VB.2006.00222
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00222
24. August 2006Deutsch13 min
(URT.2006.9482)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2006.00222
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.08.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 29.01.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Telefonverkehr
Telefonverkehr mit einem Insassen eines Psychiatriezentrums
(Sachverhalt: Ein Anwalt beschwert sich, bei einem Telefonanruf mit dem Zentrum nicht sofort mit dem Insassen weiterverbunden worden zu sein. Dieser befindet sich im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme im Zentrum und nahm im Zeitpunkt des Anrufs gerade an einer Therapie teil.)
Der Rekurs des Anwalts in eigener Sache war rechtzeitig. Die erst viel später eingegangene Erklärung des Insassen, sich dem Rechtsmittel des Anwalts "anzuschliessen", musste die Rekursinstanz aufgrund der gesamten Umstände nicht als - an sich zulässige - Nachbringung einer Vollmacht würdigen. Deshalb ist sie zu Recht auf die (Rekurs-)Eingabe des Insassen infolge Verspätung nicht eingetreten (E. 2).
Rechtsgrundlagen gemäss EMRK und BV (E. 3.1). Der Anwalt ist keine in familiärer Hinsicht "nahe stehende Person", und ein Mandatsverhältnis im Zeitpunkt des Anrufs ist nicht belegt. Deshalb ist das Rechtsmittel nicht unter dem Gesichtswinkel der entsprechenden konventionsrechtlichen und grundrechtlichen Garantien zu überprüfen (E. 3.2).
Es ist fraglich, ob die unterlassene Weiterverbindung den Schutzbereich der Freiheit der Meinungsäusserung gemäss EMRK (bzw. der Meinungs-. Informations- und Medienfreiheit gemäss BV) tangiert, insbesondere weil nicht ersichtlich ist, dass der Anruf objektiv dringlich war (E. 4 Ingress. 4.1). Jedenfalls sind die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten erfüllt (E. 4.2).
Abweisung (E. 5).
Stichworte:
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS
FREIHEITSRECHTE
MASSNAHMENVOLLZUG
PSYCHIATRISCHE KLINIK
REALAKT
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
TELEFONGESPRÄCH
ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK
Rechtsnormen:
Art. 16 BV
Art. 17 BV
Art. 36 BV
Art. 10 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt A rief telefonisch am 22. November 2005,
ca. 1000 Uhr, das Psychiatriezentrum C an und ersuchte darum, mit B, der sich
damals im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme in der Klinik aufhielt,
verbunden zu werden. Der Stationspfleger erklärte ihm, B sei momentan in der
Arbeitstherapie und aus diesem Grund erst ab 1115 Uhr telefonisch wieder
erreichbar. A beharrte darauf, sofort mit B verbunden zu werden, was der
Stationspfleger ablehnte. Nach dem Ende der Therapie rief B um ca. 1115 Uhr A zurück.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 22. November 2005 "in eigener
Sache" Beschwerde an die Gesundheitsdirektion und beantragte, es sei
festzustellen, dass die Weigerung, sofort mit B verbunden zu werden, gegen Art. 10
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Die Klinik liess
sich dazu am 2. Dezember 2005 vernehmen. Die Gesundheitsdirektion räumte A
Gelegenheit zur Replik ein. Davon machte dieser mit Faxeingabe vom 1. Januar
2006.
Gebrauch. Gleichentags liess er der Gesundheitsdirektion eine schriftliche
Erklärung von B vom 20. Dezember 2005 zukommen, die unter anderem eine
ausdrückliche Bevollmächtigung As enthielt, diesen bei rechtlichen Schritten
betreffend seine Entlassung aus der Klinik zu vertreten. Das Psychiatriezentrum
C verzichtete auf Duplik.
Die Gesundheitsdirektion ging in der Folge davon aus, dass
neben A auch B Rekurs erhoben habe. Mit Verfügung vom 25. April 2006 trat sie
auf den Rekurs von B nicht ein, während sie jenen von A abwies. Die
Rekurskosten von Fr. 500.- auferlegte sie zu einem Viertel B und zu drei
Vierteln A.
III.
Mit in eigenem Namen sowie in jenem von B erhobener
Beschwerde vom 7. Mai 2006 an das Verwaltungsgericht erneuerte A sein
Feststellungsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners. Die Gesundheitsdirektion beantragte unter Verzicht auf
weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Das Psychiatriezentrum C liess
sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Das gilt auch insoweit, als
die Beschwerde im Namen von B (Beschwerdeführer 2) erhoben worden ist (vgl.
dazu E. 2 am Ende).
2.
Die Gesundheitsdirektion erwog, A habe in eigener Sache rechtzeitig
am 22. November 2005 Rekurs erhoben. Dagegen habe er erst am 1. Januar
2006.
Rekurs auch im Namen von B eingereicht, was verspätet sei (Rekursentscheid
E. 5.2). Damit ist die Direktion stillschweigend davon ausgegangen, dass
der streitbetroffene Vorfall als Realakt unmittelbar Anfechtungsobjekt für ein
Rekursverfahren bilden konnte. Sie bejahte ein schutzwürdiges Interesse der
Beschwerdeführer an einem Feststellungsentscheid und traf einen solchen
unmittelbar im Rekursverfahren (vgl. Rekursentscheid E. 3).
Es fragt sich allerdings, ob das in der Eingabe vom 22. November
2005.
gestellte Feststellungsbegehren die Gesundheitsdirektion hätte veranlassen
sollen, entweder selber einen Feststellungsentscheid zu treffen oder die
Eingabe zu diesem Zweck an das Psychiatriezentrum C zu überweisen. Bei einem
solchen Vorgehen wäre alsdann durch den (von der Gesundheitsdirektion oder vom
Psychiatriezentrum C getroffenen) Feststellungsentscheid das Anfechtungsobjekt
erst geschaffen worden, welches mittels Rekurs (unter Einhaltung der Frist von
30.
Tagen gemäss § 22 Abs. 1 VRG) weitergezogen werden kann (zur Bedeutung
von Feststellungsentscheiden für die Gewährleistung eines Rechtsschutzes bei
Realakten vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19
N. 10; VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00143 E. 1.2, www.vgrzh.ch;
vgl. auch Art. 25a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968/17. Juni
2005.
über das Verwaltungsverfahren, welche Bestimmung zusammen mit der
Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999/20.
März 2000 [BV] in Kraft treten soll). Bei dieser Betrachtungsweise könnte dem
Beschwerdeführer 2 (B) nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, mit der der
Gesundheitsdirektion am 1. Januar 2006 übermittelten Eingabe vom 20. Dezember
2005.
verspätet Rekurs erhoben zu haben. Indessen ist es nicht rechtswidrig,
wenn sie nicht so vorgegangen war, sondern die Eingabe von A vom 22. November
2005.
mit dem darin gestellten Feststellungsbegehen unmittelbar als Rekurs
entgegennahm. Der Beschwerdeführer 1 (A) bezeichnete ja seine Eingabe vom 22. November
2005.
ausdrücklich als "Beschwerde", die er gestützt auf Art. 13
EMRK erhebe. Sodann erklärte auch der Beschwerdeführer 2 (B) in seiner der
Direktion am 1. Januar 2006 übermittelten Eingabe, sich der Beschwerde von
A"anschliessen" zu wollen.
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass
die Gesundheitsdirektion auf den Rekurs von B gestützt auf § 22 VRG wegen
Verspätung nicht eingetreten ist: Bereits das Schreiben Bs vom 20. Dezember
2005.
an A (welches dieser am 1. Januar 2006 der Gesundheitsdirektion
zukommen liess), legt den Schluss nahe, dass es sich dabei nicht bloss um das
(grundsätzlich zulässige) Nachbringen einer Vollmacht handelt, heisst es doch
darin, dass er (B) sich der Beschwerde von A "anschliesse". Dieser
Schluss wird dadurch erhärtet, dass A seine Beschwerde vom 22. November
2005.
ausschliesslich in eigenem Namen erhoben hatte. Vom – grundsätzlich
zulässigen – Nachbringen einer Vollmacht könnte nur dann ausgegangen werden,
wenn A bereits die Beschwerde vom 22. November 2005 auch im Namen von B
erhoben hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 17; vgl. auch § 21 N. 106
mit Hinweis auf RB 1966 Nr. 3 und 1993 Nr. 53). Daran ändert
nichts, dass im jetzigen Beschwerdeverfahren aufgrund der Erklärung Bs vom 20. Dezember
2005.
von einer Bevollmächtigung As und damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerde
auch im Namen Bs rechtsgültig erhoben worden ist.
3.
3.1
Hinsichtlich
des grundrechtlichen Schutzes des Telefonverkehrs von Anstaltsinsassen
rechtfertigt es sich, an die Rechtsprechung anzuknüpfen, die bezüglich des
Briefverkehrs solcher Insassen entwickelt worden ist. Der Schutz der
Korrespondenz von Inhaftierten kann sich je nach Adressatenkreis aus
verschiedenen verfassungsrechtlichen und/oder konventionsrechtlichen Garantien
ergeben (vgl. zum Ganzen Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz., 3. A.,
Bern 1999, S. 235 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Markus Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband, Bern 2005, S. 50 und 144). Der
Briefverkehr zwischen Gefangenen und nahe stehenden Aussenpersonen wird primär
im Rahmen des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes (Art. 10 Abs. 2
BV) und des Rechts auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV)
gewährleistet; hilfsweise wird die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16
BV) herangezogen (zum Recht auf telefonischen Kontakt von Untersuchungshäftlingen
mit ausländischen Angehörigen vgl. BGr, 20. Juni 2000,1P.344/2000, 13. August
2002,1P.382/2002, www.bger.ch). Der Kontakt des Inhaftierten mit dem Anwalt
wird sowohl von der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16 BV) wie
auch vom Recht auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) und – falls
es um die Vorbereitung der Verteidigung geht – auch durch den
konventionsrechtlichen Anspruch auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3
lit. b und c EMRK; vgl. auch Art. 31 Abs. 2 BV) geschützt. Bei
der Korrespondenz von Anstaltsinsassen mit Medien steht die Meinungsfreiheit im
Vordergrund (zur Bedeutung dieser Garantie vgl. RB 2000 Nr. 75
betreffend Verteilung von Unterlagen in einer psychiatrischen Anstalt durch den
Verein Psychex; RB 2005 Nr. 33 betreffend den Betrieb einer
Online-Gefangenenzeitung).
3.2
Der
Beschwerdeführer 1 (A) macht nicht geltend, er stehe zum Beschwerdeführer 2 (B)
in einer Beziehung, die ihn als nahe stehende Person im Sinn der zitierten
Rechtsprechung erscheinen liesse; der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz
(Art. 10 Abs. 2 BV) greift daher hier von vornherein nicht ein.
Anlässlich seines telefonischen Anrufs im Psychiatriezentrum am 22. November
2005.
verlangte er eine sofortige Verbindung mit B mit der Begründung, er sei
dessen Anwalt. Laut Darstellung des Psychiatriezentrums soll B sich in der
Folge (offenbar auf Befragen des mit der Vorbereitung der Vernehmlassung an die
Gesundheitsdirektion befassten Personals) allerdings dahin geäussert haben, er
habe A nie beauftragt, "in irgendeiner Form aktiv zu werden";
vielmehr habe ein Bekannter von ihm A gebeten, ihn telefonisch in der Klinik zu
kontaktieren. Dieser Darstellung ist der Beschwerdeführer weder in seiner
Replik an die Gesundheitsdirektion noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
entgegengetreten. In der Beschwerde (S. 19) wird diesbezüglich vielmehr
ausgeführt: "Wenn immer zwei Menschen miteinander telefonieren wollen,
können sie das – egal ob ein Mandatsverhältnis besteht – jederzeit und ohne
weiteres tun". Es gehe nicht an, "einem in eine psychiatrische
Anstalt eingesperrten Menschen die Kommunikation mit der Aussenwelt während der
Arbeitszeiten zu verbieten". Angesichts dieser Argumentation sowie im
Hinblick darauf, dass die Gesundheitsdirektion nach dem Gesagten zu Recht auf
den Rekurs von B nicht eingetreten ist, besteht für das Verwaltungsgericht kein
Anlass, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1 unter dem Gesichtswinkel
sämtlicher grundrechtlicher und konventionsrechtlicher Garantien zu prüfen, welche
spezifisch den Verkehr von Inhaftierten mit ihrem Anwalt gewährleisten. Der Beschwerdeführer
beruft sich denn auch einzig auf die Garantie von Art. 10 Abs. 1
EMRK.
4.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jede Person das
Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit
sowie die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu
empfangen. Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK entspricht im
Wesentlichen jenem von Art. 16 und 17 BV (Ulrich Häfelin/Walter Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich 2005, N. 447 ff.;
Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A.
Zürich 1999, Rz. 603 ff.).
4.1
Die
Gesundheitsdirektion hat es als fraglich bezeichnet, ob das Verhalten des den Anruf
beantwortenden Stationspflegers (welches die telefonische Kontaktnahme von A
mit B um ca. 1 ¼ Std. verzögerte) den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1
EMRK tangiere. Das erscheint in der Tat als fraglich, besteht doch nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungs- oder
konventionsrechtlicher Anspruch von Anstaltsinsassen darauf, ohne
Einschränkungen mit der Aussenwelt telefonieren zu können. Was das Bundesgericht
diesbezüglich zum telefonischen Verkehr von Anstaltsinsassen mit nahen Familienangehörigen
entschieden hat (BGr, 20. Juni 2000,1P.344/2000, 13. August 2002,
1P.382/2002), muss auch und umso mehr für den Beschwerdeführer 1 gelten, der
sich nach dem Gesagten gegenüber B weder auf eine nahe familiäre Beziehung noch
auf ein (im damaligen Zeitpunkt bestehendes) anwaltliches Mandat berufen kann.
Vorbehalten werden in der zitierten bundesgerichtlichen Praxis Situationen, in
denen ein Anruf nach den Umständen des Einzelfalles bei objektiver
Betrachtungsweise als dringlich eingestuft werden muss. Solche Umstände liegen
hier nicht vor. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er anlässlich des
telefonischen Anrufs im Psychiatriezentrum am 22. November 2005 dem Stationspfleger
konkrete Gründe genannt hätte, die eine sofortige Verbindung mit B hätte als
geboten erscheinen lassen.
Ob der streitbetroffene Vorfall den Schutzbereich von Art. 10
Abs. 1 EMRK überhaupt tangiere, kann jedoch mit der Vorinstanz offen
gelassen werden, da jedenfalls deren Schlussfolgerung beizutreten ist, dass das
beanstandete Vorgehen die angerufene Garantie im Licht der nach Art. 10 Abs. 2
EMRK zulässigen Einschränkungen nicht verletzt (zur Unterscheidung zwischen
Schutzbereich und Schranken von Grundrechten vgl. Häfelin/Haller, N. 304
und 318).
4.2
Gemäss Art. 10
Abs. 2 EMRK kann die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit
Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen und Strafandrohungen unterworfen
werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im
Interesse näher bezeichneter Rechtsgüter notwendig sind; zu Letzteren gehören
auch die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Schutz der Gesundheit. Die in Art. 10
Abs. 2 EMRK genannten Kriterien entsprechen weitgehend den Anforderungen
an Grundrechtseinschränkungen nach Art. 36 BV, nämlich dem Erfordernis
einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen
Interesses und der Verhältnismässigkeit (BGE 130 I 369 E. 7.2;
Villiger, Rz. 543).
Die Gesundheitsdirektion ist zum Schluss gelangt, alle drei
Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben (Rekursentscheid E. 6.3-6.5).
Auf diese Erwägungen kann im zustimmenden Sinn verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Bezüglich der Frage der
Verhältnismässigkeit kann beigefügt werden, dass die Ordnung des
Anstaltsbetriebs eine (zeitliche) Einschränkung des telefonischen Verkehrs eher
zu rechtfertigen vermag als eine Beschränkung der brieflichen Korrespondenz. In
der weitschweifigen und teilweise ungebührlich abgefassten Beschwerdeschrift
wird nichts vorgebracht, was die zutreffende Beurteilung der Vorinstanz
entkräften könnte. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich darin vorab auf einen
Entscheid des zugerischen Regierungsrats vom 15. Juni 1999, womit dieser
eine von A namens eines Klienten sowie in eigenem Namen erhobene Beschwerde
gutgeheissen und eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt hatte, weil
der telefonische Verkehr zwischen A und seinem damaligen Klienten, der sich
wegen fürsorgerischer Freiheitsentziehung in einer Psychiatrischen Klinik
aufhielt, in unzulässiger Weise eingeschränkt worden sei. Abgesehen davon, dass
ein ausserkantonaler Rekursentscheid die Rechtsprechung des zürcherischen
Verwaltungsgerichts nicht in gleicher Weise wie die höchstrichterliche
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zu
präjudizieren vermag, unterscheidet sich der dort beurteilte Sachverhalt vom
hier streitbetroffenen Vorfall in erheblicher Weise: Im angerufenen Fall vertrat
der Beschwerdeführer 1 seinen Klienten im Zusammenhang mit einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung, während im vorliegenden Fall dessen
Intervention eine Person betraf, die sich im Rahmen einer strafrechtlichen
Massnahme im Psychiatriezentrum C aufhielt. Der Beschwerdeführer 1 war nach
dem Sachverhalt des zugerischen Entscheids im Zeitpunkt des fraglichen Telefonanrufs
in die Klinik seitens seines Klienten beauftragt, dessen fürsorgerische
Freiheitsentziehung anzufechten. Bei der Beurteilung der dortigen Beschwerde
war demnach das bestehende Mandatsverhältnis bzw. der daraus folgende grundrechtliche
Schutz des anwaltlichen Verkehrs zu berücksichtigen (vgl. Rekursentscheid vom
15.
Juni 1999, E. II/4/d S. 11 f.). Im vorliegenden Fall
steht hingegen wie dargelegt nicht fest, ob im Zeitpunkt des fraglichen
Vorfalles am 22. November 2005 ein entsprechendes Mandatsverhältnis mit
dem heutigen Beschwerdeführer 2 bestand.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von den Beschwerdeführern zu tragen,
wobei es sich rechtfertigt, die Kosten zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer 1
und zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen, unter subsidiärer
Haftung eines jeden für die ganzen Kosten. Eine Parteientschädigung nach § 17
Abs. 2 VRG steht ihnen als Unterliegenden von vornherein nicht zu.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer 1 sowie zu einem
Fünftel dem Beschwerdeführer 2 auferlegt, unter subsidiärer Haftung eines jeden
für die ganzen Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …