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Entscheid

VB.2006.00240

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00240

7. Dezember 2006Deutsch24 min

(URT.2007.9718)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Auf dem Westportal des Gubristtunnels bei Weiningen

befindet sich das Grundstück Kat.-Nr. 01. Darauf stehen im Abstand von

rund 150 m voneinander zwei Mobilfunkanlagen, eine der E AG und eine der H

AG. Das Grundstück liegt teilweise in der Landwirtschafts-, teilweise in der

Gewerbezone. Die Mobilfunkanlage der E AG steht im zur Landwirtschaftszone

gehörenden Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01. Sie soll abgebrochen und

durch eine neue, um rund fünf Meter in südwestlicher Richtung verschobene,

wenige Meter von der Bauzonengrenze entfernte Anlage mit einer Antenne von 24 m

Höhe ersetzt werden, die von der E AG als auch von der C AG gemeinsam betrieben

würde. Die geplante Anlage dient der Verbesserung der Netzabdeckung,

insbesondere der Versorgung des Autobahnteilstücks im Bereich vor dem

Tunnelportal als auch im Tunnelinneren sowie verschiedener Ortsteile von

Weiningen und Unterengstringen.

Mit Verfügung vom 7. September 2004 bejahte die

Baudirektion des Kantons Zürich die Standortgebundenheit der geplanten Anlage

in der Landwirtschaftszone und erteilte die erforderliche Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) unter

verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Am 21. Februar 2005 erteilte der

Gemeinderat Weiningen seinerseits die erforderliche Baubewilligung unter

Auflagen und Bedingungen. Eine Vielzahl natürlicher und juristischer Personen

verlangte die Zustellung des baurechtlichen Entscheids.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der Baudirektion und der Gemeinde

Weiningen liessen insgesamt 47 Parteien am 30. März 2005 Rekurs beim

Regierungsrat erheben und verlangen, dass die erteilten Ausnahmebewilligungen

zu verweigern seien. Ferner beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins.

Während des Rekursverfahrens zogen einige Rekurrierende ihre Rekurse zurück.

Mit Beschluss vom 19. April 2006 verneinte der Regierungsrat die

Notwendigkeit eines Augenscheins und wies die Rekurse ab, soweit sie nicht

zurückgezogen oder gegenstandslos geworden waren.

III.

Dagegen liessen die verbliebenen Rekurrierenden am 29. Mai

2006.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und verlangen, der Beschluss

des Regierungsrates vom 19. April 2006, die Verfügung der Baudirektion vom

7.

September 2004 und der Beschluss des Gemeinderates Weiningen vom 7. März

2005.

seien aufzuheben und die Ausnahmebewilligung sowie die bau- und

umweltrechtlichen Bewilligungen zu verweigern. Ferner beantragten sie erneut

die Durchführung eines Augenscheins. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

verlangten sie eine Umtriebsentschädigung, ebenso für das Rekursverfahren. Die

Kosten der erwähnten Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die

Staatskanzlei beantragte im Namen des Regierungsrates Abweisung der Beschwerde,

ebenso die Baudirektion unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Die

Gemeinde Weiningen verzichtete auf Vernehmlassung. Die C AG erstattete am 11. Juli

2006.

eine einlässliche Beschwerdeantwort.

Am 5. Juli 2006 richtete das Bundesamt für Umwelt

(BAFU) ein Schreiben an die 1. Abteilung des Verwaltungsgerichtes, wobei es

deren Vorschlag zurückwies, dass das Amt den Netzbetreiber-Gesellschaften eine

ausdrückliche Bestätigung ausstellen solle, wenn sie die Qualitätsanforderungen

zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) bei Mobilfunkanlagen

einhielten. Die Parteien konnten sich dazu äussern.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Legitimation der Beschwerdeführenden, die nicht im Dorfkern von Weiningen,

sondern überwiegend nordöstlich vom Standort der geplanten Mobilfunkantenne

wohnen, wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Ob der zur Einsprache

berechtigende Abstand von 1'280 m bei allen Beschwerdeführern eingehalten

ist, kann dahingestellt bleiben, da dies für deren Mehrzahl zutrifft.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rechtfertigen ihren Antrag auf Vornahme eines Augenscheins

damit, dass die in den Akten liegende Fotodokumentation nicht Gegenstand der

öffentlich aufgelegten Unterlagen gewesen sei. Die teils unzutreffenden Angaben

zum fraglichen Standort stammten vielmehr von einem ohne Zuzug der Parteien von

der Vorinstanz durchgeführten Augenschein. Dadurch sei der Anspruch der

Beschwerdeführenden auf Teilnahme an einem Augenschein und auf rechtliches

Gehör krass verletzt und der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Die 18

GSM- und UMTS-Antennen sowie die vier zusätzlichen Richtfunkantennen wären in

weitem Umkreis sichtbar und würden zum Wahrzeichen des schützenswerten

Ortsbildes von Weiningen werden. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, der

Augenschein habe sich als entbehrlich erwiesen, und die Rüge der

Gehörsverweigerung und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sei unbegründet. Im

angefochtenen Entscheid stützte sie sich auf die in den Akten enthaltenen

Pläne, Berechnungen zur Versorgungslage der Mobiltelefonie und die

Fotodokumentation. Die Beschwerdegegnerin 3 macht geltend, die Beschwerdeführenden

hätten im Rekursverfahren die Rüge der mangelnden Einordnung sehr rudimentär

begründet. Ihre zentralen Rügen liessen sich bestens ohne Durchführung eines

Augenscheins beurteilen. Zudem hätten sie nicht konkret begründet, in Bezug auf

welche Objekte das Ortsbild der Gemeinde Weiningen gestört werde. Zu Recht habe

die Vorinstanz deshalb entschieden, dass ein Augenschein unter Zuzug der

Parteien zu keinen neuen Erkenntnissen führen würde.

2.2

Der

Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen

Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden

können. Gegen die (in der Praxis) häufig vorkommende blosse Besichtigung der

Streitsache ohne Anwesenheit eines Beteiligten ist aus der Sicht des

rechtlichen Gehörs nichts einzuwenden; dieses Vorgehen verhilft dem

Sachbearbeiter ohne grössere Umtriebe zur notwendigen Kenntnis des

Streitgegenstandes. Dient die Besichtigung vor Ort dagegen der Klärung eines

streitigen Sachverhalts, haben die Verfahrensbeteiligten zur Wahrung des

rechtlichen Gehörs am Augenschein teilzunehmen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 42, 51).

2.3

Wie

dargelegt, stützte sich die Vorinstanz auf in den Akten enthaltene Pläne, Berechnungen

und eine Fotodokumentation. Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, dass die

Fotodokumentation nicht Gegenstand der öffentlich aufgelegten Unterlagen

gewesen sei, ändert dies nichts daran, dass sie Teil der Akten im

vorinstanzlichen Verfahren war. Selbst wenn die Beschwerdeführenden damals

nicht Einblick darin erhalten hätten, wäre dieser Mangel für das vorliegende

Verfahren geheilt, stand doch den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen,

die Akten im Rahmen der Beschwerdeerhebung einzusehen und verfügt das Gericht

insofern über keine eingeschränkte Kognition (vgl. § 52 Abs. 2 VRG).

Die erwähnte Fotodokumentation darf daher berücksichtigt werden. Insofern

erübrigt sich die Vornahme des beantragten Augenscheins.

2.4

Eine

Mitarbeiterin der Vorinstanz nahm eine Begehung des Standortes der geplanten

Mobilfunkanlage vor; einen Augenschein "der Vorinstanz" gab es nicht.

In ihrer Aktennotiz vom 28. Oktober 2005 hielt sie fest, der Zugang zum

Westportal des Gubristtunnels sei zu Fuss beschwerlich. Die streitige Antenne

könne von Westen her "quasi nur vom Auto aus gesehen werden". Ferner

könne wegen der topographischen Verhältnisse nur der obere Teil der

Mobilfunkantenne, der über den Hügel reiche, aus den anderen Himmelsrichtungen

gesehen werden. Die Parteien konnten sich dazu äussern.

2.4.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegt keine unzutreffende

Sachverhaltsermittlung vor. Die Frage, ob der Standort der geplanten

Mobilfunkanlage zu Fuss leicht oder beschwerlich zu erreichen ist und ob

Fusswege am Antennenstandort vorbeiführen, ist nicht entscheidrelevant. Eine

nach § 51 VRG rechtserhebliche Sachverhaltsfeststellung, die als unrichtig

oder unvollständig gerügt werden könnte, liegt darin nicht. Soweit die

Beschwerdeführenden beanstanden, der Standort sei nicht "quasi" nur

vom Auto aus einsehbar, übersehen sie, dass dies gemäss Aktennotiz nur für die

Sicht von Westen her gilt. Hierzu machen sie jedoch keine weiteren

Ausführungen, weshalb ihr Vorbringen als blosse Bestreitung nicht weiter zu verfolgen

ist.

2.4.2

Die Beschwerdeführenden halten für unzutreffend, dass die Antennen aus den

anderen Himmelsrichtungen nur teilweise gesehen werden könnten; diese seien

vielmehr vollumfänglich aus allen Himmelsrichtungen erkennbar. Richtig ist,

dass die Mobilfunkanlage, ein rund 24 m hoher Mast, die verschiedenen GSM-

und UMTS-Antennen in der oberen Hälfte trägt. Soweit der Mast über die üppige

Vegetation am vorgesehenen Standort überhaupt hinausreicht, dürften die

einzelnen Antennen aus den anderen Himmelsrichtungen zu erkennen sein. Gerade

das geht aber aus der erwähnten Aktennotiz hervor (vorn E. 2.4). Inwiefern

sich die Vorinstanz hier auf eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung

gestützt haben soll, ist nicht erkennbar.

2.4.3

Soweit die Beschwerdeführenden mangels Augenscheins befürchten, dass die

"landschaftsschützerischen Aspekte" nicht ausreichend gewürdigt

werden könnten und die verschiedenen Antennen zum unerwünschten Wahrzeichen des

schützenswerten Ortsbildes der Gemeinde Weiningen würden, ist ihnen nicht zu

folgen. Das Westportal des Gubrist­tunnels befindet sich weit ausserhalb des

Dorfkerns von Weiningen. Inwiefern der Schutz der Landschaft dadurch tangiert

würde, geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht hervor. Dasselbe

gilt für den schützenswerten Ortskern (Bereich Badener-/Zürcher­strasse/Kirche;

vgl. www.weiningen.ch/Portrait). Angesichts der üppigen Vegetation auf dem Westportal

des Gubristtunnels und der Entfernung ist die geplante Mobilfunkanlage vom

Dorfkern aus ohnehin höchstens teilweise einsehbar. Dass sie anderseits den

Blick auf den Ortskern geradezu als "unerwünschtes Wahrzeichen" beeinträchtige,

kann ernsthaft nicht behauptet werden. Eines Augenscheins bedarf es dazu nicht.

Die Fragen, welche die

vorliegende Angelegenheit aufwirft, lassen sich ohne den beantragten

Augenschein beantworten. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsabklärung,

welche einen Augenschein erforderte, liegt zudem nicht vor.

3.

3.1

Zu

beurteilen ist in erster Linie, ob dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 3 die

Bewilligung zu verweigern ist, weil es ausserhalb der Bauzone nicht

standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG ist. Nach dieser

Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG

Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck

zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der

Bauzonen erfordert. Darüber hinaus dürfen gemäss Art. 24 lit. b RPG

einer solchen Ausnahmebewilligung keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen.

3.2

Die

Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen,

wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen

der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen

ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen

in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei

beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann

weder auf die subjektiven Wünsche und Vorstellungen des Einzelnen noch auf die

persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der

Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. z.B. BGE 129

II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a, 123 II 256 E. 5a). Allerdings

genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt

kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige

und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort als erheblich

vorteilhafter erscheinen lassen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 209; Walter Haller/Peter

Karlen, Raumplanung-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Band I, Rz. 711,

je mit weiteren Hinweisen auf die Praxis).

3.3

Mobilfunkantennen

sind Teil eines Netzes, welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient; neue

Antennen bezwecken in der Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des

Netzes oder eine Verbesserung von dessen Kapazität. Die Versorgung mit Mobilfunkdiensten

kann in den meisten Fällen mittels Mobilfunkanlagen innerhalb des Siedlungsgebietes

hergestellt werden. Für eine vollständige Abdeckung oder zur Beseitigung von Kapazitätsengpässen

benötigt das Netz aber auch Standorte ausserhalb der Bauzonen (Peter K. Geiger,

Standortwahl für Mobilfunkanlagen, URP 2003, S. 141 ff.; Benjamin

Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich 2006, S. 101 f.).

Anhand ihres Zwecks ist zu prüfen, ob eine bestimmte Antenne auf einen Standort

ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn

eine Versorgungslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren

Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden

kann oder es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht

vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen

kommen würde. Der ausserhalb der Bauzonen erzielbare Abdeckungsvorteil muss

derart wichtig sein, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber Standorten

innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lässt (BGr, 23. Mai

2003, 1A.186+187/2002, E. 3.4, in: ZBl 2004, S. 103 ff.;

Wittwer, S. 102). Die Standortgebundenheit ist auch zu bejahen, wenn sich

ein Standort ausserhalb der Bauzone deshalb als erheblich günstiger erweist,

weil damit der Versorgungszweck erwiesenermassen mit einer einzigen statt mit

mehreren Anlagen erreicht werden kann (VGr BE, 18. Dezember 2001, BVR

2002, S. 263 ff. E. 3c). Die Anzahl der Antennenstandorte

ausserhalb der Bauzonen ist aber möglichst niedrig zu halten, und die Anlagen

sind optimal in die Landschaft einzupassen (Wittwer, S. 103; BGr, 18. März

2004,1A.140/2003, E. 3.2, www.bger.ch).

4.

4.1

Die im

Standortdatenblatt aufgeführten Werte für Sendeleistung und Sendewinkel einer

Mobilfunkanlage müssen nicht zwingend den möglichen Maximalwerten entsprechen.

Um zu verhindern, dass eine bewilligte (begrenzte) Sendeleistung durch

Fernsteuerung bis zur Maximalleistung erhöht oder ein Sendewinkel durch

mechanische oder elektrische Einwirkung vergrössert wird, wodurch die in der

NISV enthaltenen Grenzwerte überschritten werden könnten (Anhang 1 Ziff. 64+65

NISV; dazu BGr, 10. März 2005,1A.160/2004, E. 3.3, www.bger.ch),

verwies das Bundesgericht im Entscheid vom 31. Mai 2006 auf ein einzurichtendes

Qualitätssicherungssystem. Die Netzbetreiberinnen H AG, C AG und E AG

verpflichteten sich, das Kontrollsystem bis 31. Dezember 2006 zu

implementieren. Danach sollen die von ihnen durch Software gesteuerten

effektiven Einstellungen ihrer Anlagen (Sendeleistung und -richtung) jeden Tag

auf Übereinstimmung mit den bewilligten Werten kontrolliert werden. Für die

Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der Kontrollsysteme (Anfang 2007) muss die

anlageverantwortliche Firma bestätigen, dass die geplante Anlage in ihr

Qualitätssicherungssystem eingebunden werde (BGr, 31. Mai 2006,1A.116/2005,

E. 5.2, ebenso BGr, 31. Mai 2006,1A.120/2005, E. 5.2, BGr, 6. September

2006,1A.57/2006, E. 5, BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E. 5;

alle unter www.bger.ch).

In der Stellungnahme vom 30. August 2006 zum Schreiben

des BAFU vom 5. Juli 2006 hielten die Beschwerdeführenden einzig fest, die

Beschwerdegegnerin 3 wäre verpflichtet, die fragliche Mobilfunkanlage in ihr

Qualitätssicherungssystem einzubinden. Das hat die Beschwerdegegnerin 3

nachgewiesen. Nachdem vorliegend die Einhaltung der Anlagegrenzwerte nicht

strittig ist, braucht weiter darauf nicht eingegangen zu werden.

4.2

Unbestritten

ist sodann, dass die geplante Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone

zonenwidrig ist. Da die bestehende E AG-Antenne durch die geplante,

leistungsstärkere Anlage an leicht verschobenem Standort ersetzt werden soll,

wird eine neue Ausnahmebewilligung erforderlich (dazu VGr, 10. Juli 2003,

VB.2003.00156, E. 3 S. 6, www.vgrzh.ch). Daraus kann entgegen den

Beschwerdeführenden nicht geschlossen werden, dass kein Bedürfnis für die neue

Anlage bestehe. Sollte diese nicht gebaut werden können, müsste die E AG-Antenne

bestehen bleiben und wären zusätzliche Anlagen nötig, um die beabsichtigte

Abdeckung im fraglichen Gebiet zu gewährleisten. Dass die neue Anlage der Bestrahlung

der Autobahn und der Versorgung des Autotunnels in keiner Weise diene, trifft

somit nicht zu. Hingegen ist der Standort in der Landwirtschaftszone zu relativieren.

Wie die Beschwerdegegnerin 3 zu Recht ausführt, liegt die neue Mobilfunkantennenanlage

über dem Technikraum des Tiefbauamtes, der für die technischen Gerätschaften

der geplanten Antenne genutzt werden kann. Die Liegenschaft des Tiefbauamtes

ist aber in das Westportal des Gubristtunnels integriert. Es liegt deshalb die

besondere Situation vor, dass eine Bauzone (Gewerbezone, Liegenschaft des

Tiefbauamtes) von der Landwirtschaftszone (geplanter Standort der

Antennenanlage) überlagert wird und unter beiden noch die Autobahn durch den

Gubristtunnel führt. Dass bei diesen Verhältnissen eine landwirtschaftliche

Nutzung des geplanten Antennenstandortes ausser Betracht fällt, liegt auf der

Hand. Zu Recht hielt die Vorinstanz demnach fest, dass die geplante Anlage faktisch

im Baugebiet liege.

4.3

Die

Vorinstanz gestand im angefochtenen Entscheid zu, dass Mobilfunkdienste in

aller Regel nicht zur Grundversorgung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gehörten. Allein daraus könne

jedoch nicht auf eine fehlende Stand­ortgebundenheit geschlossen werden. Wegen

der Unterteilung des Mobilfunknetzes in Zellen und wegen der Topographie sei es

unvermeidlich, Mobilfunkantennen auch ausserhalb der Bauzonen zu erstellen.

Zudem entspreche es dem in der Konzession enthaltenen Auftrag, ein lückenfreies

Mobilfunknetz mit ausreichender Kapazität bereitzustellen. Die Beschwerdeführerin

3.

habe aber gerade belegt, dass sie im fraglichen Bereich eine Deckungslücke

und die E AG eine Kapazitätslücke aufweise. Es sei daher davon auszugehen, dass

die Abdeckung des Tunnelinneren und des Ein-/Ausfahrtsbereichs mit Telefondiensten

den Standort auf dem Tunnelportal erfordere. Auf diese zutreffenden Ausführungen

ist vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

Die Beschwerdeführenden

bestreiten, dass die Versorgung mit Mobilfunk zur Grundversorgung im Sinne von Art. 92

Abs. 2 BV zähle. Der rein kommerzielle Wunsch der Beschwerdegegnerin 3,

dass ihre Kunden und diejenigen der E AG im Gubristtunnel mit ihren

"Handys" telefonieren könnten, sei nicht zu beachten, insbesondere

unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit nicht. Liege ein Bedarf an der

Bestrahlung des fraglichen Strassentunnelportals nicht vor, lasse sich daraus

keine Standortgebundenheit ableiten. Ausserdem werde die behauptete

Versorgungslücke im Mobilfunknetz nicht nachgewiesen. Dem hält die

Beschwerdegegnerin 3 entgegen, dass die Mobil­funkanbieterinnen in ihren

Konzessionen verpflichtet worden seien, eine bestimmte Fläche in der Schweiz

innert gewisser Fristen mit ihren Dienstleistungen zu versorgen. Es sei daher

unvermeidlich, Mobilfunkantennen auch ausserhalb der Bauzonen zu realisieren.

Zudem verlange das Bundesgericht bei der Beurteilung der Standortgebundenheit

nicht, dass die Telekommunikationsanlage ausserhalb der Bauzonen nur

Fernmeldedienste im Rahmen der Grundversorgung gemäss Art. 92 BV zu erbringen

habe.

4.3.1

Nach Art. 92 Abs. 2 BV sorgt der Bund für eine ausreichende und

preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen

Landesgegenden. Den Umfang der Grundversorgung im Fernmeldebereich bestimmt Art. 16

des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; Herbert Burkert in:

Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A.

Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich etc. 2002, Art. 92

Rz. 8). Art. 16 FMG betrifft die Konzessionärin der Grundversorgung,

welche im Wesentlichen den öffentlichen Telefondienst, den Zugang zu Notrufdiensten

sowie eine ausreichende Versorgung mit öffentlichen Sprechzellen zu gewährleisten

hat. Es liegt auf der Hand, dass diese Art Konzession nicht mit derjenigen der

Beschwerdegegnerin 3 verglichen werden kann, die sie nach Art. 22 ff.

FMG erhalten hat. Danach sieht das Bundesrecht auf der Gesetzes- und

Verordnungsstufe die Einrichtung von Mobilfunknetzen mit einer weit gehenden

Abdeckung der Bevölkerungszentren vor. Dem steht Art. 92 Abs. 2 BV

nicht entgegen. Im Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. Mai 2003, wo die

Erstellung einer Mobilfunkantenne ebenfalls ausserhalb der Bauzone in Frage

stand, um die Mobiltelefonie auf einer Skipiste zu ermöglichen, schloss das

Bundesgericht die Erstellung der geplanten Anlage nicht etwa mit Hinweis auf Art. 92

Abs. 2 BV generell aus. Vielmehr hielt es fest, es sei im Rahmen einer

Interessenabwägung bezüglich der Standortgebundenheit zu prüfen, ob überhaupt

ein Bedürfnis für die Versorgung des Skigebiets mit Mobiltelefonie bestehe und

wenn ja, in welcher Qualität (BGr, 23. Mai 2003, 1A.186+187/2002, E. 3.4,

in: ZBl 2004, S. 103 ff.).

4.3.2

Es trifft nicht zu, dass die geplante Mobilfunkanlage einzig das Telefonieren

im Gubristtunnel ermöglichen soll. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

hat die Beschwerdegegnerin 3 nachgewiesen, dass mit der geplanten Anlage nicht

nur die Autobahn vor (Westportal) und im Gubristtunnel, sondern auch ein Gebiet

ausserhalb des Dorfkerns von Weiningen, insbesondere grosse Teile des Quartiers

der Beschwerdeführenden und daran anschliessende Teile von Unterengstringen,

abgedeckt werden sollen. Daran besteht zweifellos ein erheblich grösseres

Interesse als an der Möglichkeit, das Mobiltelefon auf einer Skipiste zu benutzen.

Ebenso hat sie den Nachweis erbracht, dass andere Standorte – insbesondere auch

auf dem Gelände der Firma G – die beabsichtigte Versorgung des in Frage

stehenden Gebietes nicht gewährleisten könnten, weshalb auch eine Beteiligung

an bestehenden anderen E AG-Antennen (soweit überhaupt möglich) nicht in Frage

kommt. Dass die Antennenanlage der H AG in der Nähe der geplanten Anlage innerhalb

der Bauzone die Bestrahlung der Autobahn ermöglicht, ist insofern von untergeordneter

Bedeutung, als jene Antenne nicht geeignet ist, das fragliche Gebiet

abzudecken. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin 3 schon im Rekurs geltend

gemacht, dass die Platzierung von weiteren Antennen an jenem Standort zur Überschreitung

der Grenzwerte der NISV führen würde, wozu sich die Beschwerdeführenden nicht

äussern. Wenn sie die von der Beschwerdegegnerin 3 erbrachten Nachweise für

ungenügend halten, hätten sie aber darzutun, weshalb; die blosse Bestreitung,

der entsprechende Nachweis sei nicht erbracht worden oder es handle sich nur um

Behauptungen der Beschwerdegegnerin 3, genügt nicht (vgl. dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1). Dabei hat die Beschwerdegegnerin 3 nicht

nachzuweisen, dass die in Frage stehenden Gemeindeteile und der Gubristtunnel

ausschliesslich vom betroffenen Standort aus versorgt werden könnten. Entsprechend

erübrigt sich eine gerichtliche Expertise dazu.

4.3.3

Fehl geht weiter das Vorbringen der Beschwerdeführenden, aus Gründen der Verkehrssicherheit

sei zu vermeiden, dass Autofahrern im Gubristtunnel die Mobiltelefonie zur

Verfügung stehe. Einerseits ist es nicht Aufgabe der Netzbetreiber, für die

Sicherheit der Autofahrer zu sorgen. Anderseits ist die Benutzung des mobilen

Telefons während der Autofahrt nur ohne Freisprecheinrichtung verboten,

was die Beschwerdeführenden unterschlagen (Ordnungsbussenverordnung vom 4. März

1996, Ziff. 311). Weiter ist darauf nicht einzugehen.

4.3.4

Unzutreffend ist schliesslich, dass rein kommerzielle Gründe für die

Beschwerdegegnerin 3 massgebend seien. Wohl mag es für die Beschwerdegegnerin 3

günstiger sein, mit nur einer Anlage statt mehreren neuen zu operieren.

Indessen ist es gerade erwünscht, dass Netzbetreiber gemeinsam eine einzige

Anlage benutzen (vorn E. 3.3), um die Antennenstandorte ausserhalb und

innerhalb der Bauzonen möglichst tief zu halten. In diesem Zusammenhang ist

ferner darauf hinzuweisen, dass sich die künftigen Betreiberinnen der geplanten

Anlage verpflichtet haben, der H AG die Mitbenützung des Antennenmastes zu

gewähren, falls diese ihre heutige Anlage auf dem Gewerbehaus an der

Zürichstrasse auf Grund des Baus der dritten Gubriströhre aufgeben müsste. Auch

wenn Letzterwähntes allein die Standortgebundenheit nicht zu begründen vermag,

liegt darin doch ein erheblicher Vorteil gegenüber anderen möglichen

Standorten.

4.4

Die

Vorinstanz hielt dafür, es sei sinnvoll, Autobahnareale, die im Siedlungsgebiet

liegen, für die Erstellung von Mobilfunkanlagen baulich zu nutzen. Dem

geplanten Standort stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen der

Raumplanung entgegen. Dagegen verhinderten im Allgemeinen die Vorschriften der

NISV eine Konzentration von Mobilfunkantennen inmitten des Siedlungsgebietes.

Schliesslich könnten in Anbetracht der technisch vorbelasteten Umgebung durch

Autobahn und Tunnelportal an die Einordnung der streitigen Mobilfunkantenne

keine qualifizierten Anforderungen gestellt werden. Zudem werde die Anlage

durch die vorhandene Vegetation teilweise verdeckt. Auch eine allfällige

spätere Überdeckung der Autobahn stehe dem geplanten Standort nicht entgegen,

weil hierüber unabhängig vom Bestand der umstrittenen Antenne befunden werde.

Auf diese zutreffenden Ausführungen ist ebenfalls zu verweisen (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden

fest, Mobilfunkanlagen dienten den Siedlungen und seien daher in den Bauzonen

zu verwirklichen. Wenn die Autobahnüberdeckung gebaut werde, sei der gewählte

Standort für eine Bedienung der Autobahn nutzlos. Zudem wolle das Bundesgericht

die Erstellung von Mobilfunkanlagen auf Autobahnarealen nicht fördern.

Schliesslich fehle ein Nachweis, dass die Antenne nur gerade über einem

Technikraum erstellt werden könne, der Bestandteil von Nationalstrassenbauten

bilde, jedoch nicht in Zusammenhang mit Mobilfunkantennen bewilligt und

errichtet worden sei. Auch die technische Vorbelastung des Ortsbildes wird

bestritten. Dem hält die Beschwerdegegnerin 3 entgegen, der Bau der dritten

Tunnelröhre beim Gubrist sei nur insofern relevant, als selbst die Entfernung

der bestehenden Mobilfunkantenne der H AG nicht zu einer neuen Anlage führen

würde, da sie die geplante Anlage mitbenützen könnte. Zudem spreche es gerade

für die Standortgebundenheit, wenn die Beschwerdegegnerin 3 und die E AG auf

einer weitgehend bestehenden technischen In­frastruktur aufbauen könnten.

Ferner handle es sich um einen mit technischen Infrastrukturbauten

vorbelasteten Standort.

4.4.1

Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 18. März 2004 (BGr, 18. März

2004,1A.140/2003, E. 3.2, www.bger.ch), der ein in der Bauzone liegendes

Bahnareal betraf, fest, innerhalb des Siedlungsgebietes sei eine Konzentration

von Mobilfunkantennen auf wenige Standorte unerwünscht, weil sie zu einer

Erhöhung der Strahlenbelastung in der Umgebung führe und weil in vielen Fällen

die Anlagegrenzwerte gemäss NISV nicht eingehalten würden. Daraus lässt sich

ableiten, dass die Konzentration von Antennen ausserhalb des Siedlungsgebietes

erwünscht ist. Das Bundesgericht hat denn auch für Anlagen ausserhalb der

Bauzonen die Grundsätze der Reduktion auf das Notwendige und der Optimierung

der Standorte abgeleitet (BGr, 24. Oktober 2001,1A.62/2001, E. 6c = BGE 128

I 59 [E. 6c nicht publiziert]; BGr, 24. September 2002,1A.264/2000, E. 9.3

= BGE 128 II 378 [E. 9.3 nicht publiziert]; Wittwer, S. 103 f.).

Danach ist die Anzahl der Antennenstandorte möglichst niedrig zu halten und die

Anlagen sind optimal in die Landschaft einzupassen. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden sind Mobilfunkantennen daher nicht ausschliesslich in Bauzonen

zu verwirklichen (dazu auch vorn E. 3.3). Im Übrigen ist die Frage, wie

sich die Verhältnisse bei einer allfälligen Überdeckung der Autobahn vor dem

Westportal des Gubristtunnels zeigen, von untergeordneter Bedeutung. Einerseits

besteht noch keine Klarheit darüber, ob und wie die beantragte Überdeckung

ausgeführt wird. Anderseits ermöglicht die geplante Anlage am Standort über dem

Gubristtunnel die Abdeckung des Tunnelinneren. Dass dies nach Ausführung einer

Überdeckung der Autobahn nicht mehr möglich wäre, machen die Beschwerdeführenden

nicht substantiiert geltend. Die geplante Anlage erwiese sich daher selbst bei

Überdeckung der Autobahn nicht als nutzlos.

4.4.2

Vorliegend ist der ausserhalb der Bauzone liegende Abdeckungsvorteil durch

die geplante Mobilfunkanlage so wichtig, dass er den vorgesehenen Standort

gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter

erscheinen lässt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dazu keine weiteren

Anlagen gebaut werden müssen und dass die geplante Anlage von mindestens zwei,

später allenfalls sogar drei, Netzbetreiberinnen genutzt wird (vorn E. 4.2,

4.3

+5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist im Rahmen der

umfassenden Interessenabwägung (dazu BGr, 18. März 2003,1A.140/2003, E. 3.1,

www.bger.ch) als Vorteil zu berücksichtigen, dass durch die Nutzung des bestehenden

Technikraums die notwendige technische Infrastruktur ohne zusätzliche Bauten in

der Landwirtschaftszone untergebracht werden kann. Des Nachweises, dass die

geplante Anlage nur über diesem Technikraum erstellt werden könnte, bedarf es

dagegen nicht.

4.4.3

Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass sich die geplante Anlage in

ästhetischer Hinsicht nicht mangelhaft in die Landschaft einpasst. Einerseits

wird die Anlage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden zu grossen Teilen

durch die vorhandene Vegetation verdeckt (vorn E. 2.4.2). Anderseits steht

die nach Ansicht der Beschwerdeführenden "hässliche Aufschüttung über dem

Gubristportal" bzw. die "hässliche Geländeverformung" beim

Gubristportal nicht in Zusammenhang mit der geplanten Anlage, sondern mit der

Tunnelanlage. Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführenden spricht aber selber

dafür, dass hier tatsächlich ein vorbelastetes Gebiet mit wenig schützenswertem

Charakter vorliegt. Es genügt daher eine befriedigende Gesamtwirkung nach § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG),

etwa im Unterschied zu einer Anlage in einem Ortsbild von überkommunaler

Bedeutung, die nach der strengeren Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 2

PBG zu beurteilen ist (dazu VGr, 21. September 2005, VB.2004.00549 E. 3,

15.

Juni 2005, VB.2005.00094, E. 2+3; beide unter www.vgrzh.ch).

Angesichts der nach Ansicht der Beschwerdeführenden bereits verschandelten

Umgebung des Tunnel-Westportals, der Distanz zum Ortskern von Weiningen und dem

betroffenen Gebiet von Unterengstringen ist nicht erkennbar, inwiefern sich ein

über die Vegetation hinausragender Antennenmast unbefriedigend in diese Umgebung

einordnen sollte. Von einer Einordnung ins "Ortsbild" kann dagegen angesichts

der konkreten Verhältnisse nicht gesprochen werden (vorn E. 2.4.3). Der

vorgesehene Standort erweist sich daher in jeder Hinsicht als fast ideal, wie

die Baudirektion im Rekursverfahren festhielt, ermöglicht er doch die Abdeckung

des fraglichen Gebiets mit nur einer Anlage sowie die Nutzung des

Anlagestandortes für mehrere Netzbetreiberinnen, führt zu einer allseits befriedigenden

Einordnung der geplanten Anlage und befindet sich in angemessener Distanz zu

den nächst gelegenen Siedlungen.

5.

Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

Beschwerdeführenden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung füreinander

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen, hingegen der Beschwerdegegnerin 3

entsprechend ihrem Antrag (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine Abweichung der von

der Vorinstanz getroffenen Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtfertigt sich

beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens dagegen nicht.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 34 zu je 1/34 und unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 bis 34 werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …