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Entscheid

VB.2006.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00246

24. August 2006Deutsch17 min

(URT.2006.9483)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Dürnten setzte am 16. August 2005

den Quartierplan Nauen fest. Dieser sieht vor, dass die Kosten für die

Erstellung des Gehwegs entlang der Alten Tannerstrasse gestützt auf § 146

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu zwei Dritteln

den Eigentümern der im Einzugsbereich liegenden Grundstücke belastet werden.

Zur Übernahme des restlichen Drittels erklärte sich die Gemeinde im Hinblick

darauf bereit, dass ein Fussweg entlang der Alten Tannerstrasse gemäss

kommunalem Verkehrsrichtplan vom 19. März 1999 Bestandteil des kommunalen

Fuss- und Wanderwegnetzes bildet (Technischer Bericht, S. 4, 11, 30 und

Anhang A1).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, Eigentümer des in den genannten

Kostenverleger einbezogenen Grundstücks Kat. Nr. 01, am 19. September

2005.

Rekurs mit dem Antrag, die Erstellungskosten des Gehwegs entlang der Alten

Tannerstrasse vollumfänglich der Gemeinde Dürnten zu überwälzen (R3.2005.00083).

Die Baurekurskommission III wies den mit zwei anderen Rechtsmitteln

(R3.2005.00085+86) vereinigten Rekurs am 26. April 2006 ab. Sie auferlegte

A zwei Fünftel der Rekurskosten von insgesamt Fr. 5'735.- (wovon offenbar

ein Fünftel auf das Verfahren R3.2005.00085 entfällt, an welchem er ebenfalls

beteiligt war) und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

an den Gemeinderat Dürnten zugunsten der Quartierplanrechnung.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Mai 2006 an das

Verwaltungsgericht erneuerte A seinen Rekursantrag; eventualiter beantragte er,

das Trottoir sei zulasten der Gemeinde Dürnten zu erstellen, wobei jedoch die

Anstösser mit Mehrwertsbeiträgen gemäss § 62 lit. b des Strassengesetzes

vom 27. September 1981 (StrassG) daran zu beteiligen seien.

Der Gemeinderat Dürnten beantragte dem Verwaltungsgericht

am 10. Juli 2006 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Baurekurskommission

III verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten, soweit damit – als Hauptbegehren – der Rekursantrag

erneuert wird.

1.2

Nicht

einzutreten ist allerdings auf den Beschwerdeeventualantrag. Die damit

verlangte Belastung der Anstösser mit Mehrwertsbeiträgen (statt des Einbezugs

der Erstellungskosten in den Quartierplan mit entsprechender Belastung der

Quartierplanbeteiligten) bildete weder Thema des Rekursverfahrens noch

Gegenstand des Quartierplanverfahrens. Falls dem Hauptbegehren des

Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren entsprochen würde, müsste das

streitbetroffene Trottoir im Verfahren nach § 15 ff. StrassG erstellt

werden. Allfällige Mehrwertsbeiträge nach § 62 StrassG müssten im

Verfahren nach §§ 23 ff. des Gesetzes betreffend die Abtretung von

Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) festgesetzt werden; ein

diesbezüglicher Entscheid der Schätzungskommission (§ 42 AbtrG) wäre mit

Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 46 AbtrG; vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 112 und 123).

2.

Der Beschwerdeführer machte und macht geltend, der im

kommunalen Verkehrsrichtplan ausgeschiedene Weg gelte als Gemeindestrasse,

welche der Groberschliessung im Sinn von § 31 PBG diene und unter den

Begriff der Strasse im Sinn von § 1 StrassG falle. Gemäss § 6 StrassG

müssten die Gemeinden für den Bau und den Unterhalt kommunaler Strassen selber

aufkommen, weshalb es nicht angehe, die Erstellungskosten dem Quartierplan, welcher

der Feinerschliessung diene, zu belasten.

Die Baurekurskommission III hat im Wesentlichen erwogen:

Die Alte Tannerstrasse müsse, um ihre Feinerschliessungsfunktion im

Quartierplangebiet erfüllen zu können, eine Fahrbahnbreite von 4,5 m und ein

Trottoir von 2 m Breite aufweisen. Ein Trottoir fehle zurzeit, weshalb es als

im Sinn von § 128 PBG notwendige Feinerschliessungsanlage erstellt werden

müsse. Dass im kommunalen Verkehrsplan entlang der Alten Tannerstrasse ein

kommunaler Fuss- und Wanderweg ausgeschieden sei, vermöge nichts daran zu ändern,

dass das Trottoir im Quartierplan festgesetzt werden dürfe bzw. müsse. Zwar

treffe es zu, dass kommunale Fuss- und Wanderwege grundsätzlich im Verfahren

nach Strassengesetz je nach Trägerschaft vom Staat bzw. der Gemeinde zu

erstellen seien und das baupflichtige Gemeinwesen unter Vorbehalt von

Erschliessungsbeiträgen die Erstellungskosten zu tragen habe. Für einen

Fussweg, welcher wie der hier streitbetroffene sowohl der Feinerschliessung im

Quartierplangebiet wie auch aufgrund des Richtplaneintrags der

Groberschliessung diene, enthalte indessen § 35 StrassG eine

Spezialregelung. Danach könnten Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege auch unter

Inanspruchnahme von Anlagen bereitgestellt werden, die nicht dem Träger der

Baupflicht gehörten (Abs. 1); alsdann gälten für den Rechtserwerb und

allfällige besondere Bau- und Unterhaltspflichten aus der erweiterten Nutzung

sinngemäss die Bestimmungen für den jeweiligen Bauträger (Abs. 2). Zu beachten

sei, dass die Gemeinde bereits nach Quartierplanrecht (§ 138 Abs. 2 lit. a

in Verbindung mit § 171 PBG) unentgeltlich Eigentümerin der im

Quartierplan enthaltenen Erschliessungsanlagen werde. Bezüglich des

streitbetroffenen Trottoirs könnte sich daher aus § 35 StrassG eine

Kostentragungspflicht der Gemeinde Dürnten höchstens dann ergeben, wenn die

übergeordnete Erschliessungsfunktion zusätzliche bauliche Massnahmen erfordere,

was hier nicht zutreffe. Für die Anwendbarkeit von § 35 StrassG könne es

auch keine Rolle spielen, ob die betreffende Weganlage bereits erstellt sei

oder nicht. Für die Grundeigentümer, die wie hier für die Erstellungskosten

einer auch der Feinerschliessung dienenden Weganlage aufzukommen hätten, sei es

nämlich unerheblich, ob der betreffende Weg bereits vor dessen Erstellung oder

erst danach in den Verkehrsplan aufgenommen und damit einer zusätzlichen

Erschliessungsfunktion dienstbar gemacht worden sei. Wenn die Gemeinde Dürnten

im vorliegenden Fall gleichwohl einen Drittel der Kosten für die Erstellung des

Trottoirs übernommen habe, sei dies als Entgegenkommen zu würdigen, aus dem der

Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.

3.

3.1

Bau- und

Kostenpflicht werden für die der Groberschliessung dienenden Staats- und

Gemeindestrassen im Strassengesetz, für die der Feinerschliessung dienenden Quartierstrassen

im Planungs- und Baugesetz geregelt (zur Einteilung der Strassen unter dem

Gesichtswinkel ihrer Erschliessungsfunktion vgl. Christoph Fritzsche/Peter

Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, Ziff. 4.7.3,

S. 4-13): Gemäss § 6 Abs. 1 StrassG sind die Staatsstrassen vom

Staat und die Gemeindestrassen von den politischen Gemeinden zu erstellen und

auszubauen. Vorbehalten bleiben nach § 6 Abs. 2 StrassG die

Baupflichten gemäss Planungs- und Baugesetz (vgl. auch § 2 StrassG).

Träger von öffentlichen Strassen sind demnach der Staat und die Gemeinden,

wobei diese Unterscheidung unmittelbar an jene zwischen Staats- und

Gemeindestrassen anknüpft, wie sie in § 5 StrassG getroffen wird. Danach

gelten als Staatsstrassen die gemäss Planungs- und Baugesetz in den kantonalen

und regionalen Verkehrs(richt-)plänen festgelegten Strassen (Abs. 1),

während alle übrigen Strassen Gemeindestrassen sind (Abs. 2). Aus §§ 28 ff.

StrassG ergibt sich sodann, dass grundsätzlich mit der jeweiligen Trägerschaft

nicht nur die Baupflicht, sondern auch die entsprechende Kostenpflicht

verbunden ist, wobei den Gemeinden allerdings nach ihrer finanziellen

Leistungsfähigkeit staatliche Kostenanteile an die Baukosten von

Gemeindestrassen ausgerichtet werden (vgl. zum Ganzen Richard A. Koch, Das

Strassenrecht des Kantons Zürich, Zürich 1997, S. 10 f.; Tobias Jaag,

Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005,

Rz. 3436 ff.; vgl. allerdings die Sonderregelung bezüglich Strassen

mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiete der Städte Zürich und Winterthur

gemäss § 43 ff. StrassG). Demgegenüber trifft die Bau- und Kostenpflicht

für die im Quartierplan festgesetzten Strassen grundsätzlich die am

Quartierplan beteiligten Grundeigentümer (vgl. §§ 166-173 PBG). Von dieser

Unterscheidung geht auch die Regelung des Erschliessungsplans in §§ 90 ff.

PBG aus, dem zur nutzungsplanerischen Umsetzung des kommunalen Richtplans (§ 31

PBG) bezüglich der Groberschliessung die gleiche Funktion wie dem Quartierplan

bezüglich der Feinerschliessung zukommt (vgl. Fritzsche/Bösch, Ziff. 4.4.2,

S. 4-5 f.). Die dargelegte kantonale Regelung entspricht mit den

darin getroffenen Unterscheidungen den Vorgaben des Bundesrechts, insbesondere Art. 19

Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; vgl. BEZ 1997

Nr. 6).

3.2

Der

Beschwerdeführer leitet die geltend gemachte Kostentragungspflicht des Gemeinwesens

für das Trottoir entlang der Alten Tannerstrasse in erster Linie daraus ab,

dass der kommunale Verkehrsrichtplan vom 19. März 1999 einen Fussweg

entlang dieser Strasse als Bestandteil des kommunalen Fuss- und Wanderwegnetzes

vorsehe.

Das Verwaltungsgericht hatte sich schon verschiedentlich

mit der Kostentragungspflicht für Erschliessungsanlagen zu befassen. In einigen

Fällen ging es um die bauliche Anpassung zwischen übergeordneten und

untergeordneten Strassen (RB 1972 Nr. 87 betreffend Anpassung einer

privaten Werkstrasse an eine öffentliche Strasse; VGr, 2. Dezember 2004,

VB.2004.00423, www.vgrzh.ch, sowie RB 1978 Nr. 110 betreffend

Anpassung einer öffentlichen Strasse an eine Quartierplanstrasse). Im Urteil

VB.1996.00074 vom 19. Dezember 1996 (BEZ 1997 Nr. 6) war

aufgrund eines diesbezüglichen Feststellungsbegehrens die Kostentragungspflicht

für Erschliessungsanlagen zu beurteilen, die im Rahmen eines bewilligten

Projektes für eine grössere Überbauung erstellt worden bzw. noch zu erstellen

waren. Im Urteil VGr, 22. August 2002, VB.2001.00326, www.vgrzh.ch, war

die Kostentragungspflicht für eine Quartierplanstrasse im Rahmen des

diesbezüglichen Quartierplanverfahrens streitig. Wie sich aus dieser

Rechtsprechung ergibt, kommt es für die Kostentragungspflicht entsprechend den

dargelegten gesetzlichen Grundlagen (vorn E. 3.1) in erster Linie darauf

an, ob die betreffende Verkehrsanlage der Grob- oder der Feinerschliessung

dient.

Bei der Abgrenzung zwischen Grob- und Feinerschliessung steht

den Gemeinden ein erheblicher Ermessenspielraum zu (RB 2004 Nr. 58).

Dabei ist zwar grundsätzlich an die Vorgaben der Richtplanung anzuknüpfen, hat

doch der kommunale Verkehrsplan wie erwähnt die kommunalen Strassen für die

Groberschliessung und die Wege von kommunaler Bedeutung zu enthalten. Nach der

zitierten Rechtsprechung sind indessen die richtplanerischen Vorgaben für die

Kostentragungspflicht nicht allein massgebend. So hat das Verwaltungsgericht im

Urteil vom 19. Dezember 1996 die dort streitbetroffene Strasse der Feinerschliessung

zugeordnet, jedoch zugleich betont, dass sich diese Qualifikation nicht allein

aus dem Umstand ergebe, dass die Strasse nicht in den Verkehrsplan aufgenommen

worden sei. Im Urteil VB.2001.00326 vom 22. August 2002 gelangte das

Gericht zum Schluss, der im angefochtenen Quartierplan vorgesehene Trottoirbau

entlang einer Strasse sei zu streichen, weil Letztere nicht der Fein-, sondern

der Groberschliessung zuzurechnen sei; daran vermöge der Umstand, dass die

Strasse im Verkehrsplan gestrichen worden sei, nichts zu ändern. Die

gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich die Kostenpflicht

des Gemeinwesens allein und zwingend aus den Vorgaben der Richtplanung ergebe,

lässt sich namentlich nicht aus dem Strassengesetz ableiten. Dieses Gesetz

nimmt keine nähere Abgrenzung zwischen Grob- und Feinerschliessung vor. § 5

StrassG definiert in Abs. 1 als Staatsstrassen jene Strassen, die in

kantonalen oder regionalen Verkehrsplänen festgelegt sind und bezeichnet in Abs. 2

"alle übrigen Strassen" als Gemeindestrassen; dabei wird in § 2

sowie § 6 Abs. 2 StrassG die Gesetzgebung über das Quartierplanverfahren

vorbehalten. Daraus lässt sich zwar schliessen, dass im kommunalen

Verkehrsrichtplan enthaltene Anlagen – weil sie der Groberschliessung dienen –

in der Regel als öffentliche Strassen im Verfahren nach Strassengesetz zu

erstellen und dementsprechend durch die Gemeinde zu finanzieren sind. Das

Gesetz beantwortet indessen die sich hier stellende Frage nicht, wie es sich mit

der Kostenpflicht für ein Trottoir verhält, das auch und vorab der Feinerschliessung

dient, jedoch entsprechend der Vorgabe im kommunalen Richtplan zugleich

Bestandteil des Fuss- und Wanderwegnetzes bildet.

3.3

Im

Ergebnis ist demnach der Schlussfolgerung der Vorinstanz beizutreten, wonach

der fragliche Eintrag im kommunalen Verkehrsplan der Gemeinde Dürnten einer Erstellung

des Gehweges im Quartierplan (statt im Projektfestsetzungsverfahren nach

Strassengesetz) und damit einer entsprechenden Kostenbelastung der

Quartierplanbeteiligten (statt der Gemeinde) nicht zwingend entgegensteht.

Allerdings vermag die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz nicht zu

überzeugen. Von vornherein zu kurz greift ihre Erwägung, wonach hier die

Gemeinde kraft Quartierplanrecht ohnehin Eigentümerin des Gehwegs sei bzw.

werde. Damit wird verkannt, dass es letztlich um die Frage geht, ob die

streitbetroffene Anlage überhaupt Bestandteil des Quartierplans bilden könne.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bildet sodann § 35 Abs. 1 und

2.

StrassG keine unmittelbare Grundlage für die Belastung der

Quartierplanbeteiligten mit den Kosten des Gehwegs. Nach seinem Zweck und seiner

Stellung innerhalb des Gesetzes soll mit dieser Sonderregelung für Rad-, Fuss-,

Reit- und Wanderwege die Bau- und Unterhaltspflicht der Gemeinde von jener des

Staates abgegrenzt werden. Die Regelung war im Antrag des Regierungsrats vom 28. Dezember

1978.

betreffend Revision des Strassengesetzes (ABl 1979/I, 321) noch nicht

enthalten; sie wurde im Verlauf der Beratung der kantonsrätlichen Kommission

neu als § 29a des Gesetzesentwurfes eingebracht (vgl. Antrag der

Kommission vom 24. November 1980, ABl 1981/I, 49 ff., 56). Zur

Begründung wurde in der Kommissionsberatung angeführt, es komme oft vor, dass

kantonale oder regionale Wege auf kommunalen Trassees geführt würden. Die

Hauptfunktion solcher Wege liege aber eindeutig auf kommunaler Ebene, womit die

Gemeinde auch grundsätzlich die Unterhaltspflicht habe; der Kanton habe nur

jene Unterhaltsarbeiten zu übernehmen, welche über die kommunalen Bedürfnisse

hinausgingen (Protokolle der kantonsrätlichen Kommission zur Beratung des regierungsrätlichen

Antrags, 7. Sitzung vom 10. Januar 1980, S. 92; vgl. auch 12. Sitzung

vom 7. November 1980, S. 188). In der Sitzung vom 2. Februar

1981.

stimmte der Kantonsrat § 29a des Gesetzesentwurfs diskussionslos zu

(Protokoll des Kantonsrates 1979-1983, Bd. V S. 5656); die Bestimmung

wurde schliesslich als § 35 in das neue Gesetz aufgenommen.

§ 35 StrassG

bildet demnach keine unmittelbare Grundlage für einen Entscheid darüber, ob

eine Anlage nach Quartierplanrecht (unter Kostenbelastung der Quartierplanbeteiligten)

oder nach dem Strassengesetz (mit Kostenpflicht des Gemeinwesens) zu erstellen

sei. Immerhin liegt eine vergleichbare Konstellation vor, für welche eine dem

Grundgedanken dieser Bestimmung entsprechende Lösung als sachgerecht erscheint:

Dient ein Gehweg primär der Feinerschliessung, so lässt sich aus dem Umstand,

dass der kommunale Verkehrsplan wie hier entlang der betreffenden Strasse einen

Weg "von kommunaler Bedeutung" (vgl. § 31 Abs. 2 PBG)

vorsieht, eine Kostenpflicht des Gemeinwesens nur im Umfang dieser "erweiterten

Nutzung" (vgl. § 35 Abs. 2 StrassG) annehmen.

3.4

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Gehweg in dem vom Quartierplan erfassten

Abschnitt zwischen Bahnunterführung und Hauptstrasse auch und vorab der Feinerschliessung

der vom Quartierplan erfassten Grundstücke dient. Unter diesen Umständen ist es

angesichts des der Gemeinde bei der Abgrenzung von Grob- und Feinschliessung

zustehenden Ermessens, welches das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG zu

respektieren hat, nicht rechtsverletzend, wenn sie die Erstellung dieses

Gehwegs im Rahmen des Quartierplans (mit entsprechender Kostenbelastung der Quartierplangenossen)

vorgesehen hat. Daran vermag der Umstand, dass der Gehweg entsprechend dem

Eintrag im kommunalen Richtplan zugleich die Funktion eines Weges von

kommunaler Bedeutung übernehmen muss, nach dem Gesagten nichts zu ändern. Hinzu

kommt, dass die Gemeinde im Rahmen der Quartierplanfestsetzung vorweg einen

Drittel der fraglichen Kosten übernimmt. Ob dies mit der Baurekurskommission

als reines Entgegenkommen zu qualifizieren sei, kann dahin gestellt bleiben.

Die vorgenommene Kostenausscheidung (ein Drittel zulasten der Gemeinde, zwei

Drittel zulasten des Quartierplans) trägt jedenfalls der doppelten Funktion des

Gehwegs in einer Weise Rechnung, die vom Ansatz her mit den dargelegten gesetzlichen

Vorgaben vereinbar ist und sich auch in quantitativer Hinsicht im Rahmen des

der Gemeinde zustehenden Ermessens hält.

3.5

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid missachte die Bedeutung,

welche § 31 Abs. 2 PBG den Wegen von kommunaler Bedeutung als

eigenständige Kategorie neben den kommunalen Strassen für den motorisierten Verkehr

einräume: Wäre die Alte Tannerstrasse selber Bestandteil des kommunalen

Verkehrsplans, so könnte kein Zweifel bestehen, dass die Bau- und Kostentragungspflicht

für die Strasse (inklusive Gehweg) bei der Gemeinde liegen würde. Der Einwand

ist unbegründet. Wie über die Kostentragungspflicht in dem vom Beschwerdeführer

angenommenen hypothetischen Fall zu entscheiden wäre, kann hier dahin gestellt

bleiben. Wenn § 31 Abs. 2 PBG bei der Umschreibung des Inhalts des

kommunalen Verkehrsplans Wege von kommunaler Bedeutung als eigenständige

Kategorie erwähnt, so beruht dies auf dem Gedanken, dass solche Anlagen

entsprechend der bundesrechtlichen Vorgabe von Art. 3 Abs. 3 lit. c

RPG zur wohnlichen Gestaltung von Siedlungen beitragen sollen (zur Bedeutung

der Raumplanung für Fuss- und Wanderwege vgl. Heinrich Jud, Rechtsverhältnisse

an Gehflächen, Zürich 1990, S. 183 ff.; bezüglich Fuss- und

Wanderwegen von überkommunaler Bedeutung als Bestandteil des regionalen

Verkehrsplans vgl. § 30 Abs. 4 lit. d PBG). Zwar werden sie gerade

wegen dieser besonderen Funktion in § 31 Abs. 2 PBG als eigenständige

Kategorie der Groberschliessung erwähnt. Daraus lässt sich jedoch für den

vorliegenden Fall nichts zugunsten des Standpunktes des Beschwerdeführers

ableiten, dass der Bau eines aufgrund des Richtplaneintrags (auch) der

Groberschliessung dienenden Gehwegs entlang einer ausschliesslich der Feinerschliessung

dienenden Strasse nicht im Quartierplanverfahren (mit entsprechender

Kostenbelastung der Quartierplanbeteiligten) erfolgen dürfe.

3.6

Unbehelflich

sind schliesslich auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers. Die von

ihm angerufenen Verwaltungsgerichtsentscheide RB 1980 Nr. 104 und

1982.

Nr. 131 sind mit dem vorliegenden zu beurteilenden Sachverhalt nicht

vergleichbar. Aus den Antworten des Regierungsrats vom 27. August 1997 und

10.

Dezember 1997 zu den parlamentarischen Anfragen seiner

Rechtsvertreterin kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG), welche im Licht der vorstehenden Erwägungen durch die Beschwerdevorbringen

nicht entkräftet werden. Letzteres gilt auch insoweit, als sich der Beschwerdeführer

auf den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 3. Dezember

1999.

betreffend Steuerfussausgleich für die Gemeinde X und den Entscheid

VB 92/1985 des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1985 betreffend

Baubewilligung beruft. Beide Entscheide stehen im Zusammenhang mit einem

Fussweg im Quartierplan L der Gemeinde X. Im Urteil vom 11. Dezember 1985

hatte das Verwaltungsgericht darüber zu befinden, ob eine Baubewilligung für

Mehrfamilienhäuser an der L-Strasse zu Recht aufgehoben worden sei, weil Letztere

keine hinreichende Erschliessung bilde; in jenem Fall war unbestritten, dass

die L-Strasse samt Gehweg im öffentlichen Verfahren auszubauen war; die Frage

der Kostentragungspflicht für einen Strassenausbau bildete nicht Streitgegenstand.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem

Verfahrensausgang von vornherein nicht zu.

Eine solche Entschädigung ist indessen auch dem

obsiegenden Gemeinderat Dürnten nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was

eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein

ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die

Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen

sind hier nicht erfüllt. Soweit sich Disp. Ziff. IV des angefochtenen

Rekursentscheids, womit der heutige Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu

einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an den Gemeinderat Dürnten

verpflichtet wird, auf eine neuere Praxis der Baurekurskommissionen (BEZ 2005

Nr. 15) stützt, welche geringere Voraussetzungen an das Zusprechen einer

Parteientschädigung an obsiegende Gemeinwesen stellt, ist festzuhalten, dass

diese Praxis für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich ist. Disp. Ziff. IV

des angefochtenen Entscheids ist allerdings nicht aufzuheben: Der

Beschwerdeführer hat zwar die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids beantragt; weil er jedoch in der Sache unterliegt, wäre Disp. Ziff. IV

des Rekursentscheids nur dann aufzuheben, wenn er dies eigens auch für den Fall

des Unterliegens beantragt hätte, was nicht zutrifft.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …