VB.2006.00221
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00221
6. Juli 2006Deutsch10 min
(URT.2006.9388)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2006.00221
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.07.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Beitrag (Energiesparen)
Teilweise Abweisung eines Beitrags aus dem kommunalen Energiespar-Förderprogramm:
Auf die Ausrichtung von Förderbeiträgen besteht nach der hier anwendbaren kommunalen Regelung ein Anspruch, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch ist insofern beschränkt, als Beitragszusicherungen nur bis zur Kreditlimite von Fr. 400'000.- verbindlich sind, welche Limite hier jedoch noch nicht überschritten war. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (E.1). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung sind vorliegend für einen Wohnhausteil nicht erfüllt, da es sich nicht um selbst bewohntes Wohneigentum handelt (E.2.1). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen (E.2.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).
Stichworte:
AUSLEGUNG
KOMMUNALES RECHT
STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH
VERTRAUENSSCHUTZ
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 43 Abs. 1 lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A und B ersuchten die Gemeinde X am 8./10. Februar
2005 um einen Beitrag von Fr. 33'264.- an den von ihnen erstellten Neubau
an der L-Strasse 4a + 4b in Y aus dem Kredit für Förderbeiträge für energetisch
wirksame Massnahmen. Der Liegenschaftenvorstand sicherte am 25. April 2005
für den Wohnhausteil L-Strasse 4b einen Förderbeitrag von Fr. 18'826.50
zu, lehnte jedoch einen Beitrag für den Wohnhausteil L-Strasse 4a ab. Er
begründete dies damit, dass gemäss dem Beschluss der Gemeindeversammlung X vom
18. März 2002 Förderbeiträge nur an Eigentümer von selbst bewohntem
Wohneigentum ausgerichtet werden und die Gesuchsteller nur den einen Teil des
Doppeleinfamilienhauses selber bewohnten. Am 26. April 2005 stellte A ein
Wiedererwägungsgesuch für den Differenzbetrag. Der Liegenschaftenausschuss X
beschloss am 15. Juni 2005, für den zweiten, nicht selbst bewohnten
Wohnhausteil keinen Förderbeitrag auszurichten. Am 23. August 2005 wies
der Liegenschaftenausschuss ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ab und setzte
Frist an, innert welcher ein rekursfähiger Entscheid verlangt werden könne.
A und B verlangten am 14. November 2005 einen
rekursfähigen Entscheid. Hierauf beschloss der Gemeinderat X am 28. November
2005, das Gesuch um Ausrichtung eines kommunalen Energiespar-Förderbeitrags für
den Wohnhausteil L-Strasse 4a abzulehnen. Die Verwaltungsgebühren setzte er auf
Fr. 500.- fest.
Erwägungen
II.
A erhob am 15. Dezember 2005 Rekurs an den Bezirksrat
Z und beantragte die Auszahlung des ganzen Zuschusses in der Höhe von Fr. 33'264.-
gemäss Gesuchsformular. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 3. April 2006 ab
und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 738.- dem Rekurrenten.
III.
A gelangte am 8. Mai 2006 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte einen Energiesparförderbeitrag für den
Hausteil L-Strasse 4a sowie Rückerstattung der Verwaltungsgebühren von Fr. 500.-
und Verfahrenskosten von Fr. 738.-, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Z verzichtete am 22. Mai 2006 auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde X beantragte am 1. Juni 2006 Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen
von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine
abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig
bezeichnet. So ist die Beschwerde gemäss § 43 Abs. 1 lit.c VRG (in
der Fassung vom 7. März 2005; in Kraft seit 1. Januar 2006)
unzulässig gegen die Gewährung von Kostenbeiträgen und Subventionen (diese Bestimmung
entspricht dem Sinn nach dem alten § 43 Abs. 1 lit. c VRG,
wonach die Beschwerde gegen Anordnungen über Staatsbeiträge, auf die das Gesetz
keinen Anspruch einräumt, unzulässig war).
Seinem Wortlaut nach ist § 43 Abs. 1 lit. c
VRG auf staatliche Beiträge ausgerichtet, wie sie allgemein im
Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; in
der Fassung vom 7. März 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006)
vorgesehen sind. Die Bestimmung übernimmt die Regelung im Staatsbeitragsgesetz,
welche zwischen Kostenanteilen, Kostenbeiträgen und Subventionen unterscheidet.
Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt
und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt (§ 2 StaatsbeitragsG),
Kostenbeiträge solche, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren
Höhe im Globalbudget festgelegt wird (§ 2a StaatsbeitragsG), und
Subventionen solche, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt (§ 3 Abs. 1
StaatsbeitragsG). Gestützt auf diese Unterscheidung sieht der Gesetzgeber einen
verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz nur bezüglich Kostenanteilen unbeschränkt
vor, während bezüglich Kostenbeiträgen und Subventionen der gerichtliche
Rechtsschutz lediglich gegen Entscheide über deren Widerruf oder deren
Rückforderung vorgesehen ist (§ 16 StaatsbeitragsG).
Das Verwaltungsgericht erwog in einem Entscheid vom 22. Dezember
2005, es entspreche dem Zweck von § 43 Abs. 1 lit. c VRG die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde auch dann auszuschliessen, wenn ein Beitrag,
auf den das Gesetz keinen Anspruch einräume, gegenüber einer Gemeinde geltend
gemacht werde. Die Ausschlussklausel in der damals gültigen Fassung ("Staatsbeiträge,
auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt") ziele nämlich darauf ab,
Beiträge vom gerichtlichen Rechtsschutz auszunehmen, sofern deren Ausrichtung
im Ermessen des betreffenden Gemeinwesens (Staat oder Gemeinde) stehe (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 7 f.). Diese
Auslegung stehe im Einklang mit der Entstehungsgeschichte des alten § 43 Abs. 1
lit. c VRG (VGr, 22. Dezember 2005, VB.2005.00296, E. 1.2,
www.vgrzh.ch). Der Ausschluss der Kostenbeiträge vom gerichtlichen Rechtsschutz
ergibt sich daraus, da diese vom Kantonsrat (der keine Verwaltungsbehörde ist)
mit dem Globalbudget festgesetzt werden (Weisung des Regierungsrats vom 12. November
2003, ABl 2003, 2317 ff., 2321). Ob auch hier eine Ausdehnung der Ausschlussklausel
auf "kommunale" Kostenbeiträge – also auf Beiträge, auf die das
Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe von der Gemeindeversammlung oder
vom Gemeindeparlament mit dem Globalbudget festgesetzt wird – denkbar ist,
braucht vorliegend nicht geklärt zu werden.
1.2
Der
geltend gemachte Betrag, dessen Ausrichtung der Beschwerdeführer anstrebt,
stützt sich auf den Beschluss der Gemeindeversammlung X vom 18. März 2002,
wonach das Konzept für die finanziellen Anreize für private Bauherren für
energetisch wirksame Massnahmen genehmigt und der erforderliche Kredit von Fr. 440'000.-
(Fr. 400'000.- Förderbeiträge und Fr. 40'000.- Lancierung und
Beratung) verteilt auf die Jahre 2002-2004 bewilligt wurde, und auf den
Beschluss des Gemeinderats X vom 15. Dezember 2003, wonach die Laufzeit
des Förderprogramms bis Ende 2005 unter Einhaltung der Gesamtkreditlimite
verlängert wurde. Aus diesen beiden Beschlüssen sowie aus dem Merkblatt der Gemeinde
X zum Energiespar-Förderprogramm vom 31. Mai 2002 (nachfolgend Merkblatt),
welches die Bedingungen für Förderungsbeiträge, die beitragsberechtigten Massnahmen
und die Beitragssätze nennt, ergibt sich, dass auf die Ausrichtung von Förderbeiträgen
ein Anspruch besteht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Beschränkung dieses Anspruchs besteht insofern, als dass
Betragszusicherungen nur solange ausgestellt werden, als die Kreditlimite von Fr. 400'000.-
ausreicht. Die Beschwerdegegnerin hat nicht geltend gemacht, dass der Kredit
ausgeschöpft sei. Deshalb besteht – bei Erfüllung der Voraussetzungen –
weiterhin ein Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen, weshalb das
Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.3
Da der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer führt aus, der Hausteil L-Strasse 4a sei nicht vermietet; das
Wohnrecht sei der Eigennutzung auf jeden Fall gleichzustellen. Auch wenn im
Baugesuch von Haus West und Ost gesprochen wird, seien die beiden Einheiten
nicht wirklich getrennt.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Hausteil L-Strasse
4b vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, der Hausteil L-Strasse 4a durch
Frau C, der Tante von Frau B, bewohnt wird. Das Doppeleinfamilienhaus steht im
Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, der Tante wurde im Hausteil L-Strasse
4a ein Wohnrecht eingeräumt.
Gemäss Ziffer 1.2 des Beschlusses der
Gemeindeversammlung X vom 18. März 2002 werden Förderbeiträge nur an
Eigentümer von selbst bewohntem Wohneigentum ausgerichtet. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis haben kantonale Gerichte und Verwaltungsbehörden
ihre Überprüfungsbefugnis bei der Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe,
die dem kommunalen Recht angehören, zu beschränken. Verwaltungsgericht und
Verwaltungsbehörden dürfen nur dann eingreifen, wenn die Gemeinde bei der
Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes des kommunalen Rechts ihre
Beurteilungsermächtigung missbraucht oder überschritten oder verfassungsmässige
Rechte des Bürgers verletzt hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 8).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich beim
Haus West und Ost um eine Wohneinheit. Der Bezirksrat erwog, in der
Baubewilligung werde klar von einem Doppeleinfamilienhaus resp.
Zweifamilienhaus geredet. Dies ergebe sich auch aus den Plänen, in welchen
nicht nur die zwei grosszügigen, in jeder Hinsicht voll ausgestatteten
Wohneinheiten klar gegeneinander abgegrenzt werden, sondern auch ausdrücklich
zwischen dem Haus West und dem Haus Ost unterschieden werden. Auf diese
Ausführungen (E. 3.4) sowie auf die Ausführungen des Gemeinderats X in
seinem Beschluss vom 28. November 2005 (E. 4, Absatz 1 und 2)
kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2).
Damit liegen vorliegend zwei Wohneinheiten vor.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Wohnrecht
der Tante sei der Eigennutzung gleichzustellen, kann ebenfalls auf die Erwägungen
der Vorinstanzen verwiesen werden, worin dargelegt wird, weshalb die
Wohnberechtigung der Eigennutzung gemäss Ziffer 1.2 des Beschlusses der
Gemeindeversammlung X vom 18. März 2002 nicht gleichgestellt werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. Erwägung 3.4,
Absatz 3 und 4 des Bezirksrats; vgl. E. 4, Absätze 3-7 des
Beschlusses des Gemeinderats X vom 28. November 2005). Das
Verwaltungsgericht kann in der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung
keinen Ermessensmissbrauch erkennen, weshalb die vorinstanzlichen Entscheide
diesbezüglich zu bestätigen sind.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe der Gemeinde im August 2004 einen
Antrag für den Energiezuschuss zugestellt. Auf dieses Gesuch hin, habe er von
der Gemeinde keine Antwort erhalten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte
er davon ausgehen dürfen, dass alle Formalitäten erledigt seien und das Gesuch
akzeptiert worden sei.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die
Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche
Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden geschützt zu werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 627). Den vorliegenden
Akten ist zu entnehmen, dass bei der Gemeinde X am 3. August 2004 eine Kopie
des Minergie-Label-Antrags des Beschwerdeführers einging. Daraus kann der Beschwerdeführer
aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit der Baubewilligung vom 7. April
2004.
erhielt er nämlich ebenfalls das Merkblatt. Diesem konnte er entnehmen,
dass für Beitragsgesuche das Gesuchsformular der Gemeinde X zu verwenden sei (Ziffer 3
des Merkblatts). Damit hatte er durch die Zusendung seines
Minergie-Label-Antrags noch gar kein Gesuch gestellt. Aber selbst wenn er das
Gesuchsformular eingeschickt hätte, hätte er aus dem Schweigen der
Beschwerdegegnerin nicht ableiten können, dass seinem Gesuch entsprochen worden
sei.
2.3
Der
Beschwerdeführer wundert sich schliesslich darüber, dass D für Beratungen zuständig
sei, sie jedoch keine Kompetenz habe, Auskünfte zu erteilen. Ziffer 6 des
Merkblatts lässt sich entnehmen, dass Frau D Anmeldungen für die
Beratung durch neutrale Energieberater (Ziffer 2 des Merkblatts)
entgegennimmt, Auskünfte zum Förderprogramm jedoch Herr E erteilt. Damit ergibt
sich, dass Frau D keine Beratungen erteilt. Im Übrigen kann auf die Ziffer 3.3.
des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten
erweisen sich gemäss § 13 Abs. 1 VRG rechtens.
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Mitteilung an ...