit des Bundes und nicht dem kantonalen und kommunalen Planungsrecht

unterliegt (BGE 115 Ib 166 E. 3 und 4), stellt die Beschwerdeführerin

diese nutzungsplanerische Zuweisung nicht in Frage. Vielmehr lässt sie geltend

machen, diese Einzonung, welche sie teilweise mit Rechtsmitteln gegen die

Zonenplanfestsetzung erstritten habe, werde in Frage gestellt, wenn die

Gleisbereiche nicht zu den anrechenbaren Flächen im Sinn von § 259 PBG zählten.

4.

Die massgebliche Grundfläche im Sinn von § 254 Abs. 1

PBG umfasst gemäss § 259 Abs. 1 PBG die von der Baueingabe erfasste

Fläche der baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der

Bauzone. Dazu gehören grundsätzlich auch Verkehrsflächen, und zwar unabhängig

davon, ob sie nur der grundstücksinternen oder auch zur Erschliessung weiterer

Liegenschaften dienen (RB 1993 Nr. 45, 1995 Nr. 83, 2000

Nr. 101 = BEZ 2001 Nr. 5, 2003 Nr. 77 = BEZ 2003

Nr. 46). Nicht zur anrechenbaren Fläche gehören dagegen nach ständiger

Rechtsprechung Verkehrsflächen, die auf übergeordneten Festlegungen beruhen, beispielsweise

solche die ihre Grundlage in (kantonalen oder kommunalen) Verkehrsplänen oder

Quartierplänen haben. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass

für die Ausnützung anrechenbar nur Flächen sein können, die für eine Nutzung zu

Wohn- und Gewerbezwecken überhaupt in Frage kommen; das trifft nicht zu bei

Flächen, die durch die Planung Verkehrszwecken zugewiesen sind und deshalb von

ihrer Funktion her für eine bauliche Nutzung dieser Art nicht zur Verfügung stehen

(VGr, 9. Juli 2003, BEZ 2003 Nr. 46; 24. August 2000,

VB.2000.00164, www.vgrzh.ch; 24. Januar 1997, VB.95.00121).

Gemäss Art. 18 Abs. 1 EBG dürfen Bauten und

Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen

(Eisenbahnanlagen), nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert

werden. Die streitbetroffenen Rangiergleise X1, X2 und X3 bilden Teil einer

solchen Eisenbahnanlage und beruhen damit auf einer übergeordneten planerischen

Festlegung. Sie sind durch die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung dem

Eisenbahnverkehr gewidmet (BGr, 18. März 2004, ZBl 107/2002, S. 193 ff.,

E. 2.5) und gehören deshalb, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt

haben, nicht zur anrechenbaren Fläche im Sinn von § 259 Abs. 1 PBG (vgl.

die nicht näher begründete abweichende Meinung bei Christoph Fritzsche/Peter

Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 11-10).

Daran ändert nichts, dass das Gleisareal einer Bauzone zugewiesen wurde. Diese

soweit ersichtlich auf Betreiben der Beschwerdeführerin vorgenommene kommunale

Festlegung ist von vornherein nur insoweit rechtswirksam, als davon keine

Bahnanlagen betroffen sind, und deshalb nur auf betriebsfremde Nutzungen des

Bahnareals anwendbar (BGE 115 Ib 166 E. 4). Für das durch

Gleisanlagen erfasste Areal entfaltet die Zuweisung zur Bauzone Rechtswirkungen

nur im Fall, dass die betroffenen Gleise, wie dies offenbar für die

Abstellgleise längs der Nordgrenze der Parzelle 03 vorgesehen ist, abgebrochen

und nach Eisenbahnrecht aus ihrer bisherigen Zweckbestimmung entlassen werden.

Inwiefern die Nichtanrechnung eingezonter und dem

Bahnbetrieb dienender Grundstücke gegen Planungsgrundsätze und das Gebot der

rechtsgleichen Behandlung verstossen soll, ist trotz der umfangreichen

Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin handelt

widersprüchlich und beansprucht eine Vorzugsbehandlung gegenüber anderen

Grundeigentümern, wenn sie für bahnbetrieblich genutzte und deshalb von Bundesrechts

wegen der kantonalen bzw. kommunalen Planung entzogene Flächen die auf kantonalem

Recht beruhende bauliche Ausnützung beanspruchen will, um sie in anderen Bereichen

des Bahnareals für betriebsfremde Nutzungen konsumieren oder an benachbarte

Grundeigentümer verkaufen zu können.

Sodann übersieht die Beschwerdeführerin, dass die von ihr

verfochtene Rechtsauffassung, auf die sich übrigens auch andere Eigentümer von auf

übergeordneten Planungen beruhenden Verkehrsflächen berufen könnten, die

mittels der Nutzungsplanung angestrebte Steuerung der baulichen Dichte

unterlaufen würde. Die Ausnützbarkeit dieser Verkehrsflächen würde nämlich dazu

führen, dass auf den an die jeweiligen Verkehrsstränge angrenzenden

Grundstücken Bauvolumen entstehen könnten, welche für die betreffenden

Grundstücke allein aufgrund der zonengemässen Ausnützung nicht möglich wären.

Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass

Doppelnutzungen durch die Überbauung der Gleisflächen mit bahnbetriebsfremden

Nutzungen jeweils mittels Sondernutzungsplänen ermöglicht wurden; ob dies auch

im Rahmen von Regelüberbauungen möglich wäre, braucht im vorliegenden

Zusammenhang nicht entschieden zu werden.

Der Grundbesitz der Beschwerdeführerin umfasst

bekanntermassen nicht nur Grundstücke oder Grundstücksteile, die dem

Bahnbetrieb dienen, sondern auch solche, die für betriebsfremde Zwecke zur

Verfügung stehen. Die Zuweisung solcher Areale zu einer Bauzone ist im Licht

von Art. 18 EBG zulässig und insbesondere auch dort zweckmässig, wo die

bahnbetriebliche Nutzung bereits aufgegeben wurde oder ihr Ende absehbar ist,

wie dies – so weit ersichtlich – für einen Teil des vom Vorentscheidsgesuch

erfassten Grundstücks 03 zutrifft. Was als Bahnanlage zu gelten hat, richtet

sich nach Art. 18 Abs. 1 EBG und hängt entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin nicht davon ab, wie die Eisenbahner ihre Gleise nennen und

wo sie ihre Signale aufzustellen pflegen. Wenn eine bundesrechtliche

Plangenehmigung selbst für die Erneuerung von Abstellgleisen in einem Tramdepot

erforderlich ist (vgl. Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, 13. August

2004, VPB 69 [2005] N. 20), so handelt es sich bei den

Rangiergeleisen X1–X3 offenkundig um Bahnanlagen im Sinn des Eisenbahngesetzes.

Schliesslich kann es auch nicht auf eine andere

Rechtsauffassung im Kanton Graubünden oder darauf ankommen, dass in einzelnen Zürcher

Gemeinden Teile des Bahnareals zur ausnützbaren Grundstückfläche gezählt worden

sein sollen. Abgesehen davon betreffen die erwähnten Zürcher Beispiele, soweit

ersichtlich, keine Gleisflächen und sind deshalb mit dem hier zu beurteilenden

Fall nicht vergleichbar.

Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Ergebnis gelangt

(Rekursentscheid, E. 6.6), dass die von den Rangiergleisen X1–X3 belegte

Fläche derzeit nicht zur massgeblichen Grundfläche nach § 259 Abs. 1

PBG gerechnet werden kann.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Angesichts des im Streit liegenden grossen Interessenwerts

rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- (§ 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr]).

Der Beschwerdegegnerin steht gemäss § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine

Parteientschädigung zu. Als angemessen erweist sich eine Entschädigung von Fr. 3'000.-

(§ 12 Abs. 1 GebV VGr).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'140.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.- an

die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an …