VB.2006.00240
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00240
7. Dezember 2006Deutsch24 min
(URT.2007.9718)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00240
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.12.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone (raumplanerischen Fragen)
Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist nicht notwendig, weil die Akten - insbesondere eine Fotodokumentation - die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse hinreichend ermöglichen (E. 2.1-3). Eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz liegt nicht vor (E. 2.4).
Rechtsgrundlagen zur Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzone im Allgemeinen (E. 3.1) und von Antennenanlagen im Besonderen (E. 3.2) sowie zum Fernmeldewesen (E. 4.3.1).
Die Anlagegrenzwerte werden eingehalten (E. 4.1). Funktion und örtliche Lage der geplanten Antennenanlage: Die Anlage ermöglicht das Telefonieren um das Westportal des Gubrist-Tunnels, im Tunnel selber sowie in Teilen eines angrenzenden Quartiers. An der Realisierung der Anlage besteht ein grosses Interesse, gerade auch deshalb, weil andere Standorte insbesondere aus technischen Gründen nicht in Frage kommen. Die Anlage lässt sich von mindestens zwei Netzbetreiberinnen nutzen, was zu einer erwünschten Reduktion der Antennenstandorte ausserhalb des Siedlungsgebiets führt (E. 4.2, 4.3.2-4.4.2). In ästhetischer Hinsicht ordnet sich die Anlage befriedigend ein, weil sie teilweise von der Vegetation verdeckt wird und in einer wenig attraktiven Umgebung rund um das Tunnelportal zu stehen kommt (E. 4.4.3).
Abweisung der Beschwerde von Anwohnern (E. 5).
Stichworte:
ANTENNE
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
EINORDNUNG
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
STANDORTGEBUNDENHEIT
Rechtsnormen:
Art. 92 Abs. II BV
Art. 16 FMG
Art. 22 FMG
§ 238 Abs. I PBG
Art. 24 RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Auf dem Westportal des Gubristtunnels bei Weiningen
befindet sich das Grundstück Kat.-Nr. 01. Darauf stehen im Abstand von
rund 150 m voneinander zwei Mobilfunkanlagen, eine der E AG und eine der H
AG. Das Grundstück liegt teilweise in der Landwirtschafts-, teilweise in der
Gewerbezone. Die Mobilfunkanlage der E AG steht im zur Landwirtschaftszone
gehörenden Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01. Sie soll abgebrochen und
durch eine neue, um rund fünf Meter in südwestlicher Richtung verschobene,
wenige Meter von der Bauzonengrenze entfernte Anlage mit einer Antenne von 24 m
Höhe ersetzt werden, die von der E AG als auch von der C AG gemeinsam betrieben
würde. Die geplante Anlage dient der Verbesserung der Netzabdeckung,
insbesondere der Versorgung des Autobahnteilstücks im Bereich vor dem
Tunnelportal als auch im Tunnelinneren sowie verschiedener Ortsteile von
Weiningen und Unterengstringen.
Mit Verfügung vom 7. September 2004 bejahte die
Baudirektion des Kantons Zürich die Standortgebundenheit der geplanten Anlage
in der Landwirtschaftszone und erteilte die erforderliche Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) unter
verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Am 21. Februar 2005 erteilte der
Gemeinderat Weiningen seinerseits die erforderliche Baubewilligung unter
Auflagen und Bedingungen. Eine Vielzahl natürlicher und juristischer Personen
verlangte die Zustellung des baurechtlichen Entscheids.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid der Baudirektion und der Gemeinde
Weiningen liessen insgesamt 47 Parteien am 30. März 2005 Rekurs beim
Regierungsrat erheben und verlangen, dass die erteilten Ausnahmebewilligungen
zu verweigern seien. Ferner beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins.
Während des Rekursverfahrens zogen einige Rekurrierende ihre Rekurse zurück.
Mit Beschluss vom 19. April 2006 verneinte der Regierungsrat die
Notwendigkeit eines Augenscheins und wies die Rekurse ab, soweit sie nicht
zurückgezogen oder gegenstandslos geworden waren.
III.
Dagegen liessen die verbliebenen Rekurrierenden am 29. Mai
2006.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und verlangen, der Beschluss
des Regierungsrates vom 19. April 2006, die Verfügung der Baudirektion vom
7.
September 2004 und der Beschluss des Gemeinderates Weiningen vom 7. März
2005.
seien aufzuheben und die Ausnahmebewilligung sowie die bau- und
umweltrechtlichen Bewilligungen zu verweigern. Ferner beantragten sie erneut
die Durchführung eines Augenscheins. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
verlangten sie eine Umtriebsentschädigung, ebenso für das Rekursverfahren. Die
Kosten der erwähnten Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die
Staatskanzlei beantragte im Namen des Regierungsrates Abweisung der Beschwerde,
ebenso die Baudirektion unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Die
Gemeinde Weiningen verzichtete auf Vernehmlassung. Die C AG erstattete am 11. Juli
2006.
eine einlässliche Beschwerdeantwort.
Am 5. Juli 2006 richtete das Bundesamt für Umwelt
(BAFU) ein Schreiben an die 1. Abteilung des Verwaltungsgerichtes, wobei es
deren Vorschlag zurückwies, dass das Amt den Netzbetreiber-Gesellschaften eine
ausdrückliche Bestätigung ausstellen solle, wenn sie die Qualitätsanforderungen
zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) bei Mobilfunkanlagen
einhielten. Die Parteien konnten sich dazu äussern.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Legitimation der Beschwerdeführenden, die nicht im Dorfkern von Weiningen,
sondern überwiegend nordöstlich vom Standort der geplanten Mobilfunkantenne
wohnen, wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Ob der zur Einsprache
berechtigende Abstand von 1'280 m bei allen Beschwerdeführern eingehalten
ist, kann dahingestellt bleiben, da dies für deren Mehrzahl zutrifft.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rechtfertigen ihren Antrag auf Vornahme eines Augenscheins
damit, dass die in den Akten liegende Fotodokumentation nicht Gegenstand der
öffentlich aufgelegten Unterlagen gewesen sei. Die teils unzutreffenden Angaben
zum fraglichen Standort stammten vielmehr von einem ohne Zuzug der Parteien von
der Vorinstanz durchgeführten Augenschein. Dadurch sei der Anspruch der
Beschwerdeführenden auf Teilnahme an einem Augenschein und auf rechtliches
Gehör krass verletzt und der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Die 18
GSM- und UMTS-Antennen sowie die vier zusätzlichen Richtfunkantennen wären in
weitem Umkreis sichtbar und würden zum Wahrzeichen des schützenswerten
Ortsbildes von Weiningen werden. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, der
Augenschein habe sich als entbehrlich erwiesen, und die Rüge der
Gehörsverweigerung und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sei unbegründet. Im
angefochtenen Entscheid stützte sie sich auf die in den Akten enthaltenen
Pläne, Berechnungen zur Versorgungslage der Mobiltelefonie und die
Fotodokumentation. Die Beschwerdegegnerin 3 macht geltend, die Beschwerdeführenden
hätten im Rekursverfahren die Rüge der mangelnden Einordnung sehr rudimentär
begründet. Ihre zentralen Rügen liessen sich bestens ohne Durchführung eines
Augenscheins beurteilen. Zudem hätten sie nicht konkret begründet, in Bezug auf
welche Objekte das Ortsbild der Gemeinde Weiningen gestört werde. Zu Recht habe
die Vorinstanz deshalb entschieden, dass ein Augenschein unter Zuzug der
Parteien zu keinen neuen Erkenntnissen führen würde.
2.2
Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen
Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden
können. Gegen die (in der Praxis) häufig vorkommende blosse Besichtigung der
Streitsache ohne Anwesenheit eines Beteiligten ist aus der Sicht des
rechtlichen Gehörs nichts einzuwenden; dieses Vorgehen verhilft dem
Sachbearbeiter ohne grössere Umtriebe zur notwendigen Kenntnis des
Streitgegenstandes. Dient die Besichtigung vor Ort dagegen der Klärung eines
streitigen Sachverhalts, haben die Verfahrensbeteiligten zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs am Augenschein teilzunehmen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 42, 51).
2.3
Wie
dargelegt, stützte sich die Vorinstanz auf in den Akten enthaltene Pläne, Berechnungen
und eine Fotodokumentation. Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, dass die
Fotodokumentation nicht Gegenstand der öffentlich aufgelegten Unterlagen
gewesen sei, ändert dies nichts daran, dass sie Teil der Akten im
vorinstanzlichen Verfahren war. Selbst wenn die Beschwerdeführenden damals
nicht Einblick darin erhalten hätten, wäre dieser Mangel für das vorliegende
Verfahren geheilt, stand doch den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen,
die Akten im Rahmen der Beschwerdeerhebung einzusehen und verfügt das Gericht
insofern über keine eingeschränkte Kognition (vgl. § 52 Abs. 2 VRG).
Die erwähnte Fotodokumentation darf daher berücksichtigt werden. Insofern
erübrigt sich die Vornahme des beantragten Augenscheins.
2.4
Eine
Mitarbeiterin der Vorinstanz nahm eine Begehung des Standortes der geplanten
Mobilfunkanlage vor; einen Augenschein "der Vorinstanz" gab es nicht.
In ihrer Aktennotiz vom 28. Oktober 2005 hielt sie fest, der Zugang zum
Westportal des Gubristtunnels sei zu Fuss beschwerlich. Die streitige Antenne
könne von Westen her "quasi nur vom Auto aus gesehen werden". Ferner
könne wegen der topographischen Verhältnisse nur der obere Teil der
Mobilfunkantenne, der über den Hügel reiche, aus den anderen Himmelsrichtungen
gesehen werden. Die Parteien konnten sich dazu äussern.
2.4.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegt keine unzutreffende
Sachverhaltsermittlung vor. Die Frage, ob der Standort der geplanten
Mobilfunkanlage zu Fuss leicht oder beschwerlich zu erreichen ist und ob
Fusswege am Antennenstandort vorbeiführen, ist nicht entscheidrelevant. Eine
nach § 51 VRG rechtserhebliche Sachverhaltsfeststellung, die als unrichtig
oder unvollständig gerügt werden könnte, liegt darin nicht. Soweit die
Beschwerdeführenden beanstanden, der Standort sei nicht "quasi" nur
vom Auto aus einsehbar, übersehen sie, dass dies gemäss Aktennotiz nur für die
Sicht von Westen her gilt. Hierzu machen sie jedoch keine weiteren
Ausführungen, weshalb ihr Vorbringen als blosse Bestreitung nicht weiter zu verfolgen
ist.
2.4.2
Die Beschwerdeführenden halten für unzutreffend, dass die Antennen aus den
anderen Himmelsrichtungen nur teilweise gesehen werden könnten; diese seien
vielmehr vollumfänglich aus allen Himmelsrichtungen erkennbar. Richtig ist,
dass die Mobilfunkanlage, ein rund 24 m hoher Mast, die verschiedenen GSM-
und UMTS-Antennen in der oberen Hälfte trägt. Soweit der Mast über die üppige
Vegetation am vorgesehenen Standort überhaupt hinausreicht, dürften die
einzelnen Antennen aus den anderen Himmelsrichtungen zu erkennen sein. Gerade
das geht aber aus der erwähnten Aktennotiz hervor (vorn E. 2.4). Inwiefern
sich die Vorinstanz hier auf eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung
gestützt haben soll, ist nicht erkennbar.
2.4.3
Soweit die Beschwerdeführenden mangels Augenscheins befürchten, dass die
"landschaftsschützerischen Aspekte" nicht ausreichend gewürdigt
werden könnten und die verschiedenen Antennen zum unerwünschten Wahrzeichen des
schützenswerten Ortsbildes der Gemeinde Weiningen würden, ist ihnen nicht zu
folgen. Das Westportal des Gubristtunnels befindet sich weit ausserhalb des
Dorfkerns von Weiningen. Inwiefern der Schutz der Landschaft dadurch tangiert
würde, geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht hervor. Dasselbe
gilt für den schützenswerten Ortskern (Bereich Badener-/Zürcherstrasse/Kirche;
vgl. www.weiningen.ch/Portrait). Angesichts der üppigen Vegetation auf dem Westportal
des Gubristtunnels und der Entfernung ist die geplante Mobilfunkanlage vom
Dorfkern aus ohnehin höchstens teilweise einsehbar. Dass sie anderseits den
Blick auf den Ortskern geradezu als "unerwünschtes Wahrzeichen" beeinträchtige,
kann ernsthaft nicht behauptet werden. Eines Augenscheins bedarf es dazu nicht.
Die Fragen, welche die
vorliegende Angelegenheit aufwirft, lassen sich ohne den beantragten
Augenschein beantworten. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsabklärung,
welche einen Augenschein erforderte, liegt zudem nicht vor.
3.
3.1
Zu
beurteilen ist in erster Linie, ob dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 3 die
Bewilligung zu verweigern ist, weil es ausserhalb der Bauzone nicht
standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG ist. Nach dieser
Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG
Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck
zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der
Bauzonen erfordert. Darüber hinaus dürfen gemäss Art. 24 lit. b RPG
einer solchen Ausnahmebewilligung keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen.
3.2
Die
Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen,
wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen
der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen
ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen
in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei
beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann
weder auf die subjektiven Wünsche und Vorstellungen des Einzelnen noch auf die
persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der
Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. z.B. BGE 129
II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a, 123 II 256 E. 5a). Allerdings
genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt
kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige
und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort als erheblich
vorteilhafter erscheinen lassen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 209; Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanung-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Band I, Rz. 711,
je mit weiteren Hinweisen auf die Praxis).
3.3
Mobilfunkantennen
sind Teil eines Netzes, welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient; neue
Antennen bezwecken in der Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des
Netzes oder eine Verbesserung von dessen Kapazität. Die Versorgung mit Mobilfunkdiensten
kann in den meisten Fällen mittels Mobilfunkanlagen innerhalb des Siedlungsgebietes
hergestellt werden. Für eine vollständige Abdeckung oder zur Beseitigung von Kapazitätsengpässen
benötigt das Netz aber auch Standorte ausserhalb der Bauzonen (Peter K. Geiger,
Standortwahl für Mobilfunkanlagen, URP 2003, S. 141 ff.; Benjamin
Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich 2006, S. 101 f.).
Anhand ihres Zwecks ist zu prüfen, ob eine bestimmte Antenne auf einen Standort
ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn
eine Versorgungslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren
Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden
kann oder es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht
vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen
kommen würde. Der ausserhalb der Bauzonen erzielbare Abdeckungsvorteil muss
derart wichtig sein, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber Standorten
innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lässt (BGr, 23. Mai
2003, 1A.186+187/2002, E. 3.4, in: ZBl 2004, S. 103 ff.;
Wittwer, S. 102). Die Standortgebundenheit ist auch zu bejahen, wenn sich
ein Standort ausserhalb der Bauzone deshalb als erheblich günstiger erweist,
weil damit der Versorgungszweck erwiesenermassen mit einer einzigen statt mit
mehreren Anlagen erreicht werden kann (VGr BE, 18. Dezember 2001, BVR
2002, S. 263 ff. E. 3c). Die Anzahl der Antennenstandorte
ausserhalb der Bauzonen ist aber möglichst niedrig zu halten, und die Anlagen
sind optimal in die Landschaft einzupassen (Wittwer, S. 103; BGr, 18. März
2004,1A.140/2003, E. 3.2, www.bger.ch).
4.
4.1
Die im
Standortdatenblatt aufgeführten Werte für Sendeleistung und Sendewinkel einer
Mobilfunkanlage müssen nicht zwingend den möglichen Maximalwerten entsprechen.
Um zu verhindern, dass eine bewilligte (begrenzte) Sendeleistung durch
Fernsteuerung bis zur Maximalleistung erhöht oder ein Sendewinkel durch
mechanische oder elektrische Einwirkung vergrössert wird, wodurch die in der
NISV enthaltenen Grenzwerte überschritten werden könnten (Anhang 1 Ziff. 64+65
NISV; dazu BGr, 10. März 2005,1A.160/2004, E. 3.3, www.bger.ch),
verwies das Bundesgericht im Entscheid vom 31. Mai 2006 auf ein einzurichtendes
Qualitätssicherungssystem. Die Netzbetreiberinnen H AG, C AG und E AG
verpflichteten sich, das Kontrollsystem bis 31. Dezember 2006 zu
implementieren. Danach sollen die von ihnen durch Software gesteuerten
effektiven Einstellungen ihrer Anlagen (Sendeleistung und -richtung) jeden Tag
auf Übereinstimmung mit den bewilligten Werten kontrolliert werden. Für die
Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der Kontrollsysteme (Anfang 2007) muss die
anlageverantwortliche Firma bestätigen, dass die geplante Anlage in ihr
Qualitätssicherungssystem eingebunden werde (BGr, 31. Mai 2006,1A.116/2005,
E. 5.2, ebenso BGr, 31. Mai 2006,1A.120/2005, E. 5.2, BGr, 6. September
2006,1A.57/2006, E. 5, BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E. 5;
alle unter www.bger.ch).
In der Stellungnahme vom 30. August 2006 zum Schreiben
des BAFU vom 5. Juli 2006 hielten die Beschwerdeführenden einzig fest, die
Beschwerdegegnerin 3 wäre verpflichtet, die fragliche Mobilfunkanlage in ihr
Qualitätssicherungssystem einzubinden. Das hat die Beschwerdegegnerin 3
nachgewiesen. Nachdem vorliegend die Einhaltung der Anlagegrenzwerte nicht
strittig ist, braucht weiter darauf nicht eingegangen zu werden.
4.2
Unbestritten
ist sodann, dass die geplante Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone
zonenwidrig ist. Da die bestehende E AG-Antenne durch die geplante,
leistungsstärkere Anlage an leicht verschobenem Standort ersetzt werden soll,
wird eine neue Ausnahmebewilligung erforderlich (dazu VGr, 10. Juli 2003,
VB.2003.00156, E. 3 S. 6, www.vgrzh.ch). Daraus kann entgegen den
Beschwerdeführenden nicht geschlossen werden, dass kein Bedürfnis für die neue
Anlage bestehe. Sollte diese nicht gebaut werden können, müsste die E AG-Antenne
bestehen bleiben und wären zusätzliche Anlagen nötig, um die beabsichtigte
Abdeckung im fraglichen Gebiet zu gewährleisten. Dass die neue Anlage der Bestrahlung
der Autobahn und der Versorgung des Autotunnels in keiner Weise diene, trifft
somit nicht zu. Hingegen ist der Standort in der Landwirtschaftszone zu relativieren.
Wie die Beschwerdegegnerin 3 zu Recht ausführt, liegt die neue Mobilfunkantennenanlage
über dem Technikraum des Tiefbauamtes, der für die technischen Gerätschaften
der geplanten Antenne genutzt werden kann. Die Liegenschaft des Tiefbauamtes
ist aber in das Westportal des Gubristtunnels integriert. Es liegt deshalb die
besondere Situation vor, dass eine Bauzone (Gewerbezone, Liegenschaft des
Tiefbauamtes) von der Landwirtschaftszone (geplanter Standort der
Antennenanlage) überlagert wird und unter beiden noch die Autobahn durch den
Gubristtunnel führt. Dass bei diesen Verhältnissen eine landwirtschaftliche
Nutzung des geplanten Antennenstandortes ausser Betracht fällt, liegt auf der
Hand. Zu Recht hielt die Vorinstanz demnach fest, dass die geplante Anlage faktisch
im Baugebiet liege.
4.3
Die
Vorinstanz gestand im angefochtenen Entscheid zu, dass Mobilfunkdienste in
aller Regel nicht zur Grundversorgung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gehörten. Allein daraus könne
jedoch nicht auf eine fehlende Standortgebundenheit geschlossen werden. Wegen
der Unterteilung des Mobilfunknetzes in Zellen und wegen der Topographie sei es
unvermeidlich, Mobilfunkantennen auch ausserhalb der Bauzonen zu erstellen.
Zudem entspreche es dem in der Konzession enthaltenen Auftrag, ein lückenfreies
Mobilfunknetz mit ausreichender Kapazität bereitzustellen. Die Beschwerdeführerin
3.
habe aber gerade belegt, dass sie im fraglichen Bereich eine Deckungslücke
und die E AG eine Kapazitätslücke aufweise. Es sei daher davon auszugehen, dass
die Abdeckung des Tunnelinneren und des Ein-/Ausfahrtsbereichs mit Telefondiensten
den Standort auf dem Tunnelportal erfordere. Auf diese zutreffenden Ausführungen
ist vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
Die Beschwerdeführenden
bestreiten, dass die Versorgung mit Mobilfunk zur Grundversorgung im Sinne von Art. 92
Abs. 2 BV zähle. Der rein kommerzielle Wunsch der Beschwerdegegnerin 3,
dass ihre Kunden und diejenigen der E AG im Gubristtunnel mit ihren
"Handys" telefonieren könnten, sei nicht zu beachten, insbesondere
unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit nicht. Liege ein Bedarf an der
Bestrahlung des fraglichen Strassentunnelportals nicht vor, lasse sich daraus
keine Standortgebundenheit ableiten. Ausserdem werde die behauptete
Versorgungslücke im Mobilfunknetz nicht nachgewiesen. Dem hält die
Beschwerdegegnerin 3 entgegen, dass die Mobilfunkanbieterinnen in ihren
Konzessionen verpflichtet worden seien, eine bestimmte Fläche in der Schweiz
innert gewisser Fristen mit ihren Dienstleistungen zu versorgen. Es sei daher
unvermeidlich, Mobilfunkantennen auch ausserhalb der Bauzonen zu realisieren.
Zudem verlange das Bundesgericht bei der Beurteilung der Standortgebundenheit
nicht, dass die Telekommunikationsanlage ausserhalb der Bauzonen nur
Fernmeldedienste im Rahmen der Grundversorgung gemäss Art. 92 BV zu erbringen
habe.
4.3.1
Nach Art. 92 Abs. 2 BV sorgt der Bund für eine ausreichende und
preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen
Landesgegenden. Den Umfang der Grundversorgung im Fernmeldebereich bestimmt Art. 16
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; Herbert Burkert in:
Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A.
Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich etc. 2002, Art. 92
Rz. 8). Art. 16 FMG betrifft die Konzessionärin der Grundversorgung,
welche im Wesentlichen den öffentlichen Telefondienst, den Zugang zu Notrufdiensten
sowie eine ausreichende Versorgung mit öffentlichen Sprechzellen zu gewährleisten
hat. Es liegt auf der Hand, dass diese Art Konzession nicht mit derjenigen der
Beschwerdegegnerin 3 verglichen werden kann, die sie nach Art. 22 ff.
FMG erhalten hat. Danach sieht das Bundesrecht auf der Gesetzes- und
Verordnungsstufe die Einrichtung von Mobilfunknetzen mit einer weit gehenden
Abdeckung der Bevölkerungszentren vor. Dem steht Art. 92 Abs. 2 BV
nicht entgegen. Im Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. Mai 2003, wo die
Erstellung einer Mobilfunkantenne ebenfalls ausserhalb der Bauzone in Frage
stand, um die Mobiltelefonie auf einer Skipiste zu ermöglichen, schloss das
Bundesgericht die Erstellung der geplanten Anlage nicht etwa mit Hinweis auf Art. 92
Abs. 2 BV generell aus. Vielmehr hielt es fest, es sei im Rahmen einer
Interessenabwägung bezüglich der Standortgebundenheit zu prüfen, ob überhaupt
ein Bedürfnis für die Versorgung des Skigebiets mit Mobiltelefonie bestehe und
wenn ja, in welcher Qualität (BGr, 23. Mai 2003, 1A.186+187/2002, E. 3.4,
in: ZBl 2004, S. 103 ff.).
4.3.2
Es trifft nicht zu, dass die geplante Mobilfunkanlage einzig das Telefonieren
im Gubristtunnel ermöglichen soll. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
hat die Beschwerdegegnerin 3 nachgewiesen, dass mit der geplanten Anlage nicht
nur die Autobahn vor (Westportal) und im Gubristtunnel, sondern auch ein Gebiet
ausserhalb des Dorfkerns von Weiningen, insbesondere grosse Teile des Quartiers
der Beschwerdeführenden und daran anschliessende Teile von Unterengstringen,
abgedeckt werden sollen. Daran besteht zweifellos ein erheblich grösseres
Interesse als an der Möglichkeit, das Mobiltelefon auf einer Skipiste zu benutzen.
Ebenso hat sie den Nachweis erbracht, dass andere Standorte – insbesondere auch
auf dem Gelände der Firma G – die beabsichtigte Versorgung des in Frage
stehenden Gebietes nicht gewährleisten könnten, weshalb auch eine Beteiligung
an bestehenden anderen E AG-Antennen (soweit überhaupt möglich) nicht in Frage
kommt. Dass die Antennenanlage der H AG in der Nähe der geplanten Anlage innerhalb
der Bauzone die Bestrahlung der Autobahn ermöglicht, ist insofern von untergeordneter
Bedeutung, als jene Antenne nicht geeignet ist, das fragliche Gebiet
abzudecken. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin 3 schon im Rekurs geltend
gemacht, dass die Platzierung von weiteren Antennen an jenem Standort zur Überschreitung
der Grenzwerte der NISV führen würde, wozu sich die Beschwerdeführenden nicht
äussern. Wenn sie die von der Beschwerdegegnerin 3 erbrachten Nachweise für
ungenügend halten, hätten sie aber darzutun, weshalb; die blosse Bestreitung,
der entsprechende Nachweis sei nicht erbracht worden oder es handle sich nur um
Behauptungen der Beschwerdegegnerin 3, genügt nicht (vgl. dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1). Dabei hat die Beschwerdegegnerin 3 nicht
nachzuweisen, dass die in Frage stehenden Gemeindeteile und der Gubristtunnel
ausschliesslich vom betroffenen Standort aus versorgt werden könnten. Entsprechend
erübrigt sich eine gerichtliche Expertise dazu.
4.3.3
Fehl geht weiter das Vorbringen der Beschwerdeführenden, aus Gründen der Verkehrssicherheit
sei zu vermeiden, dass Autofahrern im Gubristtunnel die Mobiltelefonie zur
Verfügung stehe. Einerseits ist es nicht Aufgabe der Netzbetreiber, für die
Sicherheit der Autofahrer zu sorgen. Anderseits ist die Benutzung des mobilen
Telefons während der Autofahrt nur ohne Freisprecheinrichtung verboten,
was die Beschwerdeführenden unterschlagen (Ordnungsbussenverordnung vom 4. März
1996, Ziff. 311). Weiter ist darauf nicht einzugehen.
4.3.4
Unzutreffend ist schliesslich, dass rein kommerzielle Gründe für die
Beschwerdegegnerin 3 massgebend seien. Wohl mag es für die Beschwerdegegnerin 3
günstiger sein, mit nur einer Anlage statt mehreren neuen zu operieren.
Indessen ist es gerade erwünscht, dass Netzbetreiber gemeinsam eine einzige
Anlage benutzen (vorn E. 3.3), um die Antennenstandorte ausserhalb und
innerhalb der Bauzonen möglichst tief zu halten. In diesem Zusammenhang ist
ferner darauf hinzuweisen, dass sich die künftigen Betreiberinnen der geplanten
Anlage verpflichtet haben, der H AG die Mitbenützung des Antennenmastes zu
gewähren, falls diese ihre heutige Anlage auf dem Gewerbehaus an der
Zürichstrasse auf Grund des Baus der dritten Gubriströhre aufgeben müsste. Auch
wenn Letzterwähntes allein die Standortgebundenheit nicht zu begründen vermag,
liegt darin doch ein erheblicher Vorteil gegenüber anderen möglichen
Standorten.
4.4
Die
Vorinstanz hielt dafür, es sei sinnvoll, Autobahnareale, die im Siedlungsgebiet
liegen, für die Erstellung von Mobilfunkanlagen baulich zu nutzen. Dem
geplanten Standort stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen der
Raumplanung entgegen. Dagegen verhinderten im Allgemeinen die Vorschriften der
NISV eine Konzentration von Mobilfunkantennen inmitten des Siedlungsgebietes.
Schliesslich könnten in Anbetracht der technisch vorbelasteten Umgebung durch
Autobahn und Tunnelportal an die Einordnung der streitigen Mobilfunkantenne
keine qualifizierten Anforderungen gestellt werden. Zudem werde die Anlage
durch die vorhandene Vegetation teilweise verdeckt. Auch eine allfällige
spätere Überdeckung der Autobahn stehe dem geplanten Standort nicht entgegen,
weil hierüber unabhängig vom Bestand der umstrittenen Antenne befunden werde.
Auf diese zutreffenden Ausführungen ist ebenfalls zu verweisen (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden
fest, Mobilfunkanlagen dienten den Siedlungen und seien daher in den Bauzonen
zu verwirklichen. Wenn die Autobahnüberdeckung gebaut werde, sei der gewählte
Standort für eine Bedienung der Autobahn nutzlos. Zudem wolle das Bundesgericht
die Erstellung von Mobilfunkanlagen auf Autobahnarealen nicht fördern.
Schliesslich fehle ein Nachweis, dass die Antenne nur gerade über einem
Technikraum erstellt werden könne, der Bestandteil von Nationalstrassenbauten
bilde, jedoch nicht in Zusammenhang mit Mobilfunkantennen bewilligt und
errichtet worden sei. Auch die technische Vorbelastung des Ortsbildes wird
bestritten. Dem hält die Beschwerdegegnerin 3 entgegen, der Bau der dritten
Tunnelröhre beim Gubrist sei nur insofern relevant, als selbst die Entfernung
der bestehenden Mobilfunkantenne der H AG nicht zu einer neuen Anlage führen
würde, da sie die geplante Anlage mitbenützen könnte. Zudem spreche es gerade
für die Standortgebundenheit, wenn die Beschwerdegegnerin 3 und die E AG auf
einer weitgehend bestehenden technischen Infrastruktur aufbauen könnten.
Ferner handle es sich um einen mit technischen Infrastrukturbauten
vorbelasteten Standort.
4.4.1
Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 18. März 2004 (BGr, 18. März
2004,1A.140/2003, E. 3.2, www.bger.ch), der ein in der Bauzone liegendes
Bahnareal betraf, fest, innerhalb des Siedlungsgebietes sei eine Konzentration
von Mobilfunkantennen auf wenige Standorte unerwünscht, weil sie zu einer
Erhöhung der Strahlenbelastung in der Umgebung führe und weil in vielen Fällen
die Anlagegrenzwerte gemäss NISV nicht eingehalten würden. Daraus lässt sich
ableiten, dass die Konzentration von Antennen ausserhalb des Siedlungsgebietes
erwünscht ist. Das Bundesgericht hat denn auch für Anlagen ausserhalb der
Bauzonen die Grundsätze der Reduktion auf das Notwendige und der Optimierung
der Standorte abgeleitet (BGr, 24. Oktober 2001,1A.62/2001, E. 6c = BGE 128
I 59 [E. 6c nicht publiziert]; BGr, 24. September 2002,1A.264/2000, E. 9.3
= BGE 128 II 378 [E. 9.3 nicht publiziert]; Wittwer, S. 103 f.).
Danach ist die Anzahl der Antennenstandorte möglichst niedrig zu halten und die
Anlagen sind optimal in die Landschaft einzupassen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden sind Mobilfunkantennen daher nicht ausschliesslich in Bauzonen
zu verwirklichen (dazu auch vorn E. 3.3). Im Übrigen ist die Frage, wie
sich die Verhältnisse bei einer allfälligen Überdeckung der Autobahn vor dem
Westportal des Gubristtunnels zeigen, von untergeordneter Bedeutung. Einerseits
besteht noch keine Klarheit darüber, ob und wie die beantragte Überdeckung
ausgeführt wird. Anderseits ermöglicht die geplante Anlage am Standort über dem
Gubristtunnel die Abdeckung des Tunnelinneren. Dass dies nach Ausführung einer
Überdeckung der Autobahn nicht mehr möglich wäre, machen die Beschwerdeführenden
nicht substantiiert geltend. Die geplante Anlage erwiese sich daher selbst bei
Überdeckung der Autobahn nicht als nutzlos.
4.4.2
Vorliegend ist der ausserhalb der Bauzone liegende Abdeckungsvorteil durch
die geplante Mobilfunkanlage so wichtig, dass er den vorgesehenen Standort
gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter
erscheinen lässt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dazu keine weiteren
Anlagen gebaut werden müssen und dass die geplante Anlage von mindestens zwei,
später allenfalls sogar drei, Netzbetreiberinnen genutzt wird (vorn E. 4.2,
4.3
+5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist im Rahmen der
umfassenden Interessenabwägung (dazu BGr, 18. März 2003,1A.140/2003, E. 3.1,
www.bger.ch) als Vorteil zu berücksichtigen, dass durch die Nutzung des bestehenden
Technikraums die notwendige technische Infrastruktur ohne zusätzliche Bauten in
der Landwirtschaftszone untergebracht werden kann. Des Nachweises, dass die
geplante Anlage nur über diesem Technikraum erstellt werden könnte, bedarf es
dagegen nicht.
4.4.3
Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass sich die geplante Anlage in
ästhetischer Hinsicht nicht mangelhaft in die Landschaft einpasst. Einerseits
wird die Anlage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden zu grossen Teilen
durch die vorhandene Vegetation verdeckt (vorn E. 2.4.2). Anderseits steht
die nach Ansicht der Beschwerdeführenden "hässliche Aufschüttung über dem
Gubristportal" bzw. die "hässliche Geländeverformung" beim
Gubristportal nicht in Zusammenhang mit der geplanten Anlage, sondern mit der
Tunnelanlage. Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführenden spricht aber selber
dafür, dass hier tatsächlich ein vorbelastetes Gebiet mit wenig schützenswertem
Charakter vorliegt. Es genügt daher eine befriedigende Gesamtwirkung nach § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG),
etwa im Unterschied zu einer Anlage in einem Ortsbild von überkommunaler
Bedeutung, die nach der strengeren Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 2
PBG zu beurteilen ist (dazu VGr, 21. September 2005, VB.2004.00549 E. 3,
15.
Juni 2005, VB.2005.00094, E. 2+3; beide unter www.vgrzh.ch).
Angesichts der nach Ansicht der Beschwerdeführenden bereits verschandelten
Umgebung des Tunnel-Westportals, der Distanz zum Ortskern von Weiningen und dem
betroffenen Gebiet von Unterengstringen ist nicht erkennbar, inwiefern sich ein
über die Vegetation hinausragender Antennenmast unbefriedigend in diese Umgebung
einordnen sollte. Von einer Einordnung ins "Ortsbild" kann dagegen angesichts
der konkreten Verhältnisse nicht gesprochen werden (vorn E. 2.4.3). Der
vorgesehene Standort erweist sich daher in jeder Hinsicht als fast ideal, wie
die Baudirektion im Rekursverfahren festhielt, ermöglicht er doch die Abdeckung
des fraglichen Gebiets mit nur einer Anlage sowie die Nutzung des
Anlagestandortes für mehrere Netzbetreiberinnen, führt zu einer allseits befriedigenden
Einordnung der geplanten Anlage und befindet sich in angemessener Distanz zu
den nächst gelegenen Siedlungen.
5.
Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung füreinander
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen, hingegen der Beschwerdegegnerin 3
entsprechend ihrem Antrag (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine Abweichung der von
der Vorinstanz getroffenen Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtfertigt sich
beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens dagegen nicht.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 34 zu je 1/34 und unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 bis 34 werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30
Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …