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Entscheid

VB.2006.00216

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00216

12. Juli 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9400)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1966, Staatsangehörige der Union Serbien und

Montenegro, heiratete am 17. März 2002 in Belgrad den rund 19 Jahre

älteren spanischen Staatsangehörigen C, welcher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Zürich war. Nachdem sie am 15. Mai 2002 in die Schweiz

eingereist war, erhielt sie gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Am 2. Mai

2003 erteilte ihr die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt)

eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit Gültigkeit für das Gebiet der gesamten

Schweiz bis 14. Mai 2008 und mit dem Aufenthaltszweck

"Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit". Auf Klage des Ehemanns hin

wurde die Ehe von A und C mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht X vom

23. Juni 2003 rechtskräftig geschieden.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 widerrief die

Sicherheitsdirektion die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und setzte A Frist zum

Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 15. Juli 2004.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies der

Regierungsrat mit Beschluss vom 29. März 2006 ab, im Wesentlichen mit der

Begründung, aufgrund der Ehescheidung sei das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit

(Personenfreizügigkeitsabkommen; FZA) nicht mehr anwendbar. Weiter könne sich A

weder auf einen Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG noch nach Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen, weshalb ein Entscheid

im Rahmen des freien Ermessens zu treffen sei. Dabei habe sich der

Widerrufsgrund gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG verwirklicht, indem

die mit der Bewilligung verbundene Bedingung "Familiennachzug ohne

Erwerbstätigkeit" nicht mehr erfüllt sei.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2006 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und ihre

Aufenthaltsbewilligung sei aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig ersuchte sie um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung und verlangte eine Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung

mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei

zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen

steht. Dies trifft zu für Entscheide über den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung,

und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf die Bewilligung besteht oder nicht

(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 101

lit. d des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGr, 26. Juli

2000,2A.66/2000, E. 1a, www.bger.ch). Auf die

Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin war im Besitz einer bis 14. Mai 2008 gültigen

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, welche ausdrücklich mit dem Aufenthaltszweck

"Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit" verbunden war und mit

Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2004 widerrufen wurde.

2.1.1

Nach der Kollisionsregel von Art. 1 lit. a ANAG gelten die Regeln

des FZA vorrangig des ANAG und ist Letzteres nur beizuziehen, sofern das FZA

keine abweichende Bestimmung enthält oder wenn das ANAG eine vorteilhaftere

Rechtsstellung vorsieht.

2.1.2

Gemäss Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen (Anhang I FZA) haben die

Familienangehörigen eines EG-Staatsangehörigen mit Anwesenheitsrecht in der

Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesem Wohnung

zu nehmen. Als Familienangehöriger gilt dabei nach Art. 3 Abs. 2 lit. a

Anhang I FZA namentlich der Ehegatte.

2.1.3

Durch ihre Heirat mit einem spanischen Staatsangehörigen, der in der

Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt, konnte sich die aus der

Union Serbien und Montenegro stammende Beschwerdeführerin auf Art. 7 lit. d

FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA berufen, um aus dem

Anwesenheitsrecht ihres Ehemanns ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt geltend

zu machen; dieser Anspruch gilt während der Dauer des formellen Bestands der

Ehe, vergleichbar mit dem Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (vgl. BGr,

6.

August 2004,2A.94/2004, E. 1.2, www.bger.ch).

2.2

Die Ehe

der Beschwerdeführerin ist am 23. Juni 2003 rechtskräftig geschieden

worden. Sie kann deshalb aus dem FZA grundsätzlich keinen Anspruch auf

Aufenthalt mehr ableiten. Der Regierungsrat hat zwar richtig festgestellt, dass

das FZA selbst keine Bestimmungen darüber enthält, wie nach der Auflösung einer

Ehe zwischen einem EU-Bürger und einem Drittstaatsangehörigen mit dessen noch

gültiger Aufenthaltsbewilligung zu verfahren sei. Indessen ergibt sich aus Art. 23

Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise

Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den

Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP), dass eine Aufenthaltsbewilligung

widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr

erfüllt sind. Die vorliegend streitige Aufenthaltsbewilligung wurde im Rahmen

des Familiennachzugs gestützt auf die Ehe mit einem EU-Staatsangehörigen

erteilt. Ist aber die Ehe geschieden, fallen auch die Voraussetzungen für die

Bewilligung dahin und kann diese – auch wenn sie noch gültig ist – widerrufen

werden. Art. 3 Anhang I FZA verfolgt in erster Linie den Zweck, dem

EU-Bürger die Freizügigkeit zu erleichtern, nicht aber, einem

Drittstaatsangehörigen sogar bei Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein

selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen (vgl.

BGr, 14. September 2005,2A.131/2005, E. 2.3, www.bger.ch).

3.

3.1

Gemäss Art. 17

Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines über die Niederlassungsbewilligung

verfügenden Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

solange die Ehegatten zusammenwohnen. Ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt kann

sich zudem aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

und – hier nicht weiter gehend – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) ergeben, wenn die ausländische Person in der

Schweiz über nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht verfügt,

sofern die familiären Beziehungen als intakt erscheinen und tatsächlich gelebt

werden. Infolge der rechtskräftigen Scheidung der Beschwerdeführerin kann sich

diese jedoch nicht mehr auf die genannten Bestimmungen berufen. Inwiefern ein

allfälliger Anspruch aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK berührt sein soll, wird in der Beschwerde weder ausdrücklich geltend

gemacht noch ist es ersichtlich, zumal das Bundesgericht einen solchen Anspruch

nur beim Vorliegen besonders intensiver privater Beziehungen annimmt (vgl. BGE 130 II 281

E. 3.2.1). Somit hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch

auf Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung.

3.2

Die

Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers kann nach Art. 9 Abs. 2 lit. b

ANAG widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt

wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt.

3.2.1

Gemäss Art. 10 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März

1949.

zum ANAG gelten die vom ausländischen Staatsangehörigen im

Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und Erklärungen als ihm

auferlegte Bedingungen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellt

auch der jeweilige Aufenthaltszweck eine solche Bewilligungsbedingung dar (vgl.

Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzugs von Ausländern, ZBl 90/1989,

S. 355 f.). Weil die Ehe der Beschwerdeführerin durch Scheidung

aufgelöst worden und somit die Bedingung weggefallen ist, um derentwillen ihr

die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, liegt grundsätzlich ein

Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG vor. Die

Umstände der Scheidung bzw. die Frage, ob der Beschwerdeführerin die vorzeitige

Auflösung der Hausgemeinschaft von ihrem Ehegatten aufgezwungen worden ist,

sind dabei unerheblich.

3.2.2

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend dazu, dass die

Aufenthaltsbewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Beim Entscheid muss den

besonderen Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Rechnung getragen werden, indem das öffentliche Interesse an der Ausreise des

Betroffenen gewichtiger sein muss als dessen persönliche Interessen an der

weiteren Anwesenheit in der Schweiz. Den Verwaltungsbehörden kommt bei der

Beantwortung dieser Frage ein gewisses Ermessen zu, dessen Ausübung das

Verwaltungsgericht nur auf rechtsverletzende Ermessensfehler hin überprüft (§ 50

VRG; BGr, 11. September 2003,2A.399/2003, E. 2.2.3, mit Hinweisen;

BGr, 5. Februar 2003,2A.432/2002, E. 4, www.bger.ch; BGE 112 Ib

473.

E. 4 f.; BGE 116 Ib 353 E. 2).

3.2.3

Dispositiv

Der Regierungsrat hat in Ausübung pflichtgemässen Ermessens entschieden,

dass ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vorliegend verhältnismässig sei,

und dabei weder einen Ermessenmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung

begangen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in fester Anstellung erwerbstätig

ist, weder in Fürsorgeabhängigkeit steht noch gegen Recht und Ordnung

verstossen hat, kann angesichts der kurzen Anwesenheit in der Schweiz von

lediglich vier Jahren und einer Ehedauer von nur gerade einem Jahr nicht von

einer massgeblichen Verwurzelung ausgegangen werden. Enge soziale Kontakte in

der Schweiz werden keine angeführt, hingegen halten sich in der Heimat ihre beiden

Kinder aus erster Ehe und weitere Verwandte auf. Es kann ihr deshalb durchaus

zugemutet werden, in ihr Heimatland zurückzukehren, das sie erst im Alter von

36 Jahren verlassen hat, zumal sich keine Hinweise auf einen

"Härtefall" ergeben und insbesondere die behauptete Bedrohungsgefahr

aufgrund ihrer Ehe mit einem Spanier realitätsfremd erscheint. Ausserdem fehlen

jegliche Anhaltspunkte für die angebliche Praxis der Migrationsbehörden, die

Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der Ehe zu verlängern, sowie für den

gerügten Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot,

der im Übrigen nicht näher substanziiert ist.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Mit dem vorliegenden Endentscheid ist das Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen im Sinn der Erteilung der aufschiebenden Wirkung

gegenstandslos geworden.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6. Mitteilung an …