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Entscheid

VB.2006.00222

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00222

24. August 2006Deutsch13 min

(URT.2006.9482)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt A rief telefonisch am 22. November 2005,

ca. 1000 Uhr, das Psychiatriezentrum C an und ersuchte darum, mit B, der sich

damals im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme in der Klinik aufhielt,

verbunden zu werden. Der Stationspfleger erklärte ihm, B sei momentan in der

Arbeitstherapie und aus diesem Grund erst ab 1115 Uhr telefonisch wieder

erreichbar. A beharrte darauf, sofort mit B verbunden zu werden, was der

Stationspfleger ablehnte. Nach dem Ende der Therapie rief B um ca. 1115 Uhr A zurück.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 22. November 2005 "in eigener

Sache" Beschwerde an die Gesundheitsdirektion und beantragte, es sei

festzustellen, dass die Weigerung, sofort mit B verbunden zu werden, gegen Art. 10

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Die Klinik liess

sich dazu am 2. Dezember 2005 vernehmen. Die Gesundheitsdirektion räumte A

Gelegenheit zur Replik ein. Davon machte dieser mit Faxeingabe vom 1. Januar

2006.

Gebrauch. Gleichentags liess er der Gesundheitsdirektion eine schriftliche

Erklärung von B vom 20. Dezember 2005 zukommen, die unter anderem eine

ausdrückliche Bevollmächtigung As enthielt, diesen bei rechtlichen Schritten

betreffend seine Entlassung aus der Klinik zu vertreten. Das Psychiatriezentrum

C verzichtete auf Duplik.

Die Gesundheitsdirektion ging in der Folge davon aus, dass

neben A auch B Rekurs erhoben habe. Mit Verfügung vom 25. April 2006 trat sie

auf den Rekurs von B nicht ein, während sie jenen von A abwies. Die

Rekurskosten von Fr. 500.- auferlegte sie zu einem Viertel B und zu drei

Vierteln A.

III.

Mit in eigenem Namen sowie in jenem von B erhobener

Beschwerde vom 7. Mai 2006 an das Verwaltungsgericht erneuerte A sein

Feststellungsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners. Die Gesundheitsdirektion beantragte unter Verzicht auf

weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Das Psychiatriezentrum C liess

sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Das gilt auch insoweit, als

die Beschwerde im Namen von B (Beschwerdeführer 2) erhoben worden ist (vgl.

dazu E. 2 am Ende).

2.

Die Gesundheitsdirektion erwog, A habe in eigener Sache rechtzeitig

am 22. November 2005 Rekurs erhoben. Dagegen habe er erst am 1. Januar

2006.

Rekurs auch im Namen von B eingereicht, was verspätet sei (Rekursentscheid

E. 5.2). Damit ist die Direktion stillschweigend davon ausgegangen, dass

der streitbetroffene Vorfall als Realakt unmittelbar Anfechtungsobjekt für ein

Rekursverfahren bilden konnte. Sie bejahte ein schutzwürdiges Interesse der

Beschwerdeführer an einem Feststellungsentscheid und traf einen solchen

unmittelbar im Rekursverfahren (vgl. Rekursentscheid E. 3).

Es fragt sich allerdings, ob das in der Eingabe vom 22. November

2005.

gestellte Feststellungsbegehren die Gesundheitsdirektion hätte veranlassen

sollen, entweder selber einen Feststellungsentscheid zu treffen oder die

Eingabe zu diesem Zweck an das Psychiatriezentrum C zu überweisen. Bei einem

solchen Vorgehen wäre alsdann durch den (von der Gesundheitsdirektion oder vom

Psychiatriezentrum C getroffenen) Feststellungsentscheid das Anfechtungsobjekt

erst geschaffen worden, welches mittels Rekurs (unter Einhaltung der Frist von

30.

Tagen gemäss § 22 Abs. 1 VRG) weitergezogen werden kann (zur Bedeutung

von Feststellungsentscheiden für die Gewährleistung eines Rechtsschutzes bei

Realakten vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19

N. 10; VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00143 E. 1.2, www.vgrzh.ch;

vgl. auch Art. 25a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968/17. Juni

2005.

über das Verwaltungsverfahren, welche Bestimmung zusammen mit der

Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999/20.

März 2000 [BV] in Kraft treten soll). Bei dieser Betrachtungsweise könnte dem

Beschwerdeführer 2 (B) nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, mit der der

Gesundheitsdirektion am 1. Januar 2006 übermittelten Eingabe vom 20. Dezember

2005.

verspätet Rekurs erhoben zu haben. Indessen ist es nicht rechtswidrig,

wenn sie nicht so vorgegangen war, sondern die Eingabe von A vom 22. November

2005.

mit dem darin gestellten Feststellungsbegehen unmittelbar als Rekurs

entgegennahm. Der Beschwerdeführer 1 (A) bezeichnete ja seine Eingabe vom 22. November

2005.

ausdrücklich als "Beschwerde", die er gestützt auf Art. 13

EMRK erhebe. Sodann erklärte auch der Beschwerdeführer 2 (B) in seiner der

Direktion am 1. Januar 2006 übermittelten Eingabe, sich der Beschwerde von

A"anschliessen" zu wollen.

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass

die Gesundheitsdirektion auf den Rekurs von B gestützt auf § 22 VRG wegen

Verspätung nicht eingetreten ist: Bereits das Schreiben Bs vom 20. Dezember

2005.

an A (welches dieser am 1. Januar 2006 der Gesundheitsdirektion

zukommen liess), legt den Schluss nahe, dass es sich dabei nicht bloss um das

(grundsätzlich zulässige) Nachbringen einer Vollmacht handelt, heisst es doch

darin, dass er (B) sich der Beschwerde von A "anschliesse". Dieser

Schluss wird dadurch erhärtet, dass A seine Beschwerde vom 22. November

2005.

ausschliesslich in eigenem Namen erhoben hatte. Vom – grundsätzlich

zulässigen – Nachbringen einer Vollmacht könnte nur dann ausgegangen werden,

wenn A bereits die Beschwerde vom 22. November 2005 auch im Namen von B

erhoben hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 17; vgl. auch § 21 N. 106

mit Hinweis auf RB 1966 Nr. 3 und 1993 Nr. 53). Daran ändert

nichts, dass im jetzigen Beschwerdeverfahren aufgrund der Erklärung Bs vom 20. Dezember

2005.

von einer Bevollmächtigung As und damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerde

auch im Namen Bs rechtsgültig erhoben worden ist.

3.

3.1

Hinsichtlich

des grundrechtlichen Schutzes des Telefonverkehrs von Anstaltsinsassen

rechtfertigt es sich, an die Rechtsprechung anzuknüpfen, die bezüglich des

Briefverkehrs solcher Insassen entwickelt worden ist. Der Schutz der

Korrespondenz von Inhaftierten kann sich je nach Adressatenkreis aus

verschiedenen verfassungsrechtlichen und/oder konventionsrechtlichen Garantien

ergeben (vgl. zum Ganzen Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz., 3. A.,

Bern 1999, S. 235 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Markus Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband, Bern 2005, S. 50 und 144). Der

Briefverkehr zwischen Gefangenen und nahe stehenden Aussenpersonen wird primär

im Rahmen des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes (Art. 10 Abs. 2

BV) und des Rechts auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV)

gewährleistet; hilfsweise wird die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16

BV) herangezogen (zum Recht auf telefonischen Kontakt von Untersuchungshäftlingen

mit ausländischen Angehörigen vgl. BGr, 20. Juni 2000,1P.344/2000, 13. August

2002,1P.382/2002, www.bger.ch). Der Kontakt des Inhaftierten mit dem Anwalt

wird sowohl von der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16 BV) wie

auch vom Recht auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) und – falls

es um die Vorbereitung der Verteidigung geht – auch durch den

konventionsrechtlichen Anspruch auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3

lit. b und c EMRK; vgl. auch Art. 31 Abs. 2 BV) geschützt. Bei

der Korrespondenz von Anstaltsinsassen mit Medien steht die Meinungsfreiheit im

Vordergrund (zur Bedeutung dieser Garantie vgl. RB 2000 Nr. 75

betreffend Verteilung von Unterlagen in einer psychiatrischen Anstalt durch den

Verein Psychex; RB 2005 Nr. 33 betreffend den Betrieb einer

Online-Gefangenenzeitung).

3.2

Der

Beschwerdeführer 1 (A) macht nicht geltend, er stehe zum Beschwerdeführer 2 (B)

in einer Beziehung, die ihn als nahe stehende Person im Sinn der zitierten

Rechtsprechung erscheinen liesse; der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz

(Art. 10 Abs. 2 BV) greift daher hier von vornherein nicht ein.

Anlässlich seines telefonischen Anrufs im Psychiatriezentrum am 22. November

2005.

verlangte er eine sofortige Verbindung mit B mit der Begründung, er sei

dessen Anwalt. Laut Darstellung des Psychiatriezentrums soll B sich in der

Folge (offenbar auf Befragen des mit der Vorbereitung der Vernehmlassung an die

Gesundheitsdirektion befassten Personals) allerdings dahin geäussert haben, er

habe A nie beauftragt, "in irgendeiner Form aktiv zu werden";

vielmehr habe ein Bekannter von ihm A gebeten, ihn telefonisch in der Klinik zu

kontaktieren. Dieser Darstellung ist der Beschwerdeführer weder in seiner

Replik an die Gesundheitsdirektion noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

entgegengetreten. In der Beschwerde (S. 19) wird diesbezüglich vielmehr

ausgeführt: "Wenn immer zwei Menschen miteinander telefonieren wollen,

können sie das – egal ob ein Mandatsverhältnis besteht – jederzeit und ohne

weiteres tun". Es gehe nicht an, "einem in eine psychiatrische

Anstalt eingesperrten Menschen die Kommunikation mit der Aussenwelt während der

Arbeitszeiten zu verbieten". Angesichts dieser Argumentation sowie im

Hinblick darauf, dass die Gesundheitsdirektion nach dem Gesagten zu Recht auf

den Rekurs von B nicht eingetreten ist, besteht für das Verwaltungsgericht kein

Anlass, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1 unter dem Gesichtswinkel

sämtlicher grundrechtlicher und konventionsrechtlicher Garantien zu prüfen, welche

spezifisch den Verkehr von Inhaftierten mit ihrem Anwalt gewährleisten. Der Beschwerdeführer

beruft sich denn auch einzig auf die Garantie von Art. 10 Abs. 1

EMRK.

4.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jede Person das

Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit

sowie die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu

empfangen. Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK entspricht im

Wesentlichen jenem von Art. 16 und 17 BV (Ulrich Häfelin/Walter Haller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich 2005, N. 447 ff.;

Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A.

Zürich 1999, Rz. 603 ff.).

4.1

Die

Gesundheitsdirektion hat es als fraglich bezeichnet, ob das Verhalten des den Anruf

beantwortenden Stationspflegers (welches die telefonische Kontaktnahme von A

mit B um ca. 1 ¼ Std. verzögerte) den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1

EMRK tangiere. Das erscheint in der Tat als fraglich, besteht doch nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungs- oder

konventionsrechtlicher Anspruch von Anstaltsinsassen darauf, ohne

Einschränkungen mit der Aussenwelt telefonieren zu können. Was das Bundesgericht

diesbezüglich zum telefonischen Verkehr von Anstaltsinsassen mit nahen Familienangehörigen

entschieden hat (BGr, 20. Juni 2000,1P.344/2000, 13. August 2002,

1P.382/2002), muss auch und umso mehr für den Beschwerdeführer 1 gelten, der

sich nach dem Gesagten gegenüber B weder auf eine nahe familiäre Beziehung noch

auf ein (im damaligen Zeitpunkt bestehendes) anwaltliches Mandat berufen kann.

Vorbehalten werden in der zitierten bundesgerichtlichen Praxis Situationen, in

denen ein Anruf nach den Umständen des Einzelfalles bei objektiver

Betrachtungsweise als dringlich eingestuft werden muss. Solche Umstände liegen

hier nicht vor. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er anlässlich des

telefonischen Anrufs im Psychiatriezentrum am 22. November 2005 dem Stationspfleger

konkrete Gründe genannt hätte, die eine sofortige Verbindung mit B hätte als

geboten erscheinen lassen.

Ob der streitbetroffene Vorfall den Schutzbereich von Art. 10

Abs. 1 EMRK überhaupt tangiere, kann jedoch mit der Vorinstanz offen

gelassen werden, da jedenfalls deren Schlussfolgerung beizutreten ist, dass das

beanstandete Vorgehen die angerufene Garantie im Licht der nach Art. 10 Abs. 2

EMRK zulässigen Einschränkungen nicht verletzt (zur Unterscheidung zwischen

Schutzbereich und Schranken von Grundrechten vgl. Häfelin/Haller, N. 304

und 318).

4.2

Gemäss Art. 10

Abs. 2 EMRK kann die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit

Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen und Strafandrohungen unterworfen

werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im

Interesse näher bezeichneter Rechtsgüter notwendig sind; zu Letzteren gehören

auch die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Schutz der Gesundheit. Die in Art. 10

Abs. 2 EMRK genannten Kriterien entsprechen weitgehend den Anforderungen

an Grundrechtseinschränkungen nach Art. 36 BV, nämlich dem Erfordernis

einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen

Interesses und der Verhältnismässigkeit (BGE 130 I 369 E. 7.2;

Villiger, Rz. 543).

Die Gesundheitsdirektion ist zum Schluss gelangt, alle drei

Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben (Rekursentscheid E. 6.3-6.5).

Auf diese Erwägungen kann im zustimmenden Sinn verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Bezüglich der Frage der

Verhältnismässigkeit kann beigefügt werden, dass die Ordnung des

Anstaltsbetriebs eine (zeitliche) Einschränkung des telefonischen Verkehrs eher

zu rechtfertigen vermag als eine Beschränkung der brieflichen Korrespondenz. In

der weitschweifigen und teilweise ungebührlich abgefassten Beschwerdeschrift

wird nichts vorgebracht, was die zutreffende Beurteilung der Vorinstanz

entkräften könnte. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich darin vorab auf einen

Entscheid des zugerischen Regierungsrats vom 15. Juni 1999, womit dieser

eine von A namens eines Klienten sowie in eigenem Namen erhobene Beschwerde

gutgeheissen und eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt hatte, weil

der telefonische Verkehr zwischen A und seinem damaligen Klienten, der sich

wegen fürsorgerischer Freiheitsentziehung in einer Psychiatrischen Klinik

aufhielt, in unzulässiger Weise eingeschränkt worden sei. Abgesehen davon, dass

ein ausserkantonaler Rekursentscheid die Rechtsprechung des zürcherischen

Verwaltungsgerichts nicht in gleicher Weise wie die höchstrichterliche

Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zu

präjudizieren vermag, unterscheidet sich der dort beurteilte Sachverhalt vom

hier streitbetroffenen Vorfall in erheblicher Weise: Im angerufenen Fall vertrat

der Beschwerdeführer 1 seinen Klienten im Zusammenhang mit einer

fürsorgerischen Freiheitsentziehung, während im vorliegenden Fall dessen

Intervention eine Person betraf, die sich im Rahmen einer strafrechtlichen

Massnahme im Psychiatriezentrum C aufhielt. Der Beschwerdeführer 1 war nach

dem Sachverhalt des zugerischen Entscheids im Zeitpunkt des fraglichen Telefonanrufs

in die Klinik seitens seines Klienten beauftragt, dessen fürsorgerische

Freiheitsentziehung anzufechten. Bei der Beurteilung der dortigen Beschwerde

war demnach das bestehende Mandatsverhältnis bzw. der daraus folgende grundrechtliche

Schutz des anwaltlichen Verkehrs zu berücksichtigen (vgl. Rekursentscheid vom

15.

Juni 1999, E. II/4/d S. 11 f.). Im vorliegenden Fall

steht hingegen wie dargelegt nicht fest, ob im Zeitpunkt des fraglichen

Vorfalles am 22. November 2005 ein entsprechendes Mandatsverhältnis mit

dem heutigen Beschwerdeführer 2 bestand.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von den Beschwerdeführern zu tragen,

wobei es sich rechtfertigt, die Kosten zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer 1

und zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen, unter subsidiärer

Haftung eines jeden für die ganzen Kosten. Eine Parteientschädigung nach § 17

Abs. 2 VRG steht ihnen als Unterliegenden von vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer 1 sowie zu einem

Fünftel dem Beschwerdeführer 2 auferlegt, unter subsidiärer Haftung eines jeden

für die ganzen Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …