VB.2006.00230
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00230
16. November 2006Deutsch15 min
(URT.2006.9609)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00230
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.11.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Taxiausweis/Taxibetriebsbewiligungen
Entzug von Taxiausweis und 45 Taxibetriebsbewilligungen wegen mangelnder Deutschkenntnisse
Regelt das Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs nicht ausdrücklich, kann eine materiell unrichtige Verfügung widerrufen werden, wenn das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz überwiegt (E. 3.1). Gesetzliche Grundlagen für den Erwerb und Entzug von Taxiausweis und Taxibetriebsbewilligungen (E. 3.2).
Vorliegend steht der Entzug des Taxiausweises im Vordergrund, da der Entzug der Taxibetriebsbewilligungen sich in erster Linie auf den Entzug des Taxiausweises stützt (E. 4.1). Der Entzug eines irrtümlich erteilten Taxiausweises findet keine gesetzliche Grundlage in den Taxivorschriften. (E. 4.2). Insgesamt überwiegt das private Interesse an der Aufrechterhaltung der Bewilligungen. Der Beschwerdeführer ist in geradezu existentieller Weise auf die ihm erteilten Bewilligungen angewiesen. Den Taxiausweis hat er trotz seiner angeblich mangelhaften Deutschkenntnisse vor zwölf Jahren erhalten, weshalb er sich auf den Vertrauensschutz berufen kann. Er durfte zum Zeitpunkt der Ausweiserteilung davon ausgehen, dass seine Deutschkenntnisse ausreichend sind. Das öffentliche Interesse daran, dass Taxichauffierende gute Deutschkenntnisse besitzen, ist geringer als das private Interesse des Beschwerdeführers zu gewichten, zumal ihm keine wesentlichen Vorkommnisse angelastet werden können, die auf seinen mangelhaften Deutschkenntnissen beruhen. Ist der Entzug des Taxiausweis rechtswidrig, so fällt auch der Entzug der Betriebsbewilligungen dahin (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
DEUTSCHKURS
FEHLERHAFTE VERFÜGUNG
INTERESSENABWÄGUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
TAXI
TAXIAUSWEIS
TAXIBEWILLIGUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 4 Abs. I TaxiV Zürich
Art. 7 TaxiV Zürich
Art. 8 Abs. I TaxiV Zürich
Art. 8 Abs. I lit. a TaxiV Zürich
Art. 12 Abs. I TaxiV Zürich
Art. 13 Abs. I TaxiV Zürich
Art. 13 Abs. III TaxiV Zürich
Publikationen:
RB 2006 Nr. 42
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Nach bestandener Taxiprüfung erhielt A 1993 den
Taxiausweis Nr. 01 und war seither als Taxichauffeur in der Stadt Zürich
tätig. Am 1. April 2001 wurde ihm erstmals eine Taxibetriebsbewilligung
erteilt. In der Folge erweiterte er seinen Betrieb auf einen Fahrzeugbestand,
für den insgesamt 45 Taxibetriebsbewilligungen erteilt wurden.
Anlässlich eines Einspracheverfahrens im Jahr 2004 beim
Statthalteramt des Bezirkes Zürich ersuchte er um Beizug eines Übersetzers für
die Sprache X. Daraufhin gelangte das Statthalteramt an die Stadtpolizei Zürich
unter anderem mit der Frage, ob A wegen mangelnder Deutschkenntnisse der
Taxiausweis zu entziehen sei. Anlässlich der folgenden Befragung durch die
Stadtpolizei erklärte dieser am 6. Januar 2005, dass er Mühe mit der deutschen
Sprache habe und für schriftliche Informationen auf seinen Mitarbeiter, Herr C,
angewiesen sei. An die Befragung anschliessend forderte die Stadtpolizei Zürich
ihn auf, bis Ende Juni 2005 das Zertifikat B1-Niveau "Gemeinsamer
europäischer Referenzrahmen für Sprachen" (Deutschzertifikat B1) zu
erlangen, ansonsten ihm der Taxiausweis per sofort entzogen würde. In einer
weiteren Befragung gab A vor der Stadtpolizei Zürich am 11. August 2005
an, dass er das geforderte Deutschzertifikat B1 nicht erlangt habe. Mit Verfügung
der Stadtpolizei Zürich, Abteilung Bewilligungen, vom 25. August 2005
wurde ihm in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 lit. c in Verbindung
mit Art. 13 Abs. 3 der Taxivorschriften der Stadt Zürich vom 20. September
2000/28. März 2001 (TaxiV) mangels ausreichender Deutschkenntnisse der
Taxiausweis Nr. 01 mit sofortiger Wirkung entzogen, gleichzeitig wurden
ihm die 45 Taxibetriebsbewilligungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b
und d in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a TaxiV mit einer
Liquidationsfrist bis Ende Dezember 2005, entzogen. Einer allfälligen
Einsprache gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Mit Einsprache vom 29. September 2005 gelangte A mit
dem Begehren an den Stadtrat von Zürich, dass einerseits der Einsprache die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und dass anderseits die Verfügung der
Stadtpolizei Zürich vom 25. August 2005 aufzuheben sei. Das Begehren um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung wiederholte A mit Schreiben vom 20. Oktober
2005.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 zog die Stadtpolizei Zürich,
Abteilung Bewilligungen, ihren Entscheid, der Einsprache die aufschiebende
Wirkung zu entziehen, in Wiedererwägung und erteilte der Einsprache die
aufschiebende Wirkung wieder. Die Einsprache betreffend den Entzug des
Taxiausweises Nr. 01 und die 45 Taxibetriebsbewilligungen wurde vom
Stadtrat mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 abgewiesen, wobei die
Liquidationsfrist neu auf Ende Juni 2006 festgesetzt wurde.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 18. Januar 2006
Rekurs beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich. Mit Verfügung vom 20. April
2006.
hiess das Statthalteramt den Rekurs gut und hob den Beschluss des
Stadtrates vom 7. Dezember 2005 und die Verfügung der Abteilung
Bewilligungen der Stadtpolizei Zürich vom 25. August 2005 auf.
IV.
Die Stadt Zürich gelangte mit Beschwerde vom 18. Mai
2006.
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass der Rekursentscheid des
Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 20. April 2006 vollumfänglich
aufzuheben sei und entsprechend die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 25. August
2005.
sowie der Einspracheentscheid des Stadtrats vom 7. Dezember 2005 zu
bestätigen seien. Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich verzichtete am 31. Mai
2006.
auf Vernehmlassung, während A am 8. September 2006 um Abweisung der
Beschwerde ersuchte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Statthalteramt führte im angefochtenen Rekursentscheid aus, dass eine
gesetzliche Grundlage fehle, die den Beschwerdegegner dazu verpflichten würde,
sich über ausreichende Deutschkenntnisse auszuweisen, da sich Art. 12 Abs. 2
lit. c TaxiV nur an Bewerberinnen und Bewerber um einen Taxiausweis
richte, nicht aber an Personen, die den Ausweis bereits besässen. Ebenso wenig
könne sich der Entzug des Taxiausweises auf eine gesetzliche Grundlage stützen.
Es erscheine zudem als rechtsmissbräuchlich, eine langjährige, zeitlich
unbefristete Polizeibewilligung zu widerrufen, deren Erteilung auf einer allfälligen
Nachlässigkeit der Bewilligungsbehörde beruhe. Schliesslich erweise sich der Entzug
des Taxiausweises und der Betriebsbewilligungen als unverhältnismässig, da die
privaten Interessen des Beschwerdegegners an einer weiteren Ausübung der
entzogenen Bewilligungen geradezu existenziell seien, während es anderseits
keine Vorkommnisse gegeben habe, die auf dessen mangelnden Deutschkenntnisse zurückzuführen
seien.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass es für den Entzug
des Taxiausweises und der Betriebsbewilligungen eine genügende gesetzliche
Grundlage gebe, richteten sich doch Art. 13 Abs. 3 TaxiV, welcher der
Entzug des Taxiausweises regle, und Art. 8 Abs. 1 TaxiV, welcher für
den Entzug der Betriebsbewilligungen massgebend sei, ausdrücklich an die
Inhaber der genannten Bewilligungen, nicht bloss an Bewerbende. Die
Taxivorschriften verlangten von Taxichauffierenden ausreichende
Deutschkenntnisse, was auch bei den alten Vorschriften der Fall gewesen sei.
Der Taxiausweis sei dem Beschwerdegegner aufgrund eines Irrtums trotz seiner
mangelnden Deutschkenntnisse erteilt worden. Er könne sich nun aber nicht auf
den Vertrauensschutz berufen, da ihm die Fehlerhaftigkeit der
Vertrauensgrundlage, welche ja in den mangelnden Deutschkenntnissen liege, bekannt
gewesen sei. Auch gelte eine Betriebsbewilligung nach Art. 7 TaxiV nur für
drei Jahre, weshalb der Beschwerdegegner habe wissen müssen, dass alle drei
Jahre eine Überprüfung der Bewilligungen erfolge. Insofern sei das private
Interesse am Bestand der Bewilligungen als gering zu gewichten, während das
öffentliche Interesse an deren Entzug erheblich sei, da ausreichende
Deutschkenntnisse eines Taxichauffierenden für den Schutz von Treu und Glauben
im Geschäftsverkehr sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung nötig seien. Berücksichtige man, dass dem Beschwerdegegner ein halbes
Jahr Zeit gegeben worden sei, um das Deutschzertifikat B1 zu erlangen,
erscheine es nicht unverhältnismässig, ihm wie angedroht den Taxiausweis und
folglich auch die Betriebsbewilligungen zu entziehen.
2.3
Der
Beschwerdegegner bezweifelt, dass die Mitarbeiter der Verwaltungspolizei dazu
geeignet seien, seine Deutschkenntnisse zu überprüfen. Es müsse unterschieden
werden zwischen den Sprachkenntnissen, die ein Angeschuldigter in einem
Strafverfahren benötige, und solchen, die für das Führen eines Taxibetriebs
notwendig seien. Der Beschwerdegegner weist weiter darauf hin, dass er den
Taxiausweis 1993 erhalten habe und deshalb darauf habe vertrauen dürfen, dass
seine Deutschkenntnisse den von den Behörden gestellten Anforderungen genügten.
Indem die Behörde ihm zwölf Jahre später mangelnde Deutschkenntnisse anlaste,
verhalte sie sich widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Wenn nun heute für
den Nachweis der Deutschkenntnisse das Deutschzertifikat B1 verlangt werde, so
gelte dies nur für Bewerberinnen und Bewerber um einen Taxiausweis, nicht
jedoch für Inhaberinnen und Inhaber des Taxiausweises. Insofern fehle es an
einer gesetzlichen Grundlage, die ihn verpflichten würde, das Deutschzertifikat
zu absolvieren. Der Entzug des Taxiausweises könne sich zudem auch nicht auf
eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Schliesslich bemängelt der
Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin keine umfassende
Interessenabwägung vorgenommen, sondern das öffentliche Interesse im Gegensatz
zum privaten Interesse zu stark gewichtet habe.
3.
3.1
Regelt das
Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs nicht ausdrücklich, kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine materiell unrichtige Verfügung unter bestimmten
Voraussetzungen widerrufen werden. Hierzu sind das Interesse an der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der
Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz gegeneinander abzuwägen. In der Regel
geht das Postulat der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dem Interesse
an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht
zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet
worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich
gegenüberstehende Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen
waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten
Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht
absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er
durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. zum
Ganzen BGE 121 II 273 E. 1a/aa, 119 Ia 305 E. 4c mit weiteren
Hinweisen).
Die verschiedenen der Beseitigung der formellen Rechtskraft
dienenden Rechtsinstitute werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre
nicht einheitlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich.
Soweit es um die materielle Unrichtigkeit der zu widerrufenden Verfügung – als
einer "Vorbedingung für das Zurückkommen" (vgl. Fritz Gygi, Zur
Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83/1982, S. 149 ff.)
– geht, unterscheidet die zürcherische Verwaltungsrechtsprechung zwischen der
Rücknahme, mit welcher eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung zurückgenommen,
und der Anpassung, mit welcher eine nachträglich fehlerhaft gewordene Anordnung
der neuen Rechts- oder Sachlage angepasst werden soll (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 7 ff.,
auch zum Folgenden). Während eine Rücknahme grundsätzlich sowohl bei "Einmalverfügungen"
(mit abgeschlossenem Sachverhalt und einmaliger, unabänderbarer Rechtsfolge)
wie auch bei Dauerverfügungen (mit wandelbarem Sachverhalt und in die Zukunft
wirkender Rechtsfolge) in Betracht fällt, ist eine Anpassung von vornherein nur
bei Dauerverfügungen möglich (RB 2005 Nr. 45, E. 3.1).
3.2
Für die
Tätigkeit als Taxichauffeuse oder –chauffeur ist gemäss Art. 12 Abs. 1
TaxiV ein Taxiausweis der Verwaltungspolizei erforderlich, welcher nach Art. 13
Abs. 1 TaxiV für die Dauer der Berufsausübung gilt. Voraussetzung für die
Erteilung eines solchen Ausweises ist nach Art. 12 Abs. 2 lit. c
TaxiV, dass sich Bewerberinnen und Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache ausweisen können, wobei Art. 2 der Vorschriften für die
Durchführung der Fachprüfung für Taxichauffierende vom 20. September
2000/28. März 2001 (Prüfungsvorschriften) von den Bewerbenden entweder das
Deutschzertifikat B1 oder genügende Zeugnisnoten in Deutsch von mindestens drei
Schuljahren in einer deutschsprachigen Schule verlangen. Der Taxiausweis wird
gemäss Art. 13 Abs. 3 TaxiV entzogen, wenn Inhaberinnen oder Inhaber
die für die Erteilung des Ausweises erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr
erfüllen.
Die Betriebsbewilligung
berechtigt nach Art. 3 Abs. 1 TaxiV deren Inhaberinnen und Inhaber,
mit den zugelassenen Fahrzeugen von öffentlichen und privaten Standplätzen aus
Taxifahrten durchzuführen. Eine Voraussetzung für das Erteilen einer
Betriebsbewilligung liegt darin, dass die Bewerberinnen und Bewerber im Besitz
des Taxiausweises sein müssen (Art. 4 Abs. 1 lit. d TaxiV).
Erfüllen die Personen mit Betriebsbewilligung bzw. die für den Taxibetrieb
Verantwortlichen die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen
Voraussetzungen nicht mehr, so wird ihnen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a
TaxiV die Betriebsbewilligung entzogen.
4.
4.1
Vorab ist
darauf hinzuweisen, dass vorliegend primär die Rechtmässigkeit des Entzugs des
Taxiausweises zu überprüfen ist. Die Beschwerdeführerin stützt nämlich den
Entzug der Betriebsbewilligungen in erster Linie auf den Entzug des
Taxiausweises, welcher zur Folge hat, dass nach Art. 4 Abs. 1 lit. d
TaxiV eine Voraussetzung für die Erteilung bzw. Erneuerung der Betriebsbewilligungen
entfällt, was zu deren Entzug führt (Art. 8 Abs. 1 TaxiV). Demgemäss
erscheint der Entzug der Betriebsbewilligungen als rechtmässig, wenn auch der
Taxiausweis zu Recht entzogen wurde. Erweist sich hingegen der Entzug des Taxiausweises
als unrechtmässig, so findet sich keine Grundlage für den Entzug der
Betriebsbewilligungen. Soweit die Beschwerdeführerin nämlich den Entzug der
Betriebsbewilligungen auf Art. 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 1 lit. a TaxiV stützt, muss ihr entgegengehalten
werden, dass allfällige mangelnde Deutschkenntnisse nicht als Nachweis dafür ausreichen,
dass der Beschwerdegegner für die Sicherheit des Betriebes und für eine
vorschriftsgemässe Geschäftsführung keine Gewähr bietet.
4.2
Den Entzug
des Taxiausweises stützt die Beschwerdeführerin auf Art. 13 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 lit. c TaxiV. Nach Art. 13 Abs. 3
TaxiV wird der Taxiausweis entzogen, wenn deren Inhaberinnen und Inhaber die
für die Erteilung des Ausweises erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr
erfüllen, wobei gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. c TaxiV
ausreichende Deutschkenntnisse eine solche Voraussetzung darstellen. Für ihre
Definition der ausreichenden Deutschkenntnisse stützt sich die
Beschwerdeführerin offenbar auf Art. 2 lit. a der
Prüfungsvorschriften, wonach Bewerbende nichtdeutscher Muttersprache ihre
Deutschkenntnisse mittels des Deutschzertifikats B1 ausweisen müssen, sofern
sie nicht genügende Zeugnisnoten in Deutsch von mindestens drei Schuljahren in
einer deutschsprachigen Schule nachweisen können.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bilden die
angerufenen Gesetzesbestimmungen im vorliegenden Fall keine genügende Grundlage
für den Entzug des Taxiausweises. Von vornherein nicht angewendet werden können
die Prüfungsvorschriften. Diese gelten einzig für Bewerbende, welche die
Fachprüfung zu absolvieren haben, nicht jedoch für Personen, die bereits den
Taxiausweis innehaben. Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 TaxiV regelt
nur die Anpassung von Verfügungen, die nachträglich dadurch fehlerhaft geworden
sind, dass eine Voraussetzung für die Erteilung des Taxiausweises durch dessen
Inhaberin oder Inhaber nicht mehr erfüllt wird. Vorliegend macht die
Beschwerdeführerin jedoch geltend, dass der Beschwerdegegner den Taxiausweis irrtümlicherweise
trotz seiner ungenügenden Deutschkenntnisse erhalten habe. Damit geht die
Beschwerdeführerin davon aus, dass an der Erteilung des Ausweises von Anfang an
ein Fehler haftete, demgemäss eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung
vorliegt. Der Entzug einer zu Unrecht erteilten Bewilligung ist jedoch in den
Taxivorschriften nicht geregelt, weshalb die von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien zur Rücknahme ursprünglich fehlerhaften Verfügungen
(vorn E. 3.1) zur Anwendung kommen.
4.3
Ist die
Rücknahme einer Verfügung nicht gesetzlich geregelt, heisst das wie erwähnt
nicht, dass sie gänzlich unerlaubt ist. Vielmehr ist für die Frage nach deren
Rechtmässigkeit eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und dem privaten
Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz
vorzunehmen.
Das öffentliche Interesse am Entzug des Taxiausweises ist
nicht unerheblich. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass von
einem Taxichauffierenden verlangt werden kann, sich auf Deutsch zu verständigen
und dass mangelnde Deutschkenntnisse beispielsweise die Gefahr in sich bergen,
dass falsche Orte angefahren oder behördliche Weisungen nicht verstanden
werden. Allerdings wird dieses öffentliche Interesse dadurch relativiert, dass
die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner keine wesentlichen negativen
Vorkommnisse anlasten kann, die auf dessen mangelnde Deutschkenntnisse zurückzuführen
sind. Geradezu existenziell ist hingegen das private Interesse des Beschwerdegegners
an der Wahrung der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz. Der Beschwerdegegner
hat ein grösseres Taxiunternehmen aufgebaut, welches seine Lebensgrundlage darstellt.
Mit dem Entzug des Taxiausweises und dem damit verknüpften Entzug der 45 Betriebsbewilligungen
würde ihm seine wirtschaftliche Grundlage genommen. Besonderes Gewicht erhält
zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit zwölf Jahren Inhaber
des Taxiausweises ist und darauf vertrauen durfte, dass dieser für die Dauer
der Berufsausübung gültig ist (Art. 13 Abs. 1 TaxiV). Es kann dabei
der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht beigetreten werden, dass der
Beschwerdegegner sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne, weil er die
Fehlerhaftigkeit des erteilten Taxiausweises gekannt habe oder zumindest hätte
kennen müssen, da er um seine mangelhaften Deutschkenntnisse gewusst habe. Hier
verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Begriff der "ausreichenden
Deutschkenntnisse" im höchsten Masse auslegbar ist, was jedoch nicht
Aufgabe des Beschwerdegegners sein kann. Er durfte, nachdem ihm der Taxiausweis
erteilt worden war, in guten Treuen davon ausgehen, dass seine
Deutschkenntnisse den an Taxichauffierende gestellten Anforderungen genügten.
Insgesamt überwiegt das private Interesse an der Wahrung der
Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung des objektiven Rechts, weshalb der Entzug des Taxiausweises als
unverhältnismässig und somit rechtswidrig erscheint. Insofern kann offen
gelassen werden, ob mit der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung des
Beschwerdegegners davon auszugehen ist, dass die Deutschkenntnisse des
Beschwerdegegners tatsächlich ungenügend sind.
Ist der Entzug des Taxiausweises rechtswidrig, so darf
ferner nach dem oben Dargelegten (E. 4.1) der Entzug der
Betriebsbewilligungen nicht aufrecht erhalten werden, weshalb auch diesbezüglich
der Entscheid des Statthalteramtes zu bestätigen ist. Dabei ist es nicht von
Bedeutung, dass die Betriebsbewilligungen lediglich auf drei Jahre erteilt
werden, denn auf deren Erteilung besteht ein Anspruch, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 4 TaxiV erfüllt werden.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17
Abs. 2 VRG steht ihr von vornherein nicht zu. Dagegen ist sie zur Zahlung
einer solchen Entschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner zu verpflichten;
als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 1'500.-.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner binnen dreissig
Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Mitteilung
an …