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Entscheid

VB.2006.00235

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00235

21. Juli 2006Deutsch6 min

(URT.2006.9421)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 22. September 2005 erteilte der Gemeindepräsident

von X D und C die baurechtliche Bewilligung für Abänderungspläne betreffend die

Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02.

Die Projektänderung betrifft eine Stützmauer längs der L-Strasse und der

südlichen Grundstücksgrenze, welche statt wie ursprünglich geplant in zwei

Stufen in einer einzigen angelegt werden und neu Höhen zwischen 1 und 4 m

erreichen soll.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A als Eigentümerin der südlich

(und nicht wie im Rekursentscheid dargestellt östlich) angrenzenden

Stockwerkeinheit L-Strasse 03 Rekurs an die Baurekurskommission I, welche das

Rechtsmittel am 20. April 2006 abwies.

III.

Gegen den Rekursentscheid liess A am 26. Mai 2006

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und Aufhebung des Rekursentscheids

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Vorinstanz schloss am 9. Juni 2006 auf Abweisung

der Beschwerde. Der Gemeinderat X und die privaten Beschwerdegegner liessen

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen,

letztere überdies den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I erhobenen Beschwerde zuständig.

1.2

Da

unverzüglich in der Sache entschieden werden kann, erübrigt sich ein Entscheid

über den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin, die vor der Rekurskommission in erster Linie die ungenügende

Einordnung der Stützmauer im Sinn von § 238 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rügte, macht vor

Verwaltungsgericht lediglich noch geltend, die zur Verbesserung der Einordnung

bereits mit der Baubewilligung auflageweise verlangte Begrünung der Mauer lasse

sich nicht verwirklichen, weil dafür mindestens der Luftraum über dem Nachbargrundstück

beansprucht werden müsse. Die Rekurskommission hat diesen Einwand mit der

Begründung verworfen, die mit der Begrünung der Mauer allenfalls verbundenen

privatrechtlichen Probleme stellten "offenkundig" keinen Verweigerungsgrund

dar.

2.2

Bei der in

Ziffer 1.2.1 der angefochtenen Bewilligung des Gemeindepräsidenten von X vom

22.

September 2005 verlangten Begrünung der Mauer handelt es sich um eine

Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG. Solche sind gemäss

dieser Vorschrift zulässig, wenn inhaltliche oder formale Mängel des

Bauvorhabens ohne grosse Schwierigkeiten behoben werden können oder zur

Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands. Sie müssen deshalb ein

taugliches Mittel zur Behebung eines Mangels bzw. zur Herstellung oder Schaffung

des rechtmässigen Zustands sein und von der Baubewilligungsbehörde nötigenfalls

durchgesetzt werden können (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich

1991, Rz. 466, 468).

2.3

Wenn die

Verfügung vom 22. September 2005 mit der Auflage versehen worden ist, dass

die Stützmauern zu begrünen sind, so liegt dieser Anordnung die hier nicht mehr

in Frage zu stellende Auffassung zu Grunde, dass die Mauer einordnungsmässig

problematisch und deshalb nur bewilligungsfähig ist, wenn sie begrünt wird.

Diesem Zweck entsprechend kann die Auflage nur so verstanden werden, dass die

Mauer zumindest teilweise eine Pflanzendecke erhalten muss.

Wird die Mauer, die begrünt werden soll, direkt an der

Grenze zum südlich angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 04 errichtet, so lässt

sich eine solche Pflanzendecke nicht verwirklichen, ohne dass dafür mindestens

der Luftraum der Nachbarparzelle beansprucht wird. Dazu ist die Bauherrschaft

nicht befugt. Sie kann deshalb die Auflage nicht erfüllen, welche daher in

dieser Form nicht geeignet ist zur Behebung des ihr zugrunde liegenden Einordnungsmangels.

2.4

Nach dem

Plan zur Abänderungseingabe vom 29. August 2005 soll allerdings die Mauer,

anders als die Parteien anzunehmen scheinen, nicht direkt an der Grenze, sondern

in einem Abstand von ca. 10 cm dazu errichtet werden. Dieser Abstand reicht

aus, um die gemäss Auflage erforderliche Begrünung zu ermöglichen, ohne dass

das Nachbargrundstück beansprucht werden muss. Es genügt deshalb, die Auflage

in Ziffer 1.2.1 der angefochtenen Bewilligung vom 22. September 2005

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ergänzen, dass die

Stützmauer zum Nachbargrundstück einen Abstand von 10 cm einzuhalten hat.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Da damit die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt,

rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu

3/4 der Beschwerdeführerin und unter solidarischer Haftung zu je 1/8 den

privaten Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen stehen bei diesem Ausgang den privaten

Parteien nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG); ebenso wenig der Gemeinde, der

kein nennenswerter Vertretungsaufwand entstanden ist.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Ziffer 1.2.1 der

Verfügung des Gemeindepräsidenten von X vom 22. September 2005 wie folgt ergänzt:

"Die

Mauern sind zu begrünen; um dies zu ermöglichen, hat die Stützmauer von der

Grenze zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 04 einen Abstand von 10 cm

einzuhalten."

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin

und unter solidarischer Haftung zu je 1/8 den privaten Beschwerdegegnern auferlegt.

4.

Für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung an …