VB.2006.00216
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00216
12. Juli 2006Deutsch10 min
(URT.2006.9400)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00216
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.07.2006
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 04.12.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
Nach der Scheidung von einem spanischen Staatsangehörigen, welcher in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt, kann die aus der Union Serbien und Montenegro stammende Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Der Widerruf der noch bis im Jahr 2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ist nicht zu beanstanden. Das FZA enthält zwar keine Bestimmung darüber, wie nach der Auflösung einer Ehe zwischen einem EU-Bürger und einem Drittstaatsangehörigen mit dessen noch gültiger Aufenthaltsbewilligung zu verfahren ist. Indessen kann gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies ist hier mit der Scheidung der Fall, weil die Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich für den Aufenthaltszweck "Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit" erteilt worden war. Art. 3 Anhang I FZA verfolgt nicht den Zweck, einem Drittstaatsangehörigen sogar bei Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Ein Widerruf erweist sich auch nach innerstaatlichem Recht als zulässig und verhältnismässig. Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFENTHALTSZWECK
BEDINGUNG
DRITTSTAATSBÜRGER
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
SCHEIDUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. II lit. b ANAG
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 7 lit. d FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 23 Abs. I VEP
Publikationen:
RB 2006 Nr. 29
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, geboren 1966, Staatsangehörige der Union Serbien und
Montenegro, heiratete am 17. März 2002 in Belgrad den rund 19 Jahre
älteren spanischen Staatsangehörigen C, welcher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Zürich war. Nachdem sie am 15. Mai 2002 in die Schweiz
eingereist war, erhielt sie gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Am 2. Mai
2003 erteilte ihr die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt)
eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit Gültigkeit für das Gebiet der gesamten
Schweiz bis 14. Mai 2008 und mit dem Aufenthaltszweck
"Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit". Auf Klage des Ehemanns hin
wurde die Ehe von A und C mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht X vom
23. Juni 2003 rechtskräftig geschieden.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 widerrief die
Sicherheitsdirektion die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und setzte A Frist zum
Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 15. Juli 2004.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies der
Regierungsrat mit Beschluss vom 29. März 2006 ab, im Wesentlichen mit der
Begründung, aufgrund der Ehescheidung sei das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit
(Personenfreizügigkeitsabkommen; FZA) nicht mehr anwendbar. Weiter könne sich A
weder auf einen Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG noch nach Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen, weshalb ein Entscheid
im Rahmen des freien Ermessens zu treffen sei. Dabei habe sich der
Widerrufsgrund gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG verwirklicht, indem
die mit der Bewilligung verbundene Bedingung "Familiennachzug ohne
Erwerbstätigkeit" nicht mehr erfüllt sei.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2006 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und ihre
Aufenthaltsbewilligung sei aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig ersuchte sie um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung und verlangte eine Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung
mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen
steht. Dies trifft zu für Entscheide über den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung,
und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf die Bewilligung besteht oder nicht
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 101
lit. d des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGr, 26. Juli
2000,2A.66/2000, E. 1a, www.bger.ch). Auf die
Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin war im Besitz einer bis 14. Mai 2008 gültigen
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, welche ausdrücklich mit dem Aufenthaltszweck
"Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit" verbunden war und mit
Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2004 widerrufen wurde.
2.1.1
Nach der Kollisionsregel von Art. 1 lit. a ANAG gelten die Regeln
des FZA vorrangig des ANAG und ist Letzteres nur beizuziehen, sofern das FZA
keine abweichende Bestimmung enthält oder wenn das ANAG eine vorteilhaftere
Rechtsstellung vorsieht.
2.1.2
Gemäss Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen (Anhang I FZA) haben die
Familienangehörigen eines EG-Staatsangehörigen mit Anwesenheitsrecht in der
Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesem Wohnung
zu nehmen. Als Familienangehöriger gilt dabei nach Art. 3 Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA namentlich der Ehegatte.
2.1.3
Durch ihre Heirat mit einem spanischen Staatsangehörigen, der in der
Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt, konnte sich die aus der
Union Serbien und Montenegro stammende Beschwerdeführerin auf Art. 7 lit. d
FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA berufen, um aus dem
Anwesenheitsrecht ihres Ehemanns ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt geltend
zu machen; dieser Anspruch gilt während der Dauer des formellen Bestands der
Ehe, vergleichbar mit dem Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (vgl. BGr,
6.
August 2004,2A.94/2004, E. 1.2, www.bger.ch).
2.2
Die Ehe
der Beschwerdeführerin ist am 23. Juni 2003 rechtskräftig geschieden
worden. Sie kann deshalb aus dem FZA grundsätzlich keinen Anspruch auf
Aufenthalt mehr ableiten. Der Regierungsrat hat zwar richtig festgestellt, dass
das FZA selbst keine Bestimmungen darüber enthält, wie nach der Auflösung einer
Ehe zwischen einem EU-Bürger und einem Drittstaatsangehörigen mit dessen noch
gültiger Aufenthaltsbewilligung zu verfahren sei. Indessen ergibt sich aus Art. 23
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise
Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP), dass eine Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr
erfüllt sind. Die vorliegend streitige Aufenthaltsbewilligung wurde im Rahmen
des Familiennachzugs gestützt auf die Ehe mit einem EU-Staatsangehörigen
erteilt. Ist aber die Ehe geschieden, fallen auch die Voraussetzungen für die
Bewilligung dahin und kann diese – auch wenn sie noch gültig ist – widerrufen
werden. Art. 3 Anhang I FZA verfolgt in erster Linie den Zweck, dem
EU-Bürger die Freizügigkeit zu erleichtern, nicht aber, einem
Drittstaatsangehörigen sogar bei Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein
selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen (vgl.
BGr, 14. September 2005,2A.131/2005, E. 2.3, www.bger.ch).
3.
3.1
Gemäss Art. 17
Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines über die Niederlassungsbewilligung
verfügenden Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
solange die Ehegatten zusammenwohnen. Ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt kann
sich zudem aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
und – hier nicht weiter gehend – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) ergeben, wenn die ausländische Person in der
Schweiz über nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht verfügt,
sofern die familiären Beziehungen als intakt erscheinen und tatsächlich gelebt
werden. Infolge der rechtskräftigen Scheidung der Beschwerdeführerin kann sich
diese jedoch nicht mehr auf die genannten Bestimmungen berufen. Inwiefern ein
allfälliger Anspruch aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK berührt sein soll, wird in der Beschwerde weder ausdrücklich geltend
gemacht noch ist es ersichtlich, zumal das Bundesgericht einen solchen Anspruch
nur beim Vorliegen besonders intensiver privater Beziehungen annimmt (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.2.1). Somit hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch
auf Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung.
3.2
Die
Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers kann nach Art. 9 Abs. 2 lit. b
ANAG widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt
wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt.
3.2.1
Gemäss Art. 10 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949.
zum ANAG gelten die vom ausländischen Staatsangehörigen im
Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und Erklärungen als ihm
auferlegte Bedingungen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellt
auch der jeweilige Aufenthaltszweck eine solche Bewilligungsbedingung dar (vgl.
Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzugs von Ausländern, ZBl 90/1989,
S. 355 f.). Weil die Ehe der Beschwerdeführerin durch Scheidung
aufgelöst worden und somit die Bedingung weggefallen ist, um derentwillen ihr
die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, liegt grundsätzlich ein
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG vor. Die
Umstände der Scheidung bzw. die Frage, ob der Beschwerdeführerin die vorzeitige
Auflösung der Hausgemeinschaft von ihrem Ehegatten aufgezwungen worden ist,
sind dabei unerheblich.
3.2.2
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend dazu, dass die
Aufenthaltsbewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Beim Entscheid muss den
besonderen Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Rechnung getragen werden, indem das öffentliche Interesse an der Ausreise des
Betroffenen gewichtiger sein muss als dessen persönliche Interessen an der
weiteren Anwesenheit in der Schweiz. Den Verwaltungsbehörden kommt bei der
Beantwortung dieser Frage ein gewisses Ermessen zu, dessen Ausübung das
Verwaltungsgericht nur auf rechtsverletzende Ermessensfehler hin überprüft (§ 50
VRG; BGr, 11. September 2003,2A.399/2003, E. 2.2.3, mit Hinweisen;
BGr, 5. Februar 2003,2A.432/2002, E. 4, www.bger.ch; BGE 112 Ib
473.
E. 4 f.; BGE 116 Ib 353 E. 2).
3.2.3
Dispositiv
Der Regierungsrat hat in Ausübung pflichtgemässen Ermessens entschieden,
dass ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vorliegend verhältnismässig sei,
und dabei weder einen Ermessenmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung
begangen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in fester Anstellung erwerbstätig
ist, weder in Fürsorgeabhängigkeit steht noch gegen Recht und Ordnung
verstossen hat, kann angesichts der kurzen Anwesenheit in der Schweiz von
lediglich vier Jahren und einer Ehedauer von nur gerade einem Jahr nicht von
einer massgeblichen Verwurzelung ausgegangen werden. Enge soziale Kontakte in
der Schweiz werden keine angeführt, hingegen halten sich in der Heimat ihre beiden
Kinder aus erster Ehe und weitere Verwandte auf. Es kann ihr deshalb durchaus
zugemutet werden, in ihr Heimatland zurückzukehren, das sie erst im Alter von
36 Jahren verlassen hat, zumal sich keine Hinweise auf einen
"Härtefall" ergeben und insbesondere die behauptete Bedrohungsgefahr
aufgrund ihrer Ehe mit einem Spanier realitätsfremd erscheint. Ausserdem fehlen
jegliche Anhaltspunkte für die angebliche Praxis der Migrationsbehörden, die
Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der Ehe zu verlängern, sowie für den
gerügten Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot,
der im Übrigen nicht näher substanziiert ist.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Mit dem vorliegenden Endentscheid ist das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen im Sinn der Erteilung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos geworden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …