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Entscheid

VB.2006.00225

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00225

14. Juni 2006Deutsch14 min

(URT.2006.9327)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1986, wurde nach dem Herbstsemester 2002/2003 in der 4. Klasse der

Kantonsschule E (Langgymnasium) nur provisorisch promoviert. Ende Frühlingssemester

2002/2003 erfolgte die Promotion von der 4. in die 5. Klasse. Ab der

zweiten Hälfte der 5. Klasse traten bei A persönliche Probleme auf. Nach

Übertritt in die 6. Klasse schien ein ordnungsgemässer Abschluss dieser

Klasse nicht mehr möglich, weshalb die Kantonsschule E, A und seine Eltern C

und B eine Vereinbarung trafen, wonach A freiwillig eine 5. Klasse

repetieren würde. Dabei wies die Kantonsschule E darauf hin, mit Eintritt in

die 5. Klasse gelte A als promoviert, befinde sich aber im "so

genannten Dauerprovisorium", welches bei einem Nichterfüllen der Promotions­bestimmungen

im Juli 2005 zwingend zur Abweisung von der Schule führen würde. Am

8. Juli 2005 teilte die Kantonsschule E C und B mit, ihr Sohn müsse die

Schule definitiv verlassen, da er die Bedingungen für eine Promotion nicht

erfüllt habe.

B. Das von

A gestellte Wiedererwägungsgesuch hiess der Klassen­konvent am 15. Juli

2005 insoweit gut, als A unter Anwendung von § 13 des Promotionsreglements

für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR,

LS 413.251.1) provisorisch promoviert wurde. Unter verschiedenen Be­dingungen

gestattete die Kantonsschule E A den Schul­besuch weiter­hin und verschob den

Promotions­entscheid – unter "Ausserkraftsetzung" von § 11

PromotionsR – auf Februar 2006. Im November 2005 informierte die Kantonsschule

E A darüber, dass die Voraussetzungen für eine Promotion zu jenem Zeitpunkt

nicht gegeben seien. Am 6. Februar 2006 teilte ihm die Kantonsschule E

mit, er habe die Bedingungen für eine Promotion nicht erfüllt und müsse die

Schule nun verlassen.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs

mit Entscheid vom 21. April 2006 ab.

III.

Am 15. Mai 2006 liessen A und B sowie C beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Die Verfügung der Bildungsdirektion sei aufzuheben und

damit der Rekurs gegen die Anordnung des Beschwerdegegners 1 (Kantonsschule E)

materiell gutzuheissen.

2.

Eventuell sei vom Verwaltungsgericht direkt anzuordnen, dass

der Beschwerdeführer 1, A, zur Maturitätsprüfung zugelassen wird;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft."

Die Bildungsdirektion verzichtete ausdrücklich auf

Vernehmlassung, die Kantonsschule E beantragte in ihrer Beschwerdeantwort

Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 liessen A und

seine Eltern verschiedene Punkte der Beschwerdeantwort rügen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche

Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit

vorsieht oder eine Anordnung nicht als endgültig bezeichnet (§ 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt

ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an

das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Die

vorliegende Materie ist nicht im Negativ­katalog des § 43 VRG aufgeführt. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen.

1.2

Die

Beschwerde wird vom Beschwerdeführer 1 und dessen Eltern gemeinsam erhoben. Ob

die Eltern des volljährigen Beschwerdeführers 1 zur Erhebung des Rechtsmittels

legi­timiert sind, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da aufgrund der

zweifellos zu be­jahenden Legitimation des Beschwerdeführers 1 ohnehin auf die

Beschwerde einzutreten ist.

2.

Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im

Beschwerdeverfahren – mit den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten und hier

nicht relevanten Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechtsverletzung

im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG gelten unter anderem Ermessensmissbrauch

und Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss unzweckmässige Ermessensausübung

kann beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden. Ermessens­über­schreitung

liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach

dem Gesetz solches zukommt. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler,

der als Rechtsverletzung gilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 50 N. 70, 78 und 80).

3.

3.1

Die

Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, eine Abweichung vom Pro­mo­tions­reglement

gemäss § 13 PromotionsR sei nur zugunsten der Schüler zulässig; die Ausnahme­regelung

habe dem Beschwerdeführer 1 jedoch eine insgesamt erschwerte "Schul­bedingung"

verschafft. Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Verfügung sei rechtswidrig.

Das Einverständnis der Beschwerdeführenden nach ausdrücklicher Information

durch die Beschwerdegegnerin stehe dem nicht entgegen, da sie davon ausgegangen

seien, die Ausnahmeregelung stelle eine Verbesserung der Situation des

Beschwerdeführers 1 dar.

3.2

Damit

vermischt die Beschwerdeschrift zwei Sachverhalte, die es – auch in zeitlicher

Hinsicht – klar zu unterscheiden gilt: Die Beschwerdegegnerin hat erst im Zusammenhang

mit dem Wiedererwägungsgesuch im Juli 2005 § 13 PromotionsR angewendet.

Die Vereinbarung einer freiwilligen Repetition im Winter 2004/2005 erfolgte

hingegen nicht in Anwendung einer Ausnahmeregelung.

Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob die Information der

Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2004 bzw. 2. Februar 2005 eine

Berufung auf den Vertrauensschutz ermöglicht. Erst danach ist zu klären, ob die

Beschwerdegegnerin befugt war, gestützt auf § 13 PromotionsR den

Promotionentscheid bis zum Ende des zweitletzten Semesters vor der Maturität zu

verschieben.

4.

4.1

Der

Grundsatz des Vertrauensschutzes fliesst aus dem in Art. 5 Abs. 3 und

Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuierten Prinzip

von Treu und Glauben. Darauf können sich Private berufen, sofern die in Lehre

und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten

Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraus­setzungen gehören in erster Linie das

Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Be­tätigung des Vertrauens in der

Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne

Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ulrich Hä­fe­lin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc., 2002,

Rz. 631 und 660; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 22 Rz. 2 f.).

Vorbehaltlose Auskünfte und Zusagen einer Behörde werden von

der Rechtssprechung als Vertrauensgrundlage anerkannt (Beatrice Weber-Dürler,

Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983,

S. 204 f.). Auf Auskünfte, die sich hinterher als un­zutreffend

erweisen, darf sich der Empfänger berufen und die verantwortliche Behörde muss

sich so verhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre

(Tschannen/Zimmerli, § 22 Rz. 13). Geschützt wird nur die Person, die

sich gutgläubig auf die sich als fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage

verlässt, das heisst den Mangel nicht kennt oder diesen auch bei Anwendung der

gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können (Häfelin/Müller, Rz. 655;

Weber-Dürler, S. 211).

4.2

Mit Brief

vom 15. Dezember 2004 teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerde­führenden

mit, sie erachte einen ordentlichen Abschluss der 6. Klasse für kaum mehr

möglich, da der Beschwerdeführer 1 nur sporadisch den Unterricht besucht habe,

viele Prüfungen nicht oder nur "pro forma" geschrieben habe und mit

verschiedenen Aufträgen im Rückstand sei. Sie schlug – um "Ihnen und A

entgegenzukommen" – Folgendes vor: Freiwillige Repetition "im Sinne

des Promotionsreglementes" einer 5. Klasse; keine Leistungsbeurteilung

des Herbstsemesters 2004, sondern nur einen Vermerk im Zeugnis betreffend den

Besuch jenes Semesters in der 6. Klasse; mit Eintritt in die

5.

Klasse gelte der Beschwerdeführer 1 vom Promotionsstand her ab Beginn

Frühlings­semester 2005 als promoviert, befinde sich aber im so genannten

"Dauer­provisorium", welches bei einem Nichterfüllen der

Promotionsbestimmungen im Juli 2005 zur Abweisung von der Schule führe; dem

Beschwerdeführer 1 werde ein Urlaub aus Therapie­gründen zugestanden bis

maximal zum Beginn der Frühlingsferien 2005; die Leistungsbeurteilung für das

Frühlingssemester werde sich allein auf den an der Schule verbrachten Zeitraum

abstützen; für die Sicherstellung der Anmeldung für das Wahlkursjahr 2005/2006

seien die Beschwerdeführenden verantwortlich; die Information über den in der

5.

Klasse behandelten Stoff liege ebenfalls in der Verantwortung der

Beschwerdeführenden.

Am 2. Februar 2005 hielt die Beschwerdegegnerin

schriftlich eine Abmachung zwischen ihr und den Beschwerdeführenden fest, die

im Wesentlichen dieselben Punkte enthielt wie der Vorschlag von Mitte Dezember

2004.

Verdeutlicht wurden jedoch folgende Punkte: "A schliesst wegen

grossen persönlichen Schwierigkeiten die 6. Klasse nicht ab, sondern wird

nach einer Phase der Selbstfindung im Laufe des Frühlingssemesters in eine

5.

Klasse eintreten (freiwillige Repetition gemäss Promotionsregl.

§ 12 Abs. 2)" und: "Mit Eintritt in die 5. Klasse gilt

A vom Promotionsstand her als definitiv promoviert, befindet sich aber im so

genannten 'Dauerprovisorium', welches bei einem Nichterfüllen der Promotionsbestimmungen

im Juli 2005 zwingend zur Abweisung von der Schule führt". Die Beschwerdeführenden

unterzeichneten diese Abmachung.

4.3

Die

Beschwerdeführenden betrachten die soeben dargestellte Information der Beschwerdegegnerin

bzw. die getroffene Abmachung als Vertrauensgrundlage. Sie hätten den Ver­tretern

der Kantonsschule geglaubt und glauben dürfen, die "Ausnahmeregelung"

sei für den Beschwerdeführer 1 vorteilhaft. "Faktisch" sei die

"Regelung" jedoch nicht zugunsten des Schülers gewesen.

Abgesehen davon, dass zu jenem Zeitpunkt § 13

PromotionsR noch nicht angewendet wurde (vgl. vorstehend 3.2), fehlt es

vorliegend schon an einer Vertrauensgrundlage bzw. an einer fehlerhaften

Auskunft, welche als Grundlage für den Schutz des Vertrauens der

Beschwerdeführenden herangezogen werden könnte. Die Auskunft der Beschwerdegegnerin

war nämlich nicht fehlerhaft. Sie schlug dem Beschwerdeführer 1 die freiwillige

Repetition einer nächsttieferen Klasse gemäss § 12 PromotionsR vor, und

zeigte hernach die Folgen ihres Vorschlages – entgegen den Ausführungen der

Beschwerde – mit aller Deutlichkeit auf. Insbesondere wies sie ausdrücklich

darauf hin, dass das Nicht­erfüllen der Promotionsbestimmungen im Juli 2005

"zwingend" die Abweisung des Beschwerdeführers 1 von der Schule zur

Folge haben würde.

Die Rüge, der Beschwerdeführer 1 habe es aufgrund der

Information der Beschwerdegegnerin versäumt, die 6. Klasse im

Frühlingssemester 2005 weiterhin zu besuchen und damit die Möglichkeit, bei

nicht bestandener Maturität diese zu wiederholen, stösst ins Leere. Es

erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1

im Winter 2004/2005 vorschlug, im Sinne von § 12 PromotionsR freiwillig

eine Klasse zu repetieren. Es kann nicht ernsthaft von einer Kantonsschule

verlangt werden, einem Schüler zu raten, weiterhin die 6. Klasse zu

besuchen, obwohl ein ordnungs­gemässer Abschluss nicht mehr möglich scheint

bzw. es vorauszusehen ist, dass dieser die Maturität nicht bestehen wird.

4.4

Zusammenfassend

vermögen sich die Beschwerdeführenden nicht auf den Vertrauensschutz zu berufen.

5.

5.1

Die

erneute Nichterfüllung der Bedingungen gemäss § 9 PromotionsR im Juli 2005

hätte gemäss § 10 lit. a PromotionsR die Nichtpromotion und damit die

definitive Ab­weisung des Beschwerdeführers 1 von der Schule zur Folge gehabt

(vgl. zudem § 12 Abs. 2 PromotionsR). Nur unter Berücksichtigung des

Wiedererwägungsgesuchs beschloss die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer 1

noch einmal eine Chance zu geben, die Bestimmung in § 11 PromotionsR

"ausser Kraft zu setzen", den Beschwerdeführer 1 weiterhin die Schule

besuchen zu lassen und einen Promotionsentscheid gemäss "normal geltenden

Promotionsbestimmungen" für den 6. Februar 2006 festzusetzen. Der Beschwerdeführer

1.

erklärte sich mit den ihm gestellten Bedingungen für den weiteren Schulbesuch

ein­verstanden.

5.2

Es fragt

sich, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, den Promotionsentscheid auf das

Ende des ersten Semesters der 6. Klasse zu verschieben.

5.2.1

Gestützt auf § 13 PromotionsR ist es zulässig, von den §§ 9 bis

12.

PromotionsR zugunsten eines Schülers oder einer Schülerin abzuweichen;

mithin auch von § 11 Pro­motionsR, wonach eine Nichtpromotion letztmals

ein Jahr vor Abschluss der Mittel­schulzeit ausgesprochen werden kann. Der

Promotionsentscheid wird jedoch in zeitlicher Hinsicht zusätzlich in § 8

PromotionsR geregelt: Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende des

Semesters über die Promotion, letztmals ein Jahr vor der Maturität. Nach dem

Wortlaut von § 13 PromotionsR ist ein Abweichen von § 8 PromotionsR

nicht vorgesehen. Da die Regelungen in §§ 8 und 11 PromotionsR sich

inhaltlich zum Teil überschneiden, erscheint es als widersprüchlich, wenn nach

dem Wortlaut von § 13 PromotionsR nur eine Abweichung von § 11, nicht

aber von § 8 PromotionsR zulässig sein soll. Dieser Widerspruch lässt sich

nur dadurch auflösen, dass es gestützt auf § 13 PromotionsR zwar möglich

sein muss, den Zeitpunkt der letzten Promotion vor der Maturität zu verschieben

– somit den sich überschneidenden Regelungsgehalt der beiden Bestimmungen abzuän­dern

–, jedoch Promotionsentscheide ausnahmslos jeweils am Semesterende zu erfolgen

haben.

Grundsätzlich war es somit zulässig, den

Promotionsentscheid in Anwendung von § 13 PromotionsR von Juli 2005 auf

Februar 2006 zu verschieben.

5.2.2

§ 13 PromotionsR erlaubt die Abweichung von Bestimmungen nur zugunsten

des Schülers oder der Schülerin. Vorliegend steht lediglich in Frage, ob der

Entscheid vom Juli 2005 – den Promotionsentscheid in Anwendung von § 13

PromotionsR auf Februar 2006 zu verschieben – zugunsten des Beschwerdeführers 1

ausfiel oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerde geht es hier hingegen

nicht mehr darum zu prüfen, wie es sich mit dem Vorschlag der

Beschwerdegegnerin bezüglich freiwilliger Repetition der 5. Klasse im

Februar 2005 verhielt, da jener Vorschlag keinen Anwendungsfall von § 13

PromotionsR darstellte (vgl. dazu oben 3.2).

Inwieweit die Auslegung der "Sperrklauseln" von

§ 11 PromotionsR in der Beschwerdeschrift zutrifft, kann dahingestellt

bleiben. Fest steht jedenfalls, dass die vom Beschwerdeführer 1 gezeigten

Leistungen im Juli 2005 gemäss Reglement grundsätzlich die Nichtpromotion zur

Folge hatten. Indem die Beschwerdegegnerin den Promotions­termin um ein Semester

hinausschob, statt den Beschwerdeführer 1 bereits im Juli 2005 von der Schule

abzuweisen, eröffnete sie ihm im Sinne einer Ausnahme gemäss § 13 PromotionsR

die Möglichkeit, sich in einem weiteren Semester zu bewähren und seine Leistungen

zu verbessern, um die Bedingungen von § 9 PromotionsR zu erfüllen. Der

Beschwerdeführer 1 nutzte die ihm gegebene Möglichkeit zwar nicht; dies ändert

jedoch nichts daran, dass die Abweichung von § 11 PromotionsR zugunsten

des Beschwerde­führers 1 erfolgte, da ihm eine zusätzliche Chance gegeben

wurde.

Die Beschwerde wendet sich in diesem Zusammenhang gegen

eine Fiktion des "Dauerprovisoriums". Tatsächlich verwendet die

Beschwerdegegnerin wiederholt den Begriff des "Dauerprovisoriums".

Dies ist jedoch bloss eine verkürzte Beschreibung der dargelegten Regelung,

wonach ab dem 9. Schuljahr nur einmal die Möglichkeit für eine

provisorische Promotion besteht und deshalb ein erneutes Nichterfüllen der

Bedingungen sofort zur Repetition bzw. zur Wegweisung von der Schule führt. Aus

der unpräzisen Formulierung der Beschwerdegegnerin lässt sich jedoch nichts

zugunsten des Beschwerdeführers 1 ableiten.

5.2.3

Schliesslich ist die Behauptung der Beschwerde unzutreffend, wonach die

Ausnahmeregelung "dem Bf 1 eine insgesamt erschwerte Schulbedingung

verschafft hatte, weil … die vom Reglement abgeschafften Nichtpromotionen in

den letzten eineinhalb Schuljahren gegen das Schülerinteresse durch die

Ausnahmeregelung beibehalten (bzw. wieder eingeführt) worden waren". Eine

Nichtpromotion ist in der Regel letztmals ein Jahr vor der Matur möglich

(§§ 8 und 11 PromotionsR). Wie gesehen, kann jedoch von dieser Regelung

abgewichen werden, sofern es sich zugunsten des Schülers oder der Schülerin auswirkt

(vorstehend 5.2.1+2).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdeführenden je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Die Beschwerdeführenden

sind zusammen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor­gegangen. Damit

verfolgten sie mit gemeinsamen Kräften ein gemeinsames Ziel (vgl. Art. 530

Abs. 1 des Obligationenrechts). Als einfache Gesellschaft haften sie für

die Kosten demnach solidarisch (§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14

N. 3). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss

nicht zu­zusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt,

unter solidarischer Haftung füreinander.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …