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Entscheid

VB.2006.00228

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00228

4. September 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9496)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das

vorliegende Submissionsverfahren betrifft den Unterhalt einer Nationalstrasse.

Aufgrund der Delegationsnorm von Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen sind die Art. 44 ff.

in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Dezember

1995 über die Nationalstrassen (NSV) zu beachten. Während Art. 45 NSV

besondere Schwellenwerte vorsieht, erklärt Art. 46 NSV im Übrigen das kantonale

Recht für anwendbar. Auf das Beschwerdeverfahren gelangen somit die

Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des

Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen

Vereinbarung zur Anwendung. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 22). Der Ausschluss vom Verfahren ist ein

selbständig anfechtbarer Entscheid (Art. 15 Abs. 1bis

lit. d IVöB).

1.2 § 21 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verlangt ein

schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Nicht berücksichtigte

Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie

bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot

zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer

Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot

einreichen können (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Die

Beschwerdeführerin ist ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert, da sie

geltend macht, zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen worden zu sein, und da

sie im Übrigen die preislich günstigste Offerte einreichte.

1.3 Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Ihren Eventualantrag hat die Beschwerdeführerin in der Replik sinngemäss zurückgezogen,

nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden war.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner keine nähere Begründung geliefert

habe, weshalb er sie wegen Verletzung wesentlicher Formerfordernisse im Sinn

von § 28 lit. h der Submissions­verordnung vom 23. Juli 2003

(SubmV) vom Verfahren ausgeschlossen habe.

2.1

Die

Begründung einer Anordnung genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV),

wenn sie so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der

Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 39 mit Hinweis). Nach Art. 13 lit. h IVöB und § 38

Abs. 2 SubmV werden Verfügungen im Submissionsverfahren kurz bzw.

summarisch begründet. Gemäss § 38 Abs. 3 SubmV hat die Vergabestelle

den nicht berücksichtigten Anbietenden auf Gesuch hin bestimmte Angaben bekannt

zu machen; dazu gehören auch die wesentlichen Gründe für die

Nichtberücksichtigung (lit. d). § 38 Abs. 3 SubmV setzt eine

schriftliche Begründung voraus, da eine bloss mündliche Begründung des

Vergabeentscheids die geforderte Transparenz des Vergabeverfahrens nicht zu

gewährleisten vermöchte und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der

Entscheidgründe nicht ermöglichen würde. Dass eine Vergabeinstanz ihren

Entscheid vorgängig oder in Ergänzung zu den schriftlichen Entscheidgründen

auch mündlich erläutert, ist zwar zulässig und angesichts der kurzen Beschwerdefrist

oft zweckmässig; die mündlichen Erläuterungen vermögen jedoch die schriftliche

Begründung nicht zu ersetzen (RB 2000 Nr. 59 E. 4a = BEZ 2000

Nr. 25). Entgegen der Ansicht des Beschwerde­gegners liegt hier kein

Anwendungsfall von § 10 Abs. 1 lit. a VRG vor.

2.2

Die

Beschwerdeführerin rügt nicht die Begründung des Zuschlags – die sich auf die

Wiederholung des nach Art. 45 Abs. 4 NSV massgeblichen Kriteriums

beschränkt – und auch nicht die Mündlichkeit der Erläuterungen im Sinn von

§ 38 Abs. 3 SubmV, sondern die Dichte der für ihren Ausschluss

angeführten Begründung. Das Schreiben des Beschwerdegegners an die

Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2005 enthielt die Mitteilung: "Leider

musste Ihr Angebot gemäss SVO [Submissions­verordnung], § 28, Absatz h

(Änderung der Stückzahl) ausgeschlossen werden." Mit den Hinweisen auf die

Gesetzesbestimmung und den beanstandeten Formmangel enthielt dieses Schreiben

zumindest die gesetzlich vorgeschriebene summarische Begründung. Dieser konnte

unter den gegebenen Umständen immerhin entnommen werden, dass der

Beschwerdegegner die Änderung in Ziff. 2.14 des Leistungsverzeichnisses

als wesent­lichen Formmangel im Sinn von § 28 lit. h SubmV auffasste,

der zum Ausschluss der Beschwerdeführerin führen musste. Es kann hier offen

bleiben, ob (und gegebenenfalls wann) der Beschwerdegegner zusätzlich

schriftlich hätte festhalten müssen, weshalb er den Formmangel für

wesentlich hielt: Zum einen wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör jedenfalls durch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort

sowie durch die der Beschwerdeführerin eingeräumte Gelegenheit, in der Replik

zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt worden (vgl. VGr,

19.

Oktober 2005, VB.2004.00531, E. 3, www.vgrzh.ch; RB 2000

Nr. 59 E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25). Zum andern sind die

angefochtenen Verfügungen ohnehin aus andern Gründen aufzuheben (vgl. E. 3).

3.

Die Beschwerdeführerin hat in Ziff. 2.14 (und

eventuell sinngemäss in Ziff. 2.15) des Leistungsverzeichnisses die

vorgegebene Anzahl von 3 auf 1 reduziert, weil sie irrtümlich davon ausging,

dass die betreffenden Arbeiten nur an einer statt an drei Brandmeldezentralen

bzw. Auswerteeinheiten anfallen würden. Der Beschwerdegegner wertete diese

Änderung der Ausschreibungsunterlagen als wesentlichen Formfehler im Sinn von

§ 28 lit. h SubmV, weshalb er die Beschwerdeführerin vom Verfahren

ausschloss. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Wesentlichkeit des

Formmangels und macht zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber der

Mitbeteiligten geltend, die an der entsprechenden Stelle eine Anmerkung

eingefügt hat.

3.1

Mängel

einer Offerte können zum Ausschluss des betreffenden Anbietenden vom Verfahren

führen. Diese Rechtsfolge ist jedoch nur dann adäquat, wenn es sich um

wesentliche Mängel handelt (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999

Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 265; Herbert Lang, Offertenbehandlung

und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000,

S. 225 ff., 235). § 28 lit. h SubmV sieht den Ausschluss

vor, wenn Anbietende wesentliche Formerfordernisse verletzt haben, insbesondere

durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift,

Unvollständigkeit des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme im selektiven

Verfahren oder durch Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Auch nach

Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das

öffentliche Beschaffungswesen sind nur Angebote mit wesentlichen Formfehlern

vom Verfahren auszuschliessen. Diese Vorschriften sind Ausdruck des Verbots des

überspitzten Formalismus, das sich aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV

enthaltenen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren ableitet.

3.2

Der

Beschwerdegegner begründet den Ausschluss mit der Notwendigkeit der Formstrenge

und mit dem Wortlaut von § 28 lit. h SubmV.

Eigenmächtig vorgenommene Änderungen der Ausschreibungsunterlagen

bzw. am Angebotstext stellen grundsätzlich die Verletzung einer wesentlichen

Formvorschrift dar. Bei der Beurteilung eines solchen Mangels der Offerte ist

im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und der Gleichbehandlung der Anbietenden

ein strenger Massstab anzulegen; er führt in der Regel zum Ausschluss vom

Verfahren (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 71, E. 2.3.1;

Lang, S. 235, vgl. auch VGr LU, 17. Februar 2000, LGVE 2000 II

Nr. 16).

Weder Wortlaut noch Sinn von § 28 lit. h SubmV legen

jedoch den Schluss nahe, dass jede Änderung der Ausschreibungsunterlagen

zwingend als wesentlicher Formmangel gelten muss. Die Formulierung, dass

Anbietende von der Teilnahme insbesondere ausgeschlossen werden, wenn sie

"wesentliche Formerfordernisse verletzt haben, insbesondere durch […]

Änderung der Ausschreibungsunterlagen", lässt durchaus die Auslegung zu,

dass die Wesentlichkeit des Mangels auch dann zu prüfen ist, wenn dieser in

einer Änderung der Ausschreibungsunterlagen besteht. Dies ergibt sich auch aus dem

Sinn der Norm, die das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Verbot des

überspitzten Formalismus konkretisieren will. Den genannten Prinzipien würde

widersprochen, wenn bei den in § 28 lit. h SubmV genannten Fällen

ohne Prüfung des Einzelfalls stets ein Ausschluss ausgesprochen werden müsste

(vgl. auch Lang, S. 234 f.; VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00373, E. 3.1,

www.vgrzh.ch; RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 =

ZBl 101/2000, S. 265 [bezüglich unvollständiger Angebote]). § 28

lit. h SubmV enthält zwar eine Liste typischer Beispiele wesentlicher

Formfehler, entbindet aber in keinem Fall von der Prüfung der konkreten Umstände.

Dem Beschwerdegegner kann insoweit nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss

geltend macht, die Rechtssicherheit erfordere eine schematische Auslegung.

3.3

Während im

Leistungsverzeichnis in Position Ziff. 2.1 eine "Brandmeldezentrale

inkl. Auswerteeinheit" erwähnt wird, nennen die Ziff. 2.4–6 je eine

"BMA Zentrale ESP" Nord, Mitte bzw. Süd. Von "Zentralen"

(im Plural) spricht sodann Ziff. 2.13, während in der fraglichen Ziff. 2.14

von "der Auswerteeinheit, bzw. BMA" (im Singular), in Ziff. 2.15

dagegen wieder von "Brandmeldezentralen [...] und Auswerteeinheiten"

(im Plural) die Rede ist. Diese unklare und missverständliche Formulierungen

war Anlass für die irrtümliche Korrektur des Angebotstextes durch die

Beschwerdeführerin. Sie führt dazu insbesondere aus, dass die Änderung keine

Auswirkungen auf den Offertpreis habe, da der für die Positionen Ziff. 2.14 f.

angegebene Betrag unabhängig von der Anzahl der Brandmeldezentralen bzw.

Auswerteeinheiten gelte. Selbst wenn der Offertpreis aufgrund der irrtümlichen

Korrektur fehlerhaft wäre, liesse sich dies im Übrigen mit wenig Aufwand

korrigieren, indem der von der Beschwerdeführerin angegebene Stückpreis mit 3

multipliziert würde. Das Angebot der Beschwerdeführerin war demnach ohne

weiteres mit den andern vergleichbar. Die Positionen Ziff. 2.14 f.

fallen zudem betragsmässig nicht ins Gewicht. Bei diesen Gegebenheiten stellt der

von der Beschwerdeführerin begangene Formfehler keinen wesentlichen Formmangel im

Sinn von § 28 lit. h SubmV dar. Demnach wurde der Beschwerdeführerin ohne

sachlichen Grund die Möglichkeit entzogen, am Vergabeverfahren teilzunehmen.

Im Übrigen ist es irrelevant, dass § 28 lit. h

SubmV in den Ausschreibungsunterlagen wiedergegeben wurde. Dass in der

Ausschreibung ausdrücklich vermerkt wurde, es seien ein "[v]ollständig

ausgefülltes Leistungsverzeichnis ohne Korrekturen" und "Vorbehalte,

Änderungsvorschläge, Varianten und dgl. als separate Beilage" einzureichen

(Angebot, S. 18, Ziff. 2.5.1; Besondere Bestimmungen, S. 9, Ziff. 251.100),

und dass die Anbietenden Gelegenheit zu Rückfragen hatten, ändert nichts an der

Geringfügigkeit des Formfehlers.

3.4

Dafür,

dass das Leistungsverzeichnis missverständlich formuliert war, spricht sodann auch

die Reaktion der Mitbeteiligten. Die Mitbeteiligte hat im Leistungsverzeichnis

bei den Positionen Ziff. 2.14–15 im Gegensatz zur Beschwerdeführerin die

Zahl 3 zwar nicht durchgestrichen, jedoch unten auf der betreffenden Seite

folgende Anmerkung gemacht: "Es wird nur eine Einheit benötigt."

Unklar ist, ob sich die angegebenen Preise auf eine Einheit oder auf drei

Einheiten beziehen; die Mitbeteiligte hat in der Tabelle "Fr./St." keinen

Stückpreis angegeben, sondern "Total" vermerkt. Für die Positionen Ziff. 2.14

und 2.15 hat sie sodann einen Preis von insgesamt Fr. 2'520.- eingesetzt;

vergleicht man diesen Betrag mit demjenigen von Fr. 2'833.-, den die

Beschwerdeführerin genannt hat, ist eher zu vermuten, dass auch die

Mitbeteiligte nur eine einzige Einheit verrechnet hat bzw. wie die Beschwerdeführerin

davon ausgegangen ist, dass die Arbeiten samt dem Material gleich teuer zu stehen

kommen, ob sie nun an einem Ort oder an drei Orten vorzunehmen sind. Dies kann

jedoch vor Verwaltungsgericht offen bleiben; wesentlich ist hier, dass die Mitbeteiligte

materiell grundsätzlich dieselbe Änderung im Leistungsverzeichnis vorgenommen

hat wie die Beschwerdeführerin. Dass sie diese in die Form einer Ergänzung und

nicht einer Streichung kleidete, ist nicht von Belang. Auch sie hat die

Korrektur nicht in einer separaten Beilage gemäss Ziff. 2.5.1 des Angebots

bzw. Ziff. 251.100 der Besonderen Bestimmungen eingereicht. Indem der Beschwerdegegner

die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Mitbeteiligten vom Verfahren ausschloss,

verstiess er somit auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden

und ihrer Angebote (Art. 1 Abs. 3 lit. b und Art. 11 lit. a

IVöB; vgl. auch § 29 Abs. 1 SubmV).

3.5

Mängel

und Unklarheiten, die nicht den Ausschluss gebieten, dürfen im Rahmen der Prüfung der Angebote (§ 29

SubmV) und von Erläuterungen (§ 30 SubmV) behoben werden. Dabei lässt

§ 29 Abs. 2 SubmV ausdrücklich nur die Berichtigung offensichtlicher

Schreib- und Rechnungsfehler zu. Auch Erläuterungen dürfen lediglich dazu

dienen, die Angebote rechnerisch und fachlich auf eine vergleichbare Basis zu

bringen; sie müssen sich, wie beispielsweise mit der Klärung oder Ergänzung

technischer Einzelheiten, auf die Interpretation der vorliegenden Angebote

beschränken und dürfen nicht zu nachträglichen Änderungen des Leistungsinhalts

führen (RB 2000 Nr. 69 = BEZ 2000 Nr. 25; RB 1999

Nr. 72 = BEZ 2000 Nr. 6; RB 1998 Nr. 69 =

BEZ 1999 Nr. 12, E. 2c; Lang, S. 238).

Hier liegt zwar kein eigentlicher Schreib- oder

Rechnungsfehler vor, sondern ein Fehler bei der Interpretation der

Ausschreibungsunterlagen. Eine Korrektur im Sinn der §§ 29 f. SubmV

wäre, zumal der begangene Formfehler nur einen geringen Betrag der Offerte berührte,

indes ohne weiteres möglich gewesen (vgl. VGr, 22. März 2006, VB.2005.00543,

E. 2.3, www.vgrzh.ch, wo der versehentliche Einbezug einer betragsgemäss

geringfügigen Option in den Gesamtbetrag einer Offerte, der ebenfalls nicht ein

eigentlicher Schreib- oder Rechnungsfehler ist, nach § 29 Abs. 2

SubmV korrigiert werden durfte). Ob im vorliegenden Fall eine Berichtigung nach

§ 29 Abs. 2 SubmV zulässig oder ob grundsätzlich eine Erläuterung

nach § 30 SubmV einzuholen gewesen wäre, kann hier offen bleiben.

4.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Ausschluss

der Beschwerdeführerin vom Verfahren und der Vergabeentscheid vom 2. Mai

2006.

sind aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinn der

Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat unter Einbezug

des Angebots der Beschwerdeführerin neu über den Zuschlag zu befinden.

5.

Die Kosten sind nach § 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die

Voraussetzungen für eine Parteientschädigung sind nicht gegeben, da der

obsiegenden Partei in diesem Verfahren kein besonderer Aufwand entstanden ist

und sie auch nicht anwaltlich vertreten war (§ 17 Abs. 2 VRG)

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Verfahren

und der Vergabeentscheid der Baudirektion vom 2. Mai 2006 werden aufgehoben.

Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Volkswirtschaftsdirektion

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …