VB.2006.00223
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00223
30. Juni 2006Deutsch11 min
(URT.2006.9384)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00223
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.06.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Reduktion der Rückerstattungspflicht:
Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Die nachträglich vom Kindsvater ausbezahlten Kinderunterhaltsbeiträge sind gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG rückerstattungspflichtig, soweit sie den tatsächlichen sozialhilferechtlichen Bedarf des Kindes decken (E.2.1). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Rückerstattungspflicht erweist sich als korrekt (E.2.2 und E.2.3). Die nachträgliche Anpassung der Beitragsverfügung, welche zugleich Grundlage der Rückerstattungsverpflichtung bildet, ist zulässig (E.2.4). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).
Stichworte:
KINDERUNTERHALTSBEITRAG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 27 Abs. 1 lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. A bezog
von Oktober 2001 bis September 2003 wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich. Im April 2002 kam ihre Tochter C zur Welt. Aufgrund
einer Unterhaltsvereinbarung mit dem Kindsvater vom 25. Juni 2003
(genehmigt von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich am 14. August
2003) erhielt die Mutter rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai
2003 Kinderalimente von Fr. 19'500.- für ihre Tochter.
B. Aufgrund
dieser Nachzahlung verpflichtete die Einzelfallkommission A am 6. April
2004, die von ihr vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Mai 2003 zu Unrecht
bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 19'500.- zurückzuerstatten.
Eine dagegen geführte Einsprache hiess die
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde am 24. Mai
2005 teilweise gut und reduzierte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 17'269.50.
Die Reduktion war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Einsprecherin
von Mai bis Juli 2002 nur wirtschaftliche Hilfe für einen 1-Personenhaushalt
ausbezahlt worden war, was zu ihren Gunsten aufgerechnet wurde, und dass der
tatsächliche Barbedarf der Tochter in mehreren Monaten auf weniger als Fr. 1'500,
nämlich auf Fr. 1'462.25 bzw. Fr. 1'494.- berechnet wurde.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs an den Bezirksrat
Zürich und beantragte eine weitere Reduktion der Rückerstattung auf Fr. 4'315.-,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Sie machte
im Wesentlichen geltend, aus der Nachzahlung werde sie nur insoweit rückerstattungspflichtig,
als diese die monatliche Differenz zwischen der wirtschaftlichen Hilfe vor und
nach Geburt der Tochter decke. Der Bezirksrat Zürich hiess den Rekurs am 6. April
2006.
ohne weitere Kostenfolge teilweise gut und verpflichtete die Rekurrentin
zur Rückerstattung von Fr. 14'214.50. Die Reduktion beruhte auf einer
neuerlichen Berechnung des monatlichen Barbedarfs von C, schwankend zwischen
1'273.- (recte Fr. 1'237.- vgl. Erw. 2.3 nachfolgend) und 1'523.-. pro
Monat, sowie auf einer Verrechnung mit einer zu hohen Anrechnung von
Unterhaltsbeiträgen während der laufenden Hilfeleistungen in den Monaten von
Juni bis September 2003.
III.
Gegen den Rekursentscheid wandte sich A am 11. Mai
2006.
an das Verwaltungsgericht und erneuerte ihren Rekursantrag.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 18. Mai 2006 auf
eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantwortete die Beschwerde am 15. Juni
2006.
und beantragte deren Abweisung.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gestützt auf § 41 Abs. 1 und § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von
Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialhilferechts zuständig. Der Streitwert
beträgt Fr. 9'899.50 (Fr. 14'214.50 minus Fr. 4'315.-), weshalb
der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2
VRG).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren wird der angefochtene Entscheid nur auf Rechtsverletzungen
hin überprüft, die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (§ 50 Abs. 2
und 3 VRG).
2.
2.1
Die
strittige Rückerstattung stützt sich, wie der Bezirksrat richtig darlegt, auf § 27
Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 in der
Fassung vom 4. November 2002 (SHG). Nach dieser Bestimmung kann
rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert
werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder
Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält,
entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen
Hilfe. Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem Gedanken der Subsidiarität,
wonach Sozialhilfe nur so weit zu leisten ist, als die Hilfe suchende Person
die Notlage nicht aus eigenen Kräften abwenden oder beheben kann (Richtlinien
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung vom April
2005.
[SKOS-Richtlinien], Kap. A.1 und A.4; RB 1998 Nr. 88 mit
weiteren Hinweisen). Zum anderen soll damit aber auch eine Gleichstellung
erreicht werden zwischen denjenigen Hilfeempfänger, die in den Genuss einer
Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen, welche die
gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung
der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen anrechnen lassen müssen.
Die der Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2002 bis
Mai 2003 zugegangenen Kinderunterhaltsbeiträge über insgesamt Fr. 19'500.-
sind Leistungen Dritter im Sinne dieser Bestimmung. Wegen der bundesrechtlichen
Zweckbindung von Kinderunterhaltsbeiträgen muss sich die Beschwerdeführerin
diese Leistungen allerdings nur soweit als Einkommen anrechnen lassen, als sie
den tatsächlichen sozialhilferechtlichen Bedarf der Tochter decken.
Dementsprechend sehen auch die SKOS-Richtlinien vor, dass die Einkünfte Minderjähriger,
die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, im Gesamtbudget
nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen sind
(SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.3). Soweit die Beschwerdeführerin die
empfangenen Unterhaltsbeiträge aber darüber hinaus für die Tochter verwendet,
sei es für nicht notwendige, das übliche Mass überschreitende Auslagen oder sei
es zur Bildung von Kindsvermögen, fallen diese Anteile nicht unter die
Rückerstattungspflicht, denn in diesem Umfang und für diese Ausgaben wurde
effektiv gar keine wirtschaftliche Hilfe bezogen.
Von dieser zutreffenden Rechtsgrundlage gingen sowohl die
Einspracheinstanz als auch der Bezirksrat aus.
2.2
Die
Beschwerdeführerin wendet sich grundsätzlich gegen die Berechnungsart der Vorinstanzen
und will nur die Differenz zwischen ihrem Budget vor und nach Geburt der Tochter
zurückerstatten. Dieser Ansatz ist verfehlt. Die Differenz zwischen den beiden
Bedarfsberechnungen ist von vornherein nicht geeignet, den tatsächlichen Bedarf
eines im Haushalt mit der Mutter lebenden Kindes wiederzugeben. Dessen Bedarf
umfasst verschiedene Positionen für Unterkunft, Energie, Verkehr, Kommunikation
etc., welche sich nicht zwingend in einem den Bedarf eines Einpersonenhaushalts
übersteigenden Mehrbedarf niederschlagen. Es ist daher nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanzen die der Beschwerdeführerin ausbezahlte wirtschaftliche
Hilfe rechnerisch in einen Bedarf der Beschwerdeführerin und einen solchen der
Tochter aufgeteilt haben, um so den rückerstattungspflichtigen Betrag zu
errechnen.
2.3
Der
Bezirksrat hat sich bei seinen Berechnungen an den SKOS-Richtlinien orientiert,
wonach beim Zusammenleben von unterstützten und nicht unterstützen Personen der
Barbedarf des Einzelnen nach Kopfanteilen an den Gesamtkosten zu ermitteln ist,
wobei Kinder bis und mit dem elften Lebensjahr beim Mietzins nur mit dem Faktor
0.5
berücksichtigt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5). Ausgehend von
dieser Berechnungsmethode erweisen sich die einzelnen Berechnungen des
monatlichen Barbedarfs von C gemäss Rekursentscheid im Ergebnis als richtig.
Zwar enthält die Addition des von Mai bis Juli 2002 berechneten Bedarfs einen
Schreibfehler, indem das rechnerische Total Fr. 1'237.- und nicht Fr. 1'273.-
beträgt. Bei der Rückforderungsberechnung für diesen Zeitraum ist jedoch
tatsächlich der richtige Monatsbetrag mit dem Faktor 3 multipliziert worden (3
x Fr. 1'237.- = 3'711.-).
Die Einzelpositionen werden von der Beschwerdeführerin
auch nicht weiter angezweifelt, sie erachtet aber die Berechnung nach
Kopfquoten grundsätzlich als bundesrechtswidrig und will stattdessen den
tatsächlichen Bedarf des Kindes berücksichtigt haben. Zu dessen Bemessung
beruft sie sich auf die Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung
des Kantons Zürich, welches regelmässig den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf
von Kindern ermittelt. Diese Empfehlungen, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als so genannte Zürcher Tabellen zur Bemessung von Kinderunterhaltsbeiträgen
herangezogen werden dürfen (vgl. BGr, 4. August 2005,5C.112/2005, E. 3.2.3,
und BGr, 7. Dezember 2005,5C.173/2005, E. 2.2.2, beide auf
www.bger.ch), ergeben die folgende Kontrollrechnung. Der durchschnittliche
Bedarf eines Einzelkindes bis zum 6. Altersjahr beträgt per 1. Januar 2003
total Fr. 1'910.- monatlich, wobei für Pflege und Erziehung Fr. 680.-
und für die Unterkunft Fr. 345.- enthalten sind. Bei den Unterkunftskosten
soll für das erste Kind ein Mietzinsanteil von 1/3 eingerechnet werden, was
exakt dem vom Bezirksrat vorliegend mit dem Faktor 0.5 errechneten Anteil von Fr. 387.-
entspricht. Nach diesen Empfehlungen ergäbe sich demnach für C ein Barbedarf
von Fr. 1'272.- (Fr. 1910.- minus Fr. 680.- minus Fr. 345.-
plus Fr. 387.-). Dieser Betrag liegt durchaus in der Grössenordnung der
vom Bezirksrat für die Monate Mai bis Juli 2002 und September 2002 bis
September 2003 errechneten Zahlen. Einzig im August 2002 ermittelte der
Bezirksrat infolge einer in diesem Monat ausbezahlten Kostenbeteiligung von Fr. 222.70
einen etwas höheren Barbedarf von Fr. 1'523.-, wovon er aber infolge der
Begrenzung der Alimente nur deren Fr. 1'500.- einrechnete. Im Total ergibt
sich nach den SKOS-konformen Berechnungen des Bezirksrates ein Bedarf für den
gesamten Zeitraum von Mai 2002 bis September 2003 von Fr. 21'984.50 (3 x Fr. 1'237.-
plus 1 x Fr. 1'500.- plus 4 x Fr. 1'301.- plus 3 x Fr. 1'318.-
plus 2 x Fr. 1'269.25 plus 4 x Fr. 1'269.25), während die Kontrollrechnung
nach den Zürcher Tabellen Fr. 21'624.- ergäbe (17 x Fr. 1'272.-).
Diese durchschnittliche Differenz von rund Fr. 21.- pro Monat (Fr. 21'984.50
minus Fr. 21'624.- geteilt durch 17) im Monat ist zu geringfügig, als dass
sie ein Abweichen von der in den SKOS-Richtlinien dargelegten Methode zur
Aufteilung der Kosten bei Wohn- und Lebensgemeinschaften im Einzelfall
rechtfertigen könnte. Vermag der nach dieser Methode errechnete Barbedarf aber
einigermassen den tatsächlichen Barbedarf des Kindes zu widerspiegeln, so
erweisen sich die SKOS-Richtlinien in diesem Punkt als bundesrechtskonform.
2.4
Für die
Zeit von Mai bis Juli 2002 bestreitet die Beschwerdeführerin sodann überhaupt
das Bestehen einer Rückerstattungspflicht. In dieser Zeit sei ihr nur
wirtschaftliche Hilfe für einen 1-Personenhaushalt ausbezahlt worden, da das
Quartierteam die notwendige Anpassung erst 3 Monate nach der Geburt vorgenommen
habe.
Im angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin
nicht nur zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verpflichtet, sondern es
fand inhaltlich auch eine Anpassung der Beitragsverfügung für die Zeit vom 20. April
bis Ende Juli 2002 statt, indem ihr nämlich die in dieser Zeit zu tief
bemessene Auszahlung aufgerechnet wurde. Eine solche Anpassung einer
Dauerverfügung zu Gunsten eines Berechtigten ist auch ohne Gesuch auf Anstoss
der verfügenden Behörde hin jederzeit möglich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13). Dass diese Anpassung
im vorliegenden Fall teilweise auch Grundlage der Rückerstattungsverpflichtung
bildet, macht Letztere nicht unrechtmässig. Selbst ohne diese Anpassung wäre
erstellt, dass die Beschwerdeführerin einen bestimmten Teil der ihr
zugegangenen wirtschaftlichen Hilfe in dieser Zeit tatsächlich für den Barbedarf
ihrer Tochter verwendet hat, was die Rückerstattungspflicht bereits hinreichend
begründet hätte.
2.5
Schliesslich
bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei nie mitgeteilt worden, dass sie auch
Kleinkinderbetreuungsbeiträge (KKBB) erhalte, welche sie an die Sozialen
Dienste abgetreten hätte. Bei der Berechnung dieser Beiträge seien die
Unterhaltsbeiträge für C ebenfalls als Einkommen berücksichtigt worden. Diese
doppelte Berücksichtigung führe dazu, dass die Finanzierung eines Teils ihres
eigenen Unterhalts zulasten der Unterhaltsbeiträge gehe.
Der Beschwerdeführerin wurden am 6. Januar 2003 unter
dem Vorbehalt einer Unterhaltsregelung für C ab 1. Juli 2002 monatliche
Beiträge von Fr. 2'000.- für die Betreuung ihrer Tochter zugesprochen.
Aufgrund des Unterhaltsvertrages revidierte das Sozialdepartement diese
Beiträge am 19. September 2003 (wie folgt: ab 1. Juli 2002 bis 20. Mai
2003.
Fr. 972.- pro Monat, ab 21. Mai bis 18. Juni 2003 wegen
eines Auslandaufenthaltes Fr. 0.- pro Monat und vom 19. Juni 2003 bis
zum 31. August 2003 wiederum Fr. 972.- pro Monat. Danach wurde die
Ausrichtung infolge Wegzugs der Beschwerdeführerin nach X ganz eingestellt.
Nach den Akten wurde der Beschwerdeführerin jeweils ihr gesamter Bedarf für
sich und ihrer Tochter als wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt. Ein Teil des
Betrages jedoch wurde intern als KKBB verbucht, bzw. von den Sozialen Diensten
an das Sozialzentrum Dorflinde überwiesen. Der Umstand, dass die
Unterhaltsbeiträge für C sowohl bei der Berechnung der KKBB als auch bei der
Sozialhilfe Berücksichtigung fanden, ist nicht zu beanstanden. Letztlich
massgebend für die Beschwerdeführerin war einzig, dass ihr gesamter Bedarf
gedeckt war, dies unabhängig davon, welchen städtischen Konten welcher Anteil
davon belastet wurde. Der Empfang der laufenden Kinderunterhaltsbeiträge wirkte
sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht zweimal aus, sondern wurde der
Beschwerdeführerin gegenüber nur einmal als Abzug vom Gesamtbedarf berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin wird auch durch die in der gleichen Verfügung vom 19. September
2003.
festgesetzte Rückerstattungspflicht für die vom 1. Juli 2002 bis zum
31.
Juli 2003 zu viel ausbezahlten KKBB über Fr. 13'299.- nicht
doppelt belastet, da dieser Betrag gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der
Verfügung nicht durch die Beschwerdeführerin persönlich, sondern durch die Abteilung
für Sozialhilfe zurückzuerstatten ist.
3.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Mitteilung an …