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Entscheid

VB.2006.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00229

29. Juni 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9387)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit einer in französischer Sprache verfassten

Eingabe vom 5. Juli 2005 gelangte der Genfer Rechtsanwalt B namens seiner

drei Klientinnen an die Zürcher Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte (im Folgenden Aufsichtskommission). Unter Hinweis auf ein

Vermögensverwaltungsmandat zwischen seinen Klientinnen und dem Zürcher

Rechtsanwalt A bat er die Kommission, diesem gegenüber zu intervenieren, ihn

auf seine Pflichten als Anwalt hinzuweisen und anzuhalten, den berechtigten

Begehren seiner Klientinnen Folge zu leisten. Weiter ersuchte er um Bewilligung,

seine Klientinnen gegen A in einem zivilen, disziplinarischen oder

strafrechtlichen Verfahren vertreten zu dürfen, und bat um Information über die

ge­troffenen Massnahmen. Die Aufsichtskommission schrieb B am 15. Juli

2005, sie könne Anwältinnen und Anwälten keine Weisungen für ihre Handlungen

erteilen oder dem Verzeiger einen Schadenersatz zusprechen. Die

Aufsichtskommission sei daher für die gestellten Anträge nicht zuständig bzw.

es bedürfe keiner Bewilligung zur Prozessführung. Weiter legte die Kommission

dar, welchen Anforderungen eine Verzeigung zu genügen habe.

B. Am 31. August 2005 verfasste B eine

ausführliche Verzeigung in französischer Sprache. Auf entsprechende

Aufforderung der Aufsichtskommission übertrug er seine Eingabe in die deutsche

Sprache und übermittelte diese am 31. Oktober 2005 zusammen mit weiteren

Unterlagen der Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission bestätigte den

Eingang der Verzeigung am 1. Dezember 2005 und wies B darauf hin, dass dem

Anzeigeerstatter keine Verfahrensrechte zukämen und er über das weitere

Verfahren und den Endentscheid nicht orientiert werde.

Am 14. Dezember

2005 beschloss die Aufsichtskommission, dass gegen Rechtsanwalt A ein

Disziplinarverfahren eröffnet werde und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur

schriftlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen unter der Androhung, dass der

Beschuldigte im Säumnisfalle mit einer Ordnungsbusse belegt und aufgrund der

Akten entschieden werde. Mit Stellungnahme vom 24. März 2006 beantragte A,

das Verfahren sei einzustellen, eventualiter seien die Verzeigerinnen zu

verpflichten, für dieses Verfahren Spezialvollmachten einzureichen und den

Beschuldigten schriftlich und ausdrücklich vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden.

Für diesen Eventualfall sei das Verfahren sodann bis zum Vorliegen dieser

Dokumente zu sistieren.

C. Mit Verfügung vom 7. April 2006 wies der

Präsident der Aufsichtskommission die Anträge des Beschuldigten ab und setzte

diesem unter den Androhungen gemäss Beschluss vom 14. Dezember 2005 eine

neue Frist, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Erwägungen

II.

Gegen diese

Verfügung erhob A am 17. Mai 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Kommission, das Verfahren

einzustellen. Für den Eventualfall erneuerte er seine bereits erstinstanzlich

gestellten Eventualanträge. Weiter beantragte er, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Öffentlichkeit sei von den

Verhandlungen auszuschliessen.

Das

Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 23. Mai

2006, bezeichnete dabei die Verzeigerinnen im Rubrum als Beschwerdegegnerinnen

und zog die Akten der Aufsichtskommission bei. Mit Eingabe vom 9. Juni

2006.

ersuchte

B um Einsicht in die Akten und Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung.

Darauf berichtigte der Abteilungspräsident am 12. Juni 2006 das Rubrum,

strich die Verzeigerinnen und wies deren Gesuch um Akteneinsicht und

Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung ab.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten

ist, erübrigt sich die Einholung einer Vernehmlassung von Seiten der

Aufsichtskommission (§ 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959, VRG).

1.2

Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung (§ 55 Abs. 1 VRG). Eine besondere Anordnung ist nicht nötig.

1.3

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VRG sind die

Verhandlungen vor Verwaltungsgericht öffentlich, wobei die Öffentlichkeit aus

wichtigen Gründen von den Verhandlungen ausgeschlossen werden kann (§ 62 Abs. 2

VRG). Da im vorliegenden Fall keine Verhandlung durchzuführen ist, muss über

den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausschluss der Öffentlichkeit vom

Verfahren nicht entschieden werden.

2.

2.1

Nach § 41 Abs. 2 VRG kann gegen

Anordnungen der Aufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht

geführt werden. Im Streit liegt eine Verfügung des Präsidenten der

Aufsichtskommission und nicht eine solche der Kommission. Es ist fraglich, ob

dieser Umstand der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

entgegensteht. Die Frage kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus anderen

Gründen nicht eingetreten werden kann.

2.2

Im Streit liegt eine prozessleitende Verfügung.

Darin wird einerseits der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des

Disziplinarverfahrens abgelehnt; abgewiesen werden weiter die eventualiter

gestellten Verfahrensanträge auf Einholen von Spezialvollmachten und Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis von Seiten der Verzeigerinnen.

Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu den

erhobenen Vorwürfen angesetzt, dies unter Hinweis auf den Beschluss vom 14. Dezember

2005, worin bei Säumnis Ordnungsbusse und ein Entscheid aufgrund der Akten

angedroht wurde. Diese drei Teile der angefochtenen Verfügung sind je einzelnen

auf ihre Beschwerdefähigkeit hin zu überprüfen.

2.2.1

Soweit der Beschwerdeführer mit

der vorliegenden Beschwerde versucht, seinen Hauptantrag auf Einstellung des

gegen ihn eröffneten Disziplinarverfahrens durchzusetzen, fehlt es am

notwendigen Anfechtungsobjekt.

Gemäss § 19 Abs. 1 VRG bildet

Anfechtungsobjekt des Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens eine Anordnung, durch

welche eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Dies

setzt entsprechend dem bundesrechtlichen Verfügungsbegriff im Wesentlichen

voraus, dass ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis für die Beteiligten

verbindlich und erzwingbar festgelegt wird. Die Einleitung eines nichtstreitigen

Verwaltungsverfahrens wie etwa eines Disziplinarverfahrens oder einer

Administrativuntersuchung stellt nach der Praxis keine verbindliche und

anfechtbare Regelung eines Rechtsverhältnisses dar (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 65; Thomas Merkli/Arthur

Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49

N. 31; RB 1999 Nr. 13; ZBl 86/1985, S. 228; VPB 39/1975

Nr. 107). Wenn aber bereits die Verfahrenseröffnung gegen den Beschwerdeführer

als nicht anfechtbarer Realakt zu würdigen ist, so stellt die Abweisung seines

Antrags auf Einstellung des Verfahrens umso weniger eine anfechtbare Verfügung

dar.

2.2.2

Soweit der Beschwerdeführer sich

mit seiner Beschwerde dagegen wehrt, dass auch seine Eventualanträge auf

Einholung von Vollmachten und Erklärungen der Verzeigerinnen betreffend

Entbindung vom Berufsgeheimnis abgelehnt wurden, ist auf seine Beschwerde

ebenfalls nicht einzutreten.

Vorab ist auch hier festzustellen, dass mit

diesem Teil der Präsidialverfügung, auf welchen im Disziplinarverfahren

jederzeit zurückgekommen werden könnte, gar nicht verbindlich über das

prozessrechtliche Rechtsverhältnis zum Beschwerdeführer entschieden wurde.

Zudem gebricht es aber auch an der weiteren Voraussetzung für die Anfechtung

von Zwischenentscheiden. Solche sind gemäss § 19 Abs. 2 in Verbindung

mit § 70 VRG nur dann weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen

Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben

lässt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worin der nicht wieder

gutzumachende Nachteil bei Verzicht auf die von ihm beantragten Verfahrensschritte

liegt. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich.

2.2.3

Mit Bezug auf die Beschwerde gegen

die Frist zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen liegt in der Sache eine

Verfügung vor, da durch den Hinweis auf den Beschluss vom 14. Dezember

2005.

und die darin angedrohten Säumnisfolgen durchaus in die prozessrechtliche

Stellung des Beschwerdeführers eingegriffen wurde.

Als nicht

wieder gutzumachenden Nachteil fürchtet der Beschwerdeführer, dass er durch die

in der Stellungnahme notwendigen Äusserungen in strafbarer Weise das Geheimnis

seiner Klientinnen verletzen könnte. Der Präsident der Aufsichtskommission

hatte dazu unter Hinweis auf Fellmann/Zindel (Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel

[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 13 N. 45)

ausgeführt, gegenüber der Kommission sei der Beschwerdeführer nicht an das

Berufsgeheimnis gebunden. Der Beschwerdeführer stellt dies zu Unrecht in Frage:

Art. 321 Ziff. 1

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) nennt als Tathandlung das Offenbaren

eines Geheimnisses und setzt damit dessen Kenntnisnahme durch einen unbefugten

Dritten voraus. Dazu gehören grundsätzlich auch Personen, die ihrerseits

geheimnisverpflichtet sind, eine Einschränkung besteht allerdings dann, wenn

die Mitteilung an diese dienstlich gerechtfertigt ist (Stefan Trechsel,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 321

N. 21; BGE 114 IV 44 E. 3b). Die Aufsichtskommission hat die

Anwältinnen und Anwälte im Interesse des Publikumsschutzes zu beaufsichtigen

und nötigenfalls Disziplinarverfahren gegen sie durchzuführen. Es ist daher von

vornherein fraglich, ob sie in dieser Eigenschaft als eine unbefugte Dritte

gelten kann, ob also gegenüber der in ihrer Aufsichtsfunktion wirkenden

zuständigen Behörde ein Berufsgeheimnis überhaupt besteht. Die Frage muss hier

jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Nach Art. 321 Ziff. 2

ist der Täter jedenfalls dann nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit einer

schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart.

Die im vorliegenden Fall strittige Aufforderung zur Stellungnahme zu den im Disziplinarverfahren

erhobenen Vorwürfen geht auf den Beschluss der Aufsichtskommission vom 14. Dezember

2005.

zurück und enthält implizit die Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung.

Mit dieser Bewilligung ist der Beschwerdeführer zur Offenbarung seines Berufsgeheimnisses

zumindest berechtigt, wobei er selber abwägen muss, inwieweit er zu seiner

Verteidigung im Disziplinarverfahren Anvertrautes offen legen will. Ob den Beschwerdeführer

darüber hinaus gar eine gesetzliche Auskunftspflicht trifft, welche gemäss Art. 321

Ziff. 3 StGB eine Geheimnisoffenbarung ebenfalls rechtfertigen würde, kann

daher auch offen bleiben. In ihrer Rechtsprechung zum kantonalen Anwaltsgesetz

in seiner früheren Fassung hat die Aufsichtskommission diese Frage immerhin

bejaht (ZR 1976 Nr. 28; vgl. auch Karl-Franz Späh, Aus der neueren

Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte in SJZ 91/1995, S. 405).

Bei dieser Rechtslage erscheint der Hinweis des Beschwerdeführers auf Trechsel

(Art. 321 N. 34), wonach das Berufsgeheimnis auch bei einer

Anschuldigung gegen den Geheimnisträger selber nur unter gewissen Bedingungen

preisgegeben werden darf, als nicht einschlägig. Auch nach der Auffassung

dieses Autors besteht gegenüber der Aufsichtsbehörde im Disziplinarverfahren

von vornherein kein Anwaltsgeheimnis (vgl. Trechsel, Art. 321 N. 35).

Demnach ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Aufsichtskommission wird die Frist

nochmals neu anzusetzen haben.

3.

Die

Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Beschluss kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

Mitteilung an …