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Entscheid

VB.2006.00234

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00234

8. August 2006Deutsch11 min

(URT.2006.9445)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Firma B ersuchte für

ihren Betrieb D an der F-strasse in X um dauernde Verlängerung der

Schliessungsstunde, und zwar jeweils donnerstags und sonntags bis 02.00 Uhr

sowie freitags und samstags bis 04.00 Uhr. Der Gemeinderat X bewilligte mit

Beschluss vom 8. Februar 2006 für die Dauer eines Jahres die dauernde

Verlängerung der Schliessungsstunde von Donnerstag bis Sonntag jeweils bis um

02.00 Uhr.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die Firma B und beantragte, die

Schliessungsstunde freitags und samstags auf 04.00 Uhr festzulegen. Die

Volkswirtschaftsdirektion hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom

25.

April 2006 gut.

III.

Hiergegen liess der Gemeinderat X am 24./23. Mai 2006

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Entscheides

der Volkswirtschaftsdirektion sowie die Bestätigung der "kommunalen

Bewilligung" beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die

Volkswirtschaftsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde

unter den "üblichen" Kostenfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Die Firma B liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2006

beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem verlangte sie, im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme die Gemeinde X anzuweisen, während der Dauer des

Beschwerdeverfahrens die Hinausschiebung der Schliessungszeit bis 04.00 Uhr an

Frei­tagen und Samstagen sofort zu bewilligen. Die Gemeinde X liess mit Eingabe

vom 14. Juli 2006 Abweisung des Antrags um Erlass vorsorglicher Massnahmen

beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen

von Verwaltungsbehörden, soweit die Gesetzgebung keine abweichende

Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da im Bereich

der zu beurteilenden Streitsache kein Ausnahmetatbestand nach den

§§ 42 f. VRG vorliegt, fällt sie in die Entscheidungs­kompetenz des

Verwaltungsgerichts.

1.2

Die vorliegende

Angelegenheit erweist sich als spruchreif, weshalb ein Entscheid in der Sache

zu fällen ist. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erlass vorsorglicher

Massnahmen wird dadurch gegenstandslos.

2.

2.1

Gemäss

Art. 57 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) kann die Gemeinde

die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts ergreifen, sofern

sie durch eine Verfügung berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an der

Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bestimmung geht nicht über die allgemeine

Regelung in Art. 103 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom

16.

Dezember 1943 (OG) hinaus (vgl. Theo Loretan in: Kommentar zum

Umwelt­schutz­gesetz, 2002, Art. 57 N. 1 und 13). Soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, haben letzte

kantonale Instanzen die Beschwerdelegitimation mindestens im selben Umfang zu

gewähren wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht

(Art. 98a Abs. 1 und 3 OG).

Nach der Bundesgerichtspraxis kann ein Gemeinwesen zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sein, wenn es durch die fragliche

Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird. Die

Gemeinden sind zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit Immissionen

verbundenes Werk unter anderem befugt, wenn sie als Gebietskorporationen

öffentliche Anliegen wie den Lärmschutz der Einwohner zu vertreten haben und

insofern durch die Lärmeinwirkungen in hoheitlichen Befugnissen betroffen

werden (BGE 124 II 293 E. 3b, mit Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation einer Gemeinde ist somit grundsätzlich zu

bejahen, wenn in den Wirkungskreis der Gemeinde fallende öffentliche lokale

Anliegen geltend gemacht werden (VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00408,

E. 1b/aa, www.vgrzh.ch).

2.2

Die

Beschwerdeführerin beanstandet die Störung der Nachtruhe durch die Beschwerdegegnerin

und beruft sich damit auf eine Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften. Bei der Lokalität der Beschwerdegegnerin handelt es sich um

eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und von

Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezem­ber 1986

(LSV), in der ein gewerbliches Unternehmen betrieben wird, das den

bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt. Ein Gastgewerbe­lokal

muss den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. b LSV genügen, das heisst der Betrieb muss ein Immissionsniveau

einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige

Störungen auftreten. Der Beurteilung sind alle Lärmemissionen zu Grunde zu

legen, die dem Restaurationsbetrieb zuzurechnen sind. Das sind neben den

Geräuschen, die im Lokal erzeugt werden, auch die Sekundäremissionen, das

heisst Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage

ausserhalb des Gebäudes entstehen, namentlich der von den Besuchern beim

Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm. Auch der

Strassenverkehrslärm kann bei der Frage nach den Betriebszeiten eines

Restaurationslokals ins Gewicht fallen (VGr, 20. April 2005,

VB.2005.00014, E. 3.3, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).

2.3

Da die

Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (vgl. nachstehend), braucht

nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die Beschwerdelegitimation schon von

Bundesrechts wegen zu bejahen ist. Es kann zudem offen bleiben, wie die

Legitimation nach kantonalem Recht zu beurteilen wäre. Ebenso wenig ist zu

prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wenn sich die

Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die Gemeindeautonomie berufen hätte

(vgl. dazu VGr, 20. April 2005, VB.2005.00014, E. 3.4, www.vgrzh.ch,

mit Hinweisen).

3.

Die Beschwerdeführerin behauptet, einen qualifizierten

Ermessens- und Entscheidungsspielraum zu haben bei der Frage, bis wann die

Schliessungsstunde hinausgeschoben werden könne. Alles andere würde einer

blossen Meldepflicht gleichkommen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Nach

Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin lässt das Gastgewerbegesetz

bezüglich der Hinausschiebung der Schliessungsstunde keinen Raum für gemeindeeigenes

Ermessen.

3.1

Die

Gemeindebehörde ist zuständig für die Erteilung und den Entzug von Patenten und

Bewilligungen sowie den Vollzug des Gastgewerbegesetzes (§ 5 des

Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 [GastgewerbeG, LS 935.11]).

Nach § 16 Abs. 1 GastgewerbeG werden dauernde Ausnahmen von der

Schliessungszeit bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung

nicht beeinträchtigt werden; vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem

Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht. Vorübergehende Ausnahmen werden nach den

örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde bewilligt (Abs. 2).

Gemäss Weisungen und Richtlinien zum Gastgewerbegesetz der –

bis Ende 1997 für das Gastwirtschaftswesen zuständigen – Direktion der Finanzen

vom 17. Juli 1997 muss die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde

gemäss § 16 Gast­gewerbeG erteilt werden, sofern die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung erfüllt sind (Zonenkonformität/Lärmschutz). Die

Bewilligung kann nicht von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden (lit. C

Ziff. 13, ABl 1997, S. 974, 976). Bei berechtigten Zweifeln, ob

die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für

einen befristeten Versuch erteilt werden (§ 9 Abs. 2 der Verordnung

zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [GastgewerbeV, LS 935.12];

lit. C Ziff. 13 der Weisungen und Richtlinien, ABl 1997, S. 974,

976).

3.2

Die

kommunale Behörde hat im Rahmen von § 16 Abs. 1 GastgewerbeG nach dem

Gesagten weder Entschliessungs- noch Auswahlermessen; in Bezug auf die

Rechtsfolgen kommt ihr kein Ermessen zu, da ein bedingter Anspruch besteht und bei

Erfüllen der Voraussetzungen (Zonenkonformität/Lärmschutz) die Bewilligung zu

erteilen ist (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 431 ff., auch zum

Folgenden). In Fällen von § 16 Abs. 2 GastgewerbeG ("vorüber­gehende

Ausnahmen werden nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde

bewilligt") mag es sich allenfalls anders verhalten, was in diesem

Verfahren aber nicht zu prüfen ist.

Hingegen ist ein gewisser Entscheidungsspielraum der Gemeinde

zu bejahen bei der Frage, ob die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1

GastgewerbeG gegeben sind oder nicht (Tatbestandsermessen). Die

Ermessensbetätigung muss allerdings in jedem Fall pflichtgemäss sein; sie darf

insbesondere nicht von sachfremden Motiven geleitet werden oder überhaupt

unmotiviert sein. Die Ermessensausübung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,

den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den verfassungsrechtlichen

Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot, das

Verbot der rechts­ungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie

der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher

Massnahmen (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 441).

4.

Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die

Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 GastgewerbeG erfüllt hat:

4.1

Der

beschwerdegegnerische Betrieb liegt unbestrittenermassen in der Industriezone.

In einer Distanz von weniger als 500 Meter befinden sich lediglich wenige

Wohnungen. Industriezonen sind in erster Linie für die Ansiedlung industrieller

und gewerblicher Betriebe der raumintensiven und immissionsreichen Produktion,

der Gütergrossverteilung, der Lagerhaltung und des Transports bestimmt (§ 56

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975; Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich

1999, N. 287). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, eignet sich der

gewählte Standort für den beschwerdegegnerischen Betrieb gut und erweist sich

als zonenkonform (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; act. 4 E. 5a und

b, auch zum Folgenden).

4.2

Der

Vorinstanz ist auch zuzustimmen, was die behauptete Nachtruhestörung der Anwohner

bzw. die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung anbelangt: Zwar ist der massgebliche

Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 VRG von Amtes wegen abzuklären. Im

Rechtsmittelverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz jedoch durch das Rüge-

und Begründungserfordernis eingeschränkt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 5 und 11). Es fehlen jegliche Hinweise auf Lärmbelästigung der Anwohner

durch das Lokal der Beschwerdegegnerin. Die von der Beschwerdeführerin ins

Recht gelegten Beanstandungen Dritter betreffen zum einen die Anfrage einer

Konkurrenzfirma um (vorübergehende) Hinausschiebung der Schliessungszeit, die

für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Zum anderen geht es um

angebliche Verschmutzungen bzw. Beschädigungen einer dem Betrieb der Beschwerdegegnerin

benachbarten Liegenschaft. Die betreffende Firma wehrt sich dabei aber nicht in

erster Linie gegen den Betrieb des beschwerdegegnerischen Lokals, sondern gegen

eine weitere Firma ("G"). Die Beschwerdeführerin kann auch aus diesen

Beanstandungen nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn es macht für die

Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung im Sinne der behaupteten Vorkommnisse

keinen wesentlichen Unterschied, ob die Schliessungszeit eines Lokals an zwei

Nächten pro Woche bis 02.00 Uhr oder bis 04.00 Uhr hinausgeschoben wird. Die

Verweigerung der verlängerten Hinausschiebung der Schliessungsstunde erscheint

auch unter Berücksichtigung des Tatbestandsermessens der Gemeinde als

unzulässig und insbesondere mit dem Willkürverbot nicht vereinbar. Die

Beschwerdeführerin lässt sich von sachfremden Motiven leiten, wenn sie gemäss

ihrer Praxis regelmässig Hinausschiebungen der Schliessungszeit nur bis 02.00

Uhr bewilligt, ohne die – einzig relevanten – gesetzlichen Voraussetzungen

(Zonenkonformität/Lärmschutz) in jedem Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden

Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Bewilligung vorerst auf ein Jahr

befristet ist. In dieser Zeitspanne wird sich weisen, ob aus der Anwohnerschaft

substantiierte Beanstandungen wegen Lärms bzw. der Störung der öffentlichen

Ordnung durch den Betrieb der Beschwerdegegnerin erfolgen oder nicht.

4.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Bewilligung

einer dauernden Ausnahme von der Schliessungszeit gemäss § 16 Abs. 1

GastgewerbeG klarerweise erfüllt hat und die von der Beschwerdegegnerin anbegehrte

Bewilligung zu erteilen war.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen (oben 2) ist davon

auszugehen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben

ist. Es ist jedoch grundsätzlich Sache der (anwaltlich vertretenen) Parteien

abzuschätzen, ob sie zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde

legitimiert sind und wie jene von der staatsrechtlichen Beschwerde abzugrenzen

ist.

6.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Ausserdem hat sie der Beschwerdegegnerin eine

angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an…..