VB.2006.00229
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00229
29. Juni 2006Deutsch10 min
(URT.2006.9387)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00229
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.06.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Verletzung von Berufsregeln
Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt
Offen gelassen, ob Anordnungen des Präsidenten der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können (E. 2.1).
Die Ablehnung eines Antrags, ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren einzustellen, bildet keine anfechtbare Verfügung (E. 2.2.1).
Die Ablehnung von Eventualanträgen (Entbindung des verzeigten Anwalts/Beschwerdeführeres vom Anwaltsgeheimnis, Einholung von Vollmachten der Verzeigerinnen an deren Vertreter) betrifft nicht in verbindlicher Weise das prozessrechtliche Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers vor der Aufsichtskommission und hat keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge; sie ist nicht anfechtbar (E. 2.2.2).
Die Ansetzung einer Frist für den Beschwerdeführer, zu den Vorwürfen der Verzeigerinnen Stellung zu nehmen, betrifft zwar insbesondere wegen der angedrohten Säumnisfolgen die prozessrechtliche Stellung des Beschwerdeführers, doch wird dadurch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer bewirkt. Der Stellungnahme gegenüber der Aufsichtskommission steht das Anwaltsgeheimnis nicht entgegen, weil auf jeden Fall mit der Fristansetzung zur Stellungnahme durch die Aufsichtskommission der Beschwerdeführer zur Offenbarung des Anwaltsgeheimnis berechtigt ist (E. 2.2.3).
Nichteintreten.
Stichworte:
ANWALT
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
AUFSICHTSKOMMISSION
BERUFSGEHEIMNIS
DISZIPLINARVERFAHREN
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 17 AnwG
§ 30 AnwG
Art. 17 BGFA
Art. 321 StGB
§ 19 Abs. I VRG
§ 19 Abs. II VRG
§ 41 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 36
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A. Mit einer in französischer Sprache verfassten
Eingabe vom 5. Juli 2005 gelangte der Genfer Rechtsanwalt B namens seiner
drei Klientinnen an die Zürcher Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte (im Folgenden Aufsichtskommission). Unter Hinweis auf ein
Vermögensverwaltungsmandat zwischen seinen Klientinnen und dem Zürcher
Rechtsanwalt A bat er die Kommission, diesem gegenüber zu intervenieren, ihn
auf seine Pflichten als Anwalt hinzuweisen und anzuhalten, den berechtigten
Begehren seiner Klientinnen Folge zu leisten. Weiter ersuchte er um Bewilligung,
seine Klientinnen gegen A in einem zivilen, disziplinarischen oder
strafrechtlichen Verfahren vertreten zu dürfen, und bat um Information über die
getroffenen Massnahmen. Die Aufsichtskommission schrieb B am 15. Juli
2005, sie könne Anwältinnen und Anwälten keine Weisungen für ihre Handlungen
erteilen oder dem Verzeiger einen Schadenersatz zusprechen. Die
Aufsichtskommission sei daher für die gestellten Anträge nicht zuständig bzw.
es bedürfe keiner Bewilligung zur Prozessführung. Weiter legte die Kommission
dar, welchen Anforderungen eine Verzeigung zu genügen habe.
B. Am 31. August 2005 verfasste B eine
ausführliche Verzeigung in französischer Sprache. Auf entsprechende
Aufforderung der Aufsichtskommission übertrug er seine Eingabe in die deutsche
Sprache und übermittelte diese am 31. Oktober 2005 zusammen mit weiteren
Unterlagen der Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission bestätigte den
Eingang der Verzeigung am 1. Dezember 2005 und wies B darauf hin, dass dem
Anzeigeerstatter keine Verfahrensrechte zukämen und er über das weitere
Verfahren und den Endentscheid nicht orientiert werde.
Am 14. Dezember
2005 beschloss die Aufsichtskommission, dass gegen Rechtsanwalt A ein
Disziplinarverfahren eröffnet werde und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur
schriftlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen unter der Androhung, dass der
Beschuldigte im Säumnisfalle mit einer Ordnungsbusse belegt und aufgrund der
Akten entschieden werde. Mit Stellungnahme vom 24. März 2006 beantragte A,
das Verfahren sei einzustellen, eventualiter seien die Verzeigerinnen zu
verpflichten, für dieses Verfahren Spezialvollmachten einzureichen und den
Beschuldigten schriftlich und ausdrücklich vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden.
Für diesen Eventualfall sei das Verfahren sodann bis zum Vorliegen dieser
Dokumente zu sistieren.
C. Mit Verfügung vom 7. April 2006 wies der
Präsident der Aufsichtskommission die Anträge des Beschuldigten ab und setzte
diesem unter den Androhungen gemäss Beschluss vom 14. Dezember 2005 eine
neue Frist, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Erwägungen
II.
Gegen diese
Verfügung erhob A am 17. Mai 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Kommission, das Verfahren
einzustellen. Für den Eventualfall erneuerte er seine bereits erstinstanzlich
gestellten Eventualanträge. Weiter beantragte er, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Öffentlichkeit sei von den
Verhandlungen auszuschliessen.
Das
Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 23. Mai
2006, bezeichnete dabei die Verzeigerinnen im Rubrum als Beschwerdegegnerinnen
und zog die Akten der Aufsichtskommission bei. Mit Eingabe vom 9. Juni
2006.
ersuchte
B um Einsicht in die Akten und Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung.
Darauf berichtigte der Abteilungspräsident am 12. Juni 2006 das Rubrum,
strich die Verzeigerinnen und wies deren Gesuch um Akteneinsicht und
Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung ab.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten
ist, erübrigt sich die Einholung einer Vernehmlassung von Seiten der
Aufsichtskommission (§ 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959, VRG).
1.2
Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung (§ 55 Abs. 1 VRG). Eine besondere Anordnung ist nicht nötig.
1.3
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VRG sind die
Verhandlungen vor Verwaltungsgericht öffentlich, wobei die Öffentlichkeit aus
wichtigen Gründen von den Verhandlungen ausgeschlossen werden kann (§ 62 Abs. 2
VRG). Da im vorliegenden Fall keine Verhandlung durchzuführen ist, muss über
den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausschluss der Öffentlichkeit vom
Verfahren nicht entschieden werden.
2.
2.1
Nach § 41 Abs. 2 VRG kann gegen
Anordnungen der Aufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Im Streit liegt eine Verfügung des Präsidenten der
Aufsichtskommission und nicht eine solche der Kommission. Es ist fraglich, ob
dieser Umstand der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
entgegensteht. Die Frage kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus anderen
Gründen nicht eingetreten werden kann.
2.2
Im Streit liegt eine prozessleitende Verfügung.
Darin wird einerseits der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des
Disziplinarverfahrens abgelehnt; abgewiesen werden weiter die eventualiter
gestellten Verfahrensanträge auf Einholen von Spezialvollmachten und Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis von Seiten der Verzeigerinnen.
Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu den
erhobenen Vorwürfen angesetzt, dies unter Hinweis auf den Beschluss vom 14. Dezember
2005, worin bei Säumnis Ordnungsbusse und ein Entscheid aufgrund der Akten
angedroht wurde. Diese drei Teile der angefochtenen Verfügung sind je einzelnen
auf ihre Beschwerdefähigkeit hin zu überprüfen.
2.2.1
Soweit der Beschwerdeführer mit
der vorliegenden Beschwerde versucht, seinen Hauptantrag auf Einstellung des
gegen ihn eröffneten Disziplinarverfahrens durchzusetzen, fehlt es am
notwendigen Anfechtungsobjekt.
Gemäss § 19 Abs. 1 VRG bildet
Anfechtungsobjekt des Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens eine Anordnung, durch
welche eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Dies
setzt entsprechend dem bundesrechtlichen Verfügungsbegriff im Wesentlichen
voraus, dass ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis für die Beteiligten
verbindlich und erzwingbar festgelegt wird. Die Einleitung eines nichtstreitigen
Verwaltungsverfahrens wie etwa eines Disziplinarverfahrens oder einer
Administrativuntersuchung stellt nach der Praxis keine verbindliche und
anfechtbare Regelung eines Rechtsverhältnisses dar (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 65; Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49
N. 31; RB 1999 Nr. 13; ZBl 86/1985, S. 228; VPB 39/1975
Nr. 107). Wenn aber bereits die Verfahrenseröffnung gegen den Beschwerdeführer
als nicht anfechtbarer Realakt zu würdigen ist, so stellt die Abweisung seines
Antrags auf Einstellung des Verfahrens umso weniger eine anfechtbare Verfügung
dar.
2.2.2
Soweit der Beschwerdeführer sich
mit seiner Beschwerde dagegen wehrt, dass auch seine Eventualanträge auf
Einholung von Vollmachten und Erklärungen der Verzeigerinnen betreffend
Entbindung vom Berufsgeheimnis abgelehnt wurden, ist auf seine Beschwerde
ebenfalls nicht einzutreten.
Vorab ist auch hier festzustellen, dass mit
diesem Teil der Präsidialverfügung, auf welchen im Disziplinarverfahren
jederzeit zurückgekommen werden könnte, gar nicht verbindlich über das
prozessrechtliche Rechtsverhältnis zum Beschwerdeführer entschieden wurde.
Zudem gebricht es aber auch an der weiteren Voraussetzung für die Anfechtung
von Zwischenentscheiden. Solche sind gemäss § 19 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 VRG nur dann weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen
Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben
lässt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worin der nicht wieder
gutzumachende Nachteil bei Verzicht auf die von ihm beantragten Verfahrensschritte
liegt. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich.
2.2.3
Mit Bezug auf die Beschwerde gegen
die Frist zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen liegt in der Sache eine
Verfügung vor, da durch den Hinweis auf den Beschluss vom 14. Dezember
2005.
und die darin angedrohten Säumnisfolgen durchaus in die prozessrechtliche
Stellung des Beschwerdeführers eingegriffen wurde.
Als nicht
wieder gutzumachenden Nachteil fürchtet der Beschwerdeführer, dass er durch die
in der Stellungnahme notwendigen Äusserungen in strafbarer Weise das Geheimnis
seiner Klientinnen verletzen könnte. Der Präsident der Aufsichtskommission
hatte dazu unter Hinweis auf Fellmann/Zindel (Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel
[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 13 N. 45)
ausgeführt, gegenüber der Kommission sei der Beschwerdeführer nicht an das
Berufsgeheimnis gebunden. Der Beschwerdeführer stellt dies zu Unrecht in Frage:
Art. 321 Ziff. 1
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) nennt als Tathandlung das Offenbaren
eines Geheimnisses und setzt damit dessen Kenntnisnahme durch einen unbefugten
Dritten voraus. Dazu gehören grundsätzlich auch Personen, die ihrerseits
geheimnisverpflichtet sind, eine Einschränkung besteht allerdings dann, wenn
die Mitteilung an diese dienstlich gerechtfertigt ist (Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 321
N. 21; BGE 114 IV 44 E. 3b). Die Aufsichtskommission hat die
Anwältinnen und Anwälte im Interesse des Publikumsschutzes zu beaufsichtigen
und nötigenfalls Disziplinarverfahren gegen sie durchzuführen. Es ist daher von
vornherein fraglich, ob sie in dieser Eigenschaft als eine unbefugte Dritte
gelten kann, ob also gegenüber der in ihrer Aufsichtsfunktion wirkenden
zuständigen Behörde ein Berufsgeheimnis überhaupt besteht. Die Frage muss hier
jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Nach Art. 321 Ziff. 2
ist der Täter jedenfalls dann nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit einer
schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart.
Die im vorliegenden Fall strittige Aufforderung zur Stellungnahme zu den im Disziplinarverfahren
erhobenen Vorwürfen geht auf den Beschluss der Aufsichtskommission vom 14. Dezember
2005.
zurück und enthält implizit die Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung.
Mit dieser Bewilligung ist der Beschwerdeführer zur Offenbarung seines Berufsgeheimnisses
zumindest berechtigt, wobei er selber abwägen muss, inwieweit er zu seiner
Verteidigung im Disziplinarverfahren Anvertrautes offen legen will. Ob den Beschwerdeführer
darüber hinaus gar eine gesetzliche Auskunftspflicht trifft, welche gemäss Art. 321
Ziff. 3 StGB eine Geheimnisoffenbarung ebenfalls rechtfertigen würde, kann
daher auch offen bleiben. In ihrer Rechtsprechung zum kantonalen Anwaltsgesetz
in seiner früheren Fassung hat die Aufsichtskommission diese Frage immerhin
bejaht (ZR 1976 Nr. 28; vgl. auch Karl-Franz Späh, Aus der neueren
Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte in SJZ 91/1995, S. 405).
Bei dieser Rechtslage erscheint der Hinweis des Beschwerdeführers auf Trechsel
(Art. 321 N. 34), wonach das Berufsgeheimnis auch bei einer
Anschuldigung gegen den Geheimnisträger selber nur unter gewissen Bedingungen
preisgegeben werden darf, als nicht einschlägig. Auch nach der Auffassung
dieses Autors besteht gegenüber der Aufsichtsbehörde im Disziplinarverfahren
von vornherein kein Anwaltsgeheimnis (vgl. Trechsel, Art. 321 N. 35).
Demnach ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Aufsichtskommission wird die Frist
nochmals neu anzusetzen haben.
3.
Die
Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Beschluss kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
5.
Mitteilung an …