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Entscheid

VB.2006.00221

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00221

6. Juli 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9388)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B ersuchten die Gemeinde X am 8./10. Februar

2005 um einen Beitrag von Fr. 33'264.- an den von ihnen erstellten Neubau

an der L-Strasse 4a + 4b in Y aus dem Kredit für Förderbeiträge für energetisch

wirksame Massnahmen. Der Liegenschaftenvorstand sicherte am 25. April 2005

für den Wohnhausteil L-Strasse 4b einen Förderbeitrag von Fr. 18'826.50

zu, lehnte jedoch einen Beitrag für den Wohnhausteil L-Strasse 4a ab. Er

begründete dies damit, dass gemäss dem Beschluss der Gemeindeversammlung X vom

18. März 2002 Förderbeiträge nur an Eigentümer von selbst bewohntem

Wohneigentum ausgerichtet werden und die Gesuchsteller nur den einen Teil des

Doppeleinfamilienhauses selber bewohnten. Am 26. April 2005 stellte A ein

Wiedererwägungsgesuch für den Differenzbetrag. Der Liegenschaftenausschuss X

beschloss am 15. Juni 2005, für den zweiten, nicht selbst bewohnten

Wohnhausteil keinen Förderbeitrag auszurichten. Am 23. August 2005 wies

der Liegenschaftenausschuss ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ab und setzte

Frist an, innert welcher ein rekursfähiger Entscheid verlangt werden könne.

A und B verlangten am 14. November 2005 einen

rekursfähigen Entscheid. Hierauf beschloss der Gemeinderat X am 28. November

2005, das Gesuch um Ausrichtung eines kommunalen Energiespar-Förderbeitrags für

den Wohnhausteil L-Strasse 4a abzulehnen. Die Verwaltungsgebühren setzte er auf

Fr. 500.- fest.

Erwägungen

II.

A erhob am 15. Dezember 2005 Rekurs an den Bezirksrat

Z und beantragte die Auszahlung des ganzen Zuschusses in der Höhe von Fr. 33'264.-

gemäss Gesuchsformular. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 3. April 2006 ab

und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 738.- dem Rekurrenten.

III.

A gelangte am 8. Mai 2006 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte einen Energiesparförderbeitrag für den

Hausteil L-Strasse 4a sowie Rückerstattung der Verwaltungsgebühren von Fr. 500.-

und Verfahrenskosten von Fr. 738.-, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Z verzichtete am 22. Mai 2006 auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde X beantragte am 1. Juni 2006 Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen

von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine

abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig

bezeichnet. So ist die Beschwerde gemäss § 43 Abs. 1 lit.c VRG (in

der Fassung vom 7. März 2005; in Kraft seit 1. Januar 2006)

unzulässig gegen die Gewährung von Kostenbeiträgen und Subventionen (diese Bestimmung

entspricht dem Sinn nach dem alten § 43 Abs. 1 lit. c VRG,

wonach die Beschwerde gegen Anordnungen über Staatsbeiträge, auf die das Gesetz

keinen Anspruch einräumt, unzulässig war).

Seinem Wortlaut nach ist § 43 Abs. 1 lit. c

VRG auf staatliche Beiträge ausgerichtet, wie sie allgemein im

Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; in

der Fassung vom 7. März 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006)

vorgesehen sind. Die Bestimmung übernimmt die Regelung im Staatsbeitragsgesetz,

welche zwischen Kostenanteilen, Kostenbeiträgen und Subventionen unterscheidet.

Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt

und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt (§ 2 StaatsbeitragsG),

Kostenbeiträge solche, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren

Höhe im Globalbudget festgelegt wird (§ 2a StaatsbeitragsG), und

Subventionen solche, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt (§ 3 Abs. 1

StaatsbeitragsG). Gestützt auf diese Unterscheidung sieht der Gesetzgeber einen

verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz nur bezüglich Kostenanteilen unbeschränkt

vor, während bezüglich Kostenbeiträgen und Subventionen der gerichtliche

Rechtsschutz lediglich gegen Entscheide über deren Widerruf oder deren

Rückforderung vorgesehen ist (§ 16 StaatsbeitragsG).

Das Verwaltungsgericht erwog in einem Entscheid vom 22. Dezember

2005, es entspreche dem Zweck von § 43 Abs. 1 lit. c VRG die

verwaltungsgerichtliche Beschwerde auch dann auszuschliessen, wenn ein Beitrag,

auf den das Gesetz keinen Anspruch einräume, gegenüber einer Gemeinde geltend

gemacht werde. Die Ausschlussklausel in der damals gültigen Fassung ("Staatsbeiträge,

auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt") ziele nämlich darauf ab,

Beiträge vom gerichtlichen Rechtsschutz auszunehmen, sofern deren Ausrichtung

im Ermessen des betreffenden Gemeinwesens (Staat oder Gemeinde) stehe (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 7 f.). Diese

Auslegung stehe im Einklang mit der Entstehungsgeschichte des alten § 43 Abs. 1

lit. c VRG (VGr, 22. Dezember 2005, VB.2005.00296, E. 1.2,

www.vgrzh.ch). Der Ausschluss der Kostenbeiträge vom gerichtlichen Rechtsschutz

ergibt sich daraus, da diese vom Kantonsrat (der keine Verwaltungsbehörde ist)

mit dem Globalbudget festgesetzt werden (Weisung des Regierungsrats vom 12. November

2003, ABl 2003, 2317 ff., 2321). Ob auch hier eine Ausdehnung der Ausschlussklausel

auf "kommunale" Kostenbeiträge – also auf Beiträge, auf die das

Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe von der Gemeindeversammlung oder

vom Gemeindeparlament mit dem Globalbudget festgesetzt wird – denkbar ist,

braucht vorliegend nicht geklärt zu werden.

1.2

Der

geltend gemachte Betrag, dessen Ausrichtung der Beschwerdeführer anstrebt,

stützt sich auf den Beschluss der Gemeindeversammlung X vom 18. März 2002,

wonach das Konzept für die finanziellen Anreize für private Bauherren für

energetisch wirksame Massnahmen genehmigt und der erforderliche Kredit von Fr. 440'000.-

(Fr. 400'000.- Förderbeiträge und Fr. 40'000.- Lancierung und

Beratung) verteilt auf die Jahre 2002-2004 bewilligt wurde, und auf den

Beschluss des Gemeinderats X vom 15. Dezember 2003, wonach die Laufzeit

des Förderprogramms bis Ende 2005 unter Einhaltung der Gesamtkreditlimite

verlängert wurde. Aus diesen beiden Beschlüssen sowie aus dem Merkblatt der Gemeinde

X zum Energiespar-Förderprogramm vom 31. Mai 2002 (nachfolgend Merkblatt),

welches die Bedingungen für Förderungsbeiträge, die beitragsberechtigten Massnahmen

und die Beitragssätze nennt, ergibt sich, dass auf die Ausrichtung von Förderbeiträgen

ein Anspruch besteht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Beschränkung dieses Anspruchs besteht insofern, als dass

Betragszusicherungen nur solange ausgestellt werden, als die Kreditlimite von Fr. 400'000.-

ausreicht. Die Beschwerdegegnerin hat nicht geltend gemacht, dass der Kredit

ausgeschöpft sei. Deshalb besteht – bei Erfüllung der Voraussetzungen –

weiterhin ein Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen, weshalb das

Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

1.3

Da der

Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer führt aus, der Hausteil L-Strasse 4a sei nicht vermietet; das

Wohnrecht sei der Eigennutzung auf jeden Fall gleichzustellen. Auch wenn im

Baugesuch von Haus West und Ost gesprochen wird, seien die beiden Einheiten

nicht wirklich getrennt.

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Hausteil L-Strasse

4b vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, der Hausteil L-Strasse 4a durch

Frau C, der Tante von Frau B, bewohnt wird. Das Doppeleinfamilienhaus steht im

Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, der Tante wurde im Hausteil L-Strasse

4a ein Wohnrecht eingeräumt.

Gemäss Ziffer 1.2 des Beschlusses der

Gemeindeversammlung X vom 18. März 2002 werden Förderbeiträge nur an

Eigentümer von selbst bewohntem Wohneigentum ausgerichtet. Nach der

bundesgerichtlichen Praxis haben kantonale Gerichte und Verwaltungsbehörden

ihre Überprüfungsbefugnis bei der Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe,

die dem kommunalen Recht angehören, zu beschränken. Verwaltungsgericht und

Verwaltungsbehörden dürfen nur dann eingreifen, wenn die Gemeinde bei der

Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes des kommunalen Rechts ihre

Beurteilungsermächtigung missbraucht oder überschritten oder verfassungsmässige

Rechte des Bürgers verletzt hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 8).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich beim

Haus West und Ost um eine Wohneinheit. Der Bezirksrat erwog, in der

Baubewilligung werde klar von einem Doppeleinfamilienhaus resp.

Zweifamilienhaus geredet. Dies ergebe sich auch aus den Plänen, in welchen

nicht nur die zwei grosszügigen, in jeder Hinsicht voll ausgestatteten

Wohneinheiten klar gegeneinander abgegrenzt werden, sondern auch ausdrücklich

zwischen dem Haus West und dem Haus Ost unterschieden werden. Auf diese

Ausführungen (E. 3.4) sowie auf die Ausführungen des Gemeinderats X in

seinem Beschluss vom 28. November 2005 (E. 4, Absatz 1 und 2)

kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2).

Damit liegen vorliegend zwei Wohneinheiten vor.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Wohnrecht

der Tante sei der Eigennutzung gleichzustellen, kann ebenfalls auf die Erwägungen

der Vorinstanzen verwiesen werden, worin dargelegt wird, weshalb die

Wohnberechtigung der Eigennutzung gemäss Ziffer 1.2 des Beschlusses der

Gemeindeversammlung X vom 18. März 2002 nicht gleichgestellt werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. Erwägung 3.4,

Absatz 3 und 4 des Bezirksrats; vgl. E. 4, Absätze 3-7 des

Beschlusses des Gemeinderats X vom 28. November 2005). Das

Verwaltungsgericht kann in der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung

keinen Ermessensmissbrauch erkennen, weshalb die vor­instanzlichen Entscheide

diesbezüglich zu bestätigen sind.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe der Gemeinde im August 2004 einen

Antrag für den Energiezuschuss zugestellt. Auf dieses Gesuch hin, habe er von

der Gemeinde keine Antwort erhalten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte

er davon ausgehen dürfen, dass alle Formalitäten erledigt seien und das Gesuch

akzeptiert worden sei.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die

Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche

Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der

Behörden geschützt zu werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 627). Den vorliegenden

Akten ist zu entnehmen, dass bei der Gemeinde X am 3. August 2004 eine Kopie

des Minergie-Label-Antrags des Beschwerdeführers einging. Daraus kann der Beschwerdeführer

aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit der Baubewilligung vom 7. April

2004.

erhielt er nämlich ebenfalls das Merkblatt. Diesem konnte er entnehmen,

dass für Beitragsgesuche das Gesuchsformular der Gemeinde X zu verwenden sei (Ziffer 3

des Merkblatts). Damit hatte er durch die Zusendung seines

Minergie-Label-Antrags noch gar kein Gesuch gestellt. Aber selbst wenn er das

Gesuchsformular eingeschickt hätte, hätte er aus dem Schweigen der

Beschwerdegegnerin nicht ableiten können, dass seinem Gesuch entsprochen worden

sei.

2.3

Der

Beschwerdeführer wundert sich schliesslich darüber, dass D für Beratungen zuständig

sei, sie jedoch keine Kompetenz habe, Auskünfte zu erteilen. Ziffer 6 des

Merkblatts lässt sich entnehmen, dass Frau D Anmeldungen für die

Beratung durch neutrale Energieberater (Ziffer 2 des Merkblatts)

entgegennimmt, Auskünfte zum Förderprogramm jedoch Herr E erteilt. Damit ergibt

sich, dass Frau D keine Beratungen erteilt. Im Übrigen kann auf die Ziffer 3.3.

des vor­instanzlichen Entscheids verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten

erweisen sich gemäss § 13 Abs. 1 VRG rechtens.

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Mitteilung an ...