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Entscheid

VB.2006.00223

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00223

30. Juni 2006Deutsch11 min

(URT.2006.9384)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A bezog

von Oktober 2001 bis September 2003 wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich. Im April 2002 kam ihre Tochter C zur Welt. Aufgrund

einer Unterhaltsvereinbarung mit dem Kindsvater vom 25. Juni 2003

(genehmigt von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich am 14. August

2003) erhielt die Mutter rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai

2003 Kinderalimente von Fr. 19'500.- für ihre Tochter.

B. Aufgrund

dieser Nachzahlung verpflichtete die Einzelfallkommission A am 6. April

2004, die von ihr vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Mai 2003 zu Unrecht

bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 19'500.- zurückzuerstatten.

Eine dagegen geführte Einsprache hiess die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde am 24. Mai

2005 teilweise gut und reduzierte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 17'269.50.

Die Reduktion war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Einsprecherin

von Mai bis Juli 2002 nur wirtschaftliche Hilfe für einen 1-Personenhaushalt

ausbezahlt worden war, was zu ihren Gunsten aufgerechnet wurde, und dass der

tatsächliche Barbedarf der Tochter in mehreren Monaten auf weniger als Fr. 1'500,

nämlich auf Fr. 1'462.25 bzw. Fr. 1'494.- berechnet wurde.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs an den Bezirksrat

Zürich und beantragte eine weitere Reduktion der Rückerstattung auf Fr. 4'315.-,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Sie machte

im Wesentlichen geltend, aus der Nachzahlung werde sie nur insoweit rückerstattungspflichtig,

als diese die monatliche Differenz zwischen der wirtschaftlichen Hilfe vor und

nach Geburt der Tochter decke. Der Bezirksrat Zürich hiess den Rekurs am 6. April

2006.

ohne weitere Kostenfolge teilweise gut und verpflichtete die Rekurrentin

zur Rückerstattung von Fr. 14'214.50. Die Reduktion beruhte auf einer

neuerlichen Berechnung des monatlichen Barbedarfs von C, schwankend zwischen

1'273.- (recte Fr. 1'237.- vgl. Erw. 2.3 nachfolgend) und 1'523.-. pro

Monat, sowie auf einer Verrechnung mit einer zu hohen Anrechnung von

Unterhaltsbeiträgen während der laufenden Hilfeleistungen in den Monaten von

Juni bis September 2003.

III.

Gegen den Rekursentscheid wandte sich A am 11. Mai

2006.

an das Verwaltungsgericht und erneuerte ihren Rekursantrag.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 18. Mai 2006 auf

eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantwortete die Beschwerde am 15. Juni

2006.

und beantragte deren Abweisung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gestützt auf § 41 Abs. 1 und § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von

Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialhilferechts zuständig. Der Streitwert

beträgt Fr. 9'899.50 (Fr. 14'214.50 minus Fr. 4'315.-), weshalb

der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2

VRG).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren wird der angefochtene Entscheid nur auf Rechtsverletzungen

hin überprüft, die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (§ 50 Abs. 2

und 3 VRG).

2.

2.1

Die

strittige Rückerstattung stützt sich, wie der Bezirksrat richtig darlegt, auf § 27

Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 in der

Fassung vom 4. November 2002 (SHG). Nach dieser Bestimmung kann

rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert

werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder

Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält,

entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen

Hilfe. Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem Gedanken der Subsidiarität,

wonach Sozialhilfe nur so weit zu leisten ist, als die Hilfe suchende Person

die Notlage nicht aus eigenen Kräften abwenden oder beheben kann (Richtlinien

für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung vom April

2005.

[SKOS-Richt­linien], Kap. A.1 und A.4; RB 1998 Nr. 88 mit

weiteren Hinweisen). Zum anderen soll damit aber auch eine Gleichstellung

erreicht werden zwischen denjenigen Hilfeempfänger, die in den Genuss einer

Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen, welche die

gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung

der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen anrechnen lassen müssen.

Die der Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2002 bis

Mai 2003 zugegangenen Kinderunterhaltsbeiträge über insgesamt Fr. 19'500.-

sind Leistungen Dritter im Sinne dieser Bestimmung. Wegen der bundesrechtlichen

Zweckbindung von Kinderunterhaltsbeiträgen muss sich die Beschwerdeführerin

diese Leistungen allerdings nur soweit als Einkommen anrechnen lassen, als sie

den tatsächlichen sozialhilferechtlichen Bedarf der Tochter decken.

Dementsprechend sehen auch die SKOS-Richtlinien vor, dass die Einkünfte Minderjähriger,

die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, im Gesamtbudget

nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen sind

(SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.3). Soweit die Beschwerdeführerin die

empfangenen Unterhaltsbeiträge aber darüber hinaus für die Tochter verwendet,

sei es für nicht notwendige, das übliche Mass überschreitende Auslagen oder sei

es zur Bildung von Kindsvermögen, fallen diese Anteile nicht unter die

Rückerstattungspflicht, denn in diesem Umfang und für diese Ausgaben wurde

effektiv gar keine wirtschaftliche Hilfe bezogen.

Von dieser zutreffenden Rechtsgrundlage gingen sowohl die

Einspracheinstanz als auch der Bezirksrat aus.

2.2

Die

Beschwerdeführerin wendet sich grundsätzlich gegen die Berechnungsart der Vorinstanzen

und will nur die Differenz zwischen ihrem Budget vor und nach Geburt der Tochter

zurückerstatten. Dieser Ansatz ist verfehlt. Die Differenz zwischen den beiden

Bedarfsberechnungen ist von vornherein nicht geeignet, den tatsächlichen Bedarf

eines im Haushalt mit der Mutter lebenden Kindes wiederzugeben. Dessen Bedarf

umfasst verschiedene Positionen für Unterkunft, Energie, Verkehr, Kommunikation

etc., welche sich nicht zwingend in einem den Bedarf eines Einpersonenhaushalts

übersteigenden Mehrbedarf niederschlagen. Es ist daher nicht zu beanstanden,

wenn die Vorinstanzen die der Beschwerdeführerin ausbezahlte wirtschaftliche

Hilfe rechnerisch in einen Bedarf der Beschwerdeführerin und einen solchen der

Tochter aufgeteilt haben, um so den rückerstattungspflichtigen Betrag zu

errechnen.

2.3

Der

Bezirksrat hat sich bei seinen Berechnungen an den SKOS-Richtlinien orientiert,

wonach beim Zusammenleben von unterstützten und nicht unterstützen Personen der

Barbedarf des Einzelnen nach Kopfanteilen an den Gesamtkosten zu ermitteln ist,

wobei Kinder bis und mit dem elften Lebensjahr beim Mietzins nur mit dem Faktor

0.5

berücksichtigt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5). Ausgehend von

dieser Berechnungsmethode erweisen sich die einzelnen Berechnungen des

monatlichen Barbedarfs von C gemäss Rekursentscheid im Ergebnis als richtig.

Zwar enthält die Addition des von Mai bis Juli 2002 berechneten Bedarfs einen

Schreibfehler, indem das rechnerische Total Fr. 1'237.- und nicht Fr. 1'273.-

beträgt. Bei der Rückforderungsberechnung für diesen Zeitraum ist jedoch

tatsächlich der richtige Monatsbetrag mit dem Faktor 3 multipliziert worden (3

x Fr. 1'237.- = 3'711.-).

Die Einzelpositionen werden von der Beschwerdeführerin

auch nicht weiter angezweifelt, sie erachtet aber die Berechnung nach

Kopfquoten grundsätzlich als bundesrechtswidrig und will stattdessen den

tatsächlichen Bedarf des Kindes berücksichtigt haben. Zu dessen Bemessung

beruft sie sich auf die Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung

des Kantons Zürich, welches regelmässig den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf

von Kindern ermittelt. Diese Empfehlungen, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung als so genannte Zürcher Tabellen zur Bemessung von Kinderunterhaltsbeiträgen

herangezogen werden dürfen (vgl. BGr, 4. August 2005,5C.112/2005, E. 3.2.3,

und BGr, 7. Dezember 2005,5C.173/2005, E. 2.2.2, beide auf

www.bger.ch), ergeben die folgende Kontrollrechnung. Der durchschnittliche

Bedarf eines Einzelkindes bis zum 6. Altersjahr beträgt per 1. Januar 2003

total Fr. 1'910.- monatlich, wobei für Pflege und Erziehung Fr. 680.-

und für die Unterkunft Fr. 345.- enthalten sind. Bei den Unterkunftskosten

soll für das erste Kind ein Mietzinsanteil von 1/3 eingerechnet werden, was

exakt dem vom Bezirksrat vorliegend mit dem Faktor 0.5 errechneten Anteil von Fr. 387.-

entspricht. Nach diesen Empfehlungen ergäbe sich demnach für C ein Barbedarf

von Fr. 1'272.- (Fr. 1910.- minus Fr. 680.- minus Fr. 345.-

plus Fr. 387.-). Dieser Betrag liegt durchaus in der Grössenordnung der

vom Bezirksrat für die Monate Mai bis Juli 2002 und September 2002 bis

September 2003 errechneten Zahlen. Einzig im August 2002 ermittelte der

Bezirksrat infolge einer in diesem Monat ausbezahlten Kostenbeteiligung von Fr. 222.70

einen etwas höheren Barbedarf von Fr. 1'523.-, wovon er aber infolge der

Begrenzung der Alimente nur deren Fr. 1'500.- einrechnete. Im Total ergibt

sich nach den SKOS-konformen Berechnungen des Bezirksrates ein Bedarf für den

gesamten Zeitraum von Mai 2002 bis September 2003 von Fr. 21'984.50 (3 x Fr. 1'237.-

plus 1 x Fr. 1'500.- plus 4 x Fr. 1'301.- plus 3 x Fr. 1'318.-

plus 2 x Fr. 1'269.25 plus 4 x Fr. 1'269.25), während die Kontrollrechnung

nach den Zürcher Tabellen Fr. 21'624.- ergäbe (17 x Fr. 1'272.-).

Diese durchschnittliche Differenz von rund Fr. 21.- pro Monat (Fr. 21'984.50

minus Fr. 21'624.- geteilt durch 17) im Monat ist zu geringfügig, als dass

sie ein Abweichen von der in den SKOS-Richtlinien dargelegten Methode zur

Aufteilung der Kosten bei Wohn- und Lebensgemeinschaften im Einzelfall

rechtfertigen könnte. Vermag der nach dieser Methode errechnete Barbedarf aber

einigermassen den tatsächlichen Barbedarf des Kindes zu widerspiegeln, so

erweisen sich die SKOS-Richtlinien in diesem Punkt als bundesrechtskonform.

2.4

Für die

Zeit von Mai bis Juli 2002 bestreitet die Beschwerdeführerin sodann überhaupt

das Bestehen einer Rückerstattungspflicht. In dieser Zeit sei ihr nur

wirtschaftliche Hilfe für einen 1-Personenhaushalt ausbezahlt worden, da das

Quartierteam die notwendige Anpassung erst 3 Monate nach der Geburt vorgenommen

habe.

Im angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin

nicht nur zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verpflichtet, sondern es

fand inhaltlich auch eine Anpassung der Beitragsverfügung für die Zeit vom 20. April

bis Ende Juli 2002 statt, indem ihr nämlich die in dieser Zeit zu tief

bemessene Auszahlung aufgerechnet wurde. Eine solche Anpassung einer

Dauerverfügung zu Gunsten eines Berechtigten ist auch ohne Gesuch auf Anstoss

der verfügenden Behörde hin jederzeit möglich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13). Dass diese Anpassung

im vorliegenden Fall teilweise auch Grundlage der Rückerstattungsverpflichtung

bildet, macht Letztere nicht unrechtmässig. Selbst ohne diese Anpassung wäre

erstellt, dass die Beschwerdeführerin einen bestimmten Teil der ihr

zugegangenen wirtschaftlichen Hilfe in dieser Zeit tatsächlich für den Barbedarf

ihrer Tochter verwendet hat, was die Rückerstattungspflicht bereits hinreichend

begründet hätte.

2.5

Schliesslich

bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei nie mitgeteilt worden, dass sie auch

Kleinkinderbetreuungsbeiträge (KKBB) erhalte, welche sie an die Sozialen

Dienste abgetreten hätte. Bei der Berechnung dieser Beiträge seien die

Unterhaltsbeiträge für C ebenfalls als Einkommen berücksichtigt worden. Diese

doppelte Berücksichtigung führe dazu, dass die Finanzierung eines Teils ihres

eigenen Unterhalts zulasten der Unterhaltsbeiträge gehe.

Der Beschwerdeführerin wurden am 6. Januar 2003 unter

dem Vorbehalt einer Unterhaltsregelung für C ab 1. Juli 2002 monatliche

Beiträge von Fr. 2'000.- für die Betreuung ihrer Tochter zugesprochen.

Aufgrund des Unterhaltsvertrages revidierte das Sozialdepartement diese

Beiträge am 19. September 2003 (wie folgt: ab 1. Juli 2002 bis 20. Mai

2003.

Fr. 972.- pro Monat, ab 21. Mai bis 18. Juni 2003 wegen

eines Auslandaufenthaltes Fr. 0.- pro Monat und vom 19. Juni 2003 bis

zum 31. August 2003 wiederum Fr. 972.- pro Monat. Danach wurde die

Ausrichtung infolge Wegzugs der Beschwerdeführerin nach X ganz eingestellt.

Nach den Akten wurde der Beschwerdeführerin jeweils ihr gesamter Bedarf für

sich und ihrer Tochter als wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt. Ein Teil des

Betrages jedoch wurde intern als KKBB verbucht, bzw. von den Sozialen Diensten

an das Sozialzentrum Dorflinde überwiesen. Der Umstand, dass die

Unterhaltsbeiträge für C sowohl bei der Berechnung der KKBB als auch bei der

Sozialhilfe Berücksichtigung fanden, ist nicht zu beanstanden. Letztlich

massgebend für die Beschwerdeführerin war einzig, dass ihr gesamter Bedarf

gedeckt war, dies unabhängig davon, welchen städtischen Konten welcher Anteil

davon belastet wurde. Der Empfang der laufenden Kinderunterhaltsbeiträge wirkte

sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht zweimal aus, sondern wurde der

Beschwerdeführerin gegenüber nur einmal als Abzug vom Gesamtbedarf berücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin wird auch durch die in der gleichen Verfügung vom 19. September

2003.

festgesetzte Rückerstattungspflicht für die vom 1. Juli 2002 bis zum

31.

Juli 2003 zu viel ausbezahlten KKBB über Fr. 13'299.- nicht

doppelt belastet, da dieser Betrag gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der

Verfügung nicht durch die Beschwerdeführerin persönlich, sondern durch die Abteilung

für Sozialhilfe zurückzuerstatten ist.

3.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang

des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung an …